IV.2002.00280
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-K?ser
Gerichtssekret?r Volz
Urteil vom 5. Mai 2003 in Sachen A.___ ? Beschwerdef?hrer
vertreten durch die Pro Infirmis Beratungsstelle Land, U.___ Hohlstrasse 52, Postfach 2072, 8026 Z?rich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1.?????? A.___, geboren 1964, arbeitet seit 1986 als Betriebspraktikant bei der B.___; bis Ende Juli 2000 war er Mitarbeiter bei der Paketpost, ab 1. August 2000 wurde er im B?rodienst eingeteilt (Urk. 8/21). Am 12. Juni 2001 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Rente; Urk. 8/24 Ziff. 7.8) an. In der Folge holte die IV-Stelle einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/21), verschiedene Berichte bei behandelnden ?rzten (Urk. 8/10-15/1-6) sowie ein medizinisches Gutachten bei Dr. med. C.___, FMH orthop?dische Chirurgie, ?___? (Urk. 8/9), ein und zog einen Zusammenzug der individuellen Konti des Versicherten (Urk. 8/22) sowie drei T?tigkeitsprofile der Dokumentation ?ber Arbeitspl?tze (DAP; Urk. 8/19/2-4) bei. Nach Erlass des Vorbescheids vom 29. Oktober 2001 (Urk. 8/4) reichte der Versicherte mit seiner Stellungnahme vom 25. April 2002 (Urk. 8/3/1) weitere Berichte behandelnder ?rzte (Urk. 8/3/2-5) ein. Mit Verf?gung vom 13. Mai 2002 stellte die IV-Stelle einen Invalidit?tsgrad von 16 % fest und verneinte den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 8/1).
2. 2.1???? Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch U.___, Pro Infirmis, Z?rich, am 23. Mai 2002 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
? 1. Antrag auf Aufhebung der Verf?gung vom 13.5.2002 2. Antrag auf eine ganze Invalidenrente?.
???????? In der Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2002 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). 2.2???? In der Replik vom 24. September 2002 erg?nzte der Versicherte sein beschwerdeweise gestelltes Rechtsbegehren folgendermassen (Urk. 12 S. 2):
? 3. Eventuell sei die Sache zur weiteren medizinischen Abkl?rung und anschliessender Neuverf?gung an die SVA Z?rich zur?ckzuweisen.?
Mit der Replik reichte der Versicherte unter anderem einen Arztbericht von PD Dr. med. D.___, Spezialarzt f?r Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, ?___?, vom 27. August 2002 ein (Urk. 13/1). Nachdem die IV-Stelle am 8. Oktober 2002 auf Erstattung einer Duplik verzichtet hatte (Urk. 16), wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 11. Oktober 2002 als geschlossen erkl?rt (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungs-bestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. 1.3???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 1.4???? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. 1.5???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). 1.6???? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2. 2.1???? Im Streite ist der Anspruch des Beschwerdef?hrers auf eine Invalidenrente. W?hrend die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verf?gung vom 13. Mai 2002 gest?tzt auf das Gutachten von Dr. C.___ vom 26. September 2001 davon ausging, dass in einer behinderungsangepassten wechselbelastenden T?tigkeit eine hypothetische Arbeitsf?higkeit von 100 % bestehe (Urk. 2), macht der Beschwerdef?hrer zur Hauptsache geltend, es sei vielmehr auf den Bericht von PD Dr. D.___ vom 27. August 2002 abzustellen, woraus hervorgehe, dass keine ?vern?nftige? Arbeitsf?higkeit bestehe (Urk. 12 S. 2). 2.2???? Dr. med. E.___ erw?hnte im Bericht des Universit?tsspitals Z?rich, Departement Medizinische Radiologie und Institut f?r Diagnostische Radiologie, vom 18. Oktober 2000, dass anl?sslich der Magnetresonanztomographie (MRI-) Untersuchung der Lendenwirbels?ule (LWS) vom 6. Oktober 2002 eine kleine, nach kaudal reichende, medio-laterale Diskushernie L5/S1 rechts mit Deviation der Nervenwurzel S1 im Rec. lateralis festgestellt worden sei. Es bestehe eine Degeneration des Bandscheibenniveaus L4/5 mit dorsaler high signal intensity zone sowie eine leichte Spondylarthrose L4/5 und L5/S1 beidseits (Urk. 8/13/2). 2.3???? Die ?rzte des Universit?tsspitals Z?rich, Rheumaklinik und Institut f?r Physikalische Medizin, Z?rich (USZ), Dres. med. F.___ und G.___, diagnostizierten in ihrer Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 27. November 2000 ein lumboradikul?res Reizsyndrom S1 rechts bei mediolateraler Diskushernie L5/S1 rechts sowie eine Hypercholesterin?mie. Der zugezogene Konsiliararzt, Prof. Dr. med. H.___, habe dem Beschwerdef?hrer eine operative Behandlung der Diskushernien vorgeschlagen. Dazu habe sich der Beschwerdef?hrer jedoch nicht bereit erkl?rt (Urk. 13/2 S. 1). Vom 2. November bis 10. Dezember 2000 bestehe eine Arbeitsunf?higkeit von 100 %. F?r leichte Arbeiten bestehe ab 11. Dezember 2000 eine Arbeitsf?higkeit von 50 % (halbtags; Urk. 13/2 S. 2). 2.4???? Dr. I.___, Chiropraktor SCG/ECU, ?___?, stellte in seinem Bericht vom 2. August 2001 fest, dass dem Beschwerdef?hrer operative Eingriffe nach verschiedenen (?rztlichen) Abkl?rungen nicht empfohlen worden seien (Urk. 8/10/1 S. 2). Im Beiblatt vom 3. August 2001 zu seinem Bericht vom 2. August 2001 stellte Dr. I.___ sodann fest, dass der Beschwerdef?hrer nicht f?hig sei, leichte Hebearbeiten oder w?hrend l?ngerer Zeit Arbeiten in statischer Position auszu?ben. Der Beschwerdef?hrer k?nne sodann nicht l?ngere Zeit in sitzender Position verharren. In der angestammten T?tigkeit sei der Beschwerdef?hrer vollst?ndig arbeitsunf?hig. Eine behinderungsangepasste T?tigkeit k?nne er ab Juni 2000 halbtags im zeitlichen Umfang von 3 Stunden t?glich aus?ben (Urk. 8/10/2). 2.5???? Dr. med. J.___, Facharzt FMH f?r Rheumatologie und Rehabilitation sowie Manuelle Medizin, ?___?, diagnostizierte in seinem Bericht vom 24. August 2001 eine chronifizierte lumbospondylogene Schmerzsymptomatik bei Status nach Diskushernie L5/S1 und bei einem Verdacht auf somatoforme Schmerzverarbeitungsst?rung (Symptomausweitung). Aus rheumatologischer Sicht bestehe ab 1. September 2001 im bisher ausge?bten Beruf als Betriebsbeamter bei der PTT eine Arbeitsf?higkeit von 50 %. Es liege aus rheumatologischer Sicht keine rentenberechtigende Invalidit?t vor und es bestehe keine Operationsindikation (Urk. 8/3/2). 2.6???? Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 26. September 2001 eine Diskushernie L5/S1 rechts, eine Diskusprotrusion L4/L5, eine Beinverk?rzung rechts mit Lumbalskoliose sowie eine Haltungsinsuffizienz bei Flachr?cken. Es sei eine Operation in Betracht zu ziehen, was auch einem Wunsch des Beschwerdef?hrers entspreche (Urk. 8/9 S. 5). Dessen angestammte Arbeit bei der Paketpost, welche h?ufiges Heben und Tragen von Lasten sowie Arbeiten in gleicher K?rperposition beinhalte, sei dem Beschwerdef?hrer nicht mehr zuzumuten. In dieser T?tigkeit bestehe eine Arbeitsunf?higkeit von 100 %. Hingegen bestehe in einer behinderungsangepassten, wechselbelastenden T?tigkeit, welche kein Heben von Gewichten beinhaltet und keine Arbeiten in einer nach vorne geneigten K?rperposition erfordere, ab sofort eine Arbeitsf?higkeit von 100 % (Urk. 8/9 S. 6). 2.7???? In seinem Bericht zuhanden des ?rztlichen Dienstes der K.___ und der B.___ vom 2. Oktober 2001 erw?hnte Dr. med. L.___, FMH Innere Medizin speziell Rheumatologie, ?___?, einen (sich nicht in den Akten befindlichen) Bericht des Stadtspitals Triemli, Z?rich, von PD Dr. M.___, worin dieser die Indikation zu einer Mikrodiskektomie gestellt habe. Offenbar habe sich der Beschwerdef?hrer jedoch geweigert, sich dem vorgeschlagenen operativen Eingriff zu unterziehen (Urk. 8/3/4 S. 1). Laut Dr. L.___ bestehe eine relative Operationsindikation, welche jedoch im Hinblick auf die Entwicklung eines Schmerzged?chtnisses immer realer werde. Zur Zeit bestehe in der angestammten T?tigkeit am Postschalter eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit (Urk. 8/3/4 S. 2). Ohne eine operative Behandlung sei mittel- bis langfristig nicht mit einer Reduktion der Arbeitsunf?higkeit zu rechnen. Nach einer operativen Behandlung sei mit einer Wiedererlangung der Arbeitsf?higkeit in der angestammten T?tigkeit zu rechnen. Eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung sei zum gegenw?rtigen Zeitpunkt nicht sinnvoll, da das Ergebnis einer allf?lligen operativen Behandlung noch offen und eine Reintegration in der angestammten T?tigkeit m?glich sei (Urk. 3/4 S. 3). 2.8???? Die ?rzte der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Zurzach erw?hnten im Austrittsbericht vom 4. Januar 2002, dass sich der Beschwerdef?hrer nicht im Stande f?hle, seine Arbeit wieder aufzunehmen. W?hrend der Hospitalisation habe sich der Beschwerdef?hrer gegen?ber einer operativen Behandlung der Diskushernie deutlich zur?ckhaltend gezeigt (Urk. 8/3/5 S. 2). 2.9???? PD Dr. D.___ erw?hnte in seinem Bericht vom 27. August 2002, dass sowohl Prof. Dr. H.___ als auch Prof. Dr. M.___ dem Beschwerdef?hrer zu einer Operation der Diskushernie geraten h?tten. Erst nach Durchf?hrung dieser Operation k?nne die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers endg?ltig beurteilt werden. Solange eine solche Operation nicht durchgef?hrt worden sei, bestehe keine ?verwertbare? Arbeitsf?higkeit (Urk. 13/1 S. 2). 3. 3.1???? In W?rdigung der obenerw?hnten medizinischen Aktenlage f?llt auf, dass die beteiligten ?rzte in Bezug auf die Arbeitsunf?higkeitsbeurteilung sowie in Bezug auf die Frage, ob eine operative Behandlung der Diskushernie indiziert ist, teilweise erheblich voneinander abweichen. W?hrend die ?rzte des USZ am 27. November 2000 erw?hnten, dass Prof. Dr. H.___ dem Beschwerdef?hrer eine operative Behandlung der Diskushernien vorgeschlagen habe, und dass f?r leichte Arbeiten ab 11. Dezember 2000 eine Arbeitsf?higkeit von 50 % bestehe, ging Dr. I.___ anscheinend davon aus, dass mehrere ?rzte dem Beschwerdef?hrer von operativen Eingriffen abgeraten h?tten, und dass diesem die Aus?bung einer behinderungsangepassten T?tigkeit ab Juni 2000 im zeitlichen Umfang von 3 Stunden t?glich zumutbar sei. Dr. J.___ ging sodann davon aus, dass keine Operationsindikation bestehe, und dass im bisher ausge?bten Beruf als Betriebsbeamter bei der B.___ eine Arbeitsf?higkeit von 50 % ausgewiesen sei. Dr. C.___, welcher eine Operation in Betracht ziehen wollte, attestierte dem Beschwerdef?hrer hingegen bereits vor einem allf?lligen operativen Eingriff eine vollst?ndige Arbeitsf?higkeit in einer behinderungsangepassten und wechselbelastenden T?tigkeit. Die Beurteilung von Dr. L.___ und von Dr. D.___ stimmen sodann in dem Sinne ?berein, als dass sie eine Operation der Diskushernie als grunds?tzlich indiziert ansahen, dass sie den Beschwerdef?hrer vor Durchf?hrung einer Operation nicht f?r arbeitsf?hig erachteten, und dass sie eine Wiedererlangung der Arbeitsf?higkeit in der angestammten T?tigkeit nach einer operativen Behandlung der Diskushernie nicht ausschlossen. 3.2???? Die Beschwerdegegnerin stellte auf die Arbeitsf?higkeitsbeurteilung von Dr. C.___ ab, wonach bereits vor einem operativen Eingriff eine Arbeitsf?higkeit von 100 % bestehe, und ging auf die Frage nach der Operationsindikation nicht n?her ein. Auf Grund der Beurteilungen durch Dr. L.___ und Dr. D.____, welche vor Durchf?hrung einer Diskushernien-Operation eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit annahmen, bleiben hingegen erhebliche Zweifel, ob der Beschwerdef?hrer tats?chlich schon vor einer allf?lligen Operation der Diskushernie eine behinderungsangepasste T?tigkeit zu 100 % aus?ben k?nnte. In medizinischer Hinsicht erscheint der Sachverhalt in Bezug auf die Frage nach Bestand und Umfang der Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers - vor einer allf?lligen operativen Behandlung der Diskushernie - daher nicht als rechtsgen?gend abgekl?rt. 3.3???? In den Akten sind sodann Anhaltspunkte daf?r enthalten, dass der Beschwerdef?hrer nach Durchf?hrung einer operativen Behandlung der Diskushernie eine seiner Restbehinderung angepasste T?tigkeit oder allenfalls sogar seine angestammte T?tigkeit bei der B.___ wieder aus?ben k?nnte. Auch diesbez?glich erweist sich der Sachverhalt als ungen?gend abgekl?rt. 3.4???? Die gegen die angefochtene Verf?gung vom 13. Mai 2002 erhobene Beschwerde ist insofern daher gutzuheissen.
4. 4.1???? Nach Art. 28 Abs. 2 IVG gehen Eingliederungsmassnahmen den Rentenleistungen vor. Diese werden nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder bloss in ungen?gendem Masse eingegliedert werden kann. Sowohl bei der erstmaligen Pr?fung des Leistungsgesuches wie auch im Revisionsfall hat die Verwaltung von Amtes wegen abzukl?ren, ob vorg?ngig der Gew?hrung oder Weiterausrichtung einer Rente Eingliederungsmassnahmen durchzuf?hren sind (BGE 108 V 212 f., 99 V 48). Der Rentenanspruch kann daher nicht entstehen, solange Eingliederungsmassnahmen durchgef?hrt werden (BGE 126 V 243 Erw. 5, 121 V 190). 4.2???? Die versicherte Person hat gem?ss Art. 12 Abs. 1 IVG Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsf?higkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeintr?chtigung zu bewahren. 4.3???? Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidit?t bestm?glich zu mildern; deshalb besteht kein Rentenanspruch, wenn die Person selbst ohne Eingliederungsmassnahmen zumutbarerweise in der Lage w?re, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen; entsprechend steht einer versicherten Person nur eine halbe Rente zu, wenn sie ohne Eingliederungsmassnahmen zumutbarerweise ein Erwerbseinkommen erzielen k?nnte, das lediglich eine h?lftige Invalidit?t begr?ndet, und wenn anderseits keine Eingliederungsm?glichkeiten bestehen, welche selbst die Zusprechung einer halben Rente ausschliessen (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen, vgl. auch BGE 121 V 190 ff.). Die Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht ist eine Last, welche die versicherte Person auf sich zu nehmen hat, soll ihr Leistungsanspruch - auf gesetzliche Eingliederungsmassnahmen oder Rente - gewahrt bleiben (Meyer-Blaser, Zum Verh?ltnism?ssigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985 S. 133 f.). Von der versicherten Person d?rfen dabei nur Vorkehren verlangt werden k?nnen, die unter Ber?cksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (vgl. Art. 31 Abs. 2 IVG; BGE 120 V 373, 117 V 278, 113 V 28 Erw. 4a; AHI 1997 S. 39 Erw. 4a, ZAK 1989 S. 321 Erw. 4a). Es darf nicht einseitig auf das ?ffentliche Interesse an einer sparsamen und wirtschaftlichen Versicherungspraxis abgestellt werden; vielmehr sind insbesondere die grundrechtlich gesch?tzten Bet?tigungsm?glichkeiten des Leistungsansprechers an seiner Lebensgestaltung angemessen zu ber?cksichtigen. Als Richtschnur bei der Interessenabw?gung kann gelten, dass die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zul?ssigerweise dort strenger sind, wo eine erh?hte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen ausl?sen w?rde (BGE 113 V 32; AHI 2001 S. 282 f. Erw. 5a.aa je mit Hinweisen). ? 4.4???? Diese Rechtslage hat sich seit Inkrafttreten ATSG am 1. Januar 2003 nicht ge?ndert. Gem?ss Art. 21 Abs. 4 ATSG k?nnen Versicherungsleistungen vor?bergehend oder dauernd gek?rzt oder verweigert werden, wenn sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsf?higkeit oder eine neue Erwerbsm?glichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beitr?gt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden und es ist ihr eine angemessene Bedenkzeit einzur?umen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr f?r Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.
5. 5.2???? Die Beschwerdegegnerin, an die die Sache zu erg?nzender Sachverhaltsabkl?rung zur?ckzuweisen ist, wird daher einerseits bei einer unabh?ngigen ?rztlichen Instanz ein medizinisches Gutachten zur Frage der Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers in einer zumutbaren behinderungsangepassten T?tigkeit - vor Durchf?hrung einer allf?lligen operativen Behandlung der Diskushernie - einholen. Falls die erg?nzende Sachverhaltsabkl?rung eine vollst?ndige Arbeitsf?higkeit in einer zumutbaren behinderungsangepassten T?tigkeit ergeben sollte, wird die Beschwerdegegnerin anschliessend ?ber den Rentenanspruch des Beschwerdef?hrers neu verf?gen. 5.3???? Sollte sich hingegen ergeben, dass der Beschwerdef?hrer auch in einer behinderungsangepassten T?tigkeit nicht vollst?ndig als arbeitsf?hig zu gelten hat, wird die Beschwerdegegnerin zus?tzlich bei einem Facharzt f?r Neurochirurgie eine Stellungnahme zur Frage einholen, ob eine Operation der Diskushernie angezeigt sei. Bejahendenfalls wird sie sodann Stellungnahmen zur Frage, ob der Eingriff voraussichtlich eine wesentlich g?nstige Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsf?higkeit des Beschwerdef?hrers haben wird, sowie zur Frage, ob der Eingriff eine Gefahr f?r Leib und Leben des Beschwerdef?hrers darstellt, einholen. Falls ein solcher operativer Eingriff die Arbeits- und Erwerbsf?higkeit des Beschwerdef?hrers voraussichtlich wesentlich verbessern wird und falls dieser Eingriff zudem dem Beschwerdef?hrer zumutbar ist, wird die Beschwerdegegnerin die Operation der Diskushernie entweder als medizinische Eingliederungsmassnahme (Art. 12 Abs. 1 IVG) oder unter dem Titel der Selbsteingliederung anordnen. Sollte der Beschwerdef?hrer eine solcherart angeordnete Operation jedoch verweigern, wird die IV-Stelle nach Art. 21 Abs. 4 ATSG vorgehen. Nach durchgef?hrter medizinischer Massnahme oder Behandlung wird die IV-Stelle alsdann erneut ?ber den Rentenanspruch des Beschwerdef?hrers befinden.
6.?????? Die R?ckweisung der Sache kommt einem Obsiegen gleich (ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, dem Beschwerdef?hrer eine angemessene Prozessentsch?digung zu bezahlen, wobei diese unter Ber?cksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verf?gung vom 13. Mai 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen, ?ber den Rentenanspruch des Beschwerdef?hrers neu verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 1'100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen. 4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).