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Zürich Sozialversicherungsgericht 14.05.2003 IV.2002.00398

May 14, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,280 words·~11 min·4

Summary

Rente; Allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, Würdigung der medizinischen Berichte

Full text

IV.2002.00398

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller Ersatzrichterin Condamin Gerichtssekret?r Guggisberg

Urteil vom 15. Mai 2003

in Sachen

B.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Hunziker-Blum c/o Derrer Satmer Hunziker Dufourstrasse 101, 8008 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? Der aus Kroatien stammende B.___, geboren 1957, reiste 1986 in die Schweiz ein (Urk. 8/33 und 8/24). Von April 1991 bis November 1995 arbeitete er als Maschinenf?hrer bei der A.___ AG (Urk. 8/27). Am 22. Februar 1997 beantragte er Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 8/33). Mit Verf?gung vom 12. Juni 1998 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren ab (Urk. 8/7). Von Oktober 1998 bis Dezember 2000 war der Versicherte als Produktionsmitarbeiter bei der C.___ AG t?tig (Urk. 8/22). ???????? Am 26. September 2001 meldete sich B.___ unter Hinweis auf R?ckenschmerzen, Depression und Magenschmerzen bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/24). Die IV-Stelle nahm den Auszug der individuellen Konti (Urk. 8/23) zu den Akten und holte den Arbeitgeberbericht vom 5. November 2001 (Urk. 8/22) sowie die Berichte des Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. April 2001 (Urk. 8/15) und 17. Oktober 2001 (Urk. 8/13) und diverse Berichte des Kantonsspitals Winterthur (Urk. 8/10-12 und 8/14) ein. Nach Veranlassung der Stellungnahme der Berufsberatung vom 19. Februar 2002 (Urk. 8/21) und durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/4) verf?gte die IV-Stelle am 12. Juli 2002 die Zusprechung einer halben Invalidenrente ab dem 1. November 2001 (Urk. 2 = Urk. 8/2). Am 19. Juli 2002 verf?gte die IV-Stelle neben der bereits verf?gten Zusatzrente f?r die Ehefrau und die Kinderrente f?r den 1988 geborenen Sohn eine weitere Kinderrente f?r die im November 2001 geborene Tochter (Urk. 8/2).

2.?????? Gegen diese Verf?gungen liess B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Hunziker-Blum, Beschwerde erheben und folgendes Rechtsbegehren stellen (Urk. 1): "1.? Es seien dem Beschwerdef?hrer ordentliche Vollrenten f?r sich, seine Ehegattin und seine beiden Kinder auszurichten. ?2.? Es sei ihm eine Entsch?digung zuzusprechen." ???????? Die Verwaltung schloss am 13. September 2002 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verf?gung vom 16. September 2002 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. Zu den geistigen Gesundheitssch?den, welche in gleicher Weise wie die k?rperlichen eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken verm?gen, geh?ren neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische St?rungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeintr?chtigungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden verm?chte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren F?higkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbst?tig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche T?tigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunf?higkeit gen?gt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbst?tig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a). 1.3???? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. 1.4 Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b). 1.5 Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.?????? Im Streit liegt der Anspruch des Beschwerdef?hrers auf eine ganze Invalidenrente. Die Verwaltung erachtete eine leidensangepasste T?tigkeit zu einem Pensum von 50 % als zumutbar und errechnete bei einem Einkommen von Fr. 55'340.-- ohne und Fr. 23'584.-- mit Behinderung einen Invalidit?tsgrad von 57 % (Urk. 2). Demgegen?ber l?sst der Beschwerdef?hrer im Wesentlichen geltend machen, er sei aufgrund des lumbospondylogenen Schmerzsyndroms und den mittel- bis heute schwergradigen depressiven St?rungen seit Herbst 2000 dauernd erwerbsunf?hig, weshalb ihm eine ganze Rente zuzusprechen und eventualiter eine umfassende interdisziplin?re Abkl?rung in Form eines MEDAS-Gutachten vorzunehmen sei (Urk. 1 S. 3).

3. 3.1???? Der Psychiater Dr. D.___ betreut den Beschwerdef?hrer seit dem 8. Dezember 2000 (Urk. 8/13 S. 2). Er f?hrte aus, dass dieser seit anfangs 2000 nie mehr gesund gewesen und mehr und mehr depressiv geworden sei. Er habe unter R?ckenproblemen, Magenblutungen, massiven Schlafst?rungen, Nacken- und Kopfschmerzen sowie ethnischen Spannungen am Arbeitsplatz und finanziellen Problemen gelitten. Er sei reizbarer geworden und sei sehr gekr?nkt gewesen, als er die Aufenthaltsbewilligung C nicht erhalten habe. Sein Lebenssinn habe immer in der vollen Berufst?tigkeit und in der entsprechenden F?rsorge f?r die Familie bestanden. In der jetzigen Phase m?sse er erst einen neuen Sinn finden. Oft sei er massiv verzweifelt gewesen und habe immer wieder Suizidphasen gehabt, habe sich aber im Gedenken an seine Familie mit Suizidhandlungen zur?ckgehalten. Seit September 2000 sei er voll arbeitsunf?hig (Bericht vom 26. April 2001; Urk. 8/15). Gem?ss Dr. D.___ leidet der Beschwerdef?hrer zeitweise an einer mittelgradigen, zeitweise an einer schwergradigen reaktiven Depression mit zeitweiser Suizidalit?t im Rahmen multipler k?rperlicher Schmerzzust?nde (Bericht vom 26. April 2001; Urk. 8/15). Aus seinem Bericht an die IV-Stelle vom 27. Oktober 2001 bez?glich Arbeitsbelastbarkeit geht hervor, dass der Beschwerdef?hrer bei starken Beschwerden im Konzentrationsverm?gen und in der Belastbarkeit eingeschr?nkt sei, w?hrend er im Anpassungsverm?gen und in der Anpassungsf?higkeit nicht eingeschr?nkt sei. Er verf?ge ?ber m?ssige intellektuelle F?higkeiten, sei aber einsatzwillig, kommunikations- und teamf?hig sowie kooperativ. Eine leidensangepasste, das heisst eine k?rperlich sowie psychisch nicht belastende T?tigkeit sei ihm halbtags zumutbar (Urk. 8/13). ???????? Am 30. Oktober 2001 wurde eine extrakorporelle Stosswellenlithotripsie (Nierensteinzertr?mmerung) im Kantonsspital Winterthur durchgef?hrt (Urk. 8/12). Gem?ss Bericht der Rheumaklinik des Kantonsspitals Winterthur vom 1. November 2001 war der Beschwerdef?hrer aufgrund der klinischen Pr?sentation nach ?ber drei Wochen Hospitalisierung (27. September bis 19. Oktober 2001) f?r leichte bis mittelschwere T?tigkeiten arbeitsf?hig (Urk. 8/11). 3.2 Aufgrund der Akten ist ausgewiesen, dass der Beschwerdef?hrer aus rheumatologischer Sicht in seiner Arbeitsf?higkeit bez?glich leichter bis mittelschwerer T?tigkeiten nicht eingeschr?nkt ist. Die Beschwerdegegnerin hat weiter mit Verf?gung vom 12. Juni 1998 (Urk. 8/7) festgestellt, dass der Beschwerdef?hrer aufgrund der geklagten R?ckenbeschwerden in einer k?rperlich leichten bis mittelschweren T?tigkeit zu 100 % arbeitsf?hig sei, weshalb sie das Rentenbegehren abgewiesen hat. Eine ?nderung dieser Beschwerden ist aus den Akten nicht ersichtlich, weshalb diesbez?glich am rechtskr?ftigen Entscheid festzuhalten ist. Der operative Eingriff bei den Nierensteinen (extrakorporelle Stosswellenlithotripsie) hatte keine dauernde gesundheitliche Beeintr?chtigung zur Folge, wie dies aus dem Bericht der Rheumaklinik des Kantonsspitals Winterthur vom 1. November 2001 (Urk. 8/11) hervorgeht. Der Beschwerdef?hrer ist daher einzig aus psychiatrischer Sicht in seiner Arbeitsf?higkeit eingeschr?nkt. Die Diagnose - zeitweise mittelgradige, zeitweise schwergradige reaktive Depression mit zeitweiser Suizidalit?t im Rahmen multipler k?rperlicher Schmerzzust?nde (Urk. 8/15) - des Psychiaters Dr. D.___ ist nachvollziehbar und begr?ndet. Seine Berichte ergingen unter Ber?cksichtigung der geklagten R?ckenbeschwerden (Urk. 8/15) und in Kenntnis der gesamten Vorakten (Urk. 8/15), weshalb die 50%ige Arbeitsf?higkeit in einer k?rperlich sowie psychisch nicht belastenden T?tigkeit (Urk. 8/13 und 8/15) aus psychiatrischer Sicht ausgewiesen ist. Daran ?ndert das Schreiben des Dr. D.___ vom 26. April 2002, in dem er den Beschwerdef?hrer als 100% arbeitsunf?hig erachtete (Urk. 3/1), nichts, da sich dieses Schreiben im Zusammenhang mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an das Migrationsamt des Kantons Z?rich richtete und daraus keine Angaben ?ber die Arbeitsf?higkeit in einer leidensangepassten T?tigkeit hervorgehen. Die vom Beschwerdef?hrer beantragte interdisziplin?re Abkl?rung (Urk. 1 S. 3) er?brigt sich angesichts der nur in psychischer Hinsicht ausgewiesenen Arbeitsunf?higkeit.

4.?????? Zu pr?fen bleibt, wie sich die 50%ige Arbeitsunf?higkeit in finanzieller Hinsicht auswirkt. Die Verwaltung hat der Invalidit?tsbemessung lediglich drei Dokumentationen ?ber die Arbeitspl?tze (DAP; Urk. 8/21) zu Grunde gelegt, was f?r eine zuverl?ssige Festsetzung des Invalideneinkommens nicht gen?gt. Praxisgem?ss ist daher hinsichtlich des Invalideneinkommens auf lohnstatistische Zahlen abzustellen (Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 9. Januar 2003, I 465/02, Erw. 4.4 mit Hinweis auf BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Gem?ss Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2000 des Bundesamtes f?r Statistik (vgl. 124 V 322 Erw. 3b/aa mit Hinweisen) belief sich der Zentralwert des auf eine 40-Stundenwoche standardisierten monatlichen Bruttoeinkommens (inkl. 13. Monatslohn) der mit einfachen und repetitiven T?tigkeiten besch?ftigten M?nner auf Fr. 4'437.--, was ein Jahreseinkommen von Fr. 53'244.-- ergibt. Angepasst an die Nominallohnentwicklung von 2.5 % f?r das Jahr 2001 und 1.8 % f?r das Jahr 2002 (vgl. Die Volkswirtschaft 4-2003 Tabelle B10.2 S. 87), an die betriebs?bliche w?chentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 4-2003 Tabelle B9.2 S. 86) und an das Pensum von 50 % resultiert ein Wert von Fr. 28'959.-- j?hrlich. Das Eidgen?ssische Versicherungsgericht hat in BGE 126 V 75 seine bisherige Rechtsprechung zu den Abz?gen von den Tabellenl?hnen zusammengefasst und festgestellt, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass solche Abz?ge zu gew?hren seien, von s?mtlichen pers?nlichen und beruflichen Umst?nden des konkreten Einzelfalls abh?nge, wobei der Abzug unter Ber?cksichtigung aller den konkreten Fall beeinflussender Kriterien h?chstens 25 % betragen d?rfe (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b). Im Bereich der einfachen und repetitiven T?tigkeiten haben die Faktoren Alter und Nationalit?t keinen grossen Einfluss auf das Einkommen (vgl. Praxis 2000 S. 313 Erw. 5a/cc). Der Beschwerdef?hrer kann aber nur noch in einer k?rperlich und psychisch nicht belastenden Teilzeitt?tigkeit arbeiten, so dass er auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne k?rperliche Einschr?nkung benachteiligt ist, was sich auf das Lohnniveau auswirkt. Es rechtfertigt sich daher ein leidensbedingter Abzug von 15 %, was ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 24'615.-- ergibt. ???????? F?r das hypothetische Valideneinkommen kann auf den Arbeitgeberbericht der C.___ AG vom 5. November 2001 (Urk. 11/22) abgestellt werden. Demnach h?tte der Beschwerdef?hrer als Gesunder im Jahr 2001 Fr. 55'340.-- beziehungsweise angepasst an die Nominallohnentwicklung von 1.8 % f?r das Jahr 2002 (vgl. Die Volkswirtschaft Tabelle B10.2 S. 87) Fr. 56'336.-- verdient. ???????? Wird das hypothetische Invalideneinkommen von Fr. Fr. 24'615.-- in Beziehung gesetzt zum Valideneinkommen von Fr. 56'336.--, ergibt dies einen Invalidit?tsgrad von 56.3 %, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt:

1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Felix Hunziker-Blum - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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