IV.2001.00508
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin B?rker-Pagani
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekret?rin Tanner Imfeld
Urteil vom 25. April 2003 in Sachen Y.___ ? Beschwerdef?hrer
vertreten durch Pollux L. Kaldis, Rechtsvertretungen im Sozialversicherungsrecht und Ausl?nderrecht Solistrasse 2a, 8180 B?lach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1.?????? Y.___, geboren 1947, arbeitete vom 1. Oktober 1995 bis zum 13. September 1999 bei der A.___ als angelernter Maschinenf?hrer, ab welchem Zeitpunkt er die Arbeit krankheitshalber niederlegte (Urk. 7/32). Am 3. April 2000 meldete er sich wegen R?ckenbeschwerden und einer Depression bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/34). ???????? Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, kl?rte die erwerblichen und medizinischen Verh?ltnisse ab, indem sie unter anderem je???? einen Bericht des Hausarztes Dr. med. B.___ vom 13. April 2000 (Urk. 7/19), des Neurologen Dr. med. C.___ vom 18. Mai 2000 (Urk. 7/18) und des Kantonsspitals Winterthur vom 2. Juni 2000 (Urk. 7/17) beizog und den Versicherten durch das D.___ begutachten liess (Gutachten vom 2. Dezember 2000; Urk. 7/15). Mit Vorbescheid vom 3. Januar 2001 teilte sie Y.___ mit, gest?tzt auf das Gutachten des D.___ k?nne er die bisherige oder eine ?hnliche T?tigkeit weiterhin im vollen Umfang aus?ben, weshalb keine Invalidit?t von mindestens 40 % gegeben sei (Urk. 7/8). Daran hielt sie, nachdem der Versicherte sich mit Eingabe vom 6. Juni 2001 (Urk. 7/4) zum Vorbescheid hatte vernehmen lassen, mit Verf?gung vom 25. Juni 2001 fest und wies das Rentenbegehren dementsprechend ab (Urk. 2 = 7/1).
2.?????? Y.___, vertreten durch lic. iur. Kaldis, liess am 27. August 2001 Beschwerde erheben mit dem Antrag, die Verf?gung vom 25. Juni 2001 sei aufzuheben und die Sache sei zur weiteren medizinischen und beruflichen Abkl?rung und zum neuen Entscheid an die Verwaltung zur?ckzuweisen (Urk. 1). Die???? IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2001 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verf?gung vom 27. M?rz 2002 (Urk. 18) wurde das Verfahren auf Antrag des Beschwerdef?hrers (Urk. 14) bis zum 31. August 2002 sistiert, und am 3. September 2002 (Urk. 21), am 8. November 2002 (Urk. 24) sowie am 17. (Urk. 27) und am 23. Januar 2003 (Urk. 30) wurde die Sistierung bis zum 29. Januar 2003 verl?ngert. Mit der Replik vom 29. Januar 2003 (Urk. 32) liess der Versicherte unter anderem ein selber in Auftrag gegebenes psychiatrisches Gutachten von Dr. E.___ vom 16. Januar 2003 (Urk. 33/2) einreichen und den Antrag dahingehend ?ndern, dass er nunmehr die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. Januar 2001 beantragen liess. Die IV-Stelle verzichtete auf eine Duplik und auf eine Stellungnahme zu den neuen medizinischen Berichten, worauf der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 25. M?rz 2003 (Urk. 36) geschlossen wurde. Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich ?ge?ndert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grunds?tzlich diejenigen Rechtss?tze massgebend sind, die bei der Erf?llung des zu Rechtsfolgen f?hrenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grunds?tzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verf?gung ?eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.
2. 2. 1??? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. 2.2???? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 2.3???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). ???????? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen n?tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begr?ndet sind, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszur?umende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunm?glichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3. 3.1???? Am 19. November 1999 ?berwies der Rheumatologe Dr. med. F.___ den Beschwerdef?hrer mit der Diagnose eines therapieresistenten radikul?ren Reiz- und sensomotorischen Ausfallsyndroms L5 und S1 rechts bei foraminaler Diskushernie L5/S1 und eines subakuten radikul?ren Reiz- und sensorischen Ausfallsyndroms C8 (7) rechts an das Kantonsspital Winterthur zur station?ren Behandlung (Urk. 7/25). Dem ?berweisungsbericht ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdef?hrer seit Juni 1999 ohne ausl?sendes Ereignis an anhaltenden R?ckenschmerzen mit Ausstrahlung ins Ges?ss und ins rechte Bein bis zur Grosszehe und seit einigen Wochen an cervicobrachialen Schmerzen rechts mit Hyp?sthesie leide, und die Schmerzen sich beim Stehen, Gehen und Sitzen verst?rkten. Die R?ntgenbilder vom 17. November 1999 zeigten - bei identischem Befund im Vergleich zu den Bildern von 1993 - eine fortgeschrittene Chondrose C5/C6 und schwere Osteochondrosen und Spondylarthrosen L4/L5, das Computertomogramm vom 18. November 1999 habe das Vorliegen einer rechtsforaminalen Diskushernie L5/S1 gezeigt. ???????? Das Kantonsspital Winterthur berichtete am 17. Dezember 1999, w?hrend der Hospitalisation des Beschwerdef?hrers vom 22. November bis zum 14. Dezember 1999 habe mit station?rer Physiotherapie und medikament?ser analgetischer Behandlung bez?glich des lumboradikul?ren Schmerzsyndroms eine partielle Besserung erreicht werden k?nnen, die cervicobrachialen Schmerzen seien hingegen unver?ndert geblieben (Urk. 7/24 = 7/21). Aufgrund der Diskrepanz zwischen dem radiologischen (Diskushernie C5/C6 rechts) und dem klinischen Befund (Schmerzausstrahlung und Hyposensibilit?t C8 rechts) sei ein neurologisches Konsilium (vgl. Urk. 7/23) veranlasst worden, das weder bei C8 noch bei C6 noch im Bereich L5/S1 einen sensorischen oder motorischen Axonuntergang gezeigt habe. Ferner wurde ein psychiatrisches Konsilium durchgef?hrt, das das Vorliegen eines leichten depressiven Zustandsbildes bei psychosozialer Belastungssituation (ICD-10 F32.0) ergab, und in dem die psychiatrische Behandlung durch einen T?rkisch sprechenden? Psychiater empfohlen wurde (Bericht vom 8. Dezember 1999; Urk. 7/24/1). Die Arbeitsunf?higkeit wurde bis zum 2. Januar 2000 auf 100 % und bis zum 16. Januar 2000 auf 50 % veranschlagt, anschliessend sei auf die Verlaufsbeurteilung durch den Hausarzt abzustellen. ???????? Am 23. Februar 2000 berichtete der Neurologe des Kantonsspitals Wintertur dem Hausarzt des Beschwerdef?hrers ?ber die gleichentags stattgefundene Untersuchung. Seit der letzten Konsultation im Dezember 1999 sei keine Besserung eingetreten, der Beschwerdef?hrer klage nach wie vor ?ber Schmerzen im R?cken und im Nackenbereich, im rechten Arm bis in den Handr?cken und im rechten Bein. Neurologisch f?nden sich bei normalem Reflexstatus, fehlender Atrophie und intakter Feinmotorik weiterhin keine Hinweise auf eine gr?ssere St?rung des peripheren oder zentralen Nervensystems; die relativ weitreichenden Sensibilit?tsst?rungen im rechten Arm und im rechten Bein seien als Folge der persistierenden Schmerzen zu interpretieren (Urk. 7/20). 3.2???? Im von der IV-Stelle eingeholten Bericht vom 13. April 2000 (Urk. 7/19) attestierte der Hausarzt Dr. B.___ dem Beschwerdef?hrer bei unver?nderter Diagnose eines lumboradikul?ren Schmerzsyndroms L5/S1 bei foraminaler Diskushernie L5/S1 rechts und Flachr?cken, eines cervicospondylogenen Syndroms bei Diskushernie C5/C6 rechts und eines depressiven Zustandsbildes bei psychosozialer Belastungssituation eine seit dem 13. September 1999 bestehende vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit, die sich aufgrund des chronifizierten Zustandes auch auf l?ngere Sicht kaum ?ndern werde. ???????? Der Neurologe Dr. C.___ f?hrte auf Anfrage der IV-Stelle im Bericht vom 18. Mai 2000 (Urk. 7/18) aus, er betreue den Beschwerdef?hrer in erster Linie mittels einer Gespr?chstherapie in t?rkischer Sprache, die er alle vier bis sechs Wochen durchf?hre. In psychischer Hinsicht diagnostizierte er eine chronifizierte, mindestens mittelgradige reaktive Depression bei stark gedr?ckter Grundstimmung, ?ngstlichkeit, Unsicherheit, Antriebslosigkeit und eingeengtem, um die Beschwerden kreisenden Denken. Seiner Beurteilung nach sei der Beschwerdef?hrer aus rheumatologischer, orthop?discher und psychiatrischer Sicht seit dem 13. September 1999 zu 100 % arbeitsunf?hig. Die Beschwerden seien deutlich chronifiziert und therapieresistent geworden, eine Besserung sei nicht zu erwarten. ???????? Im Bericht des Kantonsspitals Winterthur vom 2. Juni 2000 (Urk. 7/17) wurde dem Beschwerdef?hrer bei verglichen mit den ?brigen Berichten gleichlautender Diagnose und gest?tzt auf die am 30. Mai 2000 durchgef?hrte Untersuchung f?r eine k?rperlich leichte, wechselbelastende T?tigkeit, die alle 15 Minuten einen Positionswechsel erlaubt, keine ?berkopfarbeiten, keine Tragbelastung, keine Gehstrecken von ?ber 30 Minuten und keine K?lte- und N?sseexposition erfordert, ab sofort eine 50%ige Arbeitsf?higkeit halbtags attestiert, wobei medizinisch-theoretisch eine Steigerung der Arbeitsf?higkeit m?glich w?re, die Umsetzung jedoch aufgrund der seit September 1999 eingetretenen allgemeinen Dekonditionierung und der erheblichen Mitbeteiligung der psychischen Dimension schwierig sein d?rfte. 3.3???? Am 5. September und am 17. Oktober 2000 wurde der Beschwerdef?hrer f?r die Erstellung des Gutachtens (Urk. 7/15) durch das D.___ untersucht. Gest?tzt auf die Untersuchungsbefunde und auf die von der IV-Stelle zur Verf?gung gestellten Akten kamen die Gutachter zum Schluss, der Beschwerdef?hrer weise ein altersentsprechendes Achsenskelett mit leichten cervicalen und lumbalen degenerativen Ver?nderungen auf. Das ziemlich einf?rmige Beschwerdemuster, die symmetrische Auspr?gung der Schmerzhaftigkeit und die halbseitige Sensibilit?tsst?rung seien Ausdruck einer somatoformen Schmerzst?rung. Zudem komme die diagnostizierte, aber nicht n?her ausgef?hrte psychosoziale Belastungssituation als Beschwerdeausl?ser in Frage. Vom Bewegungsapparat her k?nne deshalb keine reduzierte Arbeitsf?higkeit attestiert werden. Die psychiatrische Exploration habe das Vorliegen einer psychischen St?rung mit vorwiegend neurasthenischen Z?gen gezeigt. Im Vordergrund st?nden die augenf?llige Demonstration der k?rperlichen Beschwerden, die "Jammrigkeit" und die Affektinkontinenz, wobei das demonstrative Gebaren bei freundlicher und verst?ndnisvoller Zuwendung verschwinde. Dies sei der eigentliche Beweis f?r den Konditionierungsmechanismus, in dem der Beschwerdef?hrer durch immer st?rkere Symptome immer mehr Abkl?rungen und Krankschreibungen bewirkt habe. Auch das schlechte Ansprechen auf Antidepressiva und die ?brigen Behandlungen passe in diesen Kontext. Hinzu komme, dass der Beschwerdef?hrer in einer unbefriedigenden, seiner kulturellen Herkunft widersprechenden famili?ren Situation stehe. Falls diese die angesprochene psychosoziale Belastungssituation darstelle, m?sse der Beschwerdef?hrer deswegen, und nicht wegen einer Pathologie krankgeschrieben werden. ???????? Zusammenfassend wurden neben der somatoformen Schmerzst?rung (ICD-10 F45.4) eine hypochondrische St?rung (ICD-10 F45.2) und eine Neurasthenie (ICD-10 F. 48.0) diagnostiziert, und dem Beschwerdef?hrer wurde sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht eine vollst?ndige Arbeitsf?higkeit attestiert. 3.4???? Zusammen mit der Replik liess der Beschwerdef?hrer einen Kurzbericht des G.___s vom 12. Februar 2002 (Urk. 33/1) und das psychiatrische Gegengutachten von Dr. E.___ vom 16. Januar 2003 (Urk. 33/2) einreichen. Aus dem Bericht des G.___s ergibt sich, dass der Beschwerdef?hrer im Februar 2002 f?r einige Tage hospitalisiert werden musste, weil die Depressivit?t und die Verzweiflung zugenommen h?tten, und weil offenbar auch die Angeh?rigen mit der Situation ?berlastet waren. Mit der Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome und einer somatoformen Schmerzst?rung wurde dem Beschwerdef?hrer die Teilnahme in einer ambulanten "Schmerz-Gruppe" empfohlen (Urk 33/1). Im Gutachten vom 16. Januar 2003 diagnostizierte Dr. E.___ nach ausf?hrlicher Darstellung der Exploration ein deutliches depressives Syndrom auf dem Boden chronischer Schmerzen und diverser psychosozialer Belastungsfaktoren, narzisstischer Kr?nkungen und Beeintr?chtigungen der Autonomie; parallell dazu scheine sich eine somatoforme St?rung ausgestaltet zu haben (Urk. 33/2 S. 12). Zu den Schmerzen im Wirbels?ulenbereich seien Konflikte gekommen, die eine pathologische und neurotisierende Konfliktverarbeitung in Gang gesetzt h?tten. Sodann habe sich ein depressives Syndrom entwickelt, das die Selbsthilfekr?fte beeintr?chtigt habe. Die narzisstische Kr?nkung habe zu einem mittlerweile nicht mehr bloss als leichtgradig einzustufenden depressiven Syndrom, sondern zu einem schweren Leiden gef?hrt (Urk. 33/2 S. 13), das eine deutliche Beeintr?chtigung der Wahrnehmung, der Urteilsbildung, der Planung und der Verarbeitung von Handlungsabl?ufen bewirke. Aufgrund des depressiven Zustandsbildes liege eine Arbeitsunf?higkeit von mindestens 70 - 80 % vor (Urk. 33/2 S. 16).
4. 4.1???? Entgegen der Auffassung der IV-Stelle kann nicht ausschliesslich auf das Gutachten des D.___ abgestellt werden. So f?llt prim?r auf, dass die degenerativen Ver?nderungen der Hals- und Lendenwirbels?ule noch als altersentsprechend und ohne Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit interpretiert wurden, w?hrend in den fr?her erstellten, dem D.___ ebenfalls vorgelegenen medizinischen Berichten den somatischen Befunden erhebliches Gewicht beigemessen und eine dadurch bedingte massgebliche Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit attestiert worden war. Mit dieser Diskrepanz setzten sich die Gutachter mit keinem Wort auseinander, und sie f?hrten insbesondere auch nicht aus, weshalb ihrer Meinung nach den radiologisch festgestellten Diskushernien C5/C6 und L5/S1 f?r die geltend gemachten Schmerzen keine Bedeutung zukomme. Dabei lagen den Gutachtern keine neuen, aktuellen radiologischen Aufnahmen vor, die eine allf?llige Besserung des Zustandes belegt h?tten, die Beurteilung erfolgte vielmehr aufgrund der vorhandenen, auch den fr?her erstellten Berichten zugrunde gelegenen Bilder. Im Vergleich zu den ?brigen medizinischen Akten, in denen die degenerativen Wirbels?ulenver?nderungen mindestens als Teilursache f?r die vorgebrachten Schmerzen angesehen wurden, vermag deshalb die Beurteilung im Gutachten des D.___, es l?gen nur altersentsprechende, leichte degenerative Ver?nderungen der Wirbels?ule vor, die keine somatisch bedingte Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit begr?ndeten, und die Beschwerden seien ausschliesslich eine Folge der somatoformen Schmerzst?rung, nicht zu ?berzeugen. ???????? Auch die psychiatrischen Ausf?hrungen im Gutachten des D.___ und insbesondere die gezogene Schlussfolgerung, es l?gen lediglich eine hypochondrische und eine neurasthenische St?rung vor, die sich nicht auf die Arbeitsf?higkeit auswirkten, stehen derart im Widerspruch zu den ?brigen medizinischen Aussagen, in denen durchwegs von einem depressiven Zustand unterschiedlichen Ausmasses die Rede ist, und zur Tatsache, dass der Beschwerdef?hrer seit Dezember 1999 mit Antidepressiva behandelt wird (vgl. Urk. 7/24, 7/20, 7/15 S. 5 und 33/2 S. 9), dass nicht darauf abgestellt werden kann. Zudem wurde die Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdef?hrers, wie sie im Gutachten des D.___ vorgenommen wurde, im vom Beschwerdef?hrer veranlassten Gegengutachten von Dr. E.___ (Urk. 33/2) eindr?cklich und ?berzeugend widerlegt. 4.2???? Die ?brigen medizinischen Berichte zu den somatischen Befunden stimmen zwar in der Diagnosestellung ?berein, in der Beurteilung der daraus resultierenden Arbeitsunf?higkeit diffenzieren sie aber massgeblich, so dass sie kein zuverl?ssiges Bild der vorhandenen Restarbeitsf?higkeit ergeben. Zudem ist, obwohl auf das Gutachten des D.___ nach dem Gesagten nicht abgestellt werden kann, nicht auszuschliessen, dass sich im Laufe der Zeit eine somatoforme Schmerzst?rung entwickelt hat, die die rein k?rperlich bedingte Arbeitsunf?higkeit unter Umst?nden in einem anderen Licht erscheinen l?sst, als sich dies den vorhandenen Arztberichten entnehmen l?sst. ???????? Entgegen dem in der Replik ge?nderten Antrag des Beschwerdef?hrers kann aber auch nicht einfach auf das Gutachten von Dr. E.___ abgestellt werden, zumal ein Parteigutachten rechtsprechungsgem?ss nicht den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder von der Verwaltung nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten besitzt (BGE 125 V 354 Erw. 3c). Sodann l?sst sich dem Gutachten nicht entnehmen, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass sich das psychische Leiden bereits im hier interessierenden Zeitraum ab September 1999, dem Beginn der Wartezeit gem?ss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG, beziehungsweise ab September 2000, dem Beginn eines allf?lligen Rentenanspruchs, auf die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers auswirkte. 4.3???? Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass zur somatisch bedingten Arbeitsunf?higkeit widerspr?chliche medizinische Angaben vorliegen, dass die psy-chische St?rung sowohl von der Diagnose her als auch in Bezug auf die Aus-wirkungen auf die Arbeitsf?higkeit unzureichend abgekl?rt ist, und dass zum Zusammenspiel der somatischen und psychischen Komonenten keine verwertbaren Aussagen vorhanden sind. ???????? Die Sache ist deshalb in Aufhebung der angefochtenen Verf?gung an die Verwaltung zur?ckzuweisen, damit sie eine interdisziplin?re Begutachtung des Beschwerdef?hrers anordne, die in nachvollziehbarer Weise dar?ber Aufschluss zu geben hat, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten aus somatischer Sicht, aus psychiatrischer Sicht und in W?rdigung beider Aspekte eine Arbeitsf?higkeit besteht beziehungsweise im f?r die Beurteilung massgebenden Zeitraum bestanden hat, und damit sie anschliessend ?ber den Rentenanspruch des Beschwerdef?hrers neu befinde. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.?????? Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung zu. Diese ist ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, nach dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen (? 34 Abs. 1 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit ?? 8 und 9 der Verordnung ?ber die sozialversicherungsgerichtlichen Geb?hren, Kosten und Entsch?digungen). ???????? In Anbetracht dieser Kriterien ist es angemessen, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 2'400.-- (einschliesslisch Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verf?gung vom 25. Juni 2001 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen, ?ber den Rentenanspruch des Beschwerdef?hrers neu befinde. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 2'400.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pollux L. Kaldis, Rechtsvertretungen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).