Skip to content

Zürich Sozialversicherungsgericht 03.07.2003 IV.2002.00148

July 3, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·7,213 words·~36 min·2

Summary

Würdigung Gutachten gegenüber Arztberichten, Schwankungen im IV-Grad

Full text

IV.2002.00148

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekret?r Gr?ub

Urteil vom 4. Juli 2003 in Sachen P.___ ? Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Rechtsanw?ltin Rachel Gr?tter Schaffhauserstrasse 135, 8302 Kloten

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1. 1.1???? P.___, geboren 1958, reiste im Jahr 1991 in die Schweiz ein und arbeitete seit dem 22. Juni 1994 vollzeitlich als Zimmerm?dchen beim Hotel A.___ in Glattbrugg (Urk. 8/49-50). Am 17. M?rz 1996 st?rzte sie beim Versuch, eine ?ber die Br?stung geh?ngte Decke hereinzunehmen, vom Balkon des dritten Stockwerkes (Urk. 8/51/18-21) und erlitt dabei eine Calcaneusfraktur rechts, eine distale Radiusfraktur loco classico links sowie eine commotio cerebri (Urk. 8/51/40). Der Unfallversicherer, die Winterthur-Versicherungen, ?bernahm die Heilungskosten, richtete Taggelder aus (Urk. 8/51/4) und stellte am 31. Januar 2002 im Rahmen der Gew?hrung des rechtlichen Geh?rs die Ausrichtung einer 50%igen Invalidenrente sowie einer Integrit?tsentsch?digung von 30 % in Aussicht (Urk. 3/18). 1.2???? Im Juni 1998 meldete sich P.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/50). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA), IV-Stelle, holte Berichte ein bei Dr. med. B.___ (Berichte vom 4. Juli und 12. September 1998, Urk. 8/23-24), bei Dr. med. C.___ (Berichte vom 9. Oktober 1998 und 31. August 1999 unter Beilage eines Berichtes vom selben Tag zu H?nden der Orthop?dischen Universit?tsklinik Balgrist, eines Berichtes vom 24. Februar 1999 zu H?nden der SUVA, des Austrittsberichts der Rehaklinik Bellikon vom 17. Juni 1999 sowie eines Berichtes des Kantonsspitals Baden vom 28. April 1999, Urk. 8/19, Urk. 8/20/1-3 und Urk. 8/22) und bei Dr. med. D.___, Arzt und dipl. Gespr?chspsychotherapeut SGGT, (Bericht vom 22. Januar 1999, Urk. 8/21). Nach dem Beizug der Akten des Unfallversicherers, Winterthur-Versicherungen, (Urk. 8/51/1-41) holte sie Ausk?nfte bei der ehemaligen Arbeitgeberin ein (Bericht vom 10. Juli 1998, Urk. 8/49). Nach Erlass des Vorbescheides vom 16. August 1999 (Urk. 8/10) holte sie einen weiteren Bericht bei der Orthop?dischen Universit?tsklinik Balgrist ein (datierend vom 20. Dezember 1999 unter Beilage eines Rapports ?ber die Verlaufskontrolle vom 2. Mai 2000, Urk. 8/17-18), zog ein vom Unfallversicherer in Auftrag gegebenes Gutachten von Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH f?r orthop?dische Chirurgie, bei (datierend vom 13. Juni 2001, Urk. 8/16) und liess die beruflichen Eingliederungsmassnahmen abkl?ren (Urk. 8/35). Nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/4-5) sprach die SVA, IV-Stelle, P.___ mit Verf?gungen vom 13. Februar 2002 folgende Rentenleistungen der Invalidenversicherung (jeweils samt Zusatzrente f?r den Ehegatten und zwei Kinderrenten bzw. ab 1. August 1997 einer Kinderrente) zu: Zwischen 1. und 30. Juni 1997 gest?tzt auf einen Invalidit?tsgrad von 100 % eine ganze Rente (Urk. 2/1); zwischen 1. und 31. Juli 1997 gest?tzt auf einen Invalidit?tsgrad von 50 % eine halbe Rente (Urk. 2/2); zwischen 1. August 1997 und 31. Juli 1998 gest?tzt auf einen Invalidit?tsgrad von 50 % eine halbe Rente (Urk. 2/3); zwischen 1. August und 31. Dezember 1998 gest?tzt auf einen Invalidit?tsgrad von 100 % eine ganze Rente (Urk. 2/4); zwischen 1. Januar 1999 und 30. April 2000 gest?tzt auf einen Invalidit?tsgrad von 50 % eine halbe Rente (Urk. 2/5); zwischen 1. Mai und 30. September 2000 gest?tzt auf einen Invalidit?tsgrad von 100 % eine ganze Rente (Urk. 2/6) sowie mit Wirkung ab 1. Oktober 2000 gest?tzt auf einen Invalidit?tsgrad von 50 % eine halbe Rente (Urk. 2/7).

2.?????? Gegen diese Verf?gungen erhob P.___, vertreten durch Rechtsanw?ltin Rachel Gr?tter, am 20. M?rz 2002 Beschwerde mit folgenden Antr?gen (Urk. 1 S. 2): ?1.???? Der mit Verf?gung der IV-Stelle des Kantons Z?rich vom 13. Februar 2002 festgesetzte Invalidit?tsgrad der Rekurrentin sei f?r die gesamte Zeit ab 1. Juni 1997 - mit Ausnahme der Zeitperiode von 1. August 1997 bis 31. April 1998 - auf 100 % anzusetzen. ?2. ???? Der Rekurrentin sei ab 1. Juni 1997 - mit Ausnahme der Zeit vom 1. August 1997 bis 31. April 1998 - die ganze IV-Rente auszuzahlen. ?3. ???? Eventualiter sei ein neues Gutachten betreffend der Schmerzbefindlichkeit und Arbeitsf?higkeit von Frau P.___ zu erstellen. ?4. ???? Der Rekurrentin sei die Unterzeichnete als unentgeltliche Rechtsbeist?ndin zu bestellen. 5. ????? Eventualiter seien der Rekurrentin die Parteikosten von der Rekursgegnerin zu ersetzen.? ???????? Nachdem die SVA, IV-Stelle, in ihrer Vernehmlassung vom 7. Mai 2002 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde geschlossen hatte, wurde mit Gerichtsverf?gung vom 30. September 2002 (Urk. 16) Rechtsanw?ltin Rachel Gr?tter als unentgeltliche Rechtsbeist?ndin f?r das vorliegende Verfahren bestellt sowie der Schriftenwechsel als geschlossen erkl?rt. Mit Verf?gung vom 27. M?rz 2003 (Urk. 19) holte das Gericht eine erg?nzende Stellungnahme von Dr. E.___ ein, welcher am 16. April 2003 (Urk. 24/1) Bericht erstattete, zu welchem sich nur P.___ vernehmen liess (Urk. 29). ???????? Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird, sofern f?r die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1???? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. 2.2???? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. ???????? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). ???????? Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig nicht genau ermittelt werden k?nnen, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umst?nde zu sch?tzen und die so gewonnenen Ann?herungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b, AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen). 2.3???? Nach Art. 41 IVG sind laufende Renten f?r die Zukunft entsprechend zu erh?hen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invalidit?tsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise ?ndert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche ?nderung in den tats?chlichen Verh?ltnissen, die geeignet ist, den Invalidit?tsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgem?ss nicht nur bei einer wesentlichen Ver?nderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich ver?ndert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche ?nderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der urspr?nglichen Rentenverf?gung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverf?gung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach st?ndiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unver?ndert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a). 2.4???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

3. 3.1???? Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Beschwerdef?hrerin f?r die Monate Juni 1997, August bis Dezember 1998 und Mai bis September 2000 eine ganze sowie f?r die Periode August 1997 bis April 1998 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zusteht. Zu pr?fen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht f?r die Perioden Mai bis Juli 1998, Januar 1999 bis April 2000 sowie ab Oktober 2000 bloss eine halbe Rente zur Ausrichtung brachte, oder ob die Beschwerdef?hrerin auch f?r diese Zeiten Anspruch auf eine ganze Rente hat. Die Beschwerdegegnerin schloss nach dem Unfall vom 17. M?rz 1996 auf eine vollumf?ngliche Arbeitsunf?higkeit der Beschwerdef?hrerin, welche infolge? versp?teter Anmeldung erst ab Juni 1997 zu einer Rente f?hrte. Die Beschwerdegegnerin ging sodann von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und einer 50%igen Arbeitsf?higkeit in einer angepassten T?tigkeit ab 1. April 1997 aus und reduzierte die Rente nach Ablauf von drei Monaten per 1. Juli 1997 auf eine halbe. Wegen zwei Operationen mit tempor?ren Arbeitsunf?higkeiten richtete die Beschwerdegegnerin w?hrend zwei Perioden ? f?nf Monaten (August bis Dezember 1998 und Mai bis September 2000) eine ganze Rente aus (Urk. 2/1-7). Da die Phasen der Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente in den Jahren 1998 und 2000 durch die Arbeitsunf?higkeiten aufgrund von Operationen bedingt waren und ansonsten ab Juli 1997 eine halbe Rente zur Ausrichtung gelangte, ist vorliegend die Frage zu beantworten, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdef?hrerin nach dem Unfall so gebessert hat, dass ihr ab 1. April 1997 die Aus?bung einer teilzeitlichen Erwerbst?tigkeit zumutbar war. Daneben ist zu entscheiden, ob auch im Anschluss an die Operationen in den Jahren 1998 und 2000 wieder eine 50%ige Arbeitsf?higkeit erreicht werden konnte. 3.2???? 3.2.1?? Unmittelbar nach dem Unfall vom 17. M?rz 1996 diagnostizierten die ?rzte der Abteilung f?r Chirurgie des Spitals B?lach, wo die Beschwerdef?hrerin erstbehandelt wurde, eine Calcaneusfraktur rechts, eine distale Radiusfraktur loco classico links sowie eine commotio cerebri. Die Beschwerdef?hrerin wurde einstweilen als vollumf?nglich arbeitsunf?hig geschrieben (Arztzeugnis vom 9. April 1996 zu H?nden des Unfallversicherers, Urk. 8/51/40). In der Folge wurde am 27. M?rz 1996 eine Osteosynthese mit Calcaneus-Spezialplatte/autologer Spongiosaplastik vom Beckenkamm rechts durchgef?hrt (Urk. 8/51/38). 3.2.2?? Nachdem Dr. F.___ vom Spital B?lach am 31. Januar 1997 die Entfernung des Osteosynthesematerials durchgef?hrt hatte (Urk. 8/51/34), berichteten die ?rzte des Spitals B?lach am 3. September 1997 (Urk. 8/51/30) zu H?nden des Hausarztes und schilderten eine objektiv gute Heilung bei subjektiven Schmerzen der Beschwerdef?hrerin. Ab 1. August 1997 wurde ein 50%iger Arbeitsversuch in der angestammten T?tigkeit empfohlen und erfolgreich durchgef?hrt (Urk. 1 S. 4). 3.2.3?? Da die Beschwerdef?hrerin dann aber auch zwei Jahre nach dem Unfall noch immer ?ber Schmerzen klagte, f?hrte Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH f?r orthop?dische Chirurgie, am 29. Mai 1998 im Spital B?lach eine Arthrodese des rechten USG nach Wagner mit Spongiosaentnahme aus linkem Beckenkamm durch (Urk. 8/51/23). Er empfahl die Tragung eines Gehgipses f?r acht Wochen. 3.3???? 3.3.1?? W?hrend dieser ganzen Periode war die Beschwerdef?hrerin beim Hausarzt Dr. B.___ in Behandlung. Dieser hielt in seinen Berichten zu H?nden des Unfallversicherers regelm?ssig Schmerzklagen fest und erachtete eine Wiederaufnahme der Arbeit zu 50 % per 12. Dezember 1996 f?r m?glich. Diese konnte dann aber nicht realisiert werden, da der Vorgesetzte das so gewollt habe (Urk. 8/51/35). Ein Arbeitsversuch am 1. M?rz 1997 (nach der Osteosynthesematerialentfernung) scheiterte aufgrund der Schmerzen im Fuss, worauf Dr. B.___ die Beschwerdef?hrerin als weiterhin zu 100 % arbeitsunf?hig erachtete (Urk. 8/51/33). Nachdem die Beschwerdef?hrerin am 1. August 1997 die Arbeit erfolgreich wieder zu 50 % aufgenommen hatte (Urk. 1 S. 4), erw?hnte Dr. B.___ in seiner Stellungnahme vom 22. Juli 1998 zu H?nden der Unfallversicherung eine schmerzbedingte 100%ige Arbeitsunf?higkeit seit 24. Januar 1998 (Urk. 8/51/2/5). 3.3.2?? Im Bericht vom 4. Juli 1998 zu H?nden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/24) attestierte Dr. B.___ der Beschwerdef?hrerin ab 1. April 1997 bis zum 23. Januar 1998 eine 50%ige Arbeitsf?higkeit als Hausangestellte unter dem Hinweis, dass nach der problemlosen Heilung der Radiusfraktur ein dauernder Schmerz im Fuss geblieben, welcher nun (29. Mai 1998) erneut operiert worden sei. Im Bericht vom 12. September 1998 (Urk. 8/23) schilderte Dr. B.___ eine vollumf?ngliche Arbeitsunf?higkeit als Hausangestellte auch ?ber den 30. Juni 1998 hinaus. 3.4???? 3.4.1?? Der Unfallversicherer holte zwei Gutachten bei Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH f?r orthop?dische Chirurgie, ein. Anl?sslich der ersten Untersuchung vom 28. Oktober 1997 klagte die Beschwerdef?hrerin ?ber Restbeschwerden im rechten Fuss, welche bei grosser Beanspruchung deutlich st?rker w?rden. Im Alltag habe sie keine Behinderung, im Beruf sei sie zu 50 % eingeschr?nkt und in sportlicher Hinsicht k?nne sie nichts mehr unternehmen (Urk. 8/51/3 S. 2). Auf den angefertigten R?ntgenbildern erkannte Dr. H.___ beim rechten Fuss eine deutliche Horizontalstellung des Calcaneus mit Strukturver?nderung des ganzen Knochenbereichs, eine deutliche hintere untere Sprunggelenksarthrose zwischen Talus und Calcaneus sowie eine Arthrose ebenfalls beginnend zwischen Calcaneus und Cuboid (Urk. 8/51/3 S. 5). ???????? Der Gutachter befand die angegebenen bewegungs- und belastungsabh?ngigen Schmerzen als glaubhaft und objektivierbar, attestierte eine 50%ige Arbeitsunf?higkeit als Zimmerm?dchen und erachtete eine angepasste T?tigkeit als vollzeitlich m?glich. Diese Prognose sei jedoch mit Reserve zu stellen, sei doch eine weitere Zunahme der jetzt schon manifesten hinteren Sprunggelenksarthrose zu erwarten (Urk. 8/51/3 S. 6-7). Er ?usserte sich jedoch nicht dazu, seit wann die 50%ige Arbeitsf?higkeit im angestammten Beruf vorlag. 3.4.2?? Am 11. August 1998 (Urk. 8/51/2/4) erachtete Dr. H.___ die Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin in Abweichung von Dr. B.___ auch zwischen dem 24. Januar und dem 27. Mai 1998 (bis zur Arthrodesen-Operation) nicht als vollumf?nglich eingeschr?nkt, f?nden sich doch in den Akten keine neuen objektiven Gesichtspunkte. 3.4.3?? Nach der Operation (Arthrodese des hinteren unteren Sprunggelenkes) am 29. Mai 1998 begutachtete Dr. H.___ die Beschwerdef?hrerin am 23. Oktober 1998 erneut. Diese f?hrte aus, die Beschwerden seien seit der j?ngsten Operation deutlich besser geworden, sie versp?re aber immer noch Schmerzen, vor allem beim Stehen und Gehen. Im gegenw?rtigen Zustand k?nne sie aber nicht arbeiten. Zudem sei ihr vom Arbeitgeber auf Ende Juni 1998 gek?ndigt worden (Urk. 8/51/2/2 S. 2 und Urk. 8/49/2). Auf dem aktuellen R?ntgenbild des rechten Fusses erkannte Dr. H.___ eine durchgebaute Arthrodese, talonavicular und calcanear-cuboidal best?nden eine Gelenkspaltverschm?lerung und eine verst?rkte subchondrale Sklerosierung im Sinne einer entsprechenden Arthrose (Urk. 8/51/2/2 S. 3). ???????? Aufgrund der weiterhin belastungsabh?ngigen Restbeschwerden im rechten Fuss, vor allem im Fersenbereich, war der Gutachter mit dem Erfolg der Operation nicht ganz zufrieden. Subjektiv sowie auf Druck und Ber?hrung werde ein deutlicher Schmerz im ganzen hinteren unteren Sprunggelenksbereich angegeben. Diese Schmerzen liessen sich nur mit allergr?sster M?he objektivieren, da radiologisch eine korrekt durchgef?hrte Arthrodese vorliege. Somit ergebe sich eine Diskrepanz zwischen subjektiver Klage und objektivem Befund. Abgest?tzt auf Letzteren attestierte Dr. H.___ wiederum eine 50%ige Arbeitsf?higkeit in der angestammten und eine 100%ige in einer sitzenden T?tigkeit (Urk. 8/51/2/2 S. 5-7). Er befand die Behandlung als definitiv abgeschlossen und erwartete eine Angew?hnung/Anpassung an die neue Situation mit der Arthrodese des unteren Sprunggelenkes. 3.5???? 3.5.1?? Die Beschwerdegegnerin holte nebst den erw?hnten Berichten und Gutachten einen Bericht beim neuen Hausarzt der Beschwerdef?hrerin, Dr. C.___, ein. Dieser betreute sie seit 14. September 1998 und schloss in seinem Bericht vom 9. Oktober 1998 (Urk. 8/22) auf eine durchgehende vollumf?ngliche Arbeitsunf?higkeit als Zimmerm?dchen seit dem 17. M?rz 1996. Anl?sslich der Konsultation vom 6. Oktober 1998 bemerkte er ein Schonhinken rechts, Schmerzen unter dem Tuber calcanei beim Draufstehen, eine massive Verk?rzung des musculus tibialis anterior und der musculi peronaei, eine deutliche Atrophie der Muskulatur am rechten Unterschenkel sowie eine depressive Grundstimmung. 3.5.2?? In seinem Brief an die Beschwerdegegnerin vom 31. August 1999 (Urk. 8/20/1) f?hrte Dr. C.___ aus, er habe die Beschwerden der Beschwerdef?hrerin ganz anders als Dr. H.___ beurteilt. Nach der ?bernahme der Beschwerdef?hrerin als Patientin am 14. September 1998 habe diese nur m?hsam kurze Strecken an zwei St?cken gehen k?nnen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sie auch noch keine ernsthafte Physiotherapie absolviert. Die in der Folge durchgef?hrte Therapie habe eine gewisse Besserung der Gehf?higkeit gebracht. Aufgrund des Stillstands der Rehabilitation sei die Beschwerdef?hrerin in die Rehaklinik Bellikon ?berwiesen worden, wo wegen Ausbleibens der Besserung ein Computertomogramm des rechten Fusses angefertigt worden sei. Dabei sei festgestellt worden, dass die Arthrodese nicht durchgebaut sei und die Spongiosaplastik im Calcaneus ebenfalls nicht. So habe man doch mit mehrmonatiger Versp?tung einen eindeutigen Befund erheben k?nnen, der die anf?nglich unerkl?rlichen Beschwerden erkl?re. Tats?chlich ergaben die Untersuchungen der ?rzte der Rehaklinik Bellikon (Computertomogramm im Kantonsspital Baden vom 26. April 1999) einen unvollst?ndigen Durchbau der Arthrodese im Bereich der anterioren Schraube sowie eine fehlende Konsolidation der Spongiosaplastik. Die angestammte berufliche T?tigkeit erachteten sie zur Zeit als vollumf?nglich nicht zumutbar (vgl. Urk. 8/20/3 S. 2 f.). ???????? Im Gegensatz zu seiner fr?heren Einsch?tzung best?tigte Dr. C.___ eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit nur noch ab dem 10. Januar 1998. Betreffend die von den Dres. H.___ und D.___ (vgl. unten Ziff. 3.6) postulierte Arbeitsf?higkeit im Sitzen f?hrte er aus, er k?nne sich mit dem besten Willen nicht vorstellen, welche Arbeit die Beschwerdef?hrerin ausser Heimarbeit ausf?hren k?nne. Sie k?nne l?ngstens 3 Stunden sitzen, dann m?sse sie sich wegen Schmerzen im Fuss hinlegen. Sie sei stark gehbehindert, gehe l?ngere Strecken m?hsam an einem Stock, spreche nur sehr gebrochen Deutsch, habe nie einen Beruf erlernt und nur als Putzfrau oder Zimmerm?dchen gearbeitet (Urk. 8/20/1 S. 2). 3.5.3?? Auf Anfrage der Vertreterin der Beschwerdef?hrerin (Urk. 3/15) berichtete Dr. C.___ am 4. M?rz 2002 (Urk. 3/16), bis im September 2001 habe die Beschwerdef?hrerin starke Schmerzmittel nehmen m?ssen. Sie sei seit 1998 zu 100 % arbeitsunf?hig. Es handle sich um ein chronisches Schmerzsyndrom nach Calcaneusfraktur mit mehreren chirurgischen Eingriffen. Die Beschwerdef?hrerin sei seines Wissens austherapiert, so dass eine Besserung der invalidisierenden Schmerzen nicht zu erwarten sei. Aufgrund ihrer F?higkeiten sei sie nicht umzuschulen. Es sei ihm unverst?ndlich, dass sie nicht die volle IV-Rente erhalte. 3.6??? Dr. D.___ berichtete am 22. Januar 1999 (Urk. 8/21) zu H?nden der Beschwerdegegnerin und schilderte Klagen ?ber fast dauernde Schmerzen im rechten Fuss. Die Beschwerdef?hrerin habe stechende Schmerzen in der Ferse und ?ber dem lateralen Kn?chel erw?hnt, wobei die Schmerzen morgens geringer als am????? Abend seien. Schmerzfrei sei sie nur, wenn sie das Bein hoch lagere. Sie bezeichne sich selber als bedr?ckt und traurig, sonst aber sei sie ganz normal (Urk. 8/21 S. 3). Dr. D.___ diagnostizierte in psychiatrischer Hinsicht eine Anpassungsst?rung nach dem Unfall mit chronischem Schmerz im linken Fuss, Angst, Anspannung, Sorgen und leichten depressiven Verstimmungen (ICD 10 F 43.23). Er befand die Beschwerdef?hrerin f?r vollumf?nglich arbeitsf?hig in einer vorwiegend sitzenden T?tigkeit. 3.7???? 3.7.1?? Die Orthop?dische Universit?tsklinik Balgrist, Z?rich, f?hrte am 10. Januar 2000 eine lateralisierende Calcaneusosteotomie rechts bei chronischen OSG- und R?ckfussschmerzen lateral durch (Urk. 8/17). Im Mai 2000 bestanden jedoch weiterhin Schmerzen im gleichen Umfang, jeweils im R?ckfuss betont und belastungsabh?ngig. Eine Analgetika-Therapie br?chte eine deutliche Schmerzbesserung, jedoch klage die Beschwerdef?hrerin diesbez?glich ?ber M?digkeit. Die freie Gehstrecke betrage 150 Meter. Die ?rzte best?tigten zusammenfassend eine chronische Schmerzsymptomatik bei Status nach multiplen Eingriffen. Aus orthop?disch-chirurgischer Sicht konnten sie keine Massnahme zur Beschwerdebesserung vorschlagen und schlossen die Behandlung ab. 3.7.2?? Die Neurologische Klinik des Universit?tsspitals Z?rich (USZ) berichtete am 13. Oktober 2000 (Urk. 3/11) zu H?nden des Hausarztes Dr. C.___ ?ber die Ergebnisse der interdisziplin?ren Schmerzsprechstunde. Die ?rzte diagnostizierten ein vorwiegend neuropathisches Schmerzsyndrom im Bereich der rechten Sprunggelenke sowie eine depressive Episode in psychosozialer Belastungssituation. Die ?rzte f?hrten aus, durch den Unfall seien der Beschwerdef?hrerin ihre k?rperliche Integrit?t sowie ihre Arbeit als wichtige Ressourcen in der Emigrationssituation verloren gegangen. Ihre Unsicherheiten und Zukunftssorgen seien durch die schwierige Arbeitssituation des Ehemannes (arbeitslos) w?hrend ihrer Unfallzeit verst?rkt worden. Zugrundeliegende tiefere Konflikte h?tten sich bei der eher wenig introspektionsf?higen Beschwerdef?hrerin nicht eruieren lassen, so bekr?ftige sie auch bei jeder Gelegenheit, dass sie keine Probleme habe. Andererseits zeige die Familiengeschichte, dass der Unfall sehr wahrscheinlich fr?here Verluste aktualisiert habe. ?ber die Arbeitsf?higkeit ?usserten sich die ?rzte nicht, empfahlen jedoch bei einer Besserung regelm?ssiges Schwimmen.

3.8???? 3.8.1?? Der Beschwerdegegnerin lag weiter ein Gutachten von Dr. E.___ vom 13. Juni 2001 (Urk. 8/16) zu H?nden des Unfallversicherers vor. Anl?sslich der Untersuchung klagte die Beschwerdef?hrerin ?ber unver?nderte Schmerzen bei Belastung des rechten Fusses in Projektion auf Aussenkn?chel und Ferse dorsoplantar. Bei hochgelagertem Fuss seien die Beschwerden weniger stark, bei h?ngendem Fuss n?hmen diese nach 30 Minuten stark zu, so dass der Fuss wieder hochgehalten werden m?sse. Seit April 2001 strahle der Schmerz - ohne besonderen Anlass - vom rechten R?ckfuss entlang der Wade und Oberschenkelaussenseite in die seitliche H?ftmuskulatur rechts (Urk. 8/16 S. 3). ???????? Dr. E.___ fertigte nebst den bestehenden im November 2000 sowie im Mai 2001 zwei weitere R?ntgenaufnahmen an: Dabei erkannte er eine durchgehend konsolidierte Calcaneusosteotomie rechts, wobei der anteriore talocalcaneare Gelenkspalt noch zu erkennen sei. Das Calcaneocuboidgelenk, das Talonaviculargelenk, die Tarsometatarsalgelenke und die Metatarsophalangealgelenke zeigten keine mehr als altersentsprechende Ver?nderungen (Urk. 8/16 S. 7). ???????? Zusammenfassend diagnostizierte Dr. E.___ eine orthop?disch-psychosomatische Defektheilung bei Verdacht auf ein neuropathisches Schmerzsyndrom am rechten R?ckfuss und schloss sich der Beurteilung der Experten der interdisziplin?ren Schmerzsprechstunde der Neurologischen Klinik des USZ an, wonach ein Zustand nach emotional vielfach belastendem Trauma mit commotio cerebri sowie eine depressive Episode mit psychosozialer Belastungssituation vorliegen. Die weitgehend diffuse Restschmerzhaftigkeit des rechten R?ckfusses mit Anlauf-, Belastungs- und Ruheschmerz qualifizierte er als weichteilbedingt und hielt eine arthrosebedingt deutliche Einschr?nkung der R?ckfussbeweglichkeit rechts fest (Urk. 8/16 S. 8). ???????? Dr. E.___ befand die Beschwerdef?hrerin in ihrer bisherigen T?tigkeit als Zimmerm?dchen in einem Hotel f?r dauernd 100 % arbeitsunf?hig. In einer vorwiegend sitzenden Arbeit sei eine 50%ige und in einer wechselbelastenden T?tigkeit eine knapp 50%ige Arbeitsf?higkeit gegeben, wobei zumutbar vorwiegend sitzend auszuf?hrende, leichte manuelle Arbeiten ohne Heben von Lasten seien. Ob eine solche T?tigkeit auf Grund der intellektuellen, schulischen und psychosozialen Voraussetzungen gefunden werden k?nne und dann auch realisierbar sei, erscheine als unwahrscheinlich (Urk. 8/16 S. 10). 3.8.2?? In seiner erg?nzenden Stellungnahme vom 16. April 2003 (Urk. 24/1) terminierte Dr. E.___ die Wiedererlangung der im oben erw?hnten Gutachten attestierten 50%igen Arbeitsf?higkeit im Anschluss an die am 10. Januar 2002 (richtig: 2000) durchgef?hrte lateralisierende Calcaneus-Osteotomie rechts auf den Zeitpunkt der gutachterlichen Erstuntersuchung am 28. September 2000. ?ber die Arbeitsf?higkeiten in den Jahren 1996 bis 1998 konnte er keine Angaben machen.

4.?????? Aufgrund der vorliegenden Arztberichte ist eine zuverl?ssige Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdef?hrerin f?r die in Frage stehenden Perioden m?glich. 4.1 4.1.1?? Zu kl?ren ist vorerst die Frage, in welchem Zeitpunkt die Beschwerdef?hrerin nach dem Unfall vom 17. M?rz 1996 ihre teilweise Arbeitsf?higkeit wieder erlangt hat. W?hrend die Beschwerdef?hrerin erst ab Beginn der Wiederaufnahme ihrer 50%igen Arbeitst?tigkeit an der bisherigen Stelle als Zimmerm?dchen im Hotel A.___ am 1. August 1997 auf eine teilweise Arbeitsf?higkeit schloss (Urk. 1 S. 6), ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass es der Beschwerdef?hrerin bereits ab 1. April 1997 zumutbar war, eine vorwiegend sitzende T?tigkeit zu einem Pensum von 50 % auszu?ben (Urk. 2/1). 4.1.2?? Vorweg ist auf die Einsch?tzung des Hausarztes der Beschwerdef?hrerin, Dr. B.___, zu verweisen, welcher die Beschwerdef?hrerin am 7. Januar 1997 vorerst zu 50 % arbeitsf?hig in ihrer angestammten T?tigkeit ab 12. Dezember 1996 befunden hatte (Urk. 8/51/35). Nachdem der Vorgesetzte auf einen Arbeitsversuch einstweilen verzichtet hatte, korrigierte er diese Einsch?tzung und bezifferte im Bericht vom 4. Juli 1998 die Arbeitsf?higkeit als Hausangestellte mit 50 % ab 1. April 1997 (Urk. 8/24). ???????? Diese Einsch?tzung wurde vom Spital B?lach nicht in Frage gestellt, empfahlen doch auch die dortigen ?rzte im Jahr 1997 einen Arbeitsversuch, ohne jedoch die medizinisch-theoretische Zumutbarkeit der Wiederaufnahme einer teilweisen Arbeitst?tigkeit genau zu terminieren (Urk. 8/51/30). ???????? Der neue Hausarzt der Beschwerdef?hrerin, Dr. C.___, befand die Beschwerdef?hrerin dagegen als vollumf?nglich arbeitsunf?hig seit dem 17. M?rz 1996 (Urk. 8/22), kannte sie allerdings im Zeitpunkt der Berichterstattung vom 9. Oktober 1998 erst seit einem Monat. 4.1.3?? Angesichts der N?he von Dr. B.___ zum Geschehen und der Tatsache, dass die Beschwerdef?hrerin mit ihrem ?ber mehrere Monate dauernden Arbeitsversuch die sehr weitgehende Interpretation von Dr. C.___ widerlegt hat, ist auf den Bericht von Dr. B.___ abzustellen, zumal sich die Beschwerdef?hrerin erst nach der im Mai 1998 durchgef?hrten Arthrodese-Operation zu Dr. C.___ in Behandlung begab (Urk. 8/22). Dr. B.___ ber?cksichtigte in seiner Beurteilung denn auch insbesondere die Schmerzsituation, aufgrund welcher im Mai 1998 eine erneute Operation durchgef?hrt wurde (Urk. 8/24 S. 2), und schloss gleichwohl auf eine 50%iger Arbeitsf?higkeit bereits ab 1. April 1997. Die Beschwerdef?hrerin setzte diese attestierte Arbeitsf?higkeit denn auch ab dem 1. August 1997 w?hrend mehreren Monaten wieder um. Entscheidend f?r die medizinisch-theoretische Einsch?tzung ist das Attest der ?rzte und nicht die effektive Umsetzung der Arbeitsf?higkeit. ???????? Zu ber?cksichtigen ist allerdings, dass aufgrund des von der Rehaklinik Bellikon am 17. Juni 1999 (Urk. 8/20/3) - entgegen den bisherigen Annahmen - festgestellten unvollst?ndigen Durchbaus der Arthrodese die angestammte T?tigkeit als Zimmerm?dchen als nicht mehr zumutbar erachtet wurde. Eine T?tigkeit kam deshalb nur in einer angepassten T?tigkeit in Frage. Dr. E.___ empfahl in seinem Gutachten vom 13. Juni 2001 (Urk. 8/16 S. 10) im Hinblick auf die Unfallfolgen eine vorwiegend sitzend auszuf?hrende, leichte manuelle Arbeit ohne Heben von Lasten. Es rechtfertigt sich, diese im Jahr 2001 genannten Kriterien bereits ab dem 1. April 1997 als g?ltig zu erachten. 4.1.4?? Demnach ist festzuhalten, dass die Beschwerdef?hrerin nach ihrem Unfall vom 17. M?rz 1996 erstmals ab 1. April 1997 wieder in der Lage war, einer vorwiegend sitzenden T?tigkeit im Umfang von 50 % nachzugehen. 4.2 4.2.1?? Die Parteien gehen ?bereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdef?hrerin im Zusammenhang mit der Arthrodese-Operation ab Mai 1998 wieder vollumf?nglich arbeitsunf?hig wurde (Urk. 1 S. 6 und Urk. 2/1). 4.2.2?? Die Beschwerdef?hrerin f?hrte aus, sie habe von August 1997 bis Ende April 1998 im Ausmass von 50 % gearbeitet (Urk. 1 S. 6). Aus den Akten ergibt sich jedoch eindeutig, dass sie schon ab Januar 1998 der Arbeit fern blieb. So befand Dr. B.___ die Beschwerdef?hrerin am 22. Juli 1998 als vollumf?nglich arbeitsunf?hig ab 24. Januar 1998 (Urk. 8/51/2/5), wie er dies auch gegen?ber der Beschwerdegegnerin best?tigte (Urk. 8/23). Auch aus dem Schreiben der Arbeitgeberin vom 30. M?rz 1998 (Urk. 8/49/2) geht hervor, dass die Beschwerdef?hrerin ab Februar 1998 nicht mehr gearbeitet hat. 4.2.3?? Nichtsdestotrotz ist die von den Parteien ?bereinstimmend anerkannte 50%ige Arbeitsf?higkeit bis Ende April 1998 nicht zu beanstanden: Die Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit durch Dr. B.___ bezog sich auf die angestammte T?tigkeit als Zimmerm?dchen und erfolgte lediglich aufgrund der intensiveren Schmerzschilderung durch die Beschwerdef?hrerin. So befand Dr. H.___ eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit ab 24. Januar 1998 als nicht zutreffend, f?nden sich doch in den Akten keine neuen objektiven Gesichtspunkte (Urk. 8/51/2/4). Auch Dr. G.___, welcher am 29. Mai 1998 die Arthrodese-Operation vornahm, mochte am 7. April 1998 lediglich die von der Beschwerdef?hrerin subjektiv geschilderte Arbeitsunf?higkeit wiedergeben, ohne diese zu best?tigen (Urk. 8/51/24). Zu ber?cksichtigen ist weiter, dass der Beschwerdef?hrerin - wie sich erst sp?ter herausstellte - die T?tigkeit als Zimmerm?dchen in medizinisch-theoretischer Hinsicht gar nie mehr zumutbar war, schlossen doch die ?rzte lange Zeit zu Unrecht auf einen vollst?ndigen Durchbau der Arthrodese (Urk. 8/20/3 S. 2 f.). Demnach sind die nach gut f?nfmonatiger T?tigkeit in einer an sich unzumutbaren T?tigkeit aufgetretenen verst?rkten Schmerzen im Fuss durchaus nachvollziehbar. Dass die Beschwerdef?hrerin jedoch ab 24. Januar 1998 auch in? einer angepassten T?tigkeit nicht mehr arbeitsf?hig gewesen sein sollte, ergibt sich nicht aus den Akten. 4.2.4?? Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdef?hrerin bis zur Operation am 29. Mai 1998 in einer angepassten T?tigkeit im Umfang von 50 % arbeitsf?hig war. 4.3 4.3.1?? Im Anschluss an die Arthrodese-Operation vom 29. Mai 1998 war die Beschwerdef?hrerin unbestrittenermassen vollumf?nglich arbeitsunf?hig. Die Beschwerdef?hrerin macht geltend, sie sei in der Folge nie mehr arbeitsf?hig geworden. Die Beschwerdegegnerin dagegen geht von der Wiedererlangung einer 50%igen Arbeitsf?higkeit in einer angepassten T?tigkeit ab 1. Oktober 1998 aus. 4.3.2?? Betreffend die Arbeitsf?higkeit der Beschwerdegegnerin im Anschluss an die Arthrodese-Operation vom Mai 1998 st?tzte sich die Beschwerdegegnerin auf die Einsch?tzung von Dr. H.___, welcher am 28. Oktober 1998 zu H?nden des Unfallversicherers berichtete (Urk. 8/51/2/2). Aufgrund der objektiven Gesichtspunkte und der Schilderung eines verbesserten Zustandes durch die Beschwerdef?hrerin befand er sie als zu 50 % arbeitsf?hig in der angestammten und vollumf?nglich arbeitsf?hig in einer sitzenden T?tigkeit. Dabei ging er allerdings immer noch von einer durchgebauten Arthrodese aus. ???????? Dr. C.___, bei welchem die Beschwerdef?hrerin seit 14. September 1998 in Behandlung ist, schloss in seinem Bericht vom 9. Oktober 1998 (Urk. 8/22) auf eine vollumf?ngliche Arbeitsunf?higkeit und verwies dabei insbesondere auf die intensive Schmerzschilderung. Allerdings erkannte auch er, dass es der Beschwerdef?hrerin durchaus zumutbar sei, drei Stunden lang zu sitzen (Urk. 8/20/1). 4.3.3?? Unter Bezugnahme auf die Feststellungen der ?rzte der Rehaklinik Bellikon, welche den mangelhaften Durchbau der Arthrodese im Juni 1999 entdeckten und eine Arbeitsf?higkeit in der bisherigen T?tigkeit aufgrund dieses Umstandes ausschlossen, kann jedenfalls nur von einer Arbeitsf?higkeit in einer angepassten T?tigkeit ausgegangen werden. Dr. E.___ empfahl im Jahre 2001 eine sitzend auszuf?hrende, leichte manuelle Arbeit ohne Heben von Lasten im Ausmass von 50 % (Urk. 8/16 S. 10). ???????? In diesem Sinne anerkannte selbst Dr. C.___ die F?higkeit der Beschwerdef?hrerin, w?hrend drei Stunden zu sitzen und damit, einer entsprechenden Erwerbst?tigkeit nachzugehen. Dass er gleichwohl in s?mtlichen Stellungnahmen auf eine vollumf?ngliche Arbeitsunf?higkeit schloss, liegt in der Interpretation der Umsetzungsm?glichkeiten dieser teilweisen Arbeitsf?higkeit begr?ndet, geht doch Dr. C.___ sinngem?ss davon aus, dass die Beschwerdef?hrerin aufgrund ihrer Bildung keine entsprechende Stelle finden werde (Urk. 8/20/1 S. 2). Unbestritten ist jedoch, dass die Beschwerdef?hrerin w?hrend l?ngerer Zeit sitzend einer T?tigkeit nachgehen konnte. 4.3.4?? Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdef?hrerin ab Oktober 1998 die Aufnahme einer angepassten T?tigkeit im Ausmass von 50 % wieder zumutbar war. 4.4???? Anfang 2000 erfolgte ein erneuter operativer Eingriff, als sich die Beschwerdef?hrerin im USZ einer lateralisierenden Calcaneusosteotomie rechts unterzog. Die Beschwerdegegnerin ging dabei irrt?mlicherweise davon aus, dass die Operation am 10. Februar 2000 stattgefunden habe (Urk. 2/1 und Urk. 8/6), doch ist in den Akten das Operationsdatum mit dem 10. Januar 2000 wiedergegeben (Urk. 8/17). Die erneute Arbeitsunf?higkeit aufgrund des operativen Eingriffes trat demnach im Januar und nicht erst im Februar 2000 ein. 4.5 4.5.1?? Die Beschwerdegegnerin befand die Beschwerdef?hrerin ab Juli 2000 wieder als im Ausmass von 50 % arbeitsf?hig (Beiblatt zu Urk. 2/1) und st?tzte sich dabei auf die Einsch?tzung des IV-Arztes Dr. I.___ (Urk. 8/6). Demgegen?ber machte die Beschwerdef?hrerin geltend, nie mehr arbeitsf?hig geworden zu sein. 4.5.2?? Dr. E.___ legte in seinem Gutachten vom 13. Juni 2001 eingehend dar, dass der Beschwerdef?hrerin die Aus?bung ihrer bisherigen T?tigkeit als Zimmerm?dchen nicht mehr zumutbar, eine vorwiegend sitzend auszuf?hrende, leichte manuelle Arbeit ohne Heben von Lasten jedoch im Ausmass von 50 % m?glich sei (Urk. 8/16 S. 10). Der Gutachter ber?cksichtigte insbesondere detailliert die geklagten Beschwerden, setzte sich mit den Vorakten auseinander, beobachtete die Beschwerdef?hrerin ?ber einen l?ngeren Zeitraum (Erstuntersuchung vom 28. September 2000 sowie Verlaufskontrolle vom 31. Mai 2000, Urk. 8/16 S. 4) und nahm eigene Untersuchungen vor. So fertigte er namentlich zwei R?ntgenbilder an, welche unauff?llige Resultate zeigten. Aufgrund seiner Feststellungen befand er die Beschwerdef?hrerin als arbeitsf?hig in der geschilderten angepassten T?tigkeit. ???????? Eine andere Ansicht vertrat einzig Dr. C.___, welcher die Beschwerdef?hrerin als ununterbrochen vollumf?nglich arbeitsunf?hig erachtete (Urk. 8/20/1). Hingegen befand auch er ein dreist?ndiges Sitzen als zumutbar und leitete die Arbeitsunf?higkeit von seinem Eindruck her, dass sie aufgrund ihrer mangelnden Bildung keine entsprechende Stelle werde finden k?nnen und eine Umschulung unm?glich sei (Urk. 3/16). Die Aufgabe des Arztes im Invalidenversicherungsverfahren besteht jedoch darin, die medizinisch-theoretische Arbeitsf?higkeit zu beziffern. Ob eine Person mit den vom Arzt bezeichneten Einschr?nkungen noch eine entsprechende Stelle finden kann, ist eine durch die Berufsberatung zu kl?rende Frage. 4.5.3?? Die Beschwerdef?hrerin machte zur Einsch?tzung durch Dr. E.___ geltend, dieser habe sie seit ihrem letzten Besuch im September 2001 nicht mehr gesehen und k?nne ?ber das heutige Befinden keine Aussagen machen, so auch nicht ?ber die Arbeitsunf?higkeit vor dem 28. September 2000 (Urk. 29 S. 1). Sie leide nach wie vor unter Schmerzen und m?sse dagegen sehr starke Schmerzmittel einnehmen, welche Nebenwirkungen h?tten: Sie k?nne sich kaum konzentrieren, vergesse oft auch nur die kleinsten Dinge im Leben und sei w?hrend des Tages immer sehr m?de. Es sei ihr nicht m?glich, l?ngere Zeit zu sitzen, zu stehen oder zu gehen. Durch diese Nebenwirkungen sei es ihr sowohl heute wie bereits auch im Jahr 2000 bzw. 2001 absolut unm?glich, auch nur teilweise einer sitzenden Arbeitst?tigkeit nachzugehen. Dr. E.___ habe sodann die psychische Belastung durch die Schmerzen nicht ber?cksichtigt (Urk. 29 S. 2). 4.5.4?? Diese Vorbringen sind nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit des fraglichen Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Vorweg ?usserte sich Dr. E.___ ausschliesslich ?ber die Zeit, in der er die Beschwerdef?hrerin betreute, und enthielt sich explizit spekulativen Einsch?tzungen (Urk. 24/1). F?r die Beurteilung der vorliegenden Streitsache ist denn auch nicht der heutige Gesundheitszustand der Beschwerdef?hrerin relevant, sondern jener im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verf?gung. Dass es ihr nicht m?glich sei, w?hrend l?ngerer Zeit zu sitzen, widerspricht s?mtlichen Arztberichten - gar jenen von Dr. C.___ - und insbesondere auch ihrer eigenen ?usserung anl?sslich der Untersuchung bei Dr. E.___ (Urk. 8/16 S. 3 unten). Weiter ist es nicht zutreffend, dass Dr. E.___ die psychische Belastung durch die Schmerzen unbeachtet liess, erw?hnte er doch die damals aktuelle antidepressive Medikation (Urk. 8/16 S. 4) sowie die emotionale Belastung durch das Trauma bei psychosozialer Belastungssituation (Urk. 8/16 S. 8). 4.5.5?? Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, vom schl?ssigen Gutachten von Dr. E.___ abzuweichen. Demgem?ss ist der Beschwerdef?hrerin eine vorwiegend sitzend auszuf?hrende, leichte manuelle Arbeit ohne Heben von Lasten im Ausmass von 50 % zumutbar. ???????? In der erg?nzenden Stellungnahme vom 16. April 2003 (Urk. 24/1) terminierte Dr. E.___ den Beginn der Wiedererlangung der Arbeitsf?higkeit nach der Calcaneus-Operation vom Januar 2000 auf den Zeitpunkt der Erstuntersuchung vom 28. September 2000, worauf abzustellen ist. Der Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdef?hrerin bereits seit Juli 2000 wieder einer T?tigkeit nachgehen k?nne, kann nicht gefolgt werden, ist sie doch durch die medizinischen Akten nicht ausgewiesen und st?tzt sie sich lediglich auf eine Sch?tzung des hausinternen Arztes. 4.6???? Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdef?hrerin wie folgt in einer angepassten T?tigkeit arbeitsf?hig war: 0 % vom 17. M?rz 1996 bis zum 31. M?rz 1997, 50 % vom 1. April 1997 bis zum 28. Mai 1998, 0 % vom 29. Mai 1998 bis 30. September 1998, 50 % vom 1. Oktober 1998 bis 9. Januar 2000, 0 % vom 10. Januar 2000 bis 27. September 2000, 50 % ab 28. September 2000.

5.?????? Zu pr?fen bleibt, wie sich die fach?rztlich festgestellte Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 5.1???? Die Beschwerdegegnerin ging f?r das Valideneinkommen davon aus, dass die Beschwerdef?hrerin ohne Gesundheitsschaden in ihrer angestammten T?tigkeit im Jahr 2000 ein Einkommen von Fr. 36?323.-- h?tte erzielen k?nnen (Beiblatt zu Urk. 2/1 und Urk. 8/9). ???????? Da die Invalidit?t der Beschwerdef?hrerin im Jahre 1997 eingetreten ist, ist der Einkommensvergleich grunds?tzlich bezogen auf das Jahr 1997 durchzuf?hren. Die Arbeitgeberin best?tigte im Jahre 1998 ein hypothetisches monatliches Einkommen ohne Gesundheitsschaden von Fr. 2'750.-- (Urk. 8/49), was mal 13 einem Jahreseinkommen von Fr. 35'750.-- entspricht. ?ber das Jahr 1997 liegen keine verwertbaren Angaben vor (Urk. 8/49/1), weshalb es sich mangels Hinweisen auf eine Lohnerh?hung rechtfertigt, das erw?hnte Einkommen auch dem Jahr 1997 zu Grunde zu legen. 5.2 5.2.1?? Gest?tzt auf die Angaben der Berufsberatung ?ber zu erzielende L?hne an konkreten Arbeitsstellen als Montage-Mitarbeiterin, Betriebsmitarbeiterin sowie Betriebsangestellte bemass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen (Basis 2000, 50 %) mit Fr. 18'219.-- (Urk. 8/35 und Beiblatt zu Urk. 2/1). 5.2.2?? Ein Blick in die bei den Akten liegenden Dokumentationen ?ber Arbeitspl?tze erhellt, dass die Stelle als Montage-Mitarbeiterin v?llig ungeeignet ist, beinhaltet sie doch l?ngerdauernde Phasen des Stehens. Da weiter auf eine Mehrzahl und nicht bloss auf zwei konkrete Stellenangebote abzustellen ist, sind die nach der Rechtsprechung f?r die Bezifferung des Invalideneinkommens beizuziehenden Tabellenl?hne zu ber?cksichtigen. Auf diese kann vor allem dann abgestellt werden, wenn die Versicherten nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine??? oder jedenfalls keine ihnen an sich zumutbare neue Erwerbst?tigkeit aufgenommen haben (BGE 124 V 322 Erw. 3b/aa mit Hinweisen). 5.2.3?? Laut Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 1996 (hrsg. Bundesamt f?r Statistik) belief sich der Zentralwert f?r die mit einfachen und repetitiven Aufgaben besch?ftigten Frauen im privaten Sektor bei einer w?chentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf Fr. 3'455.-- (vgl. S. 17), was unter Ber?cksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0,5 % (vgl. Lohnentwicklung 1997, hrsg. Bundesamt f?r Statistik, T1.1) auf der Basis einer betriebs?blichen durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahre 1997 von 41,9 Stunden (Betriebs?bliche Arbeitszeit 1997, hrsg. Bundesamt f?r Statistik) ein Gehalt von monatlich Fr. 3'637.-- ergibt. Umgerechnet auf ein Jahr macht dies Fr. 43'644.--. Die Beschwerdef?hrerin h?tte somit im Jahr 1997 bei einem 50%igen Pensum einen Jahresverdienst von Fr. 21'822.-- erzielen k?nnen. Zu beachten ist jedoch, dass die f?r die Ermittlung des Invalideneinkommens von Versicherten, welche wegen ihrer gesundheitlichen Beeintr?chtigung bloss noch leichte Hilfst?tigkeiten aus?ben k?nnen, herangezogenen Tabellenl?hne praxisgem?ss um bis zu 25 % gek?rzt werden k?nnen; damit wird dem??????? Umstand Rechnung getragen, dass diese Versicherten in der Regel das durchschnittliche Lohnniveau der entsprechenden gesunden Hilfsarbeiter nicht erreichen. Dabei kommt der Abzug von 25 % nicht generell und in jedem Fall zur Anwendung. Vielmehr ist anhand der gesamten Umst?nde des konkreten Einzelfalles zu pr?fen, ob und in welchem Ausmass das hypothetische Einkommen als Invalider zus?tzlich reduziert werden muss (BGE 126 V 75 ff.). Im vorliegenden Fall erscheint die Annahme eines um 20 % verminderten Tabellenlohnes als angemessen, da die Beschwerdef?hrerin aufgrund ihrer bloss teilzeitlichen Arbeitsf?higkeit mit einem etwas h?heren Lohn rechnen kann (LSE 1998 S. 20), dagegen in der Stellenauswahl sehr eingeschr?nkt ist und nur noch f?r einzelne Arbeiten eingesetzt werden kann. 5.3???? Damit f?hrt der Vergleich des hypothetischen Einkommens ohne Invalidit?t (Fr. 35?750.--) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 17?457.60 (80 % von Fr. 21'822.--) zu einer Erwerbseinbusse von 51 % und weicht damit nur unwesentlich von der von der Beschwerdegegnerin errechneten Gr?sse ab. ???????? Da in den folgenden Jahren - abgesehen von der beim Validen- und Invalideneinkommen grunds?tzlich als gleich anzunehmenden Nominallohnentwicklung - keine erwerblichen Ver?nderungen geltend gemacht worden oder sonst ersichtlich sind, war die Beschwerdef?hrerin w?hrend der Phasen ihrer 50%igen Arbeitsf?higkeit in einer angepassten T?tigkeit stets im Umfang von 51 % in ihrer Erwerbsf?higkeit eingeschr?nkt. Damit hat sie in den fraglichen Zeitr?umen kein Anrecht auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.

6. 6.1 6.1.1?? Bei einer Verbesserung der Erwerbsf?higkeit ist die anspruchsbeeinflussende ?nderung laut Art. 88a Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) f?r die Herabsetzung bzw. Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu ber?cksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich l?ngere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu ber?cksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hiezu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa mit Hinweisen).

6.1.2?? Bei einer Verschlechterung der Erwerbsf?higkeit ist gem?ss Art. 88a Abs. 2 IVV die anspruchsbeeinflussende ?nderung zu ber?cksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29bis IVV ist sinngem?ss anwendbar. 6.2???? Die Beschwerdef?hrerin hat somit Anspruch auf Renten in folgendem Umfang: ???????? Zeitperiode????????????????? IV-Grad????? Wartefrist?? Anspruchsbeginn? Rentenh?he ???????? ab 1. M?rz 1997?????????? 100 %???????????????????????? 1. Juni 1997 *????? ganze Rente ???????? ab 1. April 1997?????????? 50 %????????? 3 Monate??? 1. Juli 1997????????? ? Rente ???????? ab 29. Mai 1998?????????? 100 %??????? 3 Monate??? 1. August 1998???? ganze Rente ???????? ab 1. Oktober 1998??????? 50 %????????? 3 Monate??? 1. Januar 1999???? ? Rente ???????? ab 10. Januar 2000?????? 100 %??????? 3 Monate??? 1. April 2000??????? ganze Rente ???????? ab 28. September 2000? 50 %????????? 3 Monate??? 1. Januar 2001???? ? Rente ???????? * wegen versp?teter Anmeldung 6.3???? Die angefochtenen Verf?gungen vom 13. Februar 2002 erweisen sich nach dem Gesagten als teilweise fehlerhaft, weshalb sie aufzuheben und insoweit abzu?ndern sind, als sie der Beschwerdef?hrerin in den entsprechenden, nicht in ihrem Sinne verf?gten Monaten den Anspruch auf eine ganze Rente verweigern.

7. 7.1???? Mit Verf?gung vom 30. September 2002 wurde Rechtsanw?ltin Rachel Gr?tter als unentgeltliche Rechtsbeist?ndin f?r das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 16), weshalb sie bei diesem Ausgang des Verfahrens - fast vollst?ndiges Unterliegen - aus der Gerichtskasse zu entsch?digen ist. 7.2???? Nach ? 10 der Verordnung ?ber die sozialversicherungsgerichtlichen Geb?hren, Kosten und Entsch?digungen vom 6. Oktober 1994 wird die Entsch?digung des unentgeltlichen Rechtsbeistands gem?ss ? 9 festgesetzt, welcher bestimmt, dass die Parteientsch?digung ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen wird (Abs. 1), wobei ein unn?tiger oder geringf?giger Aufwand nicht ersetzt wird (Abs. 2). 7.3???? Der von Rechtsanw?ltin Rachel Gr?tter mit Eingabe vom 31. Dezember 2002 geltend gemachte Aufwand von 21,75 Stunden (nebst Zeitbedarf f?r die Stellungnahme von 10. Juni 2003 von sch?tzungsweise einer Stunde, Urk. 29) und Fr. 150.10 Barauslagen (Urk. 17/2) ist der Bedeutung der Streitsache und den Schwierigkeiten des Prozesses nicht angemessen. Es f?llt auf, dass sich der Kostennote diverse Posten entnehmen lassen, welche mit dem vorliegenden Verfahren nichts zu tun haben, namentlich s?mtliche Kontakte zum Unfallversicherer, der XL Winterthur International. Bezeichnenderweise reichte die Rechtsvertreterin die erw?hnten Briefe in diesem Verfahren auch gar nicht ein. Angesichts der zu studierenden gut 100 Aktenst?cke der Beschwerdegegnerin, der etwa sechsseitigen Beschwerdeschrift, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeist?ndung, der Stellungnahme zum Bericht von Dr. E.___ sowie der in ?hnlichen F?llen zugesprochenen Betr?gen ist die Entsch?digung von Rechtsanw?ltin Rachel Gr?tter auf Fr. 2'300.-- (inkl. Barauslagen, ohne MWSt) festzusetzen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verf?gungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, vom 13. Februar 2002 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdef?hrerin wie folgt Anspruch auf Renten der Invalidenversicherung hat: ganze Rente ab 1. Juni 1997, halbe Rente ab 1. Juli 1997, ganze Rente ab 1. August 1998, halbe Rente ab 1. Januar 1999, ganze Rente ab 1. April 2000, halbe Rente ab 1. Januar 2001. Im ?brigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdef?hrerin, Rechtsanw?ltin Rachel Gr?tter, wird mit Fr. 2'300.-- (inkl. Barauslagen, ohne? MWSt) aus der Gerichtskasse entsch?digt. 4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw?ltin lic. iur. Rachel Gr?tter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 29 - Bundesamt f?r Sozialversicherung sowie an: - die Gerichtskasse

5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

IV.2002.00148 — Zürich Sozialversicherungsgericht 03.07.2003 IV.2002.00148 — Swissrulings