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Zürich Sozialversicherungsgericht 07.04.2003 IV.2002.00271

April 7, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,896 words·~14 min·2

Summary

Übernahme der Kosten für einen Treppenlift

Full text

IV.2002.00271

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin B?rker-Pagani

Sozialversicherungsrichter Meyer

Gerichtssekret?rin Kobel

Urteil vom 8. April 2003 in Sachen 1. X. G.___

2. Y. G.___

Erben der +Z. G.___

Beschwerdef?hrer

Zustellempf?nger: X. G.___

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1. Z. G.___, geboren 1941, litt seit vielen Jahren an einer chronischen Niereninsuffizienz, die - infolge von Abstossungsreaktionen - mehrmalige Nierentransplantationen notwendig gemacht hatte. Mitte des Jahres 1998 wurde sie (wiederum) h?modialysepflichtig und stand deshalb im Jahr 2001 auf der Warteliste zur erneuten Transplantation. Ausserdem litt Z. G.___ an chronisch aktiver Hepatitis C und seit etwa 2000 an Schmerzen in den H?ftgelenken und an Schmerzen, die aus der Lumbalgegend in beide Beine ausstrahlten. Aufgrund der Verst?rkung der Schmerzen des Bewegungsapparates mit zus?tzlichem Kraftverlust und Gangunsicherheit, als deren Ursache ein enger Spinalkanal ausgemacht wurde, war Z. G.__ seit 2001 f?r die Fortbewegung auf den Rollstuhl angewiesen (Bericht von Dr. med. A.___, Spezialarzt f?r Innere Medizin/Nephrologie, Dialysezentrum ___, vom 22. Oktober 2001, Urk. 11/7 Beiblatt). Am 21. September 2001 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente sowie zur Gew?hrung von Hilfsmitteln in Form eines Rollstuhls und eines Treppenlifts an (Urk. 11/17). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA), IV-Stelle, holte von Dr. A.___ neben dem erw?hnten Bericht Angaben zur Frage der Rollstuhlabgabe ein (Urk. 11/6) und liess durch die B.__ AG, wo die Versicherte ab dem 1. Juni 1971 im Rahmen einer 50 %-Stelle als Sekret?rin gearbeitet hatte, den Fragebogen f?r den Arbeitgeber ausf?llen (Angaben vom 28. November 2001, Urk. 11/15). ???????? Am ___. Januar 2002 verstarb Z. G.___ (vgl. die Erbbescheinigung vom 8. M?rz 2002, Urk. 7/4), was ihr Sohn X. G.___ der SVA, IV-Stelle, mit Schreiben vom 5. M?rz 2002 mitteilte (Urk. 11/14). Der beantragte Treppenlift war Ende Dezember 2001 noch eingebaut worden und zwar durch die C.___ AG zu Kosten in der H?he von Fr. 31'000.-- (vgl. die Auftragsbest?tigung der Unternehmung vom 18. Oktober 2001, Urk. 11/13). ???????? Die SVA, IV-Stelle, liess durch die SAHB Hilfsmittelberatung f?r Behinderte die Voraussetzungen f?r eine ?bernahme der Kosten des Treppenlifteinbaus abkl?ren (Bericht der SAHB vom 30. April 2002, Urk. 11/11/1; von der SAHB eingeholte R?cknahmeofferte der C.___ AG vom 19. April 2002, Urk. 11/11/2). Mit Verf?gung vom 13. Mai 2002 teilte sie den Erben von Z. G.___ daraufhin mit, dass sie an die betreffenden Kosten einen Beitrag von Fr. 8'000.-- leiste. Die vollen Kosten k?nnten deshalb nicht ?bernommen werden, weil die Versicherte im Zeitpunkt der Gesuchstellung bereits zu 100 % arbeitsunf?hig gewesen sei (Urk. 2 = Urk. 11/2). Ausserdem gew?hrte die SVA,? IV-Stelle, mit Verf?gung vom 14. Juni 2002 f?r den Monat Januar 2002 eine Rente auf der Basis eines Invalidit?tsgrades von 100 % (Urk. 11/1).

2.?????? Gegen die Verf?gung vom 13. Mai 2002 betreffend ?bernahme der Kosten des Treppenlifts erhob X. G.___ im Namen der Erben von Z. G.___ mit Eingabe vom 18. Mai 2002 Beschwerde (Urk. 1/1+2). Auf die entsprechende gerichtliche Anfrage hin (Verf?gung vom 4. Juni 2002, Urk. 4) wiesen er und sein Bruder Y. G.___ sich mit Eingabe vom 25. Juni 2002 (Urk. 6) und den damit eingereichten Unterlagen (Urk. 7/1-4) als einzige Erben ihrer Mutter aus. Das Gericht hielt daraufhin mit Verf?gung vom 9. Juli 2002 (Urk. 8) fest, dass die Br?der G.___ aufgrund ihrer Unterschriften in der Eingabe vom 25. Juni 2002 als Erben im Verfahren gemeinsam auftr?ten und daher als Streitgenossen im Sinne von ? 39 der Zivilprozessordnung des Kantons Z?rich (ZPO) zu betrachten seien. Gest?tzt auf diese Rechtslage bezeichnete das Gericht X. G.___ als Zustellempf?nger, an den die weiteren Zustellungen mit Wirkung f?r ihn und seinen Bruder ergingen, bis sie einen gemeinsamen Vertreter bestellt oder ausdr?cklich gesonderte Zustellung verlangt h?tten. Die SVA, IV-Stelle, erstattete am 11. September 2002 die Beschwerdeantwort mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). In der Replik vom 17. Oktober 2002 hielten die Erben der Versicherten an der Beschwerde fest (Urk. 14) und reichten zudem ein Schreiben von Dr. A.___ vom 7. Oktober 2002 ein (Urk. 15). Die SVA, IV-Stelle, liess die ihr angesetzte Frist zur Duplik (Verf?gung vom 21. Oktober 2002, Urk. 16) unben?tzt verstreichen, worauf der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 29. November 2002 geschlossen wurde (Urk. 18). ???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird,?? soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdef?hrer, die im vorliegenden Verfahren als einzige Erben der Versicherten gemeinsam auftreten, ist ohne weiteres gegeben. Anzuf?gen ist, dass die Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts, wie bereits in der Verf?gung vom 4. Juni 2002 (Urk. 4) dargelegt worden ist, auch die Beschwerdelegitimation eines einzelnen, f?r sich allein Beschwerde f?hrenden Mitglieds einer Erbengemeinschaft bejaht, wenn das Mitglied im Sinne von Art. 103 lit. a des Bundesgesetzes ?ber die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) durch die angefochtene Verf?gung ber?hrt ist und an deren Aufhebung oder ?nderung ein schutzw?rdiges Interesse hat (BGE 99 V 58; vgl. ab dem 1. Januar 2003 auch Art. 59 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG]).

2. 2.1???? Am 1. Januar 2003 sind das ATSG und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 2.2???? Gem?ss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie f?r die Aus?bung der Erwerbst?tigkeit oder der T?tigkeit in ihrem Aufgabenbereich, f?r die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angew?hnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidit?t f?r die Fortbewegung, f?r die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder f?r die Selbstsorge kostspieliger Ger?te bed?rfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne R?cksicht auf die Erwerbsf?higkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben. Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass erg?nzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgen?ssische Departement des Innern ?bertragen, welches die Verordnung ?ber die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgef?hrter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgef?hrten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese f?r die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder f?r die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese f?r die Aus?bung einer Erwerbst?tigkeit oder die T?tigkeit im Aufgabenbereich, f?r die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angew?hnung oder f?r die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdr?cklich genannte T?tigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 214 Erw. 2a). 2.3???? Schafft eine versicherte Person ein Hilfsmittel nach der im Anhang aufgef?hrten Liste selber an, so hat sie gest?tzt auf Art. 21bis IVG und Art. 8 Abs. 1 HVI Anspruch auf Ersatz derjenigen Kosten, die der Versicherung bei eigener Anschaffung entstanden w?ren. Ferner gilt nach der Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts der Grundsatz, dass bei der Anschaffung eines Hilfsmittels, f?r das an sich kein Anspruch gegen?ber der Invalidenversicherung besteht, das jedoch auch - und zwar prognostisch betrachtet auf l?ngere Sicht - die Funktion eines der versicherten Person zustehenden Hilfsmittels erf?llt, ein Kostenbeitrag in der H?he der Anschaffungskosten desjenigen Hilfsmittels zu gew?hren ist, auf das Anspruch bestehen w?rde (so genannte Austauschbefugnis; vgl. BGE 127 V 123 f. Erw. 2b, 120 V 292 Erw. 3c, 111 V 213 f. Erw. 2b+c, 107 V 93 Erw. 2b).

3. 3.1???? Ziff. 13 HVI Anhang steht unter der ?berschrift "Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufgabenbereich, zur Schulung und Ausbildung sowie bauliche Vorkehren zur ?berwindung des Arbeitsweges"; Voraussetzung f?r einen Anspruch auf die dort aufgef?hrten Hilfsmittel ist somit die F?rderung der Eingliederung im Erwerbsbereich oder im Haushalt im Sinne von Art. 21 Abs. 1 IVG. Unter ihnen figurieren in Ziff. 13.05* HVI Anhang (in der seit dem 1. Januar 1993 in Kraft stehenden Fassung) "Hebeb?hnen und Treppenlifte sowie Beseitigung oder Ab?nderung von baulichen Hindernissen im und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- und Schulungsbereich, sofern damit die ?berwindung des Weges zur Arbeits-, Ausbildungs- oder Schulungsst?tte oder die T?tigkeit im Aufgabenbereich erm?glicht wird". Demgegen?ber tr?gt Ziff. 14 HVI Anhang den Titel "Hilfsmittel f?r die Selbstsorge"; diese Hilfsmittel werden unter den Voraussetzungen in Art. 21 Abs. 2 IVG gew?hrt und m?ssen damit nicht im Erwerbsbereich oder Haushalt eingliederungswirksam sein, sondern lediglich der Sozialrehabilitation dienen (vgl. BGE 127 V 127). Solche Hilfsmittel f?r die Selbstsorge sind gem?ss Ziff. 14.05 HVI Anhang (in Kraft seit dem 1. Januar 1993) "Treppenfahrst?hle und Rampen f?r Versicherte, die ohne einen solchen Behelf ihre Wohnst?tte nicht verlassen k?nnen". Das Eidgen?ssische Versicherungsgericht hat die unterschiedlichen Voraussetzungen f?r die Gew?hrung der Hilfsmittel in Ziff. 13.05* HVI Anhang und der Hilfsmittel in Ziff. 14.05 HVI Anhang als rechtskonform erkl?rt (BGE 127 V 127; vgl. f?r die Rechtslage vor dem 1. Januar 1993 auch BGE 111 V 211 f. Erw. 1b). 3.2???? Die SAHB ging in ihrem Bericht vom 30. April 2002 (Urk. 11/11/1) von der dargelegten rechtlichen Unterscheidung aus und hielt zutreffend fest, dass ein Anspruch auf ?bernahme der gesamten Kosten des von der Versicherten selber in Auftrag gegebenen Treppenlifts (abz?glich des R?ckkaufswertes) einzig unter den Voraussetzungen in Ziff. 13.05* HVI Anhang bestehe, wogegen bei Fehlen dieser Voraussetzungen in Anwendung der dargelegten Rechtsprechung zur Austauschbefugnis lediglich ein Kostenbeitrag in der H?he der Kosten eines Treppenfahrstuhls nach Ziff. 14.05 HVI Anhang zu gew?hren sei. Der angefochtenen Verf?gung, mit der die Beschwerdegegnerin nur einen Beitrag von Fr. 8'000.-- an die Anschaffungskosten des zur Diskussion stehenden Treppenlifts von insgesamt Fr. 31'000.-- gew?hrt hat, liegt somit die Auffassung zugrunde, dass der Treppenlift nicht eingliederungswirksam im Sinne von Art. 21 Abs. 1 IVG gewesen sei, sondern nur der Sozialrehabilitation im Sinne von Art. 21 Abs. 2 IVG gedient habe. 3.3???? Dass der Versicherten beziehungsweise deren Erben auf jeden Fall der gew?hrte Beitrag von Fr. 8'000.-- zusteht, ist aufgrund der Aktenlage erstellt. Dr. A.___ legte in seinem Bericht vom 22. Oktober 2001 dar, dass die Versicherte im Zeitpunkt der Gesuchstellung bis auf weiteres f?r die Fortbewegung einen Rollstuhl ben?tige, und der Auftragsbest?tigung der C.___ AG ist zu entnehmen, dass im Heim der Versicherten Treppenstufen zu ?berwinden waren. Es ist somit davon auszugehen, dass die Versicherte zur Zeit des Lifteinbaus zum Verlassen ihres Heimes auf eine technische Vorrichtung zur Fortbewegung auf den Treppen angewiesen war. Sie h?tte somit auf jeden Fall Anspruch auf einen Treppenfahrstuhl gest?tzt auf Art. 14.05 HVI Anhang gehabt. Fest steht sodann auch, dass der eingebaute Treppenlift die erw?hnte, mit einem Treppenfahrstuhl angestrebte Funktion ebenfalls erf?llt (vgl. BGE 111 V 213 f. Erw. 2a-c; vgl. auch BGE 127 V 126 ff. Erw. 3b). Schliesslich entspricht die H?he des Betrages von Fr. 8'000.-- offenbar dem praxis?blichen Ansatz (vgl. BGE 127 V 125 Erw. 3a). 3.4???? N?her zu pr?fen ist, ob dar?ber hinaus (auch) die Voraussetzungen gem?ss Ziff. 13.05* HVI Anhang erf?llt sind, die Anspruch auf ?bernahme der gesamten Kosten des Treppenlifts (abz?glich des R?ckkaufswertes) verleihen w?rden. 3.4.1?? Soweit die Erben der Versicherten geltend machten, ihre Mutter habe den Treppenlift ben?tigt, um sich dreimal w?chentlich zur Dialyse-Behandlung zu begeben (Urk. 1/2 und Urk. 14; vgl. auch die Best?tigung von Dr. A.___ vom 7. Oktober 2002, Urk. 15), so begr?ndet dieser Umstand noch keinen Anspruch auf Kosten?bernahme nach Ziff. 13.05* HVI Anhang, da Arztbesuche zur Selbstsorge im Sinne von Art. 21 Abs. 2 IVG und Ziff. 14 HVI Anhang geh?ren (vgl. BGE 122 V 218 Erw. 4c/cc). Vielmehr besteht ein solcher Anspruch nach dem bereits Dargelegten nur unter der Voraussetzung, dass der Treppenlift die ?berwindung des Arbeitsweges oder die Erhaltung/Verbesserung der Arbeitsf?higkeit im Haushalt erm?glichte und mithin der beruflichen Eingliederung oder der Eingliederung im Haushalt diente. 3.4.2?? Zum beruflichen Bereich machten die Erben in der Replik (Urk. 14) zwar geltend, es habe das Ziel bestanden, dass die Versicherte in absehbarer Zeit ihre angestammte Teilzeitt?tigkeit wieder aufgenommen h?tte. In Anbetracht dessen, dass Dr. A.___ der Versicherten im Bericht vom 22. Oktober 2001 ab dem 11. Januar 2001 eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit attestiert und ihren Gesundheitszustand als "sich verschlechternd" bezeichnet hatte (Urk. 11/7 S. 1 und S. 2) und des weiteren im Fragebogen der Invalidenversicherung zur Arbeitsbelastbarkeit angegeben hatte, der Versicherten sei keine Berufst?tigkeit mehr zumutbar (vgl. Urk. 11/7 letztes Blatt S. 2), kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt des Treppenlifteinbaus reelle Aussichten auf eine berufliche Wiedereingliederung bestanden hatten. 3.4.3 Hingegen fehlen in den Unterlagen Informationen dar?ber, ob und wieweit durch den eingebauten Treppenlift die Arbeitsf?higkeit der Versicherten im Haushalt erhalten oder gef?rdert werden konnte. Diese Frage ist unabh?ngig davon anspruchsrelevant, ob die Versicherte bei der Bemessung des Invalidit?tsgrades als berufst?tig oder als im Haushalt t?tig einzustufen war (vgl. Kreisschreiben ?ber die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI], Stand Februar 2000, Rz 1022). Ausserdem war die Versicherte seit 1971 stets nur im Umfang einer 50 %-Stelle berufst?tig (vgl. 11/15), und es ist daher davon auszugehen, dass sie auch bei guter Gesundheit wesentliche Aufgaben im Haushalt wahrgenommen h?tte.

Die Beschwerdegegnerin wird daher die notwendigen Abkl?rungen noch zu treffen haben. Soweit sie solche Abkl?rungen aufgrund der Auffassung f?r entbehrlich gehalten haben sollte, dass sich die ?rztlich attestierte Arbeitsunf?higkeit von 100 % gleichermassen auf Beruf und Haushaltarbeit beziehe, so erschiene diese Annahme nicht als zwingend. Da im Formular die Frage nach der Arbeitsunf?higkeit mit der Aufforderung zur Angabe des Berufs verbunden ist, ist vielmehr gut denkbar, dass Dr. A.___ davon ausgegangen war, er habe an der entsprechenden Stelle lediglich die Arbeitsf?higkeit in der Erwerbst?tigkeit zu beurteilen. Hinzu kommt, dass die Beeintr?chtigung in der Haushaltt?tigkeit in aller Regel nicht mit einer reinen Prozentzahl umschrieben werden kann, sondern dass die spezifischen Einschr?nkungen in den verschiedenen Bereichen dieser T?tigkeit zu ermitteln sind. Zum erforderlichen Ausmass der Eingliederungswirksamkeit ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass auch der Anspruch auf Hilfsmittel im Sinne von Art. 21 Abs. 1 IVG keine Verbesserung des Invalidit?tsgrades voraussetzt und durch den Bezug einer ganzen Rente nicht ausgeschlossen wird. Vielmehr verlangt die Rechtsprechung lediglich, dass das Hilfsmittel eine beachtliche T?tigkeit erm?glicht, wobei die Auslegung dieses Begriffes aufgrund des konkreten Aufgabenbereichs unter Ber?cksichtigung der durch das Hilfsmittel m?glichen Verbesserung des Leistungsverm?gens zu erfolgen hat (BGE 122 V 217 Erw. 4c/aa, 117 V 273 f. Erw. 2b/bb in fine; ZAK 1992 S. 215 f. Erw. 2b/bb; vgl. auch KHMI Rz 1019). Im Falle des Treppenlifts ist aber nicht erforderlich, dass eine Arbeitsf?higkeit im Haushalt erreicht oder erhalten werden kann, die mit einer existenzsichernden Erwerbst?tigkeit vergleichbar ist. Denn das Erfordernis der existenzsichernden T?tigkeit ist in der ab dem 1. Januar 1993 in Kraft stehenden Fassung von Ziff. 13.05* HVI Anhang nicht mehr enthalten; dies im Gegensatz zur vorangegangenen Fassung, wo die Aus?bung einer "existenzsichernden T?tigkeit" beziehungsweise das "selbst?ndige F?hren eines Haushalts" verlangt worden war (vgl. KHMI Rz 1023 im Vergleich zu KHMI Rz 1017 und KHMI Rz 1018 im Vergleich zu KHMI Rz 1019; vgl. auch BGE 117 V 271; dementsprechend m?ssen sich die Ausf?hrungen in BGE 127 V 126 Erw. 3b zur Frage, ob durch die Abgabe eines Treppenlifts eine mit der existenzsichernden Erwerbst?tigkeit vergleichbare Haushaltt?tigkeit erm?glicht wird, noch auf die fr?here Fassung von Ziff. 13.05* HVI Anhang beziehen). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Frage des Eingliederungserfolgs prognostisch zu beurteilen ist (BGE 110 V 102 mit Hinweis; AHI 2000 S. 299 Erw. 2b mit Hinweisen) und daher nicht schon deshalb von vornherein verneint werden darf, weil die Versicherte kurz nach Einbau des Treppenlifts verstorben ist. 3.5???? Damit ist die angefochtene Verf?gung vom 13. Mai 2002 insoweit aufzuheben, als sie den Anspruch auf einen ?ber Fr. 8'000.-- hinausgehenden Beitrag an die Anschaffungskosten des Treppenlifts verneint, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, damit sie nach erfolgter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen ?ber diesen Anspruch neu verf?ge.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verf?gung vom 13. Mai 2002 insoweit aufgehoben wird, als sie den Anspruch auf einen ?ber Fr. 8'000.-- hinausgehenden Beitrag an die Anschaffungskosten des Treppenlifts verneint, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen, damit sie nach erfolgter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen ?ber diesen Anspruch neu verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X. G.___ (Zustellempf?nger) - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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