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Zürich Sozialversicherungsgericht 10.02.2004 IV.2002.00133

February 10, 2004·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,654 words·~8 min·1

Summary

Rückerstattung unrechtmässig bezogener Invalidenrenten; Bestimmung der Rückerstattungsperiode

Full text

IV.2002.00133

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs Ersatzrichterin Arnold Gramigna Gerichtssekretär Möckli Urteil vom 11. Februar 2004 in Sachen A.___   Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Heinz Birchler Wotanstrasse 10, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.       Der 1950 geborene A.___ bezog seit dem 1. November 1994 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung nebst Zusatzrenten für die Ehefrau und die Kinder. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2001 hob die IV-Stelle die Renten rückwirkend per 1. April 2000 auf, da ein Anspruch infolge des verbesserten Erwerbseinkommens nicht mehr gegeben sei. Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht teilweise gut, indem es den Rentenanspruch erst ab 1. April 2001 verneinte (___). Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) wies die gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 4. August 2003 ab (Urk. 7/2).

2.       Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 28. Januar 2002 (Urk. 2) hatte die IV-Stelle A.___ zur Rückerstattung der vom 1. April 2000 bis 31. Januar 2001 zu Unrecht bezogenen Invalidenrenten im Gesamtbetrag von Fr. 35'707.-- verpflichtet. Nach Eingang der Beschwerde wurde der Prozess bis zur rechtskräftigen Erledigung des vorerwähnten Verfahrens betreffend Rentenaufhebung sistiert (Verfügung vom 19. März 2002, Urk. 4). Mit Eingabe vom 6. Juni 2002 (Urk. 6) liess der Versicherte ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung stellen. Nach letztinstanzlicher Erledigung des Verfahrens betreffend Rentenaufhebung (vgl. Urk. 7/2) wurde die Sistierung aufgehoben und das Verfahren weitergeführt (Urk. 8). Aufgrund des nunmehr gerichtlich festgelegten Zeitpunktes der Renteneinstellung (1. April 2001) ersuchte die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2003 (Urk. 10) um teilweise Gutheissung der Beschwerde, indem der Versicherte noch zur Rückzahlung von Fr. 16'390.-- zu verpflichten sei. Mit Replik vom 13. Januar 2004 liess der Versicherte beantragen, es sei von einer Rückforderung gänzlich abzusehen (Urk. 16). Unter Verzicht auf Einholung einer Duplik wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 15. Januar 2004 geschlossen. 

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.       Nach Art. 49 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 47 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen (Renten- und Hilflosenentschädigungen) zurückzuerstatten. AHV-rechtlich erfolgt somit die Leistungsanpassung grundsätzlich rückwirkend (ex tunc). Im Bereich der Invalidenversicherung erfolgt eine rückwirkende Herabsetzung der Renten und Hilflosenentschädigungen mit der Folge, dass zu viel bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind (nebst anderen, hier nicht interessierenden Fällen), dann, wenn der Tatbestand der Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) erfüllt ist (Art. 85 Abs. 2 und Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV; BGE 119 V 432 Erw. 2 mit Hinweisen).

3. 3.1     Das hiesige Gericht hat im erwähnten Urteil vom 8. Januar 2003 betreffend Rentenaufhebung erwogen, dass der Beschwerdeführer spätestens anfangs 2001 verpflichtet gewesen wäre, der Beschwerdegegnerin sein neues Arbeitsverhältnis und die erzielten Erwerbseinkommen zu melden. Mit der Nichtmeldung habe er eine fahrlässige Pflichtverletzung begangen, welche ursächlich dafür gewesen sei, dass im Jahr 2001 weiterhin eine halbe Rente zur Auszahlung gelangt sei. Aufgrund dieser Sachlage sei die Rente - in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV - rückwirkend ab 1. April 2001 aufzuheben  (Urk. 7/1 S. 13 f. Erw. 6; vgl. auch EVG-Urteil vom 4. August 2003, Urk. 7/2 S. 5 Erw. 2.3).

3.2     Steht somit fest, dass der Beschwerdeführer die zu viel ausgerichteten Renten aufgrund der Verletzung der Meldepflicht ab 1. April 2001 grundsätzlich zurückzuzahlen hat, bleibt zu prüfen, für welche Periode die Rückerstattungspflicht zu bejahen ist.          Das Gesetz statuiert in Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV klar das Erfordernis der Kausalität zwischen dem zu sanktionierenden Verhalten (Meldepflichtverletzung) und dem eingetretenen Schaden (unrechtmässiger Bezug von Versicherungsleistungen). Die bis zum Eintreffen einer verspäteten Meldung bezüglich Arbeitsaufnahme unrechtmässig bezogenen Rentenbetreffnisse unterliegen grundsätzlich der Rückerstattungspflicht. Nicht mehr rückerstattungspflichtig sind die nach Eingang der verspäteten Meldung bezogenen Renten (BGE 119 V 434 Erw. 4a). 3.3     Die Beschwerdegegnerin macht diesbezüglich geltend, sie habe frühestens ab Dezember 2001 zweifelsfrei Kenntnis vom rentenausschliessenden Einkommen des Beschwerdeführers gehabt. Die vorliegend angefochtene Rückerstattungsverfügung sei schnellstmöglich, nämlich am 28. Januar 2002, erlassen worden. Die Meldepflichtverletzung sei deshalb für den gesamten Schaden (zu viel ausbezahlte Renten vom 1. April 2001 bis 31. Januar 2002) kausal (Urk. 10 S. 3). 3.4     Nach der Aktenlage erlangte die Beschwerdegegnerin erstmals am 25. Mai 2001 aufgrund der eingeleiteten Rentenrevision Kenntnis vom neuen Arbeitsverhältnis (Urk. 18/22). Dem daraufhin eingeholten Arbeitgeberbericht (Urk. 18/21) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als Aushilfs-Buschauffeur nach Bedarf eingesetzt wurde und im Jahr 2000 Fr. 42'713.-- verdiente. Eine telefonische Anfrage beim Arbeitgeber ergab für das erste volle Arbeitsjahr 1999 einen Verdienst von Fr. 34'185.-- (Urk. 18/20). Aus diesen Angaben ermittelte die Beschwerdegegnerin einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 37,5 % ab 1. Januar 2000 und erliess bereits am 5. Juli 2001 einen entsprechenden Vorbescheid (mit einem zweiten Vorbescheid vom 30. August 2001 korrigierte sie den Zeitpunkt der Renteneinstellung, vgl. Urk. 18/9). In der Folge nahm der Rechtsvertreter - nach mehrmonatiger Fristerstreckung - erst am 19. November 2001 zum Vorbescheid Stellung. Darin machte er insbesondere geltend, das im Jahr 2000 erzielte Einkommen (welches im Übrigen tiefer sei als von der Beschwerdegegnerin angenommen) basiere auf einer Sonderleistung des Beschwerdeführers, welche er nicht auf die Dauer erbringen könne, was diesbezügliche Abklärungen beim Arbeitgeber bestätigen würden. Es dürfe jedenfalls nicht auf das Einkommen eines einzelnen Jahres abgestellt werden (Urk. 18/3). Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin beim Arbeitgeber die Lohnangaben für das Jahr 2001 ein (Urk. 18/17). Da gegenüber dem Jahr 2000 eine erneute Steigerung des Einkommens erfolgt war (vgl. Feststellungsblatt vom 3. Dezember 2001, Urk. 18/2), entschied sie sich zum Erlass der Aufhebungsverfügung vom 10. Dezember 2001 (Urk. 18/1) und stellte die laufende Rente ab Februar 2002 ein (Urk. 2).          Wie dargelegt, geht aus dem (undatierten) Arbeitgeberbericht - welcher der Beschwerdegegnerin aber spätestens anfangs Juli 2001 zugestellt worden sein muss (vgl. Telefonnotiz vom 3. Juli 2001 [Urk. 18/20] betreffend die im Arbeitgeberbericht nicht enthaltenen Lohnangaben) - klar hervor, dass der im Jahr 2000 bezogene Lohn höher lag als das der Rente zugrunde liegende Invalideneinkommen (laut Urteil des hiesigen Gerichts vom 10. Februar 1998 50 % des Valideneinkommens [Urk. 18/12a]; Valideneinkommen 2000: Fr. 68'383.-- [Urk. 18/10, vgl. auch Urk. 7/1 S. 12 Erw. 5.4]). Wenn sich die Beschwerdegegnerin entschloss, die Rente weiter auszurichten und vorerst die Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Vorbescheid abzuwarten, kann dies nicht mehr auf die Verletzung der Meldepflicht zurückgeführt werden. Die Beschwerdegegnerin hätte mit einer Anfrage beim Arbeitgeber auch ohne weiteres feststellen können, dass das in der ersten Jahreshälfte 2001 erzielte Einkommen mit einem Durchschnitt von Fr. 3'388.70 die Ausrichtung der halben Rente weiterhin nicht rechtfertigte (vgl. Urk. 18/17). 3.5     Damit entfällt eine Rückerstattungspflicht ab 1. August 2001, d.h. ab dem der verspäteten Meldung folgenden Monat (BGE 119 V 435 Erw. 4b). Die Meldepflichtverletzung bleibt somit kausal für den unrechtmässigen Leistungsbezug in den Monaten April - Juli 2001, was die Rückerstattung der in diesem Zeitraum bezogenen Leistungen von Fr. 6'556.-- nach sich zieht (4 Monate zu Fr. 1'639.--, vgl. Urk. 2 und Urk. 11/3). Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen.

4.       Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 4. März 2002 an die Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Erlass der Rückerstattung stellen (Urk. 11/4). Die Sache ist demnach nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die Beschwerdegegnerin zur Behandlung des Gesuchs zu überweisen.

5.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen.          Da der Beschwerdeführer grösstenteils obsiegt, ist ihm eine ganze Prozessentschädigung zuzusprechen. Angesichts des Umstandes, dass sich der Rechtsvertreter in seinen Rechtsschriften (Urk. 1 und Urk. 16) fast ausschliesslich zur - nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden - Frage des Erlasses der Rückforderung äusserte, erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- angemessen.          Demnach erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung als gegenstandslos.

Das Gericht erkennt:

1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 28. Januar 2002 dahingehend abgeändert, dass die Rückforderung auf Fr. 6'556.-- festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.         Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Prüfung des Erlassgesuchs überwiesen.  3.         Das Verfahren ist kostenlos. 4.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 5. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Heinz Birchler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 6.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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