IV.2002.00091
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin B?rker-Pagani
Sozialversicherungsrichter Meyer
Gerichtssekret?r Burgherr
Urteil vom 27. Mai 2003 in Sachen M.___ ? Beschwerdef?hrerin
vertreten durch Rechtsanw?ltin Christine Fleisch Anwaltsb?ro Meier, Fingerhut, Fleisch Langstrasse 4, 8004 Z?rich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1.?????? 1.1???? M.___, geboren am ___ 1953, reiste im August 1974 in die Schweiz ein. Sie ist verheiratet und Mutter zweier 1980 respektive 1982 geborener Kinder (Urk. 10/61; Urk. 10/49). Ab April 1978 war sie ununterbrochen erwerbst?tig (Urk. 10/60). Seit dem 3. Januar 1997 arbeitete sie zu 100 % bei der C.___ AG als Reinigungsmitarbeiterin (Urk. 10/56; Urk. 10/62/45) und seit dem 6. Januar 1997 zus?tzlich zu 30 % im Alters- und Pflegeheim A.___, B.___ (Urk. 10/58). Per Ende September 1997 wurde ihr die Stelle bei der C.___ AG gek?ndigt, nachdem sie aus gesundheitlichen Gr?nden (vgl. Urk. 10/62/58; Urk. 10/62/56; Urk. 10/62/27) nicht mehr zur Arbeit erschienen war (Urk. 10/62/49), und in der Folge bezog die Versicherte w?hrend zwei Monaten Arbeitslosenentsch?digung (Urk. 10/60). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) lehnte eine Leistungspflicht f?r den Gesundheitsschaden ab (Urk. 10/62/48), derweil die D.___ Versicherungs-Gesellschaft Krankentaggeldleistungen erbrachte (vgl. Urk. 10/62/44). Per 1. August 1998 konnte die Versicherte ihr Pensum im Alters- und Pflegeheim A.___ auf 60 % aufstocken (Urk. 10/58; Urk. 10/45). Vom 1. April bis zum 15. Juli 1998 versah sie ein zus?tzliches 60%-Pensum bei der E.___ AG als Montagemitarbeiterin (Urk. 10/57). Am 30. Dezember 1998, mithin w?hrend ihrer 60%-Anstellung im Alters- und Pflegeheim A.___, meldete sich M.___ aufgrund einer Diskushernie bei der Eidgen?ssischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte eine Invalidenrente (Urk. 10/61). Mit Verf?gung vom 25. Juni 1999 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), das Rentenbegehren bei einem Invalidit?tsgrad von 28 % ab (Urk. 10/23). Diese Verf?gung blieb unangefochten. 1.2???? Dr. med. F.___, Facharzt FMH f?r Orthop?dische Chirurgie, diagnostizierte bei der Versicherten am 28. September 1999 eine Osteochondrose L4/5 und L5/S1 sowie eine resorbierte Diskushernie L5/S1. Die Leistung am Arbeitsplatz im Krankenheim A.___ sei wahrscheinlich geringer als die derzeit gearbeiteten 60 %, es m?sse von einer verwertbaren Arbeitsf?higkeit von vielleicht 30 bis 40 % ausgegangen werden (Urk. 10/37). Am 26. Oktober 1999 wurde bei der Versicherten im Kreisspital M?nnedorf eine Struma multinodosa beidseits mit je einem dominanten Knoten rechts und links (links feinnadelbioptisch m?gliche Neoplasie) sowie eine Discushernie L5/S1 diagnostiziert und eine totale Thyreoidektomie (operative Entfernung der Schilddr?se) durchgef?hrt (Operationsbericht vom 28. Oktober 1999, Urk. 10/33; Austrittsbericht vom 2. November 1999; Urk. 10/32/4). Die Gewebeprobe am Universit?tsspital Z?rich, Departement Pathologie/Institut f?r klinische Pathologie, ergab indes keine Anhaltspunkte f?r eine Malignit?t (Bericht vom 1. November 1999; Urk. 10/32/5). Mit Verf?gung vom 11. Februar 2000 wies die IV-Stelle auch das nach Erlass des Vorbescheids betreffend das Rentenbegehren eingereichte Gesuch um berufliche Massnahmen vom 10. Juni 1999 (Urk. 10/24) ab (Urk. 10/16). 1.3???? Der Hausarzt Dr. med. G.___, Facharzt FMH f?r Allgemeine Medizin, diagnostizierte bei der Versicherten zuhanden der Schmerzsprechstunde des Universit?tsspitals Z?rich am 6. April 2000 zunehmend invalidisierende Schmerzen im Hals (bei Status nach totaler Thyreoidektomie) sowie eine depressive Entwicklung und bat um eine interdisziplin?re Abkl?rung, da die Versicherte seit Oktober 1999 nicht mehr arbeitsf?hig sei (Urk. 10/32/2). In der interdisziplin?ren Schmerzsprechstunde am 15. September 2000 wurden chronische Spannungstyp-Kopfschmerzen mit Halsschmerzen als somatoformes Schmerzsyndrom nach totaler Thyreoidektomie, die als traumatisierend erlebt worden sei, diagnostiziert (Urk. 10/32/3). Am 28. Januar 2000 k?ndigte M.___ ihr Arbeitsverh?ltnis mit dem Alters- und Pflegeheim A.___ per 30. April 2000 (Urk. 10/45). Am 1. Mai 2000 trat sie eine ca. 75%-Stelle als Kinderfrau und Haush?lterin in einem Privathaushalt in H.___ an, welche ihr auf den 31. Dezember 2000 wieder gek?ndigt wurde, da sie den Anforderungen nicht gewachsen war und nachdem sie ihren letzten Arbeitstag am 25. November 2000 geleistet hatte (Urk. 10/46/1+2). 1.4???? Am 25. Januar 2001 meldete sich M.___ erneut zum Rentenbezug an (Urk. 10/49). Die IV-Stelle veranlasste daraufhin verschiedene Abkl?rungen medizinischer (Urk. 10/32/1) und erwerblicher (Urk. 10/45+46) Art. Insbesondere holte sie ein internistisch-rheumatologisches Gutachten bei Dr. med. I.___, Facharzt FMH f?r Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, vom 3. Juli 2001 (Urk. 3/3 = Urk. 10/30) und ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. J.___ und Dr. med. K.___, beides Fach?rzte FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. September 2001 (Urk. 10/29) ein. Nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 3. Oktober 2001; Urk. 10/7) verweigerte die IV-Stelle der Versicherten mit Verf?gung vom 15. Januar 2002 die Gew?hrung einer Invalidenrente (Urk. 2 = Urk. 10/1).
2. Hiegegen liess M.___ mit Eingabe vom 15. Februar 2002 Beschwerde erheben und die Zusprache einer ganzen Rente der Invalidenversicherung beantragen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines Gutachtens von Dr. med. L.___, Facharzt FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 1). In der Vernehmlassung vom 11. April 2002 schloss die IV-Stelle sowohl auf Abweisung der Beschwerde als auch des Sistierungsgesuches (Urk. 9). Mit Verf?gung vom 26. April 2002 wies das Gericht den Sistierungsantrag ab und ordnete einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 11). In der Replik vom 15. August 2002, mit welcher auch das in Aussicht gestellte Gutachten des Dr. L.___ vom 15. Mai 2002 zu den Akten gereicht wurde (Urk. 16/3), hielt die Beschwerdef?hrerin an ihrem Antrag auf eine ganze Invalidenrente fest und pr?zisierte ihn dahingehend, dass die Rentenausrichtung per 1. Dezember 2000 zu erfolgen habe. Am 20. August 2002 reichte die Beschwerdef?hrerin weitere Akten ein (Urk. 17; Urk. 18/1+2). Nachdem die Beschwerdegegnerin am 3. September 2002 auf Duplik verzichtet hatte (Urk. 22), wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 5. September 2002 als geschlossen erkl?rt (Urk. 23). Am 1. und 30. Oktober 2002 (Urk. 24/1; Urk. 27) reichte die Beschwerdef?hrerin weitere Belege zu den Akten (Urk. 24/2; Urk. 28/1+2). Die Beschwerdegegnerin liess sich hiezu nicht mehr vernehmen (vgl. Urk. 29). Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit f?r die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? 1.2.1?? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. Zu den geistigen Gesundheitssch?den, welche in gleicher Weise wie die k?rperlichen eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken verm?gen, geh?ren neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische St?rungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeintr?chtigungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden verm?chte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren F?higkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbst?tig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche T?tigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunf?higkeit gen?gt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbst?tig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a). Wie das Eidgen?ssische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung pr?zisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG zu Erwerbsunf?higkeit f?hrende Gesundheitssch?den, worunter soziokulturelle Umst?nde nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidit?t ein medizinisches Substrat, das (fach)?rztlich schl?ssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsf?higkeit wesentlich beeintr?chtigt. Je st?rker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgepr?gter muss eine fach?rztlich festgestellte psychische St?rung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeintr?chtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herr?hren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszust?nden klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbst?ndigte psychische St?rungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsf?higkeit sind unabdingbar, damit ?berhaupt von Invalidit?t gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umst?nden ihre hinreichende Erkl?rung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a). 1.2.2?? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Pr?fung des Rentenanspruches als auch anl?sslich einer Rentenrevision (Art. 41 IVG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG die Frage nach der anwendbaren Invalidit?tsbemessungsmethode (Art. 28 Abs. 2 und 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 f. der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung [IVV]). Ob eine versicherte Person als ganzt?gig oder zeitweilig erwerbst?tig oder als nichterwerbst?tig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invalidit?tsbemessung (Einkommensvergleich, Bet?tigungsvergleich, gemischte Methode) f?hrt -, ergibt sich aus der Pr?fung, was die versicherte Person bei im ?brigen unver?nderten Umst?nden t?te, wenn keine gesundheitliche Beeintr?chtigung best?nde. Bei im Haushalt t?tigen Versicherten im Besonderen sind die pers?nlichen, famili?ren, sozialen und erwerblichen Verh?ltnisse ebenso wie allf?llige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegen?ber Kindern, das Alter, die beruflichen F?higkeiten und die Ausbildung sowie die pers?nlichen Neigungen und Begabungen zu ber?cksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgem?ss nach den Verh?ltnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverf?gung entwickelt haben, wobei f?r die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausge?bten (Teil-)Erwerbst?tigkeit der im Sozialversicherungsrecht ?bliche Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen). Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 1.3???? Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentsch?digung wegen eines zu geringen Invalidit?tsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur gepr?ft, wenn die Voraussetzungen gem?ss Abs. 3 dieser Bestimmung erf?llt sind. Danach ist im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidit?t oder Hilflosigkeit der versicherten Person in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise ge?ndert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzukl?ren und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Ver?nderung des Invalidit?tsgrades oder der Hilflosigkeit auch tats?chlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 IVG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invalidit?tsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der fr?heren rechtskr?ftigen Verf?gung keine Ver?nderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zun?chst noch zu pr?fen, ob die festgestellte Ver?nderung gen?gt, um nunmehr eine anspruchsbegr?ndende Invalidit?t oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Pr?fungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b). 1.4???? Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu pr?fen, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverl?ssige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grunds?tze entscheidend, ob es f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen n?tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begr?ndet sind, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszur?umende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunm?glichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). Der Umstand allein, dass eine ?rztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, rechtfertigt nicht Zweifel an ihrem Beweiswert (AHI 2001 S. 115 Erw. 3c; BGE 122 V 161 mit Hinweis). 1.5???? Die Verwaltung als verf?gende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht d?rfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen ?berzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984 S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit zu f?llen. Die blosse M?glichkeit eines bestimmten Sachverhalts gen?gt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen m?glichen Geschehensabl?ufen als die wahrscheinlichste w?rdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen). 1.6???? Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zur?ckweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungen?gend festgestellt wurde (? 26 GSVGer). Gem?ss st?ndiger Rechtsprechung ist in der Regel von der R?ckweisung - da diese das Verfahren verl?ngert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine R?ckweisung in Frage, wenn die Verwaltung auf ein Begehren ?berhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Pr?fung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungen?gend abgekl?rt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.?????? Zu pr?fen ist zun?chst die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation der Beschwerdef?hrerin, mithin die Frage, in welchem Ausmass sie im Gesundheitsfall einer Erwerbst?tigkeit nachgehen w?rde. Die Versicherte war seit 1978 ununterbrochen bei verschiedenen Arbeitgebern in der Schweiz t?tig. Dabei handelte es sich in der Regel um Teilzeitstellen, wobei die Versicherte auch nach der Geburt ihrer beiden Kinder 1980 und 1982 meist zur gleichen Zeit f?r verschiedene Arbeitgeber t?tig war (Urk. 10/60). Ab Anfang Januar 1997 arbeitete die Versicherte sowohl im Alters- und Pflegheim A.___ (Urk. 10/45) als auch f?r die C.___ AG (Urk. 10/56), was einem Pensum von deutlich ?ber 100 % einer Vollzeitstelle entsprach. Als ihr durch die C.___ AG auf Ende September 1997 gek?ndigt wurde, nachdem sie ?ihre Arbeit gesundheitsbedingt niedergelegt hatte (vgl. Urk. 10/62/58; Urk. 10/62/56; Urk. 10/62/27), bezog die Versicherte w?hrend zwei Monaten Arbeitslosenentsch?digung (Urk. 10/60). Per Anfang Januar 1998 stockte sie ihr Pensum im Alters- und Pflegheim auf 60 % auf (Urk. 10/58). Durch die zus?tzlich angenommene 60%-Stelle bei der E.___ AG arbeitete sie von April bis Mitte Juli 1998 wieder deutlich mehr als 100 % (Urk. 10/57). Trotz der ersten IV-Anmeldung Ende Dezember 1998 (Urk. 10/61) blieb sie weiterhin zu 60 % erwerbst?tig, und ab Mai 2000 gab sie diese Stelle zugunsten eines ca. 75%-Pensums als Kinderfrau/Haush?lterin in einem Privathaushalt auf (Urk. 10/46/1). Diese Entwicklung des Arbeitspensums zeigt, dass die Versicherte ohne ihre gesundheitliche St?rung im Verf?gungszeitpunkt (15. Januar 2002) bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit ganztags einer Besch?ftigung nachgegangen w?re (mindestens zu 100 % einer Vollzeitbesch?ftigung). Diese Annahme rechtfertigt sich auch deshalb, weil die 1980 und 1982 geborenen Kinder l?ngst keiner Betreuung mehr bedurften. Die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach die Versicherte im Gesundheitsfall nur zu 60 % erwerbst?tig w?re (Urk. 2 S. 2), kann damit nicht gesch?tzt werden. Damit ergibt sich, dass die Beschwerdef?hrerin sozialversicherungsrechtlich als ganztags erwerbst?tig zu qualifizieren ist. Die Invalidit?tsgradbemessung hat demnach nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleiches zu erfolgen. 3.?????? 3.1???? Streitig und durch das Gericht zu pr?fen ist der Anspruch der Beschwerdef?hrerin auf eine Invalidenrente. Das erstmals Ende Dezember 1998 gestellte Rentenbegehren war mit Verf?gung vom 25. Juni 1999 rechtskr?ftig abgewiesen worden (Urk. 10/23). Das Gesuch vom 25. Januar 2001 (Urk. 10/49) ist damit als Neuanmeldung zu behandeln. Nachdem die IV-Stelle auf dieses neue Gesuch materiell eingetreten ist, bleibt zu pr?fen, ob nunmehr die Anspruchsvoraussetzungen f?r die Ausrichtung???? einer Rente erf?llt sind. 3.2???? 3.2.1?? Die rechtskr?ftige, einen Rentenanspruch verneinende Verf?gung vom 25. Juni 1999 erging gest?tzt im Wesentlichen auf die Beurteilung des Internisten Dr. med. N.___ vom 15. Januar 1999 (Urk. 10/38/1), der der Beschwerdef?hrerin im Rahmen einer ganz leichten gemischten T?tigkeit eine Arbeitsf?higkeit von 80 bis 100 % zugemutet hatte, woraus die IV- Stelle einen Invalidit?tsgrad von 28 % ermittelt hatte (Urk. 10/55 und Urk. 10/23). 3.2.2?? Die aktuellen medizinischen Akten zeigen folgendes Bild ?ber den Gesundheitszustand der Beschwerdef?hrerin: 3.2.3?? Der Hausarzt Dr. G.___ diagnostizierte zuhanden der IV-Stelle im Bericht vom 31. M?rz 2001 insbesondere ein konsekutives somatoformes Schmerzsyndrom und eine depressive Entwicklung. Weder in ihrer angestammten T?tigkeit als Lingerie-Mitarbeiterin noch in einer Verweisungst?tigkeit bestehe seit dem 25. November 2000 eine Arbeitsf?higkeit (Urk. 10/32/1). Dr. I.___ begutachtete die Versicherte im Auftrag der IV-Stelle am 26. Juni 2001. Er diagnostizierte eine somatoforme St?rung (mit/bei Halsschmerzen nach totaler Thyreoidektomie, chronischen Kopfschmerzen vom Spannungstyp, depressiver Entwicklung und massiver Selbstwertst?rung anamnestisch, Verdacht auf Rentenbegehrlichkeit) und ein chronisches panvertebrales Syndrom (bei/mit muskul?rer Dysbalance, Fehlhaltung der Wirbels?ule, leichten degenerativen Bandscheibenver?nderungen zervikal und lumbal, altem lumboradikul?rem Syndrom S1 links bei zur?ckgebildeter Diskushernie lumbosakral 1997). Aus rheumatologischer und internistischer Sicht bestehe keine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit. Die Arbeitsf?higkeit m?sse schlussendlich vom Psychiater beurteilt werden (Gutachten vom 3. Juli 2001; Urk. 10/30).
Bezugnehmend auf das zitierte Gutachten des Dr. I.___ teilte Dr. G.___ der IV-Stelle mit Schreiben vom 4. September 2001 mit, er k?nne sich nicht damit einverstanden erkl?ren, wenn Dr. I.___ feststelle, die Versicherte mache keinen depressiven Eindruck. Die Versicherte sei aus psychischen Gr?nden zu 100 % invalid (Urk. 10/36; vgl. auch Urk. 3/8). Dres. J.___ und K.___ begutachteten die Beschwerdef?hrerin am 29. August 2001 psychiatrisch. Ihre Diagnose lautete auf "Entwicklung k?rperlicher Symptome aus psychischen Gr?nden bei vorbestandener histrionischer Pers?nlichkeitsst?rung (ICD-10 F68.0 und F60.4)". Aus psychiatrischer Sicht gebe es keine Veranlassung, von einer Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit auszugehen, die jene der internistisch-rheumatologischen Beurteilung ?berstiege, zumal die histrionische Psychopathologie, wie sie die Versicherte darbiete, kein? relevantes Hindernis f?r eine volle Arbeitsf?higkeit darstelle (Gutachten vom 14. September 2001; Urk. 10/29). 3.2.4?? Vom 29. Januar bis am 16. Februar 2002 war die Versicherte auf Zuweisung von Dr. F.___ zur physikalischen Therapie in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Zurzach hospitalisiert. Nebst den bekannten Befunden wurde ein Status nach erfolgloser Laser-Operation im M?rz 2001 diagnostiziert. Die Therapien brachten keine Symptomverbesserung. Die behandelnden ?rzte konstatierten im Austrittsbericht vom 11. M?rz 2002 eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit seit dem 25. November 2000 (Urk. 16/1). In der psychosomatischen Schmerzsprechstunde des Universit?tsspitals Z?rich vom 20. M?rz 2002 wurde die bereits fr?her gestellte Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzst?rung best?tigt. Insbesondere wurde eine supportiv ausgerichtete Psychotherapie empfohlen (Urk. 18/1). Dr. L.___ begutachtete die Beschwerdef?hrerin am 9. und 23. M?rz 2002 im Auftrag von deren Rechtsvertreterin. Das vom 15. Mai 2002 datierte Gutachten spricht sich diagnostisch ?ber eine schwere somatoforme St?rung gem?ss ICD-10 F45.4 aus. Entgegen der Ansicht von Dr. K.___ liege keine histrionische Pers?nlichkeit vor. Die Arbeitsunf?higkeit der Versicherten sei dauernd und wohl noch ?ber l?ngere Zeit in erheblichem Ausmass eingeschr?nkt. Im Sinne eines klaren Krankheitswerts w?re sie seit dem 23. November 2000 auf 70 bis 80 % zu veranschlagen. Rein klinisch m?sste man zwar von einer vollst?ndigen Arbeitsunf?higkeit ausgehen. Dennoch erscheine es wichtig, das Ausmass der Arbeitsunf?higkeit auf lediglich 70 % zu veranschlagen. Dies lasse der Versicherten (ohne Verminderung ihres Rentenanspruchs) offen, sich langsam und mit rehabilitativer Unterst?tzung auf eine Restarbeitsf?higkeit von 30 % einzustellen (Urk. 16/3). Seit dem 18. April 2002 steht die Versicherte in psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. O.___, Facharzt FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, welcher im Schreiben vom 12. Juli 2002 eine mittelgradige depressive St?rung (ICD-10 F32.10) und eine anhaltende somatoforme Schmerzst?rung (ICD-10 F45.4) diagnostizierte. Von der Rechtsvertreterin der Versicherten auf die divergierende Einsch?tzung in den Gutachten J.___/K.___ und L.___ angesprochen erkl?rte der Psychiater, er k?nne sich dem Gutachten von Dr. L.___ anschliessen. Die Versicherte sei aus medizinisch-psychiatrischer Sicht aufgrund der vorliegend psychischen St?rung zu 100 % arbeitsunf?hig; dies gelte f?r den angestammten Beruf und aufgrund der Schilderung der Versicherten in etwas vermindertem Mass auch f?r die Arbeiten im Haushalt. Da die vorhandene St?rung bereits als chronifiziert und fixiert bezeichnet werden m?sse, sei nicht davon auszugehen, dass die Versicherte in absehbarer Zeit einer beruflichen T?tigkeit nachgehen beziehungsweise die Arbeit im Haushalt wieder aufnehmen k?nne (Urk. 16/2). Am 12. August 2002 wurde die Versicherte in der Schmerzsprechstunde der Schulthess Klinik konsiliarisch untersucht. Es best?nden mindestens teilweise organisch bedingte lumbovertebrale Schmerzen bei muskul?rer Dysbalance, stark durch die psychosozialen Bedingungen/Schwierigkeiten gepr?gt. Eine??? eigentliche massive ?berlagerung (insofern psychogene Erkrankung) lasse sich nicht nachweisen. Es bestehe eine leichte Affektst?rung (Depression, teilweise mit anderen Emotionen vermischt), wobei diese durch die Schilddr?senproblematik ausgel?st worden sein k?nnte. Zur Schmerzbek?mpfung empfehle er den Einsatz von Tora-dol (2 x 10 mg). Die Situation sei derart komplex, dass eine Arbeitsf?higkeit (insbesondere aus medizinischen Gr?nden, d.h. aus Polymorbidit?t) kaum erwartet werden k?nne (Urk. 28/2). Im Schreiben vom 2. Oktober 2002 bekr?ftige die Schulthess Klinik im Wesentlichen, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit bestehe (Urk. 28/1 und 28/2).
4. 4.1???? Streitig und durch das Gericht zu pr?fen sind der Gesundheitsschaden der Beschwerdef?hrerin aus somatischen und/oder psychischen Gr?nden sowie die dadurch bewirkte allf?llige Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit. Da die Versicherte als ganztags erwerbst?tig zu qualifizieren ist (oben Erw. 2), ist die Einschr?nkung in der Haushaltsf?hrung bei der Invalidit?tsbemessung nicht von Relevanz. Die Arbeitsf?higkeit wird durch die zahlreichen mit der Versicherten befassten ?rzte diametral verschieden beurteilt: W?hrend Dres. I.___, J.___ und K.___ insgesamt, d.h. aus somatischen und psychischen Gr?nden, von ?berhaupt keiner Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit ausgehen, halten der Hausarzt, die Rehaklinik Zurzach, die Schulthess Klinik sowie die Psychiater Dr. L.___ und Dr. O.___ die Versicherte im Wesentlichen aus psychischen Gr?nden f?r nicht mehr arbeitsf?hig, und zwar weder in ihrem angestammten Beruf noch in einer Verweisungst?tigkeit. Diese unterschiedlichen Auffassungen basieren offenbar unter anderem auf der Tatsache, dass die erstgenannten ?rzte bei der Beschwerdef?hrerin nebst einer somatoformen Schmerzst?rung eine histrionische Pers?nlichkeitsst?rung, nicht hingegen eine Depression diagnostiziert haben. 4.2???? 4.2.1?? Es ist durch die medizinischen Akten im Wesentlichen ausgewiesen, dass die somatischen Leiden der Versicherten im massgeblichen Zeitraum f?r sich allein keine wesentliche Arbeitsunf?higkeit (mehr) zu bewirken verm?gen. Dies ergibt sich aus dem ausf?hrlichen und hinsichtlich seiner rein somatischen Einsch?tzung nachvollziehbaren Gutachten des Internisten und Rheumatologen Dr. I.___ vom 3. Juli 2001 (Urk. 10/30). Gegen diese Einsch?tzung erhob keiner der sp?ter mit der Versicherten befassten ?rzte aus somatischer Sicht Einw?nde, insbesondere auch nicht der Hausarzt, welcher am 4. September 2001 die Arbeitsf?higkeit einzig noch aus psychischen Gr?nden als eingeschr?nkt bezeichnete (Urk. 10/36). 4.2.2 Unbestritten ist seitens aller involvierten ?rzte das Vorliegen somatoformer Beschwerden respektive einer Schmerzverarbeitungsst?rung im Zusammenhang mit der Thyreoidektomie am 26. Oktober 1999, nicht jedoch die dadurch bewirkte Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit (Urk. 10/32/5; Urk. 10/32/3; Urk. 10/32/1; Urk. 10/30; Urk. 10/36; Urk. 10/29; Urk. 16/1; Urk. 18/1; Urk. 16/3; Urk. 16/2). Rechtsprechungsgem?ss k?nnen schmerzhafte somatoforme Beschwerden oder Schmerzverarbeitungsst?rungen unter gewissen Umst?nden eine Arbeitsunf?higkeit verursachen. Sie fallen unter die Kategorie der psychischen Leiden, f?r die grunds?tzlich ein psychiatrisches Gutachten erforderlich ist, wenn es darum geht, ?ber die durch sie bewirkte Arbeitsunf?higkeit zu befinden (AHI 2000 S. 159 Erw. 4b mit Hinweisen; Urteile L. vom 6. Mai 2002 [I 275/01] Erw. 3a/bb und b sowie Q. vom 8. August 2002 [I 783/01] Erw. 3a). In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgem?ss ergebenden Beweisschwierigkeiten gen?gen mithin die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person f?r die Begr?ndung einer (teilweisen) Invalidit?t allein nicht; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungspr?fung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fach?rztlich schl?ssig feststellbare Befunde hinreichend erkl?rbar sind (Urteil W. vom 9. Oktober 2001 [I 382/00] Erw. 2b). Den ?rztlichen Stellungnahmen zur Arbeits(un)f?higkeit und den Darlegungen zu den einer versicherten Person aus medizinischer Sicht noch zumutbaren Arbeitsf?higkeit eignen, von der Natur der Sache her, Ermessensz?ge. F?r - oft depressiv ?berlagerte - Schmerzverarbeitungsst?rungen gilt dies in besonderem Masse. Dem begutachtenden Psychiater obliegt hier die Aufgabe, durch die ihm zur Verf?gung stehenden diagnostischen M?glichkeiten fachkundiger Exploration der Verwaltung (und im Streitfall dem Gericht) aufzuzeigen, ob und inwiefern eine versicherte Person ?ber psychische Ressourcen verf?gt, die es ihr erlauben, mit ihren Schmerzen umzugehen. Massgebend ist, ob die betroffene Person, von ihrer psychischen Verfasstheit her besehen, an sich die M?glichkeit hat, trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen. Die zumutbarerweise verwertbare Arbeitsf?higkeit ist dabei nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b). Nicht zu ber?cksichtigen sind Einschr?nkungen der Leistungsf?higkeit, die nach ?rztlicher Einsch?tzung allein durch Aggravation von psychischen oder k?rperlichen Beschwerden verursacht sind, da aggravierendes Verhalten als solches als nicht krankheitswertig und damit invalidit?tsfremder Faktor gilt (Urteil A. vom 24. Mai 2002 Erw. 3b/bb, I 518/01, mit zahlreichen Hinweisen). Wenn physische und psychische Beeintr?chtigungen zusammenwirken, rechtfertigt es sich grunds?tzlich nicht, die somatischen und psychischen Befunde isoliert zu betrachten. Daher ist in der Regel eine umfassende interdisziplin?re Begutachtung der versicherten Person - vorzugsweise in der hierf?r spezialisierten Abkl?rungsstelle der Invalidenversicherung (MEDAS) - zu veranlassen (vgl. das Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 13. September 2002, Erw. 3b, I 397/02). Die durch die Verwaltung in Auftrag gegebene Begutachtung durch Dr. I.___ einerseits und die Dres. J.___ und K.___ anderseits, welche zeitlich rund zwei Monate auseinander lagen, verm?gen der nach der Rechtsprechung erforderlichen interdisziplin?ren, gesamthaften Beurteilung eines Schmerzpatienten nicht zu gen?gen. Auch hat der Parteigutachter Dr. L.___, best?tigt durch Dr. O.___, f?r den medizinischen Laien ?berzeugend dargelegt, dass die histrionische Pers?nlichkeitsst?rung, wie sie im Gutachten J.___/K.___ erhoben wurde, anamnestisch nicht hinreichend belegt und erforscht ist. Ebenso muss Dr. O.___ beigepflichtet werden, dass sich das Gutachten J.___/K.___ nicht zureichend mit der vorhandenen Aktenlage sowie der abweichenden Meinung anderer Mediziner auseinandersetzt und dass es durchgehend von einer negativen und insgesamt wenig respektvollen Haltung der Versicherten gegen?ber zeugt (Urk. 16/2 S. 2). Im Gegensatz zu Dr. L.___, dessen Exploration zwei Termine umfasste und je einmal im Beisein des Ehemanns und der Tochter der Versicherten stattfand (Urk. 16/3), untersuchten Dr. J.___ und Dr. K.___ die Beschwerdef?hrerin allein und anl?sslich einer einzigen, knapp dreist?ndigen Sitzung; Familienangeh?rige oder ehemalige Arbeitgeber respektive Arbeitskollegen der Versicherten wurden im Gegensatz zu Dr. L.___ (vgl. Urk. 16/3 S. 10) in keiner Weise in die Beurteilung miteinbezogen (Urk. 10/29); dies hat auch Dr. L.___ bem?ngelt (Urk. 16/3 S. 10, S. 20 und S. 25). Das Gutachten J.___/K.___ erweist sich damit nicht als beweistauglich. Dennoch kann hinsichtlich der Arbeitsf?higkeit nicht unbesehen auf die ?brigen im Recht liegenden Berichte und Gutachten abgestellt werden: Auch das grunds?tzlich ?berzeugende Gutachten L.___ und die Stellungnahme von Dr. O.___ erfolgten nicht interdisziplin?r, sondern aus rein psychiatrischer Sicht, was beim Zusammenwirken von physischen und psychischen Befunden nicht ausreichend ist. Diagnostisch wich Dr. O.___ insoweit von Dr. L.___ ab, indem er nebst der somatoformen Schmerzst?rung zus?tzlich eine Depression erhob. Dies f?hrte offenbar dazu, dass Dr. O.___ als behandelnder Psychiater eine Arbeitsf?higkeit grunds?tzlich ausschloss, derweil Dr. L.___ medizinisch-theoretisch eine solche im Bereich von maximal 30 % als m?glich erachtete, wobei er diesen Wert aus versicherungstechnischen Gr?nden so veranschlagt hat, um der Beschwerdef?hrerin - nach eigenen Angaben - dennoch zu einer ganzen Invalidenrente zu verhelfen. Die Rehaklinik Zurzach st?tzte die Diagnose durch Dr. O.___ im Sinne einer depressiven Entwicklung, f?hrte jedoch nicht aus, ob sie die konstatierte 100%ige Arbeitsunf?higkeit nur auf den angestammten Beruf oder auch auf jede andere T?tigkeit bezog. Das Universit?tsspital Z?rich (Schmerzsprechstunde), welches keine depressive Entwicklung erw?hnte, ?usserte sich nicht zur Arbeitsf?higkeit der Versicherten. Die Schulthess Klinik, welche die Versicherte als "kaum mehr arbeitsf?hig" erachtete, st?tzte ihre Einsch?tzung vom 16. August 2002 zumindest teilweise auch auf somatische Leiden und ?berdies auf zum Teil nicht medizinische, psychosoziale Faktoren, welche nicht invalidisierend wirken; das erg?nzende Schreiben der Schulthess Klinik vom 2. Oktober 2002 sprach demgegen?ber von einer Arbeitsf?higkeit von 100 % (Urk. 28/1), wenn auch angenommen werden muss, dass es sich dabei um ein Versehen handelt. Auf die Einsch?tzung von Dr. G.___ allein, welcher die Versicherte aus psychischen Gr?nden f?r vollst?ndig arbeitsunf?hig hielt, kann sodann bereits deshalb nicht abgestellt werden, weil der Hausarzt als Allgemeinmediziner auf dem Gebiet der Psychiatrie nicht spezialisiert ist und Haus?rzte nach einer allgemeinen Erfahrungstatsache im Zweifelsfall mitunter eher zu Gunsten als zu Ungunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). 4.2.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die exakte Diagnose und der Grad der Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin nicht mit dem Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht. Aufgrund des komplexen Beschwerdebildes der Beschwerdef?hrerin h?tte sich nach dem Gesagten bereits im Verwaltungsverfahren eine polydisziplin?re Begutachtung, vorwiegend in einer auf F?lle der Invalidenversicherung spezialisierten MEDAS, aufgedr?ngt. Dabei wird auch BGE 127 V 294 Rechnung zu tragen sein, wo sich das Eidgen?ssische Versicherungsgericht ausf?hrlich zur Bedeutung der Behandelbarkeit einer psychischen St?rung sowie der psychosozialen und soziokulturellen Faktoren f?r die Invalidit?t ge?ussert hat. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, damit sie erg?nzende medizinische Abkl?rungen im Sinne der Erw?gungen in die Wege leite und in der Folge ?ber den Rentenanspruch der Beschwerdef?hrerin neu befinde. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.?????? Die obsiegende Beschwerde f?hrende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Nach st?ndiger Rechtsprechung gilt die R?ckweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abkl?rung und neuen Verf?gung als vollst?ndiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdef?hrerin Anspruch auf eine Prozessentsch?digung hat. In Anwendung der massgeblichen Kriterien ist der Beschwerdef?hrerin deshalb eine Prozessentsch?digung von Fr. 4'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verf?gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, vom 15. Januar 2002 aufgehoben wird, und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zur?ckgewiesen, damit sie eine polydisziplin?re Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen in die Wege leite und in der Folge ?ber den Rentenanspruch der Beschwerdef?hrerin neu befinde. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdef?hrerin eine Prozessentsch?digung von Fr. 4'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw?ltin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).