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Zürich Sozialversicherungsgericht 24.02.2003 IV.2002.00202

February 24, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,534 words·~28 min·3

Summary

Rente, Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für die Zeit vor Therapiebeginn, rechtliches Gehör

Full text

IV.2002.00202

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekret?rin Steck

Urteil vom 25. Februar 2003 in Sachen S.___ ? Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Rechtsanw?ltin Bernadette Z?rcher Dahliastrasse 5, Postfach, 8034 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1. 1.1???? S.-A.___, geboren 1969, Mutter einer 1994 geborenen Tochter, arbeitete seit 1991 als Servicemitarbeiterin im Rahmen eines Pensums von 90 % bei der B.___ AG, Restaurant C.___ in ___ (Urk. 10/51 Ziff. 1 und Ziff. 16 = Urk. 10/52 unvollst?ndig). Da die Versicherte aufgrund ihrer Krankheit - nach eigenen Aussagen - nicht mehr arbeiten konnte, wurde das Arbeitsverh?ltnis per 28. Februar 2001 vom Arbeitgeber gek?ndigt (Urk. 10/44). Die Versicherte meldete sich am 29. Dezember 1998 (Urk. 10/54 Ziff. 7.8) wegen Brustkrebs sowie anderer gesundheitlicher Beeintr?chtigungen am 29. Dezember 1998 zum Bezug von Leistungen (Hilfsmittel), am 15. Februar 2000 wegen postoperativer Beschwerden, Behinderung der rechten Hand sowie Schmerzen, zum Bezug von Leistungen (Umschulung auf eine neue T?tigkeit, Rente) (Urk. 10/53 Ziff. 7.8) bei der Invalidenversicherung an. Mit Verf?gung vom 8. Januar 1998 gew?hrte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, Hilfsmittel in Form von Per?cken oder eines anderen Haarersatzes (Urk. 10/13). 1.2???? Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, verschiedene medizinische Berichte und ein Gutachten (Urk. 10/14, Urk. 10/17, Urk. 10/20a-b, Urk. 10/21-36) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 10/51 = Urk. 10/52 unvollst?ndig) eingeholt, berufliche Abkl?rungen (Urk. 10/43, Urk. 10/45-46, Urk. 10/49) vorgenommen und einen Zusammenzug der individuellen Konti veranlasst (Urk. 10/50) hatte, sprach sie nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 3/3 = Urk. 10/10, Urk. 3/4 = Urk. 10/4, Urk. 10/6, Urk. 10/10-11) mit Verf?gung vom 25. M?rz 2002 der Versicherten gest?tzt auf einen Invalidit?tsgrad von 53 % mit Wirkung ab 1. August 1999 eine halbe Rente zu (Urk. 2). 2.?????? Mit Eingabe vom 16. April 2002 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanw?ltin Bernadette Z?rcher, Z?rich, Beschwerde und beantragte, die Verf?gung vom 25. M?rz 2002 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ihr die Leistungen aus der Invalidenversicherung zu erbringen, insbesondere sei ihr eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. August 1999 zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2002 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), worauf am 17. Juni 2002 der Schriftenwechsel als geschlossen erkl?rt wurde (Urk. 11).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? In formeller Hinsicht brachte die Beschwerdef?hrerin vor, die Beschwerdegegnerin habe sich bei der Begr?ndung der Verf?gung im Grossen und Ganzen auf das Aufz?hlen der gesetzlichen Voraussetzungen beschr?nkt und damit ihre Begr?ndungspflicht verletzt. Weiter seien s?mtliche Eingaben seitens der Beschwerdef?hrerin unber?cksichtigt geblieben, insbesondere das eingereichte Arztzeugnis (Urk. 3/7 = Urk. 10/25), aber auch das eingereichte Gutachten der Fachpsychologin (Urk. 3/6 = Urk. 10/19). Diese h?tten im Rahmen der Beweisw?rdigung geltend gemacht werden m?ssen beziehungsweise h?tte begr?ndet werden m?ssen, warum nur dem Gutachten der SYMBA gefolgt werde. Dies aber sei von der Beschwerdegegnerin unterlassen worden (vgl. Urk. 1 S. 10 f.). Sie r?gte damit die Verletzung des rechtlichen Geh?rs, was vorab zu pr?fen ist. 1.2???? Gem?ss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Geh?r. Das rechtliche Geh?r dient einerseits der Sachaufkl?rung, andererseits stellt es ein pers?nlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu geh?rt insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu ?ussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisantr?gen geh?rt zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu ?ussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 130 Erw. 2a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen). 1.3???? Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwer wiegende - Verletzung des rechtlichen Geh?rs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die M?glichkeit erh?lt, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu ?ussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei ?berpr?fen kann. Die Heilung eines - allf?lligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen). 1.4???? Wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Geh?rsanspruchs ist sodann die Begr?ndungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Beh?rde von unsachlichen Motiven leiten l?sst, und es der Betroffenen erm?glichen, die Verf?gung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur m?glich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich ?ber die Tragweite des Entscheides ein Bild machen k?nnen. In diesem Sinne m?ssen wenigstens kurz die ?berlegungen genannt werden, von denen sich die Beh?rde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verf?gung st?tzt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdr?cklich mit jeder tatbest?ndlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die f?r den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschr?nken (BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen). 1.5???? Gem?ss BGE 124 V 181 muss die Beh?rde wenigstens kurz die sie leitenden ?berlegungen nennen, sich aber nicht mit jeder tatbest?ndlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die f?r den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschr?nken. Vorliegend nahm die Beschwerdegegnerin bez?glich der Begr?ndung ihrer Verf?gung mit der Begutachtungsstelle R?cksprache und hielt fest, dass sie sich f?r die Beurteilung der Restarbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin an diese umfassende Begutachtung halte. Nach sechs Monaten therapeutischer Behandlung sei von einer Arbeitsf?higkeit in einer behinderungsangepassten T?tigkeit von 80 % auszugehen. Die Verweisungst?tigkeiten seien im Gutachten genau formuliert. Ausserdem wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass invalidit?tsfremde Gr?nde nicht ber?cksichtigt w?rden (Urk. 2 S. 4 oben). Die Beschwerdegegnerin begr?ndete somit und ging auch - wenn auch nur kurz - auf die gemachten Einw?nde ein, weshalb von einer gewichtigen Verletzung des rechtlichen Geh?rs nicht gesprochen werden kann. Die Beschwerdef?hrerin erhielt Gelegenheit, sich vor diesem Gericht zu ?ussern, weshalb ein allf?lliger untergeordneter Mangel der Verletzung des rechtlichen Geh?rs - nach oben erw?hnter Rechtsprechung - ohne weiteres geheilt werden konnte.

2. 2.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 2.2???? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. 2.3???? Die Verwaltung hat die massgebliche Gesetzesbestimmung ?ber die Voraussetzungen f?r den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG) sowie die Invalidit?tsbemessung bei teilweise Erwerbst?tigen und gleichzeitig im Haushalt T?tigen nach der gemischten Berechnungsmethode (Art. 27bis Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung, IVV) zutreffend dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 2 S. 4). 2.4???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc). 2.5???? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.?????? Unbestrittenermassen w?re die Beschwerdef?hrerin im Gesundheitsfall zu 90 % erwerbst?tig und zu 10 % im Haushalt besch?ftigt (vgl. Urk. 10/10 S. 9 Ziff. 4.2, Urk. 2 S. 4 unten), weshalb der Invalidit?tsgrad nach der gemischten Methode zu ermitteln ist. Zu pr?fen ist indes, an welchen Gesundheitssch?den die Beschwerdef?hrerin leidet, in welchem Umfang diese sie in ihrer Arbeitsf?higkeit als Serviceangestellte einschr?nken und schliesslich, ob und in welchem Umfang ihr allenfalls eine leidensangepasste T?tigkeit zumutbar w?re. Strittig ist sodann das Ausmass der Einschr?nkung der Beschwerdef?hrerin im Haushaltsbereich. 3.1???? Dr. med. D.___, Oberarzt, Departement Frauenheilkunde, Gyn?kologisch-Onkologische Poliklinik, Universit?tsspital Z?rich, stellte in seinen Berichten vom 6. April 2000 zuhanden von Dr. med. E.___, FMH f?r Gyn?kologie und Geburtshilfe, ___ (Urk. 10/29 S. 1), vom 15. September 2000 zuhanden von Prof. Dr. med. F.___, FMH f?r Innere Medizin und Gef?sskrankheiten, Zentrum f?r Gef?sskrankheiten, ___ (Urk. 10/28 S. 1) und vom 15. Januar 2001 zuhanden von Dr. med. G.___, FMH f?r Gyn?kologie und Geburtshilfe, ___ (Urk. 10/26) folgende, gleichlautende, Diagnosen: "-?????? 31-j?hrige Patientin mit Status nach konservativ operiertem, invasiv-duktalem Mammakarzinom rechts, pT1c (17mm) pN0 (0/27) M0 G3 ohne Lymphangiosis, PR ++++, ER negativ. -???????? Status nach adjuvanter Chemotherapie mit 6 Zyklen CMF bis 2/99, darunter Amenorrhoe. -???????? Status nach adjuvanter Radiotherapie der Restmamma rechts 3-4/99 mit 55 Gy. ???????? -??????? Adjuvante Hormontherapie aktuell mit Nolvadex 20mg/die. -???????? Schweres bis m?ssiges sekund?res Armlymphoedem rechts mit persistierender Bewegungseinschr?nkungen des rechten Schultergelenkes" Zur Arbeitsf?higkeit f?hrte er in seinen Berichten vom 6. April 2000 beziehungsweise 15. September 2000 aus, dass die Beschwerdef?hrerin aufgrund des Armlymphoedems als Service-Angestellte nicht mehr arbeitsf?hig sei (Urk. 10/28 S. 1 unten, Urk. 10/29 S. 1 unten). In seinem Bericht vom 15. Januar 2001 hielt er lediglich fest, die Beschwerdef?hrerin sei aufgrund des Armlymphoedems arbeitsunf?hig (Urk. 10/26 S. 1 unten). In seinem zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Bericht vom 17. April 2000, welcher von Dr. E.___ weitergeleitet wurde und mit dessen Meinung sie sich einverstanden erkl?rte (Urk. 10/31/2), stellte Dr. D.___ keine Diagnose (vgl. Urk. 10/31/3-4 = Urk. 32/1-2). Zur Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin hielt er fest, dass diese vom 4. September 1998 bis 30. Mai 1999 100 %, vom 1. Juni 1999 bis 30. Juni 1999 80 % und vom 7. November 1999 bis 6. April 2000 wiederum 100 % arbeitsunf?hig gewesen sei (Urk. 10/31/3 Ziff. 1.5 = Urk. 10/32/1 Ziff. 1.5). Weiter f?hrte er aus, dass bei der Beschwerdef?hrerin aus psychischer Sicht keine Einschr?nkung vorliege. Sie leide an einem m?ssigen bis schweren sekund?ren Armlymphoedem rechts. ?ber Nacht gehe das Oedem zur?ck, schwelle jedoch tags?ber nach wenigen Stunden wieder an. Den Armlymphoedemstrumpf mit Handteil m?sse sie ganztags tragen, weshalb aus hygienischen Gr?nden eine Arbeit im Service unm?glich sei. Eine berufliche Umstellung sei notwendig. Sitzen, Stehen und Gehen seien uneingeschr?nkt m?glich. Tragen mit dem rechten Arm sei nur sehr kurz m?glich. Wegen des Armlymphoedemstrumpfes sei N?sse ung?nstig. In einer behinderungsangepassten T?tigkeit sei der Beschwerdef?hrerin eine halbt?gige Arbeitst?tigkeit ab 7. November 1999 zumutbar (Urk. 10/31/4 lit. a-e = Urk. 10/32/2 lit. a-e). In seinem Bericht vom 14. November 2000 stellte Dr. D.___ keine Diagnose und f?hrte zur Arbeitsf?higkeit aus, eine repetitive handwerkliche T?tigkeit mit dem rechten Arm sei der Beschwerdef?hrerin nicht zuzumuten, da der Unterarm nach wenigen Stunden t?glicher Aktivit?t trotz Handstrumpf und Armstrumpf rasch anschwelle. ?ber Nacht, mit zirkul?rem Kompressionsverband, schwelle der Arm befriedigend ab (Urk. 10/30/2). 3.2???? Prof. F.___ stellte in seinem zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Bericht vom 22. November 2000 beziehungsweise 29. November 2000 folgende Diagnosen (Urk. 10/27/2 S. 2 Ziff. 3): "-?????? Status nach konservativ operiertem, invasiv-duktalem Mamma-Carcinom rechts ???????? -??????? Status nach adjuvanter Chemotherapie mit 6 Zyklen bis 2/99 ???????? -??????? Status nach adjuvanter Radiotherapie der Restmamma rechts (3-4/99) ???????? -??????? Adjuvante Hormontherapie -???????? Schweres sekund?res Armlymphoedem rechts mit persistierender Bewegungseinschr?nkung des rechten Schultergelenkes" Zur Arbeitsf?higkeit f?hrte er aus, dass die Beschwerdef?hrerin aufgrund des Armlymphoedems als Service-Angestellte nicht mehr arbeitsf?hig sei, und auch auf l?ngere Sicht d?rfte eine Arbeitsf?higkeit im angestammten Beruf der Beschwerdef?hrerin nicht mehr m?glich sein; die Arbeitsunf?higkeit im bisherigen Beruf betrage 100 % (Urk. 10/27/2 Ziff. 1.1 und 1.5, Urk. 10/27/3 lit. b). Die Beschwerdef?hrerin k?nne und solle keine gr?sseren Belastungen und Arbeiten mit dem rechten Arm ausf?hren (Urk. 10/27/3 lit. a). Eine berufliche Umstellung sei n?tig. Welchen physischen und psychischen Arbeitsanforderungen die Beschwerdef?hrerin weiterhin gewachsen sei, solle mit dem Gyn?kologen und dem Hausarzt abgekl?rt werden (Urk. 10/27/3 lit. c-d). 3.3???? Dr. med. H.___, Psychiatrie & Psychotherapie FMH, ___, welcher die Beschwerdef?hrerin auf Zuweisung der Rechtsvertreterin der Beschwerdef?hrerin konsiliarisch untersucht hatte, diagnostizierte in seinem Bericht vom 12. April 2001 eine deutliche, behandlungsw?rdige Depression. Diese sei als Reaktion auf die Krebserkrankung und der damit verbundenen Komplikationen und ?ngste zu beurteilen. Im derzeitigen Zustand sei die Beschwerdef?hrerin 100 % arbeitsunf?hig (Urk. 3/7 S. 2 = Urk. 10/25 S. 2). 3.4???? Dr. med. I.___, FMH Innere Medizin, speziell Pneumologie, ___, hielt in ihrem Bericht vom 25. August 2001 fest, dass sie die Beschwerdef?hrerin seit 7. M?rz 2000 behandle. Wie die beiliegenden Berichte zeigten, habe die Beschwerdef?hrerin einen Status nach Behandlung eines Mammacarcinoms rechts. Das Hauptproblem seit der Behandlung sei ein schweres Armlymphoedem rechts, welches trotz ad?quater Therapie nicht besser werde. Die Beschwerdef?hrerin sei deshalb in ihren T?tigkeiten stark eingeschr?nkt. Zus?tzlich zeige die Beschwerdef?hrerin eine wahrscheinliche reaktive depressive Entwicklung auf ihre Krankheit und werde psychotherapeutisch und medikament?s behandelt. Bez?glich des Lymphoedems sei eine Zuweisung des Onkologen zu einem Angiologen, Prof. Dr. F.___, ___, erfolgt. Die Konsultationen bei ihr seit dem 7. M?rz 2000 erfolgten wegen viralen Infekten der oberen Luftwege, Beinschmerzen rechts mit Ausschluss einer tiefen Venenthrombose und statischen Fussbeschwerden wegen Spreiz-Plattf?ssen. Die Behandlung bez?glich Mammacarcinom sei kurativ, bez?glich Lymphoedem eher rehabilitativ, da es dort wahrscheinlich keine Besserung mehr geben werde (vgl. Urk. 10/22 = Urk. 10/23). 3.5???? Dr. med. J.___, Arbeitsmedizin, FMH Allgemeine Medizin, Dr. med. K.___, Psychiatrie, und Dr. med. L.___, FMH Radiologie, Schwyzer Zentrum f?r Medizin in Betrieb und Arbeit, SYMBA, stellten im auf Aktenstudium, pers?nlicher Begutachtung sowie konsiliarischen Untersuchungen durch Dr. med. M.___, Facharzt FMH Angiologie, Venenzentrum, Medizinisches Zentrum, Bad Ragaz (Urk. 10/21), erstellten Gutachten vom 24. September 2001 folgende Diagnosen (Urk. 10/20a S. 7 Ziff. 4.1-2): ???????? "Strukturelle Diagnosen: -???????? Brust-Schulterg?rtel-Arm rechts mit Restzustand nach konservativ operiertem, invasiv-duktalem Mamma-Karzinom (pT1c (17mm) pN0 (0/27) M0 G3 ohne Lymphangiosis, PR++++, ER negativ) -??????? Status nach adjuvanter Chemotherapie mit 6 Zyklen bis Februar 1999 -???????? Status nach adjuvanter Radiotherapie der Restmamma (M?rz bis April 1999, Gesamtdosis 55Gy), aktuell unter adjuvanter Hormontherapie ???????? Klinische und funktionelle Diagnosen: -???????? Rechter Arm mit "Schulter-Arm-Syndrom" im Sinne einer narben-, schmerz- und schonungsbedingten Funktionseinschr?nkung -???????? Rechter Arm mit sekund?rem Lymphoedem m?ssigen Grades nach Tumorexzision, resp. axill?rer Lymphonodektomie ???????? -??????? Mittelgradige depressive St?rung mit somatischem Syndrom (F 33.1) ???????? Nebendiagnosen (ohne Relevanz auf Frage der Restarbeitsf?higkeit): ???????? -??????? Rechtes Bein mit Unterschenkel-Varikosis (2001)" Zur Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin f?hrten sie aus, dass aufgrund der erh?hten Erm?dbarkeit und der geringen emotionalen Belastbarkeit die Restarbeitsf?higkeit generell, in der Zeit wie in der Intensit?t beeintr?chtigt sei. Es sei aber anzumerken, dass die Beschwerdef?hrerin einen Grossteil des Selbstwertes aus der Arbeit sch?pfe. Somit sei die berufliche Wiedereingliederung vordringlich, auch insgesamt h?nge die Prognose zu einem guten Teil von deren Gelingen ab. Die Funktion der rechten Hand, respektive des rechten Armes sei heute in dreifacher Weise beeintr?chtigt: 1.?????? durch die Verunm?glichung, den Arm ?ber Brusth?he zu heben 2.?????? durch die leicht eingeschr?nkte Feinmotorik 3.?????? durch eine protrahiert auftretende Schw?che und M?digkeit. Dadurch sei von einer leicht vermehrten Beanspruchung des Armes, auch unter kleiner Belastung, sowohl in der Intensit?ts- als auch in der Zeitachse, auszugehen. Im gelernten Beruf als K?chin sei die Beschwerdef?hrerin medizinisch untauglich geworden. Als Serviertochter k?nne durch medizinische Massnahmen die Restleistung wahrscheinlich nur noch unwesentlich gesteigert werden. Eine die rechte Hand aussparende Ersatzt?tigkeit sei aber nicht w?nschbar, jedoch eine weniger belastende - vor allem Steuerungs- und ?berwachungsaufgaben, Rezeption, etwas weniger auch leichte Montagearbeiten oder Verkauf in einer Branche, wo wenig Masse umgesetzt wird (zum Beispiel Schmuck). Die zumutbare Einsatzzeit k?nne bei verbleibender erh?hter Erm?dbarkeit damit bis auf 80 % als oberste Grenze gesteigert werden. Die Restarbeitsf?higkeit in der letzten T?tigkeit (Serviertochter) und unter der aktuellen medizinischen Behandlung (Hormontherapie, Antidepressivum, Gespr?chstherapie, Schmerzmittel-Reserve, gelegentlich Physiotherapie) haben die ?rzte folgendermassen eingesch?tzt: ?????????????????????????????????????????????? Intensit?t??????????????? Zeit????????????? Total Restarbeitsf?higkeit in %???? 80???????????????????????? 50??????????????? 40 In den oben umschriebenen angepassten T?tigkeiten (Steuerungs- und ?berwachungsaufgaben, Rezeption, Verkauf) und unter den formulierten medizinischen Massnahmen (station?re, anschliessend ambulante, auf mittelfristiges Ziel der beruflichen Reintegration ausgerichtete Rehabilitationsbehandlung) sei von der folgenden langfristigen Restarbeitsf?higkeit auszugehen: ?????????????????????????????????????????????? Intensit?t??????????????? Zeit????????????? Total Restarbeitsf?higkeit in %???? 100?????????????????????? 80 ?????????????? 80 (Urk. 10/20a S. 8). 3.6???? Lic. phil. N.___, Fachpsychologin FSP f?r Psychotherapie, ___, welche die Beschwerdef?hrerin auf Zuweisung von Dr. med. H.___, ___, behandelte, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 18. Oktober 2001 eine Depression als reaktives Geschehen im Sinne von ICD-10 F. 43.21; F 43.22, die sich inzwischen zu einem chronifizierten depressiven Zustand mit m?glicherweise st?rkerer funktioneller ?berlagerung (Urk. 10/19 S. 1). Zur Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin hielt sie fest, dass sie diese f?r klar nicht arbeitsf?hig halte und eine wesentliche Verbesserung des aktuellen Zustandsbildes in absehbarer Zeit nicht wahrscheinlich sei (Urk. 10/19 S. 2).

4. 4.1???? Zu pr?fen ist vorerst die Frage der Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin in einer Verweisungst?tigkeit. Obwohl das polydisziplin?re Gutachten der SYMBA umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geltend gemachten Beschwerden ber?cksichtigt und die Schlussfolgerungen der Experten in nachvollziehbarer Weise begr?ndet sind (vgl. vorstehend Erw. 2.5) und somit den praxisgem?ssen Kriterien entspricht, kann f?r die vorliegend strittige Frage nicht darauf abgestellt werden, da sich die Gutachter zur Arbeitsf?higkeit in leidensangepasster T?tigkeit nur insofern ?usserten, als ihres Erachtens vorab eine Therapie in Betracht zu ziehen sei (vgl. Urk. 10/20a S. 8 Mitte). Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin hin pr?zisierten sie diese Aussage dahingehend, es sei eine psychotherapeutische Behandlung von sechs Monaten bei der behandelnden Psychologin durchzuf?hren und es sei, da ihr Gutachten lediglich die langfristige Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin beurteile, erst nach sechs Monaten von der in ihrem Gutachten attestierten Arbeitsf?higkeit auszugehen, vorausgesetzt, die Behandlungsbedingungen f?r das Armlymphoedem seien erf?llt worden (vgl. Urk. 10/14 unten). Die Frage der Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin in einer Verweisungst?tigkeit f?r den Zeitraum vor Therapiebeginn beurteilten sie nicht abschliessend. Die Beschwerdegegnerin hielt fest, es sei der Beschwerdef?hrerin zumutbar, die vorgenannten Massnahmen sofort anzutreten. Nach Abschluss dieser Massnahmen w?rden sodann deren Verlauf und Eingliederungswirksamkeit abgest?tzt auf Art. 87 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) revisionsweise ?berpr?ft werden (vgl. Urk. 2 S. 4 f.). Zu beurteilen ist daher vorliegend die Zeit vor Therapiebeginn vom 1. August 1999 bis Juni 2002 (von der SYMBA festgelegter Zeitpunkt, ab welchem fr?hestens von einer langzeitigen Arbeitsf?higkeit auszugehen ist, vgl. Urk. 10/14, unter Ber?cksichtigung der Karenzfrist nach Art. 88a Abs. 1 IVV). 4.2.1?? Sowohl bez?glich der somatischen wie auch der psychischen Beschwerden liegen unterschiedliche Beurteilungen vor. W?hrend Prof. F.___ (Urk. 10/27/2 S. 2 Ziff. 3) und Dr. I.___ (Urk. 10/22 = 10/Urk. 23) das Armlymphoedem als schwer bezeichneten, beurteilte Dr. D.___ (Urk. 10/26 S. 1, Urk. 10/28 S. 1, Urk. 10/29 S. 1) dieses als schweres bis m?ssiges, die Gutachter des SYMBA hingegen als ein solches m?ssigen Grades (Urk. 10/20a S. 7 Ziff. 4.2). Die psychischen Beschwerden wurden von Dr. H.___ (Urk. 3/7 S. 2 = Urk. 10/25 S. 2) als deutliche, behandlungsw?rdige Depression als Reaktion auf die Krebserkrankung und der damit verbundenen Komplikationen und ?ngste, von Dr. I.___ (Urk. 10/22 = Urk. 10/23) als wahrscheinliche reaktive depressive Entwicklung auf die Krankheit, von den Gutachtern des SYMBA (Urk. 10/20a S. 7 Ziff. 4.2) als mittelgradig depressive St?rung mit somatischem Syndrom (F 33.1) und von lic. phil. N.___ (Urk. 3/6 S. 2 = Urk. 10/19 S. 2) als Depression als reaktives Geschehen im Sinne von ICD-10 F. 43.21; F. 43.22) beurteilt. Die von Dr. D.___ in physischer Hinsicht gestellte Diagnose, die Beschwerdef?hrerin leide an einem m?ssigen bis schweren sekund?ren Armlymphoedem (Urk. 10/31/4 lit. a = Urk. 10/32/2 lit. a) entspricht weitgehend derjenigen durch Prof. F.___ (vgl. Urk. 10/27 S. 3 Ziff. 3), Dr. I.___ (vgl. Urk. 10/22 = Urk. 10/23) und geht sogar ?ber die durch die Gutachter der SYMBA gestellte hinaus in Bezug auf deren Schweregrad (vgl. Urk. 10/20a S. 7). Dr. H.___ und lic. phil. N.___ stellten keine Diagnosen in physischer Hinsicht (vgl. Urk. 3/6 = Urk. 10/19, vgl. Urk. 3/7 = Urk. 10/25). Daher kann auf die Diagnose von Dr. D.___ abgestellt werden. ???????? Zur Diagnose in psychischer Hinsicht ist festzuhalten, dass Dr. I.___ Fach?rztin f?r Innere Medizin, speziell Pneumologie und keine Fach?rztin f?r Psychiatrie ist. Lic. phil. N.___ ist Fachpsychologin FSP f?r Psychotherapie und somit auch keine Fach?rztin f?r Psychiatrie. In diesem Sinne sind deren Beurteilungen - entgegen den Darlegungen der Beschwerdef?hrerin - relativierend zu betrachten. Die Beurteilung durch Dr. H.___ ist insgesamt sehr kurz. Sie beschr?nkt sich grunds?tzlich auf eine knappe Beschreibung der psychischen Leiden aufgrund der Angaben seitens der Beschwerdef?hrerin. Die Beurteilung der Arbeitsf?higkeit beschr?nkt sich auf lediglich einen Satz des Inhaltes, dass die Beschwerdef?hrerin im derzeitigen Zustand 100 % arbeitsunf?hig sei (vgl. Urk. 3/7 S. 2 = Urk. 10/25 S. 2). Zur Frage der Therapie verweist Dr. H.___ lediglich auf die ?berweisung an lic. phil. N.___ (vgl. Urk. 10/25). Dagegen ist die psychiatrische Beurteilung durch den psychiatrischen Gutachter des SYMBA, Dr. K.___, zwar sehr ausf?hrlich und detailliert. Sein Teilgutachten beinhaltet eine Anamnese unter Ber?cksichtigung der Entwicklung seit der Krankheit, ein Assessment, eine Diagnose unter Angabe der ICD-10 Klassifizierung sowie eine Auseinandersetzung mit therapeutischen Massnahmen, weshalb grunds?tzlich darauf abgestellt werden k?nnte. Aufgrund der oben genannten Erw?gungen (zeitlicher Faktor) kann das Gutachten des SYMBA aber vorliegend nicht ber?cksichtigt werden. Dr. D.___ seinerseits hielt fest, dass bei der Beschwerdef?hrerin keine psychische Einschr?nkung bestehe (Urk. 10/31/4 lit. a = Urk. 10/32/2 lit. a). Der psychische Zustand kann gewissen Schwankungen, unterliegen was bei der W?rdigung der ?rztlichen Beurteilungen entsprechend zu ber?cksichtigen ist. Das Gutachten des SYMBA wurde in psychiatrischer Hinsicht insbesondere auch im Hinblick auf die psychotherapeutische Behandlung erstellt. Die Beurteilung durch Dr. D.___ muss unter dem Gesichtspunkt gesehen werden, dass sie mehr als ein Jahr vor der Begutachtung durch das SYMBA erfolgte und daher eine andere Phase innerhalb des Krankheitsverlaufs widerspiegelt. Entsprechend stand im Zeitpunkt der Beurteilung durch Dr. D.___ auch die Brustkrebsoperation an sich und die damit verbundenen Beschwerden des Armlymphoedems im Vordergrund, im Zeitpunkt der Begutachtung durch das SYMBA aber der l?ngerfristige Umgang mit den verbliebenen physischen Beschwerden und der Verarbeitung der schweren physischen Erkrankung. 4.2.2?? Auch zur Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin liegen unterschiedliche Beurteilungen vor. Zur Arbeitsf?higkeit in der angestammten T?tigkeit hielten Dr. D.___ (Urk. 10/26 S. 1 unten, Urk. 10/28 S. 1 unten, Urk. 10/29 S. 1 unten) und Prof. F.___ (Urk. 10/27/2 Ziff. Ziff. 1.1 und Ziff. 1.5, Urk. 10/27/3 lit. b) fest, dass die Beschwerdef?hrerin 100 % arbeitsunf?hig sei, w?hrend die Gutachter des SYMBA die Meinung vertraten, die Restarbeitsf?higkeit in der letzten T?tigkeit als Serviertochter sei bei einer Intensit?t von 80 % und einem Einsatz von 50 % mit 40 % zu veranschlagen (Urk. 10/20a S. 8). Dr. I.___ ?usserte sich zu dieser Frage ?berhaupt nicht (vgl. Urk. 10/22 = Urk. 10/23). Sowohl Dr. H.___ (Urk. 3/7 S. 2 = Urk. 10/25 S. 2) als auch lic. phil. N.___ (Urk. 10/19 S. 2) hielten lediglich fest, dass die Beschwerdef?hrerin derzeit 100 % arbeitsunf?hig sei. In ?bereinstimmung mit allen Beurteilungen ausser denjenigen der Gutachter des SYMBA ist von einer Arbeitsunf?higkeit der Beschwerdef?hrerin von 100 % in der angestammten T?tigkeit auszugehen. Dr. H.___ (vgl. Urk. 3/7 = Urk. 10/25), Dr. I.___ (vgl. Urk. 22 = Urk. 23) und lic. phil. N.___ (vgl. Urk. 3/6 = Urk. 10/19) machten keine Angaben zur Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin in einer Verweisungst?tigkeit. Prof. F.___ machte hierzu keine pr?zisen Angaben, sondern hielt fest, die Beschwerdef?hrerin k?nne und solle keine gr?sseren Belastungen und Arbeiten mit dem rechten Arm durchf?hren. Welchen physischen und psychischen Arbeitsanforderungen sie weiterhin gewachsen sei, solle mit dem Gyn?kologen und dem Hausarzt abgekl?rt werden (Urk. 10/27/3 lit. a und lit. d). Dr. D.___ gab in seinem Bericht vom 17. April 2000 zur Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin in einer Verweisungst?tigkeit an, Sitzen, Stehen und Gehen seien uneingeschr?nkt, Tragen mit dem rechten Arm nur sehr kurz m?glich. Die Beschwerdef?hrerin trage einen Armlymphoedemstrumpf, weshalb N?sse ung?nstig sei. In einer behinderungsangepassten T?tigkeit, welche die vorhandenen Einschr?nkungen ber?cksichtige, sei der Beschwerdef?hrerin eine halbt?gige Arbeitst?tigkeit ab 7. November 1999 zumutbar (10/32/2 lit. d-e). Im Bericht vom 14. November 2000 hielt er fest, dass eine repetitive handwerkliche T?tigkeit mit dem rechten Arm der Beschwerdef?hrerin nicht zuzumuten sei, da der Unterarm nach wenigen Stunden t?glicher Aktivit?t trotz Handstrumpf und Armstrumpf rasch anschwelle (Urk. 10/31/4 lit. a = Urk. 10/30/2). Entgegen der Darlegung der Beschwerdef?hrerin hielt Dr. D.___ die Beschwerdef?hrerin in seinem Bericht vom 14. November 2000 nicht f?r 100%ig arbeitsunf?hig. Dass er in seinem Bericht vom 17. April 2000 (Urk. 10/31/4 lit. d = Urk. 10 /32/2 lit. d) davon ausging, dass das Tragen mit dem rechten Arm nur sehr kurz m?glich sei und in seinem Bericht vom 14. November 2000 (Urk. 10/31/4 = Urk. 10/30/2), dass eine repetitive handwerkliche T?tigkeit mit dem rechten Arm f?r die Beschwerdef?hrerin nicht zumutbar sei, ist unter dem Gesichtspunkt zu sehen, dass er jeweils andere Belastungen beziehungsweise Bewegungen beurteilte. Bei Tragen ist von einer einmaligen, oder zumindest nicht allzu h?ufigen, den Arm belastenden Bewegung, bei einer repetitiven handwerklichen T?tigkeit von fortw?hrenden oder sehr h?ufigen Bewegung des Armes auszugehen. 4.2.3?? Entgegen der Darlegung der Beschwerdef?hrerin kann dem Bericht von Dr. D.___ vom 17. April 2000 (Urk. 10/31/4 = Urk. 10/32/2) gefolgt werden. Der Bericht ist hinreichend begr?ndet und schl?ssig. Seine Diagnose erg?nzte Dr. D.___ durch Beschreibungen der Leiden der Beschwerdef?hrerin (vgl. Urk. 10/31/4 lit. a = Urk. 10/32/2 lit. a) und umschrieb auch die zumutbare T?tigkeit in einer der Behinderung angepassten T?tigkeit detailliert (vgl. Urk. 10/31/4 lit. d = Urk. 10/32/2 lit. d) und in ?bereinstimmung mit den erw?hnten Leiden. ???????? F?r den oben genannten Zeitraum vor durchgef?hrter Therapie ist mithin auf den Bericht von Dr. D.___ abzustellen. Seine Feststellung, dass keine psychische Einschr?nkung vorliege, ist insbesondere - wie bereits detailliert dargelegt - aufgrund der vom Zeitpunkt her unterschiedlichen Beurteilung und der entsprechend anderen Fokussierung der Beschwerden w?hrend des Krankheitsverlaufes zu sehen. Zur Arbeitsf?higkeit in einer Verweisungst?tigkeit ist festzuhalten, dass Dr. H.___ (vgl. Urk. 3/7 S. 2 = Urk. 10/25 S. 2), Dr. I.___ (vgl. Urk. 10/22 = Urk. 10/23) und lic. phil. N.___ (vgl. Urk. 3/6 S. 2 = Urk. 10/19 S. 2) sich zu dieser Frage nicht ?usserten. Die Gutachter des SYMBA beurteilten diese Frage nicht abschliessend (vgl. Urk. 10/20a S. 8). Prof. F.___ f?hrte aus, die Beschwerdef?hrerin sollte keine gr?sseren Belastungen und Arbeiten mit dem rechten Arm durchf?hren (Urk. 10/27/3 lit. a). Welchen physischen und psychischen Arbeitsanforderungen die Beschwerdef?hrerin weiterhin gewachsen sei, m?sse mit dem Gyn?kologen und dem Hausarzt abgekl?rt werden (Urk. 10/27/3 lit. d). Diese Angaben von Prof. F.___ ist zwar eher ungenau, verweisen aber darauf, dass die Beurteilung unter anderem vom Gyn?kologen vorgenommen werden sollte und widersprechen insgesamt der Beurteilung durch Dr. D.___, dass die Beschwerdef?hrerin in einer Verweisungst?tigkeit 50 % arbeitsf?hig sei, aber im Ergebnis nicht.

5. 5.1???? F?r die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was die Beschwerdef?hrerin aufgrund ihrer beruflichen F?higkeiten und pers?nlichen Umst?nde zu erwarten gehabt h?tte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3). Die B.___ AG, Restaurant C.___, bezifferte in ihrem Arbeitgeberbericht vom 6. April 2000 das durch die Beschwerdef?hrerin ohne Gesundheitsschaden erzielbare monatliche Einkommen auf Fr. 42'036.-- f?r das Jahr 2000 bei einem Pensum von 90 % beziehungsweise Fr. 46'706.-- bei einem Pensum von 100 % (Urk. 10/51 Ziff. 16). Auch die Beschwerdegegnerin legte ihrer Berechnung den im Arbeitgeberbericht angegebenen Jahreslohn von Fr. 42'036.-- bei einem Pensum von 90 % zugrunde (Urk. 10/2 S. 2). Das von der Beschwerdegegnerin zugrunde gelegte massgebende Valideneinkommen f?r das Jahr 2000 ist somit nicht zu beanstanden, was im ?brigen seitens der Beschwerdef?hrerin unbestritten blieb. 5.2???? Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen ermittelt, indem sie auf drei Profile der Dokumentation ?ber Arbeitspl?tze (DAP) abgestellt hat (Urk. 10/43). Es handelt sich dabei um vorwiegend teils sitzend, teils stehend beziehungsweise stehend auszu?bende T?tigkeiten mit Tragbelastungen meistens bis h?chstens 5 kg. Gegen die Zumutbarkeit der ausgew?hlten T?tigkeiten sprechen jedoch verschiedene weitere Umst?nde: Aufgrund der Angabe von Dr. D.___ ist der Beschwerdef?hrerin, welche den Armstrumpf ganztags tragen muss, eine T?tigkeit als Hilfsarbeiterin in einer - zwangsl?ufig mit N?sseexposition verbundenen - K?belw?scherei nicht zumutbar. Weiter erscheint als fraglich, ob die T?tigkeit der ?berwachung in einem Spielsalon, bei welcher selten, aber immerhin, Heben ?ber Brusth?he bis 5 kg erforderlich ist, den Anforderung zu gen?gen verm?gen. 5.3???? Diese Frage kann jedoch offen bleiben, wie auch die Einw?nde der Beschwerdef?hrerin zu den einzelnen DAP-T?tigkeiten (vgl. Urk. 10/10 S. 6 f.), da f?r die Bestimmung des Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung auch Tabellenl?hne beigezogen werden k?nnen; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbst?tigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3 c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes f?r Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. F?r den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnans?tze, das heisst der standardisierten Bruttol?hne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu ber?cksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebs?bliche durchschnittliche Arbeitszeit von w?chentlich 41,9 respektive seit 1999 von 41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft, 10/2002 S. 88 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a). ???????? Der mittlere Lohn f?r einfache und repetitive T?tigkeiten im Bereich "Papier- und Kartongewerbe" betrug gem?ss LSE 2000 f?r Frauen Fr. 3'434.-- im Monat (S. 31 TA1, Total, Ziff. 21 Niveau 4) oder Fr. 41'208.-- im Jahr (12 x Fr. 3'434.--). Der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,8 Stunden angepasst ergibt dies den Betrag von Fr. 43'062.-- (Fr. 41'208.-- :40 x 41,8). Bei einer Arbeitsf?higkeit von 50 % entspricht dies einem Einkommen von Fr. 21'531.--. ???????? Nach der Rechtsprechung gilt es zu ber?cksichtigen, dass gesundheitlich beeintr?chtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitert?tigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsf?higen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnm?ssig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnans?tzen rechnen m?ssen. Deshalb kann in solchen F?llen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittsl?hnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere pers?nliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugeh?rigkeit, Nationalit?t und Aufenthaltskategorie sowie Besch?ftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnh?he haben k?nnen. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter W?rdigung der Umst?nde im Einzelfall nach pflichtgem?ssem Ermessen gesamthaft zu sch?tzen und auf insgesamt h?chstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen). ???????? Vorliegend rechtfertigt sich ein Abzug von 10 %, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Beschwerdef?hrerin nach der bisherigen beidh?ndigen T?tigkeit als Servicemitarbeiterin nur noch eine T?tigkeit, bei welcher keine repetitive handwerkliche Bewegung mit dem rechten Arm und Tragen mit dem rechten Arm nur sehr kurz n?tig ist, verrichten kann. Somit resultiert bei einem Pensum von 50 % ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 19'377.-- (Fr. 21'531.-- x 0,9). Bei der Gegen?berstellung des Valideneinkommens von Fr. 42'036.-- (vorstehend Erw. 5.1) mit dem massgebenden Invalideneinkommen von Fr. 19'377.-- ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 22'659.--, das heisst eine Einschr?nkung im Erwerbsbereich von 53,9 %, was bei einem Anteil der Erwerbst?tigkeit von 90 % einen anteiligen Invalidit?tsgrad von 48,5 % (53,9 % x 0,9) ergibt. ???????? Ob die Beschwerdef?hrerin bei der T?tigkeit im Haushalt mehr als 15 % (was bei einem Anteil von 10 % einen anteiligen Invalidit?tsgrad von 1,5 %, mithin gesamthaft einen Invalidit?tsgrad von 50 % ergibt) eingeschr?nkt ist, kann hier offen bleiben, da auch bei der Annahme einer v?lligen Unf?higkeit im Haushalt t?tig zu sein und somit einer Anrechnung von 10 % (100 % x 0,1) ein Invalidit?tsgrad von 58,5 % resultieren und die f?r eine ganze Rente massgebende H?he von 66 2/3 % nicht erreicht w?rde. 5.4???? Nach dem Gesagten erweist sich die Verf?gung vom 25. M?rz 2002 im Ergebnis als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt:

1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw?ltin Bernadette Z?rcher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

IV.2002.00202 — Zürich Sozialversicherungsgericht 24.02.2003 IV.2002.00202 — Swissrulings