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Zürich Sozialversicherungsgericht 27.02.2003 IV.2002.00304

February 27, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,917 words·~15 min·3

Summary

Revision / Leistung, keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen

Full text

IV.2002.00304

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-K?ser

Gerichtssekret?rin Dall'O

Urteil vom 28. Februar 2003 in Sachen B.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch lic. iur. Hansj?rg Z?rcher Rechtskonsulent Eichenstrasse 30, Postfach 903, 6015 Reussb?hl

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? B.___, geboren 1957, arbeitete von 1985 bis Ende Januar 1993 als Hilfsmechaniker im A.___, "___" (Urk. 8/50, Urk. 8/53, Urk. 8/55, Urk. 8/57). Er meldete sich am 28. M?rz 1990 bei der Invalidenversicherung f?r medizinische Massnahmen (Diskushernienoperation) an (Urk. 8/59), welche mit Verf?gung vom 26. April 1990 abgelehnt wurden (Urk. 8/33). Mit Schreiben vom 9. Oktober 1990 ersuchte der Versicherte um eine Invalidenrente (Urk. 8/58). Nach erfolgten Abkl?rungen (Urk. 8/40-42, Urk. 8/57) sprach ihm die Ausgleichskasse des Kantons Z?rich, mit Verf?gung vom 8. M?rz 1991 eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Januar 1990, samt entsprechenden Ehegatten- und Kinderrenten zu (Urk. 8/28). Die Gew?hrung der halben Invalidenrente wurde jeweils mit Mitteilungen vom 30. September 1991 (Urk. 8/25-26) und 18. Februar 1994 (Urk. 8/23-24) best?tigt. Anl?sslich einer amtlichen Rentenrevision ersuchte der Versicherte sinngem?ss um Ausrichtung einer Hilflosenentsch?digung (Urk. 8/54), welche mit Verf?gung vom 4. Juli 1994 abgelehnt wurde (Urk. 8/20-21). Mit Anmeldung vom 13. Dezember 1994 machte der Versicherte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend und beantragte sinngem?ss eine ganze Invalidenrente (Urk. 8/51). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, medizinische Abkl?rungen vorgenommen hatte (Urk. 8/37-38), verneinte sie mit Verf?gungen vom 7. April 1995 das Vorliegen einer Hilflosigkeit und den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 8/13-14). Anl?sslich der amtlichen Rentenrevision per Ende April 2001 machte der Versicherte erneut eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (Urk. 8/46). Daraufhin liess die IV-Stelle ein polydisziplin?res medizinisches Gutachten erstellen (Urk. 8/34/1-4) und holte einen Arztbericht ein (Urk. 8/35). Mit Verf?gung vom 8. Mai 2002 verneinte die IV-Stelle eine rentenbeeinflussende ?nderung des Invalidit?tsgrades, weshalb der Versicherte weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund des bisherigen Invalidit?tsgrades habe (Urk. 2 = Urk. 8/2). Sodann wurde mit Verf?gung vom 14. Mai 2002 die Ausrichtung einer Hilflosenentsch?digung erneut abgelehnt (Urk. 8/1).

2.?????? Gegen die Verf?gung vom 8. Mai 2002 (Urk. 2) erhob der Versicherte, vertreten durch lic. iur. Hansj?rg Z?rcher, Reussb?hl, mit Eingabe vom 10. Juni 2002 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verf?gung und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente sowie die Anordnung erg?nzender medizinischer Abkl?rungen (Urk. 1 S. 2 und S. 6 Ziff. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2002 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In seiner Replik vom 6. September 2002 hielt der Versicherte an seinen Antr?gen fest (Urk. 11). Nachdem die IV-Stelle innert der ihr mit Verf?gung vom 16. September 2002 (Urk. 12) angesetzten Frist keine Duplik eingereicht hatte, weshalb Verzicht darauf anzunehmen war, wurde mit Verf?gung vom 1. November 2002 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 14).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. 1.3???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 1.4???? Nach Art. 41 IVG sind laufende Renten f?r die Zukunft entsprechend zu erh?hen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invalidit?tsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise ?ndert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche ?nderung in den tats?chlichen Verh?ltnissen, die geeignet ist, den Invalidit?tsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgem?ss nicht nur bei einer wesentlichen Ver?nderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich ver?ndert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche ?nderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der urspr?nglichen Rentenverf?gung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverf?gung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach st?ndiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unver?ndert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a). 1.5???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc). 1.6???? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.?????? 2.1???? Vorliegend ist strittig und zu pr?fen, ob seit Erlass der Rentenverf?gung vom 8. M?rz 1991 (Urk. 8/28) eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdef?hrers eingetreten ist, welche einen Invalidit?tsgrad von mindestens 662/3 % zur Folge h?tte. Diese Frage beurteilt sich durch einen Vergleich des Zustandes im Zeitpunkt des Erlasses der Rentenverf?gung vom 8. M?rz 1991 (Urk. 8/28) mit dem Zustand im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verf?gung am 8. Mai 2002 (Urk. 2). Die Verwaltung st?tzte ihre verneinende Ansicht massgeblich auf das Gutachten der Medizinischen Abkl?rungsstelle (MEDAS), Luzern, vom 13. M?rz 2002 (Urk. 8/34/1-4). Der Beschwerdef?hrer macht demgegen?ber geltend, er leide circa seit Herbst 2000 vermehrt unter R?ckenschmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein sowie unter Nackenschmerzen (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 2) und r?gt ungen?gende medizinische Abkl?rungen, da zur Beurteilung des Invalidit?tsgrades zus?tzlich orthop?dische und neurologische Abkl?rungen n?tig seien (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 5). 2.2 2.2.1?? Im Zeitpunkt der urspr?nglichen Rentenzusprache vom 8. M?rz 1991 (Urk. 8/28) litt der Beschwerdef?hrer an einem chronischen lumbovertebralen Syndrom bei leichter Fehlform der Wirbels?ule und medianer Diskushernie L4/L5 (Urk. 8/40 Ziff. 2, Urk. 8/41 S. 2 Ziff. 3, Urk. 8/41/3 S. 1, Urk. 8/42/3 S. 1). 2.2.2?? Dr. med. C.___, Neurochirurgie FMH, "___", berichtete am 5. Juli 1989, der Beschwerdef?hrer leide an einem rezidivierenden Lumbovertebralsyndrom bei radiologisch nachgewiesener Diskopathie L4/L5. Es f?nden sich jedoch weder klinisch noch radiologisch Hinweise auf eine Kompression einer Spinalnervenwurzel, weshalb eine operative Intervention nicht indiziert sei. Die Therapieresistenz lasse den Verdacht aufkommen, dass wahrscheinlich doch eine psychosoziale Symptomatik bestehe, indem die berufliche T?tigkeit k?rperlich zu streng sei. Die 50%ige Arbeitsf?higkeit solle vorderhand aufrecht erhalten und nach Ablauf eines weiteren Monats gesteigert werden (Urk. 8/42/3 S. 2). 2.2.3?? Die behandelnden ?rzte des Kantonsspitals Winterthur, Rheumaklinik, wo der Beschwerdef?hrer vom 11. April bis 12. Mai 1989 zur station?ren Therapie hospitalisiert war (Urk. 8/41/3), attestierten ihm in ihrem Bericht vom 1. November 1990 eine st?ndige Arbeitsunf?higkeit von 50 % in seiner T?tigkeit im A.___ seit dem 20. September 1990 (Urk. 8/41/1 S. 1 Ziff. 1.5). Eine berufliche Umstellung wurde nicht als n?tig erachtet, da die Schmerzen unabh?ngig von der beruflichen Belastung seien und auch w?hrend den Ferien und am Wochenende auftreten w?rden (Urk. 8/41/2). Die Frage, ob die Arbeitsf?higkeit durch eine Gewichtsreduktion verbessert werden k?nne, wurde am 11. November 1990 verneint, da die lumbalen Schmerzen nicht im Zusammenhang mit dem Gewicht des Beschwerdef?hrers st?nden (Urk. 8/40 Ziff. 7). Am 19. September 1991 wurde die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers wiederum mit 50 % beziffert, wobei der weitere Verlauf noch nicht vorhersehbar sei (Urk. 8/39 Ziff. 7). 2.2.4?? Vom 27. November bis 24. Dezember 1990 weilte der Beschwerdef?hrer zur station?ren physikalisch-balneologischen Behandlung in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Leukerbad. Die behandelnden ?rzte berichteten am 28. Januar 2001, der Beschwerdef?hrer leide an einer chronischen ?berlastung der hinteren Bewegungselemente im lumbosakralen ?bergang bei einer Hyperlordose, einer geringgradigen Spondylose L3 - S1 und einer ausgepr?gten muskul?ren Dysbalance. Das Schmerzsyndrom sei massiv ?berlagert und fest in das Leben des Beschwerdef?hrers eingebaut. Nach einer ?bergangszeit von zwei Wochen sollte es m?glich sein, dass der Beschwerdef?hrer seine Arbeit im A.___ wieder zu 100 % ausf?hren k?nne (Urk. 8/38/2). 2.2.5 Insbesondere gest?tzt auf die Beurteilungen des Kantonsspitals Winterthur (Urk. Urk. 8/41/1, Urk. 8/41/2, Urk. 8/39 Ziff. 7) kam die Beschwerdegegnerin damals zum Schluss, dass dem Beschwerdef?hrer die Aus?bung seiner angestammtem T?tigkeit im A.___, welche aus ?rztlicher Sicht leidensangepasst war, noch zu 50 % zuzumuten sei (Urk. 8/32). 2.3 2.3.1?? Im anl?sslich des Revisionsverfahrens von der Beschwerdegegnerin eingeholten MEDAS-Gutachten vom 13. M?rz 2002 stellten die begutachtenden ?rzte folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit (Urk. 8/34/1 S. 15 Ziff. 4.1): "- Chronifiziertes lumbospondylogenes Syndrom ???? - Osteochondrose, leichte Spondylose und Spondylarthrose L5/S1 ???? - Osteochondrose und Spondylose L1/2 - Rezidivierendes Zervikalsyndrom bei diskreten degenerativen Ver?nderungen" Als Diagnosen ohne wesentliche Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit aber mit Krankheitswert wurden genannt (Urk. 8/34/1 S. 15 f. Ziff. 4.2): "- Zentrale Traktionsamotio rechts unklarer Genese - Status nach rezidivierendem Winkelblockglaukom - Status nach apikaler Iridektomie 1994 - Diabetes mellitus II (bisher ohne Medikamente eingestellt) - Adipositas (177 cm/97 kg/BMI 31) - Anamnestisch geringer Nikotinkonsum (2-3 Zigaretten pro Tag) - Genua valga ???? - Status nach Meniskektomie medial links 1980 - Status nach Inzision eines Perianalabszesses im Mai 2001 - Anamnestisch persistierende Sekretion, Verdacht auf Fistelbildung" ???????? Laut der rheumatologischen Abkl?rung liege eine chronifizierte lumbale Schmerzsymptomatik vor, welche allerdings die angegebenen Beschwerden nur teilweise erkl?re. Es f?nden sich weder Hinweise auf eine Instabilit?t noch f?r eine radikul?re Mitbeteiligung. Die zervikale Symptomatik ihrerseits sei laut der Beurteilung des Rheumatologen nur punktueller und geringer Art, ebenfalls ohne Hinweise auf radikul?res Geschehen. Aus Sicht des Bewegungsapparates sei der Beschwerdef?hrer weiterhin in einer leichten, wechselbelastenden T?tigkeit zu 50 % arbeitsf?hig. Der Augenarzt habe einen Zustand nach zentraler Traktionsamotio rechts festgestellt, wobei die Genese desselben unklar bleibe. Wegen rezidivierendem Winkelblockglaukom habe 1994 eine apikale Iridektomie durchgef?hrt werden m?ssen. Es bestehe kein Zusammenhang zwischen der traktiven Vitreoretinopathie und dem Winkelblockglaukom. Entgegen gewissen Symptomen und auch Bef?rchtungen des Beschwerdef?hrers sei die Erkrankung streng einseitig geblieben. Der Augenstatus links sei gl?cklicherweise bis auf die normale Presbyopie unauff?llig. Ein systemisches Leiden k?nne demnach ausgeschlossen werden. Aus augen?rztlicher Sicht sei die Arbeitsf?higkeit nicht eingeschr?nkt. Der Psychiater habe kein Leiden mit Krankheitswert finden k?nnen, weshalb aus psychiatrischer Sicht ebenfalls keine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit bestehe (Urk. 8/34/1 S. 15 Ziff. 3). Die begutachtenden ?rzte attestierten dem Beschwerdef?hrer eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit f?r k?rperliche Schwerarbeit. Die fr?her ausge?bte T?tigkeit im A.___ k?nne der Beschwerdef?hrer nicht mehr verrichten, falls es sich dabei teilweise um k?rperliche Schwerarbeit gehandelt habe (Urk. 8/34/1 S. 16 Ziff. 5.1). In s?mtlichen leichten, wechselnd belastenden T?tigkeiten bestehe hingegen eine Arbeitsf?higkeit von 50 % seit 15. Februar 2002. Zumutbar seien auch mittelschwere T?tigkeiten in Wechselpositionen, solange repetitives Heben ?ber maximal 10 kg ausgeschlossen werden k?nne; gelegentliches Heben von 15 kg bis maximal 20 kg sei jedoch zumutbar (Urk. 8/34/1 S. 16 f. Ziff. 5.2 und 5.4). Die Arbeitsf?higkeit von 50 % k?nne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert, aber auf dem Niveau von 50 % gut stabilisiert werden. Der Beschwerdef?hrer bed?rfe schon wegen des Diabetes und des ?bergewichts einer k?rperlichen Bet?tigung. Berufliche Massnahmen wurden nicht empfohlen, jedoch die Mithilfe bei der Suche nach einer geeigneten T?tigkeit. Der Beschwerdef?hrer habe sich willig gezeigt, eine Arbeit anzunehmen, sei aber aus eigenem Antrieb nicht in der Lage eine solche Arbeit zu finden (Urk. 8/34/1 S. 16 Ziff. 5.3). In n?chster Zeit werde mit keiner wesentlichen ?nderung des Gesundheitszustandes gerechnet (Urk. 8/34/1 S. 17 Ziff. 5.5). 2.3.2?? Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, "___", der den Beschwerdef?hrer seit 1992 als Hausarzt betreut, diagnostizierte am 12. Juni 2001 mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit ein chronisches rezidivierendes lumboradikul?res Syndrom bei medialer Diskushernie L4/L5 seit 1989, ein im Herbst 2000 neu aufgetretenes kompressionsverd?chtiges zervikospondylogenes Syndrom sowie eine Vitreoretinopathie rechts unklarer Genese mit weitgehender Amaurose. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit wurde der Diabetes mellitus Typ II, di?tpflichtig, genannt (Urk. 8/35 S. 1 lit. A). Dr. E.___ attestierte dem Beschwerdef?hrer seit 1. Oktober 2000 eine dauernde 100%ige Arbeitsunf?higkeit (Urk. 8/35 S. 1 lit. B) und erkl?rte, der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert; er leide neu an therapieresistenten Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in beide Arme (Urk. 8/35 S. 2 lit. C und D). 2.4???? Aus dem Vergleich der genannten medizinischen Berichte ergibt sich, dass der Beschwerdef?hrer seit der urspr?nglichen Rentenverf?gung vom 8. M?rz 1991 neu an einer Krankheit am rechten Auge leidet. Diese neue Diagnose hat jedoch gem?ss MEDAS-Gutachten, Dr. med. F.___, Facharzt FMH Ophthalmologie, "___", keinen Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers (Urk. 8/34/1 S. 15 Ziff. 3, Urk. 8/34/3 S. 2). Sodann vermochte das MEDAS-Gutachten auch das von Dr. E.___ neu aufgetretene kompressionsverd?chtige zervikospondylogene Syndrom nicht zu best?tigen. Gem?ss dem Konsiliarbericht von Dr. med. G.___, Innere Medizin FMH, speziell Rheumatologie, "___", ist die neu geltend gemachte zervikale Symptomatik nur punktuell und gering (Urk. 8/34/2 S. 3). Daf?r, dass es sich anders verh?lt, fehlt es an konkreten Anhaltspunkten, welche auch der Beschwerdef?hrer nicht vorbrachte. Sodann kommt der Einsch?tzung des Beschwerdef?hrers selbst, wonach sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe (Urk. 1 S. 3, Urk. 8/56), im Rahmen der Zumutbarkeitsbeurteilung keine Beweiskraft zu, insbesondere vermag sie nicht die fach?rztliche Beurteilung in Zweifel zu ziehen. ???????? Die haus?rztliche Beurteilung von Dr. E.___ (Urk. 8/35) vermag die Erkenntnisse aus dem MEDAS-Gutachten nicht in Frage zu stellen, da dessen Beurteilung der Arbeitsf?higkeit nicht weiter begr?ndet wird, weshalb die Grundlagen f?r die attestierte 100%ige Arbeitsunf?higkeit unklar bleiben. Sodann darf und soll das Gericht in Bezug auf Atteste von Haus?rzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Haus?rzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsf?llen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3.b/cc mit Hinweis). Insgesamt erweist sich das MEDAS-Gutachten f?r die Beantwortung der gestellten Fragen als nachvollziehbar und dessen Schlussfolgerungen stehen im Einklang mit den erhobenen Befunden. Sodann beruht es auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, ber?cksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdef?hrers auseinander. Sodann wurde es in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Schliesslich leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Experten sind begr?ndet. Es erf?llt daher die praxisgem?ssen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.6) vollumf?nglich, so dass darauf abgestellt werden kann. Mithin geht der Einwand des Beschwerdef?hrers, es seien nicht alle erforderlichen Spezialuntersuchungen in orthop?discher und neurologischer Hinsicht durchgef?hrt worden (Urk. 1 S. 6), fehl. Angesichts der im Gutachten (Urk. 8/35/1 S. 15) und im rheumatologischen Teilgutachten (Urk. 8/35/2 S. 2 f.) erhobenen Befunde bedarf es weder einer orthop?dischen noch einer neurologischen Untersuchung. 3.?????? Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdef?hrer in einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden T?tigkeit unver?ndert zu 50 % arbeitsf?hig ist. Eine wesentliche Ver?nderung der erwerblichen Verh?ltnisse wurde weder geltend gemacht, noch bestehen aufgrund der Akten Anhaltspunkte daf?r. Die angefochtene Verf?gung, wonach die ?berpr?fung des Invalidit?tsgrades keine rentenbeeinflussende ?nderung ergeben habe, ist daher nicht zu beanstanden. Dies f?hrt zur Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic. iur. Hansj?rg Z?rcher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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