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Zürich Sozialversicherungsgericht 17.03.2003 IV.2002.00408

March 17, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,144 words·~6 min·3

Summary

Rentenberechnung: Relevanz allenfalls im Ausland (i.c. Deutschland) zurückgelegter Beitrags- bzw. Versicherungszeiten unter dem APF

Full text

IV.2002.00408

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekret?r O. Peter

Urteil vom 18. M?rz 2003 in Sachen O.___ ? Beschwerdef?hrer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? Mit Verf?gung der SVA, IV?Stelle, vom 19. Juli 2002 (Urk. 2 = Urk. 11/131 = Urk. 12/2) wurde dem 1959 geborenen O.___ eine ganze Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab dem 1. November 1999 zugesprochen (Invalidit?tsgrad: 100 %) und das monatliche Rentenbetreffnis f?r die Zeit ab dem 1. Januar 2001 gest?tzt auf ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 12'360.??, 14 Betragsjahre des Jahrgangs und eine anrechenbare Beitragsdauer von 5 Jahren und 9 Monaten sowie in Anwendung der Rentenskala 19 (Teilrente) auf Fr. 445.?? festgesetzt. Gleichzeitig wurde eine Rentennachzahlung f?r die Dauer vom 1. November 1999 bis zum 31. Dezember 2000 zufolge der vom Versicherten f?r diesen Zeitraum bereits bezogenen h?heren Zusatzrente zur ganzen Invalidenrente der Ehefrau, A.___ (vgl. Urk. 11/105; Urk. 11/114), verneint, unter Verzicht auf die R?ckforderung des ?berschiessenden und demzufolge zuviel ausbezahlten Betrags. 2.?????? Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich vom 15. August 2002 (Urk. 1) Beschwerde, mit dem Begehren um ?berpr?fung der Rentenberechnung; die Verwaltung habe die am 12. Februar 1999 erfolgte Eheschliessung nicht ber?cksichtigt und zudem ?bersehen, dass B.___ nicht seine uneheliche Tochter und deren leiblicher Vater bekannt sei. Die Verwaltung schloss ? nach wiederholter Aufforderung (Urk. 4?5; Urk. 7?8) ? mit (delegierter; Urk. 6 = Urk. 12/4) Vernehmlassung vom 26. November 2002 (Urk. 10) auf Abweisung der Beschwerde (S. 3), worauf dem Beschwerdef?hrer mit Verf?gung vom 28. November 2002 (Urk. 13) Gelegenheit zur Stellungnahme und insbesondere zur Erkl?rung dar?ber gegeben wurde, ob er an der Beschwerde festhalte, und wenn ja, mit welchem Rechtsbegehren und mit welcher Begr?ndung. Diese Fristansetzung wurde nach zun?chst erfolgloser Zustellung (Urk. 14?15) mit Verf?gung vom 23. Januar 2003 (Urk. 16) wiederholt, mit dem ausdr?cklichen Hinweis darauf, dass eine Partei ?nderungen ihres gew?hnlichen Aufenthaltsortes w?hrend eines gerichtlichen Verfahrens unverz?glich anzuzeigen hat, wobei im Unterlassungsfall Zustellungen an die letztbekannte Adresse rechtswirksam sind. Der Beschwerdef?hrer liess die ihm angesetzte Frist schliesslich unben?tzt verstreichen (Urk. 17/1?2).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Die Beschwerdegegnerin (respektive in deren Auftrag das f?r die Rentenberechnung zust?ndige Amt f?r AHV und IV des Kantons "C.___") hat ihren auf Beschwerdeabweisung lautenden Antrag mit Eingabe vom 26. November 2002 (Urk. 10) ausf?hrlich begr?ndet und nebst der Darlegung der massgebenden gesetzlichen Grundlagen insbesondere einl?sslich dargetan, dass, wie und mit welchem Ergebnis die Tatsache der am 12. Februar 1999 erfolgten Eheschliessung des Beschwerdef?hrers mit A.___ sowie der Umstand, dass es sich bei B.___ nicht um die aussereheliche Tochter des Beschwerdef?hrers, sondern vielmehr um das voreheliche Kind von A.___ handelt, bei der Berechnung der Rente des Beschwerdef?hrers ber?cksichtigt worden sind. Dem ist nach Durchsicht der von der Beschwerdegegnerin aufgelegten Unterlagen (Urk. 11/1?137; Urk. 12/1?4; insbes. Urk. 11/105; Urk. 11/114?115; Urk. 11/117; Urk. 11/126?130) grunds?tzlich nichts beizuf?gen. Denn es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, gleichsam in anderen Worten wiederzugeben, was die Vorinstanz theoretisch und praktisch im Wesentlichen zutreffend dargetan hat. 2.?????? Zu erg?nzen bleibt der Vollst?ndigkeit halber einzig das Folgende: Im Anmeldeformular vom 12. November 2000 (Urk. 11/121) hat der Beschwerdef?hrer angegeben, von M?rz 1983 bis April 1993 in Deutschland wohnhaft gewesen zu sein und in der dortigen staatlichen Rentenversicherung Beitrags? beziehungsweise Versicherungszeiten zur?ckgelegt zu haben (Ziff. 4.1?3). Aus dem ACOR?Berechnungsblatt (Urk. 11/127) ergibt sich, dass bei der Rentenberechnung keine ausl?ndischen Beitrags? oder Versicherungszeiten ber?cksichtigt worden sind. Die Beschwerdegegnerin hat sich unter Bezugnahme auf die zu gew?rtigenden ? und mit den Beitr?gen aus den Jugendjahren 1977?1979 nur teilweise kompensierbaren ? L?cken auf die Erkl?rung beschr?nkt, der Beschwerdef?hrer habe in dieser Zeit keine Beitr?ge in der Schweiz geleistet (Urk. 10 S. 2 Ziff. II/2a). Beitragszeiten, die in ausl?ndischen Sozialversicherungen zur?ckgelegt wurden, sind nur anrechenbar, sofern und soweit dies in einem Sozialversicherungsabkommen mit dem betreffenden Land vorgesehen ist (Rz 5041 der Wegleitung des Bundesamtes f?r Sozialversicherung [BSV] ?ber die Renten in der Eidgen?ssischen Alters?, Hinterlassenen? und Invalidenversicherung [RWL], in der bis zum 31. Dezember 2002 g?ltig gewesenen ? und neu Rz 5043 RWL entsprechenden ? Fassung). Gem?ss dem per 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommen zwischen der Europ?ischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (worunter Deutschland) einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits ?ber die Freiz?gigkeit (Personenfreiz?gigkeitsabkommen/APF) und der diesbez?glichen Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbst?ndige sowie deren Familienangeh?rige, die innerhalb der Gemeinschaft zu? und abwandern [VO?EWG 1408/71]) bezahlt im euro?internationalen Verh?ltnis im Bereich der Alters?, Hinterlassenen? und Invalidenrenten (sowie im Bereich der Altersrenten der beruflichen Vorsorge) jeder beteiligte Staat, in dem ein Wanderarbeiter oder eine Wanderarbeiterin Versicherungszeiten zur?ckgelegt hat, eine entsprechende pro?rata?temporis?Teilrente. Deren H?he ist nach Art. 46 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 VO?EWG 1408/71 an sich in Anwendung einer komplizierten Totalisierungs? und Proratisierungsmethode zu berechnen. Allerdings erm?glicht ein von der Schweiz im Anhang II/A Ziff. 1 lit. m zum APF (und damit gleichsam im Anhang IV/C zur VO?EWG 1408/71) eingetragener Vorbehalt eine Teilrentenberechnung ohne Anwendung dieser Totalisierungs?/Proratisierungsmethode, das heisst allein aufgrund des intern?schweizerischen Rechts (sog. autonome Teilrentenberechnung). Vorliegend ist die Berechnung der dem Beschwerdef?hrer geschuldeten schweizerischen Teilrente somit richtigerweise unbesehen angeblich von 1983 bis 1993 in Deutschland zur?ckgelegter Beitrags? beziehungsweise Versicherungszeiten erfolgt (vgl. diesbez?glich im ?brigen Abkommen vom 25. Februar 1964 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland ?ber Soziale Sicherheit, ge?ndert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 9. September 1975 und Nr. 2 vom 2. M?rz 1989). Die geschilderte autonome Teilrentenberechnung setzt indessen eine absolut lineare Rentenberechnungsformel im Landesrecht voraus. Daher wurden gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des APF per 1. Juni 2002 Art. 52 Abs. 3 und 4 der Verordnung ?ber die Alters? und Hinterlassenenversicherung (AHVV) betreffend die Ermittlung der anzuwendenden Rentenskala aufgehoben, womit nunmehr die vor dem 1. Januar 1973 zur?ckgelegten und die nach diesem Datum erstandenen Beitragsjahre gleich gewichtet werden, was bei gleicher anrechenbarer Beitragszeit unter Umst?nden die Anwendung einer h?heren Rentenskala zur Folge haben kann. Konkret f?hrt dieses neue Verfahren nun aber von vornherein zu keinem f?r den Beschwerdef?hrer g?nstigeren Ergebnis, da dieser (geb. 1959) vor 1973 keine einschl?gigen schweizerischen Versicherungszeiten vorzuweisen hat. 3.?????? Dies f?hrt zur Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - O.___ - SVA, IV?Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 des Bundesgesetzes ?ber die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Verbindung mit Art. 106 OG und Art. 108 OG).

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