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Zürich Sozialversicherungsgericht 23.02.2003 IV.2000.00423

February 23, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·6,521 words·~33 min·4

Summary

Invalidenrente, Arbeitsunfähigkeit im Beruf als Taxifahrer, unzureichendes Gutachten, Rückweisung

Full text

IV.2000.00423

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin B?rker-Pagani

Sozialversicherungsrichter Meyer

Gerichtssekret?rin Tanner Imfeld

Urteil vom 24. Februar 2003 in Sachen S.___ Beschwerdef?hrer

vertreten durch A.___

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? S.___, geboren 1938, leidet seit einer bei einem Sturz vom 23. August 1997 erlittenen Kontusion der rechten Schulter an verst?rkten Schulterschmerzen bei der Diagnose einer Periarthropathia humeroscapularis tendinotica rechts mit subtotaler Supraspinatusruptur und Tendinose des Musculus subscapularis rechts (Urk. 8/43/6, 8/22, 8/21 und 8/12 S. 7). Der Versicherte leidet weiter an lumbal und cervikal betonten R?ckenschmerzen, an einer Kompressionsneuropathie des Nervus ulnaris und an einem seit Mai 1998 (vgl. Urk. 8/12 S. 6) insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ II (Urk. 8/18, 8/12 S. 12, Urk. 12 S. 1 und 20/2). Im September 1998 wurde wegen einer koronaren Herzkrankheit eine AC-Bypassoperation erforderlich, wobei als Folge eine epigastrische Hernie zur?ckblieb (Urk. 8/13 und 8/12 S. 12 f.). Ende M?rz 2000 trat zudem eine teilweise ?ussere Okulomotoriusparese mit Ptose des linken Auges auf (Urk. 3/7). S.___ arbeitete bis Ende April 1997 als selbst?ndigerwerbender Taxichauffeur. Ab Mai 1997 war er - ebenfalls als Taxichauffeur - f?r B.___ t?tig (Urk. 8/38, 8/39). Diese T?tigkeit gab er im September 1998 auf (vgl. Angaben des Versicherten zitiert in Urk. 8/12 S. 8 und 20/1). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Unfallversicherer des Versicherten, erbrachte f?r die gesundheitlichen Folgen des Sturzes vom 23. August 1997 Heilbehandlungskosten und Taggeldleistungen (vgl. Urk. 8/43).? Am 5. M?rz 1998 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), f?r den Rentenbezug an (Urk. 8/40). Die IV-Stelle nahm in der Folge die notwendigen Abkl?rungen der gesundheitsbedingten Einschr?nkungen beim Versicherten vor (vgl. Urk. 8/22, 8/21 und 8/43). Mit dem Vorbescheid vom 22. Oktober 1998 k?ndigte die IV-Stelle an, das Rentengesuch des Versicherten werde abgewiesen (Urk. 8/11). Der Versicherte liess durch seinen Hausarzt Dr. med. C.___ und durch von diesem eingereichte weitere Berichte nochmals auf die zwischenzeitlich aufgetretene und erkannte koronare Herzerkrankung und die deswegen am 14. September 1998 notwendig gewordene AC-Bypassoperation hinweisen (Urk. 8/15; vgl. auch Urk. 8/13, 8/16, 8/17; vgl. auch das Schreiben von Dr. C.___ vom 18. August 1998, Urk. 8/20 und 8/18). Ferner liess der Versicherte mit der Stellungnahme vom 10. Dezember 1998 die Durchf?hrung einer polydisziplin?ren Begutachtung beantragen (Urk. 8/9), welchem Begehren die IV-Stelle mit dem Gutachtensauftrag an das D.__ entsprach (Urk. 8/7; Gutachten des D.___ vom 1. Oktober 1999, Urk. 8/12). Nach dem erneut negativen Vorbescheid vom 6. Dezember 1999 (Urk. 8/5) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren des Versicherten mit der Verf?gung vom 29. Mai 2000 ab (Urk. 8/1). 2. ????? Gegen diese Verf?gung richtet sich die Beschwerde vom 29. Juni 2000 (Urk. 1; Verfahren IV.2000.00423) mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verf?gung sei aufzuheben und der Versicherte sei erg?nzend begutachten zu lassen. Eventualiter sei das Verfahren bis zum Vorliegen des beim E.___ in Auftrag gegebenen Gutachtens zu sistieren. In der Beschwerdeantwort vom 23. August 2000 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung. In der Replik vom 4. Oktober 2000 liess der Versicherte an seinem Hauptbegehren festhalten und das mittlerweile eingetroffene Gutachten des E.___ vom 18. Juli 2000 einreichen (Urk. 11 und 12). Die IV-Stelle reichte demgegen?ber innert angesetzter Frist keine Duplik ein, womit androhungsgem?ss Verzicht darauf anzunehmen war. Der Schriftenwechsel wurde mit Verf?gung vom 16. November 2000 geschlossen (Urk. 15). 3. 3.1 ??? Mit Schreiben vom 30. M?rz 2001 (Urk. 19) wandte sich die IV-Stelle an das Sozialversicherungsgericht und beantragte neu die teilweise Gutheissung der Beschwerde (Urk. 19). Sie bezog sich auf einen Brief von Dr. med. F.___ vom 11. Dezember 2000 (Urk. 20/1), den sie als erneute Anmeldung entgegengenommen habe. Gest?tzt darauf und aufgrund der weiteren neu vorgelegten Arztberichte sei der Versicherte ab Mai 2000 ohne wesentlichen Unterbruch in seiner Arbeitsf?higkeit eingeschr?nkt. Die einj?hrige Wartezeit sei mit diesem Datum zu er?ffnen. Ein allf?lliger Rentenanspruch k?nne somit fr?hestens im Mai 2001 entstehen. Dies hatte die IV-Stelle dem Versicherten mit einer Mitteilung vom 25. Januar 2001 er?ffnet (Urk. 20/3). Da der Versicherte daraufhin mit Schreiben vom 1. M?rz 2001 die Zusprechung einer ganzen Rente r?ckwirkend ab August 1999 hatte beantragen lassen (Urk. 20/4/1), erliess die IV-Stelle die Verf?gung vom 30. M?rz 2001 in "Wiedererw?gung zur Rentenverf?gung vom 29. Mai 2000" (Urk. 20/5). Sie hielt darin fest, das Leistungsbegehren m?sse zur Zeit, da die ab Mai 2000 laufende Wartezeit erst im Mai 2001 ablaufe, abgewiesen werden. Im Mai 2001 w?rden die Anspruchsvoraussetzungen neu gepr?ft. Ferner wurde darin ausgef?hrt, die vorliegende pendente lite erlassene Verf?gung werde dem Sozialversicherungsgericht als Antrag im h?ngigen Beschwerdeverfahren zugestellt. 3.2???? Gegen die Verf?gung vom 30. M?rz 2001 liess der Versicherte am 10. Mai 2001 (Urk. 25/1; Verfahren IV.2001.00288) ebenfalls Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht erheben und beantragen, in Aufhebung der Verf?gung sei ihm r?ckwirkend ab August 1999 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Der Versicherte reichte auch das Schreiben der IV-Stelle vom 18. April 2001 ein, wonach er ab Mai 2001 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Urk. 25/3). In der Stellungnahme vom 15. Juni 2001 (Urk. 25/6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit der Verf?gung vom 11. Februar 2002 sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem angenommenen Invalidit?tsgrad von 100 % mit Wirkung ab dem 1. Mai 2001 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 24/1). 3.3???? Das Sozialversicherungsgericht vereinigte mit Verf?gung vom 11. Oktober 2002 die beiden Verfahren IV.2000.00423 und IV.2001.00288 und gab dem Versicherten entsprechend seinem Antrag vom 10. Mai 2001 (Urk. 25/1 S. 2) nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme. Innert angesetzter Frist liess der Versicherte sich nicht vernehmen, womit androhungsgem?ss Verzicht auf Stellungnahme anzunehmen war (vgl. Urk. 28).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 2.?????? Die Beschwerdegegnerin nahm das Wiedererw?gungsgesuch von Dr. F.___ im Schreiben vom 11. Dezember 2000 (Urk. 20/1) als neue Anmeldung an die Hand (vgl. Urk. 25/2). Sie verneinte das Bestehen eines Rentenanspruches mit der zweiten, angefochtenen Verf?gung vom 30. M?rz 2001 aber erneut, weil die Wartezeit seit Eintritt der gesundheitlichen Verschlechterung mit Arbeitsunf?higkeit noch nicht abgelaufen sei. Mit der Abweisung des Leistungsbegehrens best?tigte sie im Ergebnis auch die erste ebenfalls angefochtene Verf?gung vom 29. Mai 2000 (Urk. 2), mit welcher ein Rentenanspruch aufgrund der ersten Anmeldung vom 5. M?rz 1998 abgewiesen worden war. Insoweit ist die nach erfolgter Vernehmlassung erlassene Verf?gung vom 30. M?rz 2001 nichtig, und nur als Antrag an das Gericht zu verstehen, die Beschwerde vom 29. Juni 2000 abzuweisen (vgl. Entscheid des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes vom 14. September 2001, I 616/00, Erw. 2a; vgl. auch BGE 127 V 234; ZAK 1989 S. 563 Erw. 2a; vgl. auch Art. 53 Abs. 3 ATSG). Die Beschwerdegegnerin verneinte mit der Verf?gung vom 30. M?rz 2001 aber auch f?r den von der ersten Verf?gung nicht erfassten Zeitraum Juni 2000 bis M?rz 2001 das Bestehen eines Rentenanspruches. Insoweit ist vom Bestand dieser zweiten Verf?gung auszugehen, und sie ist vorliegend ebenfalls einer Pr?fung zu unterziehen. Gesamthaft ist damit festzustellen, ob die Beschwerdegegnerin mit den Verf?gungen vom 29. Mai 2000 und vom 30. M?rz 2001 das Bestehen eines Rentenanspruches zu Recht (zur Zeit) verneint hat. 3.?????? 3.1????? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. 3.2?????? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 3.3????? Der Rentenanspruch entsteht laut Art. 29 Abs. 1 IVG fr?hestens in dem Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person ???????? a.?????? mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunf?hig geworden ist oder ???????? b.?????? w?hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich ??????????????????????????? mindestens zu 40 Prozent arbeitsunf?hig gewesen war. ???????? Obwohl das Gesetz dies - im Gegensatz zu der bis Ende 1987 g?ltig gewesenen Fassung - nicht ausdr?cklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit weiterhin eine Erwerbsunf?higkeit gegeben ist. Die durchschnittliche Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit w?hrend eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunf?higkeit m?ssen kumulativ und in der f?r die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesth?he gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 274). ???????? Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person k?nftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen F?llen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gem?ss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als er?ffnet, in welchem eine deutliche Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeintr?chtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c). 4. 4.1???? Zu pr?fen ist der Rentenanspruch des Beschwerdef?hrers. Der Beschwerdef?hrer liess geltend machen, ab August 1998 habe bei ihm, wie sich aus dem Bericht von Dr. med. G.___ von der Schulthess Klinik vom 24. August 1998 ergebe (vgl. Urk. 8/18), ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorgelegen, weshalb er nach Ablauf der Wartezeit ab 1. August 1999 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Urk. 25/1 S. 4 f.). Die Beschwerdegegnerin ging demgegen?ber gest?tzt auf das Gutachten des D.___ vom 1. Oktober 1999 (Urk. 8/12) davon aus, dass der Beschwerdef?hrer trotz seiner gesundheitlichen Beeintr?chtigungen in seiner urspr?nglichen T?tigkeit als Taxichauffeur bis im Mai 2000 voll arbeitsf?hig gewesen sei. Ab dem 24. Mai 2000 sei gest?tzt auf die Berichte der Orthop?dischen Universit?tsklinik Balgrist (nachfolgend: Klinik Balgrist) vom 8. Juni 2000 (Urk. 3/10), des Neurologen Dr. med. H.___ vom 21. November 2000 (Urk. 20/1) und von Dr. F.___ vom 11. Dezember 2000 (Urk. 20/1) eine andauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit vollst?ndiger Arbeitsunf?higkeit ausgewiesen, und mit diesem Zeitpunkt sei die Wartezeit zu er?ffnen. Mit den angefochtenen Verf?gungen vom 29. Mai 2000 und vom 30. M?rz 2001 sei deshalb ein Rentenanspruch zu Recht verneint worden (Urk. 19, 20/6/1-3, 25/6 und 25/7/3-12). ???????? Strittig und f?r den Rentenanspruch zu pr?fen ist somit, ob und wenn ja, ab wann im bisherigen T?tigkeitsbereich als Taxichauffeur eine Arbeitsunf?higkeit bestand und f?r welche anderen T?tigkeiten der Beschwerdef?hrer arbeitsf?hig war. Dazu sind nachfolgend die ?rztlichen Unterlagen zu w?rdigen (vgl. BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc). 4.2???? 4.2.1?? Der Beschwerdef?hrer hatte sich am 23. August 1997 bei einem Sturz eine Schulterkontusion auf der rechten Seite zugezogen. Wegen der daraufhin anhaltenden Schulterschmerzen und der ab Oktober 1997 erneut aufgetretenen R?ckenschmerzen befand er sich in der Rheumaklinik und im Institut f?r Physikalische Medizin des Universit?tsspitals Z?rich in Behandlung, welche am 25. Februar 1998 vorl?ufig abgeschlossen wurde (Berichte vom 29. Oktober 1997, Urk. 8/22 Anhang, und vom 9. Juli 1998, Urk. 8/21). Dres. med. I.___ und J.___ hielten im Bericht vom 9. Juli 1998 als Diagnose eine Periarthropathia humeroscapularis tendinotica rechts bei Sturz Ende August 1997 und subtotaler Supraspinatusruptur rechts sowie Tendinose des Musculus subscapularis rechts, ein lumbospondylogenes und cervicobrachiales Syndrom rechts bei Wirbels?ulenfehlhaltung und -fehlform (thorakale Hyperkyphose), bei degenerativen Ver?nderungen (foraminale Stenose C6/C7 rechts, Osteochondrose L5/S1) und einem Status nach Diskushernienoperation L5/S1 1969, eine diffuse idiopathische skelettale Hyperostose (DISH) sowie einen Diabetes mellitus Typ II fest. Die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers f?r den Beruf als Taxichauffeur beurteilten sie ab September 1997 bis zum 24. Februar 1998 als zu 50 % eingeschr?nkt. Danach habe wieder eine volle Arbeitsf?higkeit bestanden (Urk. 8/21; vgl. auch den Bericht des Orthop?den Dr. med. M?der vom 25. Februar 1998, Urk. 8/43/25). Der Hausarzt des Versicherten, Dr. C.___, beurteilte im Bericht vom 21. April 1998 die Arbeitsunf?higkeit des Versicherten demgegen?ber ab dem 20. Januar 1998 bis auf Weiteres mit 75 % (Urk. 8/22). Ab circa Mai 1998 wurde der Diabetes Mellitus Typ II beim Beschwerdef?hrer mit Insulin behandelt (vgl. Urk. 8/24, 8/17 S. 2, 8/13 S. 3). Eine von Dr. C.___ veranlasste und von Dr. G.___ von der Schulthess Klinik durchgef?hrte Untersuchung vom 24. August 1998 ergab als Befund eine Kompressionsneuropathie des Nervus ulnaris im Bereich des rechten Ellbogens mit deutlich intrinsischer Atrophie. Gem?ss den Angaben von Dr. G.___ bestehe diesbez?glich eine Indikation zur Revision und zur subcutanen oder intramuskul?ren Vorverlagerung, auch wenn in Anbetracht des Alters des Beschwerdef?hrers und der Dauer der Pathologie eine Wiedererholung der Nerven fraglich sei. Initial habe der Beschwerdef?hrer nach seinem Sturz im August 1997 diesbez?glich Beschwerden im Bereich des rechten Vorderarmes versp?rt, welche aber in letzter Zeit weniger geworden seien (Urk. 8/18 S. 2 und S. 1). Dr. G.___ f?hrte weiter aus, die beidseitige Rotatorenmanschettenruptur sei dank der Physiotherapie relativ gut kompensiert und gebe eigentlich zu wenig Beschwerden Anlass. Da der Beschwerdef?hrer bez?glich der beiden Schultern zur Zeit sehr beschwerdearm und vor allem im Nachtschlaf nicht gest?rt sei, die Beweglichkeit ausgezeichnet sei und der Kraftverlust relativ gut kompensiert werden k?nne, sehe er diesbez?glich keine Indikation f?r eine Intervention (Urk. 8/18 S. 2). Ab Ende 1997 respektive im Anschluss an eine Rippenkontusion circa im Mai 1998 waren beim Versicherten zudem Thoraxschmerzen aufgetreten, die auf eine kardiale Problematik zur?ckgef?hrt wurden (vgl. Berichte der Medizinischen Poliklinik des Universit?tsspitals Z?rich vom 2. Juni und vom 7. Oktober 1998, Urk. 8/24 und 8/17 S. 2, Bericht des Kardiologen Dr. med. K.___ vom 29. Juli 1998, Urk. 8/23, und Angaben des Versicherten vom 15. September 1999, zitiert in Urk. 8/12 S. 6). Am 8. September 1998 suchte der Beschwerdef?hrer wegen akut aufgetretener Thoraxschmerzen die Notfallstation des Universit?tsspitals auf (Urk. 8/16/3). Die gleichentags durchgef?hrte Koronarangiografie ergab eine koronare 3-Gef?sserkrankung mit noch erhaltener systolischer Funktion. Es wurde eine Indikation zur chirurgischen Revaskularisation festgehalten (Urk. 8/16/2). Nach der f?nffachen AC-Bypassoperation vom 14. September 1998 (Urk. 8/16/1) bestand f?r die Zeit des Aufenthalts im Universit?tsspital und f?r den Rehabilitationsaufenthalt in der H?henklinik Wald und daran anschliessend bis zum 15. November 1998 eine volle Arbeitsunf?higkeit (Bericht der H?henklinik Wald vom 20. Oktober 1998, Urk. 8/13). Gem?ss den Angaben der ?rzte der H?henklinik Wald hatte sich der Beschwerdef?hrer dem umfassenden Rehabilitationsprogramm unterzogen, wobei w?hrend der gesamten Zeit keine Anhaltspunkte f?r eine Herzinsuffizienz bestanden. Als Risikofaktoren bei der Entlassung wurden der Diabetes mellitus und der Nikotinabusus angef?hrt (Urk. 8/13 S. 1). 4.2.2?? Am 15. September 1999 wurde der Versicherte im D.___ klinisch untersucht. Die f?r die Beurteilung des D.___ gleichentags ebenfalls durchgef?hrte rheumatologische Untersuchung erfolgte durch Dr. med. L.___ (vgl. Urk. 8/12 S. 10). Der Versicherte gab gegen?ber den ?rzten des D.___ an, unter Schulterschmerzen, Schmerzen im Kreuz- und H?ftbereich rechts mit Ausstrahlung ins Bein und unter Nackenschmerzen zu leiden. Bez?glich der aufgetretenen belastungsabh?ngigen Thoraxschmerzen war er zum damaligen Zeitpunkt weitgehend beschwerdefrei. Die seit der Herzoperation bestehende epigastrische Hernie behindere ihn vor allem beim Heben von Lasten. Sein Schlaf sei durch die starken Schulter- und Nackenschmerzen gest?rt (Urk. 7/12 S. 7 f.). Die seit zwei Jahren bestehende zunehmende Kraftlosigkeit im rechten Arm habe sich im letzten Monat spontan gebessert (Urk. 7/12 S. 7). Er k?nne sich wegen seiner ausgepr?gten M?digkeit auch in Zukunft kaum eine Wiederaufnahme der Arbeitst?tigkeit vorstellen (Urk. 7/12 S. 8). ???????? Dr. L.___ hielt als Befunde ihrer rheumatologischen Untersuchung eine gewisse Periarthropathie der Schultern beidseits, ohne aktuelle Einschr?nkungen oder relevante Funktionseinbussen noch Einschr?nkungen aufgrund der 1997 festgestellten Rotatorenmanschettenl?sion fest. Die 1998 festgestellte Ulnarissch?digung habe bei der Untersuchung klinisch nicht objektiviert werden k?nnen. Es bestehe eine auff?llige Diskrepanz zwischen den geklagten Beschwerden und den objektivierbaren klinischen und radiologischen Befunden. Aus rheumatologischer Sicht best?nden keine Einschr?nkungen am Bewegungsapparat, die eine Arbeitsunf?higkeit als Taxichauffeur begr?nden w?rden (Urk. 8/12 S. 12). In der zusammenfassenden Beurteilung der ?rzte des D.___ wurde weiter festgehalten, dass der Versicherte auch bez?glich der koronaren Herzkrankheit zur Zeit, abgesehen von leichten Beschwerden beim Heben von Lasten durch eine postoperative epigastrische Hernie, beschwerdefrei sei. Insgesamt best?nden zur Zeit keine Einschr?nkungen, die eine Arbeitsunf?higkeit f?r k?rperlich nicht belastende T?tigkeiten, wie z.B. als Taxichauffeur, begr?nden w?rden (Urk. 7/12 S. 13). Die koronare Herzkrankheit mit Status nach Bypassoperation 09/98, den Diabetes mellitus Typ II und die epigastrische Hernie beurteilten sie als ohne Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit, wogegen sie die diagnostizierte Periathropathia humeroscapularis beidseits rechtsbetont sowie das leichtgradige lumbovertebrale Syndrom mit tendomyotischer Ausstrahlung ins rechte Bein als die Arbeitsf?higkeit beeinflussend erachteten (Urk. 7/12 S. 12). 4.2.3?? Am 24. und 27. Januar 2000 suchte der Beschwerdef?hrer auf Zuweisung von Dr. M.___ hin wegen seiner Schulter- und H?ftschmerzen rechts die Klinik Balgrist auf (Berichte der Schultersprechstunde vom 24. Januar 2000 und der H?ftsprechstunde vom 27. Januar 2000, Urk. 3/8 und 3/9). Dort wurden die geltend gemachten Schmerzen erneut klinisch und radiologisch abgekl?rt. Dabei erschien am rechten Schultergelenk anders als bei der vorgehenden durch das D.___ veranlassten Untersuchung radiologisch der Subacromialraum in der Neer Projektion als vermindert. Weiter wurden das Bestehen eines kleinen Ossikels an der Spitze des Coracoids, leichte degenerative Ver?nderungen mit Sklerose am Tuberculum majus und eine leichte bis m?ssige AC-Arthrose festgehalten (Urk. 3/8 S. 2 und 8/12 S. 11). Auch die radiologischen Befunde an der Lendenwirbels?ule wurden erg?nzt und pr?ziser umschrieben: Neben der bereits durch das D.___ festgehaltenen Osteochondrose L5/S1 mit spangenbildender Osteophytose wurde auch eine ausgepr?gte Spondylose L4/L5 bei vollst?ndig degenerierter Bandscheibe L4/L5 und eine Spondylarthrose L4/L5 festgestellt (Urk. 3/9 und 7/12 S. 12). Anders als bei den Untersuchungen im D.___ war wiederum eine deutliche Atrophie und Kraftverminderung der intrinsischen Handmuskulatur rechts bei negativem Forment-Zeichen zu erkennen (Urk. 3/8 S. 2, 8/12 S. 10 und 11). Der Beschwerdef?hrer gab an, unter grunds?tzlich zunehmenden, wechselnd starken Schulterschmerzen auf der rechten Seite zu leiden, welche auch manchmal nachts und in Ruhe vorhanden seien. F?r eine operative Intervention im Bereich der rechten Schulter konnte er sich indes nicht entschliessen (Urk. 3/8 S. 1 und S. 2). Die ?rzte hielten fest, seit der Bypass-Operation im Oktober 1998 sei der Beschwerdef?hrer als Taxifahrer zu 100 % arbeitsunf?hig (Urk. 3/8 S. 1 und S. 2). Die geltend gemachten rechtsseitigen lumbalen Schmerzen mit Ausstrahlung in die Glutealregion und teilweise in den Unterschenkel wurden auf die ausgepr?gte Spondylose und Spondylarthrose L4/L5 zur?ckgef?hrt. Diese Befunde verm?chten durchaus die derzeitigen Symptome zu erkl?ren. Weder anamnestisch noch klinisch best?nden Anhaltspunkte f?r eine symptomatische Coxarthrose (Urk. 3/9). 4.2.4?? Im M?rz 2000 trat beim Beschwerdef?hrer eine partielle ?ussere Okulomotoriusparese mit Ptose auf, die auf eine Isch?mie bei bekanntem Diabetes mellitus und arterieller Hypertonie zur?ckgef?hrt wurde. Sowohl seitens der behandelnden Augenklinik des Universit?tsspitals Z?rich als auch von Dr. med. M.___, Facharzt f?r Innere Medizin, speziell Rheumatologie, wurde in den Berichten vom 8. Mai 2000 (Urk. 3/7) und vom 7. April 2000 (Nachtrag, Urk. 3/4 S. 2) festgehalten, diese Befunde bedingten zur Zeit eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit f?r die vom Beschwerdef?hrer ausge?bte T?tigkeit als Taxichauffeur. Dr. M.___ hielt weiter fest, es k?nnten so kaum Arbeiten ausgef?hrt werden, auch nicht leichte und auch nicht in einem reduzierten Pensum (Urk. 3/4 S. 2). Dr. M.___ hatte im ersten Teil seines Berichtes vom 7. April 2000 ohne Kenntnis der zwischenzeitlich aufgetretenen zus?tzlichen augen?rztlichen Befunde auch auf die Beurteilung des D.___ vom 1. Oktober 1999 und den abschl?gigen Entscheid der Invalidenversicherung Bezug genommen und festgehalten, nach seiner Beurteilung sei der Beschwerdef?hrer nicht arbeitsf?hig, weder im angestammten Beruf als Taxichauffeur noch in einem anderen Arbeitsverh?ltnis. Er sehe seine Arbeitsf?higkeit in einer idealen (theoretischen) Stelle als maximal 50 %. Er w?rde es daher begr?ssen, wenn der Beschwerdef?hrer nochmals begutachtet werden k?nnte (Urk. 3/4). 4.2.5?? Im Bericht des Balgrist vom 8. Juni 2000, der ?ber die am 24. Mai 2000 erfolgte Untersuchung des Beschwerdef?hrers informiert, wurden die vom Beschwerdef?hrer geklagten, zunehmenden Schulterschmerzen neu mit Wahrscheinlichkeit auf ein subacromiales Impingement-Syndrom mit Rotatorenmanschettenruptur und Bicepssehnenbeteiligung zur?ckgef?hrt und entsprechend erfolgte die Diagnosestellung mit subacromialem Impingement bei Rotatorenmanschettenruptur (Supraspinatus), Omarthrose, AC-Arthrose und Tendinitis calcarea rechts. Der Leidensdruck des Beschwerdef?hrers sei hoch, so dass er eine chirurgische L?sung suche (Urk. 3/10). 4.2.6?? Bei der vom Versicherten beziehungsweise dessen Vertretung veranlassten Untersuchung durch das E.___ (Gutachten vom 18. Juli 2000, Urk. 12) vom 22. Juni 2000 waren die Untersuchungsergebnisse hinsichtlich des von den ?rzten der Klinik Balgrist im Bericht vom 8. Juni 2000 festgehaltenen Impingement-Syndroms der rechten Schulter inkonstant. Die vom Beschwerdef?hrer angegebenen, durch die 1998 elektroneurographisch nachgewiesene Kompressionsneuropathie des Nervus ulnaris rechts bedingten Beeintr?chtigungen, ein Einschlafgef?hl in den Fingern IV und V und ein Kraftverlust, wurden als schwierig zu objektivieren bezeichnet. Es fanden anders als im Gutachten des D.___ auch die vom Beschwerdef?hrer angegebenen Nackenschmerzen in die Diagnose Aufnahme. Diesbez?glich wurden aufgrund fr?herer R?ntgenbilder von 1997 zus?tzlich zu der auch im Gutachten des D.___ erw?hnten vorderen Synostose C3/C4 Unkovertebralarthrosen im unteren HWS-Bereich und eine foraminale Stenose C6/7 festgestellt (Urk. 12 S. 1 f. und S. 6, Urk. 8/12 S. 11; vgl. auch Urk. 8/21). Diagnostiziert wurden ein chronisches cerviko- und lumbalbetontes Panvertebralsyndrom mit intermittierend spondylogener Ausstrahlung ins rechte Bein, Schulter-Armschmerzen rechtsbetont bei anamnestischer Impingement-Symptomatik mit Supraspinatusruptur, Omarthrose und AC-Arthrose, Knieschmerzen unklarer ?tiologie, anamnestisch eine Kompressionsneuropathie des Nervus ulnaris, eine epigastrische Hernie nach AC-Bypassoperation und eine Okulomotoriusparese. Die ?rzte des E.___ hielten fest, einerseits korrespondierten die vom Versicherten geklagten Beschwerden mehrheitlich mit objektiv feststellbaren strukturell/pathologischen Ver?nderungen. Andererseits sei aufgrund des Schmerzverhaltens des Versicherten eine Chronifizierung der Schmerzen mit Schmerzausweitung sehr wahrscheinlich. Inwiefern die vorhandenen strukturellen L?sionen auch zu relevanten Funktionseinschr?nkungen f?hrten, sei schwierig zu beurteilen, weshalb eine Evaluation der funktionellen Leistungsf?higkeit sehr hilfreich w?re. Es h?tten sich von ihrem Fachgebiet her keine neuen, relevanten, medizinischen Aspekte ergeben, um der Beurteilung des D.___ etwas entgegen zu setzen. Dagegen sei die Okulomotoriusparese ein Aspekt, der aus verkehrstechnischen Gr?nden eine Arbeitsunf?higkeit als Taxifahrer zumindest vor?bergehend begr?nden d?rfte (Urk. 12 S. 2 f.). 4.2.7?? Der Beschwerdef?hrer wurde am 17. November 2000 auf eigene Veranlassung durch den Neurologen Dr. med. H.___ untersucht (Bericht vom 21. November 2000, Urk. 20/2). Dieser hielt als Ergebnis seiner Untersuchung eine schwere Druckneuropathie oder L?sion des Nervus ulnaris rechts im cubitalen Sulcus wahrscheinlich im Rahmen einer Mononeuropathie multiplex bei Diabetes mellitus fest, welche allerdings keine erheblichen Beschwerden verursache. Die Hauptbeschwerden des Versicherten seien durch eine schmerzhafte Schulter rechts bedingt beim orthop?dischen Befund eines subacromialen Impingementsyndroms mit Rotatorenmanschettenruptur, Omarthrose, AC-Arthrose und Tendinitis calcarea rechts. Dar?ber hinaus bestehe auch ein cerviko-radikul?res Ausfallsyndrom C5/C6 rechts, das m?glicherweise auch zu den orthop?dischen Schulterbeschwerden beitrage. Es bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdef?hrer eine transitorische Okulomotoriusparese vor etwa f?nf Jahren (richtig: Monaten) durchgemacht habe, und momentan liege auch eine relative Schw?che der vom Okulomotorius versorgten Augenmuskel mit einer leichten Ptose links vor. Bei den obigen Befunden sei der Beschwerdef?hrer als Taxichauffeur mindestens zu 50 % arbeitsunf?hig (Urk. 20/2 S. 1 und 3). Dr. H.___ wies darauf hin, dass die Angaben des Beschwerdef?hrers ?ber seine Beschwerden und die Anamnese teilweise sprachbedingt erheblich ungenau waren. Er habe offensichtlich viele Gebrechen, habe aber nur ?ber seine Schulterschmerzen rechts gesprochen und auch diese seien nicht exakt geschildert worden (Urk. 20/2 S. 1). 4.2.8?? Dr. med. F.___ f?hrte im Bericht vom 11. Dezember 2000 an, der Beschwerdef?hrer habe ihn am 9. Oktober 2000 zum ersten Mal auf Veranlassung des N.___ aufgesucht. An aktuellen Beschwerden best?nden Einschlaf- und Durchschlafst?rungen, Kreuzschmerzen rechts ausstrahlend in den Oberschenkel latero-ventral, in die lateralen Waden und in alle Zehen, Schmerzen im rechten Oberarm lateral, der rechte Vorderarm schlafe ein und der kleine Finger rechts. Der Beschwerdef?hrer weise eine reich befrachtete Anamnese auf. Auch der aktuelle Diagnosekatalog sei ausf?hrlich. Das Beschwerdebild und die Medikation seien umf?nglich. Der Beschwerdef?hrer sei nicht mehr in der Lage, sich von seinen Krankheiten zu distanzieren. Seiner Ansicht nach bestehe seit zwei Jahren eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit. Eine Wiedereingliederung komme nicht in Frage (Urk. 20/1). 5. 5.1???? Zu pr?fen und festzulegen ist einerseits die f?r die Frage einer m?glichen Rentenentstehung aber auch f?r den Rentenanspruch selbst bedeutsame Arbeitsunf?higkeit des Beschwerdef?hrers im angestammten Beruf als Taxifahrer. Zwischen den Parteien strittig ist dabei insbesondere, ob zwischen August 1998, f?r welchen Zeitpunkt der Beschwerdef?hrer den Beginn der vollst?ndigen Arbeitsunf?higkeit als Taxifahrer ansiedelt (vgl. Urk. 25/1 S. 4 f.), und Mai 2000, ab welchem Zeitpunkt die Beschwerdegegnerin eine relevante Arbeitsunf?higkeit anerkennt (vgl. Urk. 25/2 und 24/1), eine Arbeitsunf?higkeit bestanden hat. Festzulegen ist in einem zweiten Schritt andererseits auch, f?r welche anderen T?tigkeiten der Beschwerdef?hrer noch arbeitsf?hig war. 5.2???? F?hrer eines Motorfahrzeugs zum berufsm?ssigen Personentransport (Kategorien D und D1) haben zur Erlangung des notwendigen F?hrerausweises und f?r dessen Beibehaltung erh?hten medizinischen Anforderungen zu gen?gen (Art. 3, 6 und 32 der Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51). Im Anhang 1 zur VZV wird f?r Taxifahrer (Kategorie D1) im Sinne "Medizinischer Mindestanforderungen", von welchen aber abgewichen werden kann (vgl. Art. 6 Abs. 3 VZV), unter anderem verlangt, dass keine ernstlichen Herz- und Gef?ssst?rungen und keine ernstliche Blutdruckanomalie, keine erheblichen Funktionsst?rungen des Magen-Darm-Systems und der Stoffwechselorgane und dass keine Beschwerden verursachenden Hernien vorliegen. Damit soll wohl bei berufsm?ssigen Taxi-Fahrern eine Gef?hrdung der weiteren Verkehrsteilnehmer wie auch der eigenen Kundschaft weitgehend ausgeschlossen werden.? 5.3???? Beim Beschwerdef?hrer ist angesichts der im September 1998 festgestellten koronaren 3-Asterkrankung, welche eine f?nffache Bypassoperation erforderlich machte, und des f?r die Fahrf?higkeit grunds?tzlich, aber auch f?r die koronare Erkrankung als erheblicher Risikofaktor bekannten insulinpflichtigen Diabetes mellitus (vgl. Urk. 8/13 S. 1, Urk. 20/2 S. 1) zumindest fraglich, ob er die Anforderungen des Anhangs 1 zur VZV noch erf?llte, und ihm bei Kenntnis dieser Umst?nde der erforderliche F?hrerausweis der Kategorie D1 noch erteilt beziehungsweise ihm nicht entzogen worden w?re. In diesem Sinne hatte die Klinik Balgrist im Bericht vom 24. Januar 2000 wohl - allerdings ohne Begr?ndung - seit der Bypassoperation eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit im Beruf als Taxifahrer festgehalten (Urk. 3/8). Der Gesichtspunkt der verkehrtechnischen Eignung fand in die ?rztlichen Berichte wenig Eingang, sodass etwa der Verlauf der chronischen Erkrankung Diabetes mellitus in den ?rztlichen Berichten ab September 1998 nicht dokumentiert ist. Der Gesichtspunkt der verkehrstechnischen Eignung fand erst ab dem Zeitpunkt Ber?cksichtigung, als beim Beschwerdef?hrer am 27. M?rz 2000 eine partielle ?ussere Okulomotoriusparese mit Ptose aufgetreten war, welche mit Wahrscheinlichkeit auf eine Isch?mie bei bekanntem Diabetes mellitus und arterieller Hypertonie zur?ckgef?hrt wurde (Urk. 3/7 und 12 S. 2). 5.4???? Zumindest ab dem 27. M?rz 2000 ist aber jedenfalls - gr?sstenteils in ?bereinstimmung mit den Annahmen der Beschwerdegegnerin - davon auszugehen, dass der Beschwerdef?hrer als Taxifahrer nicht mehr arbeitsf?hig gewesen war. In diesem Zeitpunkt trat am linken Auge die partielle ?ussere Okulomotoriusparese mit Ptose auf. Nach den Angaben von Dr. M.___ vom 7. April 2000 und der Augenklinik des Universit?tsspitals vom 8. Mai 2000 bestand zum damaligen Zeitpunkt als Taxichauffeur eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit (Urk. 3/4, 3/7). Auch die ?rzte des E.___ gingen im Gutachten vom 18. Juli 2000 aufgrund dieses Befundes von einer mindestens vor?bergehenden, vollen Arbeitsunf?higkeit als Taxifahrer aus (Urk. 12 S. 2). Dr. H.___ stellte im November 2000 diesbez?glich noch eine relative Schw?che der Okulomotorius versorgten Augenmuskel mit einer leichten Ptose links fest, und ging auch aufgrund dieses Befundes von einer mindestens 50%igen Arbeitsunf?higkeit als Taxifahrer aus (Urk. 20/2). Zudem best?tigte Dr. H.___ die bereits im August 1998 erhobene Kompressionsneuropathie des Nervus ulnaris im Bereich des rechten Ellbogens, beurteilte sie als schwer, und interpretierte sie im Rahmen einer Mononeuropathie multiplex bei Diabetes mellitus (Urk. 20/2). Dr. F.___ hielt im Bericht vom 11. Dezember 2000 f?r den Oktober 2000 zudem fest, der Blutzucker beim Beschwerdef?hrer sei "noch" schlecht eingestellt (Urk. 20/1 S. 1). Unter Ber?cksichtigung all dieser Umst?nde ist allein aufgrund der Diagnose "Diabetes mellitus" und deren Folgeerscheinungen davon auszugehen, dass der Beschwerdef?hrer die besonderen medizinischen Anforderungen an die T?tigkeit als Taxifahrer nicht erf?llt h?tte (vgl. auch Mitteilungen der Lebensversicherer an die Schweizer ?rzteschaft zum Thema Diabetes, Beilage der Schweizerischen ?rztezeitung Nr. 51/52 vom 19. Dezember 2001, S. 29). Es bestanden zudem auch weitere Befunde, die sich mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Arbeitsf?higkeit als Taxichauffeur ausgewirkt haben. So war der Beschwerdef?hrer durch die nach der f?nffachen Bypassoperation aufgetretene Hernie beim Lastentragen behindert (vgl. Urk. 8/12 S. 13, 12 S. 2; vgl. auch Anhang 1 zur VZV). Zudem kam es im Mai 2000 zu einer objektivierbaren Verst?rkung der Schulterproblematik auf der rechten Seite. Die Klinik Balgrist stellte am 24. Mai 2000 ein subacromiales Impingement bei Rotatorenmanschettenruptur, Omarthrose, AC-Arthrose und Tendinitis calcarea fest, auch wenn diese Befunde von den ?rzten des E.___ nicht vollumf?nglich best?tigt werden konnten (Urk. 3/10, 3/8, 12 S. 1 f.). Diesbez?glich hatte der Beschwerdef?hrer bereits vor der objektivierbaren Verst?rkung der Schulterproblematik angegeben, beim Koffertragen sowie schmerzbedingt im Schlaf gest?rt zu sein (Urk. 8/12 S. 7 und 8). Im Weiteren diagnostizierte Dr. H.___ im Bericht vom 21. November 2000 erstmals auch ein cerviko-radikul?res Ausfallsyndrom C5/C6, welches zu den orthop?disch bedingten Schulterbeschwerden beitrage (Urk. 20/2). Bez?glich der bereits fr?her geltend gemachten Nackenschmerzen hatte der Beschwerdef?hrer anl?sslich der Untersuchung im D.___ angegeben, den Kopf beim Parken nicht mehr gut drehen zu k?nnen (Urk. 8/12 S. 8). Unter diesen Umst?nden erscheint es unwahrscheinlich, dass der Beschwerdef?hrer die besonderen Voraussetzungen des Anhangs 1 zur VZV ab M?rz 2000 noch erf?llt h?tte, und es ist mit Dr. F.___ von der andauernden, vollst?ndigen Arbeitsunf?higkeit im Beruf als Taxifahrer auszugehen. 5.5. 5.5.1?? Zu ?berpr?fen bleibt die Arbeitsf?higkeit f?r den Zeitraum vor M?rz 2000 und dabei insbesondere die Zeit ab August 1998. F?r diesen Zeitraum liegt neben Berichten von einzelnen, behandelnden ?rzten insbesondere das Gutachten des D.___ vor, welches von der vollst?ndigen Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers im angestammten Beruf sowie generell f?r leichte T?tigkeiten ausging (Urk. 8/12 S. 14). 5.5.2?? Wie sich den zahlreichen ?rztlichen Berichten entnehmen l?sst, erachtete der Beschwerdef?hrer im Anschluss an die Bypassoperation im September 1998 seine Schulter- und R?ckenschmerzen als die im Vordergrund stehenden Beeintr?chtigungen (Urk. 8/12 S. 7 und 8, 3/4, 3/8, 3/9 und 20/2). Dementsprechend lag das Schwergewicht der Untersuchungen und der Begutachtung im D.___, welches die Arbeitsf?higkeit f?r den strittigen Zeitraum festlegte, im orthop?disch-rheumatologischen Bereich. Im Hinblick auf die koronare Herzkrankheit wurde einzig festgehalten, diesbez?glich sei der Beschwerdef?hrer zur Zeit, abgesehen von leichten Beschwerden beim Heben von Lasten durch eine postoperative epigastrische Hernie, beschwerdefrei. Der weitere Verlauf der chronischen Erkrankung Diabetes mellitus ist nicht dokumentiert (vgl. Urk. 8/12). Im Gutachten des D.___ wird die T?tigkeit als Taxifahrer als ein Beispiel f?r eine "k?rperlich nicht belastende" T?tigkeit bezeichnet (Urk. 12 S. 13). Dabei wurde vom D.___ aber nicht ber?cksichtigt, dass Taxifahrer bei ihren Eins?tzen hohen Anforderungen an die Aufmerksamkeit und Konzentration gen?gen m?ssen (vgl. auch Mitteilungen der Lebensversicherer an die Schweizer ?rzteschaft zum Thema Diabetes, Beilage der Schweizerischen ?rztezeitung Nr. 51/52 vom 19. Dezember 2001, S. 29). Aus diesem Grund und wegen der besonderen Verantwortung werden denn an sie auch h?here medizinische Anforderungen als an andere Fahrzeugf?hrer gestellt (vgl. oben Erw. 5.2). Weiter sind bei Taxifahrern Eins?tze rund um die Uhr, namentlich auch in der Nacht ?blich. Gesundheitsbedingt eingeschr?nkte Einsatzzeiten k?nnten unter Umst?nden lohnwirksam werden. Gem?ss den Ausf?hrungen im Gutachten des D.___ hatte der Beschwerdef?hrer angegeben, wegen seiner Schulter-, H?ft- und Nackenschmerzen unter starken Schlafst?rungen zu leiden. Wegen ausgepr?gter M?digkeit k?nne er sich auch in Zukunft kaum eine Wiederaufnahme der Arbeitst?tigkeit vorstellen (Urk. 12 S. 7 und 8). Der Beschwerdef?hrer nahm verschiedene Medikamente ein (Urk. 12 S. 7). Zudem leidet er an einer koronaren Herzkrankheit mit Status nach AC-Bypassoperation und an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ II, welche sich anerkanntermassen auf die Leistungs- beziehungsweise Konzentrationsf?higkeit negativ auswirken k?nnen und welche gegebenenfalls auch einen regelm?ssigen Arbeits- beziehungsweise Lebensrhythmus erforderlich machen. Unter all diesen Umst?nden erscheint es auch unabh?ngig von den vom Gesetzgeber festgelegten besonderen gesundheitlichen Anforderungen an Taxifahrer als zweifelhaft, ob der Beschwerdef?hrer den gesamten Anforderungen seines urspr?nglichen Berufes noch in hinreichender Weise h?tte gen?gen k?nnen. Diese Fragen beantwortet das Gutachten des D.___ nicht, es geht vielmehr ohne n?here Begr?ndung und ohne hinreichende Auseinandersetzung mit den internistischen Befunden davon aus, dass sich die koronare Herzkrankheit sowie der Diabetes mellitus Typ II nicht auf die Arbeitsf?higkeit auswirkten, und es nimmt auch zu den Auswirkungen der Medikation und zum m?glichen Hintergrund der vom Beschwerdef?hrer geltend gemachten erheblichen M?digkeit, welche dieser allein auf die schmerzbedingte Schlaflosigkeit zur?ckf?hrt, nicht Stellung. Damit kann von vorneherein nicht auf die Beurteilung der Arbeitsf?higkeit als Taxifahrer, wie sie das D.___ vorgenommen hat, abgestellt werden. 5.5.3.? Das Gutachten des D.___ vermag zudem auch in der Beurteilung der weiteren Befunde nicht vollumf?nglich zu ?berzeugen. Die im August 1998 von Dr. G.___ zweifelsfrei festgestellte Kompressionsneuropathie des Nervus ulnaris rechts hatte bei der Untersuchung im D.___ klinisch nicht objektiviert werden k?nnen (Urk. 8/12 S. 10 und S. 12). Der Beschwerdef?hrer gab an, dass seit zwei Jahren eine zunehmende Kraftlosigkeit im rechten Arm bestehe, welche im letzten Monat spontan gebessert habe (Urk. 8/12 S. 7). In die Diagnoseliste fand dieser Befund keinen Eingang (Urk. 12 S. 12), obwohl diesbez?gliche, l?ngerfristige Auswirkungen bei der Aus?bung der T?tigkeit als Taxifahrer wie auch anderer leichter T?tigkeiten nicht auszuschliessen sind. Bez?glich der vom Beschwerdef?hrer geltend gemachten Schulter-, H?ft- und Nackenschmerzen schloss das D.___ auf eine auff?llige Diskrepanz zwischen den geklagten Beschwerden und den objektivierbaren klinischen und radiologischen Befunden (Urk. 8/12 S. 12). Die radiologischen Befunde w?rdigte es aber nicht umfassend (vgl. Erw. 4.2.3 und 4.2.6). Das E.___ wies in seinen Ausf?hrungen darauf hin, dass es schwierig sei, abzugrenzen, inwiefern die vorhandenen strukturellen L?sionen zu relevanten Funktionsst?rungen f?hrten, und inwieweit von einer Chronifizierung mit Schmerzausweitung auszugehen sei (Urk. 12 S. 2). In diesem Zusammenhang zu ber?cksichtigen ist auch, dass Dr. H.___ auf die Unbeholfenheit des Beschwerdef?hrers hinwies, der M?he bekunde, seine Beschwerden genau zu schildern (Urk. 20/2). Insgesamt h?tte bei dieser Sachlage die Beurteilung der Arbeitsf?higkeit eine vertiefte Auseinandersetzung und Pr?fung aller vom Beschwerdef?hrer geklagten Beschwerden vorausgesetzt. Zusammenfassend kann nicht auf die Beurteilung der Arbeitsf?higkeit, wie sie das D.___ vorgenommen hat, abgestellt werden, da es dem Gutachten an der erforderlichen Gesamtbetrachtung des Gesundheitsschadens des Beschwerdef?hrers fehlt. 5.4.5?? Zur Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers im massgeblichen Zeitraum ?usserten sich im Weiteren die ?rzte der H?henklinik Wald im Bericht vom 20. Oktober 1998. Sie best?tigten nach einem guten Heilungsverlauf lediglich bis zum 15. November 1998 eine Arbeitsunf?higkeit (Urk. 8/13). Dr. M.___, der den Beschwerdef?hrer seit dem 12. April 1999 behandelt, hielt im Bericht vom 7. April 2000 die vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit des Beschwerdef?hrers fest. Er f?hrte diese auf die zahlreichen Leiden des Beschwerdef?hrers zur?ck (Urk. 3/4). Die ?rzte der Klinik Balgrist erw?hnten im Bericht vom 24. Januar 2000, dass der Beschwerdef?hrer seit der Bypass-Operation zu 100 % arbeitsunf?hig sei, ohne allerdings anzugeben, ob es sich dabei um eine eigene Einsch?tzung handelt (Urk. 3/8). Der den Beschwerdef?hrer seit Oktober 2000 behandelnde Dr. F.___ ging von einer seit zwei Jahren bestehenden, vollst?ndigen Arbeitsunf?higkeit aus (Urk. 20/1). ???????? Insgesamt reichen diese verschiedenen, mehrheitlich eine Arbeitsunf?higkeit best?tigenden ?rztlichen Kurzberichte mangels hinreichender Begr?ndung nicht aus, um einen fr?heren Beginn der ab dem 27. M?rz 2000 ausgewiesenen Arbeitsunf?higkeit und deren Umfang konkret festzulegen. Mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 20/6/3) ist n?mlich festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand bez?glich der Schulter- und Nackenbeschwerden (vgl. Urk. 20/18) sowie des aufgetretenen Augenleidens im Laufe des Jahres 2000 gegen?ber der Vorjahre objektiv verschlechtert hatte, so dass nicht etwa aufgrund der sp?teren Einsch?tzung von Dr. F.___ auf eine bereits fr?her bestandene, vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit geschlossen werden kann. Aufgrund der vorhandenen Berichte ist aber andererseits nicht auszuschliessen, dass bereits mit der eigentlichen Berufsaufgabe durch den Beschwerdef?hrer im September 1998 (vgl. Urk. 8/17 S. 2, 8/12 S. 8, 3/8) von der andauernden Arbeitsunf?higkeit im angestammten Beruf als Taxichauffeur auszugehen war, womit ein allf?lliger Rentenanspruch bereits im September 1999 h?tte entstehen k?nnen. 6.?????? Zur Bestimmung einer allf?lligen Invalidenrente m?sste sodann die Erwerbsunf?higkeit des Beschwerdef?hrers feststehen. Daf?r ist insbesondere festzulegen, ob, und wenn ja, f?r welche andere T?tigkeiten der Beschwerdef?hrer nach Ablauf des Wartejahres noch arbeitsf?hig gewesen war. ???????? In den ?rztlichen Berichten fehlen hinreichend zuverl?ssige Angaben dazu, welche andere T?tigkeiten dem Beschwerdef?hrer mit den jeweils vorgelegenen gesundheitsbedingten Einschr?nkungen noch h?tten zugemutet werden k?nnen. Die ?rzte des D.___ erachteten k?rperlich nicht belastende T?tigkeiten grunds?tzlich uneingeschr?nkt als zumutbar (Urk. 8/12 S. 13). Dabei wurde, wie ausgef?hrt, den internistischen Befunden zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt. Es fehlen auch Angaben, wie sich die Kompressionsneuropathie des Nervus ulnaris auf die Erwerbsf?higkeit ausgewirkt hat. Die noch m?glichen, leichten T?tigkeiten wurden nicht n?her konkretisiert (vgl. Erw. 5.5.2 und 5.5.3). Dr. M.___ f?hrte im Bericht vom 7. April 2000 (Urk. 3/4) aus, er sehe die Arbeitsf?higkeit in einer idealen (theoretischen) Stelle als maximal 50 %. Welchen Anforderungen eine solche "ideale" Stelle zu gen?gen gehabt h?tte, l?sst sich daraus nicht entnehmen. Zur Ermittlung der Erwerbsunf?higkeit sind somit ebenfalls erg?nzende ?rztliche Ausk?nfte erforderlich. 7. ????? Die Beschwerdegegnerin wird somit, nach der R?ckweisung der Sache an sie, bei den in der Zeit ab September 1998 bis Anfang 2000 behandelnden ?rzten Verlaufsberichte einzuholen haben, die insbesondere auch Aufschluss ?ber die gesundheitlichen Auswirkungen des Herzleidens, des Diabetes mellitus und der jeweiligen Medikation geben. Sodann hat sie eine ?rztliche Stellungnahme zur Arbeitsf?higkeit im angestammten T?tigkeitsbereich als Taxifahrer bis M?rz 2000 sowie in zumutbaren Verweisungst?tigkeiten einzuholen, die den sich auf die Arbeits- und Erwerbsf?higkeit auswirkenden Befunden und auch den verkehrstechnischen Gesichtspunkten Rechnung tr?gt, und die pr?zis festh?lt, welche Einschr?nkungen im Einzelnen zu beachten sind. Danach wird sie ?ber den Rentenanspruch neu zu befinden haben. Die Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtenen Verf?gungen vom 29. Mai 2000 und vom 30. M?rz 2001 aufgehoben werden und die Sache zur weiteren Abkl?rung und zu neuem Entscheid im Sinne der Erw?gungen an die Beschwerdegegnerin zur?ckgewiesen wird.

Das Gericht erkennt:

1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verf?gungen vom 29. Mai 2000 und vom 30. M?rz 2001 aufgehoben werden und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen wird, damit diese, im Sinne der Erw?gungen nach erfolgter Abkl?rung ?ber den Rentenanspruch neu verf?ge.

2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.

3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - A.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung

4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssi-schen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

IV.2000.00423 — Zürich Sozialversicherungsgericht 23.02.2003 IV.2000.00423 — Swissrulings