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Zürich Sozialversicherungsgericht 22.06.2003 IV.2002.00316

June 22, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,754 words·~14 min·4

Summary

Befristete Rente; Grad der Arbeits(un)fähigkeit

Full text

IV.2002.00316

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller

Gerichtssekret?rin Meier-Wiesner

Urteil vom 23. Juni 2003 in Sachen F.___ ? Beschwerdef?hrerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? Die 1966 geborene F.___ leidet unter Depressionen. Bei einem??????? Suizidversuch am 7. April 2001 zog sie sich schwere Ver?tzungen des oberen Gastrointestinaltraktes zu, in deren Folge es zu einer ?sophagusstriktur kam. Am 30. August 2001 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 9/14). Daraufhin holte die IV-Stelle Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. A.___, Facharzt f?r Psychotherapie (Urk. 9/7a-b), des Hausarztes Dr. med. B.___, Facharzt f?r Allgemeinmedizin (Urk. 9/6a-e und 9/4) sowie Ausk?nfte der Arbeitgeberin ein, bei der die Beschwerdef?hrerin als Lebensmittelverk?uferin arbeitete (Urk. 9/11). Sodann zog sie einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten bei (Urk. 9/10). Gest?tzt darauf stellte sie mit Vorbescheid vom 5. M?rz 2002 die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. August 2001 und einer halben Rente ab 1. Januar 2002 in Aussicht (Urk. 9/2) und verf?gte am 21. Mai 2002 im angek?ndigten Sinne (Urk. 2a-b).

2.?????? Dagegen erhob F.___ am 12. Juni 2002 Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente auch ab 1. Januar 2002 (Urk. 1). Nach Eingang der Beschwerdeantwort vom 23. September 2002 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8) wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 25. September 2002 geschlossen (Urk. 10).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1???? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. Zu den geistigen Gesundheitssch?den, welche in gleicher Weise wie die k?rperlichen eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken verm?gen, geh?ren neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische St?rungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeintr?chtigungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden verm?chte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren F?higkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbst?tig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche T?tigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunf?higkeit gen?gt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbst?tig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a). 2.2 2.2.1?? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. ???????? Die Verf?gung ?ber eine befristete Invalidenrente enth?lt gleichzeitig die Gew?hrung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verf?gungserlasses an r?ckwirkend eine Rente zugesprochen und diese f?r eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes die f?r die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG ist eine Rente f?r die Zukunft entsprechend zu erh?hen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidit?t der Person, die eine Rente bezieht, in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise ?ndert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Ver?nderung des Invalidit?tsgrades r?ckwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgem?ss nach Art. 88a Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV; BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsf?higkeit die anspruchsbeeinflussende ?nderung f?r die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu ber?cksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich l?ngere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu ber?cksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis). 2.2.2?? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 2.3???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen n?tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begr?ndet sind, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszur?umende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunm?glichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.?????? Die angefochtene Verf?gung begr?ndete die IV-Stelle damit, dass die Beschwerdef?hrerin wegen einer langandauernden Krankheit seit 17. August 2000 in ihrer Arbeitsf?higkeit erheblich eingeschr?nkt sei. Gleichzeitig k?nne die einj?hrige Wartezeit als er?ffnet gelten. Nach Ablauf dieser Frist (16. August 2001) sei sie zu 100 % arbeits- und erwerbsunf?hig gewesen, weshalb sie Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Nach Verbesserung ihres Gesundheitszustandes sei ihr aus medizinischer Sicht seit dem 1. Januar 2002 eine 50%ige Erwerbst?tigkeit zumutbar, weshalb sie ab diesem Datum lediglich Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe (vgl. Urk. 9/2). ???????? Die Beschwerdef?hrerin macht geltend, sie werde von ihrem Hausarzt noch immer zu 100 % krank geschrieben. Zwei am 27. April 2002 und 27. Juni 2002 eingeleitete Arbeitsversuche habe sie schmerzbedingt abbrechen m?ssen. Ausserdem werde einmal pro Monat eine Bougierung (= Aufdehnen und Weiten narbiger Strikturen) durchgef?hrt, weswegen sie in den zwei bis drei darauffolgenden Tagen unter starken Schmerzen leide (Urk. 1).

4. 4.1???? Die ?rzte der medizinischen Klinik des Stadtspitals Waid in Z?rich, wo die Beschwerdef?hrerin am 7. April 2001 nach einem Suizidversuch hospitalisiert wurde, stellten im Austrittsbericht vom 1. Juni 2001 die Diagnosen einer Mischintoxikation (in suizidaler Absicht mit nicht trizyklischen Antidepressiva, Celebrex und einer 20%igen Essigs?ure-Ingestion), einer endogenen Depression, schwerer nekrotisierender ?sophagitis, Gastritis und Duodenitis sowie eines akuten Nieren- und Lungenversagens (ARDS). Die Beschwerdef?hrerin habe deswegen beatmet und tracheotomiert werden m?ssen. Die schweren Ver?nderungen des oberen Gastrointestinaltraktes seien nach einer antibiotischen und s?uresupprimierenden Therapie langsam abgeheilt. Kardial zeige die Patientin eine wesentliche Einschr?nkung der linksventrikul?ren Funktion (Urk. 9/6d). ???????? Gem?ss dem anl?sslich der Hospitalisation bei Dr. med. C.___, Leitender Arzt des Psychiatrie-Zentrums Hard, eingeholten psychiatrischen Konsiliarbericht vom (14. Mai 2001) leidet die Beschwerdef?hrerin an einer schwereren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F 32.2). Sie sei bewusstseinsklar und voll orientiert. Grob kursorisch seien keine Hinweise f?r kognitive Einbussen ersichtlich. Auch bestehe kein wahnhaftes Erleben und der Realit?tsbezug sei vorhanden. Es k?nne sowohl ein affektiver Rapport problemlos hergestellt als ein koh?rentes Gespr?ch gef?hrt werden. Die Beschwerdef?hrerin habe ?ber verminderten Antrieb, Freud- und Lustlosigkeit, Appetitverminderung??? sowie zunehmende Ausweglosigkeit in den vorherigen Monaten berichtet, was?? einer typischen depressiven Entwicklung entspreche (Urk. 9/6e). 4.2???? In seinem Bericht vom 10. Oktober 2001 stellte der Hausarzt Dr. B.___ nach Best?tigung der Diagnosen einer ?sophagusstenose nach S?urever?tzung und einer Depression fest, dass die Beschwerdef?hrerin infolge der Speiser?hrever?tzung an Schluckst?rungen leide, die von narbigen Ver?nderungen im Verlauf der gesamten Speiser?hre herr?hrten. Dies erfordere wiederholte station?re Bougierungen. Mit Bezug auf die Restarbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrein gab Dr. B.___ zuerst an, diese sei seit dem 7. April 2001 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunf?hig. Doch erkl?rte er auch, eine Einsch?tzung der l?ngerfristigen Arbeitsf?higkeit sei noch nicht m?glich. Die Einschr?nkung betrage zirka 50 %. F?r die n?here Zukunft h?nge diese Einsch?tzung vor allem von der Anzahl der weiteren Hospitalisationen zur Bougierung ab. Er verneinte die Notwendigkeit einer beruflichen Umstellung und sch?tzte die Arbeitsf?higkeit im bisherigen Beruf auf 50 % (halbtags) ab zirka Januar 2002 (Urk. 9/6a). Am 29. November 2001 best?tigte Dr. B.___ zuhanden der Arbeitgeberin eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit der Beschwerdef?hrerin bis Ende Dezember 2001 (Urk. 9/5m). ???????? Im Verlaufsbericht vom 13. Februar 2002 erkl?rte er sodann, die psychische Situation der Beschwerdef?hrerin habe sich seit dem Bericht vom 10. Oktober 2001 weiter verbessert und stabilisiert. Es best?nden nach wie vor Strikturen in der Speiser?hre mit Schlucksst?rungen f?r feste und fl?ssige Speisen, weshalb weitere Bougierungen notwendig seien (Urk. 9/4). Im Zeugnis vom 7. Juni 2002 best?tigte er schliesslich, dass die Beschwerdef?hrerin weiterhin und bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunf?hig sei (Urk. 3/1). 4.3???? In seinem Bericht vom 18. November 2001 schloss sich der Psychiater Dr. A.___ den bisher gestellten Diagnosen an. Der Allgemeinzustand der Beschwerdef?hrerin sei noch leicht reduziert, doch sei sie allseits orientiert und ihr Gedankengang formal und inhaltlich unauff?llig. Auch sei der affektive Rapport gut. Die Beschwerdef?hrerin schwinge stimmungsm?ssig mit und k?nne wieder lachen und Freude zeigen, wobei eine leichte Bedr?cktheit immer noch sp?rbar sei. Sie vermisse die Arbeit und m?chte wieder damit anfangen k?nnen. Weiterhin bestehende Ein- und Durchschlafst?rungen, Erinnerungen an die Depression, den Suizidversuch und die Zeit auf der Intensivstation w?rden sie belasten. Hinweise f?r weiter andauernde Suizidalit?t best?nden aber keine. Gest?tzt darauf folgerte Dr. A.___, dass die schwere depressive Episode deutlich gebessert habe. Gegenw?rtig bestehe noch eine leichtgradige Depression. Aus psychiatrischer Sicht w?re ein Arbeitsversuch mit einem Pensum von 50 % im Rahmen der bisherigen Berufst?tigkeit m?glich. Dabei w?ren keine beruflichen Massnahmen notwendig. Doch sei ein Arbeitsversuch zur Zeit wegen den somatischen Folgesch?den und deren Auswirkungen nicht m?glich. Dies sei aber vom Hausarzt zu beurteilen. Dr. A.___ stellte lediglich eine Einschr?nkung in der psychischen Belastbarkeit und eine depressiv bedingte erh?hte Erm?dbarkeit fest (Urk. 9/7b). 4.4???? Im Zeugnis der Medizinischen Klinik des Stadtspitals Waid in Z?rich, Abteilung Endoskopie (vom 7. Juni 2002), wo die Bougierungen vorgenommen werden, wurde der Beschwerdef?hrerin eine dreit?gige Arbeitsunf?higkeit nach jedem therapeutischen Eingriff sowie eine Arbeitsunf?higkeit vom 15. bis 18. Mai 2002 attestiert. Der n?chste Eingriff sei auf den 25. Juni 2002 geplant (Urk. 3/2). 4.5???? ?ber den Gesundheitszustand der Beschwerdef?hrerin vor dem 7. April 2001 kann dem Austrittsbericht des Stadtspitals Waid (vom 1. Juni 2001) entnommen werden, dass die depressive Symptomatik im August 2000 begonnen habe (Urk. 9/6d S. 1). Dar?ber hinaus geben lediglich die von Dr. B.___ zuhanden der Arbeitgeberin ausgestellten Arztzeugnisse Auskunft: Die Beschwerdef?hrerin sei vom 17. August 2000 bis 13. Oktober 2000 wegen Krankheit ganz arbeitsunf?hig gewesen (Urk. 9/5a-b). Ab dem 23. Oktober 2000 sei sie zu 50 % (Urk. 9/5b-c) und ab 27. November 2000 nur noch zu 25 % arbeitsunf?hig gewesen (Urk. 9/5d-e).

5. 5.1???? In medizinischer Hinsicht stimmen die von den verschiedenen ?rzten gestellten Diagnosen im Wesentlichen ?berein. Danach leidet die Beschwerdef?hrerin an einer ?sophagusstenose nach S?urever?tzung, einer Depression und an Schluckst?rungen infolge der Speiser?hrever?tzung. ???????? Einig sind sich der Hausarzt Dr. B.___ und der Psychiater Dr. A.___ darin, dass der Beschwerdef?hrerin die bisherige Erwerbst?tigkeit weiterhin zumutbar ist (Urk. 9/6a S. 4 und 9/7b S. 4). Hingegen besteht Unklarheit mit Bezug auf den Grad der Restarbeitsf?higkeit. Die Einsch?tzung von Dr. A.___ (50%ige Arbeitsf?higkeit im Rahmen einer psychisch nicht allzu sehr belastenden T?tigkeit) wurde unter dem ausdr?cklichen Vorbehalt der Beurteilung der Auswirkungen der somatischen Folgesch?den durch den Hausarzt Dr. B.___ ge?ussert (Bericht vom 18. November 2001; Urk. 9/7b). Den Angaben von Dr. B.___ aber kann keine diesbez?gliche definitive Beurteilung entnommen werden. Im Bericht vom 10. Oktober 2001 ging er zuerst von einer bis auf weiteres bestehenden 100%igen Arbeitsunf?higkeit (Urk. 9/6a S. 1), dann von einer aktuellen 50%igen Arbeitsf?higkeit unter dem Vorbehalt weiterer Spitalaufenthalte zur Bougierung (Urk. 9/6a S. 2) und schliesslich von einer 50%igen Arbeitsf?higkeit ab zirka Januar 2002 aus (Urk. 9/6a S. 4). Die beiden letzten Angaben relativierte er im Zeugnis vom 7. Juni 2002, wo er wieder von einer vollst?ndigen Arbeitsunf?higkeit ausging (Urk. 3/1), obwohl er vorg?ngig im Verlaufsbericht vom 13. Februar 2002 ?ber eine Verbesserung und Stabilisierung des Gesundheitszustandes berichtet hatte (Urk. 9/4). Dem Zeugnis der Medizinischen Klinik des Stadtspitals Waid vom 7. Juni 2002 kann zwar entnommen werden, dass die in monatlichen Abst?nden vorgenommenen Bougierungen jeweils eine dreit?tige Arbeitsunf?higkeit zur Folge haben (Urk. 3/2). Doch ist es weiterhin unklar, welchen Einfluss diese Eingriffe unter Ber?cksichtigung der ?brigen psychischen und somatischen Beschwerden auf die Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin haben. 5.2???? Unter diesen Umst?nden, erweist sich die medizinische Aktenlage als unvollst?ndig und in den Schlussfolgerungen widerspr?chlich. Insofern liegt keine gen?gende Grundlage vor, um die Invalidit?t der Beschwerdef?hrerin ermitteln zu k?nnen. Die Verf?gungen vom 21. Mai 2002 sind daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, damit sie die erforderlichen Abkl?rungen veranlasse und hernach ?ber den Rentenanspruch der Beschwerdef?hrerin neu verf?ge.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verf?gungen vom 21. Mai 2002 aufgehoben werden und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen, ?ber den Rentenanspruch der Beschwerdef?hrerin neu verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - F.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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