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Zürich Sozialversicherungsgericht 03.07.2003 IV.2002.00430

July 3, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·944 words·~5 min·2

Summary

Rentenberechnung; Ungenügende Aktenlage bezüglich Zeitpunkt des Invaliditätseintritts; Rückweisung zur Neuverfügung

Full text

IV.2002.00430

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller

Gerichtssekret?rin Bachmann

Urteil vom 4. Juli 2003 in Sachen Z.___

Beschwerdef?hrer

vertreten durch H.___

?

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Nachdem die SVA, IV-Stelle, mit Verf?gung vom 26. Juli 2002 Z.___, geboren 1968, eine auf einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 21'012.-- sowie einer anrechenbaren Beitragsdauer von 3 Jahren und 2 Monaten (Rentenskala 33) basierende ganze ordentliche Invalidenrente in H?he von Fr. 891.-- (1. Oktober 2000 bis 31. Dezember 2000) beziehungsweise Fr. 913.-- (ab 1. Januar 2001) zugesprochen hatte (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 23. August 2002, mit welcher Z.___ sinngem?ss die Aufhebung der angefochtenen Verf?gung und Festsetzung einer h?heren Invalidenrente beantragen liess mit der Begr?ndung, dass die Invalidit?t erst im Jahre 2000 eingetreten und er in den Jahren 1992 bis 2000 erwerbst?tig gewesen sei, diese Beitragszeit jedoch bei der Berechnung der Invalidenrente zu Unrecht nicht ber?cksichtigt worden sei (Urk. 1), die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der SVA, Ausgleichskasse, vom 11. Oktober 2002 (Urk. 8), sowie die ?brigen Verfahrensakten;

unter Hinweis darauf, dass am 1. Januar 2003 zwar das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten sind und in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt haben, in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen), weshalb auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen nicht zur Anwendung kommen;

in Erw?gung, dass ???????? gem?ss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente haben, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent invalid sind, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent invalid sind sowie auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind, ???????? gem?ss Art. 29 Abs. 1 IVG der Rentenspruch nach Art. 28 IVG fr?hestens in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunf?hig geworden ist (lit. a) oder w?hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunf?hig gewesen war und wenn sich daran eine Arbeitsunf?higkeit in mindestens gleicher H?he anschliesst (BGE 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b), ???????? der Zeitpunkt des Invalidit?tseintritts dabei nicht nur f?r den Zeitpunkt des materiellrechtlichen Rentenanspruchs, sondern auch f?r verschiedene Elemente der Rentenberechnung (so insbesondere f?r den prozentualen Zuschlag zum durchschnittlichen Erwerbseinkommen gem?ss Art. 36 Art. 3 IVG und Art.33 IVV, f?r die zu ber?cksichtigenden Beitragszeiten sowie die entsprechenden Erwerbseinkommen und Erziehungsgutschriften und f?r den Aufwertungsfaktor im Sinne von Art. 30 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]) massgebend ist (vgl. etwa unver?ffentlichtes Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in Sachen C. vom 20. Juli 2001, I 476/99; Erw. 2), ???????? vorliegend vorab ein IV-spezifischer Gesichtspunkt, n?mlich der Zeitpunkt des Invalidit?tseintritts umstritten ist, ???????? aus den Akten einerseits ersichtlich ist, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der ordentlichen ganzen Invalidenrente des Beschwerdef?hrers vom Eintritt des Versicherungsfalles am 24. Januar 1993 bei einem Invalidit?tsgrad von 100 Prozent ausgegangen ist (Urk. 8 und 9/3 und 9/5), ???????? sich demgegen?ber aufgrund der Akten (Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdef?hrers; Urk. 9/4) ergibt - und in der Beschwerdeeingabe entsprechend geltend gemacht wird (Urk. 1) - dass der Beschwerdef?hrer in den Jahren 1993 bis 2000 verschiedenen Erwerbst?tigkeiten nachgegangen ist und auch diverse Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, ???????? die Beschwerdegegnerin sich in ihrer Beschwerdeantwort zur strittigen Frage des Eintritts der leistungsbegr?ndenden Invalidit?t nicht ausdr?cklich ge?ussert, sondern in diesem Zusammenhang lediglich auf die nicht weiterf?hrenden Angaben im ACOR-Berechnungsblatt (Urk. 9/3) sowie auf die Angaben des Beschwerdef?hrers in der Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen f?r Erwachsene (Urk. 9/5 S. 5) verwiesen hat, ???????? angesichts der erw?hnten Widerspr?chlichkeit beziehungsweise Unklarheit der Aktenlage hinsichtlich des Zeitpunkts des Invalidit?tseintritts eine Berechnung der dem Beschwerdef?hrer zustehenden Invalidenrente nicht vorgenommen werden kann, bei dieser Sachlage offen bleiben kann, ob sich die Rentenberechnung der Beschwerdegegnerin in den ?brigen Punkten - namentlich bez?glich der Anpassung der Rente an die Lohn- und Preisentwicklung gem?ss Art. 33ter AHVG (vgl. Urk. 8 Ziff. 4 lit. c) - als korrekt erweist, ???????? im ?brigen anzumerken ist, dass sich angesichts der in den Jahren 1993 bis 2000 durch den Beschwerdef?hrer ausge?bten Erwerbst?tigkeit gewisse Zweifel an der Richtigkeit des der angefochtenen Rentenverf?gung zugrunde gelegten Invalidit?tsgrades von 100 % ergeben, die Sache nach dem Gesagten zur Neuverf?gung an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen ist; ????????

erkennt das Gericht: 1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verf?gung vom 26. Juli 2002 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erw?gungen verfahre. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - H.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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