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Zürich Sozialversicherungsgericht 17.06.2003 IV.2002.00327

June 17, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,493 words·~17 min·4

Summary

Rentenrevision

Full text

IV.2002.00327

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-K?ser

Gerichtssekret?rin Malnati Burkhardt

Urteil vom 18. Juni 2003 in Sachen S.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann Technikumstrasse 84,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? S.___, geboren 1959, war seit 1981 als angelernter Bauarbeiter t?tig (Urk. 9/53 S. 3 Ziff. 3.1). Im M?rz 1995 erlitt er einen Unfall, und am 17. Mai 1997 meldete er sich erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an (Urk. 9/63 Ziff. 6.8). Mit Verf?gung vom 24. M?rz 1998 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, bei einem Invalidit?tsgrad von 27 % einen Leistungsanspruch (Urk. 9/15). ???????? Nach erneuter Anmeldung vom 11. Juli 2000 (Urk. 9/49) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verf?gung vom 9. Juli 2001 bei einem Invalidit?tsgrad von 40 % und dem Vorliegen eines wirtschaftlichen H?rtefalls vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1999 eine halbe Rente (Urk. 9/11 = Urk. 3/6) sowie mit Verf?gung vom 25. Juni 2001 bei einem Invalidit?tsgrad von 100 % ab 1. Januar 2000 eine ganze Rente zu (Urk. 9/10 = Urk. 3/5). ???????? Im Rahmen eines Revisionsverfahrens kam die IV-Stelle im Dezember 2001 zum Schluss, der Invalidit?tsgrad betrage mittlerweile nur noch 21 % (Urk. 9/8), worauf sie mit Vorbescheid vom 7. Januar 2002 die Aufhebung der Rente in Aussicht stellte (Urk. 9/6). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann, Winterthur, am 15. M?rz 2002 Einw?nde (Urk. 9/4). Am 17. Mai 2002 erging die Verf?gung, mit welcher die Rente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats (mithin per 30. Juni 2002) aufgehoben wurde (Urk. 9/1 = Urk. 2).

2.?????? Gegen die Verf?gung vom 17. Mai 2002 erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Leemann, am 21. Juni 2002 Beschwerde und beantragte, es sei diese aufzuheben und ein Anspruch auf eine ganze Rente zu best?tigen; ferner sei eine Expertise durch einen unabh?ngigen und neutralen Facharzt einzuholen (Urk. 1 S. 2). ???????? Mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2002 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 28. August 2002 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10). ???????? Am 9. Dezember 2002 (Urk. 11) wurden Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) beigezogen (Urk. 14-15), und am 15. Januar 2003 wurde das Verfahren bis zum Vorliegen eines ausstehenden medizinischen Berichts sistiert (Urk. 16). Nach Eintreffen der Berichte vom 22. Januar und 10. Februar 2003 (Urk. 19/1-2) wurde am 3. April 2003 die Sistierung aufgehoben und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme einger?umt (Urk. 20), wovon der Beschwerdef?hrer am 29. April 2003 (Urk. 22) unter Beilage einer weiteren ?rztlichen Stellungnahme (Urk. 23/1) Gebrauch machte.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Nach Art. 41 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) sind laufende Renten f?r die Zukunft entsprechend zu erh?hen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invalidit?tsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise ?ndert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche ?nderung in den tats?chlichen Verh?ltnissen, die geeignet ist, den Invalidit?tsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgem?ss nicht nur bei einer wesentlichen Ver?nderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich ver?ndert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche ?nderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der urspr?nglichen Rentenverf?gung? bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverf?gung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach st?ndiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unver?ndert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).

1.3???? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.?????? Strittig ist, ob die verf?gte Rentenaufhebung richtig ist oder ob der Beschwerdef?hrer insbesondere durch die eingeschr?nkte Verwendbarkeit seiner seit dem Unfall von 1995 beeintr?chtigten rechten Hand ?ber den Verf?gungszeitpunkt hinaus weiterhin in anspruchserheblichem Umfang beeintr?chtigt ist. ???????? In einem ersten Schritt ist auf die Leistungen einzugehen, die dem Beschwerdef?hrer von der SUVA erbracht worden sind (nachstehend Erw. 3) und sodann auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen (nachstehend Erw. 4).

3.?????? Mit Verf?gung vom 15. Dezember 1997 sprach die SUVA dem Beschwerdef?hrer eine Integrit?tsentsch?digung entsprechend einer Integrit?tseinbusse von 5 % zu (Urk. 15/64). ?Mit Verf?gung vom 7. Mai 1998 sprach die SUVA dem Beschwerdef?hrer eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbsunf?higkeit von 25 % ab 1. Februar 1998 zu (Urk. 15/87 = Urk. 3/2). ???????? Am 30. September 1999 erlitt der Beschwerdef?hrer einen weiteren Unfall (Urk. 14/1). Mit Schreiben vom 28. Juli 2000 und Verf?gung vom 16. Februar 2002 teilte ihm die SUVA mit, sie betrachte ihn ab 27. Juli 2000 wieder als voll arbeitsf?hig im Rahmen der Rente von 25 %, weshalb die Taggeldleistungen eingestellt w?rden (Urk. 14/17 = Urk. 15/105 = Urk. 3/3; Urk. 15/143 = Urk. 3/7). Nach entsprechender Einsprache (Urk. 15/147 = Urk. 3/8) nahm die SUVA am 26. April 2002 die erw?hnte Verf?gung zur?ck und best?tigte r?ckwirkend einen Taggeldanspruch ab 27. Juli 2000 (Urk. 15/148 = Urk. 3/9). Abgerechnet wurde ein Taggeldanspruch von 100 % bis 31. August 2001 und von 50 % ab 1. September 2001 (Urk. 15/158 S. 2).

4. 4.1???? Im M?rz 1995 zog sich der Beschwerdef?hrer eine Skaphoid-Fraktur rechts zu, die mit rund zweimonatiger Versp?tung diagnostiziert und behandelt wurde (Urk. 15/1-5). In der Folge wurde das rechte Handgelenk im November 1995 und im Dezember 1996 operiert (vgl. Urk. 15/69). 4.2???? Am 30. September 1999 wurde der Beschwerdef?hrer von einem Auto angefahren, st?rzte auf das rechte Handgelenk und war zu 100 % arbeitsunf?hig (Urk. 14/4). 4.3???? Am 31. M?rz 2000 wurde im Rahmen einer weiteren Operation die 1996 eingesetzte Schraube entfernt (Urk. 14/13 = Urk. 15/95 = Urk. 9/27/4). Am 13. Juli 2000 berichtete Dr. med. A.___, Facharzt FMH f?r Chirurgie, durch die von ihm vorgenommenen Schraubenentfernung sei eine minime Besserung des Zustandes erreicht worden. Die Beweglichkeit sei etwas besser geworden. Was die Kraft betreffe und die M?glichkeit des Arbeitseinsatzes, habe sich jedoch nichts ge?ndert (Urk. 14/15 = Urk. 15/103 = Urk. 9/27/5). Am 27. Juli 2000 beurteilte Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH f?r Chirurgie, die Zumutbarkeit dahingehend, dass die grobe Kraft an der rechten, dominanten Hand eingeschr?nkt sei. Schl?ge auf das Handgelenk seien ung?nstig sowie Arbeiten mit vibrierenden oder Vibrationen erzeugenden Maschinen. Auch das Tragen von Lasten ?ber 15 kg sollte vermieden werden. H?ufige Umwendbewegungen im Handgelenk seien ung?nstig (Urk. 14/16 = Urk. 15/104, je S. 3). Am 16. August 2000 f?hrte Dr. A.___ zu Handen der Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdef?hrer sei im Gebrauch und Einsatz der rechten Hand f?r manuelle Arbeit eingeschr?nkt. Alle Arbeiten, bei welchen die rechte Hand nicht stark belastet werde, seien ganztags m?glich (Urk. 9/27/2 lit. a und d-e). 4.4???? Am 30. M?rz 2001 nahm Dr. med. C.___, Leitender Arzt Orthop?die / Handchirurgie, D.___, eine weitere Operation (proximal row carpectomy rechts) vor (Urk. 9/23 = Urk. 15/125). ???????? Am 7. Juni 2001 teilte Dr. C.___ der Beschwerdegegnerin mit, f?r eine Stellungnahme bez?glich Arbeitsf?higkeit sei es noch zu fr?h. Insgesamt verlaufe die Rehabilitation aber erfreulich, so dass mit einer Teilarbeitsf?higkeit wieder gerechnet werden k?nne (Urk. 9/22/1). Am 7. August 2001 berichtete Dr. C.___, der Beschwerdef?hrer habe sich relativ gut mit seiner rechten Hand mittlerweile arrangiert; die Kraft habe etwas? zugenommen, wenn auch ab und zu Restbeschwerden best?nden (Urk. 9/20 = Urk. 9/21 = Urk. 15/137). Im Schreiben vom 8. August 2001 an den Rechtsvertreter des Beschwerdef?hrers f?hrte Dr. C.___ aus, es bestehe sicherlich eine Arbeitsf?higkeit in einer leichteren, wechselnd durchf?hrbaren T?tigkeit, die vor allem auch linksseitig erledigt werden k?nne. Diesbez?glich w?re der Beschwerdef?hrer auch motiviert; ein initialer Einstieg auf dem Niveau von 50 % scheine sinnvoll mit gutem Potential der Steigerung (Urk. 15/138 = Urk. 3/12). Am 2. Oktober 2001 f?hrte Dr. C.___ gegen?ber der Beschwerdegegnerin aus, es habe sich funktionell eigentlich ein vern?nftiges Ergebnis ergeben, so dass der entsprechend motivierte Beschwerdef?hrer einer sicherlich leichteren T?tigkeit nachgehen k?nnen sollte (Urk. 9/19/1). In der beigef?gten tabellarischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit (Urk. 9/19/2) attestierte Dr. C.___ eine volle Arbeitsf?higkeit f?r T?tigkeiten mit Einschr?nkungen bez?glich Heben und Tragen (bis Lendenh?he: bis 5 kg oft, bis 10 kg manchmal, dar?ber nie; ?ber Lendenh?he: bis 5 kg manchmal, ?ber 5 kg selten), nur gelegentlicher Handrotation und ohne K?lte- und N?sse-Exposition. 4.5???? Vom 20. November 2002 bis 8. Januar 2003 weilte der Beschwerdef?hrer in E.___. Im Austrittsbericht vom 22. Januar 2003 stellten Dr. med. F.___, Assistenzarzt, und Dr. med. G.___, Leitender Arzt Plastische und Handchirurgie, die folgenden funktionellen Diagnosen (Urk. 19/2 S. 1 f.): Schmerzhaft stark eingeschr?nkte Beweglichkeit und Belastbarkeit des rechten dominanten Handgelenks mit maximaler Bewegungsamplitude f?r F/E von 60? bei Status nach proximal row carpectomy und radiocarpaler und ulnocarpaler Arthrose, sowie persistierende Schmerzen im Bereich der Knochenspanentnahme (von 1996 im Beckenbereich, vgl. Urk. 15/29). ???????? Die abschliessende Beurteilung ergab einen verminderten Einsatz und eine verminderte Belastbarkeit der rechten dominanten Hand (Urk. 19/2 S. 3 unten). Die angestammte T?tigkeit als Maurer sei dem Beschwerdef?hrer, wie schon 1997 festgehalten, nicht mehr zumutbar. Eine ganzt?gige leichte Arbeit ohne repetitive Bewegungen und gr?ssere Belastungen f?r das rechte Handgelenk sei dem Beschwerdef?hrer allerdings zumutbar; die Feinmotorik sei nicht eingeschr?nkt (Urk. 19/2 S. 3 f.). Zusammenfassend umschrieben Dr. F.___ und Dr. G.___ die Zumutbarkeit folgendermassen: ?Leichte ganzt?gige Arbeit, ohne repetitive Bewegungen und gr?ssere Belastungen f?r das rechte dominante Handgelenk? (Urk. 19/2 S. 4 oben). ???????? In Beantwortung eines entsprechenden Fragenkatalogs f?hrten Dr. F.___ und Dr. G.___ am 10. Februar 2003 weiter aus, der Status quo ante nach dem Unfallereignis vom 30. September 1999 sei nicht wieder erreicht (Urk. 19/1 S. 1 Ziff. 1). Es persistiere eine verminderte Belastbarkeit und Beweglichkeit im rechten, dominanten Handgelenk, wobei die Messungen von Schmerzen begleitet gewesen seien (Urk. 19/1 S. 1 Ziff. 2.1). Der Beschwerdef?hrer sei limitiert im Heben und Tragen von Lasten; das Arbeiten auf Leitern sei nicht zumutbar; ferner: ?Heben Boden- zu Taillenh?he 10 kg. Heben Taillen- zu Kopfh?he 5 kg. Heben horizontal 7,5 kg. Tragen rechte Hand 10 kg. Tragen linke Hand 24 kg. Keine Einschr?nkung der Feinmotorik? (Urk. 19/1 S. 2 Ziff. 2.2 Abs. 1). Grunds?tzlich sei dem Beschwerdef?hrer die Aus?bung einer den Unfallfolgen angepassten Erwerbst?tigkeit ganztags mit voller Leistungsf?higkeit zumutbar, n?mlich ?eine leichte ganzt?gige Arbeit ohne repetitive Bewegungen und gr?ssere Belastungen f?r das rechte dominante Handgelenk z.B. eine Montage- oder Verpackungsarbeit.? F?r eine geeignete Arbeit w?re der Beschwerdef?hrer 100 % arbeitsf?hig (Urk. 19/1 S. 2 Ziff. 2.2 Abs. 2). 4.6???? Auf Ersuchen des Rechtsvertreters des Beschwerdef?hrers ?usserte sich Dr. C.___ am 22. April 2003 zu der Beurteilung durch Dr. F.___ und Dr. G.___ und f?hrte aus, prinzipiell sei er mit der Einsch?tzung der SUVA eigentlich einverstanden. Er denke allerdings, dass die erhobenen Messwerte ein nicht ganz realistisches Bild der M?glichkeiten des manuellen Einsatzes der rechten Hand offerierten, da der an sich motivierte Beschwerdef?hrer bei diesen Testen wohl jeweils sein Bestes gegeben habe. Es sei aus seiner Sicht eigentlich auch kaum denkbar, dass der Beschwerdef?hrer ?Lasten bis 10 kg repetitiv mit dieser rechten Hand heben kann, sicherlich auch nicht ganzt?gig? (Urk. 23/1). 4.7???? Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH f?r Innere Medizin und seit 1989 Hausarzt des Beschwerdef?hrers (Urk. 9/26 S. 2 Ziff. 4), attestierte in seinem Bericht vom 1. Juli und 30. Dezember 1997 eine seit Mai 1995 anhaltende Arbeitsunf?higkeit in der angestammten T?tigkeit von zuweilen 50 %, meist aber 100 % (Urk. 9/28 S. 1 Ziff. 1.5). Er f?hrte aus, der Beschwerdef?hrer k?nne keine bez?glich der rechten Hand und des rechten Handgelenks belastende Arbeit (keine repetitiven Handgelenksbewegungen, keine Schl?ge und Vibrationen auf das Handgelenk) ausf?hren (Urk. 9/28 S. 3 lit. b). Alle anderen Arbeiten seien voll m?glich (Urk. 9/28 S. 3 lit. c). ???????? Im Bericht vom 9. September 2000, 9. Oktober 2000 und 18. Februar 2001 f?hrte Dr. H.___ aus, der Beschwerdef?hrer k?nne mit der rechten Hand nicht mehr als 12 kg heben und tragen und keine repetitive Arbeit mit der rechten Hand ?bernehmen, auch keine Schl?ge und Vibrationen vertragen (Urk. 9/26 S. 3 lit. a). K?rperlich sei er sonst in keiner Weise eingeschr?nkt (Urk. 9/26 S. 3 lit. d). ???????? In weiteren Arztberichten ?usserte sich Dr. H.___ nicht zur Frage der Arbeitsf?higkeit (Urk. 14/11 = Urk. 15/96, Urk. 14/7, Urk. 15/117). ???????? Am 21. Juni 2002 nahm Dr. H.___ gegen?ber der SUVA Stellung und f?hrte zur Arbeitsf?higkeit aus: ?Die eigentliche Arbeitsf?higkeit ist deutlich eingeschr?nkt durch die Schmerzen, die eingeschr?nkte Beweglichkeit und durch die verminderte Kraft. Er k?nnte eine leichte Arbeit machen mit wechselnder Belastung. Allerdings vermag er die rechte Hand nicht dauernd (8 Stunden lang) einzusetzen, so dass er sch?tzungsweise 60 % arbeitsunf?hig ist? (Urk. 15/150 = Urk. 3/13). ? 5.?????? 5.1???? Die Beurteilungen der Belastbarkeit der rechten Hand des Beschwerdef?hrers durch Dr. C.___ im Oktober 2001 (Urk. 9/19/2; vorstehend Erw. 4.4) und durch Dr. F.___ und Dr. G.___, E.___, vom Januar/Februar 2003 (Urk. 19/1-2; vorstehend Erw. 4.5) stimmen weitgehend ?berein: Dr. C.___ attestierte eine volle Arbeitsf?higkeit f?r T?tigkeiten mit Einschr?nkungen bez?glich Heben und Tragen (bis Lendenh?he: bis 5 kg oft, bis 10 kg manchmal, dar?ber nie; ?ber Lendenh?he: bis 5 kg manchmal, ?ber 5 kg selten), nur gelegentlicher Handrotation und ohne K?lte- und N?sse-Exposition. Dr. F.___ und Dr. G.___ attestierten eine volle Arbeitsf?higkeit f?r eine leichte ganzt?gige Arbeit ohne repetitive Bewegungen und gr?ssere Belastungen f?r das rechte dominante Handgelenk,? z.B. eine Montage- oder Verpackungsarbeit. Als Limiten f?r das Heben von Lasten nannten sie 10 kg bis Taillenh?he und 5 kg von Taillen- zu Kopfh?he, f?r das Tragen mit der rechten Hand 10 kg. 5.2???? Gegen die Beurteilung durch Dr. F.___ und Dr. G.___ beruft sich der Beschwerdef?hrer nunmehr auf eine von ihm eingeholte Stellungnahme von Dr. C.___ vom April 2003 (Urk. 23/1; vorstehend Erw. 4.6). Die Argumentation des Beschwerdef?hrers vermag jedoch aus zwei Gr?nden nicht zu ?berzeugen. Erstens hat er selber in seiner Beschwerde ausgef?hrt, Dr. C.___ komme f?r die von ihm beantragte neutrale Expertise ?nicht in Betracht, da er nach dem dargelegten Widerspruch bei der Zumutbarkeitsbeurteilung kaum mehr ?ber die erforderliche Unabh?ngigkeit verf?gt? (Urk. 1 S. 14 Ziff. 3.6). Es erscheint als ausgesprochen widerspr?chliches Verhalten, wenn der Beschwerdef?hrer nun, da Dr. C.___ einen seines Erachtens g?nstigeren Standpunkt einnimmt, sich doch wieder auf ihn berufen will. Zweitens aber entkr?ftet die Stellungnahme von Dr. C.___ vom April 2003 die Beurteilung durch Dr. F.___ und Dr. G.___ keineswegs: Dr. C.___ f?hrte einleitend aus, ?prinzipiell? sei er mit der genannten Beurteilung ?eigentlich einverstanden?. Er gab sodann der Vermutung Ausdruck, die ermittelten Testwerte k?nnten etwas zu hoch ausgefallen sein, und schliesslich hielt er es f?r kaum denkbar, dass der Beschwerdef?hrer ?Lasten bis 10 kg repetitiv? mit dieser rechten Hand heben k?nne, sicherlich auch nicht ganzt?gig (Urk. 23/1). So etwas wurde von Dr. F.___ und Dr. G.___ aber auch gar nicht postuliert. Vielmehr schlossen diese ihrerseits eine repetitive Belastung der rechten Hand ausdr?cklich aus und das Heben von Gewichten von 5 bis 10 kg bezeichneten sie lediglich als ?manchmal? zumutbar. Somit zog Dr. C.___ in seiner Stellungnahme vom April 2003 etwas in Zweifel, was in der fraglichen Beurteilung gar nicht ausgef?hrt worden war. Abgesehen von diesem - wie gezeigt lediglich vermeintlichen - Widerspruch erweist sich vielmehr, dass die Beurteilung von Dr. F.___ und Dr. G.___, mit der sich Dr. C.___ denn auch ?eigentlich einverstanden? erkl?rte, in allen wesentlichen Elementen mit jener ?bereinstimmt, die Dr. C.___ schon im Oktober 2001 abgegeben hatte. 5.3???? Zu kl?ren bleibt noch der Stellenwert der Einsch?tzung durch den Hausarzt Dr. H.___. Dabei ist vorweg zu bemerken, dass Dr. H.___ in seinen Beurteilungen von 1999, 2000 und 2001 f?r T?tigkeiten ohne repetitive Beanspruchung der rechten Hand immer eine uneingeschr?nkte Arbeitsf?higkeit attestiert hat (Urk. 9/28 S. 3, Urk. 9/26 S. 3; vorstehend Erw. 4.7). Die zumutbare Tragbelastung veranschlagte er auf 12 kg. In seiner Stellungnahme vom Juni 2002 f?hrte Dr. H.___ dann aus, der Beschwerdef?hrer k?nne die rechte Hand nicht dauernd (8 Stunden lang) einsetzen; daraus zog er den Schluss, der Beschwerdef?hrer sei sch?tzungsweise 60 % arbeitsunf?hig (Urk. 15/150). Dieser Schluss ist offensichtlich unzul?ssig, denn er l?sst unbeachtet, dass der Beschwerdef?hrer f?r T?tigkeiten, welche die rechte Hand innerhalb der gesetzten Gewichtslimiten und nicht repetitiv beanspruchen (womit sie gerade nicht w?hrend 8 Stunden dauernd eingesetzt wird), durchaus zu 100 % arbeitsf?hig sein kann. Der reduzierten Verwendbarkeit der rechten Hand ist mithin durch die Auswahl geeigneter - vollzeitig zu bew?ltigender - T?tigkeiten Rechnung zu tragen, und nicht im Sinne von Dr. H.___ durch eine Reduktion des zeitlichen Einsatzes infolge ?berm?ssiger Beanspruchung der rechten Hand. Somit vermag auch die Stellungnahme von Dr. H.___ die ?bereinstimmende Zumutbarkeitsbeurteilung durch Dr. C.___ (Oktober 2001) und Dr. F.___ und Dr. G.___ (Januar/Februar 2003) nicht umzustossen. 5.4???? Der medizinische Sachverhalt und die Frage der zumutbaren Arbeitsbelastung erweisen sich als hinl?nglich abgekl?rt, so dass zu weiteren, vom Beschwerdef?hrer beantragten Begutachtungen kein Anlass besteht.

6.?????? 6.1???? Der Rentenzusprache vom 9. Juli 2001 lag offenbar kein Einkommensvergleich im eigentlichen Sinne zugrunde; bei der Invalidit?tsbemessung im Jahr 1998 ist die Beschwerdegegnerin von einem Valideneinkommen von Fr. 54'966.-- im Jahr 1997 ausgegangen (Urk. 9/15, Urk. 9/17-18, Urk. 9/53). Dies ist aufgrund der Akten (Urk. 9/44, Urk. 9/60-61) nicht zu beanstanden. F?r das Jahr 2001 resultiert aufgrund der Nominallohnentwicklung im Baugewerbe (Die Volkswirtschaft 5/2003, S. 83, Tab. B, 10.3 lit. F) von 0,4 % (1998), -0,5 % (1999), 1,9 % (2000) und 2,8 % (2001) der Betrag von Fr. 57?520.-- (Fr. 54'966.-- x 1.004 x 0.995 x 1.019 x 1.028). Somit ist (leicht h?her als von der Beschwerdegegnerin angenommen, vgl. Urk. 9/8) von Fr. 57'520.-- als Valideneinkommen auszugehen. 6.2???? Im Revisionsverfahren hat die Beschwerdegegnerin drei Profile der Dokumentation ?ber Arbeitspl?tze (DAP) herangezogen (Urk. 9/30/2-4). Die darin erfassten T?tigkeiten entsprechen den medizinischen Anforderungen vollumf?nglich: Es sind lediglich Gewichte bis 5 kg (manchmal bis oft) bis Lendenh?he, in einem Fall manchmal ?ber Brusth?he (Urk. 9/30/2), zu heben. Ferner handelt es sich bei zwei T?tigkeiten um weitgehende Kontroll- und ?berwachungsarbeiten, die nur im Bedarfsfall ?berhaupt manuellen Einsatz erfordern (Urk. 9/30/3-4), sowie in einem Fall um eine T?tigkeit, bei der nach der Best?ckung eines Maschinenautomats ebenfalls nur noch eine ?berwachungsfunktion besteht (Urk. 9/30/2). ???????? Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin auf die mit diesen T?tigkeiten im Jahr 2001 erzielbaren mittleren L?hne abgestellt und???? einen Durchschnitt von Fr. 44'538.-- ermittelt hat (Urk. 9/30/1). Dieser Betrag ist als Invalideneinkommen zu ?bernehmen. 6.3???? Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 57?520.-- (vorstehend Erw. 6.1) mit dem Invalideneinkommen von Fr. 44'538.-- (vorstehend Erw. 6.2) ergibt?? eine Einkommenseinbusse von Fr. 12?982.--, was einem Invalidit?tsgrad von 22,57 % entspricht. ???????? Dieser Invalidit?tsgrad begr?ndet keinen Rentenanspruch mehr. Es erweist sich somit als zutreffend, dass die Beschwerdegegnerin die bisher gew?hrte Rente aufgehoben hat. Nachdem die zu dem ermittelten, nicht mehr rentenbegr?ndenden Invalidit?tsgrad f?hrende ?rztliche Beurteilung bereits im Oktober 2001 (Urk. 9/19/2; vorstehend Erw. 4.4) vorgenommen worden ist, erweist sich die Rentenaufhebung, die per 30. Juni 2002 verf?gt wurde, auch in zeitlicher Hinsicht zutreffend. ???????? Die angefochtene Verf?gung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde f?hrt.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: -?? Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann -?? Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 22 und von Kopien der Urk. 23/1-2 -?? Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

IV.2002.00327 — Zürich Sozialversicherungsgericht 17.06.2003 IV.2002.00327 — Swissrulings