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Zürich Sozialversicherungsgericht 26.05.2003 IV.2002.00187

May 26, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,237 words·~16 min·4

Summary

Rentenbeginn; Folgen der Beweislosigkeit für die ununterbrochen andauernde Arbeitsunfähigkeit trägt der Beschwerdeführer

Full text

IV.2002.00187

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-K?ser

Gerichtssekret?rin Dall'O

Urteil vom 27. Mai 2003 in Sachen B.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch Georg Biedermann Praxis f?r Sozialversicherungsrecht Ruhtalstrasse 14, 8400 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? B.___, geboren 1955, Vater dreier Kinder, war bis 1996 selbst?ndigerwerbend in der Personalvermittlung t?tig. Im Herbst 1996 wurde er im Zusammenhang mit einer Strafuntersuchung wegen Betrugs und weiterer Verm?gensdelikte f?r eineinhalb Monate inhaftiert (Urk. 1 S. 2, Urk. 14/16, Urk. 14/21/2). Vom 1. Januar 1997 bis 31. Januar 1998 hatte er eine Stelle als Regionalverantwortlicher bei der A.___, "___", inne (Urk. 14/42, Urk. 21/2). Anschliessend bezog er bis Ende August 1998 Arbeitslosentaggelder (Urk. 1 S. 3, Urk. 14/40/1). Letztmals arbeitete er vom 1. September 1998 bis 26. Oktober 1998 bei der C.___ (Urk. 1 S. 3, Urk. 14/41, Urk. 14/53 S. 4 Ziff. 6.4.1). Der Versicherte meldete sich am 4. Oktober 1999 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung (Rente) an (Urk. 14/53 = Urk. 14/1/18). Mit Verf?gung vom 31. Juli 2001 sprach ihm das Amt f?r AHV und IV des Kantons Thurgau, IV-Stelle, mit Wirkung ab 1. Oktober 1999 eine ganze Invalidenrente, samt entsprechender Kinderrenten zu (Urk. 14/1/10). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das hiesige Gericht mit Urteil vom 28. September 2001 wegen ?rtlicher Unzust?ndigkeit nicht ein (Urk. 14/1/2). Das Amt f?r AHV und IV des Kantons Thurgau, IV-Stelle, hob die angefochtene Verf?gung am 7. Dezember 2001 auf und ?berwies die Akten an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle (Urk. 14/1/8). Die IV-Stelle holte Arztberichte (Urk. 14/12/3, Urk. 14/13/1-3, Urk. 14/31/1-10) und einen Bericht der Arbeitgeberin A.___ (Urk. 14/42) ein und zog eine Auskunft der Arbeitslosenkasse (Urk. 14/40/1) sowie einen Zusammenzug aus den individuellen Konti des Versicherten (Urk. 14/44) bei. Am 27. Februar 2002 erging die Verf?gung, mit der die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 1999 eine ganze Invalidenrente, samt entsprechender Kinderrenten, basierend auf einen Invalidit?tsgrad von 100 %, zusprach (Urk. 2).

2.?????? Gegen die Verf?gung vom 27. Februar 2002 erhob der Versicherte, vertreten durch lic. iur. Georg Biedermann, Praxis f?r Sozialversicherungsrecht, Winterthur, mit Eingabe vom 12. April 2002 Beschwerde und beantragte die teilweise Aufhebung der angefochtenen Verf?gung, die Festlegung des Rentenbeginns auf den 1. Oktober 1998 sowie die Erh?hung des Rentenbetrags (Urk. 1 S. 2). Zudem stellte er ein Gesuch um Gew?hrung der unentgeltlichen Rechtsverbeist?ndung (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. August 2002 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Mit Verf?gung vom 22. August 2002 wurde lic. iur. Georg Biedermann als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Versicherten f?r das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 15). In seiner Replik vom 13. Januar 2003 zog der Versicherte seinen Antrag bez?glich der Erh?hung des Rentenbetrags zur?ck, hielt jedoch im ?brigen an seiner Beschwerde fest (Urk. 20 S. 1). Nachdem die IV-Stelle innert der ihr mit Verf?gung vom 15. Januar 2003 angesetzten Frist (Urk. 22) keine Duplik eingereicht hatte, weshalb Verzicht darauf anzunehmen war, wurde mit Verf?gung vom 27. Februar 2003 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 24).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungs-bestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. 1.3???? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie minde-stens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. 1.4???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). 1.5???? Der Rentenanspruch entsteht laut Art. 29 Abs. 1 IVG fr?hestens in dem Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person a.?????? mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunf?hig geworden ist oder b.??????? w?hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunf?hig gewesen war. Obwohl das Gesetz dies - im Gegensatz zu der bis Ende 1987 g?ltig gewesenen Fassung - nicht ausdr?cklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit weiterhin eine Erwerbsunf?higkeit gegeben ist. Die durchschnittliche Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit w?hrend eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunf?higkeit m?ssen kumulativ und in der f?r die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesth?he gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 274). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person k?nftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung, IVV). In den anderen F?llen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gem?ss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als er?ffnet, in welchem eine deutliche Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeintr?chtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c). 1.6???? Die Wartezeit im Sinne der Variante b von Art. 29 Abs. 1 IVG gilt in jenem Zeitpunkt als er?ffnet, in welchem eine deutliche Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunf?higkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c). Dabei ist nur die Arbeitsunf?higkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsverm?gen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, w?hrend die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse f?r deren Beurteilung w?hrend der Wartezeit grunds?tzlich unerheblich sind (vgl. BGE 118 V 24 Erw. 6d, 105 V 160 Erw. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 Erw. 3, 1984 S. 230 Erw. 1, 1980 S. 283 Erw. 2a).

2.?????? 2.1???? Vorliegend ist unbestritten, dass die versicherungsm?ssigen Voraussetzungen zum Bezug einer Invalidenrente erf?llt sind. Des weitern steht fest, dass der Beschwerdef?hrer invalid im Sinne des Gesetzes (Art. 4 Abs. 1 IVG) ist und dass die materiellen Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 28 IVG) erf?llt sind. Strittig ist hingegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, wobei der Rentenbeginn unbestrittenermassen nach lit. b von Art. 29 Abs. 1 IVG (langdauernde Krankheit) festzusetzen ist. Demnach hat der Beschwerdef?hrer eine einj?hrige Wartezeit zu bestehen, w?hrend der er ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % arbeitsunf?hig gewesen sein muss. 2.2???? Der Beschwerdef?hrer macht diesbez?glich geltend, seine psychischen Probleme best?nden seit der Untersuchungshaft im Herbst 1996. Seine T?tigkeit bei der C.___ habe nur als Arbeitsversuch zu gelten. Mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit bestehe die 100%ige Arbeitsunf?higkeit seit Herbst 1996. Da die Anmeldung bei der Invalidenversicherung jedoch erst im Oktober 1999 erfolgt sei, k?nne die Rente fr?hestens ab Oktober 1998 zugesprochen werden (Urk. 1 S. 2 ff., Urk. 20 S. 2). Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegen?ber auf den Standpunkt, der Beschwerdef?hrer sei von September bis November 1998 voll erwerbst?tig gewesen, weshalb ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunf?higkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG vorliege (Urk. 13). 2.3???? 2.3.1?? Med. pract. D.___, der den Beschwerdef?hrer seit dem 13. August 1998 behandelt, diagnostizierte am 12. Mai 1999 eine Depersonalisation mit phasenweiser Depression. Die Krankheit m?sse als schwer eingestuft werden. Seit der Untersuchungshaft habe es phasenweise Besserungen gegeben, die sich aber unter realen Anforderungen als Schein erwiesen h?tten. Der Depressionszustand habe sich zwar wesentlich aufgehellt; dies ergebe jedoch grunds?tzlich keine ?nderung der Arbeitsf?higkeit. Er attestierte dem Beschwerdef?hrer eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit vom 24. September bis 12. Oktober 1998 sowie seit dem 26. Oktober 1998 auf unbestimmte Zeit, wobei er nicht davon ausgehe, dass in n?chster Zeit mit einer Arbeitsf?higkeit gerechnet werden k?nne (Urk. 14/31/7). 2.3.2?? Am 25. Juni 1999 berichtete med. pract. D.___, die Arbeitsunf?higkeit stehe nicht im Zusammenhang mit der Untersuchungshaft. Es handle sich um eine neurotische Entwicklung, die weit zur?ckverfolgt werden k?nne. Die Untersuchungshaft habe mit den extremen Umst?nden verst?ndlicherweise zu einer Dekompensation gef?hrt und die vorherige Situation noch verst?rkt (Urk. 14/31/5). 2.3.3?? In seinem Bericht vom 18. Februar 2000 hielt med. pract. D.___ fest, der psychose?hnliche Zustand des Beschwerdef?hrers mit deutlicher Reduktion der K?rper- und Gef?hlswahrnehmung habe sich wohl etwas verbessert. Jede allt?gliche Anforderung f?hre jedoch zu einer starken L?hmung, M?digkeit und Kraftlosigkeit, die den Beschwerdef?hrer selbst in der Freizeit ?berfordere. Er sei auch nicht mehr im Stande, Kontakte zu pflegen, und habe sich vollst?ndig isoliert. An eine Arbeitsf?higkeit k?nne zur Zeit sicher nicht gedacht werden (Urk. 14/31/3 S. 1). 2.3.4?? Am 30. November 2000 bezifferte med. pract. D.___ die Arbeitsunf?higkeit des Beschwerdef?hrers wiederum mit 100 % seit dem 26. Oktober 1998 (Urk. 14/13/1 S. 1 Ziff. 1.5, Urk. 14/13/3). Der Beschwerdef?hrer habe eine Schlosserlehre absolviert und sich im Jahre 1979 selbst?ndig gemacht. Er habe eine Tempor?rb?rokette aufgebaut und es bis im Jahre 1996 zu einem Umsatz von zwanzig Millionen j?hrlich, bei einem Personalbestand von 700 Angestellten gebracht; dabei sei er zunehmend depressiv geworden. Der Beschwerdef?hrer habe ihn 1991 aufgesucht, da er wegen Schlaflosigkeit und der Unf?higkeit zu entspannen Schlaf- und Beruhigungsmittel ben?tigt habe. Das heutige Problem m?sse im Rahmen dieser neurotischen Entwicklung gesehen werden. Im Oktober 1996 sei es auf mysteri?se Weise zu einer Untersuchungshaft gekommen. Bis heute habe dem Beschwerdef?hrer nichts bewiesen werden k?nnen. Diese als Intrige imponierende Geschichte habe zu einem Zusammenbruch in der Untersuchungshaft, mit psychose?hnlichem Ausmass, gef?hrt. Der Beschwerdef?hrer sei damals aufgrund eines Brandes beinahe erstickt und habe die Zelle ohne Licht nicht mehr ertragen k?nnen. Er habe sich damals zwar von diesem extremen Zustand etwas erholen k?nnen, habe jedoch nie mehr zu seiner fr?heren St?rke zur?ckgefunden. Als er anschliessend bei seinem Bruder gearbeitet habe, sei klar geworden, dass er unf?hig gewesen sei, sich zu wehren und sei wegen seiner naiven und netten Art von ihm fallengelassen worden. Als er im Herbst 1998 eine neue Stelle angenommen habe, seien die alten Symptome wie Schlaflosigkeit, Angst, Stress und vor allem das Gef?hl, nicht mehr zu leben und sich selbst fremd zu sein, wieder zum Vorschein gekommen. Dies habe sich bis heute nicht wesentlich ge?ndert, obwohl sich die Depression aufgehellt habe. Die starke Verletzung, die damals in der Untersuchungshaft ihren H?hepunkt gehabt habe, bestehe im Hintergrund. Die grosse Diskrepanz zwischen dem fr?heren erfolgreichen Gesch?ftsmann und der heutigen vollst?ndigen ?berforderung k?nne nicht gr?sser sein. Die psychiatrische Behandlung sei sehr schwierig und diene vorwiegend der Stabilisierung, um weitere Dekompensationen zu verhindern. Die Prognose sei ungewiss. Eine Schizophrenie habe bis anhin nicht diagnostiziert werden k?nnen. In diesem Zustand sei der Beschwerdef?hrer nicht in der Lage, einer Arbeit nachzugehen (Urk. 14/13/2). 2.3.5?? Med. pract. D.___ hielt in seinem Bericht vom 17. August 2001 fest, er k?nne best?tigen, dass sich der fr?here psychische Zustand des Beschwerdef?hrers wesentlich von demjenigen nach der Untersuchungshaft unterscheiden lasse. Die Arbeitst?tigkeit nach der Untersuchungshaft beim Bruder des Beschwerdef?hrers sei nur m?glich gewesen, weil dieser ein Auge zugedr?ckt habe. In der freien Marktwirtschaft w?re dies nicht m?glich gewesen. Somit m?sse er zur Schlussfolgerung kommen, dass der Beschwerdef?hrer mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit seit seiner Untersuchungshaft im Oktober 1996 zu 100 % arbeitsunf?hig gewesen sei. Die Schwere der festgestellten Symptomatik sei so ?berzeugend, dass auch nicht von einer Teilarbeitsf?higkeit ausgegangen werden k?nne (Urk. 14/12/3). 2.4???? Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete in seinem Schreiben an den Vertreter des Beschwerdef?hrers vom 12. Dezember 2002, er habe den Beschwerdef?hrer vom 16. M?rz 1997 bis 4. M?rz 1998 behandelt und eine schwere posttraumatische Belastungsst?rung nach Untersuchungshaft mit depressiven Verstimmungszust?nden diagnostiziert. Aus der Krankenakte gehe hervor, dass er w?hrend der Zeit der Behandlung keinen Anlass gehabt habe, die Arbeitsf?higkeit zu beurteilen. Retrospektiv falle es ihm daher schwer, die damalige Arbeitsf?higkeit pr?zise zu beurteilen, doch w?rde er die Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit in der ersten H?lfte der Behandlungsperiode ?ber 50 %, sp?ter, bis zum Ende der Behandlung mit etwa 50 % veranschlagen, bedingt durch den reduzierten psychischen Allgemeinzustand aufgrund der depressiven Stimmungslage und Antriebslosigkeit des Beschwerdef?hrers (Urk. 21/1).

3. 3.1???? Aus den medizinischen Berichten von med. pract. D.___ ergibt sich, dass beim Beschwerdef?hrer mindestens seit 26. Oktober 1998 eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit aus psychischen Gr?nden besteht (Urk. 14/31/7 S. 2, Urk. 14/31/3 S. 1, Urk. 14/13/1 S. 1 Ziff. 1.5, Urk. 14/13/2 S. 2, Urk. 14/13/3 lit. b). Dies wird auch von der Beschwerdegegnerin anerkannt. Strittig ist jedoch die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers vom Zeitpunkt der Untersuchungshaft im Oktober 1996 bis Oktober 1998. 3.2???? Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen f?r die richtige und vollst?ndige Abkl?rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschr?nkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 122 V 158 Erw. la, 121 V 210 Erw. 6c, 117 V 263 Erw. 3b und 282 Erw. 4a, 116 V 26 Erw. 3c, 115 V 142 Erw. 8a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 120 V 360 Erw. la, 119 V 211 Erw. 3b, 349 Erw. la). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisf?hrungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zuungunsten jener Partei ausf?llt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unm?glich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweisw?rdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit f?r sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen). Aus den ?rztlichen Unterlagen muss sich mit dem im Sozialversicherungsrecht gen?genden Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit ermitteln lassen, dass w?hrend der strittigen Periode beim Versicherten eine Arbeitsunf?higkeit eingetreten ist. Die medizinischen Unterlagen erweisen sich diesbez?glich als vollst?ndig, da der Beschwerdef?hrer seit Oktober 1996 nur bei Dr. med. E.___ und med. pract. D.___ in Behandlung war. 3.3???? Die Beurteilung von med. pract. D.___ f?r die strittige Zeit vermag jedoch nicht zu ?berzeugen. Einerseits steht der Beschwerdef?hrer erst seit August 1998 in seiner Behandlung und andererseits steht fest, dass er vom 1. Januar 1997 bis 31. Januar 1998 als Regionalverantwortlicher bei der A.___ arbeitete. Als Grund f?r die Aufl?sung des Arbeitsverh?ltnisses wurden wirtschaftliche Gr?nde angegeben (Urk. 14/42, Urk. 21/2). Deshalb erstaunt es doch, wenn med. pract. D.___ ausf?hrt, dass die Schwere der festgestellten Symptomatik so ?berzeugend gewesen sei, dass auch nicht von einer Teilarbeitsf?higkeit ausgegangen werden k?nne (Urk. 14/12/3 S.1), zumal er dem Beschwerdef?hrer erstmals w?hrend seiner T?tigkeit bei der C.___ eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit vom 24. September bis 12. Oktober 1998 attestierte. Ebensowenig kann auf die Beurteilung der Arbeitsf?higkeit durch Dr. E.___ abgestellt werden, f?hrt dieser doch selbst aus, er habe w?hrend der Zeit der Behandlung keinen Anlass gehabt, die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers zu beurteilen, weshalb es ihm schwer falle, diese retrospektiv anzugeben. W?hrend der Behandlung bei Dr. E.___ stand der Beschwerdef?hrer jedoch im erw?hnten Arbeitsverh?ltnis bei der A.___, weshalb davon auszugehen ist, dass Dr. E.___ die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers sicherlich beurteilt h?tte, wenn der Beschwerdef?hrer in jener Zeit seiner Arbeit nicht h?tte nachgehen k?nnen. ???????? Mithin kann nicht gesagt werden, es stehe mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass beim Beschwerdef?hrer seit seiner Untersuchungshaft im Oktober 1996 eine 100%ige Arbeitsf?higkeit eingetreten sei. Diese kann r?ckwirkend nicht mehr verl?sslich eruiert werden. Die diesbez?gliche Beweislosigkeit geht zu Lasten des Beschwerdef?hrers, da es sich beim Erfordernis der durchschnittlich mindestens zu zwei Dritteln beeintr?chtigten Arbeitsf?higkeit w?hrend eines Jahres um eine Anspruchsvoraussetzung f?r die Entstehung des ganzen Rentenanspruchs handelt. Die Beweislast f?r anspruchsbegr?ndende Tatsachen tr?gt grunds?tzlich der Leistungsansprecher (BGE 121 V 208 Erw. 6a). Auch der Hinweis des Beschwerdef?hrers, beim f?r die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Januar 1998 ausgestellten Arbeitszeugnis (Urk. 21/2) handle es sich um eine Falschbeurkundung (Urk. 20 S. 2), vermag den rechtsgen?glichen Nachweis der behaupteten Arbeitsunf?higkeit nicht zu ersetzen. F?r die Beurteilung im Rahmen der Invalidenversicherung kann diese Frage letztlich ohnehin offen bleiben, da der Beschwerdef?hrer vom 9. Februar bis 15. Dezember 1998 gegen?ber der Arbeitslosenversicherung als voll vermittlungsf?hig galt (Urk. 14/40/1), womit auch eine allf?llige zu einem fr?heren Zeitpunkt er?ffnete Wartefrist im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG unterbrochen worden w?re (Art. 29ter IVV). 3.4???? Massgebend f?r den Rentenbeginn in der Invalidenversicherung ist demnach die von med. pract. D.___ attestierte, seit 26. Oktober 1998 ununterbrochen andauernde Arbeitsunf?higkeit (Urk. 14/13/1 S. 1 Ziff. 1.5, Urk. 14/13/3 lit. b, Urk. 14/31/2 Ziff. 4, Urk. 14/31/4 Ziff. 4, Urk. 14/31/7 S. 2, Urk. 14/31/9 Ziff. 4, Urk. 14/40/2). Die Er?ffnung der Wartefrist per Oktober 1998 und damit die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Oktober 1999 ist demnach nicht zu beanstanden. ???????? Dies f?hrt zur Abweisung der Beschwerde in Bezug auf den Rentenbeginn. Hinsichtlich der Rentenberechnung ist die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben, nachdem der Beschwerdef?hrer seinen diesbez?glichen Antrag in der Replik zur?ckgezogen hat (Urk. 20 S. 1 Ziff. 1).

4.?????? Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdef?hrers hat mit Honorarnote vom 14. Mai 2003 einen Aufwand von 925 Minuten und Barauslagen von Fr. 83.-- geltend gemacht (Urk. 26). Beim praxisgem?ssen Ansatz von Fr. 170.-- pro Stunde (zuz?glich 7,6 % Mehrwertsteuer) ist er somit mit Fr. 2'910.-- (Honorar und Auslagenersatz inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entsch?digen.

Das Gericht beschliesst: ?????????? Der Prozess wird hinsichtlich der Rentenberechnung als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

und erkennt: 1.???????? Im ?brigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdef?hrers, lic. iur. Georg Biedermann, Winterthur, wird f?r seine Bem?hungen mit Fr. 2'910.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entsch?digt. 4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Georg Biedermann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung - sowie an die Gerichtskasse 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).