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Zürich Sozialversicherungsgericht 15.04.2003 IV.2002.00269

April 15, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,242 words·~21 min·4

Summary

Rente, Validen- und Invalideneinkommen, stabiles Arbeitsverhältnis

Full text

IV.2002.00269

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-K?ser

Gerichtssekret?rin Steck

Urteil vom 16. April 2003 in Sachen M.___ ? Beschwerdef?hrerin

vertreten durch den Rechtsdienst f?r Behinderte B?rglistrasse 11, 8002 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1. 1.1???? M.___, geboren 1955, ausgebildete Damenschneiderin, arbeitete von 1994 bis Ende Oktober 2000 als Empfangsmitarbeiterin und Telefonistin bei der A.___ in ___ (Urk. 8/21/1 Ziff. 1 und Ziff. 6 und Urk. 8/23 Ziff. 1.3 und 6.2). Vom 1. November 2000 bis Ende August 2001 arbeitete sie als Telefonistin und Sachbearbeiterin beim B.___, in ___ (Urk. 8/19 Ziff. 5, Urk. 8/20/1 Ziff. 1). Seit 1. September 2001 arbeitet sie als Pf?rtnerin und Sachbearbeiterin im C.___ in ___ (Urk. 8/18 Ziff. 1 und Ziff. 6). Am 25. April 2001 meldete sich die Versicherte erstmals bei der Eidgen?ssischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung und Umschulung auf eine neue T?tigkeit) an (Urk. 8/27 Ziff. 7.8). 1.2 Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, medizinische Berichte (Urk. 8/12, Urk. 8/15) und Arbeitgeberberichte (Urk. 8/19, Urk. 8/21/1) eingeholt sowie einen Zusammenzug der individuellen Konti veranlasst (Urk. 8/22) und mit Vorbescheid vom 1. Juni (Urk. 8/9) beziehungsweise 5. Juni 2001 (Urk. 8/8) die Abweisung der Leistungsbegehren in Aussicht gestellt hatte, wies sie mit Verf?gung vom 18. Juli 2001 das Begehren um berufliche Massnahmen (Urk. 8/7) ab und verneinte mit Verf?gung vom 19. Juli 2001 vorl?ufig einen Rentenanspruch (Urk. 8/5). 1.3???? Mit Anmeldung zum Leistungsbezug vom 6. Dezember 2001 beantragte die Versicherte eine Rente (Urk. 8/23 Ziff. 7.8). Nachdem die IV-Stelle erneut medizinische Berichte (Urk. 8/10-11) und Arbeitgeberberichte (Urk. 8/18, Urk. 8/20/1) eingeholt und mit Vorbescheid vom 10. Januar 2002 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht gestellt hatte (Urk. 8/4), wies sie dieses mit Verf?gung vom 19. April 2002 ab (Urk. 2 = Urk. 8/1). 2.?????? Gegen die Verf?gung vom 19. April 2002 (Urk. 2) erhob die Versicherte, vertreten durch den Rechtsdienst f?r Behinderte, Rechtsanw?ltin St?phanie Schwarz, Z?rich, mit Eingabe vom 17. Mai 2002 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verf?gung und Zusprechung einer halben Rente (Urk. 1 S. 2). In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2002 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Nachdem die Versicherte mit Replik vom 24. September 2002 an ihrem Antrag festgehalten (Urk. 12) und die IV-Stelle die ihr mit Verf?gung vom 26. September 2002 angesetzte Frist zur Duplik (Urk. 14) nicht wahrgenommen hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverf?gung vom 8. November 2002 als geschlossen erkl?rt (Urk. 16).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. 1.3???? Die Verwaltung hat die massgebliche Gesetzesbestimmung ?ber die Voraussetzungen f?r den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG) zutreffend dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 2 S. 1). Zu erg?nzen ist, dass bei erwerbst?tigen Versicherten der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). 1.4???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc). 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.?????? Strittig und zu pr?fen ist der Invalidit?tsgrad der Beschwerdef?hrerin. 2.1???? Dr. med. D.___, Arzt f?r Allgemeine Medizin FMH, ___, der die Beschwerdef?hrerin seit 1996 behandelt (vgl. Urk. 8/15/1 lit. D), stellte in seinem Bericht vom 11. Mai 2001 zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen, die seit 1996 best?nden? (Urk. 8/15/1 lit. A): ???????? "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit: -????????? Rezidivierende Depressionen mit Ersch?pfungskomponente ???????? - Migr?ne ???????? Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit: ???????? - Status nach Mammacarcinom mit Chemotherapie." ???????? In der zuletzt ausge?bten T?tigkeit als Sekret?rin/Empfangsangestellte sei die Beschwerdef?hrerin seit ungef?hr April 2001 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunf?hig (Urk. 8/15/1 S. 1 lit. B). Eine Arbeitsf?higkeit von 100 % sei sicherlich nicht gegeben. Unter Stressreduktion sei eine Arbeitsf?higkeit von 50 bis 80 % m?glich, in der freien Wirtschaft eine solche von h?chstens 50 % (Urk. 8/15/1 S. 2 lit. D). Die Beschwerdef?hrerin weise zu wenig Stresstoleranz bei ihrer bisherigen T?tigkeit auf. Sie leide unter Nervosit?t, vorzeitiger Ersch?pfung und Schlafst?rungen. Es sei fraglich, ob es einen geeigneten, stressarmen Arbeitsplatz gebe. Einer Arbeit mit weniger Zeitdruck, bei welcher der Umgang mit Menschen im Zentrum stehe, sei die Beschwerdef?hrerin weiterhin gewachsen. In der bisherigen Berufst?tigkeit sei ihr eine halbt?gige Arbeitst?tigkeit, in behinderungsangepassten T?tigkeiten eine solche von 80 % noch zumutbar (Urk. 8/15/2 lit. a-e). 2.2???? Dr. med. E.___, Arzt f?r Allgemeine Medizin FMH, ___, stellte in seinem zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Bericht vom 15. Mai 2001 folgende Diagnosen (Urk. 8/12/1 S. 1 lit. A): ???????? "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit: -???????? Wenig differenziertes invasiv duktales Mammakarzinom rechts Tumormarker erh?ht, m?ssig positiv ???????? - Status nach Tumorektomie ???????? - Status nach Chemotherapie ???????? - adjuvante Tamoxifenmedikamentation ???????? - endogene Depression ???????? Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit: ???????? - Asthma bronchiale." ???????? Die Beschwerdef?hrerin sei vom 10. Mai bis 19. Mai 1999 zu 100 % und vom 20. Mai bis 19. Juni 1999 zu 50 % arbeitsunf?hig gewesen. Vom 25. M?rz 2001 bis 16. April 2001 habe wiederum eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit bestanden. Vom 20. April 2001 bis auf weiteres sei sie zu 50 % arbeitsunf?hig (Urk. 8/12/1 S. 1 lit. B). Die Beschwerdef?hrerin sei vor allem durch die endogene Depression, welche durch das Mammakarzinom nat?rlich massiv verst?rkt sei, beeintr?chtigt. Sie befinde sich quasi in einem Ersch?pfungszustand und f?hle sich in allem ?berfordert. Sie habe den Anspruch alles perfekt zu machen. Sie habe bisher immer nur Teilzeit (richtig wohl: Vollzeit) gearbeitet und sei deshalb auch immer am Rande ihrer Kraft gewesen. Er habe ihr deshalb empfohlen, nur noch 50 % zu arbeiten, da jede Erh?hung des Arbeitspensums zu einer weiteren ?berforderung und ?berbelastung f?hre. Dies sei auch f?r die Stabilisierung des Mammakarzinoms ung?nstig. Er sei der Meinung, dass auch langfristig keine Erh?hung des Arbeitspensums ?ber 50 % erfolgen sollte. Diese Reduktion des Arbeitspensums auf 50 % h?tte schon lange erfolgen m?ssen, dagegen habe sich die Beschwerdef?hrerin aber bisher gewehrt (Urk. 8/12/1 S. 2 lit. D). Die Beschwerdef?hrerin sei deutlich verlangsamt, k?nne nicht mehrere Aktivit?ten gleichzeitig durchf?hren, brauche immer wieder Ruhepausen und klage ?ber zunehmende M?digkeit unter Belastungen. Stresssituationen vertrage sie keine, k?rperliche Aktivit?ten seien von ihrem ganzen Habitus aus f?r sie ungewohnt und w?ren auch nicht sinnvoll. Eine berufliche Umstellung sei nicht notwendig. Die Beschwerdef?hrerin habe einen Beruf, in dem sie sich wohl, verstanden und geborgen f?hle. Eine Umschulung w?re nicht sinnvoll (Urk. 8/12/2 lit. a-c). 2.3???? In seinem Verlaufsbericht vom 19. Dezember 2001 hielt Dr. E.___ eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei gleich gebliebener Diagnose fest. Es liege eine deutliche Zunahme der endogenen Depression vor (Urk. 8/11 S. 1 Ziff. 1 und 2). Im Vordergrund stehe nach wie vor die Depression mit der raschen Erm?dbarkeit, der Lustlosigkeit und der minimalen Belastbarkeit. So lange alles seinen gewohnten Lauf nehme, sei die Beschwerdef?hrerin zur Zeit f?hig, knapp 50 % zu arbeiten. Wenn aber eine Belastung auf sie zukomme, sei die Arbeitsunf?higkeit kurzfristig wieder zu erh?hen. Seit die Beschwerdef?hrerin nur noch 50 % arbeite, sei eine deutliche Besserung eingetreten. Sie habe vor einigen Wochen eine neue Arbeitsstelle angetreten und es gehe ihr einigermassen gut. Eine Umteilung w?re sinnlos (Urk. 8/11 S. 1 f. Ziff. 3-5). 2.4???? In seinem Bericht vom 12. Januar 2002 hielt Dr. D.___ fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdef?hrerin sei station?r und die Diagnose gleichlautend (Urk. 8/10 S. 1 Ziff. 1-2). Der Verlauf an der neuen Stelle sei bisher erfreulich, weder neue berufliche Massnahmen noch eine erg?nzende medizinische Abkl?rung seien angezeigt (Urk. 8/10 S. 1 f. Ziff. 3-7).

3. 3.1 Aufgrund dieser Aktenlage liegen im Wesentlichen ?bereinstimmende Diagnosen vor (vgl. Urk. 8/15/1 lit. A, Urk. 8/12/1 S. 1 lit. A, Urk. 8/11 S. 1 Ziff. 2, Urk. 8/10 S. 1 Ziff. 2). Sodann sind sowohl Dr. D.___ als auch Dr. E.___ der Ansicht, dass die Beschwerdef?hrerin in ihrer bisherigen T?tigkeit zu 50 % arbeitsf?hig sei (vgl. Urk. 8/15/2 lit. e, Urk. 8/12/1 S. 2 lit. D, Urk. 8/11 S. 1 Ziff. 3); Dr. D.___ hielt fest, in einer leidensangepassten, stressreduzierten T?tigkeit betrage die Arbeitsf?higkeit 50 bis 80 %, in der freien Wirtschaft h?chstens 50 % (Urk. 8/15/1 S. 2 lit. D, Urk. 8/15/2 lit. e). Weiter hielten die ?rzte ?bereinstimmend fest, die ausge?bte T?tigkeit der Beschwerdef?hrerin bedeute eine bestm?gliche Verwertung ihrer Restarbeitsf?higkeit. Dr. E.___ befand in diesem Sinne eine berufliche Umstellung f?r nicht notwendig. Die Beschwerdef?hrerin habe einen Beruf, in dem sie sich wohl, verstanden und geborgen f?hle. Eine Umschulung w?re nicht sinnvoll (Urk. 8/12/2 lit. c). Dr. D.___ hielt fest, die alte Stelle sei f?r die Beschwerdef?hrerin zu anspruchsvoll gewesen, weshalb diese vor einigen Wochen eine neue Arbeitsstelle angetreten habe. Es gehe ihr einigermassen gut; eine Umteilung w?re sinnlos (Urk. 8/11 S. 2 Ziff. 5). Berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt (Urk. 8/10 S. 2 Ziff. 5). 3.2 Aufgrund der medizinischen Akten liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Beschwerdef?hrerin in einer anderen, leidensangepassten T?tigkeit in einem h?heren Mass arbeitsf?hig w?re als in der Verwertung ihrer 50%igen Restarbeitsf?higkeit in ihrer bisherigen T?tigkeit als B?roangestellte. Davon ist daher auszugehen.

4. 4.1???? Die Beschwerdegegnerin berechnete das Valideneinkommen aufgrund des anl?sslich der ersten IV-Anmeldung eingeholten Arbeitgeberberichtes des B.___, und ging daher von einem Jahreslohn von Fr. 54'080.-- (Fr. 4'160.-- x 13) f?r das Jahr 2001 aus (Urk. 8/19 Ziff. 16, 20-21; Urk. 2 S. 2 und Urk. 8/2 S. 2). Die Beschwerdef?hrerin hielt fest, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht zur Bemessung des Valideneinkommens auf die durchschnittlichen Einkommen der Jahre 1998, 1999 und 2000 abgestellt ohne zu ber?cksichtigen, dass sie, wie aus den medizinischen Akten klar hervorgehe, bereits seit 1996 massiv gesundheitlich beeintr?chtigt gewesen sei und in dieser Zeitspanne gezwungen gewesen sei, behinderungsbedingt lediglich ein reduziertes Einkommen zu erzielen. Es sei daher auf das Einkommen des Jahres 1995 von Fr. 61'044.-- abzustellen (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 2a, Urk. 12 S. 2 Ziff. 1). Sodann reichte sie eine Best?tigung der A.___ zu den Akten, wonach sie ihr anf?ngliches Arbeitspensum von 100 % in der Zeit vom 1. Januar 1996 bis 31. M?rz 1998 auf 90 % und in der Zeit vom 1. April 1998 bis 31. Oktober 2000 auf 80 % reduziert habe (Urk. 13/1). F?r die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was die Beschwerdef?hrerin aufgrund ihrer beruflichen F?higkeiten und pers?nlichen Umst?nde zu erwarten gehabt h?tte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3). Die Einkommensermittlung hat dabei so konkret wie m?glich zu erfolgen. Es ist daher in der Regel vom letzten Lohn, welche die Beschwerdef?hrerin vor Eintritt der Gesundheitssch?digung erzielt hat, auszugehen (Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in Sachen C. vom 20. November 2001, I 716/00, Erw. 3a). Es ist unbestritten, dass die Beschwerdef?hrerin seit 1996 an rezidivierenden Ersch?pfungsdepressionen leidet, die Auswirkungen auf die Arbeitsf?higkeit hatten und jeweils zu vier- bis sechsw?chigen Phasen von Arbeitsunf?higkeit f?hrten (Urk. 8/15/1 S. 1 f. lit. A und lit. D). Die damalige Arbeitgeberin, A.___, best?tigte, dass das Arbeitspensum ab 1. Januar 1996 von 100 % auf 90 % reduziert worden sei, ab 1. April 1998 auf 80 % (Urk. 13/1). Deshalb ist der Lohn der Beschwerdef?hrerin offensichtlich entsprechend zur?ckgegangen, was ohne weiteres aus den Eintr?gen im individuellen Konto ersichtlich ist (Urk. 8/22 S. 2). F?r 1997 findet sich dort sogar nur ein Jahreslohn von Fr. 17'087.-- gegen?ber Fr. 57'600.-- im Vorjahr. Der nochmalige Pensums- und Lohnr?ckgang ab April 1998 ist zudem von der A.___ im Fragebogen f?r den Arbeitgeber (Urk. 8/21/1 S. 2 Ziff. 20) best?tigt worden. Die Beschwerdef?hrerin hatte am 1. November 2000 noch einmal eine 100%-Stelle, beim B.___, angetreten (Urk. 8/19 S. 1 Ziff. 1 und Ziff. 6), und sie hatte die vorangehende K?ndigung bei der A.___ (Urk. 8/21/2) nicht mit gesundheitlichen Problemen begr?ndet. Die Beschwerdegegnerin ist bei der Bestimmung des Valideneinkommens vom Lohn, welchen die Beschwerdef?hrerin bei dieser Stelle erzielte, ausgegangen und setzte beim Valideneinkommen einen Jahreslohn von Fr. 54'080.-- (Fr. 4'160.-- x 13) ein (vgl. Urk. 8/2 S. 2). Auch wenn die einzelnen Phasen der krankheitsbedingten Arbeitsunf?higkeit zwischen 1996 und M?rz 2001 nicht im Detail belegt sind, solche aber aufgrund der Feststellungen von Dr. D.___ doch in recht erheblichem Mass bestanden, erscheint es als ?berwiegend wahrscheinlich, dass die Pensums- und Lohnreduktion bei der A.___ gesundheitsbedingt erfolgten. Dass diese im Fragebogen f?r den Arbeitgeber (Urk. 8/21/1 S. 2 Ziff. 21) nur krankheitsbedingte Absenzen ab 1999 vermerkte, ist kein zwingendes Gegenargument, weil Dr. E.___ ausdr?cklich festhielt, die Beschwerdef?hrerin habe sich an ihren Stellen ?berfordert und h?tte das Pensum schon lange auf 50 % reduzieren sollen (Urk. 8/12/1 S. 2 lit. D). Der 100%-Einsatz an der letzten Vollzeitstelle dauerte denn auch nur f?nf Monate, bis das Pensum auf 50 % reduziert werden musste (Urk. 8/19 S. 1 Ziff. 6 und 7). Dass der Lohn an dieser Stelle tiefer war als derjenige bei der A.___, d?rfte wohl auch ein Hinweis darauf sein, dass es sich dabei um eine etwas weniger anspruchsvolle Stelle handelte. Nach Gesagtem rechtfertigt es sich, bei der Bestimmung des Valideneinkommens vom Jahreslohn f?r das Jahr 1995 von Fr. 61'044.-- gem?ss individuellem Kontoauszug (Urk. 8/22 S. 2) auszugehen. Unter Ber?cksichtigung der Nominal-Lohnentwicklung von 1,3 % f?r das Jahr 1996, 0,5 % f?r das Jahr 1997, 0,7 % f?r das Jahr 1998, 0,3 % f?r das Jahr 1999, 1,3 % f?r das Jahr 2000 und 2,5 % f?r das Jahr 2001 (Lohnentwicklung 2000, Kommentierte Ergebnisse und Tabellen, 2001, S. 31 Tab. T1.93, Die Volkswirtschaft 10/2002 S. 89 Tab. B10.2) ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 5'431.-- pro Monat beziehungsweise von Fr. 65'175.-- pro Jahr f?r das Jahr 2001. 4.2???? Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen ermittelt, indem sie auf die Angaben des jetzigen Arbeitgebers, des C.___, abstellte, wonach die Beschwerdef?hrerin seit 1. September 2001 ein Einkommen von Fr. 2'405.-- monatlich bei einem Pensum von 50 % erzielte. Die Beschwerdef?hrerin werde aber effektiv im Rahmen eines Pensums von 50 bis 60 % eingesetzt. Dementsprechend sei auch auf den durchschnittlichen tats?chlichen Verdienst in der H?he von Fr. 38'002.-- f?r den Einkommensvergleich abzustellen (vgl. Urk. 2 S. 1, Urk. 8/2 und Urk. 8/18 Ziff. 9, 12 und 20). ???????? Die Beschwerdef?hrerin ging ebenfalls davon aus, zur Bemessung des hypothetischen Invalideneinkommens k?nne auf ihre aktuelle, behinderungsangepasste T?tigkeit abgestellt werden. Sie sei dort aber zu einem Pensum von 50 % besch?ftigt, erziele dabei ein Monatseinkommen von Fr. 2'405.80, unter Ber?cksichtigung, dass sie Anspruch auf einen 13. Monatslohn habe, weshalb von einem j?hrlichen hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 31'275.40 auszugehen sei. Entgegen den Ausf?hrungen der Beschwerdegegnerin sei sie ?ber das ganze Jahr gesehen nicht in einem h?heren Umfang als zu 50 % t?tig. Das dar?ber hinausgehende Pensum von h?chstens 60 % sei zwar seitens des Arbeitgebers bis vor Kurzem aus betrieblichen Gr?nden gew?nscht worden, jedoch mit dem Ziel, im Durchschnitt im Umfang eines Pensums von 50 % t?tig zu sein. Ein dar?ber hinausgehendes Pensum sollte sie behinderungsbedingt nicht mehr erf?llen. Dies gehe auch aus dem Arbeitsvertrag hervor, der eine Arbeitszeit von 50 % festhalte mit der Zusatzvereinbarung, dass sie bereit sei, im gegenseitigen Einvernehmen und gem?ss Dienstplan vor?bergehend ein h?heres Pensum zu leisten. In der Zwischenzeit habe ihr Arbeitgeber eine neue Mitarbeiterin angestellt, so dass die phasenweise - aus betrieblichen Gr?nden notwendige - ?ber das vereinbarte Pensum von 50 % hinausgehende Eins?tze nach der Einarbeitungszeit der neuen Angestellten nicht mehr n?tig sein sollten (vgl. Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 2b). Der Arbeitgeber habe auch best?tigt, dass ein 50 % ?bersteigender Einsatz in Zukunft nicht mehr angeordnet werde. Es gehe nicht an, zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens auf ein Einkommen abzustellen, das die Beschwerdef?hrerin nur zur ?berbr?ckung einer betrieblichen Notsituation unter gesundheitlicher ?berforderung erzielte (Urk. 12 S. 3 Ziff. 3). Die Arbeitgeberin best?tigte zuhanden der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdef?hrerin seit dem 1. September 2001 zu 50 % im Empfangssekretariat arbeite (Urk. 13/2). ???????? Der von einer invaliden Beschwerdef?hrerin tats?chlich erzielte Verdienst bildet, f?r sich allein betrachtet, grunds?tzlich kein gen?gendes Kriterium f?r die Bestimmung der Erwerbsunf?higkeit und damit des Invalidit?tsgrades. Das Mass der tats?chlichen Erwerbseinbusse stimmt mit dem Umfang der Invalidit?t vielmehr nur dann ?berein, wenn - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverh?ltnisse eine Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch er?brigen, wenn die Beschwerdef?hrerin eine T?tigkeit aus?bt, bei der anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsf?higkeit in zumutbarer Weise voll aussch?pft, und wenn das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Z?rich 1997, Art. 28, S. 209). Dass die verbliebene Arbeitsf?higkeit bei der T?tigkeit am Empfangssekretariat in einem Pensum von 50 % im C.___ in zumutbarer Weise voll ausgesch?pft ist, wurde von den ?rzten best?tigt (vgl. vorstehend Erw. 3.1). Gem?ss Arbeitgeberbericht entspricht der Lohn der von der Beschwerdef?hrerin erbrachten Leistung (Urk. 8/18 Ziff. 13). Damit sind die zweite und dritte Voraussetzung f?r eine Invalidit?tssch?tzung entsprechend der effektiven Verdiensteinbusse erf?llt. Fraglich ist indes, ob stabile Arbeitsverh?ltnisse vorliegen. Vom Antritt der Stelle am 1. September 2001 bis zum Datum der angefochtenen Verf?gung, welche praxisgem?ss die zeitliche Grenze der richterlichen Pr?fungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b, 116 V 148 Erw. 1a mit Hinweisen), sind erst knapp acht Monate vergangen. Von gen?gend stabilen Verh?ltnissen kann nach dieser kurzen Zeit noch nicht die Rede sein (vgl. hiezu RKUV 1991 Nr. U 130 S. 270; BGE 117 V 18 f. und ZAK 1973 S. 203 Erw. 2c). Damit ist f?r die Bestimmung des hypothetischen Einkommens als Invalide nicht auf den Lohn beim C.___ abzustellen. Es sind vielmehr Tabellenl?hne beizuziehen. Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes f?r Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. F?r den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohns?tze, das heisst der standardisierten Bruttol?hne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu ber?cksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebs?bliche durchschnittliche Arbeitszeit von w?chentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 9/2002 S. 88 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a). Der im Rahmen der Lohnstrukturerhebung ermittelte Durchschnittslohn der Frauen in den Sektoren "Sekretariats- und Kanzleiarbeiten" sowie "andere kaufm?nnisch-administrative T?tigkeiten", die einfache und repetitive T?tigkeiten ausf?hrten, belief sich im Jahre 2000 auf monatlich Fr. 4'626.50 (LSE 2000, Bundesamt f?r Statistik, Neuenburg 2002, Tabelle A7, Niveau 4, Ziff. 22 und 23). Dabei gilt es zu beachten, dass diesem eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt. Sodann sind der 13. Monatslohn sowie allf?llige Sonderzahlungen im Tabellenlohn bereits miteinbezogen, weshalb f?r die Festsetzung des Jahreslohnes lediglich der Faktor zw?lf zu verwenden ist. Ausgehend vom genannten Einkommen und unter Ber?cksichtigung der nominellen Lohnentwicklung von 2,5 % f?r das Jahr 2001 sowie der durchschnittlichen w?chentlichen Arbeitszeit im Jahre 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 10/2002 S. 88 f. Tabelle B9.2 und B10.2) ergibt dies ein Einkommen f?r das Jahr 2001 von Fr. 4'944.-- pro Monat beziehungsweise Fr. 59'328.-- pro Jahr. Bei einer Arbeitst?tigkeit von 50 % betr?gt das Invalideneinkommen Fr. 29'664.--. Gr?nde, die einen praxisgem?ss zul?ssigen Abzug von h?chstens 25 % vom Tabellenlohn zulassen w?rden (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b), liegen keine vor. Ein allf?lliger leidensbedingter Abzug wegen des Besch?ftigungsgrades f?llt ausser Betracht, da statistisch gesehen teilzeiterwerbst?tige Frauen sogar mehr als die vollzeitbesch?ftigten verdienen (LSE 2000, a.a.O., S. 24 Tabelle 9). 4.3???? Bei der Gegen?berstellung des Valideneinkommens von Fr. 65'175.-- (vorstehend Erw. 4.1) mit dem Invalideneinkommen von Fr. 29'664.-- (vorstehend Erw. 4.2) ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 35'511.-- und somit ein Invalidit?tsgrad von 54,4 %.

5. 5.1???? Der Rentenanspruch entsteht laut Art. 29 Abs. 1 IVG fr?hestens in dem Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person ???????? a. mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunf?hig geworden ist oder b.???????? w?hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunf?hig gewesen war. Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person k?nftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung; IVV). In den anderen F?llen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gem?ss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als er?ffnet, in welchem eine deutliche Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeintr?chtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c). 5.2 Massgebend f?r die Entstehung des Rentenanspruches ist, dass ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person k?nftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG) oder dass die Wartezeit (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) erf?llt ist. Dabei ist f?r die Beurteilung des Beginnes des Wartejahres die dauerhaft, ?rztlich attestierte Arbeitsunf?higkeit relevant. Der Anspruch auf die halbe Invalidenrente entsteht, wenn die versicherte Person w?hrend eines Jahres durchschnittlich mindestens zu 50 % arbeitsunf?hig gewesen und weiterhin im mindesten gleichen Umfang erwerbsunf?hig, somit zu wenigstens 50 % invalid im Sinne von Art. 28 Abs. 1 IVG ist (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Z?rich 1997, S. 236 f. Ziff. 2, BGE 105 V 156 Erw. 2d analog). Die dauerhafte Arbeitsunf?higkeit der Beschwerdef?hrerin im Umfang von mindestens 50 % - und damit der Beginn des Wartejahres - ist aufgrund der medizinischen Akten ab 25. M?rz 2001 ausgewiesen (Urk. 8/12/1 S. 1 lit. B). Hiervon geht im ?brigen auch die Beschwerdegegnerin aus, wenn sie den Ablauf des Wartejahres auf den 25. M?rz 2002 festsetzte (Urk. 8/2 S. 2). Die Beschwerdef?hrerin hat demnach, unter Ber?cksichtigung von Art. 29 Abs. 2 IVG, wonach die Rente vom Beginn des Monats an ausgerichtet wird, in dem der Anspruch entsteht, ab 1. M?rz 2002 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist.

6. Ausgangsgem?ss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdef?hrerin eine angemessene Prozessentsch?digung zu bezahlen (? 34 Abs. 1 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit ? 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung ?ber die sozialversicherungsgerichtlichen Geb?hren, Kosten und Entsch?digungen). Diese ist unter Ber?cksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? In Gutheissung der Beschwerde wird die Verf?gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, vom 19. April 2002 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdef?hrerin ab dem 1. M?rz 2002 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, wird verpflichtet, der Beschwerdef?hrerin eine Prozessentsch?digung von Fr. 1'300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst f?r Behinderte - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

IV.2002.00269 — Zürich Sozialversicherungsgericht 15.04.2003 IV.2002.00269 — Swissrulings