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Zürich Sozialversicherungsgericht 19.05.2003 IV.2002.00396

May 19, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,972 words·~10 min·4

Summary

IV-Rente, Revision, Einkommensvergleich bei dem als Geschäftsführer der von ihm beherrschten AG angestellten Versicherten

Full text

IV.2002.00396

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller

Gerichtssekret?rin Meier-Wiesner

Urteil vom 20. Mai 2003 in Sachen E.___ ? Beschwerdef?hrer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? Der 1949 geborene E.___ ist seit September 1980 Gesch?ftsf?hrer der in der Sanit?rinstallationsbranche t?tigen A.___ AG (Urk. 7/25). Mit Verf?gung vom 13. Dezember 1996 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, ab 1. Juni 1996 eine halbe Rente wegen invalidisierenden R?ckenbeschwerden zu (Urk. 7/12). Am 30. Juli 1997 und 28. Oktober 1998 teilte die IV-Stelle dem Versicherten nach ?berpr?fung des Invalidit?tsgrades mit, dass die Rente im bisherigen Umfang beibehalten werde (Urk. 7/10-11). ???????? Nach Durchf?hrung einer erneuten ?berpr?fung der Anspruchsvoraussetzungen stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 16. Mai 2002 die Aufhebung der Invalidenrente per 1. Januar 1998 in Aussicht (Urk. 7/6). Nach Eingang der Stellungnahme vom 4. Juni 2002 (Urk. 7/4a), verf?gte sie am 10. Juli 2002 die Aufhebung der Rente per 1. Juli 1998 und die R?ckforderung der ab diesem Zeitpunkt entrichteten Rentenleistungen (Urk. 2).

2.?????? Dagegen erhob E.___ am 7. August 2002 Beschwerde mit den Rechtsbegehren um weitere Ausrichtung der halben Invalidenrente. Daneben ersuchte er sinngem?ss um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2002 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf am 9. Oktober 2002 das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen und der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich ?ge?ndert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grunds?tzlich diejenigen Rechtss?tze massgebend sind, die bei der Erf?llung des zu Rechtsfolgen f?hrenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grunds?tzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verf?gung ?eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar. 1.2 1.2.1?? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. 1.2.2?? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. Nach Art. 41 IVG sind laufende Renten f?r die Zukunft entsprechend zu erh?hen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invalidit?tsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise ?ndert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche ?nderung in den tats?chlichen Verh?ltnissen, die geeignet ist, den Invalidit?tsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgem?ss nicht nur bei einer wesentlichen Ver?nderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich ver?ndert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche ?nderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der urspr?nglichen Rentenverf?gung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverf?gung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis). Dabei ist zu beachten, dass einer Verf?gung, welche die urspr?ngliche Rente bloss best?tigt, bei der Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis keine Rechtserheblichkeit zukommt. Diese Umschreibung zielt insbesondere auf jene F?lle ab, wo die urspr?ngliche Rentenverf?gung in sp?teren Revisionsverfahren nicht ge?ndert, sondern bloss best?tigt worden ist. Anderseits liegt der Sinn dieser Praxis darin, dass eine Revisionsverf?gung dann als Vergleichsbasis gilt, wenn sie die urspr?ngliche Rentenverf?gung nicht best?tigt, sondern die laufende Rente aufgrund eines neu festgesetzten Invalidit?tsgrades ge?ndert hat (BGE 109 V 265 Erw. 4a und 105 V 30). Bei einer Verbesserung der Erwerbsf?higkeit ist die anspruchsbeeinflussende ?nderung laut Art. 88a Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) f?r die Herabsetzung bzw. Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu ber?cksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich l?ngere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu ber?cksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hiezu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa mit Hinweisen). 2.?????? Die angefochtene Verf?gung begr?ndete die Beschwerdegegnerin damit, dass der Beschwerdef?hrer in seiner angestammten Erwerbst?tigkeit seit Juli 1998 ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt (Urk. 2). Dabei ging sie von einem der Nominallohnentwicklung seit 1996 angepassten Valideneinkommen von Fr. 99'924.-- aus (Urk. 7/9). Mit Bezug auf die Invalideneinkommen stellte sie auf den Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 7/23) und die Lohnausweise 1998 (Urk. 7/4c), 2000 und 2001 (Urk. 7/24a-b) ab und ermittelte auf? diese Weise f?r das Jahr 1998 ein Einkommen von Fr. 85'607.--, f?r das Jahr 1999 ein solches von Fr. 103'830.--, f?r das Jahr 2000 ein Einkommen von Fr. 110'130.-- und schliesslich f?r das Jahr 2001 ein solches von Fr. 118'287.--. Der Beschwerdef?hrer macht dagegen geltend, er sei Inhaber von 51 % der Aktien der A.___ AG und als Gesch?ftsf?hrer der Gesellschaft f?r den Gesch?ftszweig Sanit?rinstallationen zust?ndig. In dieser Funktion w?rde ihm ein Jahreslohn zwischen Fr. 150'000.-- bis Fr. 180'000.-- zustehen. Des Weiteren habe er wegen seiner Behinderung einen zus?tzlichen Angestellten einstellen m?ssen, der auf seine Anweisungen die Einlegerarbeiten in die zu betonierenden Decken vornehme, denn eine Mitarbeit seinerseits in geb?ckter Stellung w?re mit grossen R?ckenproblemen verbunden (Urk. 1 S. 1).

3.?????? 3.1???? Unbestritten ist, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers seit Rentenbeginn nicht ver?ndert hat (vgl. Urk. 7/26 und 7/28). Da die Rentenzusprechung im Rahmen von Revisionen von Amtes wegen nur best?tigt wurde (Urk. 7/10-11), ist zu pr?fen, ob seit dem Erlass der rentenzusprechenden Verf?gung (vom 13. Dezember 1996; Urk. 7/12) bis zur vorliegend streitigen Verf?gung vom 10. Juli 2002 (Urk. 2) eine relevante Ver?nderung der erwerblichen Auswirkungen eingetreten ist, welche die Einstellung der Rentenleistungen auf Ende Juni 1998 rechtfertigt. 3.2???? Der der rentengew?hrenden Verf?gung vom 13. Dezember 1996 zugrundeliegende Einkommensvergleich beruht auf einem Valideneinkommen von Fr. 94'900 (Fr. 7'300.-- x 13) und einem Invalideneinkommen von Fr. 47'450.-- (3'650.-- x 13; vgl. Urk. 7/16). Diese Daten entnahm die Beschwerdegegnerin dem Arbeitgeberbericht der A.___ AG vom 11. Juli 1996, worin hinsichtlich des Invalideneinkommens angegeben wurde, dass der Beschwerdef?hrer zwar einen Lohn von monatlich Fr. 7'300.-- erhalte - was dem ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommen entspreche -, seiner Arbeitsleistung jedoch nur ein Verdienst von Fr. 3'650.-- entsprechen w?rde (Urk. 7/31 S. 2). 3.3 3.3.1?? Die von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Revisionsverfahren bei der A.___ AG eingeholten Arbeitgeberberichte enthalten folgende Angaben:

Valideneinkommen Invalideneinkommen bei 50%igem Pensum 1998

Fr. 7'500.-- Fr. 3'470.-- im Januar und Februar Fr. 3'860.-- im M?rz Fr. 3'470.-- im April Fr. 3'600.-- im Mai Fr. 3'470.-- im Juni Fr. 5'402.-- im Juli Fr. 7'500.-- ab August, wobei lediglich Fr. 3'750 der Arbeitsleistung entsprechen w?rden (Urk. 7/27) Fr. 15'000.-- als Gratifikation (Urk. 7/4c) 1999 keine Angaben keine Angaben (zirka Fr. 7'987.-- pro Monat - x 13 - gem?ss Auszug aus dem Individuellen Konto, Urk. 7/23) 2000 Fr. 7'600.-- bis August Fr. 8'600.-- ab September Fr. 8'600.-- als 13. Monatslohn (Urk. 7/25) 2001 Fr. 8'600.-- (Urk. 7/25) 2002 Fr. 15'000.-- Fr. 8'600.-- (Urk. 7/25)

3.3.2?? Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist zuerst festzuhalten, dass es als unwahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdef?hrer im Jahre 2002 ohne Gesundheitsschaden ein Einkommen von Fr. 15'000.-- h?tte erzielen k?nnen (Urk. 7/25), gab doch die A.___ AG im September 1998 noch an, er h?tte ohne Behinderung Fr. 7'500.-- verdienen k?nnen (Urk. 7/27). Gr?nde, die?? eine Verdoppelung des Einkommens des Beschwerdef?hrers innert vier Jahren h?tten erkl?ren k?nnen, liegen keine vor. Nicht relevant ist sodann, dass der Beschwerdef?hrer ohne Behinderung in seiner Funktion als Gesch?ftsf?hrer und mit seiner Ausbildung gem?ss Auskunft der B.___AG einen Jahreslohn von Fr. 150'000.-- bis Fr. 180'000.-- (somit zwischen Fr. 11'540.-- und Fr. 13'850.-- pro Monat) h?tte erzielen k?nnen (vgl. Urk. 1 S. 1), denn es sind keine konkrete Anhaltspunkte daf?r ersichtlich, dass er bei der A.___ AG ohne Behinderung so viel h?tte verdienen k?nnen. Dass er ohne Gesundheitsschaden eine andere, besser bezahlte Stelle angetreten h?tte, erscheint ebenfalls als wenig wahrscheinlich, ist er doch seit mehreren Jahren Mehrheitsaktion?r und Gesch?ftsf?hrer der A.___ AG. Da der dem Beschwerdef?hrer ab August 1998 ausbezahlte Lohn von Fr. 7'500.-- angegebenermassen dem Einkommen entspricht, das er ohne Gesundheitsschaden h?tte erzielen k?nnen (Urk. 7/27), ist unter Ber?cksichtigung der seitherigen Lohnerh?hungen von einem monatlichen Valideneinkommen von Fr. 7'500.-- im Jahre 1998 (Urk. 7/27), von Fr. 7'600.-- von Januar bis August 2000 und von Fr. 8'600.-- ab September 2000 auszugehen (Urk. 7/25). 3.3.3?? Hinsichtlich des Invalideneinkommens wird im Arbeitgeberbericht der A.___ AG vom 14. M?rz 2002 nicht mehr angegeben, dass dem Beschwerdef?hrer ein h?herer Lohn ausbezahlt werde, als seiner Arbeitsleistung entsprechen w?rde (Urk. 7/25). Daraus ist zu schliessen, dass dieser nun trotz seiner Behinderung in der Lage ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen, die den Bezug eines Lohnes von Fr. 7'600.-- (bis August 2000) beziehungsweise Fr. 8'600.-- (ab September 2000) rechtfertigt. Da der Beschwerdef?hrer als Gesch?ftsf?hrer in einem Unternehmen mit 13 Angestellten t?tig ist (vgl. Urk. 7/4a), ist davon auszugehen, dass er sich ausschliesslich der eigentlichen Gesch?ftsf?hrung widmet und keine - stark r?ckenbelastende - handwerkliche Arbeiten mehr erledigt, was die Auszahlung eines h?heren Einkommens erkl?rt. Unter diesen Umst?nden erscheint jedoch die Angabe im Arbeitgeberbericht vom 16. September 1998 (Urk. 7/27), dass der Arbeitsleistung des Beschwerdef?hrers lediglich ein Lohn von Fr. 3'750.-- entsprochen habe, weshalb es sich beim Ausbezahlten Lohn von Fr. 7'500.-- um einen Soziallohn gehandelt habe, als fragw?rdig. Da der Fragebogen - wie ?brigens auch derjenige vom 14. M?rz 2002 (Urk. 7/25) - vom Beschwerdef?hrer selber in Vertretung der Arbeitgeberin ausgef?llt wurde, sind die darin enthaltenen Angaben im Hinblick auf m?gliche Interessenkonflikte einer strengen Plausibilit?tspr?fung zu unterziehen. Zu ber?cksichtigen ist insbesondere, dass der Lohn im Juli 1998 auf Fr. 5'402.-- und ab August 1998 auf Fr. 7'500.-- erh?ht wurde, obwohl die Krankentaggeldversicherung per 16. Juni 1998 die Leistung eines Taggeldes von Fr. 50.-- an die Arbeitgeberin eingestellt hatte (Urk. 7/27 S. 3 und Urk. 7/4c). Aufgrund dieser Tatsachen rechtfertigt es sich nicht mehr, vom Bezug eines Soziallohnes auszugehen. Es ist vielmehr anzunehmen, dass der Beschwerdef?hrer eine dem bezogenen Lohn entsprechende Arbeitsleistung erbringen konnte, weshalb der volle Verdienst als Invalideneinkommen zu betrachten ist. 3.4???? Der Vergleich des im Monat Juli 1998 - ohne Ber?cksichtigung der Gratifikation - erzielten Einkommens von Fr. 5'402.-- und des Valideneinkommens von Fr. 7'500.-- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. ?2'098.-- beziehungsweise ein offensichtlich rentenausschliessender Invalidit?tsgrad von 27,97 %. Da ab August 1998 keine Erwerbseinbusse mehr ausgewiesen ist und dieser Zustand voraussichtlich weiterhin andauern wird, hat der Beschwerdef?hrer ab 1. November 1998 keinen Anspruch mehr auf eine halbe Invalidenrente (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV).

Das Gericht erkennt: 1.???????? In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verf?gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, vom 10. Juli 2002 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdef?hrer bis 31. Oktober 1998 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Im ?brigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - E.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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