IV.2002.00355
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekret?rin Meier-Wiesner
Urteil vom 30. April 2003 in Sachen B.___ ? Beschwerdef?hrer
vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle f?r Ausl?nder und Steuerpraxis Weinbergstrasse 147, 8006 Z?rich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1.?????? Der 1945 geborene B.___, war als Bauarbeiter im Strassen- und Tiefbau t?tig. Seit dem 14. Januar 2000 gilt er wegen Beschwerden an der linken Hand, dem linken Knie sowie im R?cken als arbeitsunf?hig. Am 2. November 2000 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue T?tigkeit und Invalidenrente; Urk. 8/30). Daraufhin zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (Urk. 8/24) und Ausk?nfte der ehemaligen Arbeitgeberin (Urk. 8/23) bei. Sodann holte sie einen Bericht von Dr. med. A.___, Fach?rztin f?r Allgemeine Medizin, ein (Bericht vom 8. Dezember 2000; Urk. 8/9a-b). Nachdem vom Psychiater Dr. med. C.___ kein Bericht hatte erh?ltlich gemacht werden k?nnen (vgl. Urk. 8/22 und 8/19), beauftragte die IV-Stelle Dr. med. D.___, Facharzt f?r Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, mit einer interdisziplin?ren Abkl?rung, worauf dieser das internistisch-rheumatologische Gutachten vom 14. August 2001 (Urk. 8/6) verfasste und die psychiatrischen Aspekte durch Dr. med. E.___, Fach?rztin f?r Psychiatrie und Psychotherapie, kl?ren liess (psychiatrisches Gutachten vom 20. August 2001; Urk. 8/5). Gest?tzt darauf sowie auf den Triagebericht der Berufsberatung vom 14. September 2001 (Urk. 8/14) informierte die IV-Stelle den Versicherten mit Vorbescheid vom 28. September 2001 ?ber die beabsichtigte Zusprechung einer Viertelsrente ab 1. Januar 2001 (Urk. 8/2) und verf?gte am 14. Juni 2002 im angek?ndigten Sinne (Urk. 2).
2. Dagegen liess B.___ am 11. Juli 2002 Beschwerde mit dem Begehren um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente erheben (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 11. September 2002 beantragte die Verwaltung die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Nach Eingang der Replikschrift vom 15. Oktober 2002, womit der Beschwerdef?hrer an seine Antr?ge festhalten liess (Urk. 11), und nach dem Verzicht der Beschwerdegegnerin auf eine Duplik wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 29. November 2002 geschlossen (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich ?ge?ndert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grunds?tzlich diejenigen Rechtss?tze massgebend sind, die bei der Erf?llung des zu Rechtsfolgen f?hrenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grunds?tzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verf?gung ?eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.
2. 2.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. Zu den geistigen Gesundheitssch?den, welche in gleicher Weise wie die k?rperlichen eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken verm?gen, geh?ren neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische St?rungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeintr?chtigungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden verm?chte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren F?higkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbst?tig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche T?tigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunf?higkeit gen?gt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbst?tig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a). 2.2 Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 662/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 2.3 Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen n?tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begr?ndet sind, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszur?umende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunm?glichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.?????? Die Beschwerdegegnerin begr?ndete die angefochtene Verf?gung vom 14. Juni 2002 damit, dass gest?tzt auf die get?tigten medizinischen Abkl?rungen eine Restarbeitsf?higkeit von 60 % im Rahmen einer k?rperlich leichten bis mittelschweren T?tigkeit bestehe. Daraus ergebe sich ein einen Anspruch auf eine Viertelsrente begr?ndender Invalidit?tsgrad von 44 % (Urk. 2 S. 4). Der Beschwerdef?hrer l?sst dagegen vortragen, seine Haus?rztin, Dr. med. A.___, habe mehrmals best?tigt, dass er f?r schwere k?rperliche Arbeiten nicht mehr arbeitsf?hig sei. Er k?nne auch keine leichte Arbeit mehr ausf?hren. Der ihn behandelnde Psychiater, Dr. C.___, habe die Arbeitsunf?higkeit ebenfalls best?tigt. Des Weiteren liess der Beschwerdef?hrer geltend machen, der das psychiatrische Gutachten vom 20. August 2001 mitunterzeichnende Dr. med. F.___, Facharzt f?r Psychiatrie und Psychotherapie, sei wegen seiner Ausl?nderfeindlichkeit bereits aufgefallen. Ausserdem spreche er weder die Muttersprache des Beschwerdef?hrers, noch sei er mit der Gastarbeitermentalit?t vertraut. Aus diesen Gr?nden sei ein Obergutachten einzuholen (Urk. 1 S. 2).
4. 4.1 4.1.1?? Dr. D.___ stellte in seinem internistisch-rheumatologischen Gutachten vom 14. August 2001 folgende Diagnosen (Urk. 8/6 S. 10): -???????? Gichtarthropathie mit/bei ???? -???????? chronischer Arthritis MCP III links ???? -???????? leichtem ?bergewicht ???? -???????? anamnestischer Alkoholkonsum -???????? Knieschmerzen links bei ????????? -??? anamnestisch beginnender medial betonter Femortibial- und Retropatellararthrose links -??? chronische Nackenschmerzen bei ????????? -??? Kyphose und minimer lumbaler Linksskoliose sowie ????????? -??? diskreten degenerativen Ver?nderungen -??? Diabetes mellitus -??? grenzwertiger Blutdruck -??? Spreizfuss linksbetont Laut Gutachten klagte der Beschwerdef?hrer ?ber Schmerzen im Bereiche des linken Handgelenkes und des linken Knies, w?hrend er die Nackenschmerzen als weniger gravierend bezeichnete. Dazu f?hrte Dr. D.___ aus, der Befund der linken Hand entspreche einer chronischen Gichtarthropathie des MC III. Klinisch finde sich eine geringgradige schmerzhafte Schwellung bei radiologisch fehlenden destruktiven Ver?nderungen. Die Beschwerden schienen aktuell einen geringen Leidensdruck zu haben, denn sie seien weder Grund f?r eine analgetische Medikation noch f?r intraartikul?re Kortisoninjektionen. Die angegebenen Kniebeschwerden entspr?chen einer leichten Femorpatellararthrose, die ebenfalls nicht Anlass f?r weitere therapeutische Massnahmen sei. Zudem fehlten bei symmetrischer Oberschenkelmuskulatur klinische Schonungszeichen, die auf einen relevanten Gelenksschaden hinweisen w?rden. Andernfalls k?nnte die Belastbarkeit durch ein entsprechendes muskul?res Training, Analgetika sowie eine chondroprotektive Medikation erh?ht werden. Die Nackenbeschwerden seien Ausdruck einer chronischen Fehlhaltung bei ausgepr?gtem Rundr?cken. Die degenerativen Ver?nderungen seien wenig ausgepr?gt. Die in der Computertomographie der Halswirbels?ule vom 18. April 2000 (Urk. 8/9g) beschriebene foraminale Einengung finde klinisch kein Korrelat, f?nden sich doch keine in den Arm ausstrahlenden Schmerzen und keine radikul?ren Ausf?lle. Diese Beschwerden w?rden vom Beschwerdef?hrer selber als zweitrangig bezeichnet und seien ebenfalls nicht Anlass f?r weitergehende Massnahmen. Die ?brigen aufgelisteten Diagnosen beschreibe dieser nicht als limitierend (Urk. 8/6 S. 11 f.). Dar?ber hinaus stellte Dr. D.___ fest, dass der Beschwerdef?hrer wenig vital und vorgealtert wirke. Wegen dessen ausgesprochen schlechten Deutschkenntnissen sei eine Konversation ?usserst schwierig. Die Fragen w?rden h?ufig nicht verstanden und die Antworten seien wenig genau. Die Beschwerden seien trotzdem klar lokalisiert angegeben und nicht ?bertrieben geschildert worden (Urk. 8/6 S. 9). Daraus schloss Dr. D.___, dass sich aus rheumatologischer Sicht kein invalidisierendes Gelenk- oder R?ckenleiden finde. Auch die internistischen Diagnosen w?rden die Arbeitsf?higkeit in keiner Weise einschr?nken. In Anbetracht der l?nger dauernden Arbeitsunf?higkeit und des biologischen Alters sei dem Beschwerdef?hrer die angestammte T?tigkeit im Strassenbau aber kaum mehr zumutbar. Andererseits finde sich keine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit f?r eine angepasste k?rperlich leichte bis mittelschwere T?tigkeit. Dabei k?men wegen der schlechten Deutschkenntnisse und mangelnder Schulbildung wohl nur Hilfsarbeiten in Frage, wie Arbeiten in Haus und Garten, Reinigungsarbeiten oder T?tigkeiten in einem Lager. Eine Arbeit am Fliessband unter Zeitdruck wie auch repetitive T?tigkeiten in ung?nstigen K?rperpositionen w?rden den Beschwerdef?hrer dagegen ?berfordern (Urk. 8/6 S. 10). 4.1.2?? In psychiatrischer Hinsicht stellten die Dres. E.___ und F.___ fest, dass der Beschwerdef?hrer deutlich vorgealtert wirke (Urk. 8/5 S. 8). Zwar sei er der deutschen Sprache nur sehr rudiment?r m?chtig, jedoch sei das F?hren eines Gespr?ches nicht durch die Sprachbarriere, sondern durch die engen intellektuellen Grenzen erschwert worden, die nur eine beschr?nkte und weitgehend oberfl?chliche Kommunikation erlauben w?rden. Der Beschwerdef?hrer erweise sich als bewusstseinsklar und sowohl autopsychisch als auch ?rtlich und zeitlich gut orientiert. Vigilanz, Aufmerksamkeit und Konzentrationsf?higkeit seien aber doch beeintr?chtigt. Wiederholt wirke der Beschwerdef?hrer etwas abgedriftet, als sei er nicht mehr mit allen Sinnen gegenw?rtig. Gesamthaft erschienen sein Lebensbericht und seine Selbstdarstellung wenig differenziert, irgendwie stumpf und leblos. Dabei seien einfachste Fragen immer wieder unbeantwortet geblieben. In affektiver Hinsicht mache der Beschwerdef?hrer einen vielleicht etwas verhaltenen, distanzierten Eindruck. Er lasse sich aber auf der emotionalen Ebene durchaus "holen" und sei dementsprechend ad?quat ansprechbar. Allgemein sei die emotionale Ansprechbarkeit besser als die kognitiv-intellektuelle. Wiederholt wiege der Eindruck vor, der Beschwerdef?hrer sei in sich zur?ckgesunken und nehme kaum mehr wahr, was um ihn herum geschehe. Seine Grundhaltung erscheine passiv, uninteressiert, tr?ge und gelegentlich fast etwas abgekoppelt. Doch k?nnten keine Anhaltspunkte f?r eigentliche Denkst?rungen gewonnen werden. Sowohl in formaler als auch in inhaltlicher Hinsicht erfolgten die Denkabl?ufe normal (Urk. 8/5 S. 9 f.). Weiter f?hrten die Gutachter aus, dass zwar die indifferente, fast etwas resigniert wirkende Grundhaltung auf ein depressives Zustandsbild hin deute. Doch weise die von den ehemaligen Vorgesetzten beschriebene unselbst?ndige und initiativarme Haltung des Beschwerdef?hrers, der w?hrend ?ber 17 Jahren offenbar einer straffen und klar strukturierten F?hrung bedurft habe (vgl. Urk. 8/5 S. 7 f.), eher auf eine habituelle Haltung hin, die sich mit der ernsthafteren Manifestation von Krankheitssymptomen ab Ende 1999 und Beginn 2000 allenfalls rasch verst?rkt haben k?nnte. Durchhaus denkbar sei auch, dass der Beschwerdef?hrer nur sehr wenig vom Charakter seiner Stoffwechselerkrankung verstanden habe und auch dadurch verunsichert worden sein k?nnte. Schliesslich erg?ben sich Hinweise darauf, dass er nur ?ber eine beschr?nkte F?higkeit verf?ge, sich sp?ren zu k?nnen. Sein indifferentes, fast etwas stumpfes Wesen deute ja auf ein ungen?gendes K?rpergef?hl hin, was zu einer zus?tzlichen Verunsicherung gef?hrt habe d?rfte. Dass sich der Beschwerdef?hrer mit gesundheitlichen St?rungen schwer tue und Beeintr?chtigungen wohl nur schlecht zu akzeptieren verm?ge, werde durch seine Verstimmungen angedeutet. Wie der Auskunft der Tochter zu entnehmen sei (Urk. 8/5 S. 8), neige er zur Reizbarkeit, Missstimmung, Erregtheit und Aggressivit?t. Eine massgebliche depressive Symptomatik ist damit nach der Meinung der Gutachter ausgeschlossen (Urk. 8/5 S. 10 f.). Die beiden Psychiater betrachteten die vorzeitig erfolgte Alterung als die aus psychiatrischer Sicht bedeutendste krankheitswertige St?rung. Gest?tzt darauf diagnostizierten sie eine Anpassungsst?rung bei Verdacht auf abh?ngige Pers?nlichkeitsz?ge und leichte Intelligenzminderung, bei niedrigem Bildungsgrad und ungen?gender kultureller Eingew?hnung (Urk. 8/5 S. 11). Unter Ber?cksichtigung eines biologisch vorzeitigen Alterungsprozesses und einer gewissen psychischen Ersch?pftheit im Rahmen der Anpassungsst?rung hielten sie den Beschwerdef?hrer als seit 22. Mai 2000 (vgl. Urk. 8/9d-e jeweils S. 2) zu 40 % arbeitsunf?hig, wobei Intelligenzminderung, mangelhaftes Bildungsniveau und unzureichende kulturelle sowie soziale Eingew?hnung nur einfache Hilfsarbeiten wie Handlangerdienste ohne k?rperlichen schweren Einsatz, Reinigungs- oder Gartenarbeiten als geeignet erscheinen liessen (Urk. 8/5 S. 12 f.). 4.2???? Die beiden vorerw?hnten Gutachten beruhen auf den im vorliegenden Fall erforderlichen (internistisch-rheumatologischen und psychiatrischen) Untersuchungen. Sie ber?cksichtigen die geklagten Beschwerden, setzen sich mit diesen und dem Verhalten des Beschwerdef?hrers auseinander und leuchten in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge ein. Zwar wiesen s?mtliche Gutachter auf die schlechten Deutschkenntnisse des Versicherten hin. Doch l?sst sich den beiden Gutachten entnehmen, dass nicht diese, sondern die mangelhafte Intelligenz, der niedrige Bildungsgrad und die ungen?gende kulturelle Eingew?hnung die Abkl?rung erschwert haben. Sowohl das internistisch-rheumatologische Gutachten von Dr. D.___ vom 14. August 2001 (Urk. 8/6) als auch das psychiatrische Gutachten der Dres. E.___ und F.___ vom 20. August 2001 (Urk. 8/5) erf?llen somit die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an medizinischen Gutachten (vgl. BGE 122 V 160 Erw. 1c). ???????? Weder Dr. A.___ in ihrem Bericht vom 8. Dezember 2000 (Urk. 8/9a-b) noch die ?rzte des Stadtspitals Triemli Z?rich, wo der Beschwerdef?hrer mehrmals ambulant rheumatologisch untersucht wurde, (Urk. 8/9c-f und 8/9h) gelangten zu wesentlich anderen Ergebnissen. Soweit der Beschwerdef?hrer die Begutachtung durch die Dres. E.___ und F.___ beanstandet und deshalb eine neue psychiatrische Exploration verlangt, ist festzuhalten, dass sich in der Expertise vom 20. August 2001 keinerlei Anzeichen finden, welche die Bef?rchtung einer Voreingenommenheit von Dr. F.___ ihm gegen?ber aufkommen lassen k?nnten. Insbesondere deutet nichts darauf hin, dass dieser Arzt aus ethnischen oder rassistischen Gr?nden ein diskriminierendes Gutachten h?tte ausstellen wollen. Dazu kommt, dass das fragliche Gutachten von der als Gutachterin nicht beanstandete Dr. E.___ mitunterzeichnet wurde. Da vorliegend das Misstrauen in den Gutachter objektiv in keiner Weise gerechtfertigt erscheint, dringt die R?ge der Befangenheit nicht durch. Zur Beurteilung der psychisch bedingten Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit kann daher ohne Weiteres auf das Gutachten der Dres. E.___ und F.___ abgestellt werden. Einer erneuten Begutachtung bedarf es nicht. 4.3 Zusammenfassend darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdef?hrer trotz seiner gesundheitlichen St?rungen ab Ende Mai 2000 im Rahmen einer behinderungsangepassten T?tigkeit, das heisst einer k?rperlich leichten bis knapp mittelschweren T?tigkeit, zu 60 % arbeitsf?hig ist.
5.?????? Zu pr?fen bleibt, wie sich die noch erhebliche Restarbeitsf?higkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 5.1???? Die IV-Stelle ging in der angefochtenen Verf?gung von einem ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommen (Valideneinkommen) von Fr. 56'290.-- aus. Ferner hielt sie daf?r, der Beschwerdef?hrer verm?chte etwa als Best?cker (Dokumentation ?ber Arbeitspl?tze [DAP] Nr. 3509), Kontrolleur (DAP Nr. 5544) oder Lagermitarbeiter (DAP Nr. 1563) mit einem Arbeitspensum von 60 % zumutbarerweise ein Einkommen von durchschnittlich Fr. 31'460.-- zu erzielen, woraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 24'830.-- beziehungsweise ein Invalidit?tsgrad von 44 % resultiere (Urk. 2). Gegen diese Berechnung erhob der Beschwerdef?hrer keine Einwendungen. ???????? Ob die drei von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Arbeitsplatzprofile eine zuverl?ssige und hinreichende Grundlage f?r die Invalidit?tsbemessung darstellen, kann offen bleiben, weil die Invalidit?tsbemessung aus einem anderen Grund zu best?tigen ist, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
5.2 5.2.1?? L?sst sich das Invalideneinkommen nicht konkret ermitteln, weil die versicherte Person die restliche Arbeits- beziehungsweise Erwerbsf?higkeit nicht zumutbarerweise voll ausn?tzt, so k?nnen nach der Rechtsprechung Tabellenl?hne herangezogen werden. Abzustellen ist auf die vom Bundesamt f?r Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE), wobei jeweils vom Zentralwert (Median) der standardisierten Bruttol?hne (Tabellengruppe A) auszugehen ist (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). F?r die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grunds?tzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174). 5.2.2 Vorliegend ist das am 14. Januar 2000 unbestrittenermassen begonnene Wartejahr (Art. 29 IVG; vgl. Urk. 9/9a S. 1) im Januar 2001 abgelaufen, weshalb ein allf?lliger Anspruch auf eine Invalidenrente erst ab 1. Januar 2001 besteht. Der statistische Durchschnittslohn (Zentralwert) der mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) besch?ftigten M?nner im privaten Sektor hat im Jahre 2000 bei einer w?chentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden monatlich Fr. 4'437.-- betragen (inkl. 13. Monatslohn; Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2000, hrsg. vom Bundesamt f?r Statistik [BFS], Neuch?tel 2002, S. 31, Tabelle TA1). Auf der Basis der im Jahre 2001 betriebs?blichen 41,7 Wochenstunden und unter Ber?cksichtigung der Lohnentwicklung von 2,5 % (vgl. Die Volkswirtschaft 2-2003 S. 90 f., Tabellen B 9.2 und B 10.2) ergeben sich monatlich rund Fr. 4'741.20, das heisst j?hrlich Fr. 56'894.40, beziehungsweise Fr. 34'136.65 bei einem 60%igen Pensum. Die Frage, ob und in welchem Ausmass der statistische Lohn zu korrigieren ist, h?ngt von den gesamten pers?nlichen und beruflichen Umst?nden des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschr?nkung, Alter, Dienstjahre, Nationalit?t/Aufenthaltskategorie und Besch?ftigungsgrad; BGE 126 V 75). Der Beschwerdef?hrer kann nurmehr zu 60 % erwerbst?tig sein und nur f?r k?rperlich leichte T?tigkeiten eingesetzt werden, so dass er auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit gesundheitlich nicht beeintr?chtigten und Vollzeit arbeitenden Bewerbern benachteiligt ist, was sich negativ auf das Lohnniveau auswirkt. Sodann ist zu ber?cksichtigen, dass der Beschwerdef?hrer in einer angepassten T?tigkeit insofern keinen allgemeinen Durchschnittslohn erzielen kann, als der ihm offenstehende Arbeitsmarkt lediglich derjenige f?r Personen ist, welche in einem Betrieb neu anfangen. Allerdings wiegt dies wegen des niedrigen Anforderungsprofils der in Betracht fallenden Verweisungst?tigkeiten nicht allzu schwer, war doch der Beschwerdef?hrer bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens als Hilfsarbeiter t?tig. Gleiches gilt f?r die Bedeutung der Dienstjahre. Hingegen rechtfertigt das Alter des im massgeblichen Zeitpunkt 55 ?-j?hrigen Beschwerdef?hrers keinen Abzug, weil mit zunehmendem Alter die Lohnzuwachskurve zwar flacher verl?uft, der Faktor Alter sich aber nicht lohnsenkend auswirkt (vgl. BGE 126 V 79 Erw. 5a/cc mit Hinweis auf AHI 1999 S. 181 Erw. 3b und S. 243 Erw. 4c). In W?rdigung dieser Umst?nde l?sst sich zugunsten des Beschwerdef?hrers h?chstens eine Reduktion des statistischen Lohnes um 15 % rechtfertigen, was zu einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 29'016.15 f?hrt. 5.3???? Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige T?tigkeit im Gesundheitsfall weitergef?hrt worden w?re, ist nach der Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts Ankn?pfungspunkt f?r die Bestimmung des Valideneinkommens h?ufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (vgl. Entscheid vom 5. Februar 2003 in Sachen G., I 411/02, Erw. 2.1 mit Hinweisen). Das von der Beschwerdegegnerin gest?tzt auf die Angaben im Arbeitgeberbericht vom 23. November 2000 (Urk. 8/23) ermittelte Jahreseinkommen von Fr. 56'290.-- ist demzufolge der nominalen Lohnentwicklung im Baugewerbe f?r das Jahr 2001 anzupassen (2,8 %; vgl. Die Volkswirtschaft 2-2003 S. 91, Tabelle B 10.2 Zeile F), was ein Valideneinkommen von Fr. 57'866.10 ergibt. 5.4???? Aus dem Vergleich der beiden Einkommen (Valideneinkommen: Fr. 57'866.10; Invalideneinkommen: Fr. 29'016.15) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 28'849.95 beziehungsweise ein Invalidit?tsgrad von 49,85 %.
6.?????? Damit erweist sich die mit Verf?gung vom 14. Juni 2002 ab 1. Januar 2001 - also nach Ablauf des Wartejahrs (Art. 29 IVG; vgl. Urk. 9/9a S. 1) - zugesprochene Viertelsrente im Ergebnis als rechtens. Bei diesem Invalidit?tsgrad stellt sich allerdings die von Amtes wegen zu pr?fende Frage, ob der Beschwerdef?hrer Anspruch auf eine H?rtefallrente habe. Die IV-Stelle erkl?rte sich gem?ss Rentenverf?gung (Urk. 2 S. 2) nicht in der Lage, dar?ber zu befinden, da das Erg?nzungsblatt 3 nicht zur?ckgeschickt worden sei. Offensichtlich hat sie dem Versicherten aber keine S?umnisfolgen im Sinne von Art. 73 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) in Verbindung mit Art. 71 Abs. 1 IVV angedroht. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, damit sie die erforderlichen Angaben beim Beschwerdef?hrer einhole, allenfalls das S?umnisverfahren durchf?hre und hernach ?ber die H?he der auf einem Invalidit?tsgrad von weniger als 50 % beruhenden Rente endg?ltig entscheide.
7.?????? Dieser Verfahrensausgang kann nicht als Obsiegen des Beschwerdef?hrers im Sinne von ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 verstanden werden, hat er sich doch in den Rechtsschriften gar nicht zum Vorhandensein der Voraussetzungen einer H?rtefallrente ge?ussert und keinen dahingehenden Eventualantrag gestellt. Auch hat der Beschwerdef?hrer es sich selber zuzuschreiben, dass der entsprechende Entscheid nicht gef?llt werden konnte, da er die Formulare der IV-Stelle nicht vollst?ndig einreichte. Auch unter dem Gesichtspunkt von ? 9 Abs. 2 der Verordnung ?ber die sozialversicherungsgerichtlichen Geb?hren, Kosten und Entsch?digungen entf?llt daher der Anspruch auf eine Prozessentsch?digung.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verf?gung vom 14. Juni 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen wird, damit sie den Anspruch auf eine H?rtefallrente pr?fe und hernach ?ber den Rentenanspruch des Beschwerdef?hrers neu verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).