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Zürich Sozialversicherungsgericht 07.05.2003 IV.2002.00417

May 7, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,966 words·~10 min·2

Summary

Medizinische Massnahmen: Hauspflegebeiträge für nicht ärztlich angeordnete, von der Mutter des Versicherten durchgeführte Koordinationstherapie

Full text

IV.2002.00417

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-K?ser

Gerichtssekret?rin Dall'O

Urteil vom 8. Mai 2003 in Sachen M.___, geb. 1995 ? Beschwerdef?hrer

gesetzlich vertreten durch die Mutter F.___ ?

diese vertreten durch den Rechtsdienst f?r Behinderte B?rglistrasse 11, 8002 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? 1.1???? Der 1995 geborene M.___ leidet seit einem akuten lebensbedrohlichen Ereignis in seinem dritten Lebensmonat unter anderem an einer zerebralen Tonus- und Bewegungsst?rung (Tetraparese) mit beidseitiger H?ftluxation (vgl. die Diagnosen in Urk. 12/81/2 S. 2 Ziff. 2, Urk. 12/82/1 S. 2 Ziff. 3, Urk. 12/84 S. 2 Ziff. 3, Urk. 12/85 S. 1, Urk. 12/88, Urk. 12/90 S. 2 Ziff. 3, Urk. 12/91/1 S. 2 Ziff. 3, Urk. 12/96-97 je Ziff. 3, Urk. 12/103/1 S. 1 Ziff. 3, Urk. 12/105/1 S. 2 Ziff. 3, Urk. 12/106/2 S. 1 Ziff. 3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, sprach ihm verschiedentlich medizinische Massnahmen (Urk. 12/22, Urk. 12/25, Urk. 12/35, Urk. 12/37, Urk. 12/40, Urk. 12/53, Urk. 12/64, Urk. 12/66, Urk. 12/77-79), Hilfsmittel (Urk. 12/6, Urk. 12/14, Urk. 12/19, Urk. 12/24, Urk. 12/27, Urk. 12/32-34, Urk. 12/36, Urk. 12/38-39, Urk. 12/48-49, Urk. 12/61, Urk. 12/67-68, Urk. 12/70-71, Urk. 12/74, Urk. 12/76), Sonderschulmassnahmen (Urk. 12/26, Urk. 12/41, Urk. 12/43, Urk. 12/57) und Pflegebeitr?ge (Urk. 12/16, Urk. 12/21, Urk. 12/60) zu. 1.2???? Mit Verf?gung vom 15. Dezember 1998 wurden dem Versicherten erstmals f?r die Zeit vom 18. Juli 1995 bis 30. November 1999 Hauspflegebeitr?ge in der H?he von vorerst maximal Fr. 485.-- pro Monat und ab 1. Januar 1997 von maximal Fr. 498.-- monatlich zugesprochen (Urk. 12/53). Am 24. April 2000 wurden die Hauspflegebeitr?ge verf?gungsweise bis 31. Dezember 2000 auf h?chstens Fr. 503.-- pro Monat erh?ht (Urk. 12/35). Mit Verf?gung vom 20. April 2001 wurde revisionsweise die Ausrichtung von Hauspflegebeitr?gen im Betrag von maximal Fr. 503.-- pro Monat bis 31. Juli 2004 best?tigt (Urk. 12/22). Am 22. Juli 2002 erging aufgrund einer Neupr?fung die Verf?gung, mit der die IV-Stelle die zugesprochenen Hauspflegebeitr?ge per Ende Juli 2002 aufhob, da nun alle medizinischen Massnahmen der nicht invalidenversicherungspflichtigen Leistungsbehandlung dienten (Urk. 2/2 = Urk. 12/2). ???????? Sodann wurde mit Verf?gung vom 19. Juli 2002 der Anspruch auf Ergo- und Physiotherapie mit derselben Begr?ndung per Ende Juli 2002 aufgehoben (Urk. 2/1 = Urk. 12/3). 2.?????? Gegen die Verf?gungen der IV-Stelle vom 19. Juli 2002 betreffend medizinische Massnahmen (Ergo- und Physiotherapie; Urk. 2/1) und 22. Juli 2002 (Hauspflege; Urk. 2/2) erhob M.___, gesetzlich vertreten durch die Mutter F.___, diese vertreten durch den Rechtsdienst f?r Behinderte, Z?rich, mit Eingaben vom 20. August 2002 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verf?gungen sowie die Zusprechung der medizinischen Massnahmen (Urk. 1/1-2 je S. 2). Die Verf?gung vom 19. Juli 2002 betreffend Ergo- und Physiotherapie (Urk. 2/1) wurde mit Verf?gung vom 24. Oktober 2002 wiedererw?gungsweise aufgehoben und die verlangten medizinischen Massnahmen zugesprochen (Urk. 8 = Urk. 12/1). In Bezug auf die Hauspflege schloss die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2002 auf Abweisung der Beschwerde. In ihrer Replik hielt die Vertreterin des Beschwerdef?hrers in Bezug auf die Hauspflegebeitr?ge an ihrem Antrag fest (Urk. 16 S. 2). Nachdem die IV-Stelle innert der ihr mit Verf?gung vom 6. Januar 2003 angesetzten Frist (Urk. 18) keine Duplik eingereicht hatte, weshalb Verzicht darauf anzunehmen war, wurde mit Verf?gung vom 17. Februar 2003 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 20).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.1???? Nach der Rechtsprechung kann die Verwaltung bis zu ihrer Vernehmlassung eine angefochtene Verf?gung in Wiedererw?gung ziehen und eine neue Verf?gung erlassen. Diese neue Verf?gung beendet den Streit insoweit, als sie den Antr?gen der beschwerdef?hrenden Partei entspricht. Soweit damit den Beschwerdeantr?gen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit weiter; in diesem Fall muss die Beschwerdeinstanz auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdef?hrende Partei die neue Verf?gung anzufechten braucht (BGE 113 V 237). 2.2???? Die Verf?gung der IV-Stelle vom 19. Juli 2002 betreffend medizinische Massnahmen (Ergo- und Physiotherapie, Urk. 2/1) wurde mit Verf?gung vom 24. Oktober 2002 wiedererw?gungsweise aufgehoben und es wurden die verlangten medizinischen Massnahmen zugesprochen (Urk. 8 = Urk. 12/1). Somit wurde in Bezug auf die Ergo- und Physiotherapie dem Antrag des Beschwerdef?hrers vollumf?nglich entsprochen (vgl. auch Urk. 16 S. 3). Diese Wiedererw?gung erfolgte innerhalb der Frist f?r die Erstattung der Beschwerdeantwort (Urk. 5-6). Insoweit kann das Verfahren deshalb als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden.

3. 3.1???? Nach wie vor strittig und zu pr?fen ist der Anspruch des Beschwerdef?hrers auf Hauspflegebeitr?ge im Rahmen medizinischer Massnahmen. 3.2???? Gem?ss Art. 14 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) umfassen die von der Invalidenversicherung gest?tzt auf Art. 12 oder 13 IVG ?bernommenen medizinischen Eingliederungsmassnahmen die Behandlung, die vom Arzt oder von der ?rztin selbst oder auf ihre Anordnung durch medizinische Hilfspersonen in Anstalts- oder Hauspflege vorgenommen wird. Beim Entscheid ?ber die Gew?hrung von ?rztlicher Behandlung in Anstalts- oder Hauspflege ist auf den Vorschlag des behandelnden Arztes oder der behandelnden ?rztin und auf die pers?nlichen Verh?ltnisse der versicherten Person in billiger Weise R?cksicht zu nehmen. Zus?tzliche Kosten, die aus der Hauspflege entstehen, k?nnen ganz oder teilweise von der Versicherung ?bernommen werden (Art. 14 Abs. 3 IVG). Gem?ss dem gest?tzt auf Art. 14 Abs. 3 IVG erlassenen Art. 4 IVV in der ab 1. Juli 1991 g?ltigen Fassung ?bernimmt die Invalidenversicherung die Kosten f?r zus?tzlich ben?tigte Hilfskr?fte bis zu einer im Einzelfall festzusetzenden H?chstgrenze, sofern der invalidit?tsbedingt zu leistende Betreuungsaufwand in Hauspflege voraussichtlich w?hrend mehr als drei Monaten das zumutbare Mass ?berschreitet (Abs. 1). Das zumutbare Mass an Betreuungsaufwand ist ?berschritten, sobald im Tagesdurchschnitt invalidit?tsbedingt zus?tzliche Pflege von mehr als zwei Stunden oder eine dauernde ?berwachung notwendig ist (Abs. 2). Die H?chstgrenze der Entsch?digung im Einzelfall richtet sich nach dem Ausmass des Betreuungsaufwandes. Sie entspricht bei sehr hohem Betreuungsaufwand dem vollen, bei hohem Betreuungsaufwand drei Vierteln, bei mittlerem Betreuungsaufwand der H?lfte und bei geringem Betreuungsaufwand einem Viertel des H?chstbetrages der einfachen Altersrente gem?ss Art. 34 Abs. 3 des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Abs. 3). Der Betreuungsaufwand gilt als sehr hoch, wenn eine intensive Pflege von t?glich durchschnittlich mindestens 8 Stunden notwendig ist (Abs. 4 lit. a) und als hoch, wenn eine intensive Pflege von t?glich durchschnittlich mindestens 6 Stunden notwendig ist (Abs. 4 lit. b). ?????? Selbst wenn es aufgrund des Wortlautes der seit 1. Juli 1991 in Kraft stehenden Fassung von Art. 4 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) - im Gegensatz zu der zuvor g?ltig gewesenen Version (ZAK 1992 S. 86) - nicht mehr ins Auge springen mag, ergibt sich aus einer am h?herrangigen Gesetz orientierten Auslegung (BGE 115 V 295 Erw. 3d) ohne weiteres, dass diese Bestimmung nur die in Hauspflege durchgef?hrten medizinischen Massnahmen (im Sinne von Art. 12 oder 13 IVG) beschlagen kann. Die verordnungsm?ssige Verg?tung von Hauspflege entbindet daher nicht vom Grunderfordernis, dass medizinische Massnahmen im Rechtssinne (nach Art. 12 oder 13 IVG) durchgef?hrt werden. Art. 4 IVV begr?ndet demnach keinen von medizinischen Massnahmen losgel?sten selbst?ndigen Anspruch auf zu Hause durchgef?hrte Krankenpflege (BGE 120 V 284 Erw .3a und 3b; AHI 2000 S. 24 f. Erw. 2b und 2001 S. 154 ff.). 3.3???? Beschwerdeweise wurde geltend gemacht, die Mutter des Versicherten f?hre mit diesem unbestrittenermassen t?glich eine Koordinationstherapie durch, die einen Zeitaufwand von eineinhalb Stunden t?glich in Anspruch nehme. Der Betreuungsaufwand in Hauspflege im Bereich dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe / Behandlungspflege habe sich gegen?ber den fr?heren Jahren um etwa 45 Minuten pro Tag reduziert, da gewisse zu Hause absolvierte physiotherapeutische ?bungen nicht mehr vorgenommen w?rden. Der gesamte Betreuungsaufwand stehe im Zusammenhang mit den schweren cerebralen Bewegungsst?rungen (Urk. 16 S. 3 Ziff. 2). Die Regelung in Anhang 3 Randziffer 2 des Kreisschreibens des Bundesamtes f?r Sozialversicherung ?ber die medizinischen Eingliederungsmassnahmen (KSME), auf die sich die Beschwerdegegnerin st?tze und wonach bei Vorliegen von medizinischen Massnahmen nach Art. 12 IVG lediglich die medizinische Behandlungspflege und keine Grundpflege angerechnet werden k?nne, sei vorliegend stossend und nicht nachvollziehbar. Es k?nne n?mlich nicht angehen, dass ein Kind, welches wegen erworbener cerebraler Bewegungsst?rungen einen Betreuungsaufwand von ?ber acht Stunden t?glich ben?tige, um ein Vielfaches schlechter gestellt sei, als ein Kind, das aufgrund angeborener cerebraler Bewegungsst?rungen einen eben so hohen Betreuungsaufwand ben?tige (Urk. 16 S. S. 4 Ziff. 4). 3.4???? Vorliegend steht fest, dass der Versicherte durch seine Krankheit erheblich beeintr?chtigt ist, weshalb f?r die t?glichen T?tigkeiten Unterst?tzung und Betreuung in der Grundpflege erforderlich ist (vgl. den Abkl?rungsbericht vom 15. Oktober 2001, Urk. 12/122/2). Diese dem Versicherten zuteil werdende Behandlung stellt nun aber klarerweise keine medizinische Massnahme im Sinne von Art. 12 IVG dar. Was die geltend gemachte Koordinationstherapie anbelangt, finden sich in den Akten keinerlei Anhaltspunkte daf?r, dass es sich dabei um eine ?rztlich angeordnete, in Hauspflege durchzuf?hrende medizinische Massnahme handelt. Die mit Verf?gung vom 24. Oktober 2002 zugesprochene Ergo- und Physiotherapie wird sodann unbestrittenermassen nicht in Hauspflege, sondern an der Schule A.___, "___", durchgef?hrt (vgl. auch Urk. 12/135). Damit fehlt es jedoch f?r die Zusprechung von Kosten schon am Grunderfordernis der Durchf?hrung einer ?rztlicherseits angeordneten medizinischen Massnahme im Sinne von Art. 12 IVG in Hauspflege (vgl. vorstehend Erw. 3.2), weshalb keine Verg?tungen gest?tzt auf Art. 4 IVV erfolgen k?nnen. ???????? Zwar trifft es zu, dass die fehlende Entsch?digung der Grundpflege bei Versicherten ohne angeborenes Leiden (Anhang 3 Rz. 2 KSME) zu einer Ungleichbehandlung gegen?ber Versicherten mit Geburtsgebrechen f?hren kann. Diese Unterscheidung von Versicherten ohne angeborene Leiden gegen?ber Versicherten mit Geburtsgebrechen ist jedoch auch gesetzlich verankert, indem die Art. 12 und 13 IVG zwischen dem Anspruch auf medizinische Massnahmen im Allgemeinen und dem Anspruch auf medizinische Massnahmen bei Geburtsgebrechen unterscheiden. ???????? Sodann ist zu erg?nzen, dass der - vorliegend auch tats?chlich zugesprochene - Pflegebeitrag zur Betreuung hilfloser Minderj?hriger gem?ss Art. 20 IVG ebenfalls der Abgeltung der mit dem Vorliegen von Hilflosigkeit verbundenen Hilfsbed?rftigkeit in Form von Hilfeleistungen, welche Dritte dem Versicherten direkt oder indirekt erbringen, bezweckt (Meyer-Blaser, Rechtsprechung zum IVG, Z?rich 1997, S. 151). Bestand und Umfang dieses Anspruchs sind jedoch nicht Gegenstand der angefochtenen Verf?gung und des vorliegenden Verfahrens. 3.4???? Die Beschwerde bez?glich Hauspflegebeitr?ge erweist sich demzufolge als unbegr?ndet und ist abzuweisen. Bez?glich medizinische Massnahmen (Ergo- und Physiotherapie) ist sie durch die Verf?gung vom 22. Oktober 2002 (Urk. 8) gegenstandslos geworden. Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht durch die Verf?gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, vom 24. Oktober 2002 gegenstandslos geworden ist. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst f?r Behinderte - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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