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Zürich Sozialversicherungsgericht 11.02.2003 IV.2002.00182

February 11, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,128 words·~11 min·4

Summary

Bestätigung der Viertels-Rente, Rückweisung zur weiteren Abklärung, ob allenfalls revisionsweise Erhöhung vor Erlass der angefochtenen Verfügung

Full text

IV.2002.00182

SOZIALVERSICHERUNGSGERICHTDES KANTONS Z?RICH

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender,

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs und Ersatzrichterin Arnold Gramigna,

Gerichtssekret?r M?ckli

Urteil vom 12. Februar 2003

in Sachen

P.___,

Beschwerdef?hrer,

?

vertreten durch Winterthur-ARAG Rechtsschutz, lic. iur. Daniel Roth,

Konradstrasse 15, 8401 Winterthur,

?

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich,

IV-Stelle, R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich,?

Beschwerdegegnerin

?

I.

1. P.___, geboren 1954, war seit 1989 selbst?ndigerwerbender Storenmonteur (Eintrag im individuellen Konto, Urk. 9/17, Anmeldung vom 18. Juni 2001, Urk. 9/18). Er betrieb sein Gesch?ft - abgesehen von der gelegentlichen Besch?ftigung eines Tempor?rarbeiters - allein (Bericht der SUVA-Kreisagentur Winterthur vom 27. September 2000, Urk. 9/19/32). Am 29. Mai 2000 rutschte er auf einer Baustelle bei regnerischer Witterung auf der Treppe eines Ger?stes aus, wobei er sich mit der linken Hand am Ger?stgel?nder festhalten konnte (Urk. 9/19/32). Dabei zog er sich eine Rotatorenmanschettenruptur links zu (vgl. Bericht des Radiodiagnostischen Instituts Winterthur vom 6. Juni 2000 an Dr. med. A.___,? Allgemeine Medizin FMH, Urk. 9/19/46), welche zweimal, am 6. Juli 2000 (Bericht von Dr. med. B.___, Orthop?dische Chirurgie FMH, vom 6. Juli 2000 an Dr. A.___, Urk. 9/19/38) und am 29. September 2000 (Bericht von Dr. B.___ an Dr. A.___ vom 29. September 2000, Urk. 9/19/29) operativ behandelt wurde. Am 9. April 2001 nahm der Versicherte bei der C.___ AG eine T?tigkeit als Chauffeur (Ausfahren von Zeitungen) auf (Urk. 9/13). Das Arbeitsverh?ltnis wurde auf den 31. Oktober 2001 aufgel?st (Beilage zu Urk. 9/12). Am 18. Juni 2001 meldete sich P.___ bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Urk. 9/18). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, holte Berichte von Dr. B.___ vom 19. Juli 2001 (Urk. 9/5) und von Dr. A.___ vom 3. Juli 2001 (Urk. 9/6) ein und zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 9/19/1-48). Ausserdem erkundigte sie sich bei der C.___ AG nach dem Arbeitsverh?ltnis des Versicherten (Urk. 9/12). Mit Verf?gung vom 6. M?rz 2002 sprach die IV-Stelle P.___ nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren mit Wirkung ab dem 1. Mai 2001 eine Viertelsrente nebst einer Zusatzrente f?r die Ehefrau und einer Kinderrente zu (Urk. 2).

2. Gegen diese Verf?gung erhob P.___, vertreten durch die Winterthur- ARAG Rechtsschutzversicherung, am 8. April 2002 Beschwerde und beantragte, die Sache sei zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zur?ckzuweisen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2002 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Nach Verzicht von P.___ auf Replik wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 1. November 2002 geschlossen (Urk. 16). Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.

II. 1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. a) Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. b) Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig nicht genau ermittelt werden k?nnen, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umst?nde zu sch?tzen und die so gewonnenen Ann?herungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b, AHI-Praxis 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen). c) Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI-Praxis 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

3. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Sachverhalt bis zum Erlass der angefochtenen Verf?gung vom 6. M?rz 2002 gen?gend abgekl?rt ist. a) Dr. A.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 3. Juli 2001 (Urk. 9/6) eine Supraspinatussehnenruptur II, eine ventrale Limbusl?sion links und eine "Frozen shoulder". Unter dem Stichwort "Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsf?higkeit" nannte er unter anderem seit Jahren bestehende Lumbalgien. Der Beschwerdef?hrer sei bei schweren Arbeiten in der H?he bzw. bei ?berkopfarbeiten deutlich eingeschr?nkt. Hingegen k?nne er eine T?tigkeit mit Sitzen/Stehen und uneingeschr?nkter Gehstrecke unter Vermeidung von Arbeiten ?ber Kopf mit Belastung ganztags ausf?hren. b) Dr. B.___ diagnostizierte im Bericht vom 19. Juli 2001 (Urk. 9/5) eine Supraspinatussehnenruptur Gruppe II links und eine ventrale Limbusl?sion links bei Status nach Schulterstabilisations- und Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion am 6. Juli 2000. Der Beschwerdef?hrer sei vom 29. Mai 2000 bis 12. November 2000 vollst?ndig, vom 13. November 2000 bis 31. Januar 2001 zu 75 % und seit dem 1. Februar 2001 zu 50 % arbeitsunf?hig. Der Gesundheitszustand sei besserungsf?hig. Es best?nden vor allem noch Schmerzen bei Belastungen ?ber Kopf und bei Arbeit mit Gewichten. Das Tragen von Gewichten sei ebenfalls mit Schmerzen im Schulterbereich verbunden. Die Prognose bez?glich der Schulter sei gut. Es sei jedoch nicht zu erwarten, dass der Beschwerdef?hrer schmerzfrei wieder eine volle Arbeitsf?higkeit erreichen werde. Er k?nne aber wenig schulterbelastende T?tigkeiten mit? Gewichten von 5-10 kg unter der Horizontalen sowie mit Gewichten von weniger als 5 kg ?ber der Horizontalen ohne repetitive ?berkopfarbeiten ganztags mit voller Leistung aus?ben. c) Anl?sslich des Unfalles am 29. Mai 2000 verletzte sich der Beschwerdef?hrer an der Schulter. Wie den ?rztlichen Berichten entnommen werden kann, ist seither die Belastbarkeit der Schulter eingeschr?nkt, insbesondere bei ?berkopfarbeiten. Dadurch ist der Beschwerdef?hrer bei seiner angestammten T?tigkeit als Storenmonteur erheblich behindert, da diese Arbeit vorwiegend im ?berkopfbereich ausge?bt werden muss. Hingegen kann der Beschwerdef?hrer Arbeiten, welche die Schulter nicht wesentlich belasten und nicht ?ber Kopf ausgef?hrt werden m?ssen, ganztags mit voller Leistung aus?ben. Bez?glich dieser Einsch?tzung der Schulterbeschwerden und deren Folgen ergeben sich aus den Berichten von Dr. A.___ (Urk. 9/6) und Dr. B.___ (Urk. 9/5) dieselben Schl?sse. d) Gest?tzt auf die Berichte von Dr. B.___ und Dr. A.___ ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdef?hrer T?tigkeiten, bei welchen keine Gewichte von ?ber 10 kg bis zur Horizontalen und keine Gewichte von ?ber 5 kg ?ber der Horizontalen gehoben und keine repetitive ?berkopfarbeit geleistet werden muss, ganztags aus?ben kann.

4. Die Bemessung der Invalidit?t durch die Beschwerdegegnerin kann nicht beanstandet werden. a) Das Valideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin so ermittelt, indem sie das Mittel der Ergebnisse der Erfolgsrechnungen 1997 bis 1999 (Urk. 9/19/9-11) des Beschwerdef?hrers - erh?ht um die AHV-Beitr?ge und vermindert um den Zins des investierten Eigenkapitals (vgl. dazu Erw. 2b des Urteils des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts vom 21. Dezember 2001 in Sachen G., I 183/01) - berechnet hat. Dies ergibt ein Valideneinkommen im Jahr 2000 von Fr. 97'023.-- (vgl. Berechnung des Aussendienstes der Beschwerdegegnerin vom 16. Oktober 2001, Urk. 9/15). b) Der Beschwerdef?hrer hatte nach dem Unfall, am 9. April 2001, eine Anstellung als Chauffeur/Zeitungsaustr?ger bei der C.___ AG angenommen (vgl. Arbeitsvertrag, Urk. 9/19/12). Diese Stelle wurde ihm per 31. Oktober 2001 aus wirtschaftlichen Gr?nden gek?ndigt (vgl. Beilage zu Urk. 9/12). Das bei dieser T?tigkeit erzielte Einkommen kann deshalb nicht als Invalideneinkommen herangezogen werden; abgesehen davon ist auch die Zumutbarkeit zweifelhaft, da teilweise Gewichte ?ber 10 kg gehoben werden mussten (vgl. Bericht der SUVA-Kreisagentur Winterthur vom 22. Mai 2001, Urk. 9/19/13). Das Invalideneinkommen ist deshalb anhand der lohnstatistischen Angaben in der Lohnstrukturerhebung 2000 (LSE) des Bundesamtes f?r Statistik zu ermitteln. Gem?ss Tabelle TA1 (LSE 2000 S. 31) betrug der auf 40 Wochenstunden standardisierte Monatslohn im privaten Sektor f?r die mit einfachen und repetitiven T?tigkeiten besch?ftigten M?nner Fr. 4'437.--. Rechnet man diesen Betrag auf die im Jahr 2000 betriebs?bliche durchschnittliche Arbeitszeit von 41,8 Stunden (Arbeitsmarktindikatoren 2001, S. 146 Tabelle T28) auf, so betr?gt der Monatslohn Fr. 4'636.65 (Fr. 4'636.65 / 40 x 41,8) bzw. der Jahreslohn im Jahr 2000 Fr. 55'640.-- (12 x Fr. 4'636.65). c) Vergleicht man das Valideneinkommen von Fr. 97'023.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 55'640.--, so ergibt sich ein Invalidit?tsgrad von 42,65 % ([Fr. 97'023.-- - Fr. 55'640.--] / Fr. 97'023.-- x 100). Derselbe Prozentsatz ergibt sich, wenn sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen anhand der Nominallohnentwicklung vom Jahr 2000 auf das Jahr 2002, das Jahr der angefochtenen Verf?gung, aufgerechnet werden.

5. Der Beschwerdef?hrer legte ferner einen Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt f?r Radiologie FMH, ?ber eine am 15. M?rz 2002 durchgef?hrte Computertomographie (CT) der LWS ins Recht und machte sinngem?ss geltend, die erhobenen Befunde m?ssten - allenfalls nach weiteren Abkl?rungen - in die Beurteilung der Arbeitsf?higkeit miteinbezogen werden (Urk. 1 S. 3). Die CT-Abkl?rung ergab eine grosse foraminale bis extraforaminale Diskushernie links L4/L5, eine nicht symptomatische foraminale Diskushernie L3/L4 rechts sowie Osteochondrose L4/L5 (vgl. Urk. 3). Aufgrund dieser Befunde kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die seit l?ngerer Zeit bestehenden R?ckenbeschwerden (vgl. dazu den Bericht von Dr. Carli vom 3. Juli 2001, Urk. 9/6) bereits vor Erlass der angefochtenen Verf?gung verschlimmert haben, so dass sich eine revisionsweise Erh?hung der Rente rechtfertigen k?nnte. Die Beschwerdegegnerin hat diesbez?gliche Abkl?rungen - welche der medizinische Dienst bereits in Aussicht gestellt hat (vgl. Urk. 9/1) - auch auf diese Frage auszudehnen und in diesem Sinne neu zu entscheiden.

6. Gest?tzt auf diese Erw?gungen ist die angefochtene Verf?gung insoweit aufzuheben und die Sache zur weiteren Abkl?rung an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, als damit der Anspruch auf eine revisionsweise Erh?hung vor dem 6. M?rz 2002 verneint wird. Im ?brigen ist die Beschwerde abzuweisen.

7. Nach ? 34 Abs. 1 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. Ausgangsgem?ss hat der Beschwerdef?hrer Anspruch auf eine reduzierte Prozessentsch?digung. Der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem diesen Umst?nden ad?quaten Aufwand entsprechend ist die Entsch?digung auf Fr. 300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verf?gung vom 6. M?rz 2002 insoweit aufgehoben wird, als damit ein Anspruch auf eine revisionsrechtliche Erh?hung der Invalidenrente vor dem 6. M?rz 2002 verneint wird, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur weiteren Abkl?rung im Sinne von Erw?gung II/5 zur?ckgewiesen. Im ?brigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.? 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und das Bundesamt f?r Sozialversicherung je gegen Empfangsschein. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Diese Frist kann nicht verl?ngert werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. In der Beschwerdeschrift muss a) genau angegeben werden, welche Entscheidung anstelle des angefochtenen Entscheids beantragt wird; b) dargelegt werden, aus welchen Gr?nden diese andere Entscheidung verlangt wird;

c) die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder der Beschwerdef?hrerin oder der vertretenden Person enthalten sein. Beweismittel sind in der Beschwerdeschrift zu bezeichnen und, soweit der Beschwerdef?hrer oder die Beschwerdef?hrerin sie in H?nden hat, beizulegen; ebenfalls beizugeben sind der angefochtene Entscheid und der dazugeh?rige Briefumschlag (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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