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Zürich Sozialversicherungsgericht 17.03.2003 IV.2001.00347

March 17, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,657 words·~8 min·2

Summary

Zusatzrente für den Ehegatten; Frage, ob unmittelbar vor der Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde; Rückweisung zu weiteren medizinischen Abklärungen

Full text

IV.2001.00347

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller

Gerichtssekret?r Schetty

Urteil vom 18. M?rz 2003 in Sachen J.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Dolfi M?ller Alpenstrasse 16, Postfach 315, 6301 Zug

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? Mit Verf?gung vom 3. September 1998 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, J.___, ausgehend von einer 100%igen Arbeitsunf?higkeit seit Januar 1997, mit Wirkung ab 1. Januar 1998 eine ganze IV-Rente nebst Kinderrenten zu (Urk. 10/6, Urk. 10/1). Nachdem der Vertreter des Versicherten am 19. April 2001 mitgeteilt hatte, dass die Ehefrau des Versicherten seit dem 29. Mai 2001 Wohnsitz in der Schweiz und demnach Anspruch auf eine Zusatzrente habe (Urk. 10/3), wies die IV-Stelle das Begehren mit Verf?gung vom 4. Mai 2001 ab, da der Versicherte unmittelbar vor Eintritt der Invalidit?t keiner Erwerbst?tigkeit mehr nachgegangen sei (Urk. 2). 2. Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten (Urk. 4) am 7. Juni 2001 Beschwerde und beantragte, die Verf?gung vom 4. Mai 2001 sei aufzuheben und die IV-Stelle anzuweisen, dem Beschwerdef?hrer ab 1. Juni 1999 eine IV-Zusatzrente f?r dessen Ehegattin auszurichten, unter Kosten- und Entsch?digungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Weiter sei dem Beschwerdef?hrer die unentgeltliche Rechtspflege zu gew?hren (Urk. 1 S. 1). Nachdem der IV-Stelle die Beschwerde mit Verf?gung vom 11. Juni 2001 zugestellt worden war, beantragte diese innert erstreckter Frist Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, 7 und 9). Mit Verf?gung vom 17. Oktober 2001 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Vertreter des Beschwerdef?hrers hielt innert mehrfach erstreckter Frist replicando an seinen Antr?gen gem?ss Beschwerde vom 7. Juni 2001 fest, reichte weitere Unterlagen ein und begr?ndete das Gesuch um Gew?hrung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 16 f.). Nachdem die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik verzichtet hatte (Urk. 21), wurde dem Beschwerdef?hrer mit Verf?gung vom 13. M?rz 2002 Rechtsanwalt Dolfi M?ller, Zug, als unentgeltlicher Rechtsbeistand f?r das vorliegende Verfahren bestellt und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 22).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2 Rentenberechtigte verheiratete Personen, die unmittelbar vor ihrer Arbeitsunf?higkeit eine Erwerbst?tigkeit aus?bten, haben Anspruch auf eine Zusatzrente f?r ihren Ehegatten, sofern diesem kein Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente zusteht. Die Zusatzrente wird aber nur ausgerichtet, wenn der andere Ehegatte mindestens ein volles Beitragsjahr aufweist oder seinen Wohnsitz und gew?hnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung, IVG).

2. 2.1 Hinsichtlich der Frage des Zeitpunktes der Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers macht die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2001 im Wesentlichen geltend, dass der Beschwerdef?hrer seit dem 1. Januar 1995 als Nichterwerbst?tiger erfasst sei, weder Einkommen erzielt noch Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen habe und damit ein Anspruch auf eine Zusatzrente entfalle. Weiter sei gem?ss Verf?gung vom 3. September 1998 mit der Festsetzung des Rentenbeginns auf den 1. Januar 1998 implizit auch der Beginn der Wartezeit per 1. Januar 1997 festgelegt worden. Diese Verf?gung sei inzwischen in Rechtskraft erwachsen, so dass mit der zu beurteilenden Beschwerde nicht mehr geltend gemacht werden k?nne, der Beschwerdef?hrer sei bereits seit Dezember 1994 arbeitsunf?hig. Dr. med. A.___, Spezialarzt f?r Psychiatrie und Psychotherapie, attestiere die Arbeitsunf?higkeit klar ab anfangs 1997. Weiter sei der Einwand, dass der Beschwerdef?hrer infolge Krankheit f?r die Arbeitslosenversicherung nicht mehr vermittlungsf?hig gewesen sei, was zu einem fr?hzeitigen Abbruch der Taggeldauszahlungen gef?hrt habe, eine blosse Behauptung ohne jegliche Grundlage (Urk. 9). 2.2 Demgegen?ber machte der Vertreter des Beschwerdef?hrers im Wesentlichen geltend, dass sich aus einem Arztzeugnis von Dr. med. B.___, Neurologie, EEG, vom 26. Juli 1996, ergebe, dass der Beschwerdef?hrer seit dem 6. Januar 1995 bei ihr in regelm?ssiger Behandlung stehe und bis auf weiteres 100 % arbeitsunf?hig sei. Diese Arbeitsunf?higkeiten h?tten wohl zur Aberkennung der Vermittlungsf?higkeit bei der Arbeitslosenversicherung gef?hrt (Urk. 15 S. 2). Weiter sei die Er?ffnung der Wartezeit per 1. Januar 1997 aktenwidrig, weil man sich f?lschlicherweise nur auf das Gutachten von Dr. A.___ abgest?tzt?? habe, obwohl ein Arztzeugnis von Dr. B.___ bei den Akten liege, welches von einer Arbeitsunf?higkeit des Beschwerdef?hrers seit dem 16. Juli 1996 (ununterbrochen) ausgehe. Damit sei aber belegt, dass der Beschwerdef?hrer seit Ende 1993 ununterbrochen entweder arbeitslos und/oder medizinisch arbeitsunf?hig sei (Urk. 15 S. 3). 2.3 2.3.1?? Es ist zutreffend, dass die Verf?gung der IV-Stelle vom 3. September 1998 betreffend IV-Rente des Beschwerdef?hrers und Kinderrenten unter Vorbehalt eines R?ckkommenstitels in formelle Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 10/1). Da die Ehegattin des Beschwerdef?hrers aber erst am 29. Mai 1999 Wohnsitz in der Schweiz genommen hat, bestand anl?sslich dieser Verf?gung kein Anlass, den Anspruch auf eine Zusatzrente zu pr?fen. Die genannte Verf?gung stimmt demnach in sachlicher Hinsicht nicht mit der Verf?gung vom 4. Mai 2001???? bez?glich Zusatzrente ?berein. Weiter ist beachten, dass der Beginn der Arbeitsunf?higkeit gem?ss Verf?gung vom 3. September 1998 zu den begr?ndenden Elementen z?hlt und damit von der formellen Rechtskraft nicht erfasst ist. Der Beginn der Arbeitsunf?higkeit des Beschwerdef?hrers ist demnach im vorliegenden Verfahren trotz formeller Rechtskraft der Verf?gung vom 3. September 1998 zu ?berpr?fen. 2.3.2?? In seinem Bericht vom 11. Mai 1998 diagnostizierte Dr. A.___ eine Depression. Der Gesundheitsschaden bestehe bereits seit 1987 und der Beschwerdef?hrer sei von Anfang 1997 an bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunf?hig. Der Zustand sei vermutlich besserungsf?hig, obwohl bis jetzt keine klare Besserung des Zustandes aufgetreten sei. Der Beschwerdef?hrer stehe seit August 1997 in seiner Behandlung, sei tief depressiv und es gebe keine T?tigkeit, die er aus?ben k?nne (Urk. 10/6). 2.3.3?? Auch wenn Dr. A.___ den Beginn der Arbeitsunf?higkeit genau auf anfangt 1997 festlegt, geht aus seinem Bericht dennoch nicht hervor, aus welchen Gr?nden er zu diesem Schluss gelangt. So r?umt er ein, dass der Gesundheitsschaden grunds?tzlich schon seit 1987 besteht, was einen fr?heren Eintritt der Arbeitsunf?higkeit zulassen w?rde. Weiter ist es auch nicht so, dass sich Dr. A.___ nur ab Behandlungsbeginn (August 1997) zur Arbeitsunf?higkeit des Beschwerdef?hrers ?ussert. Allein aus dem vorliegenden Bericht ist demnach nicht nachzuvollziehen, wieso beim Beschwerdef?hrer gerade ab Januar 1997 eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit bestanden haben soll. Auch aus den weiteren Akten l?sst sich ein solcher Schluss nicht ziehen. So h?lt Dr. B.___ in ihrem Zeugnis vom 26. Juli 1996 fest, dass der Beschwerdef?hrer seit dem 6. Januar 1995 regelm?ssig in ?rztlicher Behandlung sei und bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunf?hig bleibe (Urk. 16/4). In ihrem Zeugnis vom 15. August 1997 h?lt Dr. B.___ weiter fest, dass der Beschwerdef?hrer seit dem 16. Juli 1996 in ihrer Behandlung stehe und von da an bis auf weiteres wegen Krankheit vollst?ndig arbeitsunf?hig sei (Urk. 16/7). Weiter geht aus einem Schreiben der F?rsorgebeh?rde vom 15. August 1996 hervor, dass der Beschwerdef?hrer bereits vor seiner R?ckkehr in die Schweiz im Juli 1996 aus psychischen Gr?nden nicht reisef?hig gewesen sei. Weiter habe sich herausgestellt, dass die Krankenkassenpr?mien seit Januar 1995 ausstehend seien und der Beschwerdef?hrer trotz Aussteuerung per Ende 1995 noch Anrecht auf volle Arbeitslosenhilfe von 150 Tagen habe, die er allerdings zur Zeit infolge Vermittlungsunf?higkeit nicht geltend machen k?nne (Urk. 16/3). 2.3.4 Zusammenfassend zeigt sich, dass der Beginn der Arbeitsunf?higkeit des Beschwerdef?hrers aufgrund der vorliegenden Akten nicht mit rechtsgen?gender Sicherheit bestimmt werden kann. Der Bericht von Dr. A.___ vom 11. Mai 1998 ?berzeugt in dieser Hinsicht nicht und aus den Beilagen zur Replik (Urk. 16) ergeben sich Hinweise, dass der Beschwerdef?hrer allenfalls schon seit Januar 1995 infolge gesundheitlicher Probleme nicht mehr arbeitsf?hig gewesen sein k?nnte. Die IV-Stelle hat demnach bei den behandelnden ?rzten, der zust?ndigen Arbeitslosenkasse sowie weiteren geeigneten Beh?rden den gesundheitlichen Sachverhalt seit Januar 1995 abzukl?ren.

3. ????? Dies f?hrt zur Aufhebung der Verf?gung der IV-Stelle vom 4. Mai 2001 und zur R?ckweisung an diese zur Behandlung im Sinne der Erw?gungen.

4. Ausgangsgem?ss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdef?hrer eine angemessene Prozessentsch?digung zu bezahlen (Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 lit. f des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung). Diese ist in Anwendung von ? 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit ? 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung ?ber die sozialversicherungsgerichtlichen Geb?hren, Kosten und Entsch?digungen, namentlich unter Ber?cksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'900.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verf?gung vom 4. Mai 2001 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen, neu verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 1'900.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dolfi M?ller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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