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Zürich Sozialversicherungsgericht 21.05.2003 IV.2002.00423

May 21, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,792 words·~19 min·4

Summary

ungenügende psychiatrische Abklärungen

Full text

IV.2002.00423

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Gr?nig

Sozialversicherungsrichterin B?rker-Pagani

Gerichtssekret?r Tischhauser

Urteil vom 22. Mai 2003 in Sachen C.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanw?ltin Felicitas Huggenberger Strassburgstrasse 11, Postfach 3321, 8021 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? Der 1949 in Italien geborene C.___ arbeitete dort nach dem Besuch der Grundschule bereits seit seinem 14. Lebensjahr als ungelernter Maurer auf Baustellen und besuchte dabei noch w?hrend zwei Jahren die Abendschule (Urk. 7/40). 1979 kam er in die Schweiz, wo er haupts?chlich als Maurer t?tig war, wobei er zwischendurch auch wieder gewisse Zeiten in Italien verbrachte (Urk. 7/20/3). Nach einer l?nger dauernden Arbeitslosigkeit arbeitete er von September 1997 bis Mai 1999 als Metzgereigehilfe. Anschliessend bezog er erneut Arbeitslosentaggelder und absolvierte zwischendurch verschiedene Tempor?reins?tze als Maurer (Urk. 7/20/3, Urk. 7/33 und Urk. 7/36). Zus?tzlich zu seiner hauptberuflichen T?tigkeit ist er seit dem 25. Juli 1995 beim A.___ als Reinigungsmitarbeiter angestellt und ?bt diese T?tigkeit w?hrend drei Stunden pro Tag an vier Tagen pro Woche aus (Urk. 7/34). Infolge eines am 16. M?rz 2000 w?hrend eines Tempor?rarbeitseinsatzes erlittenen Kniedistorsionstraumas nahm C.___ seine T?tigkeit als Maurer abgesehen von kurzen Arbeitsversuchen nicht mehr auf (Urk. 7/12). Lediglich die Nebenerwerbst?tigkeit als Reinigungsmitarbeiter ?bt er seit dem 17. Mai 2000 mit k?rzeren Arbeitsunterbr?chen wieder aus (Urk. 7/10 und Urk. 7/34). ???????? Am 15. Mai 2001 meldete sich C.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/40). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, kl?rte darauf die medizinischen und beruflichen Verh?ltnisse ab. Mit Vorbescheid vom 20. September 2001 (Urk. 7/8) teilte sie dem Versicherten mit, dass lediglich ein Invalidit?tsgrad von 15 % vorliege, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Nachdem der Versicherte hatte einwenden lassen, er sei neu in psychiatrischer Behandlung, und um eine Gesamtbeurteilung der Situation gebeten hatte (Urk. 7/19), holte die IV-Stelle den Bericht des Dr. med. B.___, Facharzt f?r Psychiatrie und Psychotherapie vom 7. M?rz 2002 (Urk. 7/10) ein. Mit neuem Vorbescheid vom 15. April 2002 (Urk. 7/5) gab sie dem Versicherten bekannt, da noch keine w?hrend eines Jahres dauernde Arbeitsunf?higkeit vorgelegen habe, bestehe zur Zeit kein Rentenanspruch. Mit Verf?gung vom 24. Juni 2002 (Urk. 7/1 = Urk. 2) wies die IV-Stelle das Begehren um eine Invalidenrente im Sinne des Vorbescheides ab. 2.?????? Dagegen liess C.___, vertreten durch Rechtsanw?ltin Felicitas Huggenberger, mit Eingabe vom 23. August 2002 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, die Verf?gung vom 24. Juni 2002 sei aufzuheben, und es sei ihm eine ganze Invalidenrente auf Grund eines Invalidit?tsgrades von mindestens 66,75 % ab dem 16. M?rz 2001 auszurichten. Eventualiter sei ein umfassendes medizinisches Gutachten anzuordnen, welches insbesondere die Auswirkungen der psychischen Beschwerden auf die Arbeitsf?higkeit ?berpr?fe, dies unter Kosten- und Entsch?digungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In der Beschwerdeantwort vom 26. September 2002 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdef?hrer liess die Replik vom 6. November 2002 (Urk. 10) einreichen und an seinen Rechtsbegehren festhalten. Nachdem die Beschwerdegegnerin innert der angesetzten Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 10. Januar 2003 (Urk. 13) als geschlossen erkl?rt. ???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - soweit f?r die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungs-bestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1???? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. Zu den geistigen Gesundheitssch?den, welche in gleicher Weise wie die k?rperlichen eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken verm?gen, geh?ren neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische St?rungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeintr?chtigungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden verm?chte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren F?higkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbst?tig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche T?tigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunf?higkeit gen?gt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbst?tig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a). 2.2???? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. ???????? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 2.3???? Der Rentenanspruch entsteht laut Art. 29 Abs. 1 IVG fr?hestens in dem Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person a.? mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunf?hig geworden ist oder b.? w?hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunf?hig gewesen war. Obwohl das Gesetz dies - im Gegensatz zu der bis Ende 1987 g?ltig gewesenen Fassung - nicht ausdr?cklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit weiterhin eine Erwerbsunf?higkeit gegeben ist. Die durchschnittliche Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit w?hrend eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunf?higkeit m?ssen kumulativ und in der f?r die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesth?he gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 274). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person k?nftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung, IVV). In den anderen F?llen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gem?ss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als er?ffnet, in welchem eine deutliche Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeintr?chtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c). 2.4???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). ???????? Unter gewissen Umst?nden k?nnen schmerzhafte somatoforme Beschwerden oder Schmerzverarbeitungsst?rungen eine Arbeitsunf?higkeit verursachen. Sie fallen unter die Kategorie der psychischen? Leiden, f?r die grunds?tzlich ein psychiatrisches Gutachten erforderlich ist, wenn es darum geht, ?ber die durch sie bewirkte Arbeitsunf?higkeit zu befinden (AHI 2000 S. 159 Erw. 4b mit Hinweisen; Urteile L. vom 6. Mai 2002; I 275/01 Erw. 3a/bb und b sowie Q. vom 8. August 2002; I 783/01 Erw. 3a). In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgem?ss ergebenden Beweisschwierigkeiten gen?gen mithin die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person f?r die Begr?ndung einer (teilweisen) Invalidit?t allein nicht; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungspr?fung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fach?rztlich schl?ssig feststellbare Befunde hinreichend erkl?rbar sind, andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Rentenanspr?che nicht gew?hrleisten liesse (Urteil W. vom 9. Oktober 2001; I 382/00 Erw. 2b). ???????? Den ?rztlichen Stellungnahmen zur Arbeits(un)f?higkeit und den Darlegungen zu den einer versicherten Person aus medizinischer Sicht noch zumutbaren Arbeitsf?higkeit sind von der Natur der Sache her Ermessensz?ge eigen. F?r - oft depressiv ?berlagerte - Schmerzverarbeitungsst?rungen gilt dies in besonderem Masse. Dem begutachtenden Psychiater obliegt hier die Aufgabe, durch die ihm zur Verf?gung stehenden diagnostischen M?glichkeiten fachkundiger Exploration der Verwaltung (und im Streitfall dem Gericht) aufzuzeigen, ob und inwiefern eine versicherte Person ?ber psychische Ressourcen verf?gt, die es ihr erlauben, mit ihren Schmerzen umzugehen. Massgebend ist, ob die betroffene Person, von ihrer psychischen Verfassung her besehen, an sich die M?glichkeit hat, trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen. Die zumutbarerweise verwertbare Arbeitsf?higkeit ist dabei nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen (vergleiche BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b). 2.3???? Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu pr?fen, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverl?ssige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grunds?tze entscheidend, ob es f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen n?tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begr?ndet sind, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszur?umende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunm?glichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3. 3.1???? Streitig und zu pr?fen ist, ob eine im Hinblick auf eine Invalidenrente relevante Arbeitsunf?higkeit vorliegt und seit wann. 3.2???? Der SUVA-Kreisarzt Dr. med. D.___ bescheinigte dem Beschwerdef?hrer in seinem Bericht vom 26. Juni 2000 (Urk. 7/43/21) eine volle Arbeitsf?higkeit. Aufgrund dieses Berichtes richtete die SUVA noch bis am 9. Juli 2000 Unfalltaggelder aus (Urk. 7/43/30). 3.3???? Dr. D.___ stellte in seinem Bericht vom 23. Oktober 2000 (Urk. 7/43/41) fest, nach einem am 16. M?rz 2000 erlittenen m?ssigen Distorsions-Kontusionstrauma des linken Kniegelenkes seien laterale Knieschmerzen aufgetreten, welche am 18. April arthroskopisch abgekl?rt worden seien. Dabei habe eine L?sion von Binnenstrukturen eindeutig ausgeschlossen werden k?nnen, insbesondere h?tten sich Bandstrukturen und Menisken v?llig intakt gezeigt, und die Knorpelverh?ltnisse seien in s?mtlichen Kniegelenksanteilen unauff?llig. Insgesamt k?nne weder klinisch noch arthroskopisch noch im MRI eine pathologische, relevante Alteration am linken Kniegelenk des Beschwerdef?hrers nachgewiesen werden, insbesondere auch keine Ver?nderung, welche als Folge des Unfallereignisses vom 16. M?rz 2000 interpretiert werden k?nnte. Angesichts der subjektiven, hartn?ckigen Beschwerdeangabe scheine es angebracht, dass unabh?ngig vom inkriminierten Ereignis vom 16. M?rz 2000, die Abkl?rungsmassnahmen auf die untere Lendenwirbels?ule und gegebenenfalls auf die H?ftgelenke ausgedehnt w?rden, was allerdings nicht zu Lasten der Unfallversicherung erfolgen k?nne. 3.4???? Dr. med. E.___, Facharzt f?r orthop?dische Chirurgie, untersuchte den Beschwerdef?hrer am 4. Januar 2001 (Bericht vom 16. Januar 2001; Urk. 7/43/52). Beim Beschwerdef?hrer bestehe klinisch am ehesten ein femoropatell?res Reizsyndrom ohne Hinweise auf eine mechanisch relevante Kniebinnensch?digung, wobei die muskul?ren Reizzeichen relativ geringf?gig, der subjektive Leidensdruck jedoch gross seien. Jedoch k?nne beim heutigen Befund keine Grundlage f?r eine andauernde Arbeitsunf?higkeit gefunden werden, und die noch andauernde 100%ige Arbeitsunf?higkeit lasse sich mit dem vorhandenen Befund nicht rechtfertigen. M?glicherweise h?tten die beruflich unstabile Situation und eventuell auch famili?re Umst?nde dazu gef?hrt, dass der Beschwerdef?hrer jetzt derart lange anhaltende Schwierigkeiten mit der beruflichen Reintegration habe. Dennoch sei das Unfallereignis ein Ausl?ser der Knieproblematik auf der linken Seite, auch wenn eine gr?ssere mechanische Sch?digung fehle. Dem Beschwerdef?hrer sei nicht abzusprechen, dass die Knieschmerzen nach einem klaren Unfallereignis aufgetreten seien und er zuvor anscheinend problemlos Schwerarbeit habe verrichten k?nnen. Daher sollten die jetzt noch durchgef?hrten Behandlungsmassnahmen mit Physiotherapie f?r das Kniegelenk zu Lasten der Unfallversicherung erfolgen. ???????? Aufgrund dieses Berichtes erkl?rte sich die SUVA mit Schreiben vom 27. M?rz 2001 (Urk. 7/43/60) bereit, nochmals f?r die Kosten von neun Physiotherapiesitzungen aufzukommen und stellte fest, dass anschliessend keine weiteren Behandlungsmassnahmen mehr erforderlich seien. 3.5???? Dr. med. F.___, Praktizierender Arzt, f?hrte in seinem Bericht vom 12. Juli 2001 (Urk. 7/12) zuhanden der IV-Stelle aus, der Beschwerdef?hrer sei in seinem zuletzt ausge?bten Beruf als Bauhandlanger seit dem 16. M?rz 2000 zu 100 % arbeitsunf?hig, wobei verschiedene Arbeitsversuche von h?chstens vier Tagen Dauer wegen sofortiger Schmerzzunahme im Knie fehlgeschlagen h?tten. Die Arbeitssituation und offenbar auch eine schwierige Familiensituation belasteten den Beschwerdef?hrer sehr. Eine Arbeit auf dem Bau sei f?r ihn nicht ideal und eine Umschulung sicher n?tig, jedoch wegen der fehlenden Sprachkenntnisse und Ausbildung schwierig. Einschr?nkungen best?nden in folgenden Funktionen: Knien, langes Stehen und Gehen, Heben von schweren Lasten und Drehbewegungen im Knie. In der T?tigkeit als Bauhandlanger/Maurer sei eine Schonung dieser K?rperfunktionen nicht m?glich, weshalb eine berufliche Umstellung notwendig sei. Der Beschwerdef?hrer sei folgenden Arbeitsanforderungen noch gewachsen: Sitzen, nicht zu langes Stehen an einem Ort, m?ssig Gehen, ?berkopfarbeiten und m?ssig Treppensteigen. Eine leichte, knieschonende Arbeit k?nnte er jedoch ganztags aus?ben. 3.6???? In der Orthop?dischen Universit?tsklinik Balgrist wurde der Beschwerdef?hrer insgesamt viermal untersucht (Vergleiche Berichte vom 24. Oktober 2001; Urk. 7/11/4, vom 7. November 2001; Urk. 7/11/3, vom 18. Dezember 2001; Urk. 7/11/2 und vom 27. Dezember 2001; Urk. 7/11/1). Die R?ntgenbilder und ein Orthoradiogramm vom 21. Oktober 2001 h?tten eine mediale Gonarthrose links und retropatell?re Defekte sowie eine Zyste mit beginnender Gonarthrose links gezeigt. Die chronischen Schmerzen im linken Knie seien sicher teilweise durch die Arhrose bedingt, liessen sich jedoch nicht klar einem mechanischen Grund zuordnen. Im MRI f?nden sich keine Anhaltspunkte f?r eine Meniskusl?sion, und die Knorpelverh?ltnisse seien ausser retropatell?r eigentlich noch gut. Ein florider Morbus Sudeck k?nne im Moment ausgeschlossen werden, jedoch bestehe gem?ss klinischer Untersuchung der Verdacht auf ein femoropatell?res Schmerzsyndrom. Die diffusen das ganze linke Kniegelenk betreffenden chronischen Schmerzen seien bis jetzt diagnostisch nicht fassbar. In den weiterf?hrenden Laboruntersuchungen h?tten keine pathologischen Werte gefunden werden k?nnen, und mit gr?sster Sicherheit liege kein entz?ndliches rheumatologisches Geschehen vor. 3.7???? Dr. B.___ diagnostizierte schliesslich in seinem Bericht vom 7. M?rz 2002 (Urk. 7/10) aus psychiatrischer Sicht eine anhaltende somatoforme Schmerzst?rung (ICD-10 F45.4) seit cirka 1996. Seit Januar 2001 bestehe eine Arbeitsunf?higkeit von mindestens 80 % in der zuletzt ausge?bten T?tigkeit als Maurer. Der Beschwerdef?hrer leide offensichtlich, wobei psychotische oder wahnhafte Momente fehlten, die Stimmung jedoch depressiv und gedr?ckt sei. Er sei v?llig in seiner Geschichte "gefangen". Die Gedanken kreisten nur um das eine Thema, dass sein Knie operiert werden m?sse, und er lasse sich von seinen fixen Ideen nicht ablenken. In der Anamnese seien besonders die gescheiterte Ehe und die unmittelbar danach einsetzende Herzkrankheit zu beachten, da davon auszugehen sei, dass bereits damals eine Somatisierung vorgelegen habe und sich der Beschwerdef?hrer lediglich bis zu seinem Unfall wieder etwas aufgefangen habe. Der Prozess der Somatisierung und die Entwicklung der somatoformen Schmerzst?rung von invalidisierendem Krankheitswert habe vermutlich bereits w?hrend der ungl?cklichen Ehe eingesetzt und dauere nun mehr als sechs Jahre. Die Verstrickung mit den Versicherungen und die psychosoziale Belastung durch die Abh?ngigkeit vom Sozialamt h?tten den Prozess wohl gef?rdert. Der Beschwerdef?hrer habe mit seinen Reinigungsarbeiten, die er weiterf?hren wolle, eine ad?quate Besch?ftigung, wobei seine Leistung und der m?gliche Erwerb allerdings kein rentenreduzierendes Ausmass erreichten.

4. 4.1???? Aus den Akten ergibt, sich, und es ist im ?brigen unbestritten, dass der Beschwerdef?hrer seit dem Abschluss der Taggeldzahlungen der SUVA, also seit dem 10. Juli 2000 (Urk. 7/43/30), aufgrund seines Unfalls vom 16. M?rz 2000 zumindest in Bezug auf eine k?rperlich weniger schwere T?tigkeit grunds?tzlich arbeitsf?hig ist. Streitig und zu pr?fen ist, inwieweit beim Versicherten ein psychischer Gesundheitsschaden vorliegt und ob sowie - wenn ja - ab wann daraus folgend eine Arbeits- und eventuell Erwerbsunf?higkeit besteht. Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, eine Arbeitsunf?higkeit aus psychischen Gr?nden sei erst seit November 2001 ausgewiesen, weshalb diese nach Ablauf des Wartejahres im November 2002 erneut ?berpr?ft werden m?sse (Urk. 6). Demgegen?ber ist der Beschwerdef?hrer der Meinung, er sei seit dem 16. M?rz 2000 zu 100 % arbeitsunf?hig (Urk. 1). Weiter macht er geltend, die Beschwerdegegnerin habe sich bez?glich des Eintritts der Arbeitsunf?higkeit auf entsprechende Arztberichte abzust?tzen. 4.2???? Die Beschwerdegegnerin bestreitet somit das Vorliegen eines psychischen Gesundheitsschadens nicht generell, stellt aber bez?glich des Eintrittes der Arbeitsunf?higkeit nicht auf den Bericht des Dr. B.___ ab. Vielmehr setzt sie den Eintritt der Arbeitsunf?higkeit auf den Behandlungsbeginn im November 2001 fest (Urk. 7/7), denn Dr. B.___ habe nicht begr?ndet warum die Arbeitsunf?higkeit im Januar 2001 eingetreten sein soll, und aus den ?brigen Arztberichten erg?ben sich keine Anhaltspunkte f?r einen Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsst?rung (Urk. 7/2). 4.3 ??? Zwar ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass aus dem Bericht des Dr. B.___ nicht ersichtlich ist, wieso die Arbeitsunf?higkeit des Beschwerdef?hrers schon im Januar 2001 eingetreten sein soll. So f?llt auf, dass dieser seine T?tigkeit als Maurer seit dem Unfall vom 16. M?rz 2000 nicht mehr aufgenommen hat, obwohl sp?testens seit dem 10. Juli 2000 kein objektiver Befund mehr erhoben werden konnte, der einer Arbeitsaufnahme entgegen gestanden w?re. Indessen stellt Dr. B.___ die Entwicklung der somatoformen Schmerzst?rung in den Zusammenhang mit der ungl?cklichen Ehe und sieht den Beginn der Entwicklung bereits im Jahr 1996. Diese Umst?nde deuten zumindest eher auf einen Eintritt der Arbeitsunf?higkeit vor dem Januar 2001 hin. ???????? Die Angaben des Dr. B.___ scheinen denn auch dem Grundsatz nach als plausibel. Sie sind aber im Detail nicht schl?ssig. Diese Feststellung gilt auch f?r die Ausf?hrungen Dr. B.___s in Bezug auf eine der Behinderung angepasste T?tigkeit. Er h?lt dazu sinngem?ss fest, ausser der Nebenbesch?ftigung als Reinigungsmitarbeiter k?nne der Versicherte wegen seiner psychischen Erkrankung keine T?tigkeit mehr aus?ben. Er begr?ndet aber nicht, wieso eine andere, vollzeitliche Reinigungsarbeit nicht ausge?bt werden kann. Zudem basieren Dr. B.___s Schlussfolgerungen haupts?chlich auf den subjektiven Schmerzangaben des Beschwerdef?hrers und auf dessen psychosozialer Situation. Je st?rker jedoch psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, was im vorliegenden Fall gem?ss Dr. B.___ zutrifft, desto ausgepr?gter muss eine fach?rztlich festgestellte psychische St?rung mit Krankheitswert vorhanden sein. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umst?nden ihre hinreichende Erkl?rung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a). Gem?ss der Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes ist insbesondere beim Vorliegen somatoformer Beschwerden oder einer Schmerzverarbeitungsst?rung ein psychiatrisches Gutachten erforderlich (AHI 2000 S. 159 Erw. 4b mit Hinweisen), und die Schmerzangaben m?ssen durch korrelierende, fach?rztlich schl?ssig feststellbare Befunde hinreichend erkl?rbar sein (Urteil W. vom 9. Oktober 2001; I 382/00 Erw. 2b). Solche fach?rztlich schl?ssig feststellbare Befunde liegen indessen noch nicht vor. 4.4???? Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten: Weder kann mit dem notwendigen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 128 V 69 Erw. 5c) davon ausgegangen werden, dass eine rentenrelevante Arbeitsunf?higkeit gerade mit dem Beginn der psychiatrischen Behandlung vom November 2001 zusammen f?llt. Noch kann zur Beurteilung der Arbeitsunf?higkeit, zu deren H?he und zum Zeitpunkt von deren Eintritt aufgrund der genannten Umst?nde auf den Bericht des Dr. B.___ abgestellt werden. Daher ist die Sache an die IV-Stelle zur?ckzuweisen, damit sie eine umfassende psychiatrische Begutachtung des Beschwerdef?hrers veranlasse und gest?tzt auf die erg?nzenden Abkl?rungen ?ber das Rentenbegehren neu entscheide. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.?????? Die R?ckweisung der Sache an die Verwaltung zwecks erg?nzender Abkl?rungen gilt nach st?ndiger Rechtsprechung als Obsiegen (BGE 127 V 234 Erw. 2b/bb mit Hinweis), so dass der Beschwerdef?hrer Anspruch auf eine Prozessentsch?digung zulasten der Beschwerdegegnerin hat. Diese ist gest?tzt auf ? 34 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht und ?? 8 und 9 der Verordnung ?ber die sozialversicherungsgerichtlichen Geb?hren, Kosten und Entsch?digungen ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Ber?cksichtigung dieser Grunds?tze ist dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

Das Gericht erkennt:

1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verf?gung vom 24. Juni 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen, ?ber den Leistungsanspruch des Beschwerdef?hrers neu verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 2'100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen. 4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw?ltin Felicitas Huggenberger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

IV.2002.00423 — Zürich Sozialversicherungsgericht 21.05.2003 IV.2002.00423 — Swissrulings