IV.2002.00111
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller
Gerichtssekret?r O. Peter
Urteil vom 13. Mai 2003 in Sachen D.___ ? Beschwerdef?hrer
vertreten durch Rechtsanw?ltin Pia Dennler-Hager Untertor 14, Postfach 1712, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1.?????? Mit Verf?gung der SVA, IV-Stelle, vom 25. Januar 2002 (Urk. 2 = Urk. 9/1-5) war dem 1962 geborenen, seit dem 28. Dezember 1991 mit A.___ verheirateten (Urk. 9/20-21) und im April 1991 in die Schweiz eingereisten (Urk. 9/11 Ziff. 4.1) und (mitsamt seiner Familie) ?ber eine Aufenthaltsbewilligung B verf?genden (Urk. 9/16-17) D.___ eine ganze Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab dem 1. M?rz 2001 zugesprochen (Invalidit?tsgrad: 100 %; vgl. auch Mitteilung des Beschluss der SVA, IV-Stelle, vom 9. November 2001 [Urk. 9/8]) und das monatliche Rentenbetreffnis auf Fr. 956.-- festgesetzt worden (zuz?glich Zusatzrente f?r die Ehefrau in der H?he von Fr. 287.-- und Kinderrenten f?r die S?hne B.___ [geb. 1992; Urk. 9/19] und C.___ [geb. 1998; Urk. 9/18] im Betrag von je Fr. 382.--). Hierbei wurden als Grundlagen der Rentenberechnung - im Wesentlichen gest?tzt auf die im Anmeldeformular vom 4. April 2001 (Urk. 9/9-15) gemachten Angaben und auf die damit zusammen eingereichten Unterlagen (bosnisch-herzegovinische Ehe- und Geburtsregisterausz?ge vom 19. November 2001 [Urk. 9/18-21] und der im Kanton F.___ ausgestellten Ausl?nderausweise [Urk. 9/16-17]) sowie auf die erhobenen Kassendaten und IK-Ausz?ge (Urk. 9/31-34), - folgende Bemessungsfaktoren ermittelt: -? massgebendes durchschnittliches Jahres- ??? einkommmen:?????????????????????????????????????????????????? Fr. 63'036.-- -? Beitragsdauer:?????????????????????????????????????????????????? 9 Jahre und 9 Monate -? (Teil-)Rentenskala:????????????????????????????????????????????? 22 Sodann wurde auf die erfolgte Anrechnung von 4 Erziehungsjahren hingewiesen, und es wurden eine berechnungsrelevante Beitragsl?cke des Versicherten f?r die Zeit 1983 bis 1990 sowie eine zu Buche schlagende unterj?hrige Beitragsentrichtung im Jahr 1991 moniert (Urk. 9/3).
2.?????? Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich vom 27. Februar 2002 (Urk. 1) Beschwerde erheben, mit dem Rechtsbegehren um kosten- und entsch?digungsf?llige Rentenerh?hung, eventuell R?ckweisung der Sache an die Verwaltung zwecks weiterer Abkl?rung und darauffolgenden Neuberechnung (Urk. 1 S. 2 Antr?ge). Die Verwaltung beantragte mit (an die f?r die Rentenberechnung zust?ndige Ausgleichskasse E.___ delegierter; Urk. 7) Vernehmlassung vom 12. April 2002 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 S. 4). Mit Replik vom 10. Juni 2002 (Urk. 13) liess der Beschwerdef?hrer an den eingangs gestellten Antr?gen sinngem?ss festhalten. Nach dem ausdr?cklichen Verzicht der Beschwerdegegnerin auf Duplik (Urk. 18) wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 9. Juli 2002 (Urk. 19) geschlossen.
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Streitig und zu pr?fen ist in erster Linie die Frage, ob - wie beschwerdeweise geltend gemacht wird (Urk. 1; Urk. 13) - im ehemaligen Jugoslawien beziehungsweise in Slowenien zur?ckgelegte Beitrags- beziehungsweise Versicherungsjahre und -monate zus?tzlich in die schweizerische Rentenberechnung mit einzubeziehen sind (Urk. 1 S. 3 Ziff. II/1, S. 4 Ziff. II/5-6 und S. 6 ff. Ziff. III/3-4; Urk. 13 S. 3 Ziff. II/1, S. 4 f. Ziff. II/6 und S. 6 f. Ziff. III/3). Daneben ist die replicando aufgeworfene Frage nach der Richtigkeit der auf Fr. 15'212.-- veranschlagten Erziehungsgutschrift und damit des auf Fr. 63'036.-- festgesetzten massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommens zu beurteilen (Urk. 13 S. 8 f. Ziff. III/3b).
2. 2.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt; so auch in den Bundesgesetzen ?ber die Invalidenversicherung (IVG) und ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sowie in den zugeh?rigen Verordnungen (IVV; AHVV). In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1 und 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). 2.2???? Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes-, Verordnungsbestimmungen und Verwaltungsweisungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 beziehungsweise bei Erlass des angefochtenen Entscheids (25. Januar 2002) in Kraft gewesen sind.
3. 3.1???? F?r die Berechnung der ordentlichen Invalidenrenten sind - vorbeh?ltlich Art. 36 Abs. 3 IVG - die Bestimmungen des AHVG sinngem?ss anwendbar, wobei der Bundesrat erg?nzende Vorschriften erlassen kann (Art. 36 Abs. 2 IVG). Die ordentlichen Renten der Alters- und Hinterlassenen- und der Invalidenversicherung gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollst?ndig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollst?ndig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beitr?ge geleistet hat (Art. 29ter Abs. 2 lit. a AHVG), in welchen der Ehegatte gem?ss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (Art. 29ter Abs. 2 lit. b AHVG) oder f?r die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden k?nnen (Art. 29ter Abs. 2 lit. c AHVG). Bei unvollst?ndiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verh?ltnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrgangs (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Beitragszeiten, die in ausl?ndischen Sozialversicherungen zur?ckgelegt wurden, sind nur anrechenbar, sofern und soweit dies in einem Sozialversicherungsabkommen mit dem betreffenden Land vorgesehen ist (Rz 5041 der Wegleitung des Bundesamtes f?r Sozialversicherung [BSV] ?ber die Renten in der Eidgen?ssischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL]). Innerhalb der anwendbaren Rentenskala (Art. 52 AHVV) bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen der versicherten Person (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Dieses wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von denen die versicherte Person bis zum 31. Dezember des Jahres, das der Entstehung des Rentenanspruchs vorangeht, Beitr?ge geleistet hat, durch die Anzahl Jahre geteilt wird, w?hrend welcher die versicherte Person seit dem 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres bis zum genannten Zeitpunkt Beitr?ge geleistet hat (Art. 30 Abs. 2 AHVG). Die Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens erfolgt nach den allgemein geltenden Regeln, das heisst grunds?tzlich ausschliesslich aufgrund der an die schweizerische Versicherung entrichteten Beitr?ge. Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gem?ss Art. 33ter AHVG aufgewertet (Art. 30 Abs. 4 AHVG; vgl. zur Festlegung der Aufwertungsfaktoren Art. 51bis AHVV). Hat die versicherte Person bei Eintritt der Invalidit?t das 45. Altersjahr noch nicht vollendet, so wird das durchschnittliche Erwerbseinkommen um einen prozentualen Zuschlag erh?ht (sog. Karrierezuschlag; Art. 36 Abs. 3 Satz 1 IVG; vgl. zur Zuschlagsfestsetzung Art. 36 Abs. 3 S?tze 2 und 3 IVG in Verbindung mit Art. 33 IVV). Versicherten Personen wird f?r die Jahre, in welchen sie die elterliche Gewalt ?ber eines oder mehrere Kinder aus?ben, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet (Art. 29sexties Abs. 1 Satz 1 AHVG). Erziehungsgutschriften werden immer f?r ganze Kalenderjahre angerechnet. W?hrend des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet (Art. 29sexties Abs. 1 lit. c AHVG in Verbindung mit Art. 52f Abs. 1 S?tze 1 und 2 AHVV). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen j?hrlichen Altersrente gem?ss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29sexties Abs. 2 AHVG). Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift w?hrend der Kalenderjahre der Ehe h?lftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften f?r die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (Art. 29sexties Abs. 3 AHVG). Der anzurechnende Durchschnitt der Erziehungsgutschriften ergibt sich aus der Division der anrechenbaren Erziehungsgutschriften (Erziehungsjahre) durch die f?r die Ermittlung des Durchschnittes aus Erwerbseinkommen massgebende Beitragsdauer (Rz 5332 RWL; vgl. zur Formel Rz 5333 RWL) und entspricht grunds?tzlich der allgemeinen, vom 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Kalenderjahres bis zum 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles zur?ckgelegten Beitragsdauer, wobei im Jahr des Eintritts des Versicherungsfalles zur?ckgelegte Beitragszeiten nicht anzurechnen sind (Rz 5208 RWL in Verbindung mit Rz 5020 RWL und Rz 5210 f. RWL). 3.2???? Der Beschwerdef?hrer ist Staatsb?rger von Bosnien-Herzegovina (Urk. 9/9 Ziff. 1.6) und lebt seit April 1991 in der Schweiz (Urk. 9/11 Ziff. 4.1; Urk. 9/17 oben). Seine individuellen Konten weisen bis zu seiner Einreise in die Schweiz keine Eintr?ge auf (Urk. 9/31-34). Vor seiner Einreise in die Schweiz im April 1991 hatte der Beschwerdef?hrer nach eigener Darstellung in Slowenien Wohnsitz, wo er f?r dort ans?ssige Unternehmen arbeitete; zeitweilig leistete er Milit?rdienst in der jugoslawischen Volksarmee (Urk. 1 S. 3 Ziff. II/1). In dieser Eigenschaft war er hierzulande weder versichert noch h?tte er sich freiwillig versichern k?nnen. In den f?r die Angeh?rigen der ehemaligen F?derativen Volksrepublik Jugoslawien (mit Ausnahme von Kroatien und Slowenien) im Verf?gungszeitpunkt (25. Januar 2002) weiter anwendbaren (BGE 126 V 203 Erw. 2b und 119 V 101 Erw. 3) Staatsvertragsbestimmungen des Abkommens der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der F?derativen Volksrepublik Jugoslawien ?ber Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (mit Schlussprotokoll; SR 0.831.109.818.1) und deren Durchf?hrungs- (Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 [mit Anhang; SR 0.831.109.818.12]) und Ausf?hrungsbestimmungen (Verwaltungsweisungen des BSV vom 8. Juni 1962) ist zwar die allf?llige Ber?cksichtigung schweizerischer Beitrags- beziehungsweise Versicherungszeiten bei der Berechnung von Leistungen der jugoslawischen Pensions- und Invalidenversicherung normiert, indes ist daraus kein reziproker Anrechnungsanspruch betreffend die Berechnung von Leistungen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung abzuleiten (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Z?rich vom 31. M?rz 2003 in Sachen S., IV.2001.00621, Erw. 3.2; s. auch Merkblatt der Informationsstelle AHV/IV betreffend jugoslawische Staatsangeh?rige [YU], g?ltig ab dem 1. Januar 1998 [Urk. 14/6]). Der Vollst?ndigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Gleiche auch f?r slowenische Staatsangeh?rige gilt (was auf den Beschwerdef?hrer nicht zutrifft; vgl. Abkommen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Slowenien ?ber Soziale Sicherheit vom 10. April 1996, samt zugeh?riger Verwaltungsvereinbarung vom 4. September 1997; SR 0.831.109.691.1-12) und im ?brigen der Regelung gem?ss dem - hier nicht anwendbaren - Abkommen zwischen der Europ?ischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits ?ber die Freiz?gigkeit (Personenfreiz?gigkeitsabkommen/APF; in Kraft seit dem 1. Juni 2002) und der diesbez?glichen Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbst?ndige sowie deren Familienangeh?rige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern [VO-EWG 1408/71]) entspricht, wonach im euro-internationalen Verh?ltnis im Bereich der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten (sowie im Bereich der Altersrenten der beruflichen Vorsorge) jeder beteiligte Staat, in dem ein Wanderarbeiter oder eine Wanderarbeiterin Versicherungszeiten zur?ckgelegt hat, eine entsprechende (in Anwendung einer komplizierten Totalisierungs- und Proratisierungsmethode zu berechnende) pro-rata-temporis-Teilrente ausrichtet, wobei allerdings ein von der Schweiz im Anhang II/A Ziff. 1 lit. m zum APF (und damit gleichsam im Anhang IV/C zur VO-EWG 1408/71) eingetragener Vorbehalt eine Teilrentenberechnung ohne Anwendung dieser Totalisierungs-/Proratisierungsmethode, das heisst allein aufgrund des intern-schweizerischen Rechts erm?glicht (sog. autonome Teilrentenberechnung; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Z?rich vom 18. M?rz 2003 in Sachen O., IV.2002.00408, Erw. 2). ? Eine Anrechnung im Ausland zur?ckgelegter Beitrags- beziehungsweise Versicherungszeiten kommt beim Beschwerdef?hrer mithin nicht in Betracht. Hieran verm?gen seine anderslautenden ?berlegungen (Urk. 1 S. 3 Ziff. II/1, S. 4 Ziff. II/5-6 und S. 6 ff. Ziff. III/3-4; Urk. 13 S. 3 Ziff. II/1, S. 4 f. Ziff. II/6 und S. 6 f. Ziff. III/3) und die diesbez?glich eingereichten Unterlagen (Urk. 3/3; Urk. 3/6; Urk. 14/1) nichts zu ?ndern. Der angefochtene Entscheid erweist sich diesbez?glich als rechtens. 3.3???? Die von der Beschwerdegegnerin aufgrund der in der Schweiz zur?ckgelegten skalenrelevanten Beitrags- beziehungsweise Versicherungsjahre und -monate (April 1991 bis Februar 2001 = 9 Jahre und 11 Monate) zur Anwendung gebrachte (Teil-)Rentenskala 22 (Urk. 8 S. 2; Urk. 9/6) wird vom Beschwerdef?hrer ausdr?cklich anerkannt (Urk. 13 S. 4 Ziff. II/4 und S. 8 Ziff. III/3a). Unbestritten sind weiter das f?r die Jahre 1991 bis 2000 ermittelte Erwerbseinkommen von Fr. 421'963.--, das Fehlen der Voraussetzungen f?r dessen Aufwertung (Aufwertungsfaktor: 1), der hinzugerechnete Karrierezuschlag von 10 % (= Fr. 42'196.--) und die der Berechnung der Erziehungsgutschriften zugrunde gelegten 8 halben beziehungsweise 4 ganzen Erziehungsjahre (1993-2000; Urk. 8 S. 2 f.; Urk. 9/6-7; Urk. 13 S. 8 Ziff. III/3b). Beanstandet wird allein die Ermittlung des aus den 4 Erziehungsjahren resultierenden anrechenbaren Durchschnitts der Erziehungsgutschriften: Dabei wird das im einschl?gigen Quotienten mit Fr. 37'080.-- in Rechnung gestellte Dreifache der minimalen j?hrlichen Altersrente im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs nicht in Frage gestellt, jedoch moniert, dass im Weiteren allein die vollen 9 Beitragsjahre einzustellen und die ?unfairerweise? ber?cksichtigten ?angebrochenen? 9 Kalendermonate ausser Acht zu lassen seien (Urk. 13 S. 8 f. Ziff. III/3b). Bei der Ermittlung des anzurechnenden Durchschnitts aus Erziehungsgutschriften ist auf die f?r die Ermittlung des Durchschnittes aus Erwerbseinkommen massgebende Beitragsdauer abzustellen, welche vorliegend anerkanntermassen 9 Jahre und 9 Monate betr?gt, nachdem hierbei die im Jahr des Eintritts des Versicherungsfalles zur?ckgelegten Beitragszeiten (2 Monate) ausser Acht zu lassen sind. Dass bei der Berechnung des anzurechnenden Durchschnitts der Erziehungsgutschriften - anders als bei der Ermittlung der Anzahl Kalenderjahre, f?r die Erziehungsgutschriften grunds?tzlich anzurechnen sind - die massgebende Beitragsdauer als Ganzes, das heisst nicht nur die Beitragsjahre, sondern auch die Beitragsmonate, ber?cksichtigt worden ist, steht im Einklang mit den einschl?gigen Bestimmungen (Rz 5332 f. RWL in Verbindung mit Rz 5208 RWL, Rz 5020 RWL und Rz 5210 f. RWL; vgl. oben Erw. 3.1). Der Berechnungsmodus der Beschwerdegegnerin ist mithin nicht zu beanstanden. Da der H?he nach weder die solchermassen ermittelte Erziehungsgutschrift von Fr. 15'212.--, der um diesen Betrag auf Fr. 62'818.-- aufgerechnete Durchschnitt der Erwerbseinkommen (inkl. Karrierezuschlag) oder das daraus letztlich resultierende massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen von Fr. 63'036.-- noch die aus der anwendbaren (Teil-)Rentenskala 22 abgeleiteten monatlichen Rentenbetreffnisse von Fr. 956.--, Fr. 287.--, Fr. 382.-- und Fr. 382.--, das heisst zusammen Fr. 2'007.--, bestritten werden, f?hrt dies zusammenfassend zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw?ltin Pia Dennler-Hager - SVA, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 des Bundesgesetzes ?ber die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Verbindung mit Art. 106 OG und Art. 108 OG).