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Zürich Sozialversicherungsgericht 26.03.2003 IV.2000.00763

March 26, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,168 words·~16 min·2

Summary

Prozesseintritt der Erben, Invalidenrente, Gemischte Methode, URV

Full text

IV.2000.00763

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller Gerichtssekret?r Guggisberg

Urteil vom 27. M?rz 2003

in Sachen

Erben der A.___

1. B.___

2. C.___ ? 3. D.___ ? 4. E.___ ? 5. F.___ ? Beschwerdef?hrende

alle vertreten durch Max S. Merkli Praxis f?r Sozialversicherungsrecht Schaffhauserstrasse 345, 8050 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? Die 1954 geborene A.___ stammte aus der T?rkei, verf?gte ?ber keine Schul- oder Berufsbildung, war de facto Analphabetin und hatte nie ausser Haus eine Berufst?tigkeit ausge?bt (Urk. 8/6 S. 3). 1969 heiratete sie G.___, der 1988 als politischer Fl?chtling in die Schweiz kam. 1995 reiste sie zusammen mit ihren f?nf Kindern in die Schweiz nach. Am 8. M?rz 1998 beantragte die Versicherte unter Hinweis auf Magen- und Muskelschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, eine Invalidenrente (Urk. 8/20). Die IV-Stelle holte in der Folge den Bericht des Dr. med. H.___, Innere Medizin FMH, Z?rich, vom 20. Mai 1999 (Urk. 8/8), des med. pract. I.___, Z?rich, vom 21. Mai 1999 (Urk. 8/7) sowie den Abkl?rungsbericht Haushalt vom 22. September 1999 (Urk. 8/19) ein und veranlasste das Gutachten der Medizinischen Abkl?rungsstelle Basel (nachfolgend: MEDAS-Gutachten) vom 1. August 2000 (Urk. 8/6). Nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 3) verf?gte die IV-Stelle am 8. November 2000 die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 2 = Urk. 8/1).

2. Dagegen liess A.___, vertreten durch lic. iur. Max S. Merkli, am 10. Dezember Beschwerde erheben und folgendes Rechtsbegehren stellen (Urk. 1): "1.???????? Die Abweisungsverf?gung der Beschwerdegegnerin vom 8.11.2000 sei aufzuheben. ?2.???????? Der Beschwerdef?hrerin sei ab M?rz 1998 eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. ?3.???????? Der Beschwerdef?hrerin sei f?r das vorliegende Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsbestand in der Person des Unterzeichnenden zu bestellen. ?????? Unter Entsch?digungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." ???????? Die Verwaltung schloss am 31. Januar 2001 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verf?gung vom 9. Februar 2001 wurde dem Begehren um Gew?hrung des unentgeltlichen Rechtsbeistands entsprochen und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9). Am 6. November 2001 verstarb die Versicherte (Urk. 21), wovon der Rechtsvertreter am 20. November 2001 dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich Mitteilung machte (Urk. 11). Am 26. November 2001 wurde von der Mitteilung Vormerk genommen und das Verfahren bis zum Entscheid ?ber den Antritt der Erbschaft sistiert (Urk. 13). Mit Verf?gung vom 1. Oktober 2002 wurde der Prozess wieder aufgenommen und dem Rechtsvertreter Frist angesetzt, um ?ber einen allf?lligen Erbschaftsantritt Auskunft zu erteilen (Urk. 15). Mit Erkl?rung vom 6. Januar 2003 traten die f?nf Kinder der Versicherten in den h?ngigen Prozess ein (Urk. 20) und bevollm?chtigten in der Folge Max S. Merkli als Rechtsvertreter (Urk. 26). Mit Verf?gung vom 20. Januar 2003 wurde der Prozesseintritt des Ehemannes der verstorbenen Ehefrau A.___ unter Vorbehalt seiner Erbenstellung (Erbunw?rdigkeit) sowie derjenige ihrer f?nf Kinder (Beschwerdef?hrende) vorgemerkt. Gleichzeitig wurde G.___ Frist angesetzt, um schriftlich zu erkl?ren, ob er den Prozess (vorbeh?ltlich seiner Erbenstellung) fortsetzen will (Urk. 23). Eine entsprechende Erkl?rung von G.___ ging beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich nicht ein.

Das Gericht zieht in Erw?gung:

1.?????? Die Versicherte verstarb gem?ss der ?rztlichen Todesbescheinigung am 6. November 2001 (Urk. 21). Die f?nf Kinder (beschwerdef?hrende Personen Ziff. 1-5; vgl. Familienregisterauszug vom 3. M?rz 2003 [Urk. 29]) traten mit Erkl?rung vom 6. Januar 2003 in den Prozess ein (Urk. 20; siehe zum Prozessbeitritt Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts vom 19. April 2001 in Sachen Erbengemeinschaft A., C 390/99). Der Ehemann der Versicherten als weiterer gesetzlicher Erbe stellte innert der ihm angesetzten Frist (Urk. 23) kein Prozesseintrittsbegehren, weshalb androhungsgem?ss (vgl. Verf?gung vom 23. Januar 2003) davon auszugehen ist, dass G.___ auf einen Prozessbeitritt verzichtet.

2. 2.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 2.2 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. Zu den geistigen Gesundheitssch?den, welche in gleicher Weise wie die k?rperlichen eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken verm?gen, geh?ren neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische St?rungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeintr?chtigungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden verm?chte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren F?higkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbst?tig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche T?tigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunf?higkeit gen?gt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbst?tig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a). 2.3???? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. 2.4 Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b). Bei nichterwerbst?tigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG ist - im Gegensatz zur Invalidit?tsbemessung bei Erwerbst?tigen - ein Bet?tigungsvergleich vorzunehmen und f?r die Bemessung der Invalidit?t darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu bet?tigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und Art. 27 Abs. 1 IVV; spezifische Methode; BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Als Aufgabenbereich der im Haushalt t?tigen Versicherten gilt die ?bliche T?tigkeit im Haushalt sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 Abs. 2 IVV in der seit 1. Januar 2001 g?ltigen Fassung). Nach Art. 27bis Abs. 1 IVV (in der bis 31. Dezember 2000 g?ltig gewesenen Fassung) wird bei einer versicherten Person, die nur zum Teil erwerbst?tig ist, f?r diesen Teil die Invalidit?t nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. War sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG t?tig, so wird die Invalidit?t f?r diese T?tigkeit nach Art. 27 IVV ermittelt. In diesem Fall ist der Anteil der Erwerbst?tigkeit und der T?tigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invalidit?tsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invalidit?tsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidit?t im Aufgabenbereich gem?ss Art. 5 Abs. 1 IVG nach dem Bet?tigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidit?t im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidit?t nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen. Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis? IVV entspricht der Anteil der Erwerbst?tigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeintr?chtigung ausge?bten Besch?ftigung im Verh?ltnis zu der im betreffenden Beruf ?blichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit ?a? bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG aus der Differenz 1-a (BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidit?t entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invalidit?tsgrade.????? 2.5 Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).

3. 3.1 Vorweg ist zu pr?fen, ob die Versicherte als ganzt?gig, zeitweilig oder als nicht erwerbst?tig zu gelten hatte, was je zur Anwendung einer andern Methode der Invalidit?tsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Bet?tigungsvergleich) f?hrt (vgl. Urteile des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts vom 6. Februar 2003 in Sachen M., I 272/02 Erw. 2.1 sowie vom 30. Juli 2002 in Sachen B., I 248/02 Erw. 1.2). Dies ergibt sich aus der Pr?fung, was die Versicherte bei im ?brigen unver?nderten Umst?nden t?te, wenn keine gesundheitliche Beeintr?chtigung best?nde. Bei im Haushalt t?tigen Versicherten sind die pers?nlichen, famili?ren, sozialen und erwerblichen Verh?ltnisse ebenso wie allf?llige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegen?ber Kindern, das Alter, die beruflichen F?higkeiten und die Ausbildung sowie die pers?nlichen Neigungen und Begabungen zu ber?cksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgem?ss nach den Verh?ltnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverf?gung entwickelt haben, wobei f?r die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausge?bten (Teil-) Erwerbst?tigkeit der im Sozialversicherungsrecht ?bliche Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 f. Erw. 3b mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 Erw. 1c, je mit Hinweisen). 3.2???? Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verf?gung von der Anwendung der gemischten Methode aus, wobei sie den Anteil der Erwerbst?tigkeit und den T?tigkeiten im Haushalt offen liess (Urk. 2). Demgegen?ber liess die Versicherte in der Beschwerde ausf?hren, dass sie im Zeitpunkt des Verf?gungserlasses ohne gesundheitliche Beeintr?chtigung gezwungen gewesen w?re, einer vollen Erwerbst?tigkeit nachzugehen mit der Begr?ndung, ihr Ehemann sei vollst?ndig invalid gewesen. Die Renten der IV und der Pensionskasse h?tten zusammen Fr. 695.-- monatlich betragen, dazu seien noch Zusatzleistungen von Fr. 3'400.-- gekommen, so dass die Familie durch das Amt f?r Jugend- und Sozialhilfe der Stadt Z?rich habe unterst?tzt werden m?ssen (Urk. 1 S. 3). 3.3???? Aus dem Abkl?rungsbericht Haushalt vom 22. September 1999 ist ersichtlich, dass die Versicherte auf die Frage, ob sie ohne gesundheitliche Beeintr?chtigung einer ausserh?uslichen T?tigkeit nachgehen w?rde, - ?bersetzt durch ihren Sohn - geantwortet habe, dass sie Analphabetin und nie irgendeiner ausserh?uslichen T?tigkeit nachgegangen sei, dass sie dazu nicht f?hig gewesen w?re, dass sie Hausfrau und Mutter gewesen sei und dass man sich auch hypothetisch eine ausserh?usliche T?tigkeit nicht vorstellen k?nne (Urk. 8/19 S. 1). Diese Aussagen decken sich mit der im MEDAS-Gutachten vom 1. August 2000 festgehaltenen Anamnese. Da A.___ selbst in der Zeit seit ihrer Einreise in die Schweiz vom 2. Mai 1995 (Urk. 8/17 und 8/20 S. 1) bis zum 21. Mai 1999, als der Internist Dr. H.___ noch keine Arbeitsunf?higkeit feststellen konnte (Urk. 8/8), keiner Erwerbst?tigkeit nachging, ist entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters der beschwerdef?hrenden Personen und der Beschwerdegegnerin aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht mit der im Sozialversicherungsrecht erforderlichen ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass die Versicherte ohne gesundheitliche Beeintr?chtigung keiner Arbeit nachgegangen w?re und sie als nichterwerbst?tige Person zu qualifizieren ist, weshalb die spezifische Methode des Bet?tigungsvergleiches zur Anwendung kommt.

4. 4.1???? Streitig ist der Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente. ???????? Die Versicherte war unmittelbar nach ihrer Einreise vom 2. Mai 1995 (Urk. 8/17 und 8/20) bei Dr. H.___ wegen Bauch- und R?ckenschmerzen sowie Schwindel in Behandlung. Dabei stellte dieser in der Zeit vom 2. Juni 1995 bis 14. Januar 1998 keine Arbeitsunf?higkeit fest (Bericht vom 20. Mai 1999; Urk. 8/8). Der praktizierende Arzt I.___ stellte am 21. Mai 1999 die Diagnosen Diskushernie C5/6 und C6/7, Depression und unklare gastrointestinale Symptomatik und f?hrte aus, dass seiner Ansicht nach die Versicherte voll arbeitsunf?hig, aus verschiedenen Gr?nden kaum im Arbeitsprozess zu reintegrieren und kaum schulungsf?hig sei (Urk. 8/7). ???????? Aus dem MEDAS-Gutachten vom 1. August 2000, bestehend aus einem rheumatologischen und psychiatrischen Gutachten, gehen die Diagnosen leichtgradiges zervikospondylogenes Syndrom beidseits (ICD-10 M54.9) bei leichten Osteochondrosen C4 bis C6, eine anhaltende mittelschwere depressive Episode, vorwiegend reaktiv bedingt, mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) sowie Status nach Strumektomie hervor. Die begutachtenden ?rzte attestierten in einer ausserh?uslichen (k?rperlich leichten) T?tigkeit eine Arbeitsf?higkeit von 75 % und im Haushalt eine solche von 80 %, wobei die maximale Einschr?nkung von 20 % sich vor allem auf schwere Arbeiten (Grossputz, schwere Eink?ufe etc.) beschr?nke (Urk. 8/6). 4.2???? Bei sich widersprechenden ?rztlichen Angaben sind die gesamten Unterlagen zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abzustellen ist (BGE 122 V 160 Erw. 1c). Dabei ist zu ber?cksichtigen, dass der praktizierende Arzt I.___ seine Einsch?tzung, dass die Versicherte voll arbeitsunf?hig und aus verschiedenen Gr?nden kaum im Arbeitsprozess zu reintegrieren sei, nicht weiter begr?ndet. Somit ist nicht ersichtlich, ob sich die Unm?glichkeit der Aufnahme einer Erwerbst?tigkeit auf medizinische oder invalidit?tsfremde Gr?nde st?tzt. Demgegen?ber ist das MEDAS-Gutachten im Hinblick auf die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen (Urk. 8/6 S. 5 ff.), ber?cksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 8/6 S. 3 f.), wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben (Urk. 8/6 S. 2 f.), leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Fach?rzte sind begr?ndet, weshalb auf das Gutachten abzustellen und von einer medizinisch-theoretischen 80%igen Arbeitsf?higkeit in den T?tigkeiten des Haushalts auszugehen ist. 4.3???? Zu pr?fen bleibt, inwiefern die Versicherte angesichts der medizinisch-theoretischen Arbeitsf?higkeit von 80% im Haushalt (Urk. 6/8 S. 9) und der Einschr?nkung bei schweren Arbeiten (Grossputz, schwere Eink?ufe etc.; Urk. 6/8 S. 7) im Haushalt eingeschr?nkt ist. ???????? Gem?ss dem Abkl?rungsbericht Haushalt vom 22. September 1999 (Urk. 8/19) wohnte die Versicherte zusammen mit ihrem Ehemann und zwei Kindern in einer 4 ?-Zimmerwohnung in Z?rich. Gem?ss dem Bericht war sie lediglich in den Bereichen Wohnungspflege (Abstauben, Staubsaugen, Bodenpflege, Fensterputzen und Betten) zu 50 % und W?sche und Kleiderpflege (Waschen, Aufh?ngen, Abnehmen, B?geln, Flicken, Schuheputzen) zu 30 % eingeschr?nkt. Gesamthaft sei die Versicherte in ihren T?tigkeiten im Haushalt zu 16 % eingeschr?nkt gewesen, wobei ihr die T?chter/Schwiegert?chter und teilweise der Ehemann geholfen h?tten. Gem?ss Abkl?rungsbericht bestand die M?glichkeit der Annahme, dass die Versicherte auch die Reinigungsarbeiten wie das Aufnehmen des Bodens, das Herausputzen der K?stchen und Weiteres mehr im Bereich der K?che aufgrund der Behinderung nicht mehr ausf?hren k?nne, weshalb in diesem Bereich noch eine Einschr?nkung von ca. 25 % dazukomme und eine Einschr?nkung von 10 % hinzugez?hlt werden m?sse, womit man in diesem Falle auf einen Behinderungsgrad von gesamthaft 26 % k?me (Urk. 8/19). 4.4???? Zu beachten ist bei der Einschr?nkung in den T?tigkeiten des Haushaltes der Grundsatz der Schadenminderungspflicht: Kann eine im Haushalt t?tige versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltsarbeiten nur noch m?hsam und mit viel h?herem Zeitaufwand erledigen, muss sie von sich aus das ihr Zumutbare zur Verbesserung der Arbeitsf?higkeit beitragen, worunter namentlich auch die Inanspruchnahme der Mithilfe von Familienangeh?rigen im ?blichen Umfang geh?rt. Unterbleiben solche Vorkehren zur Schadenminderung, so wird die daraus resultierende Leistungseinbusse im hauswirtschaftlichen Bereich bei der Invalidit?tsbemessung nicht ber?cksichtigt (Urteil des eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 19. Juli 2001, I 610/99 Erw. 3b, ZAK 1984 S. 133 ff. Erw. 5; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Z?rich 1997, S. 222 f.). Der Abkl?rungsbericht Haushalt vom 22. September 1999 (Urk. 8/19) entspricht den einschl?gigen Bestimmungen des Kreisschreibens ?ber Invalidit?t und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH, g?ltig ab 1. Januar 2000; insbesondere Rz 1056 ff., Rz 3093 ff. und Rz 3105 ff.). Die Gewichtung der Aufgabenbereiche Haushaltsf?hrung (Planung, Organisation, Arbeitseinteilung, Kontrolle; 5 %), Ern?hrung (R?sten, Kochen, Anrichten, Reinigungsarbeiten in der K?che, Vorrat-Kontrolle; 40 %), Wohnungspflege (Abstauben, Staubsaugen, Bodenpflege, Fenster putzen, Betten; 20 %), Einkauf und weitere Besorgungen (Gew?hnlicher Einkauf, Post, Bank, Versicherungen, Amtsstellen; 10 %), W?sche und Kleiderpflege (Waschen, Aufh?ngen, Abnehmen, B?geln, Flicken, Schuhe putzen; 20 %), Betreuung von Kindern oder anderen Familienangeh?rigen (0 %) und Verschiedenes (Krankenpflege, Pflanzen- und Gartenpflege, Haustierhaltung, anfertigen von Kleidern, gemeinn?tzige T?tigkeiten, Weiterbildung, k?nstlerisches Schaffen; 5 %) wurde von der Versicherten nicht bestritten und bewegt sich im vorgegebenen Rahmen (Rz 3095 KSIH). Da die Versicherte die einzelnen Einschr?nkungen gem?ss Abkl?rungsbericht Haushalt beschwerdeweise nicht bestritten hat und dieser angesichts der Ber?cksichtigung der Schadenminderungspflicht der damals im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen (Ehemann und zwei Kinder) nicht zu beanstanden ist, ist auf die Einschr?nkung von 16 bis 26 % abzustellen, die durchschnittlich der medizinisch-theoretischen Einsch?tzung von h?chstens 20 % entspricht. Angesichts des Invalidit?tsgrades von h?chstens 26 % ist ein Anspruch auf eine Invalidenrente nicht ausgewiesen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

5.?????? Da lic. iur. Max S. Merkli mit Verf?gung vom 9. Februar 2001 als unentgeltlicher Rechtsbeistand der verstorbenen Versicherten bestellt worden ist (Urk. 9), ist er entsprechend seiner diesbez?glichen Aufwendungen aus der Gerichtskasse zu entsch?digen. Die eingereichte Honorarnote vom 18. Februar 2003 (Urk. 27) ist nicht zu beanstanden und die Entsch?digung (bei einem Zeitaufwand von 10.05 Stunden und Barauslagen von Fr. 163.80) auf Fr. 2'014.60 (inklusive Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Das Gericht erkennt:

1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Der unentgeltliche Rechtsvertreter der verstorbenen Beschwerdef?hrerin, lic. iur. Max S. Merkli, Z?rich, wird mit Fr. 2'014.60 (Honorar und Auslagenersatz inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entsch?digt. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Max S. Merkli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung sowie an: - die Gerichtskasse 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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