IV.1999.00463
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-K?ser
Gerichtssekret?rin Fehr
Urteil vom 5. Mai 2003 in Sachen F.___ ? Beschwerdef?hrer
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta Obergasse 20, Postfach 1252, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. 1.1???? Mit Verf?gung vom 23. Juli 1999 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, F.___ gest?tzt auf einen Invalidit?tsgrad von 100 % f?r die Zeit vom 1. April 1997 bis 30. November 1998 eine ganze Invalidenrente sowie Zusatzrenten f?r die Ehefrau und den Sohn zu (Urk. 2 = Urk. 8/4). 1.2 Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta, Winterthur, mit Eingabe vom 20. August 1999 Beschwerde und ersuchte um Gew?hrung einer ganzen Rente auch nach dem 1. Dezember 1998 (Urk. 1 S. 2). ???????? Unter Hinweis auf den Rentenentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 17. September 1998, dem die IV-Stelle vernehmlassungsweise bindende Wirkung zuerkannte und mit welchem dem Versicherten mit Wirkung ab 1. September 1998 auf der Grundlage einer Erwerbsunf?higkeit von 20 % eine Rente zugesprochen wurde (Urk. 8/21/8), ersuchte die Verwaltung am 23. September 1999 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). ???????? F.___ hielt mit Replik vom 2. November 1999 an seinen Rechtsbegehren vollumf?nglich fest (Urk. 11), w?hrend die IV-Stelle sich innert angesetzter Frist (Urk. 13-14) nicht mehr vernehmen liess. Darauf wurde am 28. Dezember 1999 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 15).
2. 2.1???? Gegen den auf Einsprache gegen die erw?hnte Verf?gung der SUVA vom 17. September 1998 ergangenen Einspracheentscheid vom 15. April 1999 erhob der Versicherte am 6. Juli 1999 Beschwerde (Prozess UV.1999.00175). Mit Urteil vom 12. Dezember 2000 wurde der angefochtene Einspracheentscheid insoweit aufgehoben, als er den Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund eines Invalidit?tsgrades von mehr als 20 % verneinte; die Sache wurde an die SUVA?????? zur?ckgewiesen, damit diese nach erfolgter Abkl?rung der Arbeitsunf?higkeit in einer zumutbaren T?tigkeit ?ber den Leistungsanspruch neu verf?ge (vgl. Urk. 16). ???????? Im Hinblick auf die erforderliche Koordination der unfall- und invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren wurde das vorliegende Verfahren am 12. Dezember 2000 sistiert, bis die SUVA ?ber die Rente rechtskr?ftig neu verf?gt habe (Urk. 16). 2.2???? Am 7. Februar 2003 reichte die SUVA die in Rechtskraft erwachsene (vgl. Urk. 23) Verf?gung vom 15. Oktober 2002 ein, mit welcher sie F.___ nunmehr mit Wirkung ab 1. September 1998 auf der Grundlage einer Erwerbsunf?higkeit von 100 % eine Rente zugesprochen hatte (Urk. 24). Am 13. Februar 2003 wurde das vorliegende Verfahren wieder aufgenommen und der IV-Stelle Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 25), welche unbenutzt verstrich.
3. ????? Mit dem nachzuzahlenden Rentenbetreffnis von Fr. 53'820.-- verrechnete die IV-Stelle unter anderem eine R?ckforderung von Fr. 14'782.75 (Urk. 2 S. 3). Die Frage der Zul?ssigkeit dieser Verrechnung bildet Gegenstand des Verfahrens AL.99.00918 in Sachen F.___ gegen die Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich, welches ebenfalls mit Urteil heutigen Datums abgeschlossen wurde.
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2. 2.1???? Streitig ist der f?r den Rentenanspruch massgebende Invalidit?tsgrad f?r die Zeit ab 1. Dezember 1998. Es fragt sich daher zun?chst, welche Bedeutung der Verf?gung der SUVA vom 15. Oktober 2002 f?r die Invalidit?tsbemessung in der Invalidenversicherung zukommt. 2.2???? Wie die Rechtsprechung wiederholt betont hat, stimmt der Invalidit?tsbegriff in der Invalidenversicherung mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung (und in der Milit?rversicherung) grunds?tzlich ?berein, weshalb die Sch?tzung der Invalidit?t, auch wenn sie f?r jeden Versicherungszweig grunds?tzlich selbst?ndig vorzunehmen ist, mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden im Regelfall zum selben Ergebnis zu f?hren hat (BGE 126 V 291 Erw. 2a mit Hinweisen). Die Rechtsprechung h?lt hinsichtlich der Invalidit?tsbemessung an der koordinierenden Funktion des einheitlichen Invalidit?tsbegriffes in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen fest (BGE 127 V 135 Erw. 4d). Nach der Rechtsprechung sind Abweichungen zwar nicht zum vornherein ausgeschlossen (BGE 119 V 471 Erw. 2b mit Hinweisen). Nicht als massgeblich zu betrachten ist die Invalidit?tssch?tzung des einen Sozialversicherungstr?gers etwa dann, wenn ihr ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensaus?bung zu Grunde liegt. Ohne Auswirkungen hat auch der von einem Unfallversicherer angenommene Invalidit?tsgrad zu bleiben, wenn dieser bloss auf einem Vergleich beruht (BGE 112 V 175 f. Erw. 2a; ZAK 1987 S. 371). In dem in BGE 126 V 288 ff. publizierten Urteil in Sachen G. vom 26. Juli 2000 (vgl. auch AHI 2001 S. 82 ff.) hat das Eidgen?ssische Versicherungsgericht sodann ausgef?hrt, an der hinsichtlich der Invalidit?tsbemessung koordinierenden Funktion des einheitlichen Invalidit?tsbegriffes in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen sei festzuhalten. Die Einheitlichkeit des Invalidit?tsbegriffes entbinde die verschiedenen Sozialversicherungstr?ger zwar nicht davon, die Invalidit?tsbemessung in jedem einzelnen Fall selbst?ndig durchzuf?hren. Keinesfalls d?rften sie sich ohne weitere eigene Pr?fung mit der blossen ?bernahme des von einem anderen Versicherer festgestellten Invalidit?tsgrades begn?gen. Eine derart weitgehende Bindungswirkung w?re nicht zu rechtfertigen. Es gehe indessen auch nicht an, dass die Invalidit?t in den einzelnen Sozialversicherungszweigen v?llig unabh?ngig von allenfalls schon getroffenen Entscheiden anderer Versicherer festgelegt werde. Zumindest rechtskr?ftig abgeschlossene Invalidit?tssch?tzungen d?rften nicht einfach unbeachtet bleiben. Vielmehr m?ssten sie als Indiz f?r eine zuverl?ssige Beurteilung gewertet und als solches in den Entscheidungsprozess erst sp?ter verf?gender Versicherungstr?ger mit einbezogen werden. Anlass f?r ein Abweichen von einer bereits rechtskr?ftigen Invalidit?tssch?tzung eines anderen Versicherers k?nnten hingegen, nebst den von der bisherigen Rechtsprechung anerkannten Gr?nden, ?usserst knappe und ungenaue Abkl?rungen sowie kaum ?berzeugende oder nicht sachgerechte Schlussfolgerungen bieten (BGE 126 V 293 Erw. 2d; AHI 2001 S. 86 f. Erw. 2d; SVR 2001, IV Nr. 22 S. 68 f. Erw. 2d; vgl. auch ZBJV Band 136, 2000 S. 678 ff.). 2.3???? Ferner ist Art. 129 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Unfallversicherung (UVV) zu beachten, wonach eine Verf?gung, welche die Leistungspflicht eines andern Versicherers ber?hrt, auch diesem andern Versicherer zu er?ffnen ist (Satz 1), und dieser die gleichen Rechtsmittel ergreifen kann, wie die versicherte Person (Satz 2). Macht er hievon keinen Gebrauch, hat er den Entscheid des andern Versicherers grunds?tzlich gegen sich gelten zu lassen. Eine abweichende Festlegung der Invalidit?t kann in solchen F?llen nur noch ganz ausnahmsweise in Frage kommen. Anlass zu einem Abweichen k?nnen, nebst den genannten von der Rechtsprechung anerkannten Gr?nden, ?usserst knappe und ungenaue Abkl?rungen sowie kaum ?berzeugende oder nicht sachgerechte Schlussfolgerungen bieten (BGE 126 V 293 Erw. 2d).
3. 3.1???? Zwar lag im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verf?gung der Beschwerdegegnerin vom 23. Juli 1999 noch keine rechtskr?ftige Beurteilung des Invalidit?tsgrades durch den Unfallversicherer vor. Die Beschwerdegegnerin konnte sich daher nicht auf eine rechtskr?ftige Invalidit?tssch?tzung der SUVA st?tzen. Obwohl dem im Verf?gungszeitpunkt noch nicht rechtskr?ftigen Rentenentscheid der SUVA vom 17. September 1998 (Urk. 8/21/8) nach der dargelegten Rechtsprechung keine Bindungswirkung zukam, stellte die Beschwerdegegnerin angesichts des auf reinen Unfallfolgen beruhenden Gesundheitsschadens vollumf?nglich darauf ab und legte ihn der Rentenherabsetzung zu Grunde (vgl. Urk. 7). 3.2???? Die nach der gerichtlichen R?ckweisung zu weiteren Abkl?rungen durch die SUVA am 15. Oktober 2002 erlassene Rentenverf?gung wurde auch der Beschwerdegegnerin er?ffnet (Urk. 24 S. 3). Nachdem das vorliegende Verfahren ausdr?cklich zur Koordination des unfall- und invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens bis zur neuen Verf?gung ?ber den Rentenanspruch durch die SUVA sistiert worden war (vgl. Urk. 16), h?tte die Beschwerdegegnerin die nach Art. 129 Abs. 2 UVV ordnungsgem?ss er?ffnete Verf?gung der SUVA anfechten m?ssen, insoweit sie diese nicht gegen sich gelten lassen wollte, was sie jedoch unterlassen hat. Sie hat sich nun zumindest die Vermutung der Richtigkeit der bereits vorhandenen Invalidit?tsbemessung entgegen halten zu lassen. Eine abweichende Festlegung der Invalidit?t kann in solchen F?llen nur noch ganz ausnahmsweise in Frage kommen, wobei gegebenenfalls an deren Begr?ndung strenge Anforderungen zu stellen sind (BGE 126 V 294 Erw. 2d). 3.3???? Es sind vorliegend keine der von der Rechtsprechung anerkannten Gr?nde (vgl. BGE 127 V 135 Erw. 4d, 126 V 292 Erw. 2b und 294 Erw. 2d in fine) f?r ein Abweichen von der Invalidit?tseinsch?tzung der SUVA ersichtlich. Selbst die Beschwerdegegnerin machte auf Aufforderung zur Stellungnahme vom 13. Februar 2003 (Urk. 25) nicht geltend, dass die neue Rentenbemessung gegen sie nicht gelten solle. Der Verf?gung der SUVA ist zu entnehmen, dass sie die gerichtlich angeordnete medizinische Begutachtung durchgef?hrt und gest?tzt darauf sowie auf die erwerblichen Abkl?rungen auf eine volle Erwerbsunf?higkeit geschlossen hat (Urk. 24 S. 1). Es kann daher auch nicht angenommen werden, ?usserst knappe und ungenaue Abkl?rungen oder kaum ?berzeugende und nicht sachgerechte Schlossfolgerungen (vgl. BGE 126 V 294 Erw. 2d) w?rden ein Abweichen gebieten. ???????? Erg?nzend festzuhalten ist, dass selbst die Beschwerdegegnerin den Invalidit?tsgrad f?r die Zeit vom 1. April 1997 bis 30. November 1998 auf 100 % festgesetzt hatte (Urk. 2). Der Grund f?r die Rentenherabsetzung auf 1. Dezember 1998 war allein die von der SUVA ab 1. September 1998 angenommene Erwerbsunf?higkeit von lediglich 20 % (Urk. 8/21/8). Das bewog die Beschwerdegegnerin zum Schluss, aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustandes sei der Beschwerdef?hrer ab 1. September 1998 in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 2). Dem Feststellungsblatt zum Beschluss vom 27. April 1999 (Urk. 8/2) ist zu entnehmen, dass aus ?rztlicher Sicht und namentlich von Dr. med. A.___, Orthop?dische Chirurgie FMH, ___, stets eine Arbeitsunf?higkeit von 100 % attestiert wurde (vgl. Bericht vom 9. Februar 1999, Urk. 8/9/1). F?r die Annahme einer gesundheitlichen Verbesserung hatte die Beschwerdegegnerin demnach im Zeitpunkt des Verf?gungserlasses nebst der erw?hnten Verf?gung der SUVA keine weiteren Anhaltspunkte. Aufgrund der neuen medizinischen Abkl?rungen durch die SUVA und den darauf gest?tzten neuen Rentenentscheid ist demnach zu schliessen, dass am 1. September 1998 keine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten und somit auch kein Revisionsgrund gegeben war. 3.4 Demnach ist in Gutheissung der Beschwerde festzustellen, dass der Beschwerdef?hrer auch ab 1. Dezember 1998 weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, zuz?glich Zusatzrenten f?r die Ehefrau und den Sohn, hat. 3.?????? Nach ? 34 Abs. 1 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen und ist vorliegend auf Fr. 1'700.-- festzusetzen.
Das Gericht erkennt: 1.???????? In Gutheissung der Beschwerde wird die Verf?gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, vom 23. Juli 1999 insoweit aufgehoben, als damit die ab 1. April 1997 zugesprochene ganze Invalidenrente bis 30. November 1998 befristet wird, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdef?hrer auch ab 1. Dezember 1998 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).