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Zürich Sozialversicherungsgericht 07.07.2003 IV.2001.00594

July 7, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,480 words·~27 min·4

Summary

IV-Rente, Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei nicht organisch nachweisbaren Kopfschmerzen (ic: keine massgebliche Einschränkung)

Full text

IV.2001.00594

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekret?rin Gl?ttli

Urteil vom 8. Juli 2003 in Sachen Z.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch Pollux L. Kaldis, Rechtsvertretungen im Sozialversicherungsrecht und Ausl?nderrecht Solistrasse 2a, 8180 B?lach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? Der 1959 geborene Z.___, gelernter Grafiker, leidet seit 1985 an Schmerzen in der linken Gesichtsh?lfte, weswegen er sich am 14. September 1999 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug anmeldete (Urk. 10/44 Ziff. 6.2, Ziff. 7.2-3, Ziff. 7.8). ???????? Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, t?tigte in der Folge Erkundigungen beim Arbeitgeber (Urk. 10/36) sowie zur Einkommens- und Berufssituation des Versicherten (Urk. 10/38-43; Urk. 10/30-31), veranlasste einen IK-Zusammenzug (Urk. 10/37), holte ?rztliche Berichte ein (Urk. 10/14; Urk. 10/16), und gab eine polydisziplin?re Begutachtung bei der Medizinischen Abkl?rungsstelle (MEDAS) Universit?tskliniken Basel in Auftrag (Urk. 10/15). ???????? Nach ergangenem Vorbescheid und Einw?nden des Versicherten vom 3. Mai und 31. Juli 2001, zun?chst vertreten durch den Rechtsdienst f?r Behinderte, Z?rich (Urk. 10/7; Urk. 10/3), wies die IV-Stelle am 17. August 2001 das Leistungsbegehren ab mit der Begr?ndung, es bestehe keine rentenbegr?ndende Invalidit?t (Urk. 10/1= Urk. 2).

2. Hiegegen erhob Z.___, nun vertreten durch lic. iur. Pollux L. Kaldis, Rechtsvertretungen im Sozialversicherungs- und Ausl?nderrecht, B?lach, am 20. August 2001 Beschwerde mit dem Antrag, die Verf?gung sei aufzuheben, und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, damit diese nach weiteren medizinischen und beruflichen Abkl?rungen ?ber den Anspruch erneut befinde, unter Entsch?digungsfolge (Urk. 1 S. 2= Urk. 6 S. 2). In ihrer Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2001 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Schreiben vom 30. November 2001 reichte Z.___ beschwerdeweise angek?ndigte medizinische Berichte (Urk. 12/2-3) sowie einen Bericht des jetzigen Arbeitgebers vom 27. November 2001 (Urk. 12/1/1-2) zu den Akten. Mit Verf?gung vom 19. Dezember 2001 wurde das Verfahren bis zum Vorliegen der bereits veranlassten Magnetresonanztomographie sistiert (MRI, Urk. 13). Mit Schreiben vom 27. M?rz 2002 erkl?rte der Rechtsvertreter des Versicherten, den Bericht ?ber das MRI von Dr. med. A.___, Universit?tsspital Z?rich Neurologische Klinik und Poliklinik, noch nicht erhalten zu haben; letzteren habe er gleichzeitig noch um Beantwortung einiger Fragen ersucht, welche ebenfalls noch nicht eingetroffen seien (Urk. 15/1-2, vgl. auch Urk. 20). Nach weiteren Erkundigungen bez?glich des Berichts ?ber das MRI wurde dieses mit Verf?gung vom 17. Juli 2002 von Dr. A.___ angefordert (Urk. 18). Schliesslich ging der Bericht ?ber das MRI dem Gericht am 19. September 2002 zu (Urk. 24, vgl. auch Urk. 20-22), worauf er den Parteien zur Stellungnahme zugesandt wurde (Urk. 25). Dazu ?usserte sich der Versicherte am 20. November 2002 (Urk. 29), unter Beilage eines Berichts von Dr. A.___ vom 19. November 2002 (Urk. 30). In der Folge wurde die MEDAS mit Verf?gung vom 2. Dezember 2002 um eine Stellungnahme zum Bericht von Dr. A.___ ersucht (Urk. 31-32). Nachdem diese am 23. Januar 2003 eingetroffen (Urk. 35-36) und den Parteien am 27. Januar 2003 zugestellt worden war (Urk. 37), reichte der Rechtsvertreter des Versicherten, nach erneuten Fristerstreckungen (Urk. 39; Urk. 41; Urk. 45) bis Ende Mai 2003 mit Schreiben vom 2. Juni 2003 erneut eine Stellungnahme von Dr. A.___ vom 2. Juni 2003 zu den Akten (Urk. 46-47).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist insbesondere zu ber?cksichtigen, dass das ATSG nun f?r s?mtliche Sozialversicherungszweige ein dem gerichtlichen Beschwerdeverfahren vorgelagertes Einspracheverfahren bei der verf?genden Instanz vorsieht (vgl. Art. 52 ATSG, Art. 56 ff. ATSG). Verfahrensbestimmungen treten im Allgemeinen sofort, das heisst mit dem Inkrafttreten des entsprechenden Gesetzes per 1. Januar 2003, in Kraft (BGE 117 V 93 Erw. 6b und 112 V 260 Erw. 4a; RKUV 1998 KV Nr. 37 S. 316 Erw. 3b). F?r die Frage, ab welchem Zeitpunkt statt Beschwerde Einsprache zu erheben ist, ist indes der Zeitpunkt des Erlasses der Verf?gung (beziehungsweise deren ?bergabe an die Post, vgl. BGE 119 V 95 Erw. 4c) massgebend, was bedeutet, dass s?mtliche bis sp?testens am 31. Dezember 2002 erlassenen und bis oder an diesem Datum der Schweizerischen Post ?bergebenen Verf?gungen den alten Verfahrensbestimmungen (und somit nicht der Einsprache an die verf?gende Instanz, sondern der Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht) unterliegen. Das Sozialversicherungsgericht ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zust?ndig. 1.2???? In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.?????? 2.1???? Die Beschwerdegegnerin hat die Voraussetzungen des Rentenanspruches gem?ss Art. 28 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) richtig wiedergegeben (Urk. 2). Darauf ist zu verweisen. 2.2???? Zu erg?nzen ist, dass nach Art. 4 Abs. 1 IVG als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit gilt. Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 2.3???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3. ????? Streitig und zu pr?fen ist, ob ein rentenbegr?ndender Invalidit?tsgrad des Beschwerdef?hrers vorliegt. 3.1 3.1.1?? Zum Leiden des Beschwerdef?hrers wurde im Bericht von Dr. med. B.___, Schmerzklinik Bethanien, vom 15. Juni 1999 angegeben, der Beschwerdef?hrer klage ?ber qu?lende, unertr?gliche Schmerzen im Bereich der linken oberen K?rperpartie. Der Schmerz bestehe seit 1985 ohne erkennbare Ursache. Der Beschwerdef?hrer unterscheide "prim?re" Schmerzlokalisationen (linkes Auge, Stirn und Wange) und "sekund?re" (Hinterkopf, Hals, Arm und R?cken links). Ein Schmerzverst?rkung trete durch Hitze und zum Teil durch Massage ein, eine Schmerzabnahme hingegen bei K?lte und Stehen. Der Schmerzcharakter sei ziehend, einschiessend, dumpf, krampfartig und ausstrahlend. Die bisherigen Therapieversuche (Physiotherapie, Chiropraktik, Akupressur, Akupunktur, Hom?opathie, Fussreflexzonenmassagen, Heilpraktik) seien erfolglos geblieben. Es best?nden sodann psychische Symptome: h?ufige Gereiztheit, Sorgen, wenig Zuversicht, depressive Stimmungslage; bez?glich der Konzentrationsschw?che bestehe ein Verdacht auf ein schmerzbedingtes Psychosyndrom, differentialdiagnostisch sei auf einen prim?r psychogenen Schmerz zu schliessen. Dr. B.___ beurteilte den Schmerz zun?chst als somatogenen Schmerz mit sekund?ren Auswirkungen und gab als Diagnose ein "Complex regional pain syndrom (CRPS), Typ I", einen "Sympathetically maintained pain, SMP", sowie einen atypischen Gesichtsschmerz an. Er empfahl eine m?glichst exakte Diagnostik. Der Beschwerdef?hrer wurde zu diesem Zeitpunkt mit Surmontil, einem Antidepressivum, behandelt (Urk. 10/16/3= Urk. 10/14/1). 3.1.2?? Der Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt FMH f?r Allgemeine Medizin, gab im Bericht vom 11. Oktober 1999 als Diagnose wie Dr. B.___ ein Schmerzsyndrom (Gesichtsschmerz, Zerviko- und thorakovertebrales Syndrom) an. Weiter f?hrte Dr. C.___ aus, dass der Beschwerdef?hrer einen halbseitig stechenden Druck beziehungsweise Schmerz links, Verspannungen im Nacken und R?cken (Bereich der Brustwirbels?ule, BWS) sowie Konzentrationsst?rungen und zum Teil Schlaflosigkeit beklage. Das Auftreten der Schmerzen sei wellenf?rmig mit rund zwei Stunden Schmerzdauer mehrmals am Tag, wobei es Phasen von mehreren Wochen, dazwischen aber auch symptomarme Perioden von einigen Wochen g?be. Seit November 1985 h?tte es unz?hlige spezial?rztliche Abkl?rungen gegeben, welche erfolglos verlaufen seien (Urk. 10/16/1 Ziff. 3, Ziff. 4.1-2). Die Arbeitsunf?higkeit des Beschwerdef?hrers in der angestammten T?tigkeit bezifferte Dr. C.___ auf 20-80 % in den Jahren 1985-97 und ab 1998/99 wegen einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf dauernd 50-80 %. Es bestehe eine herabgesetzte Konzentrationsf?higkeit wegen Kopfschmerzen im Speziellen und eine allgemeine Beeintr?chtigung der Arbeitsleistung generell. In der angestammten T?tigkeit als Grafiker/visueller Gestalter sei der Leistungs- und Termindruck sehr hoch. Es f?nden h?ufig Besprechungen mit dem Auftraggeber statt. Hier k?nne die geforderte Leistung wegen der starken Kopfschmerzen nicht erbracht werden und damit den Erwartungen der Auftraggeber nicht entsprochen werden. H?ufig m?ssten Termine verschoben werden. Das Auftragsvolumen reduziere sich unter diesen Voraussetzungen automatisch. Daher sei eine berufliche Umstellung notwendig. Dabei seien k?rperliche Belastungen m?glich, auch l?ngere Gehstrecken. Generell sollten intellektuelle Spitzenbelastungen, welche sich auf kurze Zeit konzentrierten, vermieden werden. In einer angepassten T?tigkeit sei der Beschwerdef?hrer 3-4 Stunden pro Tag einsatzf?hig. Der Beschwerdef?hrer habe vorwiegend von seinen Ersparnissen gelebt (Urk. 10/16/1 Ziff. 1.5 und Ziff. 2; Urk. 10/16/2). 3.1.3?? Die Gutachter der MEDAS vom 11. M?rz 2001 st?tzten sich auf das IV-Dossier sowie auf zus?tzlich angeforderte Akten und eigene (internistische, neurologische, rheumatologische und psychiatrische) Untersuchungen vom 4. und 5. Dezember 2000 (Urk. 10/15/1 S. 1-3 Ziff. 1-2). Zu seinem Leiden gab der Beschwerdef?hrer anl?sslich der Begutachtung an, er habe aktuell leichte halbseitige Gesichtsschmerzen. Es sei ein permanenter Grundschmerz, stechend, wie Ameisenlaufen im Scheitel. Die Schmerzattacken, welche mal tags, mal nachts, manchmal ?ber Tage oder Monate andauerten, n?hmen ihren Ausgang vom linken Ohr und Schl?fe, dann z?gen sie unter dem Auge durch bis zur Nase und die linke Wange hinab. Das Schmerzzentrum sei von wechselnder Lokalisation. Mit dem Grundschmerz k?nne er leben, aber die Attacken seien schlimm. Diese tr?ten 1-10 Mal pro Tag auf und dauerten bis zu zwei Stunden. Ansonsten habe er keine gesundheitlichen Probleme. Sozialanamnestisch wurde festgehalten, dass der in Z?rich geborene Beschwerdef?hrer, welcher von 1970-73 in T.__ lebte, 11 Schuljahre, danach eine Grafikerlehre (1980-1984) und anschliessend die H?here Schule f?r visuelle Gestaltung mit Abschluss 1989 absolviert und in der Folge als Grafiker gearbeitet habe. Die von 1993-1997 ausge?bte T?tigkeit als Selbst?ndigerwerbender habe er wegen der Schmerzen aufgeben m?ssen. Letztmals habe er im Jahre 1990 voll gearbeitet. Seit einem Jahr sei er bei einem befreundeten Grafiker einen halben Tag pro Woche t?tig, womit er etwa Fr. 500.-- pro Monat verdiene. Er lebe vom Ersparten und habe keine anderen Einkommensquellen. Er lebe allein und habe eine 13-j?hrige Tochter, zu der ein guter Kontakt best?nde (Urk. 10/15/1 S. 3 Ziff. 3.2). ???????? Die rheumatologische Untersuchung ergab eine zervikokraniale ?bergangsst?rung mit korrespondierenden segmentalen Funktionsst?rungen einer muskul?ren Dysbalance der Nackenmuskulatur links, die einen Teil der in Schmerzepisoden exazerbierenden Beschwerden am linken Arm im Sinne einer spondylogenen Schmerzsymptomatik als nachvollziehbar erscheinen lasse. Hingegen sei der konstant in der linken Gesichtsh?lfte beklagte Schmerz im Sinne einer zervikozephalen Symptomatik nicht zwingend nachvollziehbar und aus rheumatologischer Sicht nicht definitiv zu beurteilen. Diagnostiziert wurden ein Verdacht auf einen atypischen Gesichtsschmerz, ein zervikospondylogenes Syndrom links bei zervikokranialer ?bergangsst?rung, segmentaler Dysfunktion, ausgepr?gter muskul?rer Dysbalance und einer Fehlstatik/Fehlhaltung bei vermehrter BWS-Kyphose, sowie eine arterielle Hypertonie. In ausreichend therapierter Schmerzsituation best?nden aus rheumatologischer Sicht keine Einschr?nkungen im vormals ausge?bten Beruf als Grafiker (Urk. 10/15/1 S. 4 f. Ziff. 4.1; Urk. 10/15/2. Die neurologische Untersuchung ergab keinen pathologischen Status. Beim Beschwerdef?hrer best?nden langj?hrige, chronifizierte Kopfschmerzen, die vasomotorische Elemente enthielten, welche auf einen Cluster-Headache hinwiesen, ohne dass die Diagnose gestellt werden k?nne. Zus?tzlich best?nde eine diagnostisch nicht klassifizierbare Hemikranie. Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsf?higkeit k?nne lediglich auf die Schilderungen des Beschwerdef?hrers abgestellt werden, ohne dass objektive Parameter zur Verf?gung st?nden. Dazu f?hrten die Gutachter aus, einerseits best?nden die Angaben des Beschwerdef?hrers zur subjektiven Beeintr?chtigung, anderseits sei der Leidensdruck w?hrend der Exploration nicht offensichtlich. Eine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit k?nne nicht zuverl?ssig und nachvollziehbar quantifiziert werden. Dies habe vielmehr im Rahmen der Konsens-Konferenz, unter Ber?cksichtigung auch der psychiatrischen Untersuchung, zu erfolgen (Urk. 10/15/1 S. 5 f. Ziff. 4.2). Anl?sslich der psychiatrischen Untersuchung wurde eine Diskrepanz zwischen der subjektiven Schilderung der Beschwerden und dem objektiven Befund ebenfalls als auff?llig erachtet. So gebe der Beschwerdef?hrer in der Untersuchungssituation eine hohe Schmerzst?rke an, sei aber gleichzeitig im Gespr?ch psychopathologisch g?nzlich unbeeintr?chtigt. Zwar seien seine Entt?uschung und Verzweiflung gegen?ber der langj?hrigen Erkrankung nachvollziehbar, zus?tzlich best?nden schmerzabh?ngige Schlafprobleme, subjektive Konzentrationsst?rungen und eine leichte Antriebsminderung. Insbesondere die Konzentrationsst?rungen seien psychopathologisch nicht nachvollziehbar, und die ?brigen Symptome erf?llten die vollst?ndigen Kriterien f?r eine Depression nicht, wie auch die niedrige Punktzahl in den Tests best?tigten. Differentialdiagnostisch sei eine anhaltende somatoforme Schmerzst?rung zu ber?cksichtigen, f?r welche jedoch die Kriterien nicht erf?llt seien; zwar best?nde ein qu?lender Schmerz, jedoch seien zugrundeliegende emotionale oder psychosoziale Probleme nicht eruierbar. In der Untersuchung und gem?ss Akten h?tte sich keine Hinweise auf eine gravierende, die Arbeitsf?higkeit beeintr?chtigende Pers?nlichkeitsproblematik ergeben. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit in einer den k?rperlichen Beschwerden angepassten T?tigkeit (Urk. 10/15/1 S. 7 f. Ziff. 4.3; Urk. 10/15/4). Zusammenfassend f?hrten die Gutachter aus, beim nur noch zu einem Bruchteil in seinem angestammten Beruf als Grafiker t?tigen und weitgehend von seinem Ersparten lebenden Beschwerdef?hrer seien nicht klassifizierbare Kopfschmerzen sowie ein zervikospondylogenes Syndrom links geringgradiger Auspr?gung zu diagnostizieren. Die Quantifizierung der Arbeitsf?higkeit bereite grosse Schwierigkeiten. Die vom Beschwerdef?hrer geschilderte schwerste Schmerzsymptomatik habe bisher nie und auch in dieser Begutachtung nicht objektiviert werden k?nnen. Unklar bleibe auch, weshalb die Therapien, die von namhaften Vertretern ihres Faches vorgeschlagen worden seien, fehl geschlagen seien. Zweifellos best?nden ?berdies Diskrepanzen zwischen den geschilderten, in keine herk?mmliche Nomenklatur passenden Kopfschmerzen und dem Leideneinsdruck, den der Beschwerdef?hrer hinterlasse. Angesichts der erst jetzt, nach ?ber 15 Jahren dauernden Leidensgeschichte erfolgten IV-Anmeldung stelle sich die Frage, ob diese nicht aus finanziellen Opportunit?tsgr?nden eingereicht worden sei. Der Beschwerdef?hrer habe sich denn auch bez?glich seiner sozialen und finanziellen Verh?ltnisse sehr bedeckt gehalten. Die Gutachter beurteilten den Beschwerdef?hrer in seinem angestammten Beruf als Grafiker f?r arbeitsf?hig. Das genaue Ausmass bleibe unklar, jedoch sei in ?bereinstimmung mit dem neurologischen und psychiatrischen Teilgutachten von einer nahezu vollen Arbeitsf?higkeit auszugehen, was auch f?r s?mtliche angepassten Verweisungst?tigkeiten gelte (Urk. 10/15/1 S. 8 f. Ziff. 6). 3.2???? Die im Laufe dieses Verfahrens beigebrachten oder eingeholten medizinischen Berichte ergaben Folgendes: 3.2.1?? Dem vom Beschwerdef?hrer eingereichten ersten Bericht von Dr. A.___ vom 5. November 2001 ?ber die Erstkonsultation gleichen Datums in der Kopfwehsprechstunde des Universit?tsspitals Z?rich, Neurologische Klinik und Poliklinik, ist zu entnehmen, dass med. prakt. H. D.___, Assistenz?rztin, und Dr. A.___, Leiter Abteilung Kopfweh, die vom Beschwerdef?hrer angegebenen Beschwerden dahingehend beurteilten, dass einige Elemente enthalten seien, die f?r einen Cluster-Kopfschmerz sprechen w?rden, allerdings seien die formalen Kriterien nicht erf?llt. Die Beteiligung des linken Armes lasse an eine zus?tzliche radikul?re Problematik denken, jedoch seien klinisch keine Anzeichen eines radikul?ren Reiz- oder Ausfallssyndroms vorhanden. Es best?nden keine migr?niformen Elemente. Sowohl in der Anamnese als auch in der klinischen Untersuchung h?tten keinerlei Hinweise f?r eine sekund?re Genese der Kopfschmerzen bestanden. Die ?rzte diagnostizierten einen atypischen Cluster-Kopfschmerz links mit quadrantenf?rmiger Ausbreitung (linker Arm), differentialdiagnostisch eine chronische paroxysmale Hemikranie. Die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers wurde mit 50 % angegeben (Urk. 12/2). Keine wesentlichen Erkenntnisse sind dem Bericht von Dr. med. E.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 5. November 2001 zu entnehmen. Dr. Reich untersuchte den Beschwerdef?hrer im Hinblick auf einen m?glichen Zusammenhang zwischen Bewegungsapparat und chronischem Gesichtsschmerz. Dr. E.___ kam im Wesentlichen lediglich zur Erkenntnis, dass der ausgesprochene Rundr?cken mit kompensatorischer Hyperlordose der Halswirbels?ule (HWS) f?r sitzende Positionen sehr ung?nstig und eine Anpassung der ergonomischen Verh?ltnisse zu empfehlen sei (Stuhl-/ Tischh?he, EDV-Einrichtung). Damit sei nicht eine unmittelbare Beeinflussung der Schmerzsymptomatik zu erwarten, aber der Funktionsspielraum f?r die sitzende Arbeitst?tigkeit k?nne verbessert werden (Urk. 12/2). Das am 29. November 2001 von der Klinik Hirslanden erstellte MRI des Gehirns und des kraniozervikalen ?berganges zeigte keine auff?lligen Befunde (Urk. 24). 3.2.2?? Die vom Rechtsvertreter des Beschwerdef?hrers mit Schreiben vom 26. M?rz 2002 an Dr. A.___ gestellten Fragen (Urk. 15/2) beantwortete dieser mit Schreiben vom 19. November 2002. Bez?glich Konkretisierung der Diagnose vom 5. November 2001 f?hrte Dr. A.___ aus, eine Diagnose sei, wie bei den meisten prim?ren Kopfschmerzen ohne erkennbare Ursachen deskriptiv und subjektiv. Dass heisse, dass eine Reihe von Symptomen (Schilderung des Patienten) f?r ein Diagnose ber?cksichtigt werden m?ssten, ohne dass ein biologischer Test (wie etwa eine Labormessung im Blut) vorhanden w?ren. Beim Beschwerdef?hrer erg?be die Symptomkonstellation eine TAC (trigenio-autonome Zephalgie). TACs seien daran erkennbar, dass die Schmerzen eher im Gesicht statt im Haarbereich seien, stets auf der gleichen Seite, sehr heftig, attackenweise auf einen Grundschmerz aufgepfropft und begleitet von autonomen Zeichen wie Tr?nen, R?tung des Auges etc. auf der gleichen Seite wie der Schmerz. Die Intensit?t von TACs sei meist sehr heftig und invalidisierend. Die Arbeitsf?higkeit von 0-50 % k?nne er best?tigen. Sie sei abh?ngig von saisonalen Schwankungen, was bei vielen TACs auffalle. Auch Schwankungen ohne saisonales Muster k?men vor. Die Arbeitsf?higkeit werde auch durch die zeitliche Unberechenbarkeit der Attacken vermindert. Eine T?tigkeit, bei der Flexibilit?t gegeben sei, einerseits im Verlauf jeden Tages, so dass stets Unterbr?che gemacht werden k?nnten, sowie im Verlauf der Wochen und Monate, so dass bei einer st?rkeren Exazerbation auch tageweise Pausen eingeschaltet werden k?nnten, sei g?nstig. Eine neuropsychologische Untersuchung erachte er nicht f?r notwendig. da die TACs keine Hirnver?nderungen oder St?rungen verursachten. Allerdings k?nne via Psyche (im Sinne einer reaktiven Depression bei chronischen Schmerzen und Arbeitsunf?higkeit sowie Einbusse an Kreativit?t) die kognitive Leistung beeintr?chtigt sein, was bei fast allen chronischen Schmerzzust?nden der Fall sei (Urk. 30, vgl. auch Urk. 21). ???????? In ihrer Stellungnahme zum Bericht von Dr. A.___ erkl?rten die Gutachter der MEDAS, insbesondere Dr. med. F.___, Oberarzt Neurologie, zwischen ihrer und der von Dr. A.___ gestellten Diagnose einer trigeminalen autonomen Zephalie (TAC) bestehe kein Widerspruch. Dies erg?be sich daraus, dass die Pathophysiologie von TACs auf einer ver?nderten Vasomotorik beruhe. W?hrend Dr. A.___ den Begriff TAC ben?tzt habe, sei im MEDAS-Gutachten rein deskriptiv die vasomotorische Komponente der Kopfschmerzen diagnostiziert worden, da TACs nicht in der verwendeten Klassifikation der Internationalen Headache Society verwendet worden seien. Betreffend Arbeitsf?higkeit gelte wie bei der Diagnose, dass diese deskriptiv und subjektiv sei. Der grosse Range bei Dr. A.___ lasse auf eine deutliche Unsicherheit bei der Festlegung der Arbeitsf?higkeit auch bei ihm schliessen. Da sich Dr. A.___s Einsch?tzung auf einen Zeitraum von neun Monaten nach der MEDAS-Begutachtung beziehe, k?nnten sie die Frage nicht beantworten, ob dessen Einsch?tzung zutreffend sei. Es sei jedoch durchaus denkbar, dass die Arbeitsf?higkeit seit der Begutachtung abgenommen habe (Urk. 36). Dr. med. G. G.___, Oberarzt, erg?nzte das Schreiben von Dr. F.___ dahin, eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit erscheine nicht begr?ndbar und nicht gerechtfertigt (Urk. 35). 3.2.3 Schliesslich reichte der Beschwerdef?hrer einen weiteren Bericht von Dr. A.___ vom 2. Juni 2003 zu den Akten, welcher Unterscheidungen bez?glich der Diagnose beziehungsweise des Erscheinungsbildes gewisser Kopfschmerzformen enthielt. Sodann erkl?rte Dr. A.___, unter neuer Medikamentation sei es zu einer Beruhigung der Kopfschmerzen gekommen, so dass diese weniger h?ufig und weniger intensiv auftr?ten. Verschwunden seien sie allerdings noch nicht. An der Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit von 0-50 % halte er fest (Urk. 47). 3.3???? 3.3.1?? In W?rdigung der medizinischen Berichte ist zun?chst festzuhalten, dass diese insoweit ?bereinstimmend sind, als keine organischen Befunde gefunden wurden, die das Leiden des Beschwerdef?hrers erkl?ren k?nnten. Die erhobenen Befunde, namentlich in neurologischer Hinsicht, erwiesen sich vielmehr als unauff?llig. Den medizinischen Berichten ist im ?brigen ?bereinstimmend zu entnehmen, dass die Diagnose des Leidens und die Beurteilung der Arbeitsf?higkeit somit auf den Schilderungen des Beschwerdef?hrers beruhten. Was die Diagnose betrifft, so ist davon auszugehen, dass sich die Beurteilungen der MEDAS und von Dr. A.___ nicht wesentlich unterscheiden, wie es der Beurteilung von Dr. F.___ vom 13. Januar 2003 zu entnehmen ist (Urk. 36). Dem j?ngsten Schreiben von Dr. A.___ vom 2. Juni 2003, welches in Kenntnis der Stellungnahme der MEDAS erging (vgl. Urk. 42/1), sind keine Aussagen zu entnehmen, welche eine andere Auffassung nahelegen w?rden. Im ?brigen besteht nach den medizinischen Unterlagen ?bereinstimmung, dass die Beschwerden des Beschwerdef?hrers im Auftreten wellenf?rmiger Schmerzen (mehrmals t?glich) mit rund zwei Stunden Schmerzdauer best?nden, wobei es nebst Schmerzphasen von mehreren Wochen dazwischen auch symptomarme Perioden von einigen Wochen g?be. Streitig und fraglich ist indes die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers und insbesondere, wie die Schilderungen des Beschwerdef?hrers bez?glich seiner Arbeitsf?higkeit zu w?rdigen sind. Hier bestehen erhebliche Unterschiede. W?hrend Dr. C.___ die Arbeitsunf?higkeit des Beschwerdef?hrers mit 50-80 % (ab den Jahren 1998-99) bezifferte, hielt die MEDAS den Beschwerdef?hrer f?r nahezu voll arbeitsf?hig und Dr. A.___ ging von einer Arbeitsf?higkeit von 0-50 % aus. 3.3.2?? Das Gutachten der MEDAS entspricht in allen Punkten den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an ein Gutachten (vgl. vorstehende Erw. 2.3): Es beruht auf den Vorakten sowie auf umfassenden eigenen, zweit?gigen Untersuchungen und ist schl?ssig und nachvollziehbar. Die MEDAS ber?cksichtigte sodann namentlich die geklagten Beschwerden; indes kamen alle Fachgutachter zum Schluss, dass Diskrepanzen zwischen der Schmerzschilderung und dem Leidenseindruck, den der Beschwerdef?hrer mache, best?nden. So hielt der untersuchende Psychiater fest, dass der Beschwerdef?hrer in der Untersuchung eine sehr hohe Schmerzst?rke angegeben habe, gleichzeitig im Gespr?ch psychopathologisch g?nzlich unbeeintr?chtigt gewesen sei. Auch die Konzentrationsst?rungen waren psychopathologisch nicht nachvollziehbar (Urk. 10/15/4 S. 4 f.). Ein im Wesentlichen ?hnliches Bild zeigte sich bei der neurologischen Untersuchung, anl?sslich welcher der Beschwerdef?hrer einen aktuell "ziemlich schlechten" Gesundheitszustand angab (Urk. 10/15/3 S. 2 Ziff. 2 und S. 4 Ziff. 8), und bei der rheumatologischen Untersuchung (Urk. 10/15/2 S. 3). Die Gutachter erachteten die Festlegung der Arbeitsf?higkeit als sehr schwierig, verf?gten indes - wie dem Gutachten nachvollziehbar zu entnehmen ist - ?ber keine Anhaltspunkte, welche die Annahme einer erheblicheren Arbeitsunf?higkeit erlauben w?rde (Urk. 10/15/1 S. 8 f.). Was die Einsch?tzung von Dr. C.___ betrifft, so enth?lt dessen Bericht kaum Angaben, die die Einsch?tzung als nachvollziehbar erscheinen lassen. Er hat sich insbesondere auf die Angaben des Beschwerdef?hrers gest?tzt. In Bezug auf Berichte von Haus?rzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Haus?rzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsf?llen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Was die Einsch?tzung einer 50%igen Arbeitsf?higkeit durch das Universit?tsspital Z?rich im Bericht vom 5. November 2001 anl?sslich der Erstkonsultation in der Kopfwehsprechstunde anbelangt, so vermag diese, auf einem ersten Eindruck des Beschwerdef?hrers bestehende Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit die Einsch?tzung der MEDAS-Gutachter nicht umzustossen, zumal auch weitere Begr?ndungen fehlen (Urk. 12/2). Dr. A.___, welcher den Beschwerdef?hrer erst seit etwa Sommer 2002 betreute (vgl. Urk. 21), "best?tigte" im Bericht vom 19. November 2002 eine Arbeitsf?higkeit von 0-50 %. Indes gilt bez?glich der Schilderungen des Beschwerdef?hrers dasselbe wie bez?glich des Berichts von Dr. C.___. Insbesondere ist auch beim (kurzen) Bericht von Dr. A.___ davon auszugehen, dass dieser auf die Angaben des Beschwerdef?hrers abstellte. Im ?brigen sind seine Angaben allgemein gehalten; eine Bezugnahme auf die konkreten Umst?nde fehlen. Angesichts des Aufgabenspektrums und der wiederholten und l?ngeren Abwesenheiten von Dr. A.___ sowie der erst k?rzlich ?bernommenen Betreuung (vgl. etwa Urk. 21; Urk. 30; Urk. 40; Urk. 44) ist ?berdies kaum anzunehmen, dass dieser in umfassender Weise wie die MEDAS orientiert war oder in der Lage war, den Beschwerdef?hrer vergleichbar oft zu sehen. Die Einsch?tzungen der Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers von Dr. C.___ und Dr. A.___ verm?gen daher die Beurteilung der MEDAS-Gutachter nicht in Frage zu stellen. Es erscheint vielmehr zutreffend, auf die umfassende Abkl?rung der MEDAS abzustellen und von einer nicht erheblichen Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit auszugehen. 3.3.3?? In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdef?hrer nichts vor, was die Aussagekraft des MEDAS-Gutachtens in Frage stellen w?rde. Namentlich ?berzeugt zum einen der Einwand nicht, es sei nicht ?berpr?fbar, ob sich die Gutachter in gen?gender Weise mit den Vorakten auseinandergesetzt h?tten (Urk. 1 S. 4), zumal die MEDAS die beigezogenen Akten auflistete (Urk. 10/15/1 S. 2 Ziff. 2.1-2) und der Beschwerdef?hrer, selbst wenn er ?ber den Bericht von Prof. Dr. Q.___, Neurologie FMH, nicht verf?gt h?tte (was er nicht geltend macht), diesen ohne weiteres h?tte anfordern k?nnen. Zum anderen ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Gutachter zu wenig mit dem Bericht von Dr. B.___ vom 15. Juni 1999 (Urk. 10/14/1) auseinandergesetzt h?tten (Urk. 1 S. 4), da auch diesem Bericht keine massgeblichen Erkenntnisse zu entnehmen sind, sondern bez?glich Diagnostik vielmehr auf weitere Untersuchungen verwiesen wurde (Urk. 10/14/1). Sodann machte der Beschwerdef?hrer nicht geltend, anl?sslich der MEDAS-Untersuchung eine symptomarme Phase durchlebt zu haben, worauf im ?brigen auch angesichts der Untersuchungsberichte nicht zu schliessen gewesen w?re (vgl. insbesondere Urk. 10/15/3 S. 2). Schliesslich vermag die Angabe von Beeintr?chtigungen (Konzentrationsst?rungen, geringe Belastbarkeit) durch den (mit dem Beschwerdef?hrer befreundeten) Arbeitgeber des Beschwerdef?hrers die medizinische Einsch?tzung nicht umzustossen (vgl. Schreiben von H.___ vom 27. November 2001, Urk. 12/1/1). Anzumerken bleibt, dass letzlich weder dem Bericht ?ber die Erstkonsultation in der Kopfwehsprechstunde vom 5. November 2001 (Urk. 12/2) noch den Berichten von Dr. A.___ vom 19. November 2002 (Urk. 30) und vom 2. Juni 2002 (Urk. 47) Anhaltspunkte zu entnehmen sind, welche auf eine Zustandsverschlechterung hinweisen w?rden (vgl. auch Urk. 46 S. 3), weshalb kein Anlass zur Annahme besteht, die W?rdigung der MEDAS-Gutachter sei ?berholt. Weiterer Abkl?rungsbedarf ist nach dem Gesagten zu verneinen (vgl. Urk. 33). Die umfassende MEDAS-Untersuchung l?sst sodann nicht als erforderlich erscheinen, dass die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Berichte beizuziehen gehabt h?tte (Urk. 1 S. 4). Zum einen wird in den medizinischen Berichten regelm?ssig festgehalten, dass die bisherigen Untersuchungen, welche der Beschwerdef?hrer in seinen Einw?nden zum Vorbescheid angab (Urk. 10/3 S. 2 f. Ziff. 1.2), keinerlei Ergebnisse gezeitigt h?tten. Zum anderen standen der MEDAS zwei der am wichtigsten erscheinenden Berichte der Jahre 1998-2000 (vgl. Urk. 10/3 S. 2 Ziff. 1.2) zur Verf?gung, n?mlich der Bericht von Prof. Dr. Q.___ (1998-1999) sowie von Dr. B.___, bei welchem der Beschwerdef?hrer das ganze Jahr 2000 in Behandlung stand. Angesichts dessen, dass von den fr?heren Berichten keine massgeblichen Erkenntnisse zu erwarten waren und aufgrund der Anmeldung von 1999 Leistungen ohnehin - falls die entsprechenden Voraussetzungen gegeben w?ren, was hier nicht n?her zu pr?fen ist - fr?hestens ab 1994 h?tten ausgerichtet werden k?nnen, erscheint der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin auf den Beizug der Berichte aus der Zeit von 1985 bis 1989 verzichtete, als vertretbar. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdef?hrer f?r die Zeit von 1989-1997 keine Berichte mehr verzeichnete und auf ein Abklingen der Beschwerden zu schliessen war. Daher ist keine Verletzung des Geh?rsanspruchs des Beschwerdef?hrers anzunehmen. 3.4???? Im Weiteren f?llt Folgendes ins Gewicht: Es ist aktenkundig, dass das Leiden des Beschwerdef?hrers seit 1985 besteht und der Beschwerdef?hrer gem?ss Bericht von Dr. C.___ unz?hlige Therapien und andere Anstrengungen unternommen habe, welche allesamt erfolglos blieben. Der Beschwerdef?hrer f?hrte seine Versuche in den Einw?nden zum Vorbescheid auf: Dort ist allerdings auff?llig, dass die Berichte von 1985 bis 1988 und in der Folge wieder von 1998 bis ins Jahr 2000 datieren (Urk. 10/3 S. 2 Ziff. 1.2). ???????? In beruflicher Hinsicht hatte der Beschwerdef?hrer nach dem Besuch des Gymnasiums von 1980-1984 in I.___ eine Grafikerlehre und von 1986-1989 die Ausbildung zum visuellen Gestalter absolviert (Urk. 10/44 Ziff. 6.1-3; Urk. 10/30/2-3; Urk. 10/30/5-6). Er gab sodann an, von 1994-97 als selbst?ndiger Grafiker gearbeitet zu haben (Urk. 10/44 Ziff. 6.1-3), weitere T?tigkeiten finden sich im Lebenslauf des Beschwerdef?hrers. Danach arbeitete der Beschwerdef?hrer in den Jahren 1984-1985 bei der Werbeagentur O.___ (Z?rich, vgl. auch Urk. 10/30/4), 1989-1990 im Atelier J.___, 1990-1991 im Fabrik K.___, und 1991-1992 bei der L.___ Design (Urk. 10/30/2). Im IK-Auszug (Urk. 10/37/2) finden sich folgende Erwerbst?tigkeiten und Einkommen (ab 1984/85): ???????? 10/1984- 9/1985 O.___ AG, Z?rich ????????? 32'800 ???????? 1986, 1987?? nicht erwerbst?tig, R.___ Z?rich ??????? ?8'700 ???????? 1988?? R.___ ZH; N.___, ZH; nicht erw.t?tig??????? 4'650 ???????? 1989 ? Institut S.___; keine Angabe ????????? ? 14'442 ???????? 1990?? J.___, K.___? 44'358 ???????? 1991?? Arbeitslosenentsch?digung, L.___ ???? 17'802 ???????? 1992?? L.___ , M.___ Marketing 36'687 ???????? 1993?? M.___ Marketing, X.___ 32'750 ???????? 1994?? X.___ AG ??? ????????? ?8'325 ???????? 1998?? X.____AG ??? ????????? ?6'795 Seit November 1999 arbeitete der Beschwerdef?hrer bei einem befreundeten Grafiker etwa einen halben Tag pro Woche (H.___ Design; Urk. 10/15/1 S. 3; Urk. 10/12/1). Betreffend dieses Anstellungsverh?ltnis reichte der Beschwerdef?hrer eine Beurteilung des Firmeninhaber H.___ (Urk. 12/1/1) sowie den Lohnausweis (Urk. 12/1/2) zu den Akten. Im Jahr 2000 erzielte er einen Verdienst von rund Fr. 12'272 netto. In seiner Beurteilung vom 27. November 2001 zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdef?hrers berichtete H.___ auch ?ber gesundheitliche Probleme des Beschwerdef?hrers (Urk. 12/1/1). Bez?glich der Krankheitsgeschichte des Beschwerdef?hrers f?llt auf, dass die vom Beschwerdef?hrer angegebenen ?rztlichen Berichte beziehungsweise Bem?hungen um Heilung seines Leidens aus der Zeit von 1985-1988 und sodann wieder von 1998 an datieren. In der Zeit, in der das Leiden begann und aus der der erste Teil der Berichte stammt (1985-1988), absolvierte der Beschwerdef?hrer - mit Erfolg - die Weiterbildung zum visuellen Gestalter (Urk. 10/30/3). Der Beschwerdef?hrer gab dazu an, dass die h?ufigen Schmerzattacken zu einer Ausdehnung der Ausbildung von drei auf vier Jahre gef?hrt h?tten (Urk. 10/30/1 S. 2 Ziff. 2), was allerdings der Angabe im Anmeldeformular widerspricht (Urk. 10/44 Ziff. 6.2). In der Zeit von 1988 bis 1998 sind in der Auflistung gem?ss Einw?nden zum Vorbescheid keine Arztkonsultationen verzeichnet (vgl. Urk. 10/3 S. 2 Ziff. 1.2). Dies wirft die Frage auf, ob der Beschwerdef?hrer in dieser Zeit tats?chlich krankheitsbedingt erheblich beeintr?chtigt war. Indes erscheint wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdef?hrer einen ganzen Zeitraum von neun Jahren unber?cksichtigt liess und sich die Unvollst?ndigkeit auf diesen Zeitraum und nicht vielmehr auf die Angabe aller Arztberichte in den aufgef?hrten Zeitr?umen bezog. Darauf, dass eine massgebliche, leidensbedingte Einschr?nkung des Beschwerdef?hrers in der Zeit von 1989 und 1997 leidensbedingt wohl fraglich erscheint, deutet der Umstand hin, dass er beschwerdeweise erkl?rte, er arbeite wegen seines Leidens seit Oktober 1997 nur noch stundenweise (Urk. 1 S. 2). Ein Wiederauftreten des Leidens Ende 1997/anfangs 1998 mit der vom Beschwerdef?hrer angegebenen nahezu vollst?ndigen Arbeitsunf?higkeit w?rde erstaunen, da ein solch intensives Wiederauftreten des Leidens in keinen Schilderungen ?ber den Krankheitsverlauf einen Niederschlag gefunden hat, wenn auch Dr. C.___ eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab 1998/99 angab (Urk. 10/16/1 Ziff. 2). Dies sowie der Umstand, dass der Beschwerdef?hrer, welcher in den Jahren ab Aufreten des Leidens (im Jahr 1985) noch die Ausbildung zum visuellen Gestalter abschloss (1985 oder 1986-1989), deuten eher auf eine nicht erhebliche Einschr?nkung durch das Leiden hin und lassen die Beurteilung der MEDAS-Gutachter ebenfalls als angemessen erscheinen. 3.5 ??? In W?rdigung aller Umst?nde bestehen keine Einw?nde gegen die von den MEDAS-Gutachtern getroffene Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers. Daher ist von keiner ins Gewicht fallenden Einschr?nkung des Beschwerdef?hrers auszugehen, weshalb die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdef?hrers zu Recht verneint hat. Dies gilt um so mehr, als keine Anhaltspunkte daf?r bestehen, dass der Beschwerdef?hrer selbst bei Annahme einer gewissen die Arbeitsf?higkeit beschlagenden leidensbedingten Einschr?nkung nicht ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen k?nnte: Ginge man von einem m?glichen Einkommen als Grafiker von Fr. 120'000.-- aus (vgl. Urk. 10/29; Urk. 10/31), so k?nnte der Beschwerdef?hrer selbst bei Annahme einer 50%igen Arbeitsf?higkeit immer noch Fr. 60'000.-- j?hrlich erzielen. Dieses Einkommen liegt klar ?ber dem Durchschnitt des vom Beschwerdef?hrer in den Jahren 1990-1997 erzielten Einkommens in der H?he von Fr. 17'490.--. Das gleiche w?re bei einem m?glichen Einkommen von Fr. 8'000.-- pro Monat der Fall (vgl. Urk. 12/1/1 S.2), was einem j?hrlichen Einkommen von Fr. 104'000.-- entsprechen w?rde. Umgekehrt bed?rfte es einer Arbeitsunf?higkeit von rund 83 % (oder 81 % bei Annahme eines m?glichen Einkommens von Fr. 104'000.--), damit, bei einem Valideneinkommen von rund Fr. 20'000.--, ein anspruchsbegr?ndender Invalidit?tsgrad resultierte. ? 4.?????? Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verf?gung nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde f?hrt.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pollux L. Kaldis, Rechtsvertretungen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 15/1-2; Urk. 17/1-2, Urk. 20-21, Urk. 29-30, Urk. 33, Urk. 39-42/1-2; Urk. 46-47 - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

IV.2001.00594 — Zürich Sozialversicherungsgericht 07.07.2003 IV.2001.00594 — Swissrulings