IV.2001.00708
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekret?rin Fehr
Urteil vom 16. April 2003 in Sachen R.___ ? Beschwerdef?hrer
vertreten durch Rechtsanw?ltin Christina Ammann Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1.?????? Mit Verf?gungen vom 16. Oktober 2001 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, dem 1949 geborenen R.___ vom 1. September 1998 bis 31. August 1999 eine ganze und vom 1. September 1999 bis 30. Juni 2000 eine halbe Rente samt Zusatzrente f?r die Ehefrau zu (Urk. 2/1-2). 2.?????? Gegen diese Verf?gungen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanw?ltin Christina Ammann, Uster, am 15. November 2001 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm auch nach dem 30. Juni 2000 weiterhin eine unbefristete Invalidenrente basierend auf einem Invalidit?tsgrad von mindestens 50 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben). ???????? Mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2001 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 7. Februar 2002 wurde die Replik erstattet (Urk. 11). Am 25. M?rz 2001 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 14).
3.?????? Am 28. Mai 2002 wurde das Verfahren bis zur rechtskr?ftigen Erledigung des Verfahrens Nr. UV.2001.00067 in Sachen des Beschwerdef?hrers gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sistiert (Urk. 15). Nach Eingang des letztinstanzlichen Urteils im erw?hnten Verfahren (Urk. 17/24) wurde am 28. Februar 2003 die Sistierung aufgehoben, es wurden die Akten des erw?hnten Verfahrens (Urk. 17/0-25) beigezogen und es wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, zu diesen Stellung zu nehmen (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Die massgebenden Bestimmungen zur Invalidit?tsbemessung (Art. 28 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung, IVG) wurden im Beiblatt zur angefochtenen Verf?gung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2/1 S. 3). Darauf kann vorerst verwiesen werden. 1.3???? Die Verf?gung ?ber eine befristete Invalidenrente enth?lt gleichzeitig die Gew?hrung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verf?gungserlasses an r?ckwirkend eine Rente zugesprochen und diese f?r eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes die f?r die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG ist eine Rente f?r die Zukunft entsprechend zu erh?hen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidit?t der Person, die eine Rente bezieht, in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise ?ndert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Ver?nderung des Invalidit?tsgrades r?ckwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgem?ss nach Art. 88a Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV; BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsf?higkeit die anspruchsbeeinflussende ?nderung f?r die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu ber?cksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich l?ngere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu ber?cksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
2.?????? Strittig ist, ob die Befristung der mit Wirkung ab 1. September 1999 zugesprochenen halben Rente revisionsrechtlich rechtens ist und, bejahendenfalls, welches der daf?r zutreffende Zeitpunkt ist. Zur Beantwortung der ersten Frage sind die Verh?ltnisse, welche zur Zusprache einer halben Rente gef?hrt haben mit denjenigen im Zeitpunkt der angefochtenen Verf?gung zu vergleichen (vgl. vorstehend Erw. 1.3).
3. 3.1???? Der als Betriebsangestellter t?tig gewesene Beschwerdef?hrer (vgl. Urk. 8/25 Ziff. 5) zog sich bei einem Unfall am 19. September 1997 eine Finger- und Handverletzung rechts zu und war im Anschluss daran bis 10. Mai 1999 zu 100 % arbeitsunf?hig (Urk. 8/13 S. 1 Ziff. 1.2-5). Am 1. September 1999 wurde ihm eine Arbeitsf?higkeit von 50 % attestiert mit dem Hinweis, er sei vor allem durch die eingeschr?nkte Flexion am Zeigefinger eingeschr?nkt (Urk 8/13 S. 1 Ziff. 1.1a). Die zust?ndige Arbeitslosenkasse ging ab 1. Mai 1999 von einer Vermittlungsf?higkeit f?r ein Pensum von 50 % aus; offenbar wurde gest?tzt auf die Angaben des Beschwerdef?hrers bis 1. Mai 1999 eine solche von 100 % angenommen (Urk. 8/24). In ihrem Beschluss vom 9. Oktober 2001 ging die Beschwerdegegnerin demgegen?ber, offenbar gest?tzt auf die erw?hnte medizinische Beurteilung, von einem Invalidit?tsgrad von 100 % ab 19. September 1998 und von 50 % ab 1. September 1999 aus (Urk. 8/6). 3.2???? Bei der verf?gten und strittigen Befristung der zugesprochenen halben Rente stellte die Beschwerdegegnerin sodann auf die Feststellungen im Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon vom 12. April 2000 (Urk. 8/35/6 = Urk. 8/35/10), wo der Beschwerdef?hrer vom 26. Januar bis 15. M?rz 2000 geweilt hatte, ab und ging davon aus, seit 1. Juli 2000 k?nnte der Beschwerdef?hrer mit Fr. 39'390.-- ein Einkommen erzielen, das im Vergleich zum Einkommen ohne Gesundheitsschaden von Fr. 58'200.-- einen Invalidit?tsgrad von 32 % ergebe (Urk. 8/6 S. 2 f.). 3.3???? Der Beschwerdef?hrer machte demgegen?ber geltend, auf den von der SUVA angenommenen Invalidit?tsgrad (von 33,33 %; vgl. Urk. 17/8/24) k?nne nicht abgestellt werden, da er diesen angefochten habe. Ferner gelange der von ihm konsultierte Dr. med. A.___, Facharzt FMH f?r Neurologie, ___, in seinem Gutachten vom 28. Juni 2001 (vgl. Urk. 3) zu einer abweichenden Einsch?tzung, auf die abzustellen sei (Urk. 1 S. 4 ff.). In der Replik vom 7. Februar 2002 f?hrte der Beschwerdef?hrer aus, die Frage nach der Abweichung vom Invalidit?tsgrad eines anderen Sozialversicherers stelle sich nicht, da er den von der SUVA festgelegten Invalidit?tsgrad ebenfalls angefochten habe (Urk. 11 S. 2). Ferner wies er auf seines Erachtens widerspr?chliche Formulierungen im Bericht der Rehaklinik Bellikon hin (Urk. 11 S. 2 f.). 3.4???? Im Verfahren Nr. UV.2001.00067 in Sachen des Beschwerdef?hrers gegen SUVA war im Wesentlichen die gleiche Frage wie die vorstehend aufgeworfene strittig. Dabei hat das hiesige Gericht einerseits festgestellt, dass auf die Beurteilungen durch die Rehaklinik Bellikon abzustellen sei und nicht auf jene durch Dr. A.___ (Urk. 17/19 S. f. 6 Erw. II.4d-e). Andererseits hat es die Beurteilungen durch die Rehaklinik Bellikon dahingehend interpretiert, dass statt eines Invalidit?tsgrades von 33 1/3 % ein solcher von 55 % resultierte (Urk. 17/19 S. 8 Erw. II.5c-d). ???????? Das Eidgen?ssische Versicherungsgericht (EVG) hat in seinem Urteil vom 7. Februar 2003 (Urk. 17/24) die Massgeblichkeit der Berichte der Rehaklinik Bellikon, und nicht des Gutachtens A.___, festgehalten (Urk. 17/24 S. 3 Erw. 3). Bei der Interpretation dieser Berichte ist das EVG dem hiesigen Gericht jedoch nicht gefolgt, sondern hat den ermittelten Invalidit?tsgrad von 55 % als zu hoch bezeichnet und den von der SUVA festgesetzten Invalidit?tsgrad von 33 1/3 % best?tigt (Urk. 17/24 S. 4 Erw. 3.3). 3.5???? Es ist unbestritten, dass es sich bei den gesundheitlichen Einschr?nkungen des Beschwerdef?hrers ausschliesslich um Unfallfolgen handelt (Urk. 7 S. 2 Ziff. 1.2, Urk. 11 S. 2 ad 1.1-2). Somit hat die Invalidit?tssch?tzung durch die Unfall- und durch die Invalidenversicherung praxisgem?ss den gleichen Invalidit?tsgrad zu ergeben (vgl. Urk. 15 S. 1 unten mit Hinweisen). ???????? Somit ist davon auszugehen, dass - wie vom EVG festgestellt - beim Beschwerdef?hrer (ab einem bestimmten Zeitpunkt) ein Invalidit?tsgrad von 33 1/3 % bestanden hat. Dieser Invalidit?tsgrad ist nicht mehr rentenbegr?ndend und belegt eine erhebliche Ver?nderung der Verh?ltnisse, welche zur Zusprache einer halben Rente ab 1. September 1999 Anlass gegeben haben, so dass die Befristung der zugesprochenen halben Rente revisionsrechtlich grunds?tzlich zu Recht erfolgt ist.
4. 4.1???? Es bleibt die Frage des Aufhebungszeitpunktes zu pr?fen. Die Beschwerdegegnerin hat richtig ausgef?hrt, dass daf?r Art. 88a Abs. 1 IVV massgebend ist, wonach die anspruchsbeeinflussende ?nderung von dem Zeitpunkt an zu ber?cksichtigen ist, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich l?ngere Zeit dauern wird und in jedem Fall, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiter andauern wird. ???????? Der Beschwerdef?hrer h?lt dem entgegen, die SUVA habe bis Ende Juni 2000 einen Invalidit?tsgrad von 50 % anerkannt, weshalb die halbe Rente mindestens bis und mit September 2000 auszurichten sei (Urk. 11 S. 4 ad 4). 4.2???? Die Beurteilung durch die ?rzte der Rehaklinik Bellikon, welche das EVG zur Feststellung eines Invalidit?tsgrades von 33 1/3 % gef?hrt hat, sind im Austrittsbericht vom 12. April 2000 (Urk. 8/35/6) und im Abschlussbericht Ergotherapie vom 30. M?rz 2000 (Urk. 8/35/7 = Urk. 8/35/11) enthalten, welche sich beide auf den Aufenthalt des Beschwerdef?hrers vom 26. Januar bis 15. M?rz 2000 bezogen. In diesen Berichten wurde somit der medizinische Sachverhalt per Mitte M?rz 2000 festgehalten. Die darin festgehaltene Verbesserung der Gesundheitszustands hat demnach Mitte Juni 2000 bereits w?hrend dreier Monate bestanden, so dass der von der Beschwerdegegnerin ber?cksichtigte Zeitpunkt - Ende Juni 2000 - die von der Verordnung zugelassene Karenzzeit von bis zu drei Monaten zu Gunsten des Beschwerdef?hrers maximal ber?cksichtigt hat. ???????? Die Aufhebung der halben Rente per Ende Juni 2000 erweist sich somit als rechtens. 4.3???? Der Hinweis des Beschwerdef?hrers auf die Behandlung seiner Anspr?che durch die SUVA (Urk. 11 S. 4 ad 4) vermag daran nichts zu ?ndern. Einerseits trifft es nicht zu, dass die SUVA bis Ende Juni 2000 einen Invalidit?tsgrad von 50 % anerkannt h?tte; die SUVA hat auf diesen Zeitpunkt hin die Taggeldleistungen eingestellt (Urk. 17/8/86) und sodann daran anschliessend eine Rente mit Wirkung ab 1. Juli 2000 zugesprochen (Urk. 17/8/24). Wenn die Taggeldleistungen auf einer Arbeitsunf?higkeit in der angestammten T?tigkeit von 50 % beruhten, ist dies nicht mit dem Invalidit?tsgrad - der f?r diese Leistungsart unerheblich ist - gleichzusetzen. Andererseits bezieht sich die f?r die verschiedenen Sozialversicherer geltende Harmonisierungsregel (vgl. Urk. 15 S. 1 unten) ausdr?cklich auf den Invalidit?tsgrad. F?r die Frage des Rentenbeginns beziehungsweise des Zeitpunkts einer revisionsweisen ?nderung des Rentenanspruchs bleiben die Bestimmungen der jeweiligen Sozialversicherung - hier: der Invalidenversicherung - massgebend. 4.4 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass eine Verbesserung der Erwerbsf?higkeit des Beschwerdef?hrers, welche einen nicht mehr rentenbegr?ndenden Invalidit?tsgrad bewirkte, ab 1. Juli 2000 ausgewiesen ist, so dass die Aufhebung der zugesprochenen halben Rente auf 30. Juni 2000 nicht zu beanstanden ist. ???????? Somit ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw?ltin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).