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Zürich Sozialversicherungsgericht 28.04.2003 IV.2002.00037

April 28, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,104 words·~26 min·1

Summary

Begründung der angefochtenen Verfügung; IV-Rente; Rückweisung

Full text

IV.2002.00037

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Gr?nig

Sozialversicherungsrichter Meyer

Gerichtssekret?r Burgherr

Urteil vom 29. April 2003 in Sachen I.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch Pollux L. Kaldis, Rechtsvertretungen im Sozialversicherungsrecht und Ausl?nderrecht Solistrasse 2a, 8180 B?lach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? 1.1???? I.___, geboren am ___ 1961, arbeitete seit April 1996 als Chauffeur f?r die A.___ AG in B.___ (Urk. 8/38/1). Auf einer Dienstfahrt mit dem Lastwagen erlitt er am 10. September 1998 einen Verkehrsunfall. Dabei erlitt er einen H?matothorax links mit Frakturen der 3. und 7. Rippe, weshalb er noch am selben Tag im Universit?tsspital Z?rich, Departement Chirurgie/Klinik f?r Unfallchirurgie, operativ versorgt wurde (Urk. 8/43/5/6). Am 24. September 1998 erstattete die Arbeitgeberin von I.___ der zust?ndigen Unfallversicherung, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt SUVA die Unfallmeldung (Urk. 8/43/1). Nach vier weiteren Eingriffen (Urk. 8/43/5/2-5) wurde der Versicherte am 17. Oktober 1998 aus der Hospitalisation entlassen (Austrittsbericht vom 16. Oktober 1998; Urk. 8/43/5/1), und vom 19. bis am 30. Oktober 1998 befand er sich zum station?ren Aufenthalt in der Z?rcher H?henklinik Wald (Urk. 8/43/4). Die kreis?rztliche Untersuchung am 18. Dezember 1998 ergab, dass der Versicherte ab Mitte Januar die Arbeit als Chauffeur wieder zu 50 % werde aufnehmen k?nnen (Urk. 8/43/12). Dr. med. C.___, Facharzt FMH f?r Innere Medizin und Pneumologie, pr?fte zuhanden des Hausarztes Dr. med. D.___, Facharzt FMH f?r Allgemeine Medizin, die Lungenfunktion des Versicherten und stufte diesen im Bericht vom 28. Januar 1999 in einer leichten bis mittelschweren Arbeit zur H?lfte als arbeitsf?hig ein (Urk. 8/43/15), worauf ihn die SUVA am 8. Februar 1999 zur Arbeitsaufnahme in diesem Umfange aufforderte (Urk. 8/43/19). Am 15. M?rz 1999 wurde I.___ durch die A.___ AG per 31. Mai 1999 gek?ndigt, nachdem der Arbeitsversuch gescheitert war (Urk. 8/38/2). Vom 28. April bis 9. Juni 1999 hielt er sich in der Rehabilitationsklinik Bellikon auf (Urk. 8/16/2). Am 18. August 1999 meldete sich I.___ bei der Eidgen?ssischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte unter anderem eine Invalidenrente (Urk. 8/40). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), traf verschiedene erwerbliche (Urk. 8/38/1+2) und medizinische Abkl?rungen (Urk. 8/16/1; Urk. 8/17; Urk. 8/14). Insbesondere veranlasste sie das MEDAS-Gutachten vom 20. M?rz 2001 (Urk. 8/11) und zog die Unfallakten bei (Urk. 8/43/1-59). Nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 20. April 2001; Urk. 8/4), anl?sslich dessen I.___ einen Bericht des Medizinischen Zentrums E.___ vom 22. August 2001 (Urk. 8/3/2) ins Recht legte, sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verf?gung vom 5. Dezember 2001 bei einem Invalidit?tsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. September 1999 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 2 = Urk. 8/1). 1.2???? Hiegegen liess I.___ mit Eingabe vom 21. Januar 2002 Beschwerde erheben und folgende Antr?ge stellen:

"1.? Die Verf?gung der Beschwerdegegnerin vom 5. Dezember 2001 sei aufzuheben, soweit sie Versicherungsleistungen f?r den Beschwerdef?hrer von mehr als einer halben Invalidenrente betreffen. 2.??? Dem Beschwerdef?hrer sei ab 1. September 1999 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, damit sie nach weiteren medizinischen Abkl?rungen ?ber den Beschwerdef?hrer erneut ?ber seinen Rentenanspruch befinde. 3.??? Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuf?hren. 4.??? Dem Beschwerdef?hrer sei bei vollst?ndigem oder teilweisem Obsiegen eine angemessene Parteientsch?digung zu Lasten der Beschwerdegegnerin auszurichten."

Zur Begr?ndung machte er zun?chst geltend, die Beschwerdegegnerin habe seinen Anspruch auf rechtliches Geh?r verletzt. Sodann gen?ge das MEDAS-Gutachten in beweism?ssiger Hinsicht nicht, da f?r das psychiatrische Konsilium insbesondere kein Dolmetscher beigezogen worden sei. Anl?sslich des zweiten Schriftenwechsels werde er deshalb ein Gegengutachten einreichen (Urk. 1). In der Vernehmlassung vom 26. Februar 2002 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7) und reichte die Akten (inklusive diejenigen der Unfallversicherung) ein (Urk. 8/1-43). Am 28. Februar 2002 ordnete das Gericht antragsgem?ss einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 9). Nachdem die Frist zur Replik am 22. April 2002 abgelaufen war, stellte der Beschwerdef?hrer mit Schreiben vom 23. April 2002 (Poststempel: 24. April 2002) ein Fristerstreckungsgesuch (Urk. 11). Mit Verf?gung vom 30. April 2002 wurde dieses abgewiesen (Urk. 12) und der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 5. Juni 2002 als geschlossen erkl?rt (Urk. 16). Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird - soweit f?r die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungs-bestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.?????? 2.1???? Zun?chst sind die prozessualen Einw?nde einer Pr?fung zu unterziehen. Der Beschwerdef?hrer macht geltend, die Verwaltung habe seinen Anspruch auf rechtliches Geh?r verletzt, indem sie sich in der angefochtenen Verf?gung mit den Einw?nden in der Einsprache zum Vorbescheid nicht rechtsgen?gend auseinandergesetzt habe, insbesondere auch nicht mit dem Bericht des Medizinischen Zentrums E.___. 2.2???? Gem?ss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Geh?r. Das rechtliche Geh?r dient einerseits der Sachaufkl?rung, andererseits stellt es ein pers?nlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu geh?rt insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu ?ussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisantr?gen geh?rt zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu ?ussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 130 Erw. 2a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen). Das rechtliche Geh?r umfasst auch das Recht auf einen hinreichend begr?ndeten Entscheid der Verwaltung ?ber das Leistungsbegehren (BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen). 2.3???? Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verf?gung ausgef?hrt, sie habe aufgrund der Einsprache auf den Vorbescheid vom 20. April 2001 die Sach- und Rechtslage erneut gepr?ft und halte am Entscheid fest. Es w?rden keine neuen, f?r den Rentenanspruch massgebenden Tatsachen geltend gemacht (Urk. 2 S. 2 oben). Im Hinblick darauf, dass sich der Bericht des Medizinischen Zentrums E.___ nicht zur Arbeitsf?higkeit des Versicherten ?ussert, ist es im Rahmen einer Angemessenheitspr?fung nicht zu beanstanden, dass sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verf?gung nicht konkret damit auseinandergesetzt hat; darin ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten (Urk. 7 S. 3). Das rechtliche Geh?r ist damit nicht als verletzt zu betrachten, zumal der Beschwerdef?hrer aus der Begr?ndung der Verf?gung insgesamt ersehen konnte, weshalb ihm die Beschwerdegegnerin ab dem 1. September 1999 eine halbe Invalidenrente zugesprochen hat. In formellrechtlicher Hinsicht erweist sich die Verf?gung als korrekt.

3.?????? 3.1???? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. Zu den geistigen Gesundheitssch?den, welche in gleicher Weise wie die k?rperlichen eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken verm?gen, geh?ren neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische St?rungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeintr?chtigungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden verm?chte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren F?higkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbst?tig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche T?tigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunf?higkeit gen?gt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbst?tig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a). 3.2???? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie minde-stens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. 3.3???? 3.3.1?? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 3.3.2?? F?r die Bestimmung des trotz Gesundheitssch?digung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) k?nnen nach der Rechtsprechung Tabellenl?hne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbst?tigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes f?r Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. F?r den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohns?tze, das heisst der standardisierten Bruttol?hne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu ber?cksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebs?bliche durchschnittliche Arbeitszeit von w?chentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 9/2002 S. 88 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a). 3.3.3?? Nach der Rechtsprechung gilt es zu ber?cksichtigen, dass gesundheitlich beeintr?chtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitert?tigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsf?higen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnm?ssig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnans?tzen rechnen m?ssen. Deshalb kann in solchen F?llen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittsl?hnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere pers?nliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugeh?rigkeit, Nationalit?t oder Aufenthaltskategorie sowie Besch?ftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnh?he haben k?nnen. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter W?rdigung der Umst?nde im Einzelfall nach pflichtgem?ssem Ermessen gesamthaft zu sch?tzen und auf insgesamt h?chstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b). 3.4???? 3.4.1?? Der Rentenanspruch entsteht laut Art. 29 Abs. 1 IVG fr?hestens in dem Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person a.?????? mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunf?hig geworden ist oder b.??????? w?hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunf?hig gewesen war. Obwohl das Gesetz dies - im Gegensatz zu der bis Ende 1987 g?ltig gewesenen Fassung - nicht ausdr?cklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit weiterhin eine Erwerbsunf?higkeit gegeben ist. Die durchschnittliche Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit w?hrend eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunf?higkeit m?ssen kumulativ und in der f?r die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesth?he gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 274). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person k?nftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung [IVV]). In den anderen F?llen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gem?ss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. 3.4.2?? Die Wartezeit im Sinne der Variante b von Art. 29 Abs. 1 IVG gilt in jenem Zeitpunkt als er?ffnet, in welchem eine deutliche Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunf?higkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c). Dabei ist nur die Arbeitsunf?higkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsverm?gen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, w?hrend die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse f?r deren Beurteilung w?hrend der Wartezeit grunds?tzlich unerheblich sind (vgl. BGE 118 V 24 Erw. 6d, 105 V 160 Erw. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 Erw. 3, 1984 S. 230 Erw. 1, 1980 S. 283 Erw. 2a). 3.5???? Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu pr?fen, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverl?ssige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grunds?tze entscheidend, ob es f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen n?tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begr?ndet sind, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszur?umende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunm?glichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3.6???? Die Verwaltung als verf?gende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht d?rfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen ?berzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984 S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit zu f?llen. Die blosse M?glichkeit eines bestimmten Sachverhalts gen?gt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen m?glichen Geschehensabl?ufen als die wahrscheinlichste w?rdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen).

4.?????? 4.1???? Streitig und zu pr?fen ist in materieller Hinsicht der Rentenanspruch des Beschwerdef?hrers bis zum Erlass der angefochtenen Verf?gung vom 5. Dezember 2001, welche rechtsprechungsgem?ss die Grenze der richterlichen ?berpr?fungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b). 4.2???? 4.2.1?? Aus den medizinischen Akten ergibt sich bez?glich des Gesundheitszustandes und der Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers was folgt: 4.2.2?? Gem?ss dem psychosomatischen Konsilium der Rehaklinik Bellikon vom 18. Mai 1999 litt der Beschwerdef?hrer an einer reaktiven Depression mit Panikattacken, Somatisierungstendenz sowie einer subsyndromalen posttraumatischen Belastungsst?rung nach eindr?cklichem LKW-Selbstunfall. Im Vordergrund stehe unter anderem die Angstsymptomatik mit deutlichen Panikattacken und Symptomen des Wiedererlebens von Unfallbildern sowie die prononcierte Opferrollenproblematik, da der Versicherte den Selbstunfall dem technischen Defekt eines angeblich unzureichend gewarteten Lastwagens zuschreibe (Urk. 8/43/33). Diese psychiatrische Beurteilung ?bernahm die Rehaklinik auch im Austrittsbericht vom 1. Juli 1999; in somatischer Hinsicht empfahl sie dem Versicherten ein Heimtraining (Urk. 8/43/34). Der Hausarzt Dr. D.___ diagnostizierte beim Beschwerdef?hrer am 8. Oktober 1999 ein myofasziales Syndrom mit Schmerzausbreitung in den Schulterg?rtel und die linkslaterale Thoraxwand (mit schmerzhaft eingeschr?nkter BWS-Beweglichkeit und atemabh?ngigen Schmerzen), Dys?sthesien im Bereich der linken lateralen Thoraxwand, ein depressives Zustandsbild mit Panikattacken, Symptomen der posttraumatischen Belastungsst?rung und rezidivierenden Hyperventilationen bei Status nach Lastwagenunfall, narzisstisch akzentuierten Pers?nlichkeitsz?gen und vorbestehenden psychosomatischen Symptomen sowie eine restriktive Ventilationsst?rung seit dem Unfall vom 10. September 1998. Als Lastenwagenchauffeur sei der Versicherte vom 10. September 1998 bis am 8. Februar 1999 vollst?ndig und bis am 11. M?rz 1999 zu 50 % arbeitsunf?hig gewesen, und seit dem 12. M?rz 1999 sei er anhaltend zu 100 % arbeitsunf?hig (Urk. 8/17). Aufgrund des aktuellen psychischen Zustandes k?nne eine berufliche Umstellung nicht angegangen werden (Urk. 8/16/1). Dr. med. F.___, Facharzt FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, bei dem sich der Versicherte seit Juni 1999 in psychiatrischer Behandlung befand, bescheinigte dem Versicherten am 18. November 1999 eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit als Lastwagenchauffeur. Es sei mit einem schweren, langwierigen Verlauf zu rechnen (Urk. 8/43/42). Dr. C.___ nahm am 7. Januar 2000 zuhanden der SUVA eine Lungenfunktionspr?fung vor. Die medizinisch-theoretische Arbeitsf?higkeit liege aufgrund der Schmerzen im Bereich der Narben sowie der Tendenz zur Hyperventilation bei 50 % f?r leichte bis mittelschwere Arbeiten. Praktisch sei der Versicherte wegen der Narbenschmerzen und der funktionellen ?berlagerung derzeit nicht arbeitsf?hig (Bericht vom 18. Januar 2000; Urk. 8/43/44). Im Bericht vom 7./10. M?rz 2000 zuhanden der IV-Stelle erhob der Psychiater Dr. F.___ nebst den somatischen Befunden eine depressive Symptomatik mit Angstzust?nden und Somatisierungstendenzen sowie gelegentliche Migr?neanf?lle. Sowohl als Chauffeur wie auch in jeder anderen T?tigkeit sei der Beschwerdef?hrer vollst?ndig arbeitsunf?hig. Eine berufliche Umstellung sei deshalb nicht indiziert. Aufgrund des bisherigen, sehr ung?nstigen Verlaufs sei es unwahrscheinlich, dass es je wieder zu einer Arbeitsf?higkeit kommen werde (Urk. 8/14). Dr. med. G.___, Facharzt FMH f?r Chirurgie und Mitglied des SUVA-?rzteteams Unfallmedizin, erkl?rte im Bericht vom 13. M?rz 2000, unter Abstraktion von der Psyche m?sse von einer vollen Arbeitsf?higkeit ausgegangen werden. Ein angemessenes Substrat f?r das geklagte Ausmass der Beschwerden liege nicht vor, weshalb spezielle Behandlungen schon lange nicht mehr n?tig oder sinnvoll seien (Urk. 8/43/48). 4.2.3?? Dr. med. H.___, Facharzt FMH f?r Psychiatrie, untersuchte den Versicherten zuhanden der MEDAS Luzern am 26. Januar 2001. Er diagnostizierte im Bericht vom 1. Februar 2001 eine ?ngstlich-depressiv gef?rbte chronifizierte Anpassungsst?rung nach Verkehrsunfall (ICD-10 F43.22), Symptome einer posttraumatischen Belastungsst?rung (ICD-10 F43.1) und (wahrscheinlich) eine anankastische Pers?nlichkeitsstruktur (ICD-10 F60.7). Die festgestellten psychischen St?rungen erreichten deutlich Krankheitswert und beeintr?chtigten die Arbeitsf?higkeit in wesentlichem Ausmass. Aus rein psychiatrischer Sicht sei er f?r jegliche in Frage kommende T?tigkeit zu 50 % arbeitsunf?hig (Urk. 8/13). Aus rheumatologischer Sicht stufte Dr. med. J.___, Facharzt FMH f?r Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, den Beschwerdef?hrer in seinem angestammten Beruf als Chauffeur als zu 100 % arbeitsf?hig ein, ebenso wie in jeder anderen leichten bis mittelschweren T?tigkeit. F?r schwere Arbeiten bestehe eine verwertbare Restarbeitsf?higkeit von unter 20 % (Bericht vom 2. M?rz 2001; Urk. 8/12). Das MEDAS-Gutachten vom 20. M?rz 2001 best?tigte die von den vorbefassten ?rzten erhobenen somatischen und psychiatrischen Befunde im Wesentlichen. Es kam unter Einbezug der beiden Konsilien der Dres. H.___ und J.___ zum Schluss, dass dem Versicherten seit Juni 1999 die bisherige T?tigkeit als Lastwagenchauffeur und jede andere leichte bis mittelschwere T?tigkeit zu 50 % zugemutet werden k?nne, soweit dies mit den Nebenwirkungen der Schmerztherapie vereinbar sei. Limitierend seien die psychiatrischen Befunde. Eine k?rperliche Schwerarbeit sei nicht mehr zumutbar (Urk. 8/11). 4.2.4?? Ab dem 18. Juni 2001 befand sich der Versicherte in einem zehnw?chigen Intensivprogramm im Medizinischen Zentrum E.___. Dar?ber berichtete das Zentrum dem Rechtsvertreter des Versicherten am 22. August 2001. Bislang habe sich der Zustand des Versicherten gebessert. Prognostisch g?nstig sei die Motivation des Versicherten, auf diesem Weg weiterzumachen und nicht aufzugeben, prognostisch ung?nstig seien die komplexen Verarbeitungsmechanismen der k?rperlichen Schmerzen und der psychischen Unfallfolgen (Urk. 8/3/2). 4.3???? Die von den mit dem Versicherten befassten ?rzten erhobenen Diagnosen in somatischer und psychiatrischer Hinsicht stimmen im Wesentlichen ?berein und sind von den Parteien ?berdies unbestritten geblieben. Darauf ist abzustellen. Streitig ist dagegen der Grad der Arbeitsf?higkeit seit dem Unfall am 10. September 1998, wobei die psychische Problematik im Vordergrund steht. Nach dem Unfall am 10. September 1998 war der Beschwerdef?hrer bis und mit 30. Oktober 1998 in station?rer Behandlung und vollst?ndig arbeitsunf?hig. Der SUVA-Kreisarzt Dr. K.___ hatte am 18. Dezember 1998 eine Arbeitsf?higkeit von 50 % ab Mitte Januar 1999 in Aussicht gestellt. Gem?ss Dr. D.___ war dies dann aber erst ab 8. Februar 1999 tats?chlich der Fall, bis der Versicherte ab dem 11. M?rz 1999 wieder 100 % arbeitsunf?hig war und vom 28. April bis zum 9. Juni 1999 wieder in station?rer Behandlung in der Rehaklinik Bellikon war. Die anhaltende vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit aus psychiatrischer Sicht best?tigten Dr. D.___ am 8. Oktober 1999, Dr. F.___ am 18. November 1999, Dr. C.___ am 18. Januar 2000 und wiederum Dr. F.___ am 7./10. M?rz 2000. Dr. G.___ erachtete den Versicherten am 13. M?rz 2000 zwar wieder als arbeitsf?hig, stellte diese Einsch?tzung aber ausdr?cklich unter den Vorbehalt der psychischen Symptomatik. Aufgrund dieser ?bereinstimmenden Einsch?tzungen der verschiedenen Fach?rzte kann f?r das Gericht kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdef?hrer seit dem Unfall - abgesehen von rund einem Monat 50%iger Arbeitsf?higkeit - zun?chst vollst?ndig arbeitsunf?hig war. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin vermag daran auch das MEDAS-Gutachten vom 2. M?rz 2001 nichts zu ?ndern, erfolgte die Begutachtung doch erst rund ein Jahr nach der letztmaligen ?rztlichen Beurteilung insbesondere durch den behandelnden Psychiater Dr. F.___. Erst ab dem 26. Januar 2001, dem Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. H.___, ist eine Arbeitsf?higkeit von wieder 50 % hinsichtlich jeder Art von T?tigkeit ausgewiesen. Das polydisziplin?re MEDAS-Gutachten vom 20. M?rz 2001 basiert auf den beiden Konsilien der Dres. H.___ und J.___ und auf eigenen Untersuchungen w?hrend drei Tagen. Als Momentaufnahme und f?r die Zukunft erweist sich das Gutachten als beweiskr?ftig, derweil die Schlussfolgerung, die Arbeitsf?higkeit zur H?lfte bestehe bereits seit Juni 1999, im Hinblick auf die ?brige medizinische Aktenlage nicht zu ?berzeugen vermag. Es ist damit davon auszugehen, dass der Beschwerdef?hrer seit dem 26. Januar 2001 in einer maximal mittelschweren T?tigkeit wieder zu 50 % arbeitsf?hig war. Der Einwand des Beschwerdef?hrers, der Untersuchung durch Dr. H.___ habe kein Dolmetscher beigewohnt, erweist sich als unbehelflich, da er der deutschen Sprache offenbar hinreichend m?chtig ist (vgl. Urk. 8/13 S. 2); keiner der mit dem Versicherten befassten ?rzte hat massgebliche Sprachschwierigkeiten erw?hnt, die einer Exploration in deutscher Sprache entgegen gestanden h?tten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdef?hrers vermag an der Beweiskraft des MEDAS-Gutachtens sodann auch der Bericht des Zentrums E.___ nichts zu ?ndern, ?ussert sich dieser doch einerseits nicht zur Frage der Arbeitsf?higkeit, und er weist anderseits auf eine Besserung des psychischen Gesundheitszustandes hin (Urk. 8/3/2). Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdef?hrer seit dem Unfall am 19. September 1998 (abgesehen von einer Phase 50%iger Arbeitsf?higkeit vom 8. Februar bis 11. M?rz 1999) ohne wesentlichen Unterbruch bis am 25. Januar 2001 vollst?ndig arbeitsunf?hig war; seit (sp?testens) dem 26. Januar 2001 ist ihm eine Arbeitsaufnahme im Rahmen von 50 % wieder zumutbar, solange es sich dabei nicht um eine k?rperlich schwere T?tigkeit handelt. Weitere medizinische Abkl?rungen er?brigen sich bei dieser Aktenlage.

5. 5.1???? Weiter ist zu pr?fen, wie sich die Einschr?nkung in der Arbeitsf?higkeit auf die Erwerbsf?higkeit des Versicherten ab 1. September 1999 auswirkten, da in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG fr?hestens in jenem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstehen konnte. 5.2???? Im Wesentlichen seit dem Unfallzeitpunkt vom 10. September 1998 und dann im Zeitraum vom 1. September 1999 bis zum 25. Januar 2001 war der Beschwerdef?hrer nach dem Gesagten durchgehend vollst?ndig arbeitsunf?hig, und zwar sowohl in seinem angestammten Beruf wie auch in jeder anderen T?tigkeit. Da es ihm in diesem Zeitraum demnach nicht m?glich war, ein Einkommen zu erzielen, ist der Invalidit?tsgrad mit 100 % zu veranschlagen. Dieser berechtigt grunds?tzlich zum Bezug einer ganzen Invalidenrente. 5.3???? 5.3.1?? F?r die Zeitspanne ab dem 26. Januar 2001 ist ein Einkommensvergleich durchzuf?hren, da der Beschwerdef?hrer ab jenem Zeitpunkt wieder zur H?lfte arbeitsf?hig war. 5.3.2?? Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das der Beschwerdef?hrer im Jahr 2001 im hypothetischen Gesundheitsfall mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit verdient h?tte. Der Beschwerdef?hrer arbeitete seit April 1996 bei der A.___ AG. Wie sich aus dem K?ndigungsschreiben vom 15. M?rz 1999 ergibt, erfolgte die K?ndigung per 31. Mai 1999 aus gesundheitlichen Gr?nden als Folge des Verkehrsunfalls (Urk. 8/38/2), weshalb mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, der Versicherte w?rde im Gesundheitsfalle weiterhin bei der A.___ AG als Chauffeur t?tig sein. Im Jahr 1999 h?tte er dabei ein Einkommen von Fr. 4'550.-- pro Monat erzielen k?nnen. Nachdem das Monatseinkommen in den Jahren 1996 und 1997 noch Fr. 4'500.-- betragen hatte, wurde es in den Jahren 1998 und 1999 auf Fr. 4'550.-- erh?ht (Urk. 8/38/1). Diese in einem Zweijahresschritt vorgenommene Lohnerh?hung entspricht in etwa der durchschnittlichen Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 1997 (+ 0,7 % im Jahr 1998 und + 0,3 % im Jahr 1999; Die Volkswirtschaft 3-2003, S. 91, Tabelle B10.2). Es ist davon auszugehen, dass auch ab 1999 bis ins Jahr 2001 eine durchschnittliche teuerungsbedingte Lohnanpassung stattgefunden h?tte, was ein Einkommen von Fr. 4'724.-- pro Monat (Fr. 4'550.-- + 1,3 % + 2,5 %) oder Fr. 61'412.-- pro Jahr (13 Monate x Fr. 4'724.--) ergibt. Dieser Betrag entspricht dem Valideneinkommen. 5.3.3?? Das Invalideneinkommen entspricht dem Einkommen, welches der Beschwerdef?hrer trotz Eintritts des Gesundheitsschadens im Vergleichszeitpunkt zumutbarerweise noch h?tte verdienen k?nnen, unabh?ngig davon, ob er die Restarbeitsf?higkeit tats?chlich verwertet h?tte. Nachdem der Beschwerdef?hrer seine Stelle als Chauffeur bei der A.___ AG verloren hat, muss er die ihm verbliebene Restarbeitsf?higkeit auch in anderen Erwerbszweigen verwerten. Dies ist Ausdruck der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht (BGE 123 V 233 Erw. 3c, 117 V 278 Erw. 2b, 400, je mit Hinweisen; Riemer-Kafka, Die Pflicht zur Selbstverantwortung, Freiburg 1999, S. 57, 551 und 572; Landolt, Das Zumutbarkeitsprinzip im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Diss. Z?rich 1995, S. 61). Im Jahr 2000 konnten M?nner im privaten Sektor im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive T?tigkeiten) ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 4'437.-- pro Monat (inkl. Anteil 13. Monatslohn) oder von Fr. 53'244.-- (Fr. 4'437.-- x 12) pro Jahr erzielen (LSE 2000 Tabelle TA 1). Unter Ber?cksichtigung der prozentualen Lohnentwicklung gegen?ber 2000 ergibt sich im Jahr 2001 ein massgebliches Einkommen von Fr. 54'575.-- (Fr. 53'244.- + 2,5 %). Dieser Betrag, der auf einer w?chentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beruht, ist auf im Jahr 2001 durchschnittlich gearbeitete 41,7 Wochenarbeitsstunden umzurechnen, was Fr. 56'894.-- ergibt. Bei einem 50%-Pensum, wie es der Versicherte noch verrichten kann, resultiert ein theoretisch m?gliches Einkommen von Fr. 28'447.--. Auch in einer Verweisungst?tigkeit ist der Versicherte gegen?ber gesunden Arbeitnehmern dadurch eingeschr?nkt, dass er keine Schwerarbeiten mit Heben von Gewichten ?ber 20 kg verrichten kann. Auch wird seine psychische Symptomatik besonderes Verst?ndnis eines potentiellen Arbeitgebers erfordern. Sodann ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass Teilzeitangestellte ?berproportional weniger verdienen k?nnen als vollzeitlich angestellte Arbeitnehmer (AHI 1998 S. 178 Erw. 4b). Aufgrund dieser Faktoren rechtfertigt sich ein leidens- und teilzeitbedingter Abzug von 15 % vom statistisch bestimmten Wert von Fr. 28'447.--, was Fr. 24'180.-- ergibt. Dieser Betrag entspricht dem Invalideneinkommen. 5.3.4?? Vor diesem Hintergrund ist das hypothetische Valideneinkommen von Fr. 61'412.-- einem ab 26. Januar 2001 zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 24'180.-- gegen?berzustellen, was eine Verdiensteinbusse von Fr. 37'232.-- und einen Invalidit?tsgrad von 60,6 % ergibt. Dieser Invalidit?tsgrad verleiht Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung. 5.4???? Zu pr?fen ist der Beginn des ganzen respektive halben Rentenanspruchs. Nach dem Unfall am 10. September 1998 konnte der Rentenanspruch (fr?hestens) am 1. September 1999 entstehen, da vorliegend jedenfalls nicht von einer bleibenden Erwerbsunf?higkeit ausgegangen werden kann. Nachdem der Beschwerdef?hrer w?hrend des Wartejahres (11. September 1998 bis 10. September 1999) in seinem angestammten Beruf als Chauffeur durchschnittlich zu mehr als 66 2/3 % arbeitsunf?hig war (100%ige Arbeitsunf?higkeit vom 11. September bis 7. Februar 1998 und vom 12. M?rz 1998 bis 10. September 1999, 50%ige Arbeitsunf?higkeit vom 8. Februar bis 11. M?rz 1999) und der Invalidit?tsgrad im Zeitpunkt der Anspruchsentstehung 100 % betrug, hatte er ab dem 1. September 1999 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Art. 29 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 IVG). Erst ab dem 26. Januar 2001 war eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsf?higkeit des Versicherten medizinisch nachgewiesen, was zu einer Verringerung des Invalidit?tsgrades auf 60,6 % f?hrte. Diese revisionsrechtlich relevante Ver?nderung hatte in Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV ab dem 1. Mai 2001 die Reduktion der ganzen auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung zur Folge. Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdef?hrer ab dem 1. September 1999 bis am 30. April 2001 Anspruch auf eine ganze Rente und ab dem 1. Mai 2001 auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. Diese Erw?gungen f?hren zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.

6.?????? Die obsiegende Beschwerde f?hrende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Vorliegend rechtfertigt sich die Annahme, der Beschwerdef?hrer obsiege zu rund drei Vierteln. Insgesamt erscheint deshalb die Zusprechung einer Prozessentsch?digung von Fr. 1'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verf?gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, vom 5. Dezember 2001 aufgehoben, soweit sie vom 1. September 1999 bis am 30. April 2001 den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente verneint, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdef?hrer vom 1. September 1999 bis am 30. April 2001 Anspruch auf eine ganze Rente und ab dem 1. Mai 2001 auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 1'400.-- (inklusive Baurauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pollux L. Kaldis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

IV.2002.00037 — Zürich Sozialversicherungsgericht 28.04.2003 IV.2002.00037 — Swissrulings