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Zürich Sozialversicherungsgericht 29.04.2003 IV.2001.00008

April 29, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,952 words·~20 min·1

Summary

befristete IV-Rente, reformatio in peius, Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt als von IV-Stelle verfügt

Full text

IV.2001.00008

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Z?nd

Gerichtssekret?r Br?gger

Urteil vom 30. April 2003 in Sachen R.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier Langstrasse 4, 8004 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? R.___, geboren 1951, arbeitete seit dem 1. Mai 1981 bei der A.___ AG, Elektro-Installationen, als Elektro-Hilfsmonteur (Urk. 8/29). Am 5. Februar 1998 st?rzte der Versicherte w?hrend seiner Arbeit von einer Bockleiter und verletzte sich dabei an der rechten Schulter (Urk. 8/32/49). Trotz vorhandener Schmerzen arbeitete er zun?chst weiter. Nachdem sich der Zustand nicht gebessert hatte, konnte im Rahmen zus?tzlicher ?rztlicher Abkl?rungen festgestellt werden, dass eine komplette Rotatorenmanschettenruptur rechts vorlag, welche am 28. Oktober 1998 in der B.___ Klinik operativ behandelt wurde (Urk. 8/32/37). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte daf?r Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (vgl. Urk. 8/32). Am 10. Mai 1999 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/31). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht der A.___ AG vom 3. Juni 1999 (Urk. 8/29) sowie die Arztberichte von Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 9. und 10. Juni 1999 (Urk. 8/12) und der B.___ Klinik vom 14. Juni 1999 (Urk. 8/11) ein. Ausserdem zog sie die Akten der SUVA bei (Urk. 8/32). Die Berufsberatung der IV-Stelle kl?rte die beruflichen Eingliederungsm?glichkeiten des Versicherten ab und stellte am 21. Januar 2000 den Antrag, es sei die Rentenfrage zu pr?fen. Hierzu machte sie Angaben zum m?glichen Einkommen in einer behinderungsangepassten T?tigkeit. Berufliche Massnahmen k?nnten hingegen keine vorgeschlagen werden (Urk. 8/20). Am 15. Mai 2000 liess der Versicherte bei der IV-Stelle den Antrag stellen, es sei eine umfassende medizinische Begutachtung vorzunehmen. Aufgrund seiner physischen als auch psychischen Verfassung gebe es kaum mehr eine M?glichkeit, ihn irgendwo beruflich einzusetzen (Urk. 8/16). Nachdem der medizinische Dienst der IV-Stelle die Notwendigkeit weiterer, insbesondere psychiatrischer Abkl?rungen in seiner Stellungnahme vom 31. Mai 2000 verneint hatte (Urk. 8/7), teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 6. Juni 2000 mit, er habe Anspruch auf eine ganze Invalidenrente f?r die Zeit vom 1. April bis zum 31. Oktober 1999. Seit dem 14. Oktober 1999 sei ihm die Aus?bung einer behinderungsangepassten Erwerbst?tigkeit zu 100 % zumutbar, womit sein Invalidit?tsgrad lediglich noch rund 14 % betrage (Urk. 8/4). Der Versicherte liess daraufhin abermals den Antrag auf die Vornahme zus?tzlicher medizinischer Abkl?rungen stellen (Urk. 8/3). Dieses Begehren lehnte die IV-Stelle mit Schreiben vom 19. Juni 2000 ab, teilte dem Versicherten aber gleichzeitig mit, sie habe festgestellt, dass der Anspruch auf Ausrichtung der ganzen IV-Rente nicht per 31. Oktober 1999, sondern erst nach Ablauf der Heilbehandlung per 30. April 2000 ende (Urk. 8/2). Dementsprechend sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verf?gung vom 7. Dezember 2000 f?r die Zeit vom 1. April 1999 bis zum 30. April 2000 eine ganze Invalidenrente zuz?glich der akzessorischen Ehegatten- und Kinderrenten zu (Urk. 2). 2. ????? Gegen diese Verf?gung liess R.___ am 8. Januar 2001 Beschwerde erheben mit folgenden Antr?gen (Urk. 1 S. 2): "1.? Dem Beschwerdef?hrer sei eine ganze IV-Rente zuzusprechen. ?2.? Eventuell sei eine ausf?hrliche Begutachtung anzuordnen. ?3.? Unter Entsch?digungsfolge zu Lasten der Gegenpartei. ?4.? Dem Beschwerdef?hrer sei in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben." Die IV-Stelle liess mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2001 auf Abweisung der Beschwerde schliessen (Urk. 7). Mit Verf?gung vom 1. M?rz 2001 wurde dem Versicherten Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier, Z?rich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand f?r das vorliegende Verfahren bestellt. Gleichzeitig wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erkl?rt (Urk. 13). Mit Beschluss vom 27. Mai 2002 wurde dem Beschwerdef?hrer Gelegenheit gegeben, um zu einer vom Gericht in Erw?gung gezogenen Ab?nderung der angefochtenen Verf?gung zu seinem Nachteil Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zur?ckzuziehen (Urk. 15). Der Beschwerdef?hrer liess am 3. Juli 2002 an seiner Beschwerde festhalten, wobei er zus?tzlich den Antrag stellte, er sei durch das Gericht pers?nlich zu befragen (Urk. 20). Am 29. Januar 2003 (Urk. 22) liess der Versicherte das Gutachten von Prof. Dr. med. D.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 25. November 2002 einreichen (Urk. 23/1-2). Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. 1.3???? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 1.4???? Die Verf?gung ?ber eine befristete Invalidenrente enth?lt gleichzeitig die Gew?hrung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verf?gungserlasses an r?ckwirkend eine Rente zugesprochen und diese f?r eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes die f?r die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG ist eine Rente f?r die Zukunft entsprechend zu erh?hen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidit?t der Person, die eine Rente bezieht, in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise ?ndert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Ver?nderung des Invalidit?tsgrades r?ckwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgem?ss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsf?higkeit die anspruchsbeeinflussende ?nderung f?r die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu ber?cksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich l?ngere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu ber?cksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis). Die richterliche ?berpr?fungsbefugnis wird nicht in dem Sinne eingeschr?nkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben, wenn nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten wird. Es gilt zwar allgemein, dass die Beschwerdeinstanz den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente nur pr?ft, wenn hiezu aufgrund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Das Gericht kann indessen die Rechtm?ssigkeit der Abstufung oder Befristung einer Rente gar nicht beurteilen, ohne daf?r die Periode der (vorangehenden) Anspruchsberechtigung herbeizuziehen. Denn die revisionsweise Herauf-, Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente beruht, selbst wenn sie r?ckwirkend gleichzeitig mit der erstmaligen Rentenzusprechung vorgenommen wird, immer auf einem Vergleich der zeitlich massgeblichen Sachverhalte, d.h. den Entwicklungen in den tats?chlichen Verh?ltnissen in dem durch die Rentenzusprechungsverf?gung oder den Rentenbeginn und die Revisionsverf?gung bestimmten Zeitraum (BGE 125 V 418 Erw. 2d). Laut der Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts (EVG) bedeutet in solchen F?llen, wo sich die versicherte Person gegen die gleichzeitig mit der erstmaligen Rentenzusprechung vorgenommene Befristung der Leistung zur Wehr setzt und das Gericht bei der Pr?fung der Angelegenheit zum Ergebnis gelangt, die beschwerdef?hrende Person sei eigentlich bereits von Anfang an oder zumindest zu einem fr?heren Zeitpunkt als dem verf?gten nicht mehr zum Anspruch berechtigt gewesen, die Konsequenz, dass das Gericht eine reformatio in peius (?nderung zu Ungunsten der beschwerdef?hrenden Person) der streitigen Verf?gung unter gleichzeitigem Hinweis auf die R?ckzugsm?glichkeit der Verwaltungsbeschwerde androhen muss, ehe es in der Sache befinden kann, wogegen allein das Best?tigen der angefochtenen Verf?gung zu kurz greifen w?rde (Urteil des EVG vom 26. Juni 2000 in Sachen C, I 379/99). 1.5???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2. 2.1???? Der Hausarzt Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 9. Juni 1999 (Urk. 8/12) einen Status nach Acromioplastik und Reinsertion von der Supraspinatussehne im Bereich der rechten Schulter am 28. Oktober 1998. Laut Angaben der B.___ Klinik sei der Beschwerdef?hrer seit dem 30. April 1998 in seiner angestammten T?tigkeit zu 100 % arbeitsunf?hig. Es falle auf, dass der Beschwerdef?hrer selbst schildere, die SUVA habe ihm versichert, mit dieser Schulter sei eine Arbeit gar nicht mehr m?glich, was aber in krassem Gegensatz zum Bericht des Kreisarztes Dr. E.___ stehe, welcher den Beschwerdef?hrer zu 50 % als arbeitsf?hig betrachte. Angesichts des langen Leidens sei das Operationsresultat recht gut, es d?rfte aber aus k?rperlichen und psychologischen Gr?nden schwer fallen, den Beschwerdef?hrer wieder zur Arbeit zu bringen. Ein konkreter Arbeitsversuch sei jedoch gar noch nicht unternommen worden, weshalb auch nicht beurteilt werden k?nne, wie sich die Behinderung im Berufsleben auswirke. Schwierigkeiten best?nden vor allem bei Arbeiten ?ber Schulterh?he, w?hrend Arbeiten unter Schulterh?he gut m?glich seien, sofern nicht zu grosse Gewichte getragen werden m?ssten. 2.2???? Gem?ss dem Bericht der B.___ Klinik vom 14. Juni 1999 (Urk. 8/11) besteht beim Beschwerdef?hrer eine retraktile Kapsulitis an der Schulter rechts siebeneinhalb Monate nach offener Schulterrekonstruktion rechts mit AC-Resektion, Acromioplastik und transoss?rer Reinsertion der Supraspinatussehne. Als Bauelektriker sei der Beschwerdef?hrer deswegen seit dem Unfall vom 2. Februar 1998 (richtig: 5. Februar 1998) zu 100 % arbeitsunf?hig. Ob eine berufliche Umstellung notwendig und welchen physischen und psychischen Arbeitsanforderungen der Beschwerdef?hrer weiterhin gewachsen sei, konnten die ?rzte der B.___ Klinik zu jenem Zeitpunkt noch nicht beurteilen. Am 14. Oktober 1999 (Urk. 8/32/10) f?hrte die B.___ Klinik zuhanden der SUVA aus, der Befund habe sich seit der letzten notfallm?ssigen Untersuchung vom September deutlich verbessert. Der Beschwerdef?hrer sei nun wieder praktisch beschwerdefrei, habe aber noch nicht gearbeitet. Er selbst glaube, dass eine leichtere Arbeit mit T?tigkeiten bis Brustniveau durchaus durchf?hrbar sei. Da eine solche Stelle bei seinem bisherigen Arbeitgeber angeblich nicht vorhanden sei, werde der SUVA empfohlen, eine kreis?rztliche Untersuchung bez?glich Arbeitsf?higkeit und eine Arbeitsplatzabkl?rung vorzunehmen. Insgesamt m?sse in dieser Situation auch ?ber einen Berufswechsel diskutiert werden, da in einer nichtbelastenden T?tigkeit f?r die Schultern mit Arbeiten bis Brusth?he ohne Notwendigkeit zum Heben von schweren Lasten eine 100%ige Arbeitsf?higkeit m?glich w?re.? 2.3???? SUVA-Kreisarzt Dr. E.___ diagnostizierte in seinem Abschlussbericht vom 27. Oktober 1999 ?ber die Untersuchung vom 19. Oktober 1999 (Urk. 8/32/9) einen Status nach Refixation der Supraspinatussehne, Defil?e-Erweiterung und AC-Gelenksresektion am dominanten rechten Arm mit m?ssigem Bewegungsdefizit im oberen Schultersegment, persistierendem, belastungsabh?ngigem Schmerzsyndrom und m?ssigem Kraftverlust. Der Zustand m?sse nunmehr als definitiv und therapieresistent bezeichnet werden. Gem?ss Angaben des Beschwerdef?hrers k?nne er an der bisherigen Arbeitsstelle nicht mehr reintegriert werden, weil der Arbeitgeber keine angepasste Arbeit zur Verf?gung stelle, und er in der angestammten T?tigkeit die verlangte volle Leistung nicht erbringen k?nne, da diese Arbeiten ?berwiegend oberhalb Schulterh?he ausgef?hrt werden m?ssten. F?r den rechten, dominanten Arm seien Arbeiten oberhalb Schulterh?he nicht zumutbar. T?tigkeiten am h?ngenden Oberarm seien problemlos und vollumf?nglich zumutbar. T?tigkeiten mit einem Aktionsradius im Schultergelenk bis zu einer Flexion und Abduktion von 90? seien bei leichtem und mittlerem Kraftaufwand ohne Einschr?nkung zumutbar. Ung?nstig seien kraftfordernde T?tigkeiten, welche eine Rotation im Schultergelenk erforderten. Umwendbewegungen der rechten Hand seien nicht gest?rt, feinmotorische T?tigkeiten (Montage-Arbeiten usw.) seien nicht behindert. Auch ein Einsatz im Magazin sei denkbar, sofern der rechte Arm nicht oberhalb Schulterh?he eingesetzt werden m?sse. F?r den Einsatz unter Schulterh?he sollten schlagende, reissende und kraftfordernde stossende T?tigkeiten vermieden werden, so z.B. auch Schaufeln und Pickeln. 2.4???? Die B.___ Klinik schloss sich in ihrem Bericht vom 11. November 1999 (Urk. 8/32/5) den Ausf?hrungen von Dr. E.___ an. Es scheine sich hier um eine Defektheilung zu handeln bei intakter Insertion der Supraspinatussehne sowie oss?ren unauff?lligen Strukturen. Von operativer Seite her k?nne hier keine M?glichkeit zur Situationsverbesserung empfohlen werden, weshalb die Behandlung abgeschlossen werde.

3. 3.1???? Soweit der Beschwerdef?hrer aus dem von ihm nur unvollst?ndig eingereichten Bericht der B.___ Klinik vom 11. November 1999 (Urk. 3/4) ableiten will, dass auch in einer leidensangepassten T?tigkeit nur eine 50%ige Arbeitsf?higkeit bestehe (Urk. 1 S. 6 f.), ist festzuhalten, dass die ?rzte der B.___ Klinik wohl auf Seite 1 ihres Berichtes ausf?hren, die Untersuchung von Dr. E.___ habe eine zumindest 50%ige Arbeitsf?higkeit f?r leichte T?tigkeiten unterhalb des Schulterniveaus ergeben. Diese Beurteilung bezieht sich jedoch in erster Linie auf die eingeschr?nkten Einsatzm?glichkeiten bei der angestammten Arbeitgeberin und gab der SUVA denn auch Anlass, vor?bergehend weiterhin ein Taggeld von 50 % auszurichten. Auf Seite 2 des Berichtes best?tigt die B.___ Klinik hingegen die Ausf?hrungen von Dr. E.___, wonach der Beschwerdef?hrer in einer behinderungsangepassten T?tigkeit vollst?ndig arbeitsf?hig ist. 3.2???? Die Berichte der B.___ Klinik und von Dr. E.___ sind schl?ssig und nachvollziehbar. Der Beschwerdef?hrer l?sst nichts vorbringen, was diese fach?rztlichen Beurteilungen in Frage stellen k?nnte. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdef?hrer f?r leichte bis mittlere, nicht kraftfordernde Arbeiten, welche unter Schulterh?he ausge?bt werden k?nnen, zu 100 % arbeitsf?hig ist. Der Auffassung des Beschwerdef?hrers, der medizinische Sachverhalt sei ungen?gend abgekl?rt worden, insbesondere auch in Bezug auf die psychische Seite, kann nicht beigepflichtet werden. Die medizinischen Akten enthalten nichts, was auf einen psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG hinweisen w?rde oder auch nur Abkl?rungen in diese Richtung nahelegte. Der Beschwerdef?hrer ist nicht psychisch krank, sondern leidet an Schmerzen im Gefolge seiner erlittenen Schulterverletzung und dem damit verbundenen Verlust seines angestammten Arbeitsplatzes. Sozialversicherungsrechtlich muss von ihm, namentlich aus Gr?nden der Rechtsgleichheit, verlangt werden, dass er mit diesen Schmerzen zu Rande kommt, soweit dies im Rahmen der somatischen Restarbeitsf?higkeit zumutbar ist und soweit er daran nicht durch einen psychischen Gesundheitsschaden gehindert wird (Urteil des EVG vom 18. April 2002 in Sachen H., I 354/00, Erw. 2a). 3.3 ??? Durch die beantragte pers?nliche Befragung des Beschwerdef?hrers w?rden sich keine neuen R?ckschl?sse gewinnen lassen, da das Gericht nicht ?ber das notwendige medizinische Fachwissen verf?gt, um die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers beurteilen zu k?nnen. ???????? Zum nachtr?glich eingereichten Gutachten von Dr. D.___ vom 25. November 2002 (Urk. 23/1-2) gilt es anzumerken, dass praxisgem?ss die Verh?ltnisse im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verf?gung (7. Dezember 2000) massgebend sind. Es kann dem Beschwerdef?hrer ausserdem nicht gefolgt werden, soweit er gest?tzt auf dieses Gutachten von einer generellen 50%igen Arbeitsunf?higkeit ausgehen und deshalb eine halbe Rente beanspruchen will, bezieht sich diese Einsch?tzung doch eindeutig auf die fr?her ausge?bte T?tigkeit als Elektriker, welche unbestrittenermassen nicht behinderungsangepasst ist. In einer behinderungsangepassten T?tigkeit attestiert Dr. D.___ dem Beschwerdef?hrer zwar ebenfalls eine Arbeitsunf?higkeit von 30 %, diese von der Einsch?tzung von Dr. E.___ und der B.___ Klinik abweichende Beurteilung vermag jedoch nicht zu ?berzeugen, ist doch nicht einzusehen, weshalb dem Beschwerdef?hrer leichte, unterhalb der Schulterh?he auszu?bende T?tigkeiten nicht vollzeitig zumutbar sein sollen. Den gegen?ber vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens reduzierten Verdienstm?glichkeiten ist im Rahmen des Einkommensvergleichs Rechnung zu tragen.?

4. 4.1???? Gem?ss den Angaben der A.___ AG im Fragebogen f?r den Arbeitgeber h?tte der Beschwerdef?hrer ohne Gesundheitsschaden im Jahr 1999 einen Jahreslohn von Fr. 60'125.-- (Fr. 4'625.-- x 13) erzielen k?nnen (Urk. 8/29 Ziff. 16). Dieses Einkommen ist der Nominallohnentwicklung bis zum massgebenden Zeitpunkt des Verf?gungserlasses (7. Dezember 2000) von 1,3 % (vgl. Die Volkswirtschaft, 1-2003, Tabelle B 10.2, S. 95) anzupassen, was f?r 2000 den Betrag von Fr. 60'906.65 ergibt.

4.2???? F?r die Bestimmung des trotz Gesundheitssch?digung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) k?nnen nach der Rechtsprechung Tabellenl?hne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbst?tigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes f?r Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. F?r den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohns?tze, das heisst der standardisierten Bruttol?hne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu ber?cksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebs?bliche durchschnittliche Arbeitszeit von w?chentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 9/2002 S. 88 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a). Nach der Rechtsprechung gilt es zu ber?cksichtigen, dass gesundheitlich beeintr?chtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitert?tigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsf?higen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnm?ssig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnans?tzen rechnen m?ssen. Deshalb kann in solchen F?llen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittsl?hnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere pers?nliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugeh?rigkeit, Nationalit?t oder Aufenthaltskategorie sowie Besch?ftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnh?he haben k?nnen. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter W?rdigung der Umst?nde im Einzelfall nach pflichtgem?ssem Ermessen gesamthaft zu sch?tzen und auf insgesamt h?chstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b). 4.3???? Laut Tabelle TA1 der LSE 2000 belief sich der Zentralwert f?r die mit einfachen und repetitiven Aufgaben besch?ftigten M?nner im privaten Sektor bei einer w?chentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf Fr. 4'437.-- (vgl. S. 31 LSE). Auf der Basis einer betriebs?blichen durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahre 2000 von 41,8 Stunden (s. dazu Die Volkswirtschaft 3-2003, Tabelle B 9.2, S. 90) ergibt dies ein Gehalt von monatlich Fr. 4'636.65. Umgerechnet auf ein Jahr macht dies Fr. 55'639.80. 4.4???? Somit resultiert selbst unter der Annahme des maximal m?glichen Abzugs von 25 % ein Invalideneinkommen von Fr. 41'729.85 (75 % von Fr. 55'639.80). Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 60'906.65 ergibt sich eine maximale Erwerbseinbusse von Fr. 19'176.80 bzw. ein Invalidit?tsgrad von rund 31,5 %, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. 4.5???? Es ist unstrittig und ergibt sich aus den Akten, dass die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers in seiner angestammten T?tigkeit als Elektriker seit dem 30. April 1998 ohne wesentlichen Unterbruch eingeschr?nkt ist. Ebenso ist es erwiesen, dass der Beschwerdef?hrer nach Ablauf der einj?hrigen Wartefrist gem?ss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG weder die angestammte noch eine andere Erwerbst?tigkeit aus?ben konnte, weshalb ihm die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Wirkung ab dem 1. April 1999 eine ganze Invalidenrente zugesprochen hat. Hingegen erweist sich die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach der Anspruch nach Ablauf der Heilbehandlung per 30. April 2000 endete (vgl. Urk. 8/2), als falsch. Vielmehr ergibt sich aus dem Bericht von Dr. E.___, dass der Beschwerdef?hrer sp?testens bei der Untersuchung vom 19. Oktober 1999 in behinderungsangepassten T?tigkeiten wieder vollst?ndig arbeitsf?hig war, womit ab diesem Zeitpunkt im Sinne der obigen Ausf?hrungen kein rentenbegr?ndender Invalidit?tsgrad mehr bestand. In Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV steht dem Beschwerdef?hrer demnach die ganze Invalidenrente lediglich bis zum 31. Januar 2000 zu. 4.6 Zusammenfassend ist somit in Abweisung der Beschwerde die angefochtene Verf?gung der Beschwerdegegnerin vom 7. Dezember 2000 insoweit aufzuheben, als sie dem Beschwerdef?hrer ab dem 1. Februar 2000 einen Anspruch auf eine Invalidenrente zuspricht.

5.?????? 5.1???? Die Entsch?digung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gest?tzt auf ? 10 in Verbindung mit ? 9 der Verordnung ?ber die sozialversicherungsgerichtlichen Geb?hren, Kosten und Entsch?digungen nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen (Abs. 1), wobei ein unn?tiger oder geringf?giger Aufwand nicht ersetzt wird (Abs. 2). Das Gericht setzt die Entsch?digung von Amtes wegen und nach Ermessen fest, wobei es die allenfalls vor dem Entscheid rechtzeitig eingereichte detaillierte Zusammenstellung ?ber Zeitaufwand und die Barauslagen ber?cksichtigt (Abs. 3). 5.2.??? Mit Honorarnote vom 23. April 2003 macht Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier f?r Aufwendungen von insgesamt 17,5 Stunden zum Ansatz von Fr. 250.--, Fr. 131.-- Barauslagen sowie Fr 3'475.-- f?r das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. D.___ einen Gesamtbetrag von Fr. 8'587.55 (inkl. MWSt) geltend (Urk. 24). Keine Entsch?digung zu leisten ist f?r das Gutachten von Dr. D.___, da dieses f?r die Entscheidfindung nicht n?tig war. Auch die im Zusammenhang mit der Erstellung des Gutachtens und dessen Einreichung beim hiesigen Gericht geltend gemachten Aufwendungen des unentgeltlichen Rechtsvertreters von insgesamt 5 Stunden und 25 Minuten (28.06.02 "Korr. Prof. D.___ [Begutachtung]" 165 Minuten, 5.12.02 "Eingang Gutachten Prof. D.___" 90 Minuten, 18.1.03 "Besprechung Klient, Eingabe Sozialversicherungsgericht" 70 Minuten) sind nicht zu entsch?digen. Sodann gibt es keinen Anlass, um vom gerichts?blichen Ansatz von Fr. 200.-- zuz?glich MWSt pro Stunde abzuweichen. Insgesamt ist die Entsch?digung somit auf Fr. 2'744.90 (12,1 Stunden ? Fr. 200.-- inkl. Barauslagen von Fr. 131.-- und MWSt) festzusetzen.

Das Gericht erkennt:

1.???????? In Abweisung der Beschwerde wird die angefochtene Verf?gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, vom 7. Dezember 2000 insoweit aufgehoben, als sie dem Beschwerdef?hrer ab dem 1. Februar 2000 einen Anspruch auf eine Invalidenrente gew?hrt. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdef?hrers, Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier, Z?rich, wird mit Fr. 2'744.90 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entsch?digt. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle unter Beilage je einer Kopie von Urk. 22 und 23/1-2 - Bundesamt f?r Sozialversicherung sowie an: - Gerichtskasse 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

IV.2001.00008 — Zürich Sozialversicherungsgericht 29.04.2003 IV.2001.00008 — Swissrulings