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Zürich Sozialversicherungsgericht 27.05.2003 IV.2002.00356

May 27, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,887 words·~9 min·4

Summary

Rente; Neuanmeldung, allgemeine Methode, kein Nachweis einer chronischen Diarrhö

Full text

IV.2002.00356

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller Ersatzrichterin Condamin Gerichtssekret?r Guggisberg

Urteil vom 28. Mai 2003

in Sachen

G.___ ?Beschwerdef?hrer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? Der 1954 geborene G.___ ist gelernter Kellner (Urk. 7/91) und war von M?rz 1984 bis April 1994 als Magaziner t?tig (Urk. 7/83 S. 2 und 7/89). Im April 1995 beantragte der Versicherte unter Hinweis auf eine dekompensierte ?thylische Leberzyrrhose berufliche Massnahmen (Urk. 7/91), dessen Gesuch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, mit Verf?gung vom 21. September 1995 abwies (Urk. 7/32). Im M?rz 1996 beantragte er erneut berufliche Massnahmen (Urk. 7/82). In der Folge sprach ihm die IV-Stelle mit Verf?gung vom 5. November 1996 die Umschulung zum PC-Supporter SIZ (Schweizerisches Informatik-Zertifikat) zu (Urk. 7/28), das Zertifikat erlangte dieser jedoch nicht (vgl. Urk. 7/67 und 7/73). Im November 1999 stellte der Versicherte unter Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands ein erneutes Leistungsbegehren (Urk. 7/66). Die IV-Stelle verf?gte am 20. April 2000 die Zusprechung einer halben Invalidenrente (Urk. 7/15). Auf das Revisionsbegehren vom 26. Juni 2000 (Urk. 7/61) trat die IV-Stelle am 3. August 2000 mangels Glaubhaftmachung einer rentenbeeinflussenden ?nderung nicht ein (Urk. 7/13). Am 10. November 2000 beantragte Hausarzt Dr. A.___ eine Rentenrevision (Urk. 7/60). Dieses Begehren wies die IV-Stelle mit Verf?gung vom 26. Juni 2001 ab (Urk. 7/5). ???????? Nach erneutem Revisionsbegehren vom 4. Juli 2001 (Urk. 7/53) zog die IV-Stelle den IK-Auszug bei (Urk. 7/50) und holte die Berichte des Hausarztes Dr. med. A.___ (vom 19. September 2001 [Urk. 7/39] und 6. Mai 2002 [Urk. 7/36]) sowie des Dr. B.___, Oberarzt der Abteilung Gastroenterologie und Hepatologie, Departement f?r Innere Medizin des Universit?tsspitals Z?rich (USZ), vom 5. M?rz 2002 (Urk. 7/37) ein. Nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/3 und 7/49) verf?gte die IV-Stelle am 24. Juni 2002 die Abweisung des Revisionsbegehrens (Urk. 2 = 7/1).

2. Dagegen erhob G.___ am 10. Juli 2002 Beschwerde und beantragte sinngem?ss die Zusprechung einer ganzen Rente respektive die R?ckweisung zur Neubeurteilung der Sache (Urk. 1). Die Verwaltung schloss am 6. September 2002 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Der Schriftenwechsel wurde am 16. September 2002 geschlossen (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. 1.3???? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. 1.4 Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b). 1.5 Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). 1.6???? Nach Art. 41 IVG sind laufende Renten f?r die Zukunft entsprechend zu erh?hen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invalidit?tsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise ?ndert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche ?nderung in den tats?chlichen Verh?ltnissen, die geeignet ist, den Invalidit?tsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgem?ss nicht nur bei einer wesentlichen Ver?nderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich ver?ndert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche ?nderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der urspr?nglichen Rentenverf?gung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverf?gung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis). Dabei ist zu beachten, dass einer Verf?gung, welche die urspr?ngliche Rente bloss best?tigt, bei der Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis keine Rechtserheblichkeit zukommt. Diese Umschreibung zielt insbesondere auf jene F?lle ab, wo die urspr?ngliche Rentenverf?gung in sp?teren Revisionsverfahren nicht ge?ndert, sondern bloss best?tigt worden ist. Anderseits liegt der Sinn dieser Praxis darin, dass eine Revisionsverf?gung dann als Vergleichsbasis gilt, wenn sie die urspr?ngliche Rentenverf?gung nicht best?tigt, sondern die laufende Rente aufgrund eines neu festgesetzten Invalidit?tsgrades ge?ndert hat (BGE 109 V 265 Erw. 4a und 105 V 30).

2.?????? Im Streit liegt die Heraufsetzung der halben auf eine ganze Invalidenrente. Die Beschwerdegegnerin begr?ndete die Abweisung des Rentenrevisionsbegehren damit, dass es aus medizinischer Sicht dem Beschwerdef?hrer weiterhin zumutbar sei, zu 50 % einer Erwerbst?tigkeit nachzugehen (Urk. 2). Demgegen?ber machte der Beschwerdef?hrer geltend, sein Gesundheitszustand habe sich insofern verschlechtert, als er seit Mai 2001 auf unbestimmte Zeit krankgeschrieben worden sei. Er leide unter chronischem Durchfall, habe zwischenzeitlich bis auf 45 Kilogramm abgenommen und m?sse bis zu 16 Mal am Tag und in der Nacht auf die Toilette. Die durchgef?hrten medizinischen Untersuchungen, insbesondere die Magen- und Darmspiegelungen h?tten jedoch mit seinem Kernproblem, n?mlich der Belastbarkeit seiner geschw?chten Beinen, nichts zu tun. Eine Untersuchung durch einen Rheumatologen sei nicht durchgef?hrt worden, weshalb er sich von der Beschwerdegegnerin nicht richtig behandelt f?hle und eine genauere Untersuchung der Sache verlange (Urk. 1).

3. 3.1???? Zu pr?fen ist, ob beim Invalidit?tsgrad des Beschwerdef?hrers eine anspruchsbeeinflussende ?nderung eingetreten ist, welche die mit Verf?gung vom 20. April 2000 (Urk. 7/15) festgesetzte halbe Rente auf eine ganze heraufzusetzen vermag. Der Beschwerdef?hrer begr?ndete sein Revisionsbegehren mit dem zunehmenden Schw?chegef?hl der unteren Extremit?ten und der chronischen Diarrh?. Dabei st?tzte er sich vorwiegend auf den medizinischen Bericht seines Hausarztes Dr. A.___, der ihm am 6. Mai 2002 (Urk. 7/36) eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit attestierte und diese mit dem Auftreten der chronischen Diarrh? mit Kachexie [schwere Form der Abmagerung mit allgemeiner Atrophie; vgl. Pschyrembel, Klinisches W?rterbuch, 259. Auflage, Berlin New York 2002, S. 825] begr?ndete. Dr. B.___ konnte anl?sslich der ambulanten Abkl?rungen im USZ vom 30. Mai bis 3. Juli 2001 keinen pathologischen Befund nachweisen, der die Diarrh? erkl?ren w?rde. Er f?hrte aus, dass eine Stuhlsammlung ?ber drei Tage durchgef?hrt worden sei und die Stuhlmenge lediglich 583 Gramm betragen und die Fettausscheidung innert 24 Stunden im Normbereich gelegen habe. Zwischen den subjektiven Angaben des Beschwerdef?hrers und der Stuhlfrequenz und -menge bestehe eine Diskrepanz. Normalerweise scheide ein Patient mit Diarrh? ?ber 200 Gramm Stuhl pro Tag aus (Bericht vom 6. Juni 2001; Anhang zu Urk. 7/37). Der Bericht des Dr. B.___ l?sst an der Diagnose einer chronischen Diarrh? begr?ndete Zweifel aufkommen. Angesichts dieser Aktenlage ist lediglich der anamnestische Verdacht auf eine chronische Diarrh?, nicht jedoch die Diagnose einer solchen ausgewiesen. Die vom Hausarzt Dr. A.___ gestellte Diagnose findet seine Begr?ndung einzig in den durch den Beschwerdef?hrer angegebenen Beschwerden und kann klinisch und fach?rztlich nicht nachgewiesen werden. Die behauptete Verschlimmerung des Gesundheitszustandes ist daher nicht ausgewiesen.? 3.2???? Die Beschwerdegegnerin verzichtete im Weiteren darauf, die vom Beschwerdef?hrer geklagte Beinschw?che erneut rheumatologisch abzukl?ren (vgl. Urk. 1). Bei der Zusprechung der halben Invalidenrente mit Verf?gung vom 20. April 2000 (Urk. 7/15) wurden die rasche Erm?dung und die verminderte Belastbarkeit der Beine und des R?ckens bereits ber?cksichtigt (vgl. Bericht des Dr. A.___ vom 17. Dezember 1999). Hausarzt Dr. A.___, auf dessen Bericht die Beschwerdegegnerin bei der Zusprechung der halben Rente einzig abstellte (vgl. interner Bericht der Beschwerdegegnerin vom 20. Januar 2000; Urk. 7/19), beantragte am 10. November 2000 die erneute Beurteilung der Situation und verwies darauf, dass der Beschwerdef?hrer gem?ss seinen eigenen Angaben insbesondere an einer Schw?che in den unteren Extremit?ten leide (Urk. 7/60). Aus dem in der Folge erstellten Bericht der Medizinischen Poliklinik, Departement f?r Innere Medizin des USZ, vom 22. M?rz 2001 (Urk. 7/41) geht hervor, dass klinisch kein Korrelat f?r die Beschwerden habe gefunden werden k?nnen und dass ein neurologisches Leiden ausgeschlossen werden k?nne. Die untersuchenden ?rzte schlossen aufgrund der Untersuchungen von Januar bis M?rz 2001 eine Einschr?nkung seiner T?tigkeit als PC-Supporter aus internistischer Sicht aus. Daher kann angesichts des bereits im Juni 2001 abgewiesenen Revisionsbegehrens von einer erneuten Untersuchung der Schw?chen der unteren Extremit?ten abgesehen werden, da eine Ver?nderung beziehungsweise Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit diesbez?glich unwahrscheinlich erscheint und den Akten, abgesehen von den subjektiven Angaben des Beschwerdef?hrers, auch keine Hinweise darauf zu entnehmen sind. ???????? Insgesamt ist gest?tzt auf die Akten keine rentenbeeinflussende Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen, weshalb das Revisionsbegehren abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt:

1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - G.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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