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Zürich Sozialversicherungsgericht 03.02.2003 IV.2002.00005

February 3, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,128 words·~21 min·4

Summary

Bemessung des Invaliditätsgrades. Ausdehung des Anfechtungsgegenstandes auf berufliche Massnahmen.

Full text

IV.2002.00005

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-K?ser

Gerichtssekret?rin Malnati Burkhardt

Urteil vom 4. Februar 2003 in Sachen

S.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Barbara Hug Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1. 1.1???? S.___, geboren 1962, war seit 1990 als Bauarbeiter bei der A.___ AG, ___, besch?ftigt und meldete sich am 3. Mai 1995 wegen R?ckenschmerzen mit dem Antrag auf Berufsberatung und Umschulung bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/40/20-21). Am 15. September 1995 fand eine R?ckenoperation (Spondylodese L5/S1) statt (Urk. 8/28). Vom 1. bis 10. April 1996 hielt sich der Versicherte in der Abkl?rungs- und Ausbildungsst?tte Appisberg, M?nnedorf, auf, wo laut Schlussbericht vom 24. April 1996 eine volle Arbeitsf?higkeit f?r eine f?r die Wirbels?ule leichte T?tigkeit festgestellt wurde (Urk. 8/24 S. 6 Mitte). Mit Verf?gung vom 13. September 1996 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch (bei einem Invalidit?tsgrad von 6 %) und einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 8/7). 1.2???? Mit am 4. August 1999 eingegangener erneuter Anmeldung beantragte der Versicherte eine Rente (Urk. 8/39). Die IV-Stelle holte einen medizinischen Bericht (Urk. 8/21) und ein polydisziplin?res Gutachten (Urk. 8/17) ein und t?tigte erwerbliche Abkl?rungen (Urk. 8/31, Urk. 8/33). ???????? Nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/4-5) verneinte die IV-Stelle mit Verf?gung vom 26. November 2001 einen Rentenanspruch mit der Begr?ndung, mit der zumutbaren Restarbeitsf?higkeit k?nne der Versicherte ein Einkommen erzielen, das einen nicht anspruchsbegr?ndenden Invalidit?tsgrad von 19 % ergebe (Urk. 8/1 = Urk. 2). 2.?????? Gegen die Verf?gung vom 26. November 2001 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanw?ltin Barbara Hug, Z?rich, am 31. Dezember 2001 Beschwerde mit dem Antrag, es sei diese aufzuheben und eine ganze Rente zuzusprechen, eventuell seien Wiedereingliederungsmassnahmen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2). ???????? Mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2002 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). ???????? Mit Verf?gung vom 26. Februar 2002 wurde antragsgem?ss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) Rechtsanw?ltin Hug als unentgeltliche Rechtsbeist?ndin bestellt, und es wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10). ???????? Am 17. Juli 2002 reichte der Versicherte ein weiteres ?rztliches Zeugnis vom 11. Juli 2002 (Urk. 12) ein, wozu die IV-Stelle innert Frist keine Stellung nahm (vgl. Urk. 13-14).

Das Gericht zieht in Erw?gung:

1.?????? 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 28 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG), sind in der angefochtenen Verf?gung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2). Darauf kann vorerst verwiesen werden. 1.3???? Im Absatz 2 der angefochtenen Verf?gung f?hrte die Beschwerdegegnerin aus, ihr Entscheid beruhe auf einer polydisziplin?ren Begutachtung. Bei der Meinung der behandelnden Psychiaterin handle es sich um eine unterschiedliche Beurteilung desselben Sachverhaltes (Urk. 2). Der mit der Beschwerde erhobene Vorwurf der Geh?rsverletzung mit dem Hinweis, die Beschwerdegegnerin sei "mit keinem Wort" auf die Differenz zwischen den beiden psychiatrischen Meinungen eingegangen (Urk. 1 S. 4 f.), erweist sich als unbegr?ndet, hat die Beschwerdegegnerin doch, wenn auch kurz, durchaus dargelegt, weshalb sie an ihrem Standpukt festhalte und nicht wie vom Beschwerdef?hrer eventualiter beantragt (vgl. Urk. 8/5 S. 3 lit. e) eine psychiatrische Drittmeinung einhole. 1.4???? Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentsch?digung wegen eines zu geringen Invalidit?tsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur gepr?ft, wenn die Voraussetzungen gem?ss Abs. 3 dieser Bestimmung erf?llt sind. Danach ist im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidit?t oder Hilflosigkeit der versicherten Person in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise ge?ndert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzukl?ren und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Ver?nderung des Invalidit?tsgrades oder der Hilflosigkeit auch tats?chlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 IVG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invalidit?tsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der fr?heren rechtskr?ftigen Verf?gung keine Ver?nderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zun?chst noch zu pr?fen, ob die festgestellte Ver?nderung gen?gt, um nunmehr eine anspruchsbegr?ndende Invalidit?t oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Pr?fungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b). 1.5???? Nach Art. 41 IVG sind laufende Renten f?r die Zukunft entsprechend zu erh?hen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invalidit?tsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise ?ndert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche ?nderung in den tats?chlichen Verh?ltnissen, die geeignet ist, den Invalidit?tsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche ?nderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der urspr?nglichen Rentenverf?gung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverf?gung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). 1.6???? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). 1.7???? In Bezug auf Berichte von Haus?rzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Haus?rzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsf?llen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

2.?????? Strittig ist einmal, ob dem Beschwerdef?hrer eine Rente zusteht. Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, gem?ss der medizinischen Beurteilung sei dem Beschwerdef?hrer eine leichte, r?ckenschonende T?tigkeit im Umfang von 85 % zumutbar, was einen Invalidit?tsgrad von 19 % ergebe (Urk. 2 S. 2). Dass er diese Arbeitsf?higkeit nicht verwerte, sei auf invalidit?tsfremde Gr?nde zur?ckzuf?hren (Urk. 7 S. 1). Der Beschwerdef?hrer machte geltend, gem?ss der behandelnden Psychiaterin betrage die Arbeitsunf?higkeit 100 % (Urk. 1 S. 3 oben). Die angenommene Arbeitsf?higkeit von 85 % treffe nicht zu (Urk. 1 S. 3). Angesichts zweier sehr unterschiedlicher psychiatrischer Einsch?tzungen w?re die Einholung eines weiteren Gutachtens angezeigt gewesen (Urk. 1 S. 4). Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung eingetreten und hat sodann gepr?ft, ob - im Unterschied zum Sachverhalt im Jahr 1996 - nunmehr eine anspruchsbegr?ndende Invalidit?t vorliegt (vgl. vorstehend Erw. 1.3-4). Entscheidend und strittig ist somit die H?he eines allf?lligen Invalidit?tsgrades im Zeitpunkt der angefochtenen Verf?gung.

3. 3.1???? Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie/Psychotherapie, ___, die den Beschwerdef?hrer seit Februar 1999 behandelte (Urk. 8/21 Ziff. 4), diagnostizierte in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 21. Juni 2000 eine anhaltende somatoforme Schmerzst?rung (R?ckenschmerzen, Kopfschmerzen, ausstrahlende Schmerzen in das rechte Bein) nach Retraktions- und Distraktionsspondylodese 1996 (ICD F45.4) in schwieriger sozialer Situation, eine reaktive mittelschwere bis schwere Depression (F32.2) sowie degenerative Ver?nderungen der Wirbels?ule (Urk. 8/21 Ziff. 3). Sie attestierte dem Beschwerdef?hrer eine Arbeitsunf?higkeit von 100 % als Hilfsmaurer seit 15. September 1996 und f?hrte aus, die Konzentrationsf?higkeit sei stark eingeschr?nkt, so dass der Beschwerdef?hrer zur Zeit nicht umschulungsf?hig sei; ein gezieltes Aufbautraining mit psychologischer Betreuung habe einer Umschulung vorauszugehen (Urk. 8/21 Ziff. 1.5 und 1.7). Zur Zeit bestehe ein fragiles Gleichgewicht; der Beschwerdef?hrer habe etwas weniger Beschwerden, die Depression sei unter antidepressiver Therapie etwas aufgehellt (Urk. 8/21 Ziff. 4.1). F?r eine Wiedereingliederung brauche der Beschwerdef?hrer ein Aufbautraining, wie es bekanntlich in der SUVA-Klinik Bellikon durchgef?hrt werde. Eine Arbeitst?tigkeit in leidensangepasster T?tigkeit sei anfangs halbtags, sp?ter ganztags zumutbar (Urk. 8/21 Beiblatt lit. d-e). 3.2 3.2.1?? Am 27. Juni 2001 erstatteten Dr. med. C.___, Innere Medizin / Rheumatologie FMH, und Dr. med. D.___, Chefarzt MEDAS St. Gallen, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/17). Das Gutachten st?tzte sich auf die vorhandenen Akten (vgl. Urk. 8/17 S. 3-6), eigene Untersuchungen und ein Konsilium durch Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie, ___ (Urk. 8/18). 3.2.2?? Der Psychiater Dr. E.___ stellte folgende Diagnose (Urk. 8/18 S. 2 unten):

?- Problem der Krankheitsbew?ltigung bei einem chronifizierten Schmerzsyndrom (ICD-10 F54) - Depressive St?rung, zur Zeit leicht depressive Episode mit somatischen Symptomen (F.33.01)?.

???????? Dr. E.___ f?hrte aus, die von Dr. B.___ diagnostizierte reaktive mittelschwere bis schwere Depression sei nicht mehr feststellbar. Es sei offensichtlich eine Besserung eingetreten. Geblieben seien Angaben beziehungsweise Klagen ?ber Schmerzen bei sehr leichten, kaum noch feststellbaren depressiven Verstimmungen. Die fr?her - wohl auch unter Einbezug von k?rperlichen Beschwerden - attestierte volle Arbeitsunf?higkeit lasse sich nicht mehr, vor allem nicht aus psychischen Gr?nden, best?tigen (Urk. 8/18 S. 3 Mitte). Von der psychischen Seite her sei eine Arbeitsunf?higkeit im Umfang von etwa 15 % gegeben. Die Prognose sei unsicher, im Falle einer Berentung und konsekutiver Fixierung auf den Invalidenstatus eher schlecht (Urk. 8/18 S. 3 unten). 3.2.3?? Im MEDAS-Gutachten wurden nebst den erw?hnten die folgenden zus?tzlichen Diagnosen gestellt (Urk. 8/17 S. 9 Ziff. 3.1):

?- Diffuses chronisches Schmerzsyndrom panvertebral und ischialgiform rechts mit multiplen vegetativen Begleitbeschwerden - Status nach Spondylodese L5/S1 bei Discushernie und Segmentdegeneration 9/95?.

Insgesamt f?nden sich viele Zeichen f?r nichtorganisches Krankheitsverhalten, so etwa nebst der diffusen Symptombeschreibung die sehr hohe Bewertung auf der Schmerzskala, die Erfolglosigkeit bisheriger Behandlungen, das nicht plausible Ausmass der demonstrierten Behinderung im Vergleich zur klinischen Beurteilung (Urk. 8/17 S. 10 Mitte). Psychiatrischerseits stehe Meinung gegen Meinung. Der Konsiliargutachter Dr. E.___ attestiere eine Arbeitsunf?higkeit von etwa 15 %, die behandelnde Psychiaterin eine solche von 100 %, was wohl in gewisser Weise einsehbar sei, sich aber aus der Sicht der Gutachter nicht best?tigen lasse (Urk. 8/17 S. 10 f.). 3.2.4?? In der Beantwortung der gestellten Fragen kamen die MEDAS-Gutachter zu folgenden Schl?ssen: F?r die fr?her ausge?bte T?tigkeit als Bauarbeiter sei der Beschwerdef?hrer auf Dauer vollst?ndig arbeitsunf?hig (Urk. 8/17 S. 11 Ziff. 5.1). F?r eine k?rperlich eher leichte, r?ckenadaptierte T?tigkeit betrage die Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit 15 %; eine solche T?tigkeit sei ganztags zumutbar (Urk. 8/17 S. 11 Ziff. 5.2). Therapeutische Vorschl?ge k?nnten nach der Erfolglosigkeit bisheriger Massnahmen kaum gemacht werden. Dem Beschwerdef?hrer m?sste deutlich gesagt werden, dass man von ihm eine gewisse Leistung erwarte und dass er im Falle einer mangelhaften Zusammenarbeit die Konsequenzen daf?r tragen m?sste (Urk. 8/17 S. 11 Ziff. 5.3). Die Prognose m?sse als schlecht bezeichnet werden, wobei wesentliche soziale Probleme (Emigrationsproblematik, bescheidene Deutschkenntnisse, mentale und k?rperliche Dekonditionierung nach mehreren Jahren ohne Erwerbst?tigkeit, sehr starke Selbstlimitierung, unsicherer Aufenthaltsstatus) eine Rolle spielten (Urk. 8/17 S. 11 Ziff. 5.4). 3.3???? Die behandelnde Psychiaterin Dr. B.___ nahm am 9. Juli 2001 zum Gutachten Stellung, dies insbesondere mit dem pr?zisierenden Hinweis, die von ihr attestierte vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit beziehe sich auf die angestammte T?tigkeit als Hilfsmaurer, wobei sie auch die somatischen Befunde einbezogen habe (Urk. 8/16 S. 1). 3.4???? In einem Zeugnis vom 28. Oktober 2001 zu Handen der Rechtsvertreterin des Beschwerdef?hrers f?hrte Dr. B.___ aus, die laufende psychiatrische/psychotherapeutische Behandlung m?sse unbedingt weitergef?hrt werden. Im Heimatland des Beschwerdef?hrers sei eine ad?quate Behandlung nicht gew?hrleistet (Urk. 3). ???????? Im Zeugnis vom 11. Juli 2002 stellte Dr. B.___ die Diagnosen einer schweren narzisstischen Pers?nlichkeitsst?rung mit reaktiver Depression, Angst und Panikst?rungen sowie Affektdurchbr?chen. Daneben bestehe ein auf Grund eines Traumas ausgel?stes Wirbels?ulenleiden. Die Schwere des Leidens sei bei der Abfassung des ?IV-Zeugnisses im September 1999? (richtig wohl: Bericht vom 21. Juni 2000; vgl. Urk. 8/21) nicht in diesem Ausmass erkennbar gewesen, da die Depression im Vordergrund gestanden habe (Urk. 12). 3.5???? Die Beurteilung durch die MEDAS-Gutachter und durch die behandelnde Psychiaterin stimmen dahingehend ?berein, dass der Beschwerdef?hrer in der angestammten, k?rperlich schweren T?tigkeit als Bauarbeiter nicht mehr arbeitsf?hig ist. ???????? Die MEDAS-Gutachter attestierten sodann eine Einschr?nkung von 15 % in einer k?rperlich eher leichten, r?ckenadaptierten T?tigkeit, dies entsprechend der? Einschr?nkung, die im psychiatrischen Konsilium attestiert worden war. ???????? Zu pr?fen ist, ob die Beurteilung durch die behandelnde Psychiaterin diejenige durch die MEDAS-Gutachter in Frage zu stellen vermag. Hinsichtlich des Beweiswertes der vorliegenden Beurteilungen ist dabei einerseits zu ber?cksichtigen, dass das MEDAS-Gutachten den praxisgem?ssen Kriterien (vorstehend Erw. 1.5) vollumf?nglich entspricht, w?hrend andererseits sich die behandelnde Psychiaterin in einer ausgesprochenen, der haus?rztlichen zumindest ebenb?rtigen Vertrauensstellung befindet (vorstehend Erw. 1.6). ???????? In ihrem Bericht vom 21. Juni 2000 f?hrte die behandelnde Psychiaterin Dr. B.___ aus, der Beschwerdef?hrer sei zur Zeit nicht umschulungsf?hig. F?r eine Wiedereingliederung brauche er zuerst ein gezieltes Aufbautraining mit psychologischer Betreuung. Eine leidensangepasste T?tigkeit sei anfangs halbtags, sp?ter ganztags zumutbar (Urk. 8/21 Ziff. 1.7 und Beiblatt lit. d-e). In ihrer Stellungnahme zum Gutachten vom 9. Juli 2001 best?tigte Dr. B.___, die von ihr attestierte volle Arbeitsunf?higkeit beziehe sich, unter Einbezug somatischer Befunde, auf die bisherige T?tigkeit als Hilfsmaurer (Urk. 8/16 S. 1). In den sp?teren Zeugnissen (Urk. 3, Urk. 12) ?usserte sich Dr. B.___ nicht zur Arbeitsf?higkeit in leidensangepasster T?tigkeit. ???????? Dr. B.___ hat somit die Arbeitsf?higkeit in leidensangepasster T?tigkeit auf anf?nglich 50 %, sp?ter 100 % veranschlagt, dies wohl unter dem Vorbehalt, dass zun?chst das von ihr empfohlene, psychologisch gest?tzte Aufbautraining stattfinde. In Kenntnis des MEDAS-Gutachtens hat sich Dr. B.___ sodann nicht mehr zu dieser Frage ge?ussert, sondern gegenteils pr?zisiert, die attestierte volle Arbeitsunf?higkeit beziehe sich auf die angestammte T?tigkeit. Bezogen auf die Arbeitsf?higkeit in leidensangepasster T?tigkeit liegt somit keine von derjenigen des MEDAS-Gutachtens abweichende eigenst?ndige, nachvollziehbare Einsch?tzung vor. ???????? Dies f?hrt zum Schluss, dass hinsichtlich der Arbeitsf?higkeit in leidensangepasster T?tigkeit auf die nachvollziehbar begr?ndete Einsch?tzung durch die MEDAS-Gutachter abzustellen ist.

4. 4.1???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 4.2???? Die Beschwerdegegnerin ist von einem Valideneinkommen von Fr. 45'880.-- im Jahr 2001 ausgegangen (Urk. 2 S. 2 oben). Dies wurde zwar nicht mehr beschwerdeweise (vgl. Urk. 1), aber nach Erhalt des Vorbescheids in Frage gestellt (Urk. 8/5), und zwar mit dem - zutreffenden - Hinweis, im Jahr 1996 habe der von Arbeitslosenversicherung versicherte Verdienst Fr. 4'030.-- pro Monat (Urk. 8/38), entsprechend Fr. 48'360.-- im Jahr (Fr. 4'030.-- x 12) betragen. ???????? Der erw?hnte Einwand erscheint gerechtfertigt, so dass als Valideneinkommen der erw?hnte Betrag von Fr. 48'360.-- im Jahr 1996 der seitherigen Nominallohnentwicklung im Baugewerbe von 0,2 % im Jahr 1997, 0,4 % im Jahr 1998, -0,5 % im Jahr 1999, 1,9 % im Jahr 2000 und 2,8 % im Jahr 2001 (Die Volkswirtschaft 12/2002 S. 89 Tab. B10.2 lit. F) anzupassen ist, was f?r das Jahr 2001 ein Valideneinkommen von Fr. 50'708.-- ergibt (Fr. 48'360.-- x 1,002 x 1,004 x 0,995 x 1,019 x 1,028). 4.3???? Zur Bestimmung des Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin drei T?tigkeiten aus der Dokumentation ?ber Arbeitspl?tze (DAP) herangezogen, welche Hilfst?tigkeiten in der industriellen Fertigung darstellen, welche wahlweise sitzend oder stehend ausgef?hrt werden und bei denen nebst Heben und Tragen von Gewichten bis 5 kg nur ?selten? bis ?manchmal? Gewichte von 5 bis 10 kg zu heben oder tragen sind (Urk. 8/31). ???????? Beschwerdeweise wurde eingewendet, in den ausgew?hlten T?tigkeiten w?re der Beschwerdef?hrer manchmal in der Position des vorgeneigten Sitzens oder Stehens und h?tte eine l?ngerdauernde Haltung im Sitzen oder Stehen einzunehmen, was dem medizinischen Anforderungsprofil widerspreche (Urk. 1 S. 3). Dem ist entgegenzuhalten, dass die vom Beschwerdef?hrer angef?hrte Stelle im MEDAS-Gutachten (Urk. 8/16 S. 4 unten) den zusammenfassenden Auszug aus dem Bericht der Abkl?rungsst?tte Appisberg von 1996 betrifft und dass dort - abgesehen von wesentlich h?heren Tragbelastungen - ?wiederholtes oder l?ngeres Arbeiten in ergonomisch ung?nstigen K?rperpositionen (geb?ckt oder seitlich rotiert)? als ung?nstig bezeichnet wurde. Dieser Anforderung - wie auch derjenigen in der MEDAS-Beurteilung (?k?rperlich leichte, r?ckenadaptierte T?tigkeit?, Urk. 8/16 S. 11 Ziff. 5.2) - tragen die ausgew?hlten T?tigkeiten in der industriellen Fertigung in jeder Hinsicht vollumf?nglich Rechnung. ???????? Die T?tigkeiten der herangezogenen DAP-Profile entsprechen dem medizinischen Anforderungsprofil vollumf?nglich. Das mit diesen T?tigkeiten bei einem Pensum von 85 % erzielbare durchschnittliche Einkommen 2001 bel?uft sich auf Fr. 37'244.-- (Urk. 8/31). Somit ist das Invalideneinkommen auf Fr. 37'244.-- im Jahr 2001 zu beziffern. 4.4???? Der Vergleich des Valideneinkommens im Jahr 2001 von Fr. 50'708.-- (vorstehend Erw. 4.2) mit dem Invalideneinkommen im Jahr 2001 von Fr. 37'244.-- (vorstehend Erw. 4.3) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 13'464.--, was einem Invalidit?tsgrad von 26,6 % entspricht. ???????? Der ermittelte Invalidit?tsgrad von 26,6 % liegt unter dem f?r einen Rentenanspruch erforderlichen Invalidit?tsgrad von mindestens 40 %. Somit ist im Vergleich zur ersten anspruchsverneinenden Verf?gung vom 13. September 1996 auch keine anspruchswesentliche ?nderung eingetreten (vgl. vorstehend Erw. 1.3-4). Die angefochtene Verf?gung, mit der ein Rentenanspruch - erneut - verneint wurde, ist somit nicht zu beanstanden, was diesbez?glich zur Abweisung der Beschwerde f?hrt.

5. 5.1???? Der Beschwerdef?hrer beantragte sodann eventualiter die Vornahme von Wiedereingliederungsmassnahmen, dies mit Hinweis auf die Beurteilung durch die behandelnde Psychiaterin (Urk. 1 S. 5 Ziff. 4). Die Beschwerdegegnerin - die dar?ber nicht verf?gt hat (vgl. Urk. 2) - nahm dazu in der Beschwerdeantwort in dem Sinne Stellung, als ihres Erachtens die schlechte Prognose f?r die Wiedereingliederung auf invalidit?tsfremden Gr?nden (Emigrationsprobleme, mangelnde Deutschkenntnisse, mentale und k?rperliche Dekonditionierung) beruhe, wof?r die Invalidenversicherung nicht einzustehen habe (Urk. 7 S. 1). 5.2???? Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grunds?tzlich nur Rechtsverh?ltnisse zu ?berpr?fen bzw. zu beurteilen, zu denen die zust?ndige Verwaltungsbeh?rde vorg?ngig verbindlich - in Form einer Verf?gung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verf?gung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verf?gung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozess?konomischen Gr?nden auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verf?gung bestimmten Rechtsverh?ltnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenh?ngt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserkl?rung ge?ussert hat (BGE 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen). 5.3???? Nach Art. 28 Abs. 2 IVG gehen Eingliederungsmassnahmen den Rentenleistungen vor. Diese werden nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder bloss in ungen?gendem Masse eingegliedert werden kann. Sowohl bei der erstmaligen Pr?fung des Leistungsgesuches wie auch im Revisionsfall hat die Verwaltung von Amtes wegen abzukl?ren, ob vorg?ngig der Gew?hrung oder Weiterausrichtung einer Rente Eingliederungsmassnahmen durchzuf?hren sind (BGE 108 V 212 f., 99 V 48). 5.4????? Gem?ss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbst?tigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidit?t notwendig ist und dadurch die Erwerbsf?higkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbst?tigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gem?ss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbst?tigkeit ohne vorg?ngige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidit?t zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsf?higkeit ben?tigen. Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Aus?bung der bisherigen Erwerbst?tigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht (vgl. BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei muss der Invalidit?tsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zus?tzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbst?tigkeiten eine bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grunds?tzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidit?t bereits erwerbst?tig gewesenen versicherten Personen eine ihrer fr?heren ann?hernd gleichwertige Erwerbsm?glichkeit zu vermitteln (BGE 122 V 79 Erw. 3b/bb, 99 V 35 Erw. 2; AHI 1997 S. 80 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei bezieht sich der Begriff der ?ann?hernden Gleichwertigkeit? nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstm?glichkeit (BGE 122 V 79 Erw. 3b/bb; AHI 2000 S. 26 Erw. 2a, ZAK 1988 S. 470 Erw. 2c). In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umst?nden bestm?glichen Vorkehren (BGE 121 V 260 Erw. 2c, 118 V 212 Erw. 5c, 110 V 102 Erw. 2; AHI 1997 S. 85 Erw. 1 mit Hinweis, ZAK 1988 S. 468 Erw. 2a mit Hinweisen). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch gen?gend ist (BGE 124 V 109 f. Erw. 2a; AHI 2000 S. 26 f. Erw. 2a). F?r die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erw?hnten Rechtsprechung ist in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsm?glichkeiten im urspr?nglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren T?tigkeit abzustellen. Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gew?hnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Pers?nlichkeit, Ein?ben der sozialen Grundelemente) mit dem prim?ren Ziel, die Eingliederungsf?higkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 Erw. 2b; Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes in Sachen W. vom 30. April 2001, I 527/00). 5.5???? Nachdem die Voraussetzungen f?r eine Ausdehnung des Streitgegenstandes gegeben sind (vorstehend Erw. 5.2), ist der Anspruch auf berufliche Massnahmen, obwohl nicht dar?ber verf?gt wurde (vorstehend Erw. 5.1), entsprechend den gesetzlichen und praxisgem?ssen Voraussetzungen (vorstehend Erw. 5.4) zu pr?fen. 5.6???? Der Invalidit?tsgrad von 26,6 % (vorstehend Erw. 4.5) liegt deutlich ?ber der Erheblichkeitsschwelle von rund 20 %, so dass diese Anspruchsvoraussetzung zu bejahen ist. ???????? Das von der behandelnden Psychiaterin empfohlene und beschwerdeweise eventualiter beantragte psychologisch begleitete Aufbautraining (Urk. 1 S. 5 Ziff. 4, Urk. 8/21 Ziff. 1.7 und Beiblatt lit. d-4) f?llt jedoch nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 17 IVG, handelt es sich dabei doch eindeutig um eine sozialberufliche Rehabilitationsmassnahme mit dem erkl?rten Ziel, vorab ?berhaupt die Eingliederungsf?higkeit des Beschwerdef?hrers wieder herzustellen (vgl. Urk. 8/21 Ziff. 1.7). ???????? Der Eventualantrag auf Vornahme von ?Wiedereingliederungsmassnahmen? ist somit mangels Anwendbarkeit von Art. 17 IVG abzuweisen. ???????? Die Pr?fung von Umschulungsmassnahmen im Sinne von Art. 17 IVG er?brigt sich, solange der Beschwerdef?hrer gest?tzt auf die Beurteilung der behandelnden Psychiaterin auf dem Standpunkt steht, er sei - noch - nicht umschulungsf?hig (vgl. Urk. 8/21 Ziff. 1.7). Sollte das empfohlene, nicht von der Invalidenversicherung zu ?bernehmende Aufbautraining die aktuell fehlende Umschulungsf?higkeit hergestellt haben, so kann der Beschwerdef?hrer einen entsprechenden Antrag stellen, worauf die Beschwerdegegnerin die ?brigen Anspruchsvoraussetzungen, namentlich jene der Angemessenheit und Eingliederungswirksamkeit, zu pr?fen h?tte. ???????? Nach dem Gesagten ist die Beschwerde auch hinsichtlich des Eventualantrages abzuweisen.

6.?????? Die unentgeltliche Rechtsbeist?ndin des Beschwerdef?hrers machte mit Honorarnote vom 17. Januar 2003 einen Aufwand von 5,5 Stunden plus Bar-auslagen von Fr. 23.80 geltend (Urk. 15/2). Beim praxisgem?ssen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuz?glich Mehrwertsteuer) ist sie somit mit Fr. 1'210.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entsch?digen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die unentgeltliche Rechtsbeist?ndin des Beschwerdef?hrers, Rechtsanw?ltin Barbara Hug, Z?rich, wird mit Fr. 1'210.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entsch?digt. 4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Barbara Hug - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung sowie an die Gerichtskasse 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

IV.2002.00005 — Zürich Sozialversicherungsgericht 03.02.2003 IV.2002.00005 — Swissrulings