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Zürich Sozialversicherungsgericht 29.04.2003 IV.2000.00245

April 29, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,543 words·~13 min·1

Summary

Berechnung der Invalidenrente; Beiträge des Versicherten im individuellen Konto unter verschiedenen Namen und Geburtsdaten verbucht; Tod des Versicherten

Full text

IV.2000.00245

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin B?rker-Pagani

Sozialversicherungsrichter Meyer

Gerichtssekret?rin Tanner Imfeld

Urteil vom 30. April 2003 in Sachen Erben des D.___, gestorben 2000 ? Beschwerdef?hrende

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? D.___, geboren 1940, gestorben 2000, hatte sich am 3. Juni 1999 bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente angemeldet (Urk. 13/1). Mit Verf?gungen vom 10. M?rz 2000 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle (nachfolgend: Sozialversicherungsanstalt), dem Versicherten - ausgehend von einer seit dem 1. Mai 1995 bestehenden 100%igen Invalidit?t und der versp?teten Anmeldung - ab dem 1. Juni 1998 eine ganze Invalidenrente im Betrag von monatlich Fr. 722.-- beziehungsweise ab 1. Januar 1999 im Betrag von Fr. 729.-- zu (Urk. 2/1, 2/2, 13/9). Diese Rente wurde aufgrund einer anrechenbaren Beitragsdauer von 15 Jahren und 11 Monaten, eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 36'180.-- sowie der Teilrentenskala 21 berechnet (Urk. 2/1, 2/2, 13/10). 2.1???? Gegen die Verf?gungen vom 10. M?rz 2000 liess D.___ am 10. April 2000 (Urk. 1) durch Rechtsanwalt Ivan Ljubicic Beschwerde erheben und beantragen:

1. Die Verf?gung der IV-Stelle Z?rich vom 10. M?rz 2000 sei soweit aufzuheben, als sie den nachstehenden beschwerdef?hrerischen Rechtsbegehren widerspricht. 2. Bei der Bestimmung der anrechenbaren Beitragsdauer (Versicherungszeit), des ersten Beitragsjahres, des massgebenden Aufwertungsfaktors des durchschnittlichen Jahreseinkommens und der anwendbaren Rentenskala habe die Beschwerdegegnerin in einer neu zu erlassenden Verf?gung auch die Beitragszeit und die geleisteten Beitr?ge des Beschwerdef?hrers als Saisonnier in den Jahren 1974, 1975 und 1976 zu ber?cksichtigen. 3. Die Sache sei zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin im Sinne des Antrages unter Ziffer 2 zur?ckzuweisen und die Beschwerdegegnerin sei zugleich anzuweisen, in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes den Kontizusammenruf bez?glich der Besch?ftigung des Beschwerdef?hrers als Saisonnier in den Jahren 1974, 1975 und 1976 vorzunehmen und die Ergebnisse der Nachforschungen in der neu zu erlassenden Verf?gung bei der Festsetzung des massgebenden ersten Beitragsjahres und des damit einhergehenden Aufwertungsfaktors sowie bei der Ermittlung der anrechenbaren Beitragsdauer, des massgebenden versicherten Verdienstes und der anwendbaren Rentenskala vollumf?nglich zu ber?cksichtigen. 4. Es sei im Urteil davon Vormerk zu nehmen, dass die Beschwerdegegnerin noch keine Verf?gung betreffend der Zusatzrente f?r die Ehegattin des Beschwerdef?hrers sowie bez?glich der Kinderrenten f?r die Kinder des Beschwerdef?hrers erlassen hat beziehungsweise dass die diesbez?gliche Verf?gung der Beschwerdegegnerin noch ausstehend ist. 5. Unter Entsch?digungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Innert angesetzter Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort nahm die Sozialversicherungsanstalt bez?glich allf?lliger in den Jahren 1974 bis 1976 geleisteter Beitr?ge Abkl?rungen vor (vgl. Urk. 7 und 8). Mit Eingabe vom 15. August 2000 nahm sie zur Beschwerde Stellung und beantragte unter Hinweis auf die erfolgten Abkl?rungen und unter Hinweis auf die nach wie vor fehlenden Lebensbescheinigungen der Familie aus A.___ deren Abweisung (Urk. 12). 2.2.??? Am 31. Oktober 2000 gab der Rechtsvertreter von D.___, Rechtsanwalt Ivan Ljubicic, dem Sozialversicherungsgericht den Tod seines Mandanten vom Jahr 2000 bekannt (Urk. 17). In der Folge wurde das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht wiederholt bis zum Vorliegen der Erbbescheinigungen der Erben des verstorbenen D.___, f?r deren Beschaffung sich Rechtsanwalt Ivan Ljubicic hatte verantwortlich zeichnen lassen, sistiert (Urk. 19, 24, 29, 32, 38). Mit Eingabe vom 6. April 2001 (Urk. 27) orientierte die Sozialversicherungsanstalt das Sozialversicherungsgericht ?ber den Umstand, dass sie an Hand der von Rechtsanwalt Ivan Ljubicic zugestellten Arbeitsbest?tigung und auf Grund seiner weiteren Hinweise (vgl. Urk. 28/43) nun in der Lage gewesen sei, die fehlenden Beitragsjahre 1974 bis 1976 zu eruieren. Zudem sei sie nun auch in Besitz der Lebensbescheinigungen der Familienangeh?rigen, weshalb nun ?ber die Zusatzrenten durch die Schweizerische Ausgleichskasse ebenfalls verf?gt werden k?nne (Urk. 27). Mit Schreiben vom 29. August 2002 legte der Rechtsvertreter des verstorbenen Versicherten, nunmehr auch von dessen Ehegattin, Nachkommen und mutmasslichen Erben sein Mandat nieder (vgl. die entsprechenden Vollmachten, Urk. 3 und 23). Er wies darauf hin, trotz seiner Bem?hungen sei es ihm nicht gelungen, Erbbescheinigungen f?r die von ihm vertretene Witwe und die Nachkommen des Versicherten zu beschaffen. Dies sei auf den Umstand zur?ckzuf?hren, dass der bis zu seinem Tod in B.___ wohnhaft gewesene Versicherte im jugoslawischen Pass und schweizerischen Ausl?nderausweis ein anderes Geburtsdatum ausweise, als der Ehemann und Vater der von ihm vertretenen Erben im Zivilstandsregister von A.___ (Urk. 40 S. 2 f.). Er beantragte, die Sistierung des Verfahrens sei zu verl?ngern und den mutmasslichen Erben sei eine Nachfrist zur Einreichung der Erbbescheinigungen und f?r die etwaige Bestellung eines neuen Rechtsvertreters zu gew?hren (Urk. 40 S. 3 f.). 2.3???? Das Sozialversicherungsgericht erkundigte sich in der Folge am 10. Oktober 2002 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse, ob sie bez?glich des verstorbenen Versicherten verf?gt habe beziehungsweise Renten auszahle (Aktennotiz vom 10. Oktober 2002, Urk. 42). Diese liess erkl?ren, dass der Versicherte bei ihr unter anderem Namen und mit anderem Geburtsdatum figuriere und dass sie nun der Witwe und den Waisen nach l?ngeren Abkl?rungen Witwen- beziehungsweise Waisenrenten auszahle (vgl. Verf?gungen vom 25. Juli 2002, Urk. 44/1-2; vgl. auch Urk. 45/1-26). Die Schweizerische Ausgleichskasse liess zudem darauf hinweisen, dass die Witwe in ihrem Verfahren durch einen anderen Rechtsbeistand vertreten werde (vgl. Vollmacht von C.___ an E.___ vom 16. Oktober 2001, Urk. 45/26).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Der verstorbene Versicherte war am 12. M?rz 1990 in die Schweiz eingereist. Im August 1974 hatte er erstmals als Saisonnier eine Arbeitsstelle angetreten und war bei der Schweizerischen Invalidenversicherung versichert (Urk. 1 S. 3, 13/1 S. 3 und 4, 28/44). Er wohnte - wie aus seiner Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen f?r Erwachsene hervorgeht -, vordem seit seiner Geburt in Jugoslawien (Urk. 13/1 S. 3). Das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der F?derativen Volksrepublik Jugoslawien ?ber Sozialversicherung vom 9. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) sieht eine Anrechnung von den in der Republik A.___ oder anderen Staaten zur?ckgelegten Versicherungszeiten f?r die Berechnung der schweizerischen Invalidenrente nicht vor. Diese ist demnach einzig aufgrund der in der Schweiz zur?ckgelegten Versicherungszeiten und nach innerstaatlichem Recht zu berechnen. 2.?????? Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich und im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung ge?ndert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grunds?tzlich diejenigen Rechtss?tze massgebend sind, die bei der Erf?llung des zu Rechtsfolgen f?hrenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grunds?tzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verf?gung eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar. Ebenfalls nicht anwendbar sind vorliegend, da von der Entstehung des Rentenanspruches am 1. Mai 1996 (vgl. Urk. 13/9 und Urk. 1 S. 4) auszugehen ist, gest?tzt auf Ziffer 2 Abs. 1 der ?bergangsbestimmungen des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) zur 10. AHV-Revision in Verbindung mit Ziffer 1 lit. c Abs. 1 Satz 1 der ?bergangsbestimmungen des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) zur 10. AHV-Revision die mit der 10. AHV-Revision vorgenommen ?nderungen des AHVG. Nachfolgend werden somit f?r die Frage der Rentenberechnung grunds?tzlich die bis zum 31. Dezember 1996 in Kraft gestandenen Bestimmungen des AHVG zitiert.

3.?????? 3.1???? Der verstorbene Versicherte war in der Schweiz als D.___, geboren am 1. I.___ 1940, gemeldet (vgl. die Angaben im Ausl?nderausweis, Urk. 13/4, in der Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen f?r Erwachsene, Urk. 13/1, und im Attest des Bev?lkerungsamtes der K.___, Urk. 28/41). Mit diesem Namen und dem entsprechenden Geburtsdatum liegt auch eine von den zust?ndigen Beh?rden von A.___ indes nur unvollst?ndig ausgef?llte Heiratsurkunde vor, die die Heirat mit C.___ best?tigt (Urk. 18/2). Auch die entsprechenden Geburtsurkunden der gemeinsamen Kinder von D.___ und C.___ liegen nur unvollst?ndig erstellt vor (Urk. 18/3.1-6; vgl. auch den Todesschein, Urk. 45/21). Demgegen?ber zeichnen sich die amtlichen Dokumente, in denen F.___ beziehungsweise G.___, geboren am 18. ?L.___ beziehungsweise 18. M.___ 1940, als Ehemann von C.___ und Vater der gemeinsamen Kinder figuriert, durch gr?ssere Vollst?ndigkeit aus (Heiratsurkunde und Geburtsurkunden der Kinder, Urk. 45/12-18). Die Schweizerische Ausgleichskasse identifiziert den Versicherten als D.___, geboren am 1. I.___ 1940, und F.___ beziehungsweise G.___, geboren am 18. L.___ beziehungsweise 18. M.___ 1940, und zahlt der Witwe C.___ eine Witwenrente und f?r die gemeinsamen minderj?hrigen Kinder Waisenrenten aus (Urk. 44/1-2). 3.2???? Aufgrund der Tatsache, dass der verstorbene Versicherte unter der in der Schweiz bekannten Schreibweise des Namens und insbesondere unter dem in der Schweiz bekannten Geburtsdatum in A.___ nicht als verstorbener Ehemann von C.___ und als Vater deren Kinder rechtsgen?gend registriert ist (vgl. Urk. 45/21), ist davon auszugehen, dass Erbbescheinigungen, wenn ?berhaupt, wie dies auch die vergeblichen Bem?hungen des ehemaligen Rechtsvertreters der Witwe und Nachkommen gezeigt haben, nur unter sehr erschwerten Umst?nden beschafft werden k?nnten (vgl. Urk. 40 S. 2). Von deren Beizug ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren deshalb nunmehr abzusehen; dies zumal die Erben des verstorbenen Beschwerdef?hrers, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, zufolge vollumf?nglicher Gutheissung der Beschwerde, zum vorliegenden Verfahren nichts mehr beizutragen verm?chten (? 12 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht, [GSVGer] in Verbindung mit ? 49 Abs. 3 der Zivilprozessordnung [ZPO]). Der Witwe von D.___, als einer mutmasslichen Erbin, wird der Entscheid ?ber die aktuelle Rechtsvertretung zu Handen der mutmasslichen Erbengemeinschaft er?ffnet (? 12 GSVGer in Verbindung mit ? 42 ZPO). Die letztmals mit Verf?gung vom 3. Januar 2002 angeordnete Sistierung des Verfahrens ist aufzuheben (Urk. 38). 4.?????? 4.1???? Die Invalidenrenten werden gem?ss Art. 36 Abs. 2 IVG grunds?tzlich nach den Bestimmungen des AHVG berechnet. 4.2. 4.2.1?? Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollst?ndig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Als vollst?ndig gilt die Beitragsdauer, wenn die versicherte Person vom 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres bis zur Entstehung des Rentenanspruches w?hrend der gleichen Anzahl von Jahren wie ihr Jahrgang Beitr?ge geleistet hat (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Bei unvollst?ndiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verh?ltnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG). 4.2.2?? Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich die Rentenh?he nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens, das sich aus den Erwerbseinkommen, auf denen Beitr?ge bezahlt wurden, zusammensetzt (Art. 30 Abs. 1 und 2 AHVG). Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex aufgewertet (Art. 30 Abs. 4 AHVG in Verbindung mit Art. 51bis Abs. 1 der Verordnung ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung). Das Bundesamt legt die Faktoren f?r die Aufwertung j?hrlich fest (Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Der Aufwertungsfaktor wird nach dem Kalenderjahr bestimmt, in welchem der erste Eintrag in das individuelle Konto vorgenommen wurde (Art. 51bis Abs. 2 AHVV). Die Summe der Erwerbseinkommen wird durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt. Es werden aber nur die Beitr?ge, die die versicherte Person seit dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zum 31. Dezember vor der Entstehung des Rentenanspruches entrichtet hat, und die entsprechenden Beitragsjahre angerechnet (Art. 30 Abs. 2 AHVG). 4.3 4.3.1?? F?r jede beitragspflichtige versicherte Person werden individuelle Konten gef?hrt, in welche die f?r die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30ter AHVG und Art. 135 ff. AHVV). 4.3.2?? Laut Art. 141 AHVV hat die versicherte Person das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die f?r sie ein individuelles Konto f?hrt, einen Auszug ?ber die darin gemachten Eintragungen zu verlangen (Abs. 1). Versicherte Personen, welche die Richtigkeit einer Eintragung nicht anerkennen, k?nnen innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontoauszugs bei der Ausgleichskasse Einspruch erheben (Abs. 2). Wird kein Kontoauszug verlangt, gegen einen erhaltenen Kontoauszug kein Einspruch erhoben oder ein erhobener Einspruch abgewiesen, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen nur verlangt werden, "soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder daf?r der volle Beweis erbracht wird" (Abs. 3). Das gilt nicht nur f?r unrichtige, sondern auch f?r unvollst?ndige Eintragungen im individuellen Konto, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tats?chlich geleisteter Zahlungen. Diese Kontenbereinigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer der versicherten Person, betrifft also auch jene Beitragsjahre, f?r welche gem?ss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beitr?gen ausgeschlossen ist (BGE 117 V 262 Erw. 3a mit Hinweisen). 5.?????? Der verstorbene Versicherte hatte in der Beschwerde vom 10. April 2000 geltend machen lassen, bei der Berechnung der Invalidenrente seien erg?nzend die von ihm in den Jahren 1974, 1975 und 1976 geleisteten Beitr?ge, w?hrend der Zeit er als Saisonnier in der Schweiz erwerbst?tig gewesen sei, zu ber?cksichtigen (Urk. 1 S. 2). Er habe auch in der Zeit ab dem 12. August 1974 bis zum 31. Dezember 1996 im Arbeitsverh?ltnis zur Firma H.___ gestanden (Urk. 1 S. 3; vgl. auch die Arbeitsbest?tigung der Firma H.___, Urk. 28/42). Die auf Veranlassung und mit Hinweisen von Rechtsanwalt Ivan Ljubicic von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen weiteren Abkl?rungen ergaben, dass die Beitr?ge der Jahre 1974 bis 1976 von der Firma H.___ auf den Namen N.___ und unter der AHV-Nummer X.___, welcher das Geburtsdatum 18. L.___ 1940 zu Grunde lag, abgerechnet worden waren (Urk. 28/44; vgl. auch Urk. 28/43, 28/41, 28/42). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Eingabe vom 6. April 2001 sinngem?ss die Gutheissung der Beschwerde und schlug die Neuberechnung der Invalidenrente des Versicherten vor (Urk. 27, 28/45). ???????? Da dieser Antrag im Einklang mit der Akten- und Rechtslage steht, ist ihm ohne Weiteres stattzugeben. Die angefochtenen Verf?gungen vom 10. M?rz 2000 sind damit aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, damit diese die Rente des am 23. September 2000 verstorbenen Versicherten unter Einbezug der in den Jahren 1974 bis 1976 geleisteten Beitr?ge (verbucht unter dem Namen N.___, AHV-Nr. X.__) neu berechne. 6.?????? Was den Anspruch auf Zusatz- und Kinderrenten bis zu dem am 23. September 2000 eingetretenen Tod des Versicherten betrifft, hat die Beschwerdegegnerin noch nicht verf?gt, weshalb dar?ber im vorliegenden Verfahren mangels Anfechtungsgegenstandes nicht zu entscheiden ist (vgl. Urk. 2/1, 2/2). Insoweit ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zu ?berweisen, damit diese die notwendigen Schritte bei der Schweizerischen Ausgleichskasse veranlasse (vgl. Urk. 27). 7. ????? Ausgangsgem?ss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine Prozessentsch?digung zu entrichten. Diese ist auf Fr. 2'600.-- festzusetzen (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).

Das Gericht beschliesst und erkennt: 1.?????? Die am 3. Januar 2002 angeordnete Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben. 2.?????? In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verf?gungen vom 10. M?rz 2000 aufgehoben, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen, damit diese die Rente des im Jahr 2000 verstorbenen Versicherten im Sinne von Erw. 5 unter Einbezug der in den Jahren 1974 bis 1976 geleisteten Beitr?ge neu berechne. 3. ????? Die Sache wird zudem nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die Beschwerdegegnerin ?berwiesen, damit diese bez?glich des Anspruches auf Zusatz- und Kinderrenten im Sinne von Erw. 6 verfahre. 4.?????? Das Verfahren ist kostenlos. 5. ????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, eine Prozessentsch?digung von Fr. 2'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. 6.?????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - E.___ zu Handen von C.___ als Zustellungsempf?ngerin der mutmasslichen Erben - Rechtsanwalt Ivan Ljubicic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 7.?????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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