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Zürich Sozialversicherungsgericht 21.07.2003 IV.2002.00394

July 21, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,450 words·~12 min·3

Summary

Wiedererwägungsweise Zusprechung der Kosten für Inkontinenzprodukte als notwendiger Bestandteil von medizinischen Massnahmen; Frage der Rückwirkung

Full text

IV.2002.00394

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin B?rker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekret?rin Kobel

Urteil vom 22. Juli 2003 in Sachen A. N.___, geb. 1987

Beschwerdef?hrer

gesetzlich vertreten durch den Vater B. N.___

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? A. N.___, geboren 1987, leidet an angeborener Epispadie (vgl. unter anderem den Bericht des Kinderspitals C.___ vom 16. Februar 1988, Urk. 12/14). Die Organe der Invalidenversicherung hatten die Leistungspflicht f?r dieses Geburtsgebrechen gem?ss Ziffer 352 des Anhangs zur Verordnung ?ber Geburtsgebrechen (GgV) grunds?tzlich anerkannt (vgl. die Mitteilung vom 11. April 1988 ?ber die grunds?tzliche Gew?hrung medizinischer Massnahmen ab dem Datum der Geburt bis Ende 1991, Urk. 12/13, und die Verf?gung vom 17. Februar 1993 ?ber die Weitergew?hrung solcher Massnahmen bis Ende 1997, Urk. 12/8) und waren f?r verschiedene Operationen, Arztkonsultationen und Behandlungen aufgekommen (vgl. das Leistungsblatt in Urk. 12/2A). Neben der grunds?tzlichen Weitergew?hrung medizinischer Massnahmen hatte die erw?hnte Verf?gung vom 17. Februar 1993 auch die Ablehnung der Verg?tung der Kosten f?r die Windeln zum Gegenstand gehabt, die der Versicherte aufgrund seiner Inkontinenz ben?tigte (vgl. den Antrag der Eltern des Versicherten vom 1. Oktober 1992, Urk. 12/18, und deren Stellungnahme vom 19. Januar 1993 zum Vorbescheid, Urk. 12/11, sowie die Stellungnahme des IV-Arztes Dr. med. D.___, vom 10. Februar 1993, Urk. 12/10). Die Verf?gung war unangefochten geblieben. Mit Verf?gung vom 27. M?rz 2000 verl?ngerte die nunmehr zust?ndige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA), IV-Stelle, die Leistungszusprache f?r medizinische Massnahmen ein weiteres Mal, diesmal bis zum Zeitpunkt, zu dem der Versicherte im Jahr 2007 das 20. Altersjahr vollendet haben w?rde (Urk. 7/4; vgl. auch die Korrespondenz mit dem IV-Arzt vom 2. Februar 2000, Urk. 7/3). In der Folge liess der behandelnde Arzt Dr. med. E.___, Spezialarzt f?r Kinderchirurgie, der SVA, IV-Stelle, zwei Zeugnisse vom 11. Juni und vom 8. Juli 2002 zukommen, in denen er darauf hinwies, dass beim Versicherten letztmals im Mai 2000 eine Operation (Blasen-Hals-Unterspritzung mit Makroplastik) durchgef?hrt worden sei, dass dieser aber tags?ber nach wie vor inkontinent und deshalb auf Windeln angewiesen sei und eine ?bernahme der Windelkosten durch die Invalidenversicherung indiziert sei (Urk. 7/5/1+2). Nach R?cksprache mit ihrem medizinischen Dienst (Feststellungsblatt vom 17. Juli 2002, Urk. 7/2) sicherte die SVA, IV-Stelle, dem Versicherten daraufhin ab dem 16. Juli 2001 die "Kosten?bernahme der Inkontinenzprodukte als Behandlungsger?te im Zusammenhang mit dem bereits verf?gten Geburtsgebrechen 352" zu (Urk. 2 = Urk. 7/1).

2.?????? Gegen diese Verf?gung erhob der Vater B. N.___ als gesetzlicher Vertreter seines Sohnes mit Eingabe vom 8. August 2002 (Poststempel) Beschwerde mit dem Antrag, die Kosten f?r die ben?tigten Inkontinenzprodukte seien r?ckwirkend ab dem 4. Dezember 1991 zu ?bernehmen (Urk. 1). Die SVA, IV-Stelle, schloss in der Beschwerdeantwort vom 13. September 2002 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6) und erg?nzte die Akten auf entsprechende gerichtliche Aufforderung hin (Verf?gung vom 18. September 2002, Urk. 9) mit Eingabe vom 4. Oktober 2002 (Urk. 11). In der Replik vom 15. November 2002 hielt der Vater des Versicherten an seinem Standpunkt fest (Urk. 15). Die SVA, IV-Stelle, liess die ihr angesetzte Frist zur Duplik (Verf?gung vom 19. November 2002, Urk. 16) unben?tzt verstreichen, worauf der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 17. Januar 2003 geschlossen wurde (Urk. 18). ???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1???? Invalide oder von einer Invalidit?t bedrohte Versicherte haben nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsf?higkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu f?rdern. Zu diesen Massnahmen geh?ren unter anderem die in Art. 12 ff. IVG geregelten medizinischen Massnahmen (Art. 8 Abs. 3 lit. a IVG) und die Abgabe von Hilfsmitteln nach Art. 21 f. IVG (Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG). 2.2???? Gem?ss Art. 12 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsf?higkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeintr?chtigung zu bewahren. ???????? Ferner besteht nach Art. 13 Abs. 1 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen Massnahmen. Dieser Anspruch ist aufgrund des Ausnahmekataloges in Art. 8 Abs. 2 IVG unabh?ngig davon gegeben, ob die Massnahmen einer Eingliederung ins Erwerbsleben dienen. Gest?tzt auf die Delegationsnorm in Art. 13 Abs. 2 IVG hat der Bundesrat die Verordnung ?ber Geburtsgebrechen (GgV) erlassen, in deren Anhang die einzelnen Gebrechen aufgelistet sind. 2.3???? In Art. 21 IVG wird der Anspruch auf Hilfsmittel geregelt. Gest?tzt auf die Erm?chtigungen in Art. 21 Abs. 4 IVG und in Art. 14 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) hat das Eidgen?ssische Departement des Innern die Verordnung ?ber die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgef?hrter Hilfsmittelliste erlassen. Aus Art. 1 Abs. 2 HVI geht hervor, dass Behandlungsger?te, die nicht in dieser Liste aufgef?hrt sind, dann von der Invalidenversicherung ?bernommen werden, wenn sie einen notwendigen Bestandteil einer medizinischen Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 12 oder Art. 13 IVG bilden.

3. 3.1???? Nicht strittig und nicht in Frage zu stellen ist der Charakter der zur Diskussion stehenden Inkontinenzprodukte, namentlich Windeln, als notwendiger Bestandteil der medizinischen Massnahmen, die der Versicherte seit seiner Geburt beansprucht. Das Eidgen?ssische Versicherungsgericht hat bereits vor einiger Zeit auf einen unver?ffentlichten Entscheid aus dem Jahr 1993 hingewiesen, wo es einem Versicherten, der ebenfalls am Geburtsgebrechen der Epispadie gelitten hatte, die ?bernahme der Windelkosten unter dem Titel "notwendiger Bestandteil medizinischer Massnahmen" zugesprochen hatte (vgl. SVR 1996 IV Nr. 91 S. 274 Erw. 3a+b). ???????? Strittig und zu pr?fen ist demgegen?ber, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten der fraglichen Inkontinenzprodukte bereits ab einem fr?heren als dem von ihr anerkannten Zeitpunkt zu ?bernehmen hat. 3.2???? Soweit die Beschwerdegegnerin die zeitliche Begrenzung der r?ckwirkenden Leistungszusprechung in der Beschwerdeantwort (Urk. 6) damit begr?ndete, dass die Leistungspflicht der Invalidenversicherung f?r Inkontinenzprodukte auf eine Praxis?nderung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts zur?ckgehe, die erst im Jahr 2000 erfolgt sei, so kann ihr nicht zugestimmt werden. Denn wie gerade dargelegt, hatte das h?chste Gericht eine derartige Leistungspflicht schon im Jahr 1993 einmal bejaht, und diesen Entscheid hat es im zitierten ver?ffentlichten Urteil vom 11. April 1996 best?tigt. ???????? Die Beschwerdegegnerin kann die zeitliche Begrenzung der strittigen Kosten?bernahme ferner auch nicht ohne weiteres - wie sie dies in der angefochtenen Verf?gung getan hat - mit der Vorschrift in Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG begr?nden, wonach die Leistungen lediglich f?r die zw?lf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet werden, wenn sich eine versicherte Person mehr als zw?lf Monate nach Entstehen des Anspruchs bei der Invalidenversicherung anmeldet. Denn es muss nicht f?r jede einzelne Leistung, auf die Anspruch erhoben wird, eine Anmeldung in diesem Sinne erfolgen; vielmehr erstreckt sich die erstmalige Anmeldung bei der Invalidenversicherung grunds?tzlich auf alle Leistungen, auf die aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts und der Akten Anspruch bestehen k?nnte (vgl. BGE 121 V 196 f. Erw. 2 mit Hinweisen). ???????? Wie sich aus dem Folgenden ergibt, ist eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin, die weiter zur?ckgeht als von ihr anerkannt, jedoch aus anderen Gr?nden zu verneinen. 3.3 3.3.1?? Hilfsmittel, die als Erg?nzung oder Bestandteil von medizinischen Massnahmen gew?hrt werden, sind nach h?chstrichterlicher Rechtsprechung nicht nur einmalig, sondern solange abzugeben, als damit das konkrete Eingliederungsziel erreicht beziehungsweise sichergestellt werden kann (BGE 109 V 258; ZAK 1984 S. 127 ff.). Mit der Zusprechung oder Verweigerung eines derartigen Hilfsmittels wird demnach eine Dauerregelung getroffen, die nach Eintritt der Rechtskraft des entsprechenden Entscheids auch f?r die Zukunft (ex nunc) grunds?tzlich nur dann abge?ndert werden kann, wenn sich entweder die Verh?ltnisse ge?ndert haben oder wenn ein qualifizierter R?ckkommenstitel vorliegt, also entweder die Voraussetzungen f?r eine Wiedererw?gung - zweifellose Unrichtigkeit der urspr?nglichen Verf?gung und erhebliche Bedeutung der Berichtigung - gegeben sind oder die Erfordernisse f?r eine prozessuale Revision - Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel, welche geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu f?hren - erf?llt sind (vgl. BGE 110 V 178 f. Erw. 2a mit Hinweisen). 3.3.2?? Vorliegendenfalls hatte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht f?r Inkontinenzprodukte mit der Verf?gung vom 17. Februar 1993 (Urk. 12/8) verneint, und diese Verf?gung war mangels Anfechtung in formelle Rechtskraft erwachsen. Im Juni/Juli 2002, als die Eltern des Versicherten ?ber den behandelnden Arzt erneut um ?bernahme der Windelkosten ersuchten, hatten sich die Verh?ltnisse nicht ge?ndert, sondern es wurden nach wie vor medizinische Massnahmen durchgef?hrt und nach wie vor bestand auch die bekannte Inkontinenz infolge des Geburtsgebrechens nach Ziffer 352 GgV Anhang. Neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne der Erfordernisse f?r eine prozessuale Revision sind ebenfalls nicht ersichtlich, sodass als Titel f?r die nunmehrige Zusprechung der Windelkosten nur die Wiedererw?gung in Frage kommt. 3.3.3?? Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, welcher die Verwaltung dazu verpflichten w?rde, eine formell rechtskr?ftige, zum Nachteil der versicherten Person zweifellos unrichtige Verf?gung in Wiedererw?gung zu ziehen, besteht nach der Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts nicht. Dementsprechend kann nach h?chstrichterlicher Rechtsprechung aus allgemeinen Rechtsprinzipien auch keine Verpflichtung der Verwaltung abgeleitet werden, die Wirkung einer (freiwillig) vorgenommenen Wiedererw?gung r?ckwirkend (ex tunc) eintreten zu lassen (vgl. BGE 110 V 294 ff. Erw. 3c). Eine versicherte Person hat demnach gegen?ber der Verwaltung nur soweit einen Anspruch auf Wiedererw?gung einer fehlerhaften Verf?gung und entsprechende Nachzahlungen, als der Gesetz- oder Verordungsgeber dies vorsieht. ???????? Wo es sich bei den zu Unrecht nicht gew?hrten Leistungen um Taggelder, Renten oder Hilflosenentsch?digungen handelt, erkl?rt Art. 85 Abs. 1 IVV die Vorschrift in Art. 77 der Verordnung ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) als sinngem?ss anwendbar. Diese Bestimmung verschafft der versicherten Person, die eine ihr zustehende Rente nicht bezogen oder eine niedrigere Rente erhalten hat, als sie zu beziehen berechtigt war, das Recht, den ihr zustehenden Betrag unter Vorbehalt der Verwirkungsfrist von f?nf Jahren gem?ss Art. 48 Abs. 1 IVG (vgl. SVR IV Nr. 23 S. 72 Erw. 2b) nachzufordern. Der Regelung in Art. 85 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 77 AHVV geht die Sonderregelung in Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV vor. Nach dieser Sondervorschrift soll die ?nderung dort, wo eine Rente oder eine Hilflosenentsch?digung deshalb wiedererw?gungsweise erh?ht oder wiedererw?gungsweise erstmals zugesprochen wird, weil ein spezifisch invalidenversicherungsrechtlicher Gesichtspunkt zweifellos unrichtig beurteilt worden ist, erst auf den Zeitpunkt des Monats wirksam werden, in dem der Mangel entdeckt worden ist (vgl. BGE 110 V 296 f. Erw. 3d). Die weiter zur?ckreichende Nachzahlung von Renten und Hilflosenentsch?digungen nach Art. 85 Abs. 1 IVV f?llt demnach nur dort in Betracht, wo der berichtigte Fehler einen AHV-analogen Gesichtspunkt betrifft. Demgegen?ber hat das Eidgen?ssische Versicherungsgericht in einem neueren Urteil die Nachzahlung von Taggeldern vollumf?nglich der weitergehenden Vorschrift in Art. 85 Abs. 1 IVV unterstellt (SVR 2001 IV Nr. 23 S. 71 f.). 3.3.4?? Wo weder Renten oder Hilfslosenentsch?digungen noch Taggeldleistungen zur Diskussion stehen, sondern andere Leistungsarten zu Unrecht nicht ausgerichtet worden sind, fehlt eine explizite Regelung der Wiedererw?gungs- oder Nachzahlungsanspr?che. F?r die Beurteilung dieser Anspr?che f?llt daher eine analoge Anwendung von Art. 85 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 77 AHVV oder eine analoge Anwendung von Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV in Betracht, und als dritte M?glichkeit ist eine Beurteilung nach den allgemeinen Rechtsgrunds?tzen denkbar. Die analoge Anwendung von Art. 85 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 77 AHVV ist auszuschliessen. Denn ausschlaggebend f?r die vollumf?ngliche analoge Anwendung dieser Bestimmung im Taggeldbereich war f?r das Eidgen?ssische Versicherungsgericht, dass andernfalls die Erw?hnung der Taggelder in Art. 85 Abs. 1 IVV zu einer Leerformel ohne Anwendungsbereich w?rde (vgl. SVR 2001 IV Nr. 23 S. 72 Erw. 2d). Dabei ist das Eidgen?ssische Versicherungsgericht offenbar davon ausgegangen, dass im Bereich der Taggelder, die im AHV-Recht nicht existieren, keine Unterscheidung von AHV-rechtlichen, der Regelung in Art. 85 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 77 AHVV unterstehenden und invalidenversicherungsrechtlichen, der Regelung in Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV unterstehenden Gesichtspunkten m?glich sei, sondern dass die Berichtigung der H?he von Taggeldern grunds?tzlich immer invalidenversicherungsrechtliche Gesichtspunkte betreffe. Die f?r Taggelder praktizierte Argumentationsweise l?sst sich indessen auf den zur Diskussion stehenden Hilfsmittelanspruch nicht ?bertragen, denn sie basiert auf dem Umstand, dass die Taggelder in Art. 85 Abs. 1 IVV explizit erw?hnt sind, was hinsichtlich der Hilfsmittel nicht der Fall ist. Da die fehlerhafte Verneinung des Anspruchs auf ?bernahme der Windelkosten einen spezifisch invalidenversicherungrechtlichen Aspekt betrifft, n?mlich die Qualifikation der Inkontinenzprodukte als notwendiger Bestandteil von medizinischen Massnahmen, kommt demnach zun?chst die analoge Anwendung von Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV in Frage (vgl. SVR 2001 IV Nr. 23 S. 72 Erw. 2d). Dabei w?re mangels anderer Anhaltspunkte anzunehmen, dass die Beschwerdegegnerin die Mangelhaftigkeit ihrer urspr?nglichen leistungsverweigernden Verf?gung im Juni/Juli 2002 entdeckt hat, als die Zeugnisse von Dr. E.___ sie zu einer n?heren ?berpr?fung des Anspruchs veranlassten. Mit der sogar weiter zur?ckreichenden Nachzahlung ab Mitte Juli 2001 w?re die Beschwerdegegnerin daher ihrer Leistungspflicht sicher ausreichend nachgekommen. Gleich verh?lt es sich auch, wenn der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der leistungsgew?hrenden Verf?gung nach den allgemeinen Rechtsgrunds?tzen zur Wiedererw?gung bestimmt wird. Denn wie ausgef?hrt, trifft die Verwaltung nach diesen allgemeinen Grunds?tzen ?berhaupt keine Pflicht zur Wiedererw?gung, und sie kann somit auch nicht verpflichtet werden, die freiwillig verf?gte wiedererw?gungsweise Zusprechung der Windelkosten r?ckwirkend in Kraft zu setzen. 3.4???? Diese Erw?gungen f?hren zur Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - B. N.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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