IV.2002.00262
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller als Einzelrichterin Gerichtssekret?rin Condamin
Urteil vom 24. Juli 2003 in Sachen M.___ ? Beschwerdef?hrer
vertreten durch F?rsprecher Dr. Michael Weissberg Zentralstrasse 47, 2502 Biel
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1.?????? Der 1968 geborene M.___ ist seit einem am 22. Juni 2001 erlittenen Motorradunfall Paraplegiker. Mit Verf?gungen vom 19. Dezember 2001 und vom 19. Januar 2002 (Urk. 9/8-9) sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, Hilfsmittel zu und ?bernahm die invalidit?tsbedingten Ab?nderungen an dem vom Versicherten angeschafften und serienm?ssig mit Automatikgetriebe und Vierradantrieb ausgestatteten Motorfahrzeug Chrysler Voyager im Betrag von 8'339.-- und Fr. 758.50 (u.a. elektronischer Gasring am Lenkrad, handbediente Bremse). Die Finanzierung einer Standheizung mit Fernbedienung sowie die ?bernahme der durch das Automatikgetriebe und den Vierradantrieb bedingten Mehrkosten lehnte die IV-Stelle nach entsprechendem Vorbescheid vom 18. M?rz 2002 (Urk. 9/2) mit Verf?gung vom 11. April 2002 (Urk. 2) ab.
2.?????? Gegen diesen Entscheid erhob der Anwalt des Versicherten am 14. Mai 2002 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Verf?gung der Beschwerdegegnerin vom 11. April 2002 sei aufzuheben, und des Gesuch des Beschwerdef?hrers vom 11. Januar 2002 betreffend ?bernahme der Mehrkosten f?r das Automatikgetriebe, die Standheizung und des Vierradantriebes sei unter Kosten- und Entsch?digungsfolgen gutzuheissen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2003 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Replik vom 8. Oktober 2002 wurde an den Beschwerdeantr?gen festgehalten (Urk. 12), worauf, nach dem stillschweigenden Verzicht der IV-Stelle auf eine Duplik, am 22. November 2002 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 15).
Die Einzelrichterin zieht in Erw?gung: 1.?????? Da der Streitwert Fr. 20?000.-- nicht ?bersteigt, f?llt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zust?ndigkeit (? 11 Abs. 1 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2. 2.1???? Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich ge?ndert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grunds?tzlich diejenigen Rechtss?tze massgebend sind, die bei der Erf?llung des zu Rechtsfolgen f?hrenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grunds?tzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verf?gung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar. 2.2???? Gem?ss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie f?r die Aus?bung der Erwerbst?tigkeit oder der T?tigkeit in ihrem Aufgabenbereich, f?r die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angew?hnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidit?t f?r die Fortbewegung, f?r die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder f?r die Selbstsorge kostspieliger Ger?te bed?rfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne R?cksicht auf die Erwerbsf?higkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben. ???????? Die durch das Eidgen?ssische Departement des Innern (EDI) gest?tzt auf Art. 21 Abs. 4 IVG und Art. 14 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) erlassene Liste der Hilfsmittel ist im Anhang zur Verordnung ?ber die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) enthalten. Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese f?r die Aus?bung einer Erwerbst?tigkeit oder die T?tigkeit im Aufgabenbereich, f?r die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angew?hnung oder f?r die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdr?cklich genannte T?tigkeit notwendig sind (Art. 2 Abs. 2 HVI). ???????? Nach Ziffer 10 Anhang HVI werden Motorfahrzeuge und Invalidenfahrzeuge, unter anderem Automobile (Ziffer 10.04*), an Versicherte abgegeben, die voraussichtlich dauernd eine existenzsichernde Erwerbst?tigkeit aus?ben und zur ?berwindung des Arbeitsweges auf ein pers?nliches Motorfahrzeug angewiesen sind. Schafft eine versicherte Person dieses Hilfsmittel selber an, hat sie im Rahmen von Art. 21bis Abs. 1 IVG und Art. 8 HVI Anspruch auf Kostenverg?tung in Form j?hrlicher Amortisationsbeitr?ge sowie auf Ersatz der Reparaturkosten gem?ss Art. 7 Abs. 2 HVI. ???????? Als Hilfsmittel gilt laut Ziffer 10.05 Anhang HVI auch die invalidit?tsbedingte Ab?nderungen von Motorfahrzeugen. Durch Verordnungs?nderung vom 9. Oktober 1992, in Kraft seit 1. Januar 1993, ist die erwerbliche Eingliederungsausrichtung dieses Hilfsmittelanspruchs beseitigt worden. Das bedeutet, dass invalidit?tsbedingte Ab?nderungen von Motorfahrzeugen unter anderem auch von Versicherten verlangt werden k?nnen, die keine existenzsichernde Erwerbst?tigkeit aus?ben (vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Z?rich 1997, S. 170 mit Hinweisen). 2.3???? In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umst?nden bestm?glichen Vorkehren (BGE 110 V 102). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch gen?gend ist (BGE 124 V 110 Erw. 2a mit Hinweisen; AHI-Praxis 2002 S. 106 Erw. 2a). Der Versicherte hat denn auch gem?ss Art. 2 Abs. 1 HVI nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckm?ssiger Form; durch andere Ausf?hrung verursachte zus?tzliche Kosten hat er selbst zu tragen. ???????? Im ?brigen gilt nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidit?t bestm?glich zu mildern (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen, vgl. auch BGE 121 V 190 ff.). Von der versicherten Person d?rfen dabei nur Vorkehren verlangt werden, die unter Ber?cksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (vgl. Art. 31 Abs. 2 IVG; BGE 120 V 373, 117 V 278, 113 V 28 Erw. 4a; AHI-Praxis 1997 S. 39 Erw. 4a, ZAK 1989 S. 321 Erw. 4a). Es darf nicht einseitig auf das ?ffentliche Interesse an einer sparsamen und wirtschaftlichen Versicherungspraxis abgestellt werden; vielmehr sind insbesondere die grundrechtlich gesch?tzten Bet?tigungsm?glichkeiten des Leistungsansprechers an seiner Lebensgestaltung angemessen zu ber?cksichtigen. Als Richtschnur bei der Interessenabw?gung kann gelten, dass die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zul?ssigerweise dort strenger sind, wo eine erh?hte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht (BGE 113 V 32; AHI-Praxis 2001 S. 282 f. Erw. 5a.aa je mit Hinweisen).
3. 3.1???? Seitens des Beschwerdef?hrers wurde in den jeweiligen Hilfsmittelgesuchen und in der Beschwerde vorgebracht, dass die in Frage stehende Ausstattung des Motorfahrzeuges der Bew?ltigung des Arbeitsweges diene und somit zur Aus?bung der Erwerbst?tigkeit notwendig sei (Urk. 9/5, 9/10-11, Urk. 1 S. 3). Im Zeitpunkt der angefochtenen Verf?gung schienen die Rehabilitation und berufliche Wiedereingliederung jedoch noch nicht abgeschlossen zu sein. Jedenfalls stand damals die ausschliesslich der existenzsichernden Erwerbst?tigkeit dienende Abgabe eines Automobiles im Sinne von Ziffer 10.04* des Anhangs HVI oder die ersatzweise Ausrichtung von Amortisationsbeitr?gen im Sinne von Art. 21bis Abs. 1 IVG und Art. 8 HVI noch nicht zur Diskussion. Auch aufgrund der Vorbringen in der Replik ist davon auszugehen, dass der Beschwerdef?hrer noch keine berufliche T?tigkeit aufgenommen hat (Urk. 12). ???????? Bei der Pr?fung der Notwendigkeit und Angemessenheit der strittigen Anpassungen am Motorfahrzeug des Versicherten fallen daher die erwerblichen Aspekte von vornherein ausser Betracht. Soweit die Notwendigkeit eines mit Allradantrieb und fernbedienter Standgasheizung ausgestatteten Fahrzeuges damit begr?ndet wurde, dass der Beschwerdef?hrer als Aussendienstmitarbeiter auch im Winter und in Bergen auf uneingeschr?nkte Mobilit?t angewiesen sei (Urk. 1 S. 3, Urk. 9/5), vermag dies daher eine Kosten?bernahme gem?ss Ziffer 10.05 des Anhangs HVI nicht zu begr?nden. 3.2???? Allradantrieb und fernbediente Standgasheizung erweisen sich unter den hier in Betracht fallenden Gesichtspunkten der Fortbewegung, der Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt und der Selbstsorge nicht als einfach und zweckm?ssig. Angesichts des Verh?ltnism?ssigkeitsprinzips kann aus diesen Eingliederungszwecken jedenfalls nicht von vornherein ein Anspruch auf uneingeschr?nkte Mobilit?t abgeleitet werden. Der Beschwerdef?hrer wohnt weder abgelegen noch an erh?hter Lage. Pro Wintersaison wird es daher nur vereinzelt zu prek?ren Strassenverh?ltnissen und Wettersituationen kommen. Aber auch h?her gelegene Regionen sind hierzulande normalerweise im Winter ohne Schneeketten oder Allradantrieb erreichbar, und die Autoscheiben sind vor allem in tiefer gelegenen Regionen nicht regelm?ssig vereist. Unter diesen Umst?nden w?re es dem Beschwerdef?hrer aufgrund seiner Schadenminderungspflicht zumutbar, bei ung?nstigen Witterungsverh?ltnissen von Autofahrten abzusehen oder diese auf unproblematische Gebiete zu beschr?nken. Zumindest k?nnte er den Zeitaufwand, der sich aus dem Abtauen gefrorener Scheiben bei eingeschaltetem Motor ergibt, in Kauf nehmen, geeignete einfache Hilfsmittel zum Abkratzen des Eises wie verl?ngerte Scheibenputzger?te oder chemische Enteisungsmittel verwenden oder die Hilfe von Dritten in Anspruch nehmen. Drittpersonen k?nnten auch f?r die gelegentliche Montage von Schneeketten um Hilfe angegangen werden. 3.3???? Die Notwendigkeit des Automatikgetriebes steht hingegen ausser Frage, da der Beschwerdef?hrer infolge seiner Behinderung das Kupplungspedal ebenso wenig wie das Gaspedal ben?tzen kann. Dass sein Fahrzeug serienm?ssig mit einem Automatikgetriebe ausgestattet ist (Urk. 9/5-6, 9/10), stellt nach der Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts f?r die Eidgen?ssische Invalidenversicherung keinen Grund dar, die entsprechenden Mehrkosten nicht zu ?bernehmen (BGE 108 V 5). Soweit die Beschwerdegegnerin vorbringt, die entsprechenden Kosten w?rden bei der Ausrichtung von Amortisationsbeitr?gen f?r das Fahrzeug ohnehin ber?cksichtigt (Urk. 2), so ist darauf hinzuweisen, dass die in Ziffern 10.04* und 10.05 des Anhangs HVI enthaltenen Hilfsmittelanspr?che unabh?ngig von einander bestehen. Die Frage, ob der Beschwerdef?hrer Anspruch auf die Abgabe eines Automobils oder auf Amortisationsbeitr?ge hat, ist im ?brigen noch offen, und es ist ungewiss, ob auf diesem Weg die eindeutig invalidit?tsbedingten Mehrkosten, wie sie durch den Einbau eines Automatikgetriebes oder durch den Kauf eines entsprechend ausgestatteten Fahrzeuges entstehen, ?berhaupt je ber?cksichtigt werden k?nnen. 3.4???? Zusammenfassend ergibt sich, dass die in der angefochtenen Verf?gung enthaltene Ablehnung der ?bernahme der durch das Automatikgetriebe bedingten Mehrkosten nicht gesch?tzt werden kann. Die Sache ist diesbez?glich an die Beschwerdef?hrerin zur?ckzuweisen, damit sie die effektive H?he derselben ermittle.
4.?????? Da der Beschwerdef?hrer bei diesem Verfahrensausgang zu einem Drittel obsiegt, hat er gest?tzt auf ? 34 Abs. 1 GSVGer Anspruch auf eine entsprechend reduzierte Prozessentsch?digung. Diese ist mit Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) bemessen.
Die Einzelrichterin erkennt: 1.???????? In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verf?gung vom 11. April 2002 insoweit aufgehoben, als die ?bernahme der durch das Automatikgetriebe bedingten Mehrkosten des vom Beschwerdef?hrer angeschafften Motorfahrzeuges Chrysler Voyager abgelehnt wurde, und wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen, damit diese nach erfolgter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen ?ber die H?he des Kostenverg?tung f?r das Automatikgetriebe neu verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine reduzierte Prozessentsch?digung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - F?rsprecher Dr. Michael Weissberg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).