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Zürich Sozialversicherungsgericht 15.07.2003 IV.2002.00362

July 15, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,825 words·~14 min·5

Summary

Invaliditätsbemessung bei Selbstständigerwerbenden; ausserordentliches Bemessungsverfahren, ; Verzugszins

Full text

IV.2002.00362

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-K?ser

Gerichtssekret?rin Malnati Burkhardt

Urteil vom 16. Juli 2003 in Sachen C.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG lic. iur. F. H?rlimann Wengistrasse 7, Postfach 1372, 8026 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? C.___, geboren 1944, betreibt seit 1986 zusammen mit seiner Ehefrau ein Reinigungsunternehmen und erlitt im Februar 1995 einen Herzinfarkt (Urk. 9/11 = Urk. 3/12, je S. 1 Ziff. 1 und 2c). Am 25. M?rz 1996 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 9/73 = Urk. 3/3). ???????? Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 9/33-34, Urk. 9/37-40) und einen Bericht ihres Abkl?rungsdienstes vom 1. Dezember 1998 (Urk. 9/11) ein und zog Unterlagen ?ber die finanziellen Verh?ltnisse des Betriebs (Urk. 9/67) und einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 9/71) bei. Mit Vorbescheid vom 26. Mai 1999 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer Viertelsrente ab 1. Februar 1996 in Aussicht, dies bei einem Invalidit?tsgrad von 42 % aufgrund eines Valideneinkommens von Fr. 84'500.-- und eines Invalideneinkommens von Fr. 49'100.-- (Urk. 9/9 = Urk. 3/4). Dazu erhob der Versicherte Einw?nde (Urk. 9/8 = Urk. 3/5). ???????? Gest?tzt auf einen weiteren Arztbericht (Urk. 9/32), ein zwischenzeitlich angeordnetes A.___-Gutachten vom 8. M?rz 2001 (Urk. 9/30 = Urk. 3/6) und weitere Abkl?rungen zu den finanziellen Verh?ltnisse des Betriebs (Urk. 9/50-51) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 28. August 2001 die Zusprache einer halben Rente ab 1. Februar 1996 in Aussicht, dies bei einem Invalidit?tsgrad von 57 % aufgrund eines Valideneinkommens von Fr. 141'700.-- und eines Invalideneinkommens von Fr. 60'800.-- (Urk. 9/4 = Urk. 3/7). Dazu erhob der Versicherte Einw?nde (Urk. 9/3 = Urk. 3/8). Gest?tzt auf weitere medizinische Berichte (Urk. 9/13-26) und eine weitere Stellungnahme des Abkl?rungsdienstes (Urk. 9/41) erliess die IV-Stelle schliesslich die Verf?gung vom 14. Juni 2002, mit welcher sie dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 1996 eine halbe Rente plus Zusatzrente f?r die Ehefrau zusprach, dies bei einem Invalidit?tsgrad von 63 % aufgrund eines Valideneinkommens von Fr. 162'000.-- und eines Invalideneinkommens von Fr. 60'800.-- (Urk. 2; vgl. Urk. 9/1/1-2). 2.?????? Gegen die Verf?gung vom 14. Juni 2002 (Urk. 2) erhob der Versicherte, vertreten durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG, Z?rich, am 13. Juli 2002 Beschwerde und beantragte, es sei ihm mit Wirkung ab 1. Februar 1996 eine ganze Rente zuzusprechen, es sei das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen zu pr?fen und allenfalls neu zu berechnen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung zur?ckzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3). ???????? Mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2002 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Replik vom 9. Januar 2003 erg?nzte der Versicherte seine Antr?ge mit dem Antrag auf Zusprechung von Verzugszinsen (Urk. 14). Die IV-Stelle liess sich nicht mehr vernehmen, worauf am 24. Februar 2003 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 18). Am 17. M?rz 2003 teilte der Versicherte mit, er sei zu einer Operation aufgeboten (Urk. 19-20).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. ???????? Auf den Antrag betreffend Verzugszinsen gem?ss Art. 26 ATSG wird gesondert eingegangen (vgl. nachstehend Erw. 6). 1.2???? Die massgebenden Bestimmungen betreffend den Rentenanspruch, insbesondere Art. 28-29 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 Beiblatt). Darauf kann verwiesen werden. 1.3???? Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbst?ndigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig nicht genau ermittelt werden k?nnen, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umst?nde zu sch?tzen und die so gewonnenen Ann?herungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverl?ssig ermitteln oder sch?tzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode f?r Nichterwerbst?tige (Art. 27 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung, IVV) ein Bet?tigungsvergleich anzustellen und der Invalidit?tsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsf?higkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grunds?tzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (gem?ss Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis ?und 27 Abs. 1 IVV) besteht darin, dass die Invalidit?t nicht unmittelbar nach Massgabe des Bet?tigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zun?chst anhand des Bet?tigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschr?nkung im funktionellen Leistungsverm?gen einer erwerbst?tigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise, eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbst?tigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Bet?tigungsvergleichs abstellen, so w?re der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidit?t nach Massgabe der Erwerbsunf?higkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 30 f. Erw. 1; AHI 1998 S. 120 f. Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b je mit Hinweisen).

2.?????? Strittig ist der Invalidit?tsgrad des Beschwerdef?hrers. Hinsichtlich der gesundheitlichen Aspekte ist unbestritten, dass auf das A.___-Gutachten vom 8. M?rz 2001 (Urk. 9/30) und die Berichte der Klinik B.___ (Urk. 9/13-26) abzustellen ist (vgl. Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 2). Im engeren Sinne strittig sind hingegen die erwerblichen Elemente der Invalidit?tsbemessung und damit im Zusammenhang auch die H?he des massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommens des Beschwerdef?hrers (Urk. 1 S. 7 oben).

3. 3.1???? Im A.___-Gutachten vom 8. M?rz 2001 wurde ausgef?hrt, f?r die angestammte T?tigkeit im eigenen Reinigungsgesch?ft betrage die Arbeitsf?higkeit 0 % der Norm; limitierend seien dabei vor allem die angiologischen und rheumatologischen, weniger die psychiatrischen und pulmonologischen Befunde (Urk. 9/30 S. 23 Ziff. 5.1) ???????? Auch f?r alle anderen T?tigkeiten, inklusive leichter sitzender Arbeit, sei die Arbeitsf?higkeit auf weniger als 25 % der Norm zu veranschlagen, wobei die Grenzen in erster Linie durch die rheumatologischen, weniger durch die psychiatrischen und die restlichen internistischen Befunde gesetzt w?rden (Urk. 9/30 S. 23 Ziff. 5.2). 3.2???? Den von der Klinik B.___ am 30. Dezember 2001 und 3. Januar 2002 erstatteten Berichten (Urk. 9/13-26) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdef?hrer am 29. August und 11. September 2001 in der Wirbels?ulensprechstunde (Urk. 9/23-25) und am 21. September 2001 in der Notfallsprechstunde (Urk. 9/22) untersucht wurde, vom 23. September bis 4. Oktober 2001 hospitalisiert war (Urk. 9/21), am 18. und 23. Oktober und am 13. und 27. November in der Kniesprechstunde und am 7. und 20. Dezember 2001 in der Rheumasprechstunde (Urk. 9/14-20) untersucht wurde. ???????? Dr. med. D.___, Assistenzarzt, und PD Dr. med. E.___, Leitender Arzt, Teamleiter Wirbels?ule, attestierten dem Beschwerdef?hrer eine Arbeitsunf?higkeit von 100 % als Reinigungsarbeiter seit 11. September 2001 bis auf weiteres (Urk. 9/13 lit. B). Dr. D.___ f?llte ferner das Formular ?Arbeitsbelastbarkeit: Medizinische Beurteilung? dahingehend aus, dass der Beschwerdef?hrer in behinderungsangepasster T?tigkeit, mithin bei gewissen Einschr?nkungen betreffend Hebe- und Tragbelastung und l?ngerem Stehen, ganztags arbeitsf?hig sei (Urk. 9/26 Beiblatt). An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Unterlagen der Klinik B.___ keine Hinweise auf eine Verschlechterung per August 2001 (R?cken) und Oktober 2001 (Nieren) enthalten, wie dies die Beschwerdegegnerin angenommen hat (Urk. 9/41 S. 1 Ziff. 2, Urk. 2 Beiblatt S. 1 unten).

4. 4.1???? Das ausserordentliche Bemessungsverfahren kommt dann zur Anwendung, wenn sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverl?ssig ermitteln oder sch?tzen lassen (vgl. vorstehend Erw. 1.3), aber nur dann: Lassen sich beide Einkommen bestimmen, erfolgt auch bei Selbstst?ndigerwerbenden ein konventioneller Einkommensvergleich (vgl. Entscheide des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts, EVG, vom 19. September 2000 i. S. S., I 337/00, Erw. 3, und vom 22. Oktober 2001 i. S. W., I 224/01 Erw. 2b). ???????? Die Beschwerdegegnerin hat einen Einkommensvergleich (nachstehend Erw. 4.2) vorgenommen. Deshalb ist vorerst zu pr?fen, ob die daf?r ermittelten Einkommen als gen?gend bestimmbar und bestimmt erscheinen. 4.2???? Die Beschwerdegegnerin ist zur Bestimmung des Validen- und des Invalideneinkommens in einem ersten Schritt vom durchschnittlichen Reingewinn der Jahre 1998-2000 (Fr. 104'200.--) ausgegangen (Urk. 9/50 S. 2). Auf der Seite des Invalideneinkommens hat sie sodann 9,5 % AHV-Beitr?ge (Fr. 9'900.--) dazugeschlagen und 4 % Eigenkapitalzins (Fr. 1'200.--) und einen bestimmten Betrag f?r die unentl?hnte Mitarbeit der Ehefrau (Fr. 52'100.--) in Abzug gebracht (Urk. 9/50 S. 2). Auf der Seite des Valideneinkommens hat sie zum durchschnittlichen Reingewinn einen Betrag f?r invalidit?tsbedingte Lohnkosten plus Sozialleistungen (Fr. 73'900.-- gem?ss Urk. 9/50 S. 2; Fr. 92'400.-- gem?ss Urk. 9/41 S. 2) und 9,5 % AHV-Beitr?ge (Fr. 16'900.-- gem?ss Urk. 9/50 S. 2; Fr. 18'700.-- gem?ss Urk. 9/41 S. 2) addiert sowie 4 % Zinskosten (Fr. 1'200.--) und den gleichen Betrag wie beim Invalideneinkommen f?r die unentl?hnte Mitarbeit der Ehefrau (Fr. 52'100.--) in Abzug gebracht (Urk. 9/50 S. 2; Urk. 9/41 S. 2). Die unterschiedlichen Zahlen, die als invalidit?tsbedingte Lohnkosten eingesetzt wurden, r?hren daher, dass die Beschwerdegegnerin im einen Fall noch davon ausging, der Beschwerdef?hrer sei noch rund 10 Stunden pro Woche einsatzf?hig (entsprechend der Angaben im A.___-Gutachten, Urk. 9/30 S. 23), sp?ter dann aber von einem Totalausfall von 50 Wochenstunden ausging. Den Ausfall der eigenen Arbeitskraft, so die ?berlegung der Beschwerdegegnerin, m?sste der Beschwerdef?hrer durch den Einsatz einer marktgerecht entl?hnten Arbeitskraft ausgleichen; um den entsprechenden Betrag erh?ht sich deshalb das Valideneinkommen. Anhand der dargelegten Elemente ermittelte die Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen von Fr. 162'000.-- und ein Invalideneinkommen von Fr. 60'800.--, mithin einen Invalidit?tsgrad von 62,5 % (Urk. 9/41 S. 2). 4.3???? Die Beschwerdegegnerin hat sich bem?ht, den Einkommensvergleich unter Einbezug aller massgebenden Elemente ordnungsgem?ss durchzuf?hren. Um dies tun zu k?nnen, hat sie eine Reihe von Annahmen treffen m?ssen. Ebendies erweist sich nun als entscheidende Schwachstelle der gew?hlten Methode. Trifft man n?mlich bei einzelnen Elemente etwas andere Annahmen, so wird das Endergebnis entscheidend beeinflusst.? ???????? Die Beschwerdegegnerin hat die unentl?hnte Mitarbeit der Ehefrau auf beiden Seiten der Rechnung mit einem Betrag ber?cksichtigt, welcher der H?lfte des j?hrlichen Reingewinns entspricht (vgl. Urk. 9/50 S. 2). Nun l?sst sich aber ebenso gut die Annahme vertreten, die unentl?hnte Mitarbeit der Ehefrau sei mit dem ihrer Leistung entsprechenden markt?blichen Lohn in die Rechnung einzubeziehen. Gem?ss dem urspr?nglichen Abkl?rungsbericht erledigt die Ehefrau das gleiche Pensum wie ihr Mann vor Eintritt des Gesundheitsschadens. Als markt?bliche Entl?hnung ist deshalb der gleiche Betrag heranzuziehen, der unter dem Titel der invalidit?tsbedingten Lohnkosten als Gegenwert f?r den Ausfall der Arbeitskraft des Beschwerdef?hrers eingesetzt wurde, mithin Fr. 92'400.-- (Urk. 9/41 S. 2 oben) statt Fr. 52'100.--. ???????? Als Folge dieser ge?nderten Annahme resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 121?700.-- und ein Invalideneinkommen von Fr. 20'500.--, mithin eine Einkommenseinbusse von Fr. 101'200.--, was einen Invalidit?tsgrad von 83 % erg?be. 4.4???? Es kann darauf verzichtet werden, betragsm?ssig genau zu bestimmen, wie hoch die unentl?hnte Mitarbeit der Ehefrau in die Rechnung eingesetzt werden m?sste, um einen eine ganze Rente ausl?senden Invalidit?tsgrad knapp zu verfehlen oder zu ?bertreffen. Entscheidend ist, dass offensichtlich wird, dass eine einzige ?nderung bei den getroffenen Annahmen gen?gt, um zu einem deutlich anderen Ergebnis zu f?hren. ???????? Daraus muss der Schluss gezogen werden, dass sich die der Invalidit?tsbemessung zugrunde zu legenden Einkommen nicht mit hinreichender Zuverl?ssigkeit bestimmen lassen. ???????? Es ist demnach die ausserordentliche Bemessungsmethode anzuwenden. 4.5???? In BGE 128 V 29 hat das EVG die ausserordentliche Bemessungsmethode bei einem Selbstst?ndigerwerbenden angewandt, der nach Eintritt des Gesundheitsschadens zu ? (ohne gesundheitliche Einschr?nkung) als Gesch?ftsf?hrer sowie zu ? (um 50 % in der T?tigkeit eingeschr?nkt)? handwerklich-manuell t?tig war. In diesem Zusammenhang hat das EVG die folgende Formel zur Ermittlung des Invalidit?tsgrades entwickelt (BGE 128 V 33 Erw. 4c), wobei AnteilG und AnteilM f?r den Pensumsanteil an gesch?ftsf?hrender und manueller T?tigkeit stehen, BehinderungG und BehinderungM f?r die behinderungsbedingte Einschr?nkung in der jeweiligen T?tigkeit und LohnG und LohnM f?r den mit der jeweiligen T?tigkeit pro bestimmte Zeiteinheit erzielbaren Lohn:

?????????

Invalidit?tsgrad = [AnteilG * BehinderungG * LohnG]+[AnteilM * BehinderungM * LohnM]] _______________________________________________________________________________________________________ [AnteilG * LohnG]+[AnteilM * LohnM]]

4.6???? Im vorliegenden Fall ist bekannt, dass der Beschwerdef?hrer in seiner angestammten manuellen T?tigkeit zu 100 % arbeitsunf?hig und in allen anderen T?tigkeiten, inklusive leichter sitzender Arbeit zu 75 % arbeitsunf?hig ist (vgl. vorstehend Erw. 3.1), so dass auch f?r eine allf?llige Gesch?ftsf?hrert?tigkeit nur eine Arbeitsf?higkeit von 25 % besteht. Betreffend Pensumsaufteilung ergibt sich automatisch, dass der Beschwerdef?hrer in der manuellen T?tigkeit, f?r die er nicht mehr arbeitsf?hig ist, logischerweise auch nicht mehr zum Einsatz kommt. Demnach sind - formelm?ssig - 100 % des Pensums f?r eine Gesch?ftsf?hrungst?tigkeit einzusetzen. F?r den mit Gesch?ftsf?hrungs- und manueller T?tigkeit pro bestimmte Zeiteinheit erzielbaren Lohn k?nnte auf Tabellenl?hne zur?ckgegriffen werden. ???????? ?hnlich wie im erw?hnten BGE 128 V 29 er?brigen sich aber weitergehende Abkl?rungen (BGE 128 V 34 Erw. 4d), da schon aufgrund der vorhandenen Angaben ein eindeutiges Ergebnis resultiert: Der Anteil manueller Arbeit (AnteilM) ist infolge vollst?ndiger Arbeitsunf?higkeit im Falle des Beschwerdef?hrers gleich Null; der Anteil Gesch?ftsf?hrung (AnteilG) ist gleich Eins. Damit reduziert sich die obige Formel wie folgt:

? Invalidit?tsgrad = BehinderungG * LohnG ----------------------------------------------------- = BehinderungG LohnG

???????? Der erwerblich gewichtete Bet?tigungsvergleich unter Verwendung der vom EVG entwickelten Formel ergibt mit anderen Worten, dass der Invalidit?tsgrad dem Grad der Einschr?nkung entspricht, welche f?r T?tigkeiten besteht, welche der Beschwerdef?hrer in gesch?ftsleitender Funktion noch aus?ben k?nnte. Entsprechend der Beurteilung der A.___ ist der Beschwerdef?hrer auch in einer solchen, leidensangepassten T?tigkeit weniger als 25 % arbeitsf?hig, also mehr als 75 % eingeschr?nkt. 4.7???? Der damit resultierende Invalidit?tsgrad von mindestens 75 % gibt Anspruch auf eine ganze Rente. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verf?gung deshalb in diesem Sinne abzu?ndern. 4.8???? Der auf 1. Februar 1996 datierte Rentenbeginn ist nicht bestritten und aufgrund der Akten (vgl. Urk. 9/39-40) nicht zu beanstanden. ? 5.?????? Im Zusammenhang mit der Bestimmung des Valideneinkommens wurde die Frage aufgeworfen, ob das der Rentenberechnung zugrunde gelegte massgebliche durchschnittliche Jahreseinkommen zutreffend sei (Urk. 1 S. 7 oben). ???????? Aufgrund der vorhandenen Akten (Urk. 9/71, Urk. 9/67, Urk. 9/51, Urk. 3/9-10, Urk. 3/11) ergeben sich keine Anhaltspunkte f?r allf?llige Unrichtigkeiten, so dass auf den nicht n?her substantiierten Einwand nicht weiter einzugehen ist.

6. 6.1 ??? Mit der Replik beantragte der Beschwerdef?hrer die Zusprechung von Verzugszinsen gem?ss Art. 26 ATSG (Urk. 14). 6.2???? Gem?ss Art. 26 Abs. 2 ATSG werden die Sozialversicherungen f?r ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, fr?hestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung, verzugszinspflichtig, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollst?ndig nachgekommen ist. Der Zinssatz betr?gt 5 % (Art. 7 Abs. 1 ATSV). 6.3???? Der Beschwerdef?hrer hat sich am 25. M?rz 1996 zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 9/73). Sein Rentenanspruch ist am 1. Februar 1996 entstanden (vgl. vorstehend Erw. 4.8). Eine Verletzung von Mitwirkungspflichten (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 26 Rz 23) ist nicht ersichtlich. ???????? Somit besteht grunds?tzlich eine Verzugszinspflicht ab 1. Februar 1998 (1. Februar 1996 + 24 Monate) f?r die vorliegend zus?tzlich zugesprochene und nachzahlungsweise noch zu erbringende Leistung (zur Berechnung vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 26 Rz 20). 6.4 ?bergangsrechtlich ist zu beachten, dass die Bestimmungen des ATSG erst seit 1. Januar 2003 in Kraft stehen. Bei der Berechnung des Zinses auf der nachzahlungsweise noch zu erbringenden Leistung ist deshalb nur die Zeit seit 1. Januar 2003 zu ber?cksichtigen (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 26 Rz 26).

7.?????? Die Beschwerdegegnerin hat dem im Wesentlichen obsiegenden Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung auszurichten, welche nach Massgabe der Umst?nde und beim praxisgem?ssen Stundenansatz von Fr. 135.-- mit Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist.

Das Gericht erkennt: 1.???????? In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verf?gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, vom 14. Juni 2002 dahin abge?ndert, dass der Beschwerdef?hrer Anspruch auf eine ganze Rente hat, und es wird festgestellt, dass ein Anspruch auf Verzugszins im Sinne der Erw?gungen besteht. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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