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Zürich Sozialversicherungsgericht 07.07.2003 IV.2002.00385

July 7, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,795 words·~24 min·4

Summary

Invaliditätsgrad, Rentenbefristung, Anwendung der gemischten Methode bei der Invalditätsbemessung

Full text

IV.2002.00385

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-K?ser

Gerichtssekret?rin Dall'O

Urteil vom 8. Juli 2003 in Sachen A.___ ? Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ludwig M?ller Schiffl?nde 6, Postfach 310, 8024 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? A.___, geboren 1972, Mutter von vier Kindern (geboren 1990, 1993, 1995, 1997), reiste 1993 in die Schweiz ein und arbeitete vom 17. Dezember 1998 bis 15. Februar 1999 in einem befristeten Arbeitsverh?ltnis als Betriebsmitarbeiterin bei B.___, "___" (Urk. 9/45, Urk. 9/50). Am 13. Juli 1999 st?rzte sie von einem Stuhl und leidet seither unter Steissbeinschmerzen (vgl. Urk. 9/26, Urk. 9/24/1 S. 2, Urk. 9/24/2 S. 1, Urk. 9/21 S. 1, Urk. 9/19/2, Urk. 9/18/1 S. 2 Ziff. 4.2, Urk. 9/16/1, Urk. 9/14 S. 4 und 5). Die Versicherte meldete sich am 13. Februar 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 9/50). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 9/16-29), eine Auskunft der Arbeitgeberin (Urk. 9/45) sowie eine Auskunft der Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich (Urk. 9/38) ein, veranlasste einen Zusammenzug der individuellen Konti der Versicherten (Urk. 9/40) und ihres Ehemannes (Urk. 9/41) und gab eine medizinische Begutachtung in Auftrag (Urk. 9/14-15). Sodann zog sie Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 9/53/1-59). Mit Vorbescheid vom 7. Dezember 2001 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Juli 2000, befristet bis 30. September 2000, in Aussicht (Urk. 9/6). Mit Eingabe vom 8. April 2002 teilte die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ludwig M?ller, Z?rich, mit, dass sie mit der Befristung der Rente nicht einverstanden sei (Urk. 9/5). Am 26. Juni 2002 erging die Verf?gung, mit der die IV-Stelle der Versicherten eine ganze, vom 1. Juli bis 30. September 2000 befristete, Invalidenrente, basierend auf einem Invalidit?tsgrad von 90 %, samt entsprechenden Ehegatten- und Kinderrenten zusprach (Urk. 2 = Urk. 9/1). Dabei hatte die IV-Stelle die Versicherte als teilweise erwerbst?tig qualifiziert, wobei der Anteil der Erwerbst?tigkeit auf 90 % und derjenige im Haushalt auf 10 % festgelegt worden war.

2.?????? Gegen die Verf?gung vom 26. Juni 2002 erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt M?ller, mit Eingabe vom 30. Juli 2002 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer vollen (recte: ganzen) Invalidenrente ?ber den 30. September 2000 hinaus, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verf?gung und die R?ckweisung der Sache an die Vorinstanz. Sodann stellte sie ein Gesuch um Gew?hrung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2, 7 und 9). Mit Verf?gung vom 12. August 2002 wurde in Bewilligung des Gesuchs Rechtsanwalt M?ller als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdef?hrerin f?r das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 5). In ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2002 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Replik vom 4. M?rz 2003 hielt die Versicherte an ihren Antr?gen fest (Urk. 17 S. 2). Nachdem die IV-Stelle innert der ihr mit Verf?gung vom 11. M?rz 2003 angesetzten Frist (Urk. 18) keine Duplik eingereicht hatte, weshalb Verzicht darauf anzunehmen war, wurde mit Verf?gung vom 6. Mai 2003 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 20).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Die Verwaltung hat die massgebende Gesetzesbestimmung ?ber die Voraussetzungen f?r den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung, IVG) zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 3). Darauf kann verwiesen werden. 1.3???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 1.4???? Bei nichterwerbst?tigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG ist - im Gegensatz zur Invalidit?tsbemessung bei Erwerbst?tigen - ein Bet?tigungsvergleich vorzunehmen und f?r die Bemessung der Invalidit?t darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu bet?tigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und Art. 27 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung, IVV; spezifische Methode; BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Als Aufgabenbereich der im Haushalt t?tigen Versicherten gilt die ?bliche T?tigkeit im Haushalt sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 Abs. 2 IVV in der seit 1. Januar 2001 g?ltigen Fassung). 1.5???? Nach Art. 27bis Abs. 1 IVV (in der seit 1. Januar 2001 g?ltigen Fassung) wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbst?tig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, f?r diesen Teil die Invalidit?t nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG t?tig, so wird die Invalidit?t f?r diese T?tigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbst?tigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der T?tigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invalidit?tsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invalidit?tsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidit?t im Aufgabenbereich gem?ss Art. 5 Abs. 1 IVG nach dem Bet?tigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidit?t im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidit?t nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen. Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis? IVV entspricht der Anteil der Erwerbst?tigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeintr?chtigung ausge?bten Besch?ftigung im Verh?ltnis zu der im betreffenden Beruf ?blichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit ?a? bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG aus der Differenz 1-a (BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidit?t entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invalidit?tsgrade. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidit?t im erwerblichen Bereich die Vergleichsgr?ssen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausge?bten Teilerwerbst?tigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen). 1.6???? Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Pr?fung des Rentenanspruches als auch anl?sslich einer Rentenrevision (Art. 41 IVG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG die Frage nach der anwendbaren Invalidit?tsbemessungsmethode (Art. 28 Abs. 2 und 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 f. IVV). Ob eine versicherte Person als ganzt?gig oder zeitweilig erwerbst?tig oder als nichterwerbst?tig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invalidit?tsbemessung (Einkommensvergleich, Bet?tigungsvergleich, gemischte Methode) f?hrt -, ergibt sich aus der Pr?fung, was die versicherte Person bei im ?brigen unver?nderten Umst?nden t?te, wenn keine gesundheitliche Beeintr?chtigung best?nde. Bei im Haushalt t?tigen Versicherten im Besonderen sind die pers?nlichen, famili?ren, sozialen und erwerblichen Verh?ltnisse ebenso wie allf?llige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegen?ber Kindern, das Alter, die beruflichen F?higkeiten und die Ausbildung sowie die pers?nlichen Neigungen und Begabungen zu ber?cksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgem?ss nach den Verh?ltnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverf?gung entwickelt haben, wobei f?r die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausge?bten (Teil-)Erwerbst?tigkeit der im Sozialversicherungsrecht ?bliche Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen). 1.7???? Die Verf?gung ?ber eine befristete Invalidenrente enth?lt gleichzeitig die Gew?hrung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verf?gungserlasses an r?ckwirkend eine Rente zugesprochen und diese f?r eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes die f?r die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG ist eine Rente f?r die Zukunft entsprechend zu erh?hen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidit?t der Person, die eine Rente bezieht, in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise ?ndert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Ver?nderung des Invalidit?tsgrades r?ckwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgem?ss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsf?higkeit die anspruchsbeeinflussende ?nderung f?r die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu ber?cksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich l?ngere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu ber?cksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis). 1.8???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). ???????? F?r die Invalidit?tsbemessung ist nicht auf die medizinisch-theoretische Sch?tzung der Arbeitsf?higkeit abzustellen, wie sie die ?rztin oder der Arzt aufgrund medizinischer Erfahrungswerte in vergleichbaren F?llen vornimmt; entscheidend sind vielmehr die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Arbeitsunf?higkeit (BGE 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 207 f. Erw. 2 sowie das im Bereich der Unfallversicherung ergangene, in diesem Zusammenhang auch f?r die Invalidenversicherung bedeutsame Urteil B. vom 3. Mai 1996, U 213/94, auszugsweise publiziert in BGE 122 V 158 ff. Erw. 1). 1.9 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.?????? 2.1???? Die Beschwerdegegnerin f?hrte zur Begr?ndung ihres Entscheides aus, die Beschwerdef?hrerin w?re ohne gesundheitliche Beeintr?chtigung als Teilerwerbst?tige zu 10 % im Haushalt und zu 90 % erwerblich t?tig. Dank einer Verbesserung des Gesundheitszustandes sei sie seit 1. September 2000 wieder in der Lage, eine T?tigkeit im Ausmass von 80 % auszuf?hren. Im Erwerbsbereich sei sie im Umfang von 10 % und im Haushaltbereich zu 0 % eingeschr?nkt, was einen Invalidit?tsgrad von 9 % ergebe, welcher rentenausschliessend sei (Urk. 2 S. 4). 2.2???? Die Beschwerdef?hrerin stellt sich demgegen?ber auf den Standpunkt, sie sei auch nach dem 1. September 2000 nicht in der Lage, einer Erwerbst?tigkeit nachzugehen oder den Haushalt zu f?hren (Urk. 1 S. 4). 2.3 Unbestritten ist, dass die Beschwerdef?hrerin nach dem Unfall am 13. Juli 1999 zu 100 % arbeitsunf?hig war, womit nach Ablauf des Wartejahres ab Juli 2000 ein Anspruch auf eine Rente entstehen konnte.

3. 3.1???? 3.1.1?? Die behandelnden ?rzte des Kantonsspitals Winterthur (KSW), Rheumaklinik und Institut f?r Physiotherapie mit Poliklinik, wo die Beschwerdef?hrerin vom 16. November bis 2. Dezember 1999 hospitalisiert war, diagnostizierten am 14. Dezember 1999 ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits (ICD-10 M 53.8) bei Status nach Steissbeinkontusion am 13. Juli 1999 und Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzst?rung sowie Vitamin D Mangel noch unklarer ?tiologie (Urk. 9/24/1 S. 2, vgl. auch Konsiliarbericht der Psychiatrischen Poliklinik, KSW, Urk. 9/24/2 S. 1). Die behandelnden ?rzte berichteten, die seit der erlittenen Steissbeinkontusion am 13. Juli 1999 bestehende Schmerzsymptomatik entspreche einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom beidseits. Das MRI der Lendenwirbels?ule zeige keine Hinweise f?r eine Diskushernie beziehungsweise Nervenwurzel- oder R?ckenmarkskompression. Unter station?rer Physiotherapie sei es zu einer partiellen Besserung der Beschwerden gekommen, insbesondere h?tten auch subjektiv Fortschritte in der Beweglichkeit erzielt werden k?nnen. Dagegen sei die geschilderte Schmerzsymptomatik w?hrend der zweiw?chigen Hospitalisation, sowohl mit und ohne Medikation, praktisch unver?ndert geblieben. Dazu seien wechselnde Beschwerden, wie allgemeine Kraftverminderung im ganzen K?rper, heisse F?sse und Schwindel ohne fassbare klinische Befunde gekommen. Auch auf psychischer Ebene habe die Beschwerdef?hrerin ein uneinheitliches Beschwerdebild pr?sentiert. W?hrend sie auf der Abteilung mehrheitlich depressiv und introvertiert gewirkt habe, habe sie sich im veranlassten psychiatrischen Konsil offen, zugewandt, lebendig, affektiv und ausgeglichen pr?sentiert und das Vorliegen von psychosozialen Schwierigkeiten negiert. Gem?ss psychiatrischem Konzil bestehe der Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzst?rung mit durch chronische Schmerzen bedingter Tendenz zu dysphorischen, depressiv gef?rbten Verstimmungen, jedoch ohne Depression im klinischen Sinne. F?r eine psychotherapeutische Intervention bestehe aus psychiatrischer Sich keine Indikation. Die behandelnden ?rzte kamen zum Schluss, dass aus rheumatologischer Sicht keine Arbeitsunf?higkeit bestehe (Urk. 9/24/1 S. 3 f., Urk. 9/24/2 S. 2 f.). 3.1.2?? In ihrem Bericht vom 14. Mai 2001 stellten die ?rzte der Rheumaklinik des KSW dieselbe Diagnose und hielten an der Beurteilung der Arbeitsf?higkeit fest (Urk. 9/18/1). 3.2???? Am 3. Mai 2000 diagnostizierten die ?rzte des KSW, Medizinische Poliklinik, zuhanden des Hausarztes der Beschwerdef?hrerin ein chronisches, multifaktoriell bedingtes Schmerzsyndrom vor allem im Beckeng?rtelbereich, eine Ovarialzyste rechts, sonographisch Verdacht auf falsch liegendes Intrauterin-Pessar, anamnestisch Vitamin D Mangel sowie eine heliobacter-positive Gastritis (Urk. 9/53/38 S. 1). Auffallend bei allen Kontakten sei, dass die Bewegungen unter Beobachtung stets viel m?hsamer w?rden, als in den scheinbar unbeobachteten Momenten. Die Beurteilung der Arbeitsf?higkeit m?sse differenziert erfolgen. Aus rein somatischer Sicht finde sich kein Grund f?r eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit, aus psychosomatischer Sicht bestehe aktuell eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit, da die Beschwerdef?hrerin ohne Hilfe auch nicht zur F?hrung des Haushalts f?hig sei. Es m?sse bemerkt werden, dass die Gefahr einer Chronifizierung des Leidens um so mehr ansteige, als eine volle Arbeitsunf?higkeit attestiert werde (Urk. 9/53/38 S. 2 f.). 3.3???? Im Austrittsbericht vom 20. Juli 2000 der Rehaklinik Bellikon (Urk. 9/21 = Urk. 9/19/3 = Urk. 9/53/20), in welcher sich die Beschwerdef?hrerin vom 21. Juni bis 19. Juli 2000 aufhielt, stellten die behandelnden ?rzte folgende Diagnosen (Urk. 9/21 S. 1): "1. Ausgedehnt diffuses Schmerzsyndrom des Beckeng?rtels mit - Hinweisen f?r eine Generalisierung (Nachweis multipler fibromyalgie?hnlicher Druckpunkte am ganzen K?rper, vegetative Symptome) ohne - neurologische Ausf?lle oder radikul?re Zeichen - auff?llige Einschr?nkung der Wirbels?ulenbeweglichkeit mit - Status nach Steissbeinkontusion am 23.07.99 (richtig: 13.07.99) - Diagnose 2 2. Anpassungsst?rung ?bergang in ein somatoformes St?rungsbild bei - deutlich belasteter psychosozialer Situation" Die behandelnden ?rzte hielten fest, die Schmerzsymptomatik des Beckeng?rtels- und Sakralbereichs lasse sich aufgrund des diffusen Bildes keiner bestimmten Struktur zuordnen. Die multiplen vegetativen Symptome seien im Rahmen der Dekonditionierung und der psychischen Problematik zu sehen. Die demonstrierten Behinderungen und Einschr?nkungen h?tten durch den organischen Befund nicht erkl?rt werden k?nnen. Die psychosomatische Abkl?rung habe eine Anpassungsst?rung mit ?bergang in ein somatoformes St?rungsbild ergeben. Es l?gen erhebliche psychosoziale und vor allem finanzielle Probleme vor, die als wesentliches Rehabilitationshindernis aufzufassen seien. Eine Krankheitseinsicht f?r derartige psychosomatische Zusammenh?nge bestehe nicht und habe auch nicht geweckt werden k?nnen. Aufgrund der Beobachtungen seien monoton-statische Haltungsbelastungen, insbesondere Sitzen und Stehen zeitlich limitiert; nach einer halben bis einer Stunde m?sse ein Positionswechsel erfolgen. L?ngeres Arbeiten in vorgeneigter Haltung sowie schweres Heben und Tragen seien limitiert, etwa f?nf Kilogramm repetitiv und zehn Kilogramm maximal. Rein aufgrund der somatischen Unfallfolgen sei medizinisch-theoretisch eine leichte, wechselbelastende T?tigkeit ganztags zumutbar. Berufliche Massnahmen seien nicht indiziert. Die zumutbare Arbeitsf?higkeit k?nne wahrscheinlich aus psychosozialen Gr?nden nicht realisiert werden (Urk. 9/21 S. 4 f.). 3.4 3.4.1?? Der Hausarzt der Beschwerdef?hrerin, Dr. med. C.___, FMH Allgemeine Medizin, gab in seinem Bericht vom 9. M?rz 2001 unter Beilage des Austrittsberichts der Rehaklinik Bellikon an, dass k?rperlich anstrengende T?tigkeiten bei der Beschwerdef?hrerin zu vermehrten Schmerzen im R?cken mit Ausstrahlung in die Beine gef?hrt h?tten. Die Beschwerdef?hrerin habe berichtet, dass die zwei Stunden Reinigungsarbeiten pro Tag in einem Schulhaus zu starken Schmerzen gef?hrt h?tten. Die eigenen Haushaltsarbeiten w?rden wieder erledigt. Eine berufliche Umstellung sei nicht notwendig, eine k?rperlich weniger anstrengende T?tigkeit jedoch w?nschbar. In behinderungsangepassten T?tigkeiten sei die Beschwerdef?hrerin ganztags arbeitsf?hig (Urk. 9/19/2). 3.4.2?? In seinem Schreiben vom 31. Oktober 2001 an Dr. med. D.___, Arbeitsmedizin, FMH Allgemeine Medizin, vom Schwyzer Zentrum f?r Medizin in Betrieb und Arbeit (SYMBA) erkl?rte Dr. C.___, er habe die Beschwerdef?hrerin wegen eines persistierenden Schmerzsyndroms bis nach der station?ren Rehabilitation in der Rehaklinik Bellikon arbeitsunf?hig geschrieben. Ab 15. August 2000 habe er eine Arbeitsf?higkeit von 50 % und ab 1. September 2000 eine solche von 100 % attestiert; dies insbesondere, weil die Beschwerdef?hrerin wieder in der Lage gewesen sei, den Haushalt zu versorgen. Dass neben der Belastung durch vier Kinder keine 100%ige Arbeitst?tigkeit verkraftbar sei, wollten die Beschwerdef?hrerin und ihr Ehemann nicht einsehen. Der psychosoziale Faktor sei erheblich und habe wiederholt zu Misshandlungen der Beschwerdef?hrerin gef?hrt (Urk. 9/17, vgl. auch die Atteste zuhanden der SUVA, Urk. 9/53/40, Urk. 9/53/26, Urk. 9/53/14-15). 3.5???? Dr. med. D.___, Dr. med. E.___, Psychiatrie und Dr. med. F.___, FMH Radiologie, SYMBA, stellten in ihrem am 14. November 2001 zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Gutachten folgende Diagnosen (Urk. 9/14 S. 9): ???????? "Strukturelle Diagnosen - Achsenskelett (Lendenwirbels?ule) mit beginnenden, noch altersentsprechenden Ver?nderungen (1999) Klinische und funktionelle Diagnosen - Chronische und chronifizierte Steissbein-Schmerzen nach Unfall im Sinne der Entwicklung einer somatoformen Schmerzst?rung Nebendiagnosen (ohne Relevanz auf die Frage der Restarbeitsf?higkeit) - Vitamin-D-Mangel ohne Hinweis auf Osteomalazie - Dysthymie (F 34.1)" Die Gutachter berichteten, weder aus einem der ihnen vorliegenden Berichte noch aus ihrer Untersuchung gehe eine ?ber die Altersnorm hinausgehende Beanspruchung des Bewegungsapparates hervor, weder f?r eine berufliche noch f?r eine h?usliche T?tigkeit; strukturell l?gen beginnende degenerative Ver?nderungen vor. Das schmerzhafte Steissbein als ein nicht belasteter Kreuzbeinfortsatz sei f?r eine normale Funktion des Achselskeletts und Bewegungsapparates ohne Bedeutung. Die polydisziplin?re Beurteilung durch die Rheumaklinik des Kantonsspitals Winterthur (KSW) habe die Arbeitsf?higkeit best?tigt. Das neueste Schreiben des Hausarztes der Beschwerdef?hrerin decke sich mit ihrer Einsch?tzung, wonach mit vier Kindern und der Absicht, beruflich t?tig zu sein, eine erhebliche Doppelbelastung entstehe, welche zu einer Erkrankung f?hren k?nne. Vor dem Hintergrund der subjektiven Angaben der Beschwerdef?hrerin, der psychiatrischen Befunde und unter Ber?cksichtigung der Voruntersuchungen handle es sich in erster Linie um eine (klassische) somatoforme Schmerzst?rung (F 45.4). Parallel zum somatoformen Schmerz habe sich ein leicht depressives Zustandsbild entwickelt, das als Dysthymie eingestuft werden k?nne (F 34.1). Durch die Erm?dbarkeit und die herabgesetzte Konzentration entstehe in der Leistungsintensit?t eine leichte (20 %) und in der zeitlichen Beanspruchung keine Einschr?nkung (Urk. 9/14 S. 9 f.). Zusammenfassend k?nne festgehalten werden, dass sich der urspr?ngliche Unfallschmerz weitgehend verselbst?ndigt habe. Die nachfolgende, gr?sstenteils gegen die ?rztliche Beurteilung aufrecht erhaltene Schonung wie auch die soziale Antwort dessen, was in den meisten Berichten unter psychosozialen Belastungsfaktoren zusammengefasst werde, habe der fehlgeleiteten, nicht mehr auf eine organische Dysfunktion hinweisenden Schmerzwahrnehmung weiteren Vorschub geleistet. Nur die Kl?rung und Korrektur der eigenen Krankheitsvorstellung k?nne zu einer realistischen subjektiven Einsch?tzung und Akzeptanz der nicht alterierten Leistungsf?higkeit f?hren, wie sie in der Beurteilung des Hausarztes vorgegeben sei. Weitere Schonung sei aus gutachterlicher Sicht nicht gerechtfertigt und aus therapeutischer Sicht scheine sie sogar kontraindiziert (Urk. 9/14 S. 10). Die Restarbeitsf?higkeit in den zuletzt ausge?bten T?tigkeiten als Abpackerin, Mitarbeiterin Produktion und Innenreinigung betrage 80 % (Urk. 9/14 S. 10).

4. 4.1???? Die medizinische Aktenlage ist gen?gend klar und gibt ein ?berzeugendes Bild betreffend die Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin. Insbesondere ist das SYMBA-Gutachten vom 14. November 2001 (Urk. 9/14) - entgegen den Ausf?hrungen der Beschwerdef?hrerin - f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen (Urk. 9/14 S. 6 ff.), ber?cksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdef?hrerin auseinander (Urk. 9/14 S. 4 ff.). Sodann wurde es in Kenntnis der Vorakten abgegeben (Urk. 9/14 S. 1 ff.). Schliesslich leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Experten sind begr?ndet. Es erf?llt daher die praxisgem?ssen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.9) vollumf?nglich, so dass f?r die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. ???????? Damit im Einklang stehen auch die anderen ?rztlichen Beurteilungen. Die behandelnden ?rzte der Rheumaklinik des KSW gingen von einer 100%igen Arbeitsf?higkeit aus somatischer Sicht aus (Urk. 9/24/1 S. 3 f., Urk. 9/24/2 S. 2 f., Urk. 9/18/1). Ebenso attestierten die ?rzte der Medizinischen Poliklinik des KSW aus somatischer Sicht eine Arbeitsf?higkeit von 100 % (Urk. 9/53 S. 3). Im Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon wurde sodann festgehalten, dass aufgrund der somatischen Unfallfolgen medizinisch-theoretisch eine leichte, wechselbelastende T?tigkeit ganztags zumutbar sei, die zumutbare Arbeitsf?higkeit jedoch wahrscheinlich aus psychosozialen Gr?nden nicht realisiert werden k?nne (Urk. 9/21 S. 5). Schliesslich ging auch der Hausarzt Dr. C.___ ab 1. September 2000 wieder von einer 100%igen Arbeitsf?higkeit aus (Urk. 9/17). Kein Beweiswert kommt hingegen der Einsch?tzung der Beschwerdef?hrerin selbst zu, wonach sich ihr Gesundheitszustand nicht verbessert habe und sie nicht in der Lage sei einer Erwerbst?tigkeit nachzugehen oder den Haushalt zu f?hren (Urk. 1 S. 4), insbesondere vermag sie nicht die fach?rztlichen Beurteilungen in Zweifel zu ziehen. ???????? Damit ist erstellt, dass die Beschwerdef?hrerin mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit bei Aufbietung des entsprechenden Willens in der Lage w?re, einer Erwerbst?tigkeit nachzugehen. Mithin kann auch von der beantragten Einholung weiterer Berichte (Urk. 1 S. 10-12) abgesehen werden, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten w?ren (antizipierte Beweisw?rdigung; Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, S. 212, Rz 450; K?lz/H?ner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. S. 39, Rz 111 und S. 117, Rz 320; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis). 4.2???? Was die behauptete Befangenheit der SYMBA-Gutachter, insbesondere von Dr. E.___, und die deshalb verlangte erneute Begutachtung anbelangt (vgl. Urk. 1 S. 8 f.), ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdef?hrerin vorgebrachten Anhaltspunkte nicht geeignet sind, den Anschein der Befangenheit der Gutachter zu erwecken. Zum einen trifft es nicht zu, dass sich der Gutachter mit der Darstellung der Beschwerdef?hrerin nicht ernsthaft besch?ftigte und diese ihren Standpunkt nicht zur Geltung bringen konnte, vielmehr fanden ihre Angaben Eingang in das Gutachten und wurden auch bei der Beurteilung ber?cksichtigt (Urk. 9/15 S. 2, Urk. 9/14 S. 4 ff.). Andererseits lassen sich aus der Tatsache, dass die Beschwerdef?hrerin mit den Schlussfolgerungen im Gutachten nicht einverstanden ist und dass die Gutachter auch die psychosozialen Faktoren, wie die Unterst?tzung der Familie durch Sozialhilfe und die Einstellung der Entourage auf die Option der Invalidisierung erw?hnten, keine Zweifel an der Objektivit?t der USZ-Gutachter begr?nden. Daran ?ndert auch die tats?chlich zu saloppe Schlussbemerkung des einen Gutachters nichts, welche zudem nicht im Gutachten, sondern im internen psychiatrischen Konsiliarbericht steht. ???????? Nicht gefolgt werden kann sodann der Auffassung der Beschwerdef?hrerin, wonach das SYMBA-Gutachten aufgrund der fehlenden Unterzeichnung des psychiatrischen Konsiliarberichts unbeachtlich sein soll, handelt es sich doch bei diesem um eine interne Stellungnahme, die der Illustration dient und ein kritisches Nachvollziehen des Gutachtens erm?glichen soll. Massgebend ist jedoch nicht der Konsiliarbericht, sondern das Gutachten, welches von allen drei Gutachtern unterzeichnet wurde. ???????? Was den Vorwurf der Verletzung der Abkl?rungspflicht durch die Vorinstanz anbelangt, ist festzuhalten, dass das SYMBA-Gutachten unter Ber?cksichtigung der von der Beschwerdef?hrerin angef?hrten Knieschmerzen (Urk. 1 S. 5) erstellt wurde (Urk. 9/14 S. 5) und, wie bereits erw?hnt, auch ihre subjektiven Angaben ber?cksichtigte (Urk. 9/14 S. ff). Mithin liegt keine Verletzung des rechtlichen Geh?rs vor (Urk. 1 S. 6). 4.3???? Nach dem Gesagten kann aufgrund der gesamten medizinischen Aktenlage davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdef?hrerin f?r die bisher ausge?bten T?tigkeiten als Abpackerin, Mitarbeiterin Produktion und Reinigungsarbeiten bis Mitte Juli 2000 0 % und ab 1. September 2000 zu 80 % arbeitsf?hig ist (vgl. vorstehend Erw. 3.3, Erw. 3.4.2, Erw. 3.5), womit die f?r eine Rentenrevision erforderliche erhebliche Ver?nderung (vgl. vorstehend Erw. 1.7) ausgewiesen ist.

5. 5.1???? Die Beschwerdef?hrerin arbeitete vom Zeitpunkt ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 1993 bis zum unfallbedingten Eintritt ihres Gesundheitsschadens am 13. Juli 1999 gem?ss IK-Zusammenzug lediglich w?hrend rund zwei Monaten als Betriebsmitarbeiterin bei der B.___ w?hrend siebeneinhalb Stunden pro Tag zu einem Stundenlohn von Fr. 17.-- (Urk. 9/45, Urk. 9/40). Unter Ber?cksichtigung dieser einmaligen Arbeitst?tigkeit sowie der Tatsache, dass die Beschwerdef?hrerin vier T?chter (geboren 1990, 1993, 1995, 1997) betreut, ist die Einsch?tzung der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdef?hrerin ohne Gesundheitsschaden zu 90 % erwerbst?tig w?re, nicht einleuchtend. In Anbetracht der Umst?nde w?re vielmehr von einer geringeren Arbeitst?tigkeit auszugehen. Da die Beschwerdef?hrerin jedoch nur im Erwerbsbereich (und nicht im Haushaltbereich) zu 20 % in ihrer T?tigkeit eingeschr?nkt ist, w?rde bei Annahme eines gr?sseren Anteils an Haushaltt?tigkeit eine noch tiefere Invalidit?t resultieren. 5.2???? Laut dem Bericht der Arbeitgeberin erzielte die Beschwerdef?hrerin im Jahre 1999 einen Stundenlohn von Fr. 17.-- (Urk. 9/45 S. 2 Ziff. 12). Im Jahr 2001 h?tte sie ohne Gesundheitsschaden Fr. 17.70 pro Stunde verdient (Urk. 9/45 S. 2 Ziff. 16). Demnach ist bei einem Pensum von 90 % von einem Valideneinkommen von Fr. 34'790.-- (Fr. 17.70 x 37,8 x 52) f?r das Jahr 2001 auszugehen. Beim Invalideneinkommen ist zu Gunsten der Beschwerdef?hrerin ebenfalls von einem erzielbaren Einkommen von Fr. 17.70 pro Stunde auszugehen. Bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 80 % k?nnte die Beschwerdef?hrerin somit ein Einkommen von Fr. 30'925.-- (Fr. 17.70 x 33,6 x 52) erzielen. Der von der Beschwerdef?hrerin geltend gemachte leidensbedingte Abzug aufgrund einer Behinderung auch bei leichten Hilfsarbeiterinnent?tigkeiten (Urk. 1 S. 4) f?llt vorliegend ausser Betracht, da eine Arbeitsf?higkeit von 80 % in der angestammten T?tigkeit der Beschwerdef?hrerin besteht und die Arbeitsf?higkeit nicht aus somatischen, sondern vielmehr aus psychischen Gr?nden herabgesetzt ist. Sodann sind auch keine anderen Gr?nde f?r einen leidensbedingten Abzug ersichtlich. Aus der Gegen?berstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergibt sich mithin eine Erwerbseinbusse von Fr. 3'865.--, was einem Invalidit?tsgrad von 11,1 % entspr?che. 5.3???? Bei Anwendung der gemischten Methode und unter der unrealistischen Annahme einer 90%igen Erwerbst?tigkeit der Beschwerdef?hrerin setzt sich der massgebende Invalidit?tsgrad zusammen aus keiner Einschr?nkung des Anteils als Hausfrau (0 % von 10 %) und der Einschr?nkung des Anteils als Erwerbst?tige (11,1 % von 90 %), was insgesamt einen Invalidit?tsgrad von 9,99 % ergibt. Mithin resultiert ein rentenausschliessender Invalidit?tsgrad. ???????? Die Beschwerdegegnerin hat somit den Rentenanspruch der Beschwerdef?hrerin zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

6.?????? Mit Honorarnote vom 25. Juni 2003 hat der bestellte unentgeltliche Rechtsbeistand einen Aufwand von 16,06 Stunden und Barauslagen von Fr. 199.-- geltend gemacht (Urk. 21). Gemessen an der Bedeutung der Streitsache und dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses erscheint vorliegend ein Aufwand von insgesamt 11 Stunden angemessen, entsprechend 4 Stunden f?r das Studium der im vorliegenden Verfahren bedeutsamen Akten, 4 Stunden f?r die Abfassung der Beschwerde (Urk. 1), 2 Stunden f?r die Abfassung der Replik (Urk. 14) und 1 Stunde f?r weitere Bem?hungen. Somit ist, beim praxisgem?ssen Ansatz von Fr. 200.-- (zuz?glich Mehrwertsteuer), der unentgeltliche Rechtsbeistand mit Fr. 2'585.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entsch?digen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdef?hrers, Rechtsanwalt Hans Ludwig M?ller, Z?rich, wird f?r seine Bem?hungen mit Fr. 2'585.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entsch?digt. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hans Ludwig M?ller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung sowie: -?? an die Gerichtskasse 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

IV.2002.00385 — Zürich Sozialversicherungsgericht 07.07.2003 IV.2002.00385 — Swissrulings