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Zürich Sozialversicherungsgericht 19.03.2003 IV.2002.00034

March 19, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,082 words·~15 min·4

Summary

Keine Leistungspflicht der Invalidenversicherung für abstehende Ohren

Full text

IV.2002.00034

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin B?rker-Pagani

Sozialversicherungsrichter Meyer

Gerichtssekret?rin Kobel

Urteil vom 20. M?rz 2003 in Sachen X. A.___, geb. 1988

Beschwerdef?hrerin

gesetzlich vertreten durch den Vater Y. A.___

dieser vertreten durch Rechtsanwalt Jiri Mischa Mensik Seefeldstrasse 134, Postfach, 8034 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? X. A.___, geboren 1988, nahm zu Anfang des Jahres 2001 in Aussicht, eine operative Ohrenkorrektur durchf?hren zu lassen. Nachdem die Krankenkasse ihre Leistungspflicht f?r eine solche Operation abgelehnt hatte (vgl. die Korrespondenz des Dr. med. B.___, Spezialarzt f?r plastische Chirurgie und ?sthetische Chirurgie, und des Vaters der Versicherten mit der C.__ Versicherungen AG, Urk. 3/3-6 und Urk. 7/17 Beilagen 2-4), liess der Vater Y. A.___ als gesetzlicher Vertreter von X.___, seinerseits vertreten durch Rechtsanwalt J. Mischa Mensik, um ?bernahme der Operationskosten durch die Invalidenversicherung ersuchen (Eingabe vom 14. Mai 2001, Urk. 3/7 = Urk. 7/17; Anmeldung vom 22. Mai 2001, Urk. 7/18). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA), IV-Stelle, holte bei Dr. B.___ den Bericht vom 5. September 2001 ein (Urk. 7/9) und teilte daraufhin mit Vorbescheid vom 12. September 2001 mit, dass sie das Leistungsbegehren abzuweisen gedenke (Urk. 3/8 = Urk. 7/8). Zu den Einwendungen vom 19. September 2001 (Urk. 3/9 = Urk. 7/7) nahm die SVA, IV-Stelle, mit Schreiben an den Rechtsvertreter vom 18. Oktober 2001 Stellung (Urk. 3/10 = Urk. 7/4), nachdem sie die Sache der IV-?rztin Dr. med. D.___ zur medizinischen Beurteilung unterbreitet hatte (vgl. die Anfrage und die Antwort darauf in Urk. 7/5). Auf die erneuten Einwendungen vom 29. Oktober 2001 hin (Urk. 3/11 = Urk. 7/3) holte die SVA, IV-Stelle, beim Bundesamt f?r Sozialversicherung (BSV), Abteilung Invalidenversicherung, die Stellungnahme vom 30. November 2001 ein (Urk. 7/2/1 sowie die Anfrage vom 26. November 2001, Urk. 7/2/2) und wies das Begehren um Kosten?bernahme f?r die strittige Operation daraufhin mit Verf?gung vom 10. Dezember 2001 ab (Urk. 2/1 = Urk. 7/1).

2.?????? Gegen diese Verf?gung liess Y. A.___ als gesetzlicher Vertreter der Versicherten mit Eingabe vom 18. Januar 2002 durch Rechtsanwalt J. Mischa Mensik Beschwerde erheben (Urk. 1). Die SVA, IV-Stelle, schloss in der Beschwerdeantwort vom 4. M?rz 2002 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Auf entsprechende ausdr?ckliche Anfrage hin (Verf?gung vom 7. M?rz 2002, Urk. 8) liess Y. A.___ in der Replik vom 27. M?rz 2002 namens seiner Tochter an der Beschwerde festhalten (Urk. 10). Die SVA, IV-Stelle, liess die ihr angesetzte Frist zur Duplik (Verf?gung vom 28. M?rz 2002, Urk. 11) unben?tzt verstreichen, worauf der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 15. Mai 2002 geschlossen wurde (Urk. 13). ???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Als Invalidit?t im Sinne des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit (Art. 4 Abs. 1 IVG). Nichterwerbst?tige Personen vor dem 20. Altersjahr mit einem k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden gelten nach Art. 5 Abs. 2 IVG als invalid, wenn der Gesundheitsschaden wahrscheinlich eine Erwerbsunf?higkeit zur Folge haben wird. 1.3???? Invalide oder von einer Invalidit?t bedrohte Versicherte haben nach Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsf?higkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu f?rdern. Zu diesen Massnahmen geh?ren unter anderem die in Art. 12 ff. IVG geregelten medizinischen Massnahmen (Art. 8 Abs. 3 lit. a IVG). 1.4???? Gem?ss Art. 12 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsf?higkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeintr?chtigung zu bewahren. ???????? Ferner besteht nach Art. 13 Abs. 1 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen Massnahmen. Dieser Anspruch ist aufgrund des Ausnahmekataloges in Art. 8 Abs. 2 IVG unabh?ngig davon gegeben, ob die Massnahmen einer Eingliederung ins Erwerbsleben dienen. Gem?ss Art. 13 Abs. 2 IVG bezeichnet der Bundesrat die Gebrechen, f?r welche diese Massnahmen gew?hrt werden, und er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringf?giger Bedeutung ist. Gest?tzt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat die Verordnung ?ber Geburtsgebrechen (GgV) erlassen. In deren Anhang sind die einzelnen Gebrechen aufgelistet, und der Bundesrat hat ausserdem in Art. 1 Abs. 2 Satz 2 GgV dem Eidgen?ssischen Departement des Innern (EDI) die Kompetenz ?bertragen, eindeutige Geburtsgebrechen, die nicht in der Liste im Anhang enthalten sind, als Geburtsgebrechen im Sinne von Artikel 13 IVG zu bezeichnen.

2.?????? In formeller Hinsicht liess der Vater der Versicherten die angefochtene Verf?gung in zweifacher Hinsicht bem?ngeln. Zun?chst liess er r?gen, dass die Verf?gung keine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe, sondern die Beschwerdegegnerin eine solche erst auf Verlangen hin nachgeliefert habe (Urk. 1 S. 2). Entgegen seiner Auffassung l?sst das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung eine Verf?gung jedoch nicht als nichtig erscheinen. Vielmehr wird einem derartigen Mangel lediglich dadurch begegnet, dass der betroffenen Person aus der unzul?nglichen Er?ffnung kein Nachteil erwachsen darf (vgl. f?r die Zeit ab dem 1. Januar 2003 die ausdr?ckliche Regelung dieses Rechtsgrundsatzes in Art. 49 Abs. 3 ATSG). Ein solcher Nachteil ist im vorliegenden Fall nicht entstanden, denn der Vater der Versicherten hat trotz der fehlenden Rechtsmittelbelehrung rechtzeitig Beschwerde durch seinen Vertreter einreichen lassen. Des Weiteren erachtete der Vater der Versicherten seinen Anspruch auf rechtliches Geh?r als verletzt. Eine solche Verletzung vermag er nicht schon daraus abzuleiten, dass in der angefochtenen Verf?gung - wie er geltend machen liess (vgl. Urk. 1 S. 4) - keine Auseinandersetzung mit seinen Einwendungen im Vorbescheidverfahren erfolgt. Denn die Beschwerdegegnerin hat sich mit den Vorbringen in der ersten, am 19. September 2001 verfassten Stellungnahme zum Vorbescheid (Urk. 3/9 = Urk. 7/7) bereits im Schreiben an den Rechtsvertreter vom 18. Oktober 2001 (Urk. 3/10 = Urk. 7/4) befasst, und die Begr?ndungsdichte in diesem Schreiben entspricht ohne Zweifel den Anforderungen, welche die Rechtsprechung aufstellt (vgl. BGE 124 V 182 f. Erw. 2a und b). Insbesondere hat die Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 18. Oktober 2001 auch dargelegt, weshalb sie die beantragte psychiatrische Begutachtung der Versicherten und die Anmeldung des Falles beim EDI nicht f?r erforderlich halte. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh?r kann hingegen darin erblickt werden, dass die Beschwerdegegnerin die schriftlichen Ausk?nfte des BSV, die sie auf die nochmaligen Einwendungen vom 29. Oktober 2001 hin (Urk. 3/11 = Urk. 7/3) noch eingeholt hat (Urk. 7/2/1), dem Vater der Versicherten vor Erlass der angefochtenen Verf?gung nicht zur Stellungnahme unterbreitet hat. Rechtsprechungsgem?ss kann jedoch eine nicht besonders schwerwiegende Geh?rsverletzung dadurch geheilt werden, dass die betroffene Person die M?glichkeit erh?lt, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu ?ussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei ?berpr?fen kann (vgl. BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen). Die Voraussetzungen f?r eine solche Heilung sind hinsichtlich der zur Diskussion stehenden Unterlassung erf?llt. Die Unterlassung ist angesichts dessen, dass die Ausk?nfte des BSV gegen?ber den Darlegungen der Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 18. Oktober 2001 nichts wesentlich Neues enthalten, nicht schwer, das Sozialversicherungsgericht verf?gt in tats?chlicher und rechtlicher Hinsicht ?ber eine umfassende Kognition, und der Vater der Versicherten hat im Gerichtsverfahren die Gelegenheit erhalten, zu den betreffenden Ausk?nften Stellung zu nehmen, und hat von dieser Gelegenheit auch Gebrauch gemacht. ?ber die Streitsache ist daher materiell zu entscheiden.

3. 3.1???? Strittig und zu pr?fen ist zun?chst, ob die Beschwerdegegnerin unter dem Titel Geburtsgebrechen f?r die in Aussicht genommene Ohrenkorrektur leistungspflichtig ist. 3.2???? Die Krankheiten des Ohrs sind in den Ziffern 441-447 GgV Anhang aufgef?hrt. Ziffer 442 hatte in der bis Ende des Jahres 1994 g?ltig gewesenen Fassung "angeborene Missbildungen des Ohrmuschelskeletts" als Geburtsgebrechen genannt. Ab Anfang 1995 war dieser Beschreibung in Klammern der Zusatz "ausgenommen abstehende Ohren" beigef?gt gewesen, und per Anfang 1998 ist die Ziffer 442 aus dem GgV Anhang gestrichen worden. 3.3???? Die Ausgestaltung des ?usseren Ohrs, wie sie bei der Versicherten vorliegt und von ihr als korrekturbed?rftig erachtet wird, wurde von Dr. B.___ in seinem Bericht vom 5. September 2001 (Urk. 7/9) und in einem Schreiben an die Krankenkasse vom 5. Februar 2001 (Urk. 3/3 = Urk. 7/17 Beilage 2) als "Cup ear-Deformit?t" bezeichnet, und in beiden Schriftst?cken charakterisierte der Arzt das bem?ngelte Erscheinungsbild auch mit dem Begriff der "abstehenden Ohren". Aufgrund dieser eindeutigen Angaben steht einzig eine Subsumption unter das gerade beschriebene Geburtsgebrechen nach Ziffer 442 GgV Anhang zur Diskussion. Alle anderen in den Ziffern 441-447 GgV Anhang aufgez?hlten Beeintr?chtigungen im Bereich der Ohren fallen demgegen?ber offensichtlich ausser Betracht. Dies gilt - entgegen den Vorbringen in der Replik (Urk. 10 S. 3) - insbesondere auch f?r die in Ziffer 441 aufgef?hrte "Atresia ausris congenita inklusive Anotie und Mikrotie", denn bei der Atresie handelt es sich um das Fehlen der nat?rlichen ?ffnung des Ohres, und die Begriffe Mikrotie und Anotie stehen f?r Fehlbildungen der Ohrmuscheln, die sich in ihrer Art und Auspr?gung von der vorliegend vorhandenen Unregelm?ssigkeit eindeutig unterscheiden, wie das sogenannte Klappohr und sehr stark verkleinerte oder ?berhaupt nicht vorhandene Ohrmuscheln (vgl. vgl. Pschyrembel, Klinisches W?rterbuch, 259. Auflage, Berlin und New York 2002, S. 83, S. 150 und S. 1066). Erst recht ausser Betracht f?llt eine Subsumption unter eines der Geburtsgebrechen ausserhalb der Ziffern, die das Ohr betreffen. Die in den Ziffern 170-178 aufgelisteten Gebrechen betreffen den Bereich der Extremit?ten, und es leuchtet nicht ein, in welcher Hinsicht der Vater der Versicherten aus diesen Bestimmungen etwas f?r ihren Fall ableiteten will, zumal entgegen dessen offenbarer Meinung (vgl. Urk. 10 S. 3; vgl. auch Urk. 3/9 S. 2 = Urk. 7/7 S. 2) auch in jenem Bereich nicht s?mtliche Fehlbildungen als Geburtsgebrechen im Sinne der GgV eingestuft werden. Ebenso wenig kann die Anwendbarkeit von Ziffer 112 GgV Anhang (angeborene Hautaplasien) zur Diskussion stehen, und soweit auf die M?glichkeit psychischer Folgen des geltend gemachten organischen Mangels hingewiesen wurde, so kann dies nicht zur Anwendbarkeit von Ziffer 401 GgV Anhang (fr?hkindliche prim?re Psychosen und infantiler Autismus) f?hren, da die dort aufgef?hrten psychischen Beeintr?chtigungen entsprechend der Definition des Geburtsgebrechens (Art. 1 Abs. 1 GgV) urspr?nglicher und nicht abgeleiteter Natur sind. ???????? Die Beschwerdegegnerin erachtete sich schon allein deswegen als nicht leistungspflichtig f?r die in Aussicht genommene Korrektur, weil das in Betracht fallende Geburtsgebrechen gem?ss Ziffer 442 seit dem 1. Januar 1998 nicht mehr im GgV Anhang figuriert (vgl. Urk. 3/10 = Urk. 7/4, Urk. 6). Dieser Argumentation liess der Vater der Versicherten entgegenhalten, dass die zu korrigierende Ausbildung des Ohrs bereits vor dieser Streichung bestanden habe (Urk. 1 S. 4). Welche Fassung des GgV Anhangs zur Anwendung gelangt, kann indessen offen bleiben, denn aus den folgenden Gr?nden w?re eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung auch unter der Herrschaft der bis Ende 1994 g?ltig gewesenen Fassung, welche die fragliche Ziffer 442 noch enth?lt und abstehende Ohren nicht ausdr?cklich ausnimmt, zu verneinen. Schon damals konnte n?mlich nicht jede von der Norm abweichende Gestalt des ?usseren Ohrs als Missbildung im Sinne der damaligen Formulierung von Ziffer 442 GgV Anhang betrachtet werden; vielmehr ging schon aus jenem fr?heren Wortlaut sowie aus dem Sinn und Zweck der Bestimmung hervor, dass eine entsprechende Normabweichung eine objektiv besonders st?rende Auff?lligkeit aufzuweisen hatte, damit von einer Missbildung gesprochen werden konnte, die zu medizinischen Massnahmen der Invalidenversicherung berechtigte. So wurden in der bis Ende 1994 g?ltig gewesenen Fassung des Kreisschreibens des Bundesamtes f?r Sozialversicherung ?ber die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME; Randziffer 442) das zusammengelegte Klappohr, das Katzenohr und Aurikul?ranh?nge als Missbildungen des Ohrmuschelskeletts im Sinne von Ziffer 442 GgV Anhang aufgez?hlt, wobei sich die betreffende Aufz?hlung als abschliessend verstanden wissen wollte. Das KSME ist zwar als verwaltungsinterne Weisung f?r richterliche Instanzen nicht verbindlich und kann daher vom Gericht frei auf Verfassungs- und Gesetzm?ssigkeit hin ?berpr?ft werden. Ob die genannte Weisungsbestimmung mit ihrer abschliessenden Aufz?hlung der als Missbildungen zu betrachtenden Ausformungen der Ohrmuschel mit dem Gesetz und mit der GgV in der bis Ende 1994 in Kraft gestandenen Fassung ?bereinstimmte, kann hier jedoch offen bleiben. Denn wie aus dem eingereichten Bildmaterial ersichtlich ist (Urk. 7/17 Beilage 3), besteht die bem?ngelte Unregelm?ssigkeit lediglich darin, dass die im ?brigen gut geformten Ohren etwas st?rker abstehen, als dies beim Durchschnitt der Bev?lkerung der Fall ist. Von einer objektiv besonders st?renden Auff?lligkeit kann somit sicher nicht gesprochen werden. Zu einer anderen Beurteilung vermag in Abweichung zur Betrachtungsweise in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 3) auch nicht zu f?hren, dass Dr. B.___ der zur Diskussion stehende Ohrstellung den Fachbegriff einer "Cup ear-Deformit?t" zuordnete. Dieser Begriff dient offenbar der n?heren Beschreibung des Erscheinungsbildes des Ohrs, hingegen kann daraus nicht auf das Vorliegen einer k?rperlichen Beeintr?chtigung von erheblicherem Ausmass als bei "gew?hnlichen" abstehenden Ohren gesprochen werden. Ebenfalls nicht massgebend f?r die Subsumption unter den Begriff der Missbildung ist der an sich nicht anzuzweifelnde Umstand, dass die Versicherte die Stellung ihrer Ohren offenbar vor allem seit Eintritt in die Pubert?t subjektiv als st?rend empfindet (vgl. Urk. 3/7 S. 2 = Urk. 7/16 S. 2). ???????? Kann die zur Diskussion stehende Normabweichung demnach wegen ihrer Geringf?gigkeit nicht unter die ehemalige, nunmehr aufgehobene Ziffer 442 GgV Anhang subsumiert werden, so f?llt auch eine vom EDI vorzunehmende Anerkennung als eindeutiges, in der Liste fehlendes Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Satz 2 GgV ohne weiteres ausser Betracht.

4. 4.1???? Steht damit fest, dass die so genannte "Cup ear-Deformit?t" nicht als Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG zu qualifizieren ist, so stellt sich die weitere Frage, ob die Versicherte gest?tzt auf Art. 12 Abs. 1 IVG Anspruch auf ?bernahme der Operationskosten durch die Invalidenversicherung hat. 4.2???? Wie das BSV in seiner Stellungnahme vom 30. November 2001 (Urk. 7/2/1) ausgef?hrt hat, besteht nach der Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts f?r Geburtsgebrechen, die als geringf?gig im Sinne von Art. 13 Abs. 2 IVG zu qualifizieren sind, auch keine Leistungspflicht nach Art. 12 IVG (vgl. ZAK 1984 S. 334 f. Erw. 2, 1972 S. 678). 4.3???? Eine Leistungspflicht nach Art. 12 IVG entfiele aus den nachfolgenden Gr?nden aber auch dann, wenn dieser Automatismus im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gebracht w?rde. Voraussetzung f?r eine solche Leistungspflicht w?re gest?tzt auf Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 IVG, dass die erw?hnte von der Norm abweichende Gestalt der Ohren mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit eine Beeintr?chtigung der Erwerbsf?higkeit der Versicherten zur Folge h?tte und die vorgesehene Operation geeignet w?re, diese Beeintr?chtigung zu mildern oder vor ihr zu bewahren. Steht eine k?rperliche Beeintr?chtigung kosmetischer Art zur Diskussion, so schliesst das Eidgen?ssische Versicherungsgericht einen unmittelbaren Einfluss einer solchen Beeintr?chtigung auf die Erwerbsf?higkeit in der Regel aus, r?umt aber ein, dass ein ?sthetischer Mangel sich ausnahmsweise mittelbar auf die Erwerbsf?higkeit auswirken kann, wenn er zu psychischen Belastungen f?hrt, die ihrerseits die berufliche Leistungsf?higkeit beeinflussen. Eine invalidenversicherungsrechtliche Relevanz in diesem Sinne nimmt das h?chste Gericht allerdings nur dann an, wenn ein ?sthetischer Mangel so schwerwiegend ist, dass mit einer effektiven und wesentlichen Beeintr?chtigung im Berufsleben gerechnet werden muss (ZAK 1977 S. 113 Erw. 2 mit Hinweisen). Dass die als korrekturbed?rftig erachtete Ausformung der Ohren die sp?tere Erwerbsf?higkeit seiner Tochter unmittelbar beeintr?chtigen k?nnte, liess der Vater der Versicherten zu Recht nicht geltend machen. Entgegen seinen Vorbringen ist aber auch nicht wahrscheinlich, dass von der betreffenden Unregelm?ssigkeit die Gefahr einer mittelbaren Beeintr?chtigung der Erwerbsf?higkeit infolge psychischer Belastung ausgeht. Die depressiven Verstimmungen, Leistungsschw?chen in der Schule und Beziehungsst?rungen im Umgang mit Gleichaltrigen, wie sie in der Stellungnahme vom 14. Mai 2001 geschildert werden (Urk. 3/7 S. 2 = Urk. 7/16 S. 2), m?gen zwar vom Leiden am k?rperlichen Erscheinungsbild mitbestimmt sein, und es leuchtet auch ein, dass dieses Leiden in der Pubert?tszeit besonders akut ist. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann jedoch damit gerechnet werden, dass eine Person mit einer k?rperlichen Unregelm?ssigkeit der vorliegenden Art im Laufe der Zeit auch ohne operative Korrektur so viel Selbstbewusstsein entwickelt, dass die seelische Belastung ?berwunden wird und das k?nftige Erwerbsleben nicht beeintr?chtigt. Des beantragten kinderpsychiatrischen Gutachtens (vgl. Urk. 3/9 S. 2 = Urk. 7/7 S. 2) bedarf es bei dieser Sachlage nicht. Ebenso kann auf die beantragte n?here Befragung von Dr. B.___ verzichtet werden. Denn in seinen Berichten ist nirgendwo von einer psychischen Problematik mit Krankheitswert die Rede; vielmehr brachte er bei der Frage nach den angegebenen Beschwerden im Formular der Invalidenversicherung lediglich den Vermerk "st?rende absteh. Ohren" an (Urk. 7/9 S. 2), und in diesem Kontext kann seine weitere Aussage, der Gesundheitszustand wirke sich "in gewissem Sinne" auf den Schulbesuch oder die berufliche Ausbildung aus, entgegen der Annahme in der Replik (vgl. Urk. 10 S. 5) nicht als Hinweis auf eine abkl?rungsbed?rftige Situation verstanden werden.

5.?????? Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Versicherte weder gest?tzt auf Art. 13 Abs. 1 IVG noch gest?tzt auf Art. 12 Abs. 1 IVG Anspruch auf ?bernahme der geltend gemachten Operationskosten durch die Invalidenversicherung hat. ???????? Unbehelflich sind sodann auch die Hinweise auf die krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften (vgl. Urk. 10 S. 4 und S. 5), da an dieser Stelle nur die Leistungspflicht der Invalidenversicherung gest?tzt auf die in diesem Versicherungszweig massgebenden Normen zur Diskussion steht. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jiri Mischa Mensik - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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