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Zürich Sozialversicherungsgericht 02.03.2003 IV.2002.00246

March 2, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,310 words·~12 min·2

Summary

Neuanmeldung; Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft

Full text

IV.2002.00246

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Z?nd

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekret?rin Tiefenbacher

Urteil vom 3. M?rz 2003 in Sachen P.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J?rg Baur Bahnhofstrasse 55, 8600 D?bendorf

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? Mit Verf?gung vom 24. September 2001 (Urk. 8/6) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, gest?tzt auf das Gutachten des Schwyzer Zentrums f?r Medizin in Betrieb und Arbeit (SYMBA), Einsiedeln, vom 24. Juli 2001 (Urk. 8/19) das Rentenbegehren von P.___, geboren 1951, vom 15. November 2000 (Urk. 8/37) ab. ???????? Am 25. Oktober 2001 teilte der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. A.___, Arzt f?r Allgemeine Medizin FMH, M?nchaltorf, der IV-Stelle mit, er sei mit der Beurteilung der Arbeitsf?higkeit durch das SYMBA nicht einverstanden, und stellte in Aussicht, er werde die Unterlagen zur Neubeurteilung der Verf?gung zustellen, sobald neue Erkenntnisse der Schulthess Klinik vorl?gen (Urk. 8/14). Mit Schreiben vom 17. Dezember 2001 beantragte Dr. A.___ eine "Revision" des Entscheides vom 24. September 2001 (Urk. 8/13/1) und legte diesem die Briefe von Prof. Dr. med. B.___, leitender Arzt Schmerzzentrum der Schulthess Klinik, vom 24. Oktober 2001 (Urk. 8/13/2), 5. November 2001 (Urk. 8/13/3) und 10. Dezember 2001 (Urk. 8/13/5) sowie von Dr. med. C.___, Leitender Oberarzt Wirbels?ulen- und R?ckenmarkschirurgie der Schulthess Klinik, vom 14. November 2001 (Urk. 8/13/4) an ihn bei. Nach Durchf?hrung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/3/3 und Urk. 8/4) trat die IV-Stelle auf das Begehren nicht ein mit der Begr?ndung, es liege keine ver?nderte Situation gegen?ber dem Zeitpunkt der Abweisung vom 24. September 2001 vor (Verf?gung vom 10. April 2002, Urk. 2 = Urk. 8/1).

2.?????? Hiergegen erhob P.___, vertreten durch Rechtsanwalt J?rg Baur, D?bendorf, mit Eingabe vom 10. Mai 2002 Beschwerde und beantragte eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Dezember 2001 (Urk. 1). In der Vernehmlassung vom 17. Juni 2002 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, worauf der Schriftenwechsel am 19. Juni 2002 geschlossen wurde (Urk. 9). Mit Schreiben vom 30. September 2002 (Urk. 10) reichte der Beschwerdef?hrer einen Brief von Dr. A.___ an die IV-Stelle vom 25. September 2002 (Urk. 11/1) sowie ein psychiatrisch-psychosoziales Konsilium von Dr. med. D.___, OA, und Prof. Dr. E.___, Abteilungsleiter der Psychiatrischen Poliklinik, Psychosoziale Medizin, des Universit?tsspitals Z?rich (USZ) vom 28. Februar 2002 (Urk. 11/2) ein. Mit Gerichtsverf?gung vom 2. Oktober 2002 wurde die Beschwerdegegnerin unter anderem aufgefordert, Stellung zu nehmen zur Frage, weshalb sie die Eingabe von Dr. A.___ vom 25. Oktober 2001 (Urk. 8/14) nicht als Beschwerde gegen die Verf?gung vom 24. September 2001 behandelt habe (Urk. 12). Eine Stellungnahme blieb aus. Am 6. Januar 2003 sodann reichte der Beschwerdef?hrer drei ?rztliche Zeugnisse von Dr. A.___ ein, welche ihm eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit seit 30. M?rz 2000 bis Ende Februar 2003 bescheinigten (Urk. 14, Urk. 15/1-3). Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.?????? 2.1???? Gem?ss Art. 69 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) kann gegen Verf?gungen aufgrund dieses Gesetzes Beschwerde an die Rekursbeh?rden der Alters- und Hinterlassenenversicherung erhoben werden. Die Artikel 84-85bis des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sind sinngem?ss anwendbar. Kantonale Rekursbeh?rde i.S.v. Art. 69 IVG ist das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich (? 2 lit. b des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich [GSVGer]). ???????? Das Beschwerdeverfahren wird durch die Einreichung einer Beschwerde eingeleitet (? 18 Abs. 1 GSVGer). Diese hat eine kurze Darstellung des Sachverhalts, ein klares Rechtsbegehren und dessen Begr?ndung zu enthalten (? 18 Abs. 2 Satz 1 GSVGer). 2.2???? Im Schreiben vom 25. Oktober 2001 (Urk. 8/14) teilte Dr. A.___ der Beschwerdegegnerin mit, er sei mit der Beurteilung der Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers durch die SYMBA nicht einverstanden, weshalb er ihn nochmals bei Prof. Dr. B.___ zur Beurteilung und zur Therapie angemeldet habe. Sobald neue Erkenntnisse vorl?gen, werde er die Unterlagen zur Neubeurteilung der Verf?gung zustellen. ???????? Das Schreiben kann nicht als (mangelhafte) Beschwerde gegen die Verf?gung vom 24. September 2001 betrachtet werden. Es beinhaltet keinen klaren Beschwerdewillen. Zudem ist Dr. A.___ nicht Adressat der Verf?gung, und es kann dem Schreiben nicht entnommen werden, dass er namens und im Auftrag des Beschwerdef?hrers die Verf?gung vom 24. September 2001 anfechte. Schliesslich richtet sich das Schreiben nicht an die Beschwerdeinstanz, sondern an die verf?gende Verwaltungsbeh?rde. Der Hinweis, dass Dr. A.___ den Beschwerdef?hrer zu weiteren Abkl?rungen und Therapien an die Schulthess Klinik verwiesen habe und er, sobald neue Erkenntnisse vorl?gen, die Abkl?rungsberichte zur Verf?gung stellen werde, damit eine Neubeurteilung vorgenommen werden k?nne, deutet darauf hin, dass er nach Abschluss der Untersuchungen eine Neuanmeldung oder aber eine Wiedererw?gung der Verf?gung in Betracht zieht. Ein Beschwerdewille kann daraus nicht entnommen werden. Demnach ist die Verf?gung vom 24. September 2001 in Rechtskraft erwachsen. 2.3???? Der Beschwerdef?hrer l?sst denn auch unter anderem geltend machen, seit der Rentenverf?gung vom 24. September 2001 habe sich der psychosomatische und depressive Krankheitsverlauf fortschreitend verschlechtert und schliesslich eine g?nzliche Arbeitsunf?higkeit zur Folge gehabt, was am 1. Dezember 2001 einen Rentenanspruch habe entstehen lassen (Urk. 1 S. 4). Die Beschwerde zielt demnach in erster Linie darauf ab, die Beschwerdegegnerin in Aufhebung der Verf?gung vom 10. April 2002 zu verpflichten, auf die Neuanmeldung einzutreten. Des weiteren bringt der Beschwerdef?hrer auch vor, die urspr?ngliche Abweisungsverf?gung vom 24. September 2001 sei offensichtlich unrichtig (Urk. 1 S. 5).

3. 3.1???? Gem?ss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskr?ftige Verf?gung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererw?gung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts kann die Verwaltung weder von den Betroffenen noch vom Gericht zu einer Wiedererw?gung verhalten werden. Es besteht demnach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererw?gung. Verf?gungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererw?gungsgesuch abgelehnt wird, sind somit grunds?tzlich nicht anfechtbar (BGE 117 V 12 Erw. 2a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 119 V 479 Erw. 1b/cc). 3.2????? Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentsch?digung wegen eines zu geringen Invalidit?tsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur gepr?ft, wenn die Voraussetzungen gem?ss Abs. 3 dieser Bestimmung erf?llt sind. Danach ist im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidit?t oder Hilflosigkeit der versicherten Person in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise ge?ndert hat. ?????????? Mit Art. 87 Abs. 4 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskr?ftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht n?her begr?ndeten, d. h. keine Ver?nderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 Erw. 2a, 264 Erw. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende ?nderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der fr?heren rechtskr?ftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es gen?gen, wenn die versicherte Person zumindest die ?nderung eines Sachverhalts aus dem gesamten f?r die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubw?rdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tats?chlicher (wie selbstverst?ndlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu pr?fen (BGE 117 V 198 Erw. 3a und 200 Erw. 4b). Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zun?chst zur Pr?fung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person ?berhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abkl?rungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u. a. zu ber?cksichtigen haben, ob die fr?here Verf?gung nur kurze oder schon l?ngere Zeit zur?ckliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung h?here oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grunds?tzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu ?berpr?fen, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gest?tzt auf Art. 87 Abs. 4 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde f?hrt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 114 Erw. 2b). 3.3???? Die rechtskr?ftige Verf?gung vom 24. September 2001 (Urk. 8/6) st?tzt sich in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten des SYMBA vom 24. Juli 2001 (Urk. 8/19; vgl. Feststellungsblatt vom 2. August 2001, Urk. 8/8). Darin wurden ein Achsenskelett (Lendenwirbels?ule) mit leicht ?berdurchschnittlichen degenerativen Ver?nderungen im Segment L4/5 mit Nachweis einer Diskusprotrusion und Kompression der linken Wurzel L5 (strukturelle Diagnosen) sowie eine Lumboischialgie gegen links, eine chronische somatoforme Schmerzst?rung (R?cken, beide Beine, Nacken, beide Arme) und eine Dysthymie (klinische und funktionelle Diagnosen) diagnostiziert. Die Gutachter f?hrten aus, dass in der letzten oder dieser vergleichbaren T?tigkeit (Anlagebediener Teigproduktion, vorwiegend leichte, manchmal mittelschwere Belastung) und unter der aktuellen medizinischen Behandlung (Salben, Schmerzspritzen) eine Restarbeitsf?higkeit von 90 % bestehe. 3.4???? Im Brief vom 5. November 2001 an Dr. A.___ f?hrt Prof. Dr. B.___ aus, dass die im Balgrist durchgef?hrte Kernspintomographie (MRI) der Lendenwirbels?ule (LWS) das Vorliegen einer Diskushernie L4/5 links mit Beeintr?chtigung der Wurzel L5 links best?tigt habe und gest?tzt auf diesen Befund eine Operation empfehlenswert sei, weshalb der Beschwerdef?hrer an den Chirurgen Dr. C.___ ?berwiesen werde (Urk. 8/13/3). In der Folge berichtete Dr. C.___ im Brief vom 14. November 2001 an Dr. A.___, dass sich f?r die Intensit?t und das Ausmass der vom Beschwerdef?hrer angegebenen Beschwerden klinisch keine hinreichenden Anhaltspunkte f?r eine peripher-neurogene St?rung als Ursache finde, was insbesondere f?r die chronischen R?ckenschmerzen von invalidisierendem Ausmass und die signalisierten L?hmungserscheinungen in beiden Beinen sowie das beinahe grotesk gest?rte Gangbild gelte. Die Diskrepanz zwischen Beschwerdeschilderung sowie Verhalten bei der klinischen Untersuchung und den objektivierbaren klinischen Befunden sollte jedoch nicht dar?ber hinwegt?uschen, dass der vom Beschwerdef?hrer als enorm vermittelte Leidensdruck ernst zu nehmen sei, weswegen eine station?re Behandlung inklusive psychologische Unterst?tzung in einer Rheumaklinik zu empfehlen sei (Urk. 8/13/4). Dagegen wandte Prof. Dr. B.___ im Brief vom 10. Dezember 2001 ein, dass ein station?rer Aufenthalt kaum zu einer nennenswerten Besserung (insbesondere anhaltend) f?hren werde und ein weiteres Schreiben an die IV-Stelle gerichtet werden sollte, worin darauf aufmerksam zu machen sei, es sei der psychischen Seite in dem Sinne zu wenig Beachtung geschenkt worden, als dass dieser Seite ein deutlicher Krankheitswert zukomme (Urk. 8/13/5). ???????? Die in den Briefen dargelegten Befunde verm?gen nicht glaubhaft darzutun, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers in der kurzen Zeit zwischen der abweisenden Rentenverf?gung vom 24. September 2001 und der Neuanmeldung vom 17. Dezember 2001 verschlechtert hat. Die geschilderten Symptome stimmen mit denjenigen im Gutachten des SYMBA ?berein. Einzig die Gewichtung der psychischen Seite unterscheidet sich, was jedoch f?r die Frage, ob auf ein neues Rentengesuch einzutreten ist, irrelevant ist. Ebensowenig bestand daher aufgrund der mit der Neuanmeldung aufgelegten ?rztlichen Stellungnahmen eine Verpflichtung der Verwaltung, die in formelle Rechtskraft erwachsene Verf?gung vom 24. September 2001 in Wiedererw?gung zu ziehen.

4.?????? Daran vermag auch das vom Beschwerdef?hrer nach Abschluss des Schriftenwechsels ins Recht gelegte psychiatrisch-psychosoziale Konsilium von Dr. D.___ und Prof. Dr. E.___ vom 28. August 2002 (Urk. 11/2) nichts zu ?ndern. Darin wiederholen diese die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzst?rung (ICD- F45.4), einer Dysthymie (ICD-10 F34.1) und eines chronischen cervico- und lumbospondylogenen Schmerzsyndroms mit zirkul?rer Diskusprotrusion LWK 4/5 mit Spinalkanaleinengung. Die ?rzte legen dar, dass aufgrund der Akten sowie des Gespr?chs vom 21. August 2002 ein station?rer Aufenthalt im Moment wenig Erfolg versprechend erscheine. Was die Entscheidung der IV-Kommission betreffe, schl?ssen sich die ?rzte Prof. Dr. B.___ an. Es sei unverst?ndlich, dass die psychischen Beschwerden keinen Krankheitswert haben sollen. Aus ihrer Sicht sei der Beschwerdef?hrer im jetzigen Zeitpunkt im freien Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunf?hig. Dieses Konsilium beruht auf einer Abkl?rung nach Erlass der Nichteintretensverf?gung vom 10. April 2002 und legt keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach dem 24. September 2001 bis zum Erlass der angefochtenen Verf?gung dar. Ob die darin aus psychiatrischer Sicht attestierte volle Arbeitsunf?higkeit zur Zeit der Untersuchung (21. August 2002) eine Verschlechterung nach dem hierzu beurteilenden Zeitraum darzulegen und damit Anlass einer weiteren Neuanmeldung zu geben vermag, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Unbehelflich sind ferner auch die vom Beschwerdef?hrer am 6. Januar 2003 eingereichten Arztzeugnisse von Dr. A.___ (Urk. 15/1-3), in welchen dem Beschwerdef?hrer seit 30. M?rz 2000 eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit bis Ende Februar 2003 bescheinigt wird, die jedoch weder einen Befund noch eine Diagnose enthalten.

5.?????? Nach dem Dargelegten l?sst sich nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdef?hrers nicht eingetreten ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt:

1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. J?rg Baur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, unter Beilage der Kopien von Urk. 14 und 15/1-3 - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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