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Zürich Sozialversicherungsgericht 13.05.2003 IV.2002.00120

May 13, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·10,932 words·~55 min·4

Summary

Rentenberechnung, Übergangsrecht, 10. AHV-Revision, Kinderrenten

Full text

IV.2002.00120

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekret?r Gr?ub

Urteil vom 14. Mai 2003 in Sachen Z.___ ? Beschwerdef?hrerin

vertreten durch F?rsprecher Thomas Laube Ulrichstrasse 14, 8032 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1. 1.1???? Z.___, geboren 1963, reiste im Jahre 1991 in die Schweiz ein und arbeitete neben ihren Aufgaben als Hausfrau und Mutter teilzeitlich als Spetterin (Urk. 7/44). Seit 1994 leidet sie an einem depressiven Syndrom, an Schwindelbeschwerden sowie an Kopf-, R?cken und Bauchschmerzen. Am 14. Juni 1998 wurde sie von ihrem Ehemann geschlagen, wurde bewusstlos und war drei Tage hospitalisiert (Urk. 7/16 S. 3 f.). Im April 2000 meldete sich Z.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/44). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, holte einen Bericht bei Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, (datierend vom 19. April 2000 unter Beilage von diversen beigezogenen Arzt- und Spitalberichten, Urk. 7/24-36) ein und liess ein Gutachten durch die Medizinische Abkl?rungsstelle Universit?tskliniken Basel (MEDAS) erstellen (Gutachten vom 23. Februar 2001, Urk. 7/16). Ferner ersuchte sie eine ehemalige Arbeitgeberin um Ausk?nfte (Urk. 7/43) und liess einen Abkl?rungsbericht der beeintr?chtigten Arbeitsf?higkeit im Haushalt erstellen (datierend vom 28. November 2001, Urk. 7/38). Am 4. September 2001 (Urk. 7/39/1) liess Z.___ einen Bericht des Universit?tsspitals Z?rich (USZ), Neurologische Klinik, vom 29. M?rz 2001 (Urk. 7/39/2) einreichen. Gest?tzt auf diese Aktenlage kam die IV-Stelle zum Schluss, dass die Versicherte seit Februar 1995 ohne wesentlichen Unterbruch in ihrer Arbeits- beziehungsweise Leistungsf?higkeit erheblich eingeschr?nkt und ein Invalidit?tsgrad von 50 % ausgewiesen sei, infolge versp?teter Anmeldung die halbe Invalidenrente indes erst ab 1. M?rz 1999 zur Auszahlung gelange. Hierbei qualifizierte sie die Versicherte als Teilerwerbst?tige zu einem Pensum von 50 % und bemass die Einschr?nkung im erwerblichen Teil wie im Aufgabenbereich Haushalt zu je 50 % (Urk. 7/4). Nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/2-3) sprach die IV-Stelle Z.___ mit Verf?gung vom 6. Februar 2002 (Urk. 2) gest?tzt auf einen Invalidit?tsgrad von 50 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung nebst f?nf Kinderrenten zu und legte die Rentenh?he vorerst nur ab 1. Februar 2002 auf Fr. 376.-- und die Kinderrenten auf je Fr. 95.-- fest. Dabei ging sie bei 6 Jahren und 3 Monaten anrechenbarer Beitragsdauer von der Teilrentenskala 24 aus und stellte ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 28'428.-- fest. F?r die Periode M?rz 1999 bis Januar 2002 stellte sie eine separate Verf?gung ?ber die Rentenbetreffnisse in Aussicht. 1.2???? Hiergegen erhob Z.___ durch F?rsprecher Thomas Laube mit Eingabe vom 4. M?rz 2002 Beschwerde mit dem Antrag, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu bezahlen, insbesondere h?here IV-Renten (Urk. 1 S. 2). In ihrer Vernehmlassung vom 25. April 2002 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 31. Juli 2002 (Urk. 13) hielt Z.___ an ihren Antr?gen fest und reichte weitere Arztberichte ein (Urk. 14/1-4). Nachdem die IV-Stelle in ihrer Duplik vom 4. September 2002 (Urk. 18) erneut um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 6. September 2002 (Urk. 19) als geschlossen erkl?rt (Prozess Nr. IV.2002.00120).

2. 2.1???? Am 8. M?rz 2002 erliess die IV-Stelle die in Aussicht gestellten Verf?gungen f?r die Periode 1. M?rz 1999 bis 31. Januar 2002. Sie legte die Rente im Sinne einer ordentlichen H?lfte der Ehepaar-Invalidenrente (da der Ehemann seit 1. Februar 1996 ebenfalls eine Invalidenrente bezieht, Urk. 22/1-3) f?r die Periode 1. M?rz 1999 bis 31. Dezember 2000 auf Fr. 329.-- monatlich fest. Dabei st?tzte sie sich auf eine anrechenbare Beitragsdauer von 6 Jahren und 3 Monaten entsprechend der Teilrentenskala 24 sowie auf ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 42'210.-- (Urk. 20/2/1/1). F?r den Zeitraum 1. Januar 2001 und 31. Januar 2002 legte die IV-Stelle die Rente im Sinne einer ordentlichen Invalidenrente auf Fr. 376.-- und die Kinderrenten auf Fr. 95.-- fest und damit auf den bereits mit Verf?gung vom 6. Februar 2002 (Urk. 2) ab 1. Februar 2002 zugesprochenen Betrag. Dabei st?tzte sie sich jeweils auf eine anrechenbare Beitragsdauer von 6 Jahren und 3 Monaten entsprechend der Teilrentenskala 24 sowie auf ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 28'428.-- (Urk. 20/2/1/2). 2.2???? Gegen diese Verf?gungen erhob Z.___ mit Eingabe vom 27. M?rz 2002 Beschwerde und beantragte eine h?here Rente (Urk. 20/1). Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 8. August 2002 (Urk. 20/9) auf Abweisung der Beschwerde, worauf Z.___ replicando an ihrem Antrag festhielt und weiterhin eine Neuberechnung ihrer Rente beantragte (Urk. 16). Nachdem sich die IV-Stelle nicht mehr hatte vernehmen lassen, wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 17. Januar 2003 (Urk. 20/19) als geschlossen erkl?rt (Prozess Nr. IV.2002.00157).

3. 3.1???? Nachdem die Tochter B.___ ihre Ausbildung per Ende August 2002 abgeschlossen hatte (Urk. 21/4/19), verf?gte die IV-Stelle am 5. Dezember 2002 ?ber die H?he der vier verbleibenden Kinderrenten erneut und legte diese mit Wirkung ab 1. September 2002 auf Fr. 107.-- fest (Urk. 21/2/1). 3.2???? Gegen diese Verf?gung erhob Z.___ am 11. Dezember 2002 (Urk. 21/1) bei der IV-Stelle Beschwerde und verwies zur Begr?ndung auf ihre Beschwerde vom 27. M?rz 2002 im Prozess Nr. IV.2002.00157 (Urk. 20/1). Die IV-Stelle ?berwies die Beschwerde samt auf Abweisung schliessender Vernehmlassung am 23. Dezember 2002 (Urk. 21/3) ans hiesige Gericht, worauf der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 16. Januar 2003 (Urk. 21/5) als geschlossen erkl?rt wurde (Prozess Nr. IV.2003.00003).

4.?????? Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird, sofern f?r die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.

Das Gericht zieht betreffend Invalidit?tsgrad in Erw?gung: 1. 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Da das Verfahren IV.2002.00120 betreffend Invalidit?tsgrad und Rentenh?he ab 1. Februar 2002, das Verfahren IV.2002.00157 betreffend Rentenh?he f?r die Periode 1. M?rz 1999 bis 31. Januar 2002 und das Verfahren IV.2003.00003 betreffend die Rentenh?he ab 1. September 2002 in engem sachlichem Zusammenhang stehen, rechtfertigt sich eine Verfahrensvereinigung. Die Prozesse Nr. IV.2002.00157 und IV.2003.00003 sind demnach mit dem vorliegenden Prozess IV.2002.00120 zu vereinigen und als dadurch erledigt abzuschreiben. Die Akten des Prozesses Nr. IV.2002.00157 werden im vorliegenden Verfahren als Urk. 20/0-20 und jene des Prozesses Nr. IV.2003.00003 als Urk. 21/0-6 gef?hrt.

2. 2.1???? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. 2.2???? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. 2.3???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig nicht genau ermittelt werden k?nnen, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umst?nde zu sch?tzen und die so gewonnenen Ann?herungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b, AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen). 2.4???? Bei nichterwerbst?tigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG ist - im Gegensatz zur Invalidit?tsbemessung bei Erwerbst?tigen - ein Bet?tigungsvergleich vorzunehmen und f?r die Bemessung der Invalidit?t darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu bet?tigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und Art. 27 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung [IVV]; spezifische Methode; BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Als Aufgabenbereich der im Haushalt t?tigen Versicherten gilt die ?bliche T?tigkeit im Haushalt sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 Abs. 2 IVV in der seit 1. Januar 2001 g?ltigen Fassung). In der bis 31. Dezember 2000 g?ltig gewesenen Fassung z?hlte auch die T?tigkeit im Betrieb des Ehepartners oder der Ehepartnerin zum Aufgabenbereich. Nach Art. 27bis Abs. 1 IVV (in der bis 31. Dezember 2000 g?ltig gewesenen Fassung) wird bei einer versicherten Person, die nur zum Teil erwerbst?tig ist, f?r diesen Teil die Invalidit?t nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. Seit 1. Januar 2001 erstreckt sich die Anwendbarkeit dieses Artikels auch auf Versicherte, die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten. War sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG t?tig, so wird die Invalidit?t f?r diese T?tigkeit nach Art. 27 IVV ermittelt. In diesem Fall ist der Anteil der Erwerbst?tigkeit und der T?tigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invalidit?tsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invalidit?tsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidit?t im Aufgabenbereich gem?ss Art. 5 Abs. 1 IVG nach dem Bet?tigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidit?t im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidit?t nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen. Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV entspricht der Anteil der Erwerbst?tigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeintr?chtigung ausge?bten Besch?ftigung im Verh?ltnis zu der im betreffenden Beruf ?blichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit ?a? bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG aus der Differenz 1-a (BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidit?t entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invalidit?tsgrade. ???????? Im Weiteren sind bei der Bemessung der Invalidit?t im erwerblichen Bereich die Vergleichsgr?ssen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausge?bten Teilerwerbst?tigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen). 2.5???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

3.?????? Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdef?hrerin ohne Krankheit zu 50 % einer Erwerbst?tigkeit nachgehen und zu 50 % den Haushalt erledigen w?rde. Angesichts der unbestrittenermassen und aktenkundig versp?teten Anmeldung (vgl. nachfolgende Ziffer in Bezug auf den Eintritt des Gesundheitsschadens) ist auch der Rentenbeginn per 1. M?rz 1999 nicht angefochten. Strittig bleibt lediglich das Ausmass der Restarbeitsf?higkeit. 3.1???? Dr. A.___ schilderte in seinem Bericht vom 19. April 2000 (Urk. 7/24) geklagte Schmerzen im Bereiche des Achsenskelettes und der grossen Gelenke sowie rezidivierende Kopfschmerzen. Er diagnostizierte - unter Verweis auf die beigezogenen Arzt- und Spitalberichte - ein chronisches Thorako-Lumbovertebralsyndrom bei thorakalem Rundr?cken, lumbaler Hypermobilit?t und Hypomobilisation im thorakolumbalen ?bergang, eine Periarthropathia tendinotica, rezidivierende Spannungskopfschmerzen und eine Migr?ne ohne Aura, einen Verdacht auf Colon irritabile, eine Depression bei psychosozialer Belastungssituation, eine Eisenmangelan?mie sowie einen Verdacht auf gastrooesophagiale Refluxkrankheit. Den Eintritt des Gesundheitsschadens datierte er mit 10. Februar 1995. Die Arbeitsf?higkeit beurteilte er aufgrund der genannten Diagnosen und der psychosozialen Belastungssituation als deutlich eingeschr?nkt. Die Aus?bung einer behindertenangepassten Erwerbst?tigkeit erachtete er w?hrend h?chstens 4 Stunden pro Woche als zumutbar, die Haushaltt?tigkeit im Umfang von 50 % bis 75 %, wobei er vermerkte, es seien keine sicheren Angaben m?glich und er halte eine erg?nzende medizinische Abkl?rung f?r angezeigt. 3.2???? Im beigelegten Bericht des Spitals Neum?nster vom 19. Juni 1998 (Urk. 7/29), wo die Beschwerdef?hrerin im Anschluss an die Misshandlung durch den Ehemann (Schlag auf den Kopf durch den Ehemann mit anschliessender Bewusstlosigkeit und Krampfanfall nach Hyperventilation) w?hrend dreier Tage hospitalisiert war, schilderten die ?rzte eine St?rung des Kurzzeitged?chtnisses beim Eintritt. Die Beschwerdef?hrerin sei jedoch wach und ansprechbar gewesen, es h?tten keine ?usseren Verletzungen festgestellt werden k?nnen. Auf der Notfallstation habe sich die angespannte Muskulatur der Extremit?ten gel?st. Ein MRI des Sch?dels brachte einen normalen Befund. 3.3???? Am 21. Juni 1999 wurde die Beschwerdef?hrerin notfallm?ssig in der Klinik Hirslanden behandelt, nachdem sie w?hrend einer geplanten Szintigraphie-Aufnahme zwei mal kollabierte (Urk. 7/26 und Urk. 7/28). Die ?rzte schilderten in ihrem Bericht vom selben Tag (Urk. 7/28) eine bei Eintritt ansprechbare Beschwerdef?hrerin, welche ?ber okkzipitale Schmerzen mit leichter Ausstrahlung in die rechte Wange geklagt habe. Es h?tten weder ein Meningismus noch neurologische Ausf?lle festgestellt werden k?nnen. Nach der Verlegung in die Neurologische Poliklinik des Universit?tsspitals Z?rich fanden die dortigen ?rzte keine auff?lligen klinischen Befunde und erachteten die beschriebenen Beschwerden in ihrem Bericht vom 22. Juni 1999 (Urk. 7/26) als mit einem orthostatischen Kollaps und einer Hyperventilationsepisode vereinbar. 3.4 3.4.1?? Anl?sslich der Untersuchungen bei der MEDAS Ende Januar und Anfang Februar 2001 klagte die Beschwerdef?hrerin ?ber dauernde, starke Kopfschmerzen, welche auch nachts kaum nachliessen. Die Schmerzen w?rden meist vom Nacken-Schulterg?rtelbereich in den Kopf ausstrahlen und begleitend auch starken Schwindel verursachen. Zudem sei sie auch vergesslicher geworden. H?chstens einen halben Tag pro Woche sei sie beschwerdefrei. Alle drei Monate seien die Kopfschmerzen derart ausgepr?gt, dass es ihr ?bel werde und sie auch erbrechen m?sse (Urk. 7/16 S. 6 f.). Zur Misshandlung durch den Ehemann mit Commmotio cerebri f?hrte sie aus, sie sei w?hrend eines Telefonates grundlos von ihrem Mann auf den Hinterkopf geschlagen worden; sie sei bewusstlos gewesen und erst im Krankenwagen wieder erwacht. Weitere solche Ereignisse verneinte sie (Urk. 7/16 S. 7). Nebst der Kopfschmerzproblematik klagte die Beschwerdef?hrerin ?ber R?ckenschmerzen, bandf?rmig im Kreuzbereich, weshalb sie ihre T?tigkeit als Reinigungsfrau im Juli 2000 schmerzbedingt habe aufgeben m?ssen (Urk. 7/16 S. 7). 3.4.2?? Dr. C.___, stellvertretender Oberarzt an der Rheumatologischen Universit?tspoliklinik, welcher die rheumatologische Untersuchung durchf?hrte, diagnostizierte ein chronisches thorako-lumbospondylogenes Syndrom bei Wirbels?ulen-Fehlhaltung/-Fehlform sowie beginnenden degenerativen Ver?nderungen der unteren Lendenwirbels?ule, bei muskul?rer Dysbalance bei Dekonditionierung und deutlicher Haltungsinsuffizienz, bei Verdacht auf ausgepr?gte Symptomausweitung bei psychosozialer Problemkonstellation sowie bei Tendenz zur Hyperlaxizit?t. Weiter diagnostizierte der Gutachter klinisch eine Periarthropathia humeroscapularis tendopathica Typ Supraspinatus rechts sowie multiple funktionelle Symptome (Urk. 7/16 S. 9). ???????? Das arbeitsbezogen relevante Problem sah Dr. C.___ in einer verminderten Belastbarkeit des Achsenskeletts f?r das Heben und Tragen von Lasten sowie f?r Arbeiten in Zwangspositionen, vorn?bergeneigt oder ?berkopf sowie mit h?ufigen Rotationsbewegungen der Wirbels?ule oder anderweitigen repetitiven Stereotypien. Weiter best?nden Einschr?nkungen im Gebrauch des rechten Armes f?r Hebebelastungen oder Aktivit?ten ?ber Schulterh?he. Zudem bestehe eine chronische ?berlastungssituation im psychosozialen Umfeld bei invalidem Ehemann, die das Gelingen von therapeutischen wie auch Reintegrationsbem?hungen erschwere (Urk. 7/16 S. 9). Bis dato sei jedoch keine ad?quate Therapie der beklagten Symptome erfolgt und der Abkl?rungsgang noch unvollst?ndig. ???????? Zur Zeit erachtete Dr. C.___ aus rheumatologischer Sicht ein 50%iges Pensum in einer r?ckenadaptierten, wechselbelastenden T?tigkeit unter Meiden der genannten Belastungsfaktoren als zumutbar, sofern eine Reduktion der Doppelbelastung in Haushalt und Beruf durch vermehrten Einbezug des Ehemanns in die h?uslichen Pflichten realisierbar werde. Bei ad?quater Rehabilitation und Behandlung der Beschwerden sei eine uneingeschr?nkte Arbeitsf?higkeit in r?ckenadaptierter T?tigkeit zu erwarten. Dazu empfahl er eine aktive stabilisierende R?ckengymnastik und betreffend die Schulterproblematik eine Infiltra-tionstherapie gefolgt von einer stabilisierenden Physiotherapie und wies darauf hin, dass in Anbetracht der problematischen Umgebungssituation und der ?berbelastung im Haushalt sich zun?chst eine station?re Massnahme aufdr?nge, um diese negativen Faktoren ausschliessen zu k?nnen (Urk. 7/16 S. 10). 3.4.3?? Dr. D.___, Assistenzarzt, und Dr. E.___, Oberarzt an der Neurologischen Universit?tspoliklinik, diagnostizierten anl?sslich ihres Konsiliums Spannungskopfschmerzen, eine m?gliche Migr?ne ohne Aura (Anfallsfrequenz 1 x pro 3 Monate, ohne Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit [Urk. 7/16 S. 13]), eine depressive Verstimmung mit multiplen somatoformen St?rungen sowie ein zervikal und lumbal akzentuiertes paravertebrales Schmerzsyndrom ohne radikul?re Reiz- oder Ausfallsymptomatik (Urk. 7/16 S. 10). ???????? Die Gutachter verneinten das Vorliegen einer Hirnleistungsschw?che und f?hrten dazu aus, bei den in den Akten enthaltenen Hinweisen auf eine Hyperventilationstetanie k?nne die Bewusstlosigkeit vom 19. Juni 1998 nicht zwingend auf den vom Ehemann verabreichten Schlag zur?ckgef?hrt werden, zumal auch im Juni 1999 im Rahmen einer Hyperventilation ein Bewusstseinsverlust aufgetreten sei und die Anamnese keinerlei Hinweise f?r eine erfolgte Kontusion des Sch?dels ergeben habe. Obwohl der behandelnde Arzt eine l?ngere mnestische L?cke f?r die der Einweisung vorausgegangene Zeit zu Hause beschrieben habe, habe die Beschwerdef?hrerin zum heutigen Zeitpunkt genau rekonstruieren k?nnen, was sie vor dem erfolgten Schlag gerade getan habe und woher ihr Ehemann damals auf sie zugekommen sei. Laut den Angaben der Beschwerdef?hrerin seien die berichteten mnestischen St?rungen erstmals nach der Episode mit Hyperventilation und Kollaps im Juni 1999 in der Hirslanden-Klinik aufgetreten und w?rden von ihr selbst nicht mit dem Ereignis im Juni 1998 in Verbindung gebracht (Urk. 7/16 S. 11). ???????? Zusammenfassend erachteten die ?rzte aus neurologischer Sicht eine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit bedingt durch die beschriebene Kopfschmerzsymptomatik als durchaus vorstellbar, diese ergebe sich jedoch haupts?chlich aufgrund der psychiatrischen St?rungen (Urk. 7/16 S. 11). 3.4.4?? Dr. F.___, Assistenz?rztin, und Dr. G.___, Oberarzt an der Psychiatrischen Universit?tspoliklinik, begutachteten die Beschwerdef?hrerin in psychiatrischer Hinsicht. Anl?sslich der Untersuchung klagte die Beschwerdef?hrerin prim?r ?ber seit mehreren Jahren bestehende Kopfschmerzen. In der Untersuchung habe sich jedoch ein schweres depressives Zustandsbild mit den Hauptsymptomen Konzentrationsst?rungen, Gedankeneinengung, Gr?beln, Deprimiertheit, Schuldgef?hlen und Antriebshemmung gezeigt (Urk. 7/16 S. 12). Die Gutachter diagnostizierten eine schwergradige depressive St?rung (ICD-10 F32.2) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzst?rung (ICD-10 F45.4). Aus rein psychiatrischer Sicht erachteten sie die Beschwerdef?hrerin als zu 50 % arbeitsf?hig und empfahlen die Behandlung der St?rung vorerst mit einem station?ren Aufenthalt zur kombinierten psychiatrisch-rheumatologischen Behandlung. Der Vorteil des Klinikaufenthaltes sahen die Experten darin, dass die Beschwerdef?hrerin von ihrer Familie entlastet werde. In diesem Rahmen sei auch zu sehen, dass die relativ junge Beschwerdef?hrerin bald wieder eine Arbeit aufnehmen sollte, und zwar in einer Halbtagsstelle, da sie auch damit ausser Haus Abstand von ihrer Familie halten k?nne (Urk. 7/16 S. 12). 3.4.5?? Im Rahmen der multidisziplin?ren Konsens-Konferenz vom 8. Februar 2001 verwiesen die Gutachter zusammenfassend neben der erw?hnten Schulterproblematik und den Spannungskopfschmerzen auf das seitens des Bewegungsapparates bestehende thorako- respektive lumbospondylogene Schmerzsyndrom hin, bei welchem eine m?glicherweise konstitutionell vorbestehende Fehlhaltung oder Fehlform der Wirbels?ule durch eine fortschreitende muskul?re Dekonditionierung und Zunahme der Haltungsinsuffizienz beg?nstigt werde. Anhaltspunkte f?r Kompressionen neuromeningealer Strukturen h?tten klinisch nicht bestanden. Am lumbosakralen ?bergang best?nden leichte degenerative Ver?nderungen, die die beklagten Symptome neben einer rein muskul?ren Komponente teils als ebenfalls segmentales Problem im Sinne einer Facettengelenkssymptomatik interpretieren liessen. Die multiplen somatischen Beschwerden (Kopf-, R?cken-, Bauchschmerzen, unspezifisches Schwindelgef?hl) sahen die Gutachter als mindestens teilweise durch eine Somatisierungsst?rung im Zusammenhang mit dem depressiven Zustandsbild stehend (Urk. 7/16 S. 13 f.). ???????? In ihrem zuletzt ausge?bten Beruf als Reinigungsfrau als auch bez?glich T?tigkeiten im Haushalt beurteilten die ?rzte die Beschwerdef?hrerin als zu 50 % arbeitsunf?hig, wobei die Einschr?nkung einerseits rheumatologisch begr?ndbar sei, anderseits insbesondere aus der psychiatrischen Beurteilung bei schwerer depressiver Symptomatik hervorgehe. Auch in s?mtlichen dem Bildungsstand angepassten, r?ckenadaptierten und wechselbelastenden Verweist?tigkeiten, ohne ein zu hohes Arbeitstempo, welches zur ?berforderung der Beschwerdef?hrerin f?hren k?nnte, erachteten die Gutachter die Beschwerdef?hrerin als zu 50% arbeitsf?hig (Urk. 7/16 S. 14). In der Zusammenfassung hielten die ?rzte fest, dass die Beschwerdef?hrerin ?nach erfolgreich durchgef?hrten medizinischen Massnahmen? (eingeleitet vorzugsweise w?hrend eines station?ren Aufenthaltes zur kombinierten psychiatrisch-rheumatologischen Behandlung) zu 50 % arbeitsf?hig sei. Auch f?r Arbeiten im Haushalt erscheine sie ?derzeitig? aufgrund ihrer psychischen Situation zu 50 % eingeschr?nkt. 3.5???? Die ?rzte der Neurologischen Klinik des USZ berichteten am 29. M?rz 2001 (Urk. 7/39/2) ?ber ihre Untersuchung vom 26. M?rz 2001. Die Beschwerdef?hrerin habe Kopfschmerzen seit 1992 geschildert. Seit 1998 habe sie keine schmerzfreien Zeiten mehr und alle zwei Monate exzessive Schmerzattacken. Bereits eine halbe Stunde vor Beginn der Exazerbationen bis zum Ende der Schmerzmaxima leide sie unter Nebelsehen, es sei ?wie durch Wasser sehen?, sie k?nne Gesichter aber noch erkennen (allerdings doppelt). Zudem sehe sie viele farbige Punkte (rot, gr?n, schwarz), die sich hin und her bewegten. ???????? Nachdem ein Computertomogramm ein normales Cerebrum gezeigt hatte, diagnostizierten die ?rzte eine Migr?ne mit visueller Aura und wahrscheinlicher Hirnstammsymptomatik. ?ber die Arbeitsf?higkeit ?usserten sie sich nicht.

4.?????? Aufgrund der vorliegenden Arztberichte ist eine zuverl?ssige Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdef?hrerin m?glich. 4.1???? Das Gutachten der MEDAS Basel entspricht in allen Belangen den bundesgerichtlichen Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a). So erstellten die Fach?rzte ihr Gutachten in voller Kenntnis der medizinischen Vorakten (s. dazu Urk. 7/16 S. 2 ff.). Es lagen ihnen s?mtliche Arztberichte sowie die angefertigten R?ntgenbilder zur Verf?gung (Urk. 7/16 Beilage 2 S. 4), welche insbesondere in die Vorgeschichte im Sinne der Anamnese Eingang fanden. Die ?rzte ber?cksichtigten sodann die von der Beschwerdef?hrerin geklagten Beschwerden (Urk. 7/16 S. 6 f.) und nahmen sowohl in den diversen Untergutachten (Urk. 7/16 Beilage 2 S. 2, Beilage 3 S. 2 f. und Beilage 4 S. 2 f.) als auch in der Gesamtbeurteilung (Urk. 7/16 S. 13 f.) detailliert Bezug darauf. Im Vordergrund standen dabei die R?cken-, Schulter- und Kopfschmerzen (Urk. 7/16 S. 13 f.). Letztere wurden als stark beschrieben, welche auch in der Nacht kaum nachliessen und wie ein Motor im Kopf dr?hnten (Urk. 7/16 S. 6). Die Schmerzen w?rden meist vom Nacken-Schulterg?rtelbereich in den Kopf ausstrahlen und begleitend auch starken Schwindel verursachen. Alle drei Monate seien die Kopfschmerzen derart ausgepr?gt, dass es der Beschwerdef?hrerin ?bel werde und sie auch erbrechen m?sse (Urk. 7/16 S. 6 f.). In der Gesamtbeurteilung schlossen die ?rzte gerade wegen der Schmerzbelastung der Beschwerdef?hrerin auf eine teilweise Arbeitsunf?higkeit (Urk. 7/16 S. 13 f.). Dem Gutachten liegen weiter allseitige Untersuchungen der Beschwerdef?hrerin zugrunde. So erfolgten internistische, rheumatologische, neurologische und psychiatrische Abkl?rungen, welche die erw?hnten Diagnosen zu Tage brachten. Schliesslich leuchten die Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und die Beurteilung der medizinischen Situation ein und sind die Schlussfolgerungen begr?ndet. So legten die Gutachter in nachvollziehbarer Weise dar, inwiefern die objektivierbaren k?rperlichen Leiden (chronisches thorako-lumbospondylogenes Syndrom sowie Periarthropathia humeroscapularis tendopathica) zusammen mit den psychiatrischen Befunden (depressive St?rung, anhaltende somatoforme Schmerzst?rung, Spannungskopfschmerzen) eine teilweise Arbeitsunf?higkeit hervorrufen. Dabei verwiesen sie auch auf den durch die Somatisierungsst?rung bedingten Anteil an den Schmerzen und sch?tzten die gesamte Arbeitsunf?higkeit auf 50 % in einer angepassten T?tigkeit (Urk. 7/16 S. 13 f.). 4.2???? Dr. A.___ seinerseits sch?tzte am 19. April 2000 die Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin im Erwerbsbereich auf bloss vier Stunden pro Woche und im Haushaltbereich auf 50 % bis 75 %, wies jedoch darauf hin, dass er keine sicheren Angaben machen k?nne (Urk. 7/24). Angesichts der Tatsache, dass diese Einsch?tzung fast ein Jahr ?lter als diejenige der MEDAS ist und letztere nach multidisziplin?ren Untersuchungen sowie einer Konsenssitzung mit diversen Fach?rzten den verschiedensten Aspekten der gesundheitlichen Einschr?nkungen Rechnung trug, ist der genannte Bericht des Allgemeinmediziners nicht geeignet, an der Einsch?tzung der Fach?rzte der MEDAS Zweifel hervorzurufen. 4.3???? Die Beschwerdef?hrerin r?gte das MEDAS-Gutachten sowie das Vorgehen der Beschwerdegegnerin in verschiedener Hinsicht. 4.3.1?? Vorerst brachte sie vor, der Beschwerdegegnerin am 4. September 2001 eine Beurteilung der Neurologischen Klinik des USZ vom 29. M?rz 2001 zugestellt zu haben, worauf die Beschwerdegegnerin jedoch mit keinem Wort eingegangen sei (Urk. 1 S. 3). Daraus ergebe sich die neue Diagnose einer Migr?ne mit visueller Aura und Hirnstammsymptomatik sowie detaillierte Angaben zur Kopfschmerzproblematik (Urk. 1 S. 5). Replicando verdeutlichte sie, im Bericht des USZ werde die Schmerzintensit?t detailliert geschildert, w?hrenddem im Gutachten der MEDAS stehe, sie leide dauernd an starken Kopfschmerzen (Urk. 13 S. 2 f.). ???????? Im fraglichen Bericht vom 29. M?rz 2001 (Urk. 7/39/2), welcher auf eine Untersuchung vom 26. M?rz 2001 zur?ckgeht und somit nur knapp zwei Monate j?nger als der MEDAS-Bericht ist - nicht etwa ein Jahr, wie die Beschwerdef?hrerin irrt?mlich geltend macht (Urk. 13 S. 2) -, erscheint als Diagnose im Bereich Kopfschmerzen tats?chlich neu eine Migr?ne mit visueller Aura und wahrscheinlich zus?tzlicher Hirnstammsymptomatik, w?hrenddem die MEDAS-Gutachter noch von einer Migr?ne ohne Aura ausgingen. Die Beschwerdef?hrerin schilderte seit 1998 bestehende, dauernde Schmerzen mit Schmerzexazerbationen an 5-6 Tagen pro Woche sowie alle 2 Monate Schmerzattacken mit exzessivem Maximum. Neu klagte die Beschwerdef?hrerin ?ber Begleitsymptome im Sinne von Nebelsehen, Doppeltsehen sowie Sehen farbiger, sich bewegender Punkte. Die ?rzte konnten keine symptomatische Genese erkennen und rieten von einer weiteren Abkl?rung ab. ?ber die Arbeitsf?higkeit ?usserten sie sich nicht. Der Bericht des USZ wiederspricht demjenigen der MEDAS - abgesehen von der neu diagnostizierten Aura sowie der vermuteten Hirnstammsymptomatik - keineswegs. Auch in der MEDAS-Abkl?rung klagte die Beschwerdef?hrerin ?ber seltenere Schmerzexazerbationen (alle drei Monate), begleitet von Schwindel, ?belkeit und Erbrechen. Gegen?ber den Neurologen und den Psychiatern der MEDAS schilderte sie ausserdem identisch auch die einhergehenden Sehst?rungen, das Sehen verschiedener Farben, die sich schliesslich vor ihren Augen drehen w?rden (Urk. 7/16 Beilage 3 S. 2 und Beilage 4 S. 2). Diese Migr?neattacken beurteilten die MEDAS-?rzte aber als nicht ausschlaggebend f?r die Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit (Urk. 7/16 S. 13). So ist nicht einzusehen, was die Beschwerdef?hrerin aus dem neuen Bericht des USZ f?r sich ableiten will, zumal sich die ?rzte der Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit enthielten. Dass die Migr?neattacken neu als solche mit Aura diagnostiziert wurden, ist nicht geeignet, die Resultate der umfassenden Abkl?rungen der MEDAS in Zweifel zu ziehen. Da insbesondere die H?ufigkeit der Attacken im Wesentlichen unver?ndert ist (zwei- statt dreimonatlich), rechtfertigt sich auch nicht die Anordnung von neuen Abkl?rungen, zumal nicht die Schmerzexazerbationen der Grund f?r die attestierte teilweise Arbeitsunf?higkeit ist. Die Beschwerdef?hrerin kann weiter nichts f?r sich ableiten aus dem Umstand, dass sie anl?sslich der neueren Untersuchung im USZ die Schmerzen genauer geschildert haben soll als gegen?ber den Gutachtern der MEDAS. Insbesondere machte sie gegen?ber dem USZ keine Verschlechterung der Situation seit der MEDAS-Abkl?rung geltend. 4.3.2?? Die Beschwerdef?hrerin brachte weiter vor, der Psychiater habe eine schwergradige depressive St?rung sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzst?rung diagnostiziert, die Schmerzen aber nicht abgekl?rt (Urk. 1 S. 4). ???????? Dieses Vorbringen erweist sich als klar aktenwidrig. Das psychiatrische Untergutachten schildert zu Beginn die aktuellen Beschwerden unter Hinweis auf die t?glichen Kopfschmerzen (Urk. 7/16 Beilage 4 S. 2). Auch in der Beurteilung nimmt der Gutachter Bezug auf die Schmerzen (S. 5).? M?gliche somatische Ursachen der Schmerzen wurden eingehend und polydisziplin?r abgekl?rt. Dass die Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit mit 50 % ?v?llig in der Luft h?nge und ?berhaupt keine Begr?ndung enthalte?, ist demnach nicht zutreffend. 4.3.3?? Die Beschwerdef?hrerin monierte weiter einen Widerspruch im Gutachten, da gem?ss dem Rheumatologen eine verminderte Belastbarkeit des Achsenskeletts f?r Heben und Tragen von Lasten, Arbeiten in Zwangspositionen und im Gebrauch des rechten Armes bestehe sowie eine chronische ?berbelastungssituation im psychosozialen Umfeld. In einer r?ckenadaptierten, wechselbelastenden T?tigkeit solle unter Meiden dieser Belastungsfaktoren ein Pensum von 50 % zumutbar sein. Die Gutachter h?tten jedoch die Arbeitsf?higkeit auch in der angestammten T?tigkeit als Reinigungsfrau mit 50 % beziffert, obwohl bei dieser Arbeit genau diese Belastungsfaktoren vorl?gen (Urk. 1 S. 4). ???????? Die Beschwerdef?hrerin ?bersieht mit ihrem Vorbringen, dass es im Invalidenversicherungsverfahren die Aufgabe der ?rzte ist, die Arbeitsf?higkeit einer versicherten Person in medizinisch-theoretischer Hinsicht zu beziffern. Ob eine konkrete Arbeitsstelle den medizinischen Anforderungen entspricht oder nicht, ist nicht Sache der ?rzte. Ferner gibt es als Raumpflegerin verschiedenartige Stellen und unterschiedliche Aufgaben, welche geeigneter oder weniger passend f?r die Beschwerdef?hrerin sind, und ergibt sich aus dem Gutachten klar, dass sich die 50%ige Arbeitsf?higkeit auf eine angepasste T?tigkeit bezieht. 4.3.4?? Die Beschwerdef?hrerin r?gte, weder die MEDAS noch die Beschwerdegegnerin h?tten sich darum gek?mmert, ob und wie eine Reduktion der Doppelbelastung in Haushalt und Beruf m?glich sei. Eine Reduktion sei eben gerade nicht m?glich, weil die ganze Familie ?berfordert sei und insbesondere der Ehemann aus gesundheitlichen Gr?nden nicht zu einer vermehrten Reduktion der Doppelbelastung beitragen k?nne, als er dies bereits tue (Urk. 1 S. 4). Diese Einwendungen gehen grunds?tzlich fehl. Das Unverm?gen, eine das Normalmass ?bersteigende Mehrfachbelastung gesundheitlich weiterhin zu ertragen, stellt grunds?tzlich keinen invalidit?tsbegr?ndenden Faktor dar (vgl. ZAK 1988 S. 476). In welchem Ausmass die Anwesenheit der Beschwerdef?hrerin zu Hause erforderlich ist und in welchem Umfang sie bei intakter Gesundheit - insbesondere in Anbetracht der reduzierten Leistungsf?higkeit des Ehemannes - die Haushaltarbeiten zu erledigen hat, ist keine Frage der Einschr?nkung in der Arbeitsf?higkeit, sondern der ehelichen Aufgabenteilung Haushalt/Erwerb. Dass der Ehemann der Beschwerdef?hrerin zu Hause offenbar nur bedingt mithelfen kann, beschl?gt die medizinisch-theoretische Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin weder im Erwerbsbereich noch im Haushalt. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdef?hrerin hat die Beschwerdegegnerin bei der Invalidit?tsbemessung dem ?rztlichen Hinweis, die 50%ige Arbeitsf?higkeit bestehe nur unter der Voraussetzung, dass die bestehende Doppelbelastung im Haushaltsbereich reduziert werden k?nne, dennoch und zugunsten der Beschwerdef?hrerin Rechnung getragen, indem sie dem erwerblichen Bereich eine Arbeitsf?higkeit von letztlich bloss 25 % zugrunde legte (vgl. weiter vorn, Erw. Ziff. 4.5.2) 4.3.5?? Die Beschwerdef?hrerin sprach von einem widerspr?chlichen Gutachten, weil sie die ?rzte ?nach erfolgreich durchgef?hrten medizinischen Massnahmen zu 50 % arbeitsf?hig? (Urk. 7/16 S. 14 Ziff. 6.1.8) erachtet h?tten. Daraus zeige sich, dass sie im jetzigen Zeitpunkt eigentlich gar nicht arbeitsf?hig sei, sondern die Einsch?tzung einer Arbeitsf?higkeit von 50 % auf einer Prognose beruhe (Urk. 1 S. 4 f.). ???????? Aus dem rheumatologischen Untergutachten geht klar hervor, dass sich die Sch?tzung einer 50%igen Arbeitsf?higkeit auf den aktuellen Zustand der Beschwerdef?hrerin bezieht. Dr. C.___ stellte eine 50 %ige Arbeitsf?higkeit fest, empfahl eine ad?quate Therapie und f?hrte aus, eine abschliessende Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit sei erst nach Absolvieren der Therapie sinnvoll (Urk. 7/16 Beilage 2 S. 5). Aus dieser Einsch?tzung ergibt sich klar, dass die Beschwerdef?hrerin im Zeitpunkt der Untersuchung zu 50 % arbeitsf?hig war, diese aber durch geeignete therapeutische Massnahmen allenfalls gesteigert werden kann. Der Hinweis auf den vermehrten Einbezug des Ehemannes ist im Zusammenhang mit der Gesamtbelastung der Beschwerdef?hrerin zu sehen (vgl. Erw. 4.5.2 vorn). Dr. C.___ erkl?rte klar, dass ein 50%iges Arbeitspensum realisierbar sei, wenn der Ehemann seinen Haushaltungspflichten vermehrt nachkomme. ?????? Auch aus dem psychiatrischen Untergutachten der Dres. G.___ und F.___ ergibt sich unzweifelhaft, dass die attestierte 50%ige Arbeitsf?higkeit in psychiatrischer Hinsicht aktuell vorherrscht und nicht einer Sch?tzung nach allf?lligen Behandlungen entspricht. So bezifferten die Gutachter die Arbeitsf?higkeit mit 50 % und wiesen darauf hin, dass diese durch therapeutische Massnahmen gar verbessert werden k?nne (Urk. 7/16 Beilage 4 S. 5). ???????? Angesichts der erw?hnten Gutachten muss der zusammenfassende Verweis auf eine 50%ige Arbeitsf?higkeit nach erfolgreich durchgef?hrten medizinischen Massnahmen (Urk. 7/16 S. 15) als sprachliche Ungenauigkeit gewertet werden. Aus den detaillierten ?rztlichen Stellungnahmen ergibt sich ohne Weiteres, dass die aktuelle Einsch?tzung eine 50%ige Arbeitsf?higkeit umfasst, ohne dass vorher therapeutische Massnahmen ergriffen werden m?ssten. 4.3.6?? Die Beschwerdef?hrerin beantragte schliesslich zur Abkl?rung einer allf?lligen Hirnleistungsschw?che die Durchf?hrung einer neuropsychologischen Begutachtung unter Hinweis auf ihre Bewusstlosigkeit im Anschluss an den Schlag auf den Kopf seitens ihres Ehemannes (Urk. 1 S. 6). ???????? Die MEDAS-Gutachter verneinten eine Hirnleistungsschw?che nach Commotio cerebri (Urk. 7/16 S. 15) und f?hrten dazu aus, bei starken, in den Akten dokumentierten Hinweisen f?r eine Hyperventilationstetanie k?nne die Bewusstlosigkeit vom 19. Juni 1998 nicht zwingend auf den vom Ehemann verabreichten Schlag zur?ckgef?hrt werden, zumal einerseits auch im Juni 1999 im Rahmen einer Hyperventilation ein Bewusstseinsverlust aufgetreten sei und die Anamnese keinerlei Hinweise f?r eine erfolgte Kontusion des Sch?dels ergeben habe (Urk. 7/16 Beilage 3 S. 4 f.). ???????? Anl?sslich der Hospitalisation der Beschwerdef?hrerin nach der Misshandlung durch ihren Ehemann im Juni 1998 erkannten die ?rzte des Spitals Neum?nster intakte Hirnnerven und best?tigten die Einlieferung aufgrund einer Bewusstlosigkeit mit Krampfanfall nach einer Hyperventilation ohne ?ussere Verletzungen (Urk. 7/29). Auch Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH f?r Neurologie, welcher die Nachbehandlung ?bernahm, schilderte in seinem Bericht vom 2. Juli 1998 (Urk. 7/27) einen normalen Hirnnervenbefund. Schliesslich schlossen auch die ?rzte der Neurologischen Klinik des USZ in ihrem Bericht vom 29. M?rz 2001 (Urk. 7/39/2) nach dem Studium eines Sch?del-MRIs auf ein normales Cerebrum. ???????? Vorliegend fehlen in den medizinische Akten jegliche Anhaltspunkte f?r eine Hirnleistungsschw?che. Im Gegenteil schilderten alle Auskunft gebenden ?rzte normale Hirnfunktionen und verneinten diejenigen des Spitals Neum?nster, welche nach dem Ereignis vom Juni 1998 die Erstversorgung ?bernahmen, ?ussere Verletzungen. Bei dieser eindeutigen Aktenlage besteht keine Veranlassung f?r eine neuropsychologische Abkl?rung der Beschwerdef?hrerin. 4.4 4.4.1?? Am 18. April 2002 (Urk. 7/15/1) liess die Beschwerdef?hrerin pendente lite einen Bericht des Spitals Zollikerberg vom 31. M?rz 2002 (Urk. 7/15/2) der Beschwerdegegnerin zusenden. Als Beilagen zur Replik vom 31. Juli 2002 (Urk. 13) reichte sie nebst dem genannten Bericht (Urk. 14/4) solche von Dr. med. I.___, MPH, Allgemeinmedizin FMH, Pr?vention und Gesundheitswesen FMH, vom 4. April 2002 (Urk. 14/1), vom Kreisspital M?nnedorf vom 14. Mai 2002 (Urk. 14/2) sowie von Dr. A.___ (datierend vom 24. Juni 2002, Urk. 14/3) zu den Akten. Replicando bem?ngelte die Beschwerdef?hrerin insbesondere, dass das MEDAS-Gutachten die aus den nachgereichten Berichten ersichtliche Bauchschmerzproblematik nicht erkannt habe (Urk. 13 S. 4 f.). 4.4.2?? Dr. I.___ berichtete am 4. April 2002 (Urk. 14/1) ?ber einen Notfallbesuch der Beschwerdef?hrerin vom 30. M?rz 2002, 08.30 Uhr, anl?sslich dessen sie ?ber seit dem Vortag, 21.00 Uhr, bestehende, konstante, atemabh?ngige Thoraxschmerzen rechts ohne Atemnot, Erbrechen, Durchfall und Fieber geklagt habe. Er verwies sie ans Spital Zollikerberg, dessen ?rzte am 31. M?rz 2002 (Urk. 14/4) ?ber die zweit?gige Hospitalisation berichteten und ausf?hrten, die Beschwerdef?hrerin habe ein derartiges Schmerzereignis noch nie erlebt. Die ?rzte schlossen ein kardiales Ereignis bei normalen Herzenzymen aus und beurteilten die Schmerzen als Thoraxwandschmerzen unter Hinweis auf allf?llige psychosomatisch bedingte Aspekte. ???????? Die ?rzte des Kreisspitals M?nnedorf berichteten am 14. Mai 2002 (Urk. 14/2) ?ber die Hospitalisation vom 3. bis 9. Mai 2002, welche auf Zuweisung des Hausarztes wegen unklaren Oberbauchschmerzen veranlasst wurde. Nach einer durchgef?hrten Gastroskopie diagnostizierten die ?rzte nebst der bekannten Problematik neu Oberbauchschmerzen bei leichter Gastritis, welche medikament?s behandelt wurde. R?ntgen- und Sonografieaufnahmen brachten abgesehen von einer fraglichen Follikelzyste im Wesentlichen unauff?llige Resultate. ???????? Dr. A.___ schliesslich verwies in seinem Bericht vom 24. Juni 2002 (Urk. 14/3) auf nach wie vor bestehende ?belkeit sowie Abdominalbeschwerden anl?sslich seiner aktuellen Kontrolle, ?usserte sich aber nicht ?ber den Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit und verwies auf eine vom Kreisspital M?nnedorf empfohlene Kontrollgastroskopie sowie Nachkontrolle des Erfolges der Eradikation in einem Monat. 4.4.3?? Die vorgebrachten intensivierten Bauchbeschwerden haben von vornherein keinen Einfluss auf die Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit in der hier relevanten Periode, weil der Beurteilungszeitraum im vorliegenden Verfahren im Verf?gungszeitpunkt endet (6. Februar 2002, Urk. 7/4). Die seit 1994 behandelten Bauchbeschwerden bei Verdacht auf Colon irritabile und chronischer Gastritis bzw. die im Jahre 2000 behandelte gastrooesophageale Refluxkrankheit war den Gutachtern der MEDAS bekannt (vgl. Bericht Dr. A.___ vom 19. April 2000, Urk. 7/24) und fand Eingang in das Gutachten (Urk. 7/16 S. 2 ff.). Von weiteren Abkl?rungen des diesbez?glichen Einflusses auf die Arbeits- und Leistungsf?higkeit im hier zu beurteilenden Zeitraum kann daher abgesehen werden. 4.5???? Nach dem Ausgef?hrten erweisen sich s?mtliche Einwendungen der Beschwerdef?hrerin als unbehelflich, das in allen Belangen den h?chstgerichtlichen Kriterien entsprechende Gutachten der MEDAS in Zweifel zu ziehen. Die umfassenden Abkl?rungen erweisen sich als gen?gend und die Darlegung der Einschr?nkung in der Arbeitsf?higkeit als schl?ssig. Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdef?hrerin in einer angepassten, r?ckenadaptierten und wechselbelastenden T?tigkeit, welche ein zu hohes Arbeitstempo ausschliesst, zu 50 % arbeitsf?hig ist. Auch im Haushalt ist sie in diesem Umfang arbeitsf?hig. 4.6 4.6.1?? Im Abkl?rungsbericht Haushalt vom 28. November 2001 wird ausgef?hrt, dass die Beschwerdef?hrerin nach ihren Angaben bzw. denen ihres Ehemannes den Haushalt nicht oder nur sehr begrenzt pflegen k?nne. Die Abkl?rungsperson enthielt sich einer Einsch?tzung der Einschr?nkung in den einzelnen Bereichen Haushalt und f?hrte aus, der Fall sei als Ganzheit zu betrachten. Die verschiedenen Beschwerden und die sozialen Schwierigkeiten bildeten zusammen ein sehr schwieriges Krankheitsbild; es sei unm?glich, die Einwirkung der invalidit?tsfremden Faktoren auf die Erwerbst?tigkeit einwandfrei zu eruieren. Insgesamt sch?tzte die Abkl?rungsperson die Einschr?nkung im Haushalt auf mindestens 50 %, dies auch unter Hinweis auf die Ausf?hrungen im MEDAS-Gutachten (Urk. 7/38). 4.6.2?? Die Beschwerdegegnerin bemass den Gesamtinvalidit?tsgrad hierauf mit 50 %, wobei sie die Arbeitsunf?higkeit von 50 % nicht entsprechend der Praxis bei der gemischten Methode (vgl. Erw. 2.4) mit der Leistungsf?higkeit ohne Gesundheitsschaden verglich, sondern - angesichts der zus?tzlichen Belastung im Haushalt - von einer 50 % Arbeitsunf?higkeit im Teilpensum ausging beziehungsweise von einer Arbeitsunf?higkeit im erwerblichen Bereich von 75 %. ???????? Damit trug die Beschwerdegegnerin - entgegen den Vorbringen der Beschwerdef?hrerin - den rheumatologischen und psychiatrischen Ausf?hrungen, wonach die 50%ige Arbeitsf?higkeit eine Entlastung im Haushalt voraussetze (Urk. 7/16, Beilage 2 S. 5 und Beilage 4 S. 5), vollumf?nglich Rechnung.

5. 5.1 5.1.1?? In erwerblicher Hinsicht wurde das von der IV-Stelle in Anlehnung an den Arbeitgeberbericht vom 1. Mai 2000 (Urk. 7/43) ermittelte Valideneinkommen von Fr. 24?000.-- (Wert 2000) f?r eine Arbeitsleistung im Umfang von 50 % eines Vollpensums (Urk. 7/4) zutreffenderweise nicht bestritten. Unter Ber?cksichtigung der Lohnentwicklung von 2,5 % und 1,8 % (vgl. Die Volkswirtschaft 2-2003 S. 91) ergibt sich ein im Jahr 2002 erzielbares Einkommen von Fr. 25?042.80. 5.1.2?? Auch das Invalideneinkommen blieb mit Fr. 12'000.-- unbestritten. Zur ?berpr?fung dieses Wertes sind die Tabellenl?hne zu konsultieren. Auf diese kann nach der Rechtsprechung vor allem dann abgestellt werden, wenn die Versicherten nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihnen an sich zumutbare neue Erwerbst?tigkeit aufgenommen haben (BGE 124 V 322 Erw. 3b/aa mit Hinweisen). ???????? Laut Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2000 (hrsg. Bundesamt f?r Statistik) belief sich der Zentralwert f?r die mit einfachen und repetitiven Aufgaben besch?ftigten Frauen im privaten Sektor bei einer w?chentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf Fr. 3'658.-- (vgl. S. 31), was unter Ber?cksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2,5 % und 1,8 % (vgl. Die Volkswirtschaft 2-2003 S. 91) auf der Basis einer betriebs?blichen durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahre 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 2-2003 S. 90) ein Gehalt von monatlich Fr. 3?979.15 ergibt. Umgerechnet auf ein Jahr macht dies Fr. 47?749.80. Die Beschwerdef?hrerin h?tte somit im Jahr 2002 bei einem 50%igen Pensum einen Jahresverdienst von Fr. 23?874.90 erzielen k?nnen. Da sie dieses Pensums nebst dem Haushalt nur noch zur H?lfte aus?ben kann, reduziert sich der m?gliche Verdienst auf Fr. 11?937.45. ???????? Zu beachten ist jedoch, dass die f?r die Ermittlung des Invalideneinkommens von Versicherten, welche wegen ihrer gesundheitlichen Beeintr?chtigung bloss noch leichte Hilfst?tigkeiten aus?ben k?nnen, herangezogenen Tabellenl?hne praxisgem?ss um bis zu 25 % gek?rzt werden k?nnen; damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Versicherten in der Regel das durchschnittliche Lohnniveau der entsprechenden gesunden Hilfsarbeiter nicht erreichen. Dabei kommt der Abzug von 25 % nicht generell und in jedem Fall zur Anwendung. Vielmehr ist anhand der gesamten Umst?nde des konkreten Einzelfalles zu pr?fen, ob und in welchem Ausmass das hypothetische Einkommen als Invalider zus?tzlich reduziert werden muss (BGE 126 V 75 ff.). Im vorliegenden Fall erscheint die Annahme eines um h?chstens 10 % verminderten Tabellenlohnes als angemessen. Die Beschwerdef?hrerin kann nicht mehr s?mtliche T?tigkeiten erledigen und ist auf eine Stelle ohne hohes Arbeitstempo angewiesen, auf der anderen Seite verdient sie in dem ihr zumutbaren Arbeitspensum von 25 % fast 5 % mehr pro Stunde als eine vollzeitlich erwerbst?tige Kollegin (Lohnstrukturerhebung 2000, S. 24). 5.1.3?? Damit f?hrt der Vergleich des hypothetischen Einkommens ohne Invalidit?t (Fr. 25?042.80) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 10?743.70 (90 % von Fr. 11?937.45) zu einer Erwerbseinbusse von knapp 57 % oder bezogen auf den 50%igen Erwerbsanteil zu einer Invalidit?t von 28,5 %. 5.2???? Die Ermittlung der Invalidit?t im Aufgabenbereich hat gem?ss Art. 5 Abs. 1 IVG nach dem Bet?tigungsvergleich gem?ss Art. 27 IVV zu erfolgen. Laut Abkl?rungsbericht vom 28. November 2001 (Urk. 7/38) sch?tzte die zust?ndige Abkl?rungsperson unter Ber?cksichtigung der von der Beschwerdef?hrerin geklagten Beeintr?chtigungen sowie der Wohnverh?ltnisse und technischen Einrichtungen die Einschr?nkung im Bereich ?Haushalt? auf 50 %. Diese Gr?sse erscheint angesichts der ?rztlichen Berichte als realistisch und wurde im ?brigen auch nicht substantiiert bestritten, weshalb darauf abzustellen ist. Die Behinderung f?r den auf 50 % der gesamten T?tigkeiten festgelegten Haushaltsbereich betr?gt demnach bei einer h?lftigen Einschr?nkung 25 % (50 % von 50 %). 5.3???? Abschliessend ist somit festzustellen, dass sich nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten Bereichen und der entsprechenden Beeintr?chtigung eine Gesamtinvalidit?t von 53,5 % (28,5 % + 25 %) ergibt, womit die Beschwerdef?hrerin Anrecht auf die von der Beschwerdegegnerin zugesprochene halbe Rente der Invalidenversicherung hat. Ein Anspruch auf eine ganze Rente ist dagegen nicht gegeben.

6. 6.1???? Der Rentenbeginn per 1. M?rz 1999 ist unbestritten. Die Beschwerdef?hrerin meldete sich bei der Invalidenversicherung am 30. M?rz 2000 und damit jedenfalls versp?tet zum Leistungsbezug an, weshalb in Anwendung von Art. 48 Abs. 2 IVG lediglich Rentenleistung der zw?lf der Anmeldung vorangehenden Monate zur Auszahlung gelangen. ???????? Im Hinblick auf die Rentenberechnung strittig (vgl. Urk. 20/16) ist jedoch die Entstehung des Rentenanspruchs und damit der Eintritt der Invalidit?t. 6.2???? Im Falle einer Rente gilt die Invalidit?t in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst fr?hestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunf?hig geworden ist (lit. a) oder w?hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunf?hig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunf?higkeit in mindestens gleicher H?he anschliesst (BGE 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b /cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b). 6.3???? Die Gutachter der MEDAS konnten zum Beginn der von ihnen attestierten Arbeitsunf?higkeit keine genauen Angaben machen (vgl. Urk. 7/16 S. 14). Sie vermerkten, dass ein depressives Zustandsbild seit 1994 bestehe und eine ad?quate Behandlung offenbar nicht stattgefunden habe. Willk?rlich k?nne man den Zeitpunkt des Arztberichtes von Dr. A.___ vom April 2000 mit seiner von ihnen geteilten Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit als Beginn der Arbeitsunf?higkeit ansehen. ???????? Da die von den Gutachtern attestierte Arbeitsunf?higkeit auch psychiatrisch begr?ndet wird, die Depression und die im Wesentlichen mit einer anhaltenden somatoformen Schmerzst?rung erkl?rten Symptomatiken aktenkundig seit sp?testens Februar 1995 behandelt wurden (Urk. 7/24 und Urk. 7/16 S. 2), ferner als einziger Arzt Dr. A.___ die Beschwerdef?hrerin seither kennt und die Gutachter auch auf seinen Bericht vom 19. April 2000 verweisen, ist der von der Beschwerdef?hrerin in Einklang mit den Angaben von Dr. A.___ festgehaltene Beginn einer relevanten, ununterbrochenen Arbeitsunf?higkeit im Februar 1995 rechtens. Damit trat die rentenbegr?ndende Invalidit?t der Beschwerdef?hrerin grunds?tzlich im Februar 1996 ein.

Das Gericht zieht betreffend Rentenberechnung in Erw?gung: 7.?????? Die Beschwerdef?hrerin heiratete am 25. April 1982 den am 27. M?rz 1961 geborenen J.___. Der Ehe entstammen die Kinder B.___ (geboren am 25. Januar 1983), K.___ (geboren am 21. Dezember 1987), die Zwillinge L.___ und M.___ (geboren am 13. Juli 1992) sowie P.___ (geboren am 19. April 1993). Am 3. M?rz 1991 folgte sie ihrem 1986 eingereisten Ehemann in die Schweiz nach (Urk. 7/44). Diesem war bereits ab dem Jahr 1993 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen worden. Nach diversen Rechtsmittelverfahren bezog er zuletzt eine halbe Rente (Urk. 22/1-3), welche die IV-Stelle mit Verf?gung vom 19. Juli 2002 mit Wirkung ab 1. M?rz 2001 auf eine ganze erh?hte (Urk. 22/4).

8. 8.1 8.1.1?? Die Beschwerdef?hrerin brachte vor, aus den ACOR-Berechnungsbl?ttern sei nicht nachvollziehbar, wie sich die Kinderrenten berechneten, wieso sie 1999/2000 Fr. 70.-- und ab 2001 Fr. 95.-- pro Kind betragen w?rden, wie hoch die ungek?rzte Kinderrente sei und wie die K?rzung berechnet werde. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, ob und allenfalls in welchem Umfang die Erziehungsgutschriften miteinberechnet worden seien oder nicht (Urk. 20/1 S. 8). 8.1.2?? Die Beschwerdegegnerin legte in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. August 2002 die Berechnung der Rentenbetreffnisse eingehend dar mit dem Vorbringen, die Renten seien bis zum 31. Dezember 2000 nach den bis zum 31. Dezember 1996 g?ltig gewesenen Rechtsvorschriften zu berechnen und erst ab 1. Januar 2001 ins neue Recht zu ?berf?hren, da die Beschwerdef?hrerin das Wartejahr vor dem 31. Dezember 1996 vollendet habe, aber infolge versp?teter Anmeldung erst ab 1. M?rz 1999 in den Genuss der Rentenleistungen gekommen sei (Urk. 20/9 S. 2 f.). 8.1.3?? Replicando machte die Beschwerdef?hrerin in der Hauptsache geltend, ihr Anspruch auf eine Rentenleistung sei erst nach dem 31. Dezember 1996 entstanden, weshalb die Bestimmungen des neuen Rechts anwendbar seien. Nach diesem seien sodann Erziehungsgutschriften zu ber?cksichtigen (Urk. 20/16 S. 1 f.). 8.2 8.2.1?? Gem?ss Abs. 1 der ?bergangsbestimmungen zur ?nderung des IVG, welche im Zuge der 10. AHV-Revision vom 7. Oktober 1994, in Kraft seit 1. Januar 1997, ergingen, gelten die Buchstaben c Abs?tze 1 - 9, f Absatz 2 und g Absatz 1 der ?bergangsbestimmungen zum Bundesgesetz ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sinngem?ss. Die neuen Bestimmungen gelten demnach f?r alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (Buchstabe c Abs. 1 der ?bergangsbestimmungen des AHVG zur 10. AHV-Revision). 8.2.2?? Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 IVG entsteht der Rentenanspruch, wenn die versicherte Person zu mindestens 40 % invalid ist. Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidit?t als eingetreten, sobald sie die f?r die Begr?ndung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv auf Grund des Gesundheitszustandes festzustellen; zuf?llige externe Faktoren sind unerheblich. Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt ?berein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 9 Erw. 2b mit Hinweisen; AHI 2002 S. 147 Erw. 3a). Inhaltlich handelt es sich bei den Bestimmungen von Art. 48 Abs. 1 und 2 IVG um Verwirkungsbestimmungen, weshalb der Zeitpunkt des Eintritts des Rentenanspruchs strikt von demjenigen zu unterscheiden ist, ab welchem der Anspruch auf Rentenauszahlung entsteht. Auch das Eidgen?ssische Versicherungsgericht geht in seiner konstanten Rechtsprechung davon aus, dass der Rentenanspruch nach Ablauf des Wartejahres entsteht und die Rente aufgrund der in jenem Zeitpunkt massgebend gewesenen Berechnungsgrundlagen festzusetzen ist, auch wenn Leistungen aufgrund versp?teter Anmeldung erst ab einem sp?teren Zeitpunkt ausgerichtet werden k?nnen (Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in Sachen V. vom 8. Juni 2001, I 603/00). 8.2.3?? Wie oben dargelegt trat die rentenbegr?ndende Invalidit?t der Beschwerdef?hrerin im Februar 1996 ein und damit entstand der Rentenanspruch vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der revidierten AHV-Bestimmungen. Die Rentenberechnung hat demnach vorerst aufgrund der bis 31. Dezember 1996 g?ltig gewesenen Rechtsvorschriften zu erfolgen, welche in der Folge (Erw. 9 und 10) in dieser Fassung zitiert werden.

9. 9.1???? Sind beide Ehegatten invalid oder hat die Ehefrau eines invaliden Ehemannes das 62. Altersjahr zur?ckgelegt, so besteht nach Art. 33 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Ehepaar-Invalidenrente, wobei die Ehefrau befugt ist, f?r sich die H?lfte der zutreffenden Ehepaar-Invalidenrente zu beanspruchen (Art. 33 Abs. 3 Satz 1 IVG). Die Ehepaar-Invalidenrente wird als ganze, als halbe oder als Viertelsrente ausgerichtet und richtet sich nach der Invalidit?t des Ehegatten mit dem h?heren Invalidit?tsgrad (Art. 33 Abs. 2 Satz 1 und 2 IVG). Die Invalidenrenten entsprechen den Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung, und zwar entspricht die Ehepaar-Invalidenrente der Ehepaar-Altersrente (Art. 37 Abs. 1 IVG). Die Invalidenrenten werden gem?ss Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) grunds?tzlich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) berechnet. 9.2???? Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollst?ndig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Als vollst?ndig gilt die Beitragsdauer, wenn die versicherte Person vom 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres bis zur Entstehung des Rentenanspruches w?hrend der gleichen Anzahl von Jahren wie ihr Jahrgang Beitr?ge geleistet hat (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Bei unvollst?ndiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verh?ltnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG). 9.3???? Innerhalb der anwendbaren Rentenskala (Art. 52 der Verordnung ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV) bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen der versicherten Person (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Dieses wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von denen die versicherte Person bis zum 31. Dezember des Jahres, das der Entstehung des Rentenanspruchs vorangeht, Beitr?ge geleistet hat, durch die Anzahl Jahre geteilt wird, w?hrend welcher die versicherte Person seit dem 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres bis zum genannten Zeitpunkt Beitr?ge geleistet hat (Art. 30 Abs. 2 AHVG). ???????? Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gem?ss Art. 33ter AHVG aufgewertet. 9.4???? Massgebend f?r die Berechnung der Ehepaar-Altersrente sind grunds?tzlich die anrechenbaren vollen Beitragsjahre des Ehemannes im Verh?ltnis zu denjenigen seines Jahrganges sowie das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen des Ehemannes. Bei der Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens des Ehemannes werden jedoch Erwerbseinkommen, von welchen die Ehefrau vor oder w?hrend der Ehe seit dem der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Kalenderjahr bis zum 31. Dezember des der Entstehung des Ehepaar-Rentenanspruchs vorangehenden Jahres Beitr?ge geleistet hat, den Erwerbseinkommen des Ehemannes hinzugerechnet (Art. 32 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 2 AHVG). ???????? Hat der Versicherte bei Eintritt der Invalidit?t das 45. Altersjahr noch nicht zur?ckgelegt, so wird das durchschnittliche Jahreseinkommen um einen prozentualen Zuschlag erh?ht (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 IVG), welcher bei Eintritt der Invalidit?t nach Vollendung von 32 und vor Vollendung von 35 Altersjahren 20 % betr?gt (Art. 33 Abs. 1 IVV). 9.5???? Die Ehepaar-Altersrente betr?gt 150 % der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden einfachen Altersrente (Art. 35 AHVG). 9.6???? Gem?ss Art. 35 Abs. 1 IVG haben M?nner und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, f?r jedes Kinde, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen k?nnte, Anspruch auf eine Kinderrente. F?r Kinder, denen die einfache Waisenrente zustehen w?rde, wird die einfache Kinderrente, f?r solche, denen die Vollwaisenrente zustehen w?rde, die Doppel-Kinderrente gew?hrt (Abs. 2 derselben Bestimmung). Die Kinderrente betr?gt 40 % der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden einfachen Invalidenrente, die Doppel-Kinderrente 60 % (Art. 38 IVG). Nach Art. 38bis IVG werden Kinderrenten gek?rzt, soweit sie zusammen mit den Renten des Vaters und der Mutter das f?r sie massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wesentlich ?bersteigen. Der Bundesrat setzt jedoch einen Mindestbetrag fest (Abs. 2 derselben Bestimmung). ???????? Diesem Auftrag ist der Bundesrat in Art. 33bis IVV in Verbindung mit Art. 53bis Abs. 1 AHVV nachgekommen und hat bestimmt, dass die Kinder- und Waisenrenten gek?rzt werden, soweit sie zusammen mit den Renten des Vaters und der Mutter das f?r sie massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen, erh?ht um den monatlichen H?chstbetrag der einfachen Altersrente (Art. 34 Abs. 3 AHVG), ?bersteigen. Sie werden nicht gek?rzt, wenn sie zusammen mit der Renten des Vaters und der Mutter nicht mehr ausmachen als der Mindestbetrag der Ehepaar-Altersrente und die Mindestbetr?ge von drei einfachen Kinder- oder Waisenrenten zusammen. Dieser Betrag erh?ht sich vom vierten Kind an f?r jedes weitere Kind um den monatlichen H?chstbetrag der einfachen Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 AHVG (Art. 53bis Abs. 2 AHVV). Der K?rzungsbetrag ist auf die einzelnen Kinder- oder Waisenrenten zu verteilen (Art. 53bis Abs. 3 AHVV). Bei Teilrenten entspricht der auszurichtende Betrag dem Prozentanteil nach Art. 52 AHVV an der gem?ss den Abs?tzen 1-3 gek?rzten Vollrente (Art. 53bis Abs. 4 AHVV). Mit Wirkung ab 1. Januar 1997 sind diese K?rzungsbestimmungen in Art. 54bis AHVV geregelt.

10. 10.1?? Da der Ehemann der Beschwerdef?hrerin bereits seit 1. Februar 1996 Anspruch auf eine Invalidenrente hat (Urk. 22/2 S. 1), entstand bei Eintritt der Invalidit?t der Beschwerdef?hrerin Anspruch auf eine halbe Ehepaar-Invalidenrente, die ab 1. M?rz 1999 zur Auszahlung gelangt. 10.2.?? Der Ehemann der Beschwerdef?hrerin (Jahrgang 1961, Urk. 16/44 Ziff. 2.3) reiste unbestrittenermassen im Jahre 1986 in die Schweiz ein (Urk. 16/44 Ziff. 4.2) und leistete seit November 1986 bis zum 31. Dezember 1992, dem Vorjahr des Beginns der Ausrichtung der Invalidenrente, w?hrend 6 Jahren und 2 Monaten Beitr?ge (Urk. 20/10/6 S. 1), w?hrenddem die Beitragsdauer seines Jahrganges 11 Jahre betr?gt (Rententabellen des Bundesamtes f?r Sozialversicherung 1996/Band 1 S. 6). Dies f?hrt zur Anwendung der Rentenskala 24 (Rententabellen 1996/Band 1 S. 24). ???????? Nach der Einreise im Jahre 1986 war der Ehemann der Beschwerdef?hrerin bei der schweizerischen Invalidenversicherung versichert. Er wohnte - wie aus dem Anmeldeformular vom 4. April 2000 (Urk. 16/44) zu schliessen ist - seit seiner Geburt in Jugoslawien. Das Abkommen vom 9. Dezember 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien ?ber Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.520.1) wie auch das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der F?derativen Volksrepublik Jugoslawien ?ber Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) sehen eine Anrechnung von in der Republik Mazedonien oder anderen Staaten zur?ckgelegten Beitragszeiten f?r die Berechnung der schweizerischen Invalidenrente nicht vor. Diese ist demnach einzig aufgrund der in der Schweiz zur?ckgelegten Versicherungszeiten und nach innerstaatlichem Recht zu berechnen. Ob die Beschwerdef?hrerin allenfalls bei der mazedonischen Versicherung eine Invalidenrente beanspruchen kann, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. 10.3?? Da die Beschwerdef?hrerin bis zum Eintritt der Invalidit?t keine eigenen Beitr?ge geleistet hat (Urk. 20/10/6 S. 5), ist zur Rentenberechnung ausschliesslich auf das Einkommen des Ehemannes abzustellen. Gem?ss den nicht bestrittenen Angaben im ACOR-Berechnungsblatt betreffend Eintr?ge im individuellen Konto verdiente der Ehemann der Beschwerdef?hrerin seit seinem Zuzug in die Schweiz von November 1986 bis Dezember 1992 (Vorjahr der Invalidit?t) Fr. 195'522.--, welches Einkommen angesichts seiner Rentenentstehung im Jahr 1993 mit dem Faktor 1,009 zu multiplizieren ist (Rententabellen 1993/Band 1 S. 27). Dies ergibt einen Betrag von Fr. 197?282.--, was einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 32'712.-- entspricht (Rententabellen 1993 Band 2 S. 14). Da der Ehemann im Alter von 32 Jahren invalid wurde, ist dieser Betrag um 20 % zu erh?hen, was eine Summe von Fr. 39'254.-- oder gerundet auf den n?chsten Tabellenwert von Fr. 39'480.-- ergibt (Rententabellen 1993/Band 2 S. 39). Auf das Jahr 1996 aufgewertet ergibt sich ein massgebendes Einkommen von Fr. 40'740.-- (Art. 1 Abs. 2 der Verordnung 95 ?ber die Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV). In Anwendung der Rentenskala 24 h?tte das Ehepaar Anrecht auf eine halbe Ehepaarrente in der H?he von Fr. 635.-- gehabt (Rententabellen 1995/Band 2 S. 84). Da die Rente der Beschwerdef?hrerin wegen versp?teter Anmeldung erst ab 1. M?rz 1999 ausgerichtet wurde, erh?hte sich der massgebende Tabellenwert auf Fr. 42'210.--, was Anrecht auf eine h?lftige Invalidenrente von Fr. 439.-- ergibt (jeweils Art. 1 Abs. 2 der Verordnungen 97 und 99 ?ber die Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV; Rententabellen 1999 S. 65). 150 % davon sind Fr. 658.-- (= Ehepaarrente). Der der Beschwerdef?hrerin auszuzahlende h?lftige Teil betr?gt Fr. 329.--, welcher Betrag von der Beschwerdegegnerin mit angefochtener Verf?gung vom 8. M?rz 2002 (Urk. 20/2/1) korrekterweise zugesprochen wurde. 10.4?? Obwohl mit Verf?gung vom 8. M?rz 2002 (Urk. 20/2/2) die Kinderrenten f?r die Periode 1. M?rz 1999 bis 31. Dezember 2000 in der H?he von Fr. 70.-- dem Ehemann zugesprochen wurden und dieser innert Frist keine Beschwerde erhoben hat, bleibt die H?he derselben zu pr?fen, hat doch die beschwerdef?hrende Ehefrau ein eigenes Interesse daran und ist somit aktivlegitimiert. Im Jahre 1999 betrug eine Doppel-Kinderrente (entsprechend der Vollwaisenrente) bei einem massgebenden durchschnittlichen Einkommen von? Fr. 42'210.-- und der anwendbaren Rentenskala 24 bei einer h?lftigen Invalidit?t Fr. 263.-- (60 % von Fr. 439.--). Bei f?nf Kinderrenten w?rden sich die gesamten Rentenleistungen an die Familie der Beschwerdef?hrerin auf Fr. 1'973.-- (Fr. 658.-- [Ehepaarrente] + Fr. 1'315.-- [5 Kinderrenten]) pro Monat oder Fr. 23'676.-- pro Jahr belaufen. Der Grenzbetrag (Stand 1999) nach Art. 53bis Abs. 1 (in der bis Ende 1996 g?ltig gewesenen) bzw. 54bis Abs. 1 AHVV (in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung) betr?gt Fr. 12'609.30.-- und berechnet sich wie folgt: massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen??????????????????? Fr.? 42'210.-monatlicher H?chstbetrag der Altersrente (Art. 1 Abs. 1 VO 99)???? Fr.??? 2'010.-- ???????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????? Fr.? 44'220.-- Grenzbetrag bei halber Vollrente????????????????????????????????????????????? Fr.? 22'110.-bei Teilrente Skala 24 (x 0,5455; vgl. Art. 52 AHVV)?????????????????? Fr.? 12'061.-- Der absolute Grenzbetrag (Stand 1999) nach Art. 53bis Abs. 2 (in der bis Ende 1996 g?ltig gewesenen) bzw. 54bis Abs. 2 AHVV (in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung) betr?gt bei einer Vollrente Fr. 36'582.-- (Fr. 18'090.-- [= 150 % der Mindestrente] + Fr. 14'472.-- [= 3facher Mindestbetrag einer einfachen Kinderrente] + Fr. 4'020.-- [= 2 x monatlicher H?chstbetrag der Altersrente]) bzw. Fr. 9'978.-- bei einer halben Rente der Teilrentenskala 24 und wird ebenfalls klar ?berschritten. Hieraus ergibt sich, dass die Kinderrenten zu k?rzen sind, wobei die K?rzungssumme auf die einzelnen Renten aufzuteilen ist, was gem?ss verbindlicher (vgl. Art. 30bis AHVG und Art. 53 AHVV) Tabellen des Bundesamtes f?r Sozialversicherung (Tabellen 1999 f?r laufende, bereits vor dem 1.1.1997 entstandene Rentenf?lle, S. 81) zu einer einzelnen Kinderrente von (aufgrundet) Fr. 70.-- f?hrt (0,5455 x Fr. 128.--). 10.5?? Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die angefochtene Verf?gung vom 8. M?rz 2002 (Urk. 20/2/1) sowie diejenige vom selben Tag in Sachen des Ehemannes (Urk. 20/2/2) betreffend die Periode 1. M?rz 1999 bis 31. Dezember 2000 als in allen Teilen rechtens erweist.

11. 11.1?? Die Beschwerdef?hrerin macht geltend, bei Anwendbarkeit der altrechtlichen Bestimmungen sei ab dem 1. Januar 2001 eine ?bergangsgutschrift anzurechnen und seien auch die ?brigen Anpassungsgrunds?tze zu beachten (Urk. 20/16 S. 2). 11.2 11.2.1 Gem?ss lit. c Abs. 5 der ?bergangsbestimmungen zur 10. AHV-Revision werden laufende Ehepaar-Altersrenten vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzes?nderung (somit per 1. Januar 2001) nach folgenden Grunds?tzen durch Altersrenten nach neuem Recht ersetzt: a. ? Die bisherige Rentenskala wird beibehalten. b. ? Jedem Ehegatten wird die H?lfte des bisherigen f?r die Ehepaarrente massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens angerechnet. c.?? Jedem Ehegatten wird eine ?bergangsgutschrift gem?ss Absatz 3 angerechnet ???????? Lit. c Abs. 3 der ?bergangsbestimmungen stuft die ?bergangsgutschriften ab, wobei solche nur f?r Versicherte mit Jahrgang 1952 und ?lter ausgerichtet werden. ???????? Nach lit. c Abs. 10 der ?bergangsbestimmungen d?rfen die neuen massgebenden Einkommen nicht zu tieferen Leistungen f?hren. Der Bundesrat erl?sst daf?r Berechnungsvorschriften. 11.2.2 Die ab 1. Januar 2001 neu zu berechnende Rente w?rde sich auf die H?lfte des bisherigen durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 42'210.--, somit auf Fr. 21'105.-- oder auf das Jahr 2001 aufgerechnet Fr. 22'248.-- st?tzen (Art. 1 Abs. 2 der Verordnung ?ber Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV und Rententabellen 2001 S. 65). In Anwendung der Besitz-standsgarantie ist jedoch noch Ziff. 3006 der Ausf?hrungsbestimmungen zur Renten?berf?hrung (Kreisschreiben B) des BSV das neue massgebende Einkommen durch die Addition des Betrages von Fr. 11'457.-- zum bisherigen durchschnittlichen Jahreseinkommen, dividiert durch 1,95 zu berechnen. Dies ergibt einen Wert von Fr. 27?522.-- oder auf den n?chsten Tabellenwert erh?ht Fr. 28'428.-- (Rententabellen 2001 S. 65). Die sich daraus ergebende halbe Rente betr?gt bei der anwendbaren Rentenskala 24 Fr. 376.--, welcher Betrag von der Beschwerdegegnerin korrekterweise zugesprochen wurde. 11.3 11.3.1 Die Berechnung der Kinderrenten erfolgt im ?brigen nach den ab 1. Januar 2001 g?ltigen (bzw. bis 31. Dezember 2002 g?ltig gewesenen) Rechtsvorschriften, welche im Folgenden in dieser Fassung zitiert werden. Die sich aus dem anwendbaren Tabellenwert von Fr. 28'428.-- und der Rentenskala 24 ergebende ungek?rzte Kinderrente entspricht beim Anrecht auf eine halbe Rente dem Betrag von Fr. 151.-- (Rententabellen 2001 S. 65). 11.3.2 Nach Art. 38bis IVG werden Kinderrenten gek?rzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter das f?r diese Rente jeweils massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wesentlich ?bersteigen (Abs. 1). Der Bundesrat setzt jedoch einen Mindestbetrag fest (Abs. 2) und regelt die Einzelheiten, insbesondere die K?rzung von Teilrenten sowie von halben und Viertelsrenten (Abs. 3).?? ???????? Gem?ss Art. 33bis IVV in Verbindung mit Art. 54bis Abs. 1 AHVV werden die Kinder- und Waisenrenten gek?rzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder der Rente der Mutter das f?r diese Rente jeweils massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen, erh?ht um den monatlichen H?chstbetrag der Altersrente (Art. 34 Abs. 3 AHVG), ?bersteigen. ???????? Ausgehend vom durchschnittlichen Jahreseinkommen Fr. 28'428.-- und der Addition des monatlichen H?chstbetrages der Altersrente von Fr. 2'060.-- (Rententabellen 2001 S. 24) ergibt sich ein Betrag von Fr. 30'488.--, welcher aufgrund der bloss halben Rente auf Fr. 15'244.-- zu reduzieren ist. Weil vorliegend die Rentenskala 24 zur Anwendung kommt, betr?gt die K?rzungsgrenze mit 54,55 % von diesem Betrag Fr. 8'316.-- (Art. 54bis Abs. 4 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 AHVV). 11.3.3 Laut Art. 54bis Abs. 2 AHVV werden die Kinderrenten jedoch nicht gek?rzt, wenn sie zusammen mit der Rente des Vaters oder der Rente der Mutter nicht mehr ausmachen als die Summe aus 150 % des Mindestbetrages der Altersrente und aus den Mindestbetr?gen von drei Kinder- oder Waisenrenten. Dieser Betrag erh?ht sich mit dem vierten Kind pro Kind um den monatlichen H?chstbetrag der Altersrente (Art. 34 Abs. 3 AHVG). ???????? 150 % des Betrages der minimalen j?hrlichen Altersrente entspricht der Summe von Fr. 18'540.-- und drei j?hrliche minimale Kinderrenten Fr. 14'832.-- (Rententabellen 2001 S. 24). Da die Beschwerdef?hrerin f?nf Kinder hat, erh?ht sich die K?rzungsgrenze von Fr. 33'372.-- um zwei monatliche maximale Altersrenten (? Fr. 2'060.--) auf Fr. 37'492.--, welcher Betrag aufgrund der bloss halben Rente auf Fr. 18'746.-- zu reduzieren ist. Weil vorliegend die Rentenskala 24 zur Anwendung kommt, betr?gt die K?rzungsgrenze mit 54,55 % von diesem Betrag Fr. 10'226.-- (Art. 54bis Abs. 4 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 AHVV). 11.3.4 Da die letztgenannte K?rzungsgrenze h?her liegt, kommt diese zur Anwendung. Ausgehend von der Rente der Beschwerdef?hrerin von Fr. 4'512.-- (12 x Fr. 376.--) und den ungek?rzten Kinderrenten von Fr. 9'060.-- (5 x 12 x Fr. 151.--) ergibt sich eine ?berentsch?digung von Fr. 3'346.-- (Fr. 13'572.-- ./. Fr. 10'226.--). Da der K?rzungsbetrag auf die einzelnen Kinder- oder Waisenrenten zu verteilen ist (Art. 54bis Abs. 3 AHVV), sind die j?hrlich 12 mal ausbezahlten f?nf Kinderrenten (60 Rentenbetreffnisse) um je einen Sechzigstel dieses Betrages zu k?rzen, somit um Fr. 56.--. Die Kinderrenten betragen demnach ab 1. Januar 2001 Fr. 95.-- (Fr. 151.-- ./. Fr. 56.--). Dieser Betrag wurde von der Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verf?gung vom 8. M?rz 2002 (Urk. 20/2/1) korrekterweise zugesprochen.

12. 12.1?? Mit Verf?gung vom 5. Dezember 2002 (Urk. 21/2/1) setzte die Beschwerdegegnerin die Kinderrenten f?r die Kinder K.___, P.___, L.___ und M.___ mit Wirkung ab 1. September 2002 auf Fr. 107.-- fest, nachdem die Tochter B.___ ihre Ausbildung im August 2002 beendet hatte (Urk. 21/4/19). 12.2?? Die Beschwerdef?hrerin erhob dagegen am 11. Dezember 2002 Beschwerde mit der Absicht, dem Entscheid des Sozialversicherungsgerichts hinsichtlich der vorangegangenen Verf?gungen auch ?ber den 1. September 2002 hinaus Geltung zu verschaffen (Urk. 21/1). 12.3 12.3.1 Nachdem unbestritten ist, dass die Tochter B.___ (Jahrgang 1983, Urk. 16/44 Ziff. 3.1) ihre Ausbildung im August 2002 abgeschlossen hat, hat die Beschwerdef?hrerin ab dem Monat September 2002 nur noch Anrecht auf vier Kinderrenten (Art. 35 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 5 AHVG). 12.3.2 Die Berechnung der K?rzung der Kinderrenten hat demnach neu zu erfolgen, wobei die Berechnung nach Art. 54bis Abs. 2 AHVV wiederum das h?here Resultat ergibt. 150 % des Betrages der minimalen j?hrlichen Altersrente ergibt die Summe von Fr. 18'540.-- und drei j?hrliche minimale Kinderrenten Fr. 14'832.-- (Rententabellen 2001 S. 24). Da die Beschwerdef?hrerin nur noch f?r vier Kinder Renten bezieht, erh?ht sich die K?rzungsgrenze von Fr. 33'372.-- um nur noch eine monatliche maximale Altersrente (Fr. 2'060.--) auf Fr. 35'432.--, welcher Betrag aufgrund der bloss halben Rente auf Fr. 17?716.-- zu reduzieren ist. Weil vorliegend die Rentenskala 24 zur Anwendung kommt, betr?gt die K?rzungsgrenze mit 54,55 % von diesem Betrag Fr. 9?664.-- (Art. 54bis Abs. 4 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 AHVV). Ausgehend von der Rente der Beschwerdef?hrerin von Fr. 4'512.-- (12 x Fr. 376.--) und den ungek?rzten Kinderrenten von neu Fr. 7?248.-- (4 x 12 x Fr. 151.--) ergibt sich eine ?berentsch?digung von nur noch Fr. 2'096.-- (Fr. 11?760.-- ./. Fr. 9?664.--). Die Verteilung auf die verbleibenden 48 Rentenbetreffnisse (4 Kinder ? 12 Rentenzahlungen) ergibt eine K?rzung von Fr. 44.--. Die Kinderrenten betragen somit ab 1. September 2002 Fr. 107.-- (Fr. 151.-- ./. Fr. 44.--). Dieser Betrag wurde von der Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verf?gung vom 5. Dezember 2002 (Urk. 21/2/1) korrekterweise zugesprochen.

13.???? Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit den angefochtenen Verf?gungen vom 8. M?rz 2002 (H?lfte der Ehepaar-Invalidenrente vom 1. M?rz bis zum 31. Dezember 2000 sowie Invalidenrente samt f?nf Kinderrenten zwischen 1. Januar 2001 und 31. Januar 2002, Urk. 20/2/1/1 bis Urk. 20/2/2), vom 6. Februar 2002 (Invalidenrente samt f?nf Kinderrenten ab 1. Februar 2002, Urk. 2) sowie vom 5. Dezember 2002 (Invalidenrente samt vier Kinderrenten ab 1. September 2002, Urk. 21/2/1) s?mtliche Rentenbetreffnisse korrekt berechnet und verf?gt hat. Die vorliegenden Beschwerden erweisen sich somit allesamt als unbegr?ndet, weshalb sie abzuweisen sind.

Das Gericht beschliesst:

Die Prozesse IV.2002.00157 und IV.2003.00003 werden mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2002.00120 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben,

und erkennt: 1.???????? Die Beschwerden werden abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - F?rsprecher Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

IV.2002.00120 — Zürich Sozialversicherungsgericht 13.05.2003 IV.2002.00120 — Swissrulings