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Zürich Sozialversicherungsgericht 19.05.2003 IV.2002.00186

May 19, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,198 words·~16 min·4

Summary

Invaliditätbemessung bei selbständiger Erwerbstätigkeit

Full text

IV.2002.00186

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller

Gerichtssekret?rin Condamin

Urteil vom 20. Mai 2003 in Sachen B.____

vertreten durch Max S. Merkli Praxis f?r Sozialversicherungsrecht Schaffhauserstrasse 345, 8050 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? Die 1957 geborene B.___ war urspr?nglich Krankenschwester. Dank entsprechender Weiterbildung ist sie seit 1993 als selbst?ndig erwerbende Erwachsenenbildnerin und Supervisorin t?tig. ???????? Im Februar 2000 musste sie sich wegen eines Mammakarzinoms einer Mastektomie links unterziehen. Sie geriet in eine depressive Krise und wurde deshalb vor?bergehend vollst?ndig arbeitsunf?hig. Trotz einer psychotherapeutischen Behandlung ist sie in der Arbeitsf?higkeit weiterhin eingeschr?nkt. ???????? B.___ meldete sich im Januar 2001 zum Bezug einer Rente der Eidgen?ssischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 8/18). Nach Durchf?hrung medizinischer und erwerblicher Abkl?rungen sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, mit Verf?gung vom 22. Februar 2002 (Urk. 2) entsprechend dem Vorbescheid vom 22. Oktober 2001 (Urk. 8/2) r?ckwirkend ab 1. Februar 2001 eine halbe Invalidenrente zu.

2.?????? Am 10. April 2002 liess B.____ beim hiesigen Gericht Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, in Ab?nderung der Verf?gung vom 22. Februar 2002 sei ihr statt der halben eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2002 (Urk. 7) auf Beschwerdeabweisung. Mit der Replik vom 18. Juli 2002 (Urk. 12) hielt B.____ an ihrem Antrag fest. Nach dem Verzicht der IV-Stelle auf eine Duplik wurde der Schriftenwechsel am 30. September 2002 als geschlossen erkl?rt (Urk. 16).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. 1.3???? 1.3.1?? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. 1.3.2?? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). 1.3.3?? Die Ermittlung des im Gesundheitsfall vom Versicherten erzielbaren Einkommens hat so konkret wie m?glich zu geschehen. Es ist daher in der Regel vom letzten Lohn, welchen die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitssch?digung erzielt hat, auszugehen (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Z?rich 1997, S. 205). Nach der Rechtsprechung ist f?r die Annahme einer mutmasslichen beruflichen Weiterentwicklung erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte daf?r bestehen, dass eine versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend h?heres Einkommen tats?chlich realisiert h?tte (BGE 96 V 30; AHI-Praxis 1998 S. 171 Erw. 5a: nicht publiziertes Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes in Sachen R. vom 28. April 1993, I 336/92). Bei sehr starken und verh?ltnism?ssig kurzfristig in Erscheinung tretenden Einkommensschwankungen ist f?r den Validenlohn auf den w?hrend einer l?ngeren Zeitspanne erzielten Duschschnittsverdienst abzustellen (ZAK 1985 S. 464). Das im Gesundheitsfall erzielbare Einkommen ist eine hypothetische Tatsache, f?r welche ebenfalls der im Sozialversicherungsrecht ?bliche Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (RKUV 1993 U 168 S. 97). 1.3.4?? F?r die Bestimmung des trotz Gesundheitssch?digung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist prim?r von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. ?bt sie nach Eintritt der Invalidit?t eine Erwerbst?tigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverh?ltnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsf?higkeit in zumutbarer Weise voll aussch?pft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grunds?tzlich der von ihr tats?chlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen, Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes vom 14. Februar 2002 in Sachen I., U 410/00). ???????? Bei der Invalidit?tsbemessung sind alle durch die Beeintr?chtigung der Gesundheit entstandenen dauernden Wirkungen auf die Erwerbsf?higkeit zu ber?cksichtigen. Aufwendungen f?r die Behandlung, die erforderlich und geeignet ist, die Erwerbsf?higkeit des Versicherten zu erhalten oder zu verbessern, sind als invalidit?tsbedingte Gestehungs- oder Gewinnungskosten f?r das Erwerbseinkommen zu betrachten. Die Heilungskosten k?nnen vom effektiv massgebenden Invalideneinkommen in Abzug gebracht werden, wenn sie dauernden Charakter haben, eindeutig feststehen, objektiv begr?ndet und durch keine Versicherung gedeckt sind und sofern die Behandlung geeignet ist, die Erwerbsf?higkeit des Versicherten zu erhalten oder zu verbessern. Der Abzug behinderungsbedingter Gewinnungskosten ist nur zul?ssig, wenn diese wegen der Invalidit?t dauernd n?tig sind und es sich dabei um wirklich notwendige Ausgaben f?r die Aus?bung einer Erwerbst?tigkeit handelt. Diese Voraussetzungen sind bei Krankheitskosten nicht erf?llt, wenn die Behandlungen prim?r wegen der Krankheit als solcher erforderlich sind und nur sekund?r der Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsf?higkeit dienen (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Z?rich 1997, S. 210 f. mit Hinweisen). 1.3.5?? Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbst?ndigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig nicht genau ermittelt werden k?nnen, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umst?nde zu sch?tzen und die so gewonnenen Ann?herungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverl?ssig ermitteln oder sch?tzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode f?r Nichterwerbst?tige (Art. 27 IVV) ein Bet?tigungsvergleich anzustellen und der Invalidit?tsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsf?higkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. 1.3.6?? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI-Praxis 2002 S. 70 Erw. 4b.cc). 1.4???? Der Rentenanspruch entsteht laut Art. 29 Abs. 1 IVG fr?hestens in dem Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunf?hig geworden ist (lit. a) oder w?hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunf?hig gewesen war (lit. b). Obwohl das Gesetz dies - im Gegensatz zu der bis Ende 1987 g?ltig gewesenen Fassung - nicht ausdr?cklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit weiterhin eine Erwerbsunf?higkeit gegeben ist. Die durchschnittliche Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit w?hrend eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunf?higkeit m?ssen kumulativ und in der f?r die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesth?he gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 274). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person k?nftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen F?llen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gem?ss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als er?ffnet, in welchem eine deutliche Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeintr?chtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI-Praxis 1998 S. 124 Erw. 3c). ???????? Die Wartezeit im Sinne der Variante b von Art. 29 Abs. 1 IVG gilt in jenem Zeitpunkt als er?ffnet, in welchem eine deutliche Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunf?higkeit von 20 % (AHI-Praxis 1998 S. 124 Erw. 3c). Dabei ist nur die Arbeitsunf?higkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsverm?gen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, w?hrend die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse f?r deren Beurteilung w?hrend der Wartezeit grunds?tzlich unerheblich sind (vgl. BGE 118 V 24 Erw. 6d, 105 V 160 Erw. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 Erw. 3, 1984 S. 230 Erw. 1, 1980 S. 283 Erw. 2a).

2. 2.1???? Aufgrund der Berichte von Dr. med. A.____, Spezial?rztin FMH f?r Chirurgie, vom 3. April 2001 (Urk. 8/7) sowie von Dr. med. C.____, Spezial?rztin FMH f?r Allgemeinmedizin, vom 29. M?rz 2001 (Urk. 8/8) ist eine seit dem 15. Februar 2000 bestehende Arbeitsunf?higkeit ausgewiesen. Nach der Operation belief diese sich zun?chst auf 100 %, ab 17. April 2000 auf 80 % und vom 1. bis 31. Mai 2000 auf 25 %. Danach wurde sie infolge der sich manifestierenden depressiven Erkrankung bis auf weiteres mit 50 % bemessen. Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. D.____ f?hrte dazu im Bericht vom 1. Juni 2001 (Urk. 8/6) aus, dass die Versicherte nach der Brustoperation eine sich sukzessive verschlimmernde depressive Krise erlitten habe, die nach dem anf?nglichen Versuch, sofort wieder zu arbeiten, zu einer vor?bergehenden g?nzlichen Arbeitsunf?higkeit gef?hrt habe. Sie leide immer noch an einer Depression. Diese beeintr?chtige die Arbeitsf?higkeit insofern, als die Versicherte auf soziale Interaktionen empfindlich reagiere und diese deshalb dosieren m?sse. Auch m?sse sie sich mittels zus?tzlichem Energieaufwand f?r jegliche Aktivit?t selber motivieren und ben?tige viel Erholungszeit, um sich mit der Krankheit und dem Verlust der Brust auseinander zu setzen. Es sei jedoch damit zu rechnen, dass die Versicherte sich erholen und wieder zu einer vollen Arbeitsf?higkeit zur?ckfinden werde, kl?ngen doch in der Regel depressive Reaktionen als Anpassungsst?rung auf eine schwere Erkrankung nach ein bis zwei Jahren wieder ab. ???????? Gest?tzt auf diese Angaben hat die Beschwerdegegnerin den Beginn der Wartefrist im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG auf den 15. Februar 2000 angesetzt und f?r das nachfolgende Jahr die durchschnittliche Arbeitsunf?higkeit korrekt mit 57,3 % berechnet. Bei der Invalidit?tsbemessung ber?cksichtigte sie, dass der Reingewinn zwischen 1996 und 1999 stetig zur?ckgegangen war, und ermittelte als Valideneinkommen einen Durchschnittswert von Fr. 88'155.--. Das bei der halbt?gigen Weiterf?hrung der selbst?ndigen Erwerbst?tigkeit erzielbare Invalideneinkommen bemass sie aufgrund des in der Zeit von Januar bis Juni 2001 erzielten Reingewinns von Fr. 20'749.35 mit Fr. 41'500.-- und ermittelte so eine Erwerbseinbusse von 53 % (Urk. 2, 7, 8/3-4, 8/10). ???????? Die Beschwerdef?hrerin bringt vor, dass die ?rztliche Zumutbarkeitsbeurteilung rein theoretisch sei und mit der Wirklichkeit nicht ?bereinstimme. Es sei tats?chlich von einer erheblich h?heren Arbeitsunf?higkeit auszugehen, vor allem aber sei die Erwerbsf?higkeit wesentlich st?rker reduziert als von der Beschwerdegegnerin angenommen. Sie habe n?mlich geplant, mit zwei beziehungsweise drei Partnern zu fusionieren, doch habe sie wegen ihrer Krankheit aus dem Projekt, das zur Gr?ndung der "E.____" gef?hrt habe, aussteigen m?ssen. In diesem Fall h?tte sie den Jahresumsatz dank gr?sserer Projekte und entsprechend h?herer Honorarans?tze verdoppeln und einen Gesch?ftsgewinn von Fr. 106'400.-- oder gar von Fr. 126'400.-- erzielen k?nnen. F?r das Jahr 2001 sei daher von einem Valideneinkommen von Fr. 115'000.-- auszugehen. Der effektive Gewinn habe in diesem Jahr bei einem Umsatz von Fr. 79'458.-- lediglich Fr. 34'238.-- betragen und im Vorjahr sogar nur Fr. 30'286.--. Die Erzielung eines h?heren Invalideneinkommens sei ihr angesichts der aktenkundigen Beeintr?chtigungen v?llig unzumutbar gewesen. Da sie zur Erhaltung der Restarbeitsf?higkeit zwingend der Psychotherapie bed?rfe, seien die entsprechenden Kosten, soweit sie von der Krankenkasse nicht ?bernommen w?rden, zudem als invalidit?tsbedingte Gewinnungskosten zu ber?cksichtigen, womit sich das Invalideneinkommen um Fr. 3'550.-- auf Fr. 30'668.-- reduziere.

3.?????? 3.1???? Da der von der Beschwerdef?hrerin im Rahmen ihrer selbst?ndigen Erwerbst?tigkeit als Erwachsenenbildnerin und Supervisorin erzielte Gesch?ftsgewinn ausschliesslich von ihrem eigenen Arbeitseinsatz abh?ngt, hat die IV-Stelle die Invalidit?tsbemessung zu Recht nach dem ordentlichen Verfahren durchgef?hrt. Auch kann bez?glich des Invalideneinkommens ohne weiteres auf die konkrete beruflich-erwerbliche Situation der Beschwerdef?hrerin abgestellt werden. Es bestehen denn auch keine Anhaltspunkte daf?r, dass sie als selbst?ndige Erwachsenenbildnerin und Supervisorin die ihr verbliebene Arbeitsf?higkeit nicht in zumutbarer Weise voll aussch?pfen kann oder dass sich daran in absehbarer Zukunft etwas ?ndern k?nnte, zumal die behandelnde Psychiaterin l?ngerfristig mit einer Besserung der psychischen Situation rechnet. Insofern erwies sich - zumindest im Zeitpunkt der angefochtenen Verf?gung - die Arbeitssituation der Beschwerdef?hrerin auch als stabil. 3.2???? Der IV-Stelle kann jedoch nicht gefolgt werden, wenn sie anstelle des im Jahresabschluss 2001 ausgewiesenen Reingewinns von Fr. 34'238.-- (Urk. 3/3) als Invalideneinkommen den Betrag von Fr. 41'500.-- einsetzt, der aus der Hochrechnung des bis Ende Juni 2001 effektiv erzielten Reingewinnes von Fr. 20'749.35 auf das ganze Jahr resultiert (Urk. 8/10 Ziff. 7 S. 6). Das Abstellen auf diesen hypothetischen Betrag w?re h?chstens dann gerechtfertigt, wenn das effektive Einkommen des Jahres 2001 nicht angemessen w?re und die Beschwerdef?hrerin ihre Restarbeitsf?higkeit nicht in zumutbarer Weise verwerten w?rde. Daf?r bestehen indes keinerlei Hinweise. Entgegen der von der IV-Stelle vertretenen Auffassung (Urk. 7 S. 7) gew?hrleistet die bei selbst?ndiger Erwerbst?tigkeit bestehende M?glichkeit, die Arbeitszeit frei einteilen zu k?nnen, jedenfalls nicht von vornherein ein Invalideneinkommen in der der Invalidit?tsbemessung zugrunde gelegten H?he von Fr. 41'500.--. Demnach ist das Invalideneinkommen entsprechend des im Jahr 2001 effektiv erzielten Einkommens mit Fr. 34'238.-- zu bemessen. Zu einer weiteren Reduktion des Invalideneinkommens besteht kein Anlass. Bei den von der Beschwerdef?hrerin angef?hrten Kosten der Psychotherapie handelt es sich n?mlich nicht um abzugsf?hige Gestehungskosten, dient diese Behandlung doch prim?r der Behandlung der psychischen Krankheit und nur sekund?r der Erhaltung und Steigerung der Arbeitsf?higkeit. 3.3???? Die Beschwerdegegnerin setzte das Valideneinkommen entsprechend der im "Abkl?rungsbericht f?r Selbst?ndigerwerbende" vom 16. Oktober 2001 enthaltenen Empfehlung (Urk. 8/10 Ziff. 7 S. 6) auf Fr. 88'155.-- fest und bezeichnete diesen Betrag als Durchschnittswert, der auf dem in den Jahren 1996 bis 1999 erzielten Reingewinn beruhe (Urk. 7). Die entsprechenden Gewinnzahlen betrugen jedoch - ohne Ber?cksichtigung der Abschreibungen - 1996 Fr. 91'337.95, 1997 Fr. 65'640.70, 1998 Fr. 61'927.60 und 1999 Fr. 48'634.71 (Urk. 8/10). Daraus resultiert lediglich ein Durchschnittswert von Fr. 66'885.25, der sich durch die Abschreibungen von durchschnittlich Fr. 3'229.05 sogar auf Fr. 63'656.-- reduziert. Davon abgesehen kann angesichts des stetigen Gewinnr?ckgangs nicht von schwankenden Einkommenszahlen gesprochen werden, die das Abstellen auf einen Durchschnittswert ?berhaupt rechtfertigen w?rden und auf die auch in der von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Randziffer 3024 des Kreisschreiben des Bundesamtes f?r Sozialversicherung ?ber die Invalidit?t und Hilflosigkeit (KSIH) Bezug genommen wird. Die negative Entwicklung der Reingewinnszahlen wirft schon eher die Frage auf, ob in dem f?r die Invalidit?tsbemessung massgebenden Jahr 2001 (vgl. BGE 128 V 174) ?berhaupt noch mit dem zuletzt erzielten Gewinn h?tte gerechnet werden k?nnen. Wenn die Abkl?rungsperson der Versicherten trotzdem ein Valideneinkommen von Fr. 88'155.-- zugestand, so erkl?rt sich dies damit, dass die Beschwerdef?hrerin geltend machte, 1999 sei die Fusion mit drei weiteren Gesch?ftspartnern bevorgestanden und dies h?tte, w?re sie aus Krankheitsgr?nden nicht aus dem Projekt ausgeschieden, ab 2000 wegen der zu erwartenden gr?sseren Auftr?ge und der h?heren Honorarans?tze zu einer Verdoppelung des Umsatzes gef?hrt, wobei mit zus?tzlichen Ausgaben von 20 % h?tte gerechnet werden m?ssen (Urk. 8/10 S. 2, 6). In der Replik (Urk. 12 S. 2) machte sie ausserdem die zeit- und arbeitsaufw?ndigen, bereits seit 1994 laufenden Vorbereitungsarbeiten f?r den R?ckgang der Umsatz- und Gewinnzahlen verantwortlich, wobei aufgrund ihrer eigenen Angaben davon auszugehen ist, dass die Planungs- und Konzeptarbeit erst ab Januar 1999 zu einem wesentlichen Zeitaufwand gef?hrt hatte, als die Beschwerdef?hrerin als Gr?ndungsgesellschafterin substantiell an einem Gr?ndungsworkshop teilgenommen habe. Offensichtlich war es in der Folge tats?chlich zu dem geltend gemachten Zusammenschluss gekommen - nun allerdings ohne die Beteiligung der Beschwerdef?hrerin, die wegen der Krankheit Ende 1999 aus dem Projekt ausgeschieden war. Die "E.___" best?tigte dies jedenfalls mit Schreiben vom 9. Juli 2002 (Urk. 13) und bescheinigte der Beschwerdef?hrerin auch, 1999 bei der Planung eine massgeblich mitbestimmende Rolle gespielt zu haben. Bei dieser Sach- und Beweislage kann durchaus angenommen werden, das berufliche Umfeld der Beschwerdef?hrerin h?tte sich im Gesundheitsfall durch die Fusion ver?ndert. Dass davon aber eine Verdoppelung des Umsatzes oder - entsprechend den Vorbringen in der Beschwerde (Urk. 1 S. 4) - ein zwischen Fr. 106'000.-- und Fr. 126'000.-- liegender Reingewinn h?tte erwartet werden k?nnen, ist in keiner Weise erwiesen. Im Schreiben der "E.____" ist davon nicht die Rede, und selbst wenn dieses Unternehmen zur Offenlegung seiner Umsatz- und Gewinnzahlen verhalten w?rde, k?nnten daraus auf die effektiven Verdienstm?glichkeiten der Beschwerdef?hrerin keine R?ckschl?sse gezogen werden, da sie weder im neu gegr?ndeten Unternehmen mitarbeitete noch bei der weiteren Planung mitwirkte (vgl. zur antizipierten Beweisw?rdigung BGE 124 V 94 Erw. 4b). Folglich kann der Invalidit?tsbemessung keineswegs ein Valideneinkommen in der von der Beschwerdef?hrerin behaupteten H?he von Fr. 115'000.-- zugrunde gelegt werden. Das von der Abkl?rungsperson beziehungsweise der IV-Stelle zugestandene Valideneinkommen von Fr. 88'155.-- ist trotz der erwarteten vermehrten Ausgaben nahezu doppelt so hoch wie der vor dem Krankheitsbeginn erzielte Reingewinn von Fr. 48'634.71 und erreicht nahezu die Einkommensverh?ltnisse von 1996. Diese Sch?tzung, die mangels konkreter Anhaltspunkte f?r die zuk?nftige Einkommensentwicklung an sich angebracht war, erweist sich somit als grossz?gig. Sie basiert auf der vertretbaren Annahme, dass sich durch die Fusion der Reingewinn wieder h?tte steigern lassen k?nnen. Es besteht daher kein Anlass, die bez?glich des Valideneinkommens von der Verwaltung vorgenommene und in ihr Ermessen fallende Sch?tzung abzu?ndern (vgl. BGE 126 V 81 Erw. 6, 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen). 3.4???? Zusammenfassend ergibt sich, dass es bei dem von der Beschwerdegegnerin der Invalidit?tsbemessung zugrunde gelegten Valideneinkommen von Fr. 88'155.-- sein Bewenden haben und das Invalideneinkommen von Fr. 41'500.-- auf Fr. 34'238.-- reduziert werden muss. Die Gegen?berstellung dieser beiden Vergleichseinkommen f?hrt zu einem Invalidit?tsgrad von 61.16 %, womit sich der angefochtene Rentenentscheid im Ergebnis als rechtens erweist.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Max S. Merkli zuhanden der Beschwerdef?hrerin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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