IV.1999.00429
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-K?ser
Gerichtssekret?rin Malnati Burkhardt
Urteil vom 23. Juni 2003 in Sachen M.___ ? Beschwerdef?hrer
vertreten durch Rechtsanwalt Lucas Anderes Seefeldstrasse 116, Postfach, 8034 Z?rich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1.?????? M.___, geboren 1965, arbeitete seit seiner Einreise in die Schweiz als Bauarbeiter (vgl. Urk. 31/66 Blatt 2), zuletzt seit 1990 als Baureiniger bei der A.___ in "Z.___" (Urk. 31/61 Ziff. 1 und 6; Urk. 31/66 Blatt 3). Am 3. Mai 1996 st?rzte er bei seiner Arbeit von einer Leiter auf einen Plattenboden und schlug dabei mit dem linken Fuss auf (vgl. Urk. 31/68/38). Hierbei zog er sich eine mehrfragment?re Calcaneus-Fraktur links zu (vgl. Urk. 31/68/32-33 und Urk. 31/68/36-37). Fortan blieb er in seiner Arbeitsf?higkeit als Baureiniger eingeschr?nkt (vgl. Urk. 31/29; Urk. 31/31; Urk. 31/35; Urk. 31/61 Ziff. 21). Am 23. April 1996 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 31/67). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, die Akten des Unfallversicherers, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), eingesehen (Urk. 31/68/6 und Urk. 31/68/18-38) und berufliche Abkl?rungen vorgenommen (Urk. 31/59) sowie Erkundigungen bei der Arbeitgeberin eingeholt hatte (Urk. 31/61), teilte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 26. August 1997 (Urk. 31/18) mit, sie sehe die Zusprache einer ganzen, vom 1. Mai bis 31. August 1997 befristeten Rente vor. Hiezu nahm dieser, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Mutzner, Z?rich, am 7. Oktober 1997 Stellung (Urk. 31/56). In der Folge pr?fte die IV-Stelle erneut den Rentenanspruch des Versicherten. Nachdem sie weitere medizinische Akten der SUVA eingesehen (Urk. 31/31; Urk. 31/68/8-13; Urk. 31/68/17) sowie selber medizinische Abkl?rungen vorgenommen hatte (Urk. 31/30), erliess sie den Vorbescheid vom 13. Oktober 1998, mit welchem sie die Zusprache einer ganzen, vom 1. Mai 1997 bis 31. Dezember 1998 befristeten Rente in Aussicht stellte (Urk. 31/15). Der Versicherte nahm hiezu am 29. Dezember 1998 Stellung (Urk. 31/14). Mit Verf?gung vom 1. Februar 1999 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Umschulung (Urk. 31/11). Am 25. Juni 1999 erging die Verf?gung, mit welcher die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 1997 bis 31. Dezember 1998 eine ganze Rente mit Zusatzrente f?r die Ehefrau und vier Kinderrenten zusprach (Urk. 2 = Urk. 31/7).
2. 2.1???? Gegen die Verf?gung vom 25. Juni 1999 erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Mutzner, am 28. Juli 1999 Beschwerde mit dem Antrag auf deren Aufhebung und auf Ausrichtung einer unbefristeten ganzen Invalidenrente (Urk. 1 S. 2). Hierbei reichte er unter anderem ein zuhanden der SUVA errichtetes Gutachten von Dr. med. B.___, FMH Orthop?dische Chirurgie, vom 15. Juli 1999 zu den Akten (Urk. 3/7 = Urk. 31/29 = Urk. 31/68/7). Am 3. September 1999 ersuchte die IV-Stelle um Sistierung des Verfahrens bis nach Eingang der von Dr. B.___ empfohlenen neurologischen Abkl?rung und der anschliessenden berufsberaterischen Beurteilung (Urk. 8). Hiergegen erhob der Versicherte keine Einwendungen (Urk. 10), worauf mit Verf?gung vom 5. Oktober 1999 das Verfahren bis zum Eingang der neurologischen Abkl?rung und anschliessenden berufsberaterischen Beurteilung des Versicherten sistiert wurde (Urk. 15). Sodann wurde das Gesuch des Versicherten vom 28. Juli 1999 um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt Mutzner bewilligt (Urk. 1 S. 2; Urk. 15). Am 11. Mai 2001 teilte Rechtsanwalt Mutzner seine Mandatsniederlegung mit (Urk. 19), worauf ihm mit Beschluss vom 31. Mai 2001 eine Entsch?digung aus der Gerichtskasse zugesprochen wurde (Urk. 22). Am 19. April 2002 legitimierte sich Rechtsanwalt Lucas Anderes, Z?rich, als Vertreter des Versicherten (Urk. 25 und Urk. 26). Das Gesuch des Versicherten vom 24. April 2002, Rechtsanwalt Anderes als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 28), wurde am 10. Dezember 2002 bewilligt (Urk. 32). 2.2???? In ihrer Vernehmlassung vom 2. Dezember 2002 beantragte die IV-Stelle, in teilweiser Gutheissung der Beschwerde sei festzustellen, dass der Versicherte in Erg?nzung der mit Verf?gung vom 25. Juni 1999 zugesprochenen befristeten ganzen Rente mit Wirkung ab 1. Januar 1999 Anspruch auf eine unbefristete halbe Invalidenrente habe (Urk. 29). Hief?r st?tzte sie sich auf die in der Zwischenzeit erstellten medizinischen Akten der SUVA, insbesondere auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___ vom 9. Januar 2002 (Urk. 31/21). 2.3???? Mit Verf?gung vom 10. Dezember 2002 wurde die Sistierung des Prozesses aufgehoben (Urk. 32). In der Replik vom 20. Januar 2003 beantragte der Versicherte, die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm ab 1. Januar 1999 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Sodann sei davon Vormerk zu nehmen, dass die IV-Stelle die Beschwerde insoweit anerkannt habe, als sie nunmehr einen Anspruch auf Ausrichtung einer halben unbefristeten Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Januar 1999 bejahe (Urk. 34). Nachdem die IV-Stelle innert angesetzter Frist (vgl. Urk. 37) keine Duplik eingereicht hatte, wurde mit Verf?gung vom 18. M?rz 2003 der Schriftenwechsel als geschlossen erkl?rt (Urk. 39).
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen ?ber die Voraussetzungen f?r den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung; IVG) und die Bemessung der Invalidit?t (Art. 28 Abs. 2 IVG) in ihrer angefochtenen Verf?gung zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 2), weshalb darauf verwiesen werden kann. 1.3???? Die Verf?gung ?ber eine befristete Invalidenrente enth?lt gleichzeitig die Gew?hrung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verf?gungserlasses an r?ckwirkend eine Rente zugesprochen und diese f?r eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes die f?r die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG ist eine Rente f?r die Zukunft entsprechend zu erh?hen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidit?t der Person, die eine Rente bezieht, in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise ?ndert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Ver?nderung des Invalidit?tsgrades r?ckwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgem?ss nach Art. 88a Abs. 1 der Verordnung ?ber die Inalidenversicherung (IVV; BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsf?higkeit die anspruchsbeeinflussende ?nderung f?r die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu ber?cksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich l?ngere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu ber?cksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis). ???????? Wird gleichzeitig eine Rente zugesprochen und diese revisionsweise, in sinngem?sser Anwendung von Art. 41 IVG und Art. 88a IVV, herauf- oder herabgesetzt oder aufgehoben, liegt ein zwar komplexes, im Wesentlichen jedoch einzig durch die H?he der Leistung und der Anspruchsperioden definiertes Rechtsverh?ltnis vor. Der Umstand allein, dass Umfang und allenfalls Dauer des Rentenanspruchs ?ber den verf?gungsweise geregelten Zeitraum hinweg variieren, ist unter anfechtungs- und streitgegenst?ndlichem Gesichtspunkt belanglos. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die gerichtliche ?berpr?fungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschr?nkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d mit Hinweisen). 1.4???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). 1.5???? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2. ????? ? 2.1???? Materiell strittig ist, in welchem Umfang der Beschwerdef?hrer ab 1. Januar 1999 in seiner Arbeitsf?higkeit eingeschr?nkt ist und ob, und wenn ja, in welcher H?he er ein Einkommen bei einer ihm zumutbaren T?tigkeit noch erzielen k?nnte. 2.2 2.2.1?? Der Beschwerdef?hrer zog sich bei seinem Unfall vom 3. Mai 1996 unbestrittenermassen eine mehrfragment?re Calcaneusfrakur links zu, die am 10. Mai 1996 im Spital D.___ erstmals operativ angegangen wurde (Urk. 3/3 = Urk. 31/68/36) und die eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit zur Folge hatte (Urk. 31/68/37 Ziff. 8; Urk. 31/68/32). In der kreis?rztlichen Untersuchung vom 25. September 1996 wurde eine erneute Schmerzzunahme festgehalten, weshalb eine Arbeitsaufnahme als Raumreiniger kaum denkbar sei (Urk. 31/68/30). Vom 9. Oktober bis 13. November 1996 hielt sich der Beschwerdef?hrer in der E.___ auf (Urk. 31/68/31 Ziff. 1). Die behandelnden ?rztinnen hielten im Austrittsbericht vom 25. November 1996 fest, dass zur Zeit eine therapieresistente Schmerzsymptomatik im Bereich der Ferse lateral, mit Abstoss-Schw?che und verminderter Abrollung sowie eine Hypotrophie der Unterschenkelmuskulatur links bestehe. Die Gehf?higkeit sei vermindert, speziell auf unebenem Boden und beim repetitiven Treppen- und Schwellen?berwinden. Zeitweise ben?tige er einen Gehstock rechts. Kniende und kauernde T?tigkeiten f?r einzelne Aktionen seien zumutbar, repetitiv beschwerlich. Das Heben und Tragen von Lasten bis 10 Kilogramm sei zumutbar, wiederholt beschwerlich. Der Beschwerdef?hrer sei im Zeitpunkt des Austrittes noch nicht arbeitsf?hig. Eine Neubeurteilung der Arbeitsf?higkeit sollte anfangs Januar 1997 erfolgen und eventuell ein Arbeitsversuch zu therapeutischen Zwecken gestartet werden (Urk. 31/68/31 S. 3 f.). 2.2.2?? Am 22. Januar 1997 erfolgte die Entfernung des Osteosynthesematerials und die Ausr?umung des Sinus tarsi links im Spital D.___ (Urk. 31/68/27). Im kreis?rztlichen Untersuchungsbericht vom 5. M?rz 1997 wurde festgehalten, dass dies leider keine wesentliche Besserung gebracht habe. Der Beschwerdef?hrer gehe nach wie vor ziemlich ?ngstlich mit Stockhilfe rechts. Die Gehschulung sei fortzusetzen. Als Baureiniger bestehe keine Arbeitsf?higkeit (Urk. 31/68/25 S. 2 f.). Im Anschluss an die Untersuchung vom 3. April 1997 im Spital D.___ wurde am 16. April 1997 festgehalten, dass aktuell ein objektiv ausgezeichnetes Heilresultat vorliege, der Beschwerdef?hrer aber subjektiv noch immer invalidisierende Beschwerden beklage (Urk. 31/68/24). Auf Zuweisung des SUVA-Kreisarztes (vgl. Urk. 31/68/22) wurde die genaue Konfiguration des unteren Sprunggelenkes links mittels Computertomographie im Spital D.___ abgekl?rt. Diese ergab keinen Nachweis eines freien Gelenkk?rpers. Bei prim?r mehrfachen zum Teil erheblichen Stufenbildungen an der kalkanearen Gelenkfl?che des Talokalkaneargelenks sei als Ausheilungsstadium eine nur geringf?gige wellige Begrenzung der Gelenkfl?che und allenfalls eine minimale Stufenbildung an einer vertikal verlaufenden weiter nachweisbaren Aufhellungslinie sichtbar. Es resultierten weder eine wesentliche Einengung des Gelenkspaltes noch gr?bere subchondrale Sklerosierungen (Urk. 31/68/21). In Kenntnis dieser Darstellung befand der Kreisarzt daraufhin am 27. Mai 1997 einen Einsatz des Beschwerdef?hrers in seinem angestammten Beruf als ung?nstig. Der Beschwerdef?hrer sollte vielmehr die M?glichkeit haben, etwa die H?lfte des Tages sitzend zu arbeiten, den Rest aufgeteilt zwischen Stehen und Gehen, mit Akzent auf dem Stehen. Das Ersteigen von Treppen sei nur gelegentlich, ein Niederkauern oder Niederknien nur kurzfristig m?glich. Das Besteigen von Leitern gelinge nicht. Im Stehen und Gehen auf guter Unterlage sei ein Heben von Lasten bis 15 Kilogramm m?glich. Ein Ganztageseinsatz d?rfe erwartet werden (Urk. 31/68/20). Mit Verf?gung vom 3. Juli 1997 stellte die SUVA ihre Taggeldleistungen per 1. September 1997 ein (Urk. 31/68/18). 2.2.3?? In seinem zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdef?hrers verfassten Bericht vom 30. September 1997 ?usserte sich Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH f?r Orthop?die, Orthop?dische Chirurgie, ?ber seine am 29. September 1997 erfolgte Untersuchung des Beschwerdef?hrers. Die Beweglichkeit des unteren Sprunggelenks sei einigermassen erhalten. Im Gegenteil sei jetzt eher eine gewisse Instabilit?t eingetreten. Das untere Sprunggelenk sei definitiv und irreparabel schwer gesch?digt. Eine Wiedereingliederung erscheine ihm absolut vordringlich. Eine solche sei wohl nur durch eine Umschulung m?glich, denn Arbeiten, die vorwiegend im Stehen und Gehen erledigt werden m?ssten, seien dem Beschwerdef?hrer auch in Zukunft nicht mehr m?glich. Sodann erscheine es ihm wesentlich, dass ein kompetenter Fussorthop?de sich des Falles annehme, weshalb er Prof. Dr. med. G.___ vorschlage (Urk. 31/68/17). 2.2.4?? Prof. Dr. med. G.___, FHM Orthop?dische Chirurgie, hielt in seinem Bericht vom 8. Dezember 1997 fest, dass die Gebrauchsf?higkeit des linken Fusses schmerzbedingt ganz erheblich vermindert sei, so dass der Beschwerdef?hrer dauernd eine Stockhilfe ben?tige. Diese weitgehende Gebrauchsunf?higkeit sei vollumf?nglich objektivierbar. Stehend zu verrichtende Arbeiten seien dem Beschwerdef?hrer nicht mehr zumutbar. F?r ausschliesslich sitzende T?tigkeiten k?nne theoretisch eine Arbeitsf?higkeit von wenigen Stunden angenommen werden. Angesichts des Ausbildungsstandes des Beschwerdef?hrers sei eine solche aber wohl nicht realisierbar. Die Prognose hinsichtlich einer Wiederherstellung einer normalen Belastbarkeit der linken unteren Extremit?t sei g?nstig, vorausgesetzt dass relativ bald eine talocalcaneare Arthrodese im linken R?ckfuss vorgenommen und gleichzeitig das schmerzhaft in die Fersenweichteile vorspringende Knochenfragment abgetragen werde (Urk. 31/31 S. 4 f.). 2.2.5?? Aufgrund der Feststellungen von Prof. Dr. G.___ kam die SUVA auf ihre Verf?gung vom 3. Juli 1997 zur?ck und erkl?rte sich bereit, Taggelder auf der Basis einer 100%igen Arbeitsunf?higkeit auch ?ber den 24. August 1997 hinaus auszurichten sowie weiterhin die notwendigen Heilkostenleistungen zu erbringen (Urk. 31/68/14). Am 5. Februar 1998 erfolgte die talocalcaneare Interpositionsarthrodese mit Beckenkammspongiosa sowie die Abtragung eines quergestellten Knochenfragmentes plantar am Calcaneus links durch Prof. Dr. G.___ in der Klinik H.___ (Urk. 31/68/13). Am 9. Juni 1998 berichtete dieser, dass die Konsolidation der talocalcanearen Arthrodese zeitgerecht abgeschlossen, die Schwellung weitgehend zur?ckgegangen und die Beweglichkeit im oberen Sprunggelenk frei sei. Der Beschwerdef?hrer klage immer noch ?ber starke Schmerzen am reizlosen R?ckfuss, weshalb es zweckm?ssig sei, die weitere Rehabilitation station?r in der E.___ durchzuf?hren (Urk. 3/5 = Urk. 31/68/12). 2.2.6?? Vom 1. Juli bis 12. August 1998 hielt sich der Beschwerdef?hrer in der E.___ zur intensiven station?ren orthop?disch-traumatologischen Rehabilitation und zur Beurteilung der somatischen und psychosozialen Problematik auf (Urk. 31/68/10 S. 1). Die ?rzte hielten bei Austritt fest, dass die Schmerzsymptomatik im Bereich des linken Fusses therapieresistent, mit entsprechender Belastungsintoleranz f?r diesen Fuss trotz guter OSG-Beweglichkeit, geblieben sei. Die Stockentw?hnung sowie der Belastungsaufbau f?r den linken Fuss h?tten nicht erreicht werden k?nnen. Zum Ausschluss einer psychosomatischen Mitbeteilung sei eine psychiatrische Exploration durchgef?hrt worden. Dabei habe der Beschwerdef?hrer keine psychischen Auff?lligkeiten von Krankheitswert gezeigt. M?glicherweise bestehe eine gewisse ?berbetonung der Beschwerden, eine eigentliche Symptomausweitung liege dagegen nicht vor (vgl. Urk. 31/68/11 S. 2). Beim Gehen auf unebenem Gel?nde sowie beim repetitiven Treppen- und Schwellen?berwinden l?gen Einschr?nkungen vor. Knieende und kauernde T?tigkeiten seien repetitiv beschwerlich. Das Heben und Tragen von Lasten bis zehn Kilogramm sei zumutbar, repetitiv beschwerlich. Der Beschwerdef?hrer k?nne einen normalen Arbeitstag sitzend verbringen, lediglich kleine Entlastungen seien n?tig (ergonomische Haltung f?r die F?sse, mehrmals t?glich kurze Fussgymnastik). Dem Beschwerdef?hrer sei daher eine sitzende T?tigkeit ganztags zumutbar. Denkbare Eins?tze seien dabei in der Industrie Sortier- und Montagearbeiten, einfache L?tarbeiten oder Polierarbeiten. Die Wiederaufnahme der ehemals angestammten T?tigkeit als Reinigungsmitarbeiter sei nicht mehr realistisch (Urk. 31/68/10 S. 5). 2.2.7?? In Anschluss an die Abschlussuntersuchung vom 25. September 1998 hielt Kreisarzt-Stellvertreter Dr. med. I.___, Chirurgie FMH, fest, dass sich die subjektiven Angaben mit dem objektiven Befund nicht deckten. Es bestehe eine intensive Fixierung des Schmerzes. Vom objektiven Befund her w?re eine ganzt?gige einfache sitzende Arbeit durchaus zumutbar. Die Therapieresistenz sei aber ?usserst gewichtig (Urk. 31/68/8). 2.3???? Aufgrund der dargelegten medizinischen Aktenlage, insbesondere gest?tzt auf den Abschlussbericht des Kreisarzt-Stellvertreters vom 25. September 1998, gelangte die IV-Stelle - vorerst - zum Schluss, dass dem Beschwerdef?hrer seine zuletzt ausgef?hrte T?tigkeit nicht mehr zumutbar sei, er indes ab 25. September 1998 eine sitzende T?tigkeit ganztags aus?ben k?nnte, weshalb sie - nach durchgef?hrtem Einkommensvergleich und unter Ber?cksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV - die ganze Rente auf den 31. Dezember 1998 befristete (vgl. Urk. 31/12 S. 2 f.). Die Gew?hrung einer ganzen Rente bis zum 31. Dezember 1998 ist demnach unbestritten. Aufgrund der dargelegten ?rztlichen Berichte l?sst sich auch zweifellos sagen, dass dem Beschwerdef?hrer seit dem Unfall vom 3. Mai 1996 seine zuletzt ausge?bte T?tigkeit als Baureiniger nicht mehr zumutbar ist. Betreffend die Arbeitsf?higkeit in einer leidensangepassten T?tigkeit ist indes Folgendes festzuhalten: Angesichts dessen, dass der SUVA-Kreisarzt am 27. Mai 1997 eine k?rperlich leichte, vorwiegend sitzende T?tigkeit ganztags als m?glich erachtete (Urk. 31/68/20), Dr. F.___ sich in seinem Bericht vom 30. September 1997 zwar nicht zum Umfang einer m?glichen Restarbeitsf?higkeit ?usserte, indes eine Arbeitsf?higkeit f?r eine vorwiegend im Sitzen zu verrichtende T?tigkeit nicht g?nzlich verneinte (Urk. 31/68/17), Dr. G.___ am 8. Dezember 1997 f?r auschliesslich sitzende T?tigkeiten eine Arbeitsf?higkeit von wenigen Stunden als m?glich befand (Urk. 31/31 S. 4 f.) und die ?rzte der E.___ den Beschwerdef?hrer bei Austritt am 12. August 1998 f?r eine sitzende T?tigkeit als zu 100 % arbeitsf?hig erachteten (Urk. 31/68/10 S. 5), erscheint die von der IV-Stelle gezogene Schlussfolgerung, dem Beschwerdef?hrer sei - erst - seit der Abschlussuntersuchung durch den SUVA-Kreisarzt-Stellvertreter vom 25. September 1998 eine Arbeitsf?higkeit in einer behinderungsangepassten T?tigkeit zumutbar (betreffend Umfang siehe Erw. 2.5), als wohlwollend, indes nicht als wirklich falsch, so dass als Zwischenergebnis festgehalten werden kann, dass beim Beschwerdef?hrer bis zum genannten Datum vom 25. September 1998 eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit f?r s?mtliche T?tigkeiten bestand. 2.4???? 2.4.1?? Dr. F.___ berichtete am 8. Februar 1999, dass sich der Zustand nicht verbessert habe. Nachdem die Arthrodese mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gut durchgebaut sei, m?sse davon ausgegangen werden, dass es sich um ein Quadrantensyndrom (CRSP) handle. Der Beschwerdef?hrer sei nicht nur in seinem angestammten Beruf, sondern f?r jegliche Arbeit praktisch zu 100 % arbeitsunf?hig (Urk. 31/9/2). 2.4.2?? In dem zuhanden der SUVA erstellten und anl?sslich der Beschwerdeerhebung eingereichten Gutachten von Dr. B.___ vom 15. Juli 1999 betreffend die ambulante Untersuchung vom 8. April 1999 hielt dieser folgende Befunde von Wichtigkeit fest: Eine Einschr?nkung der Supination/Pronation des Vorfusses im Vergleich zur Gegenseite, eine diffuse Druckdolenz im R?ckfussbereich sowie eine verminderte Sensibilit?t im Bereiche des dritten und vierten Strahles sowie lateral am R?ckfuss bei deutlicher Muskelatrophie des linken Beines und radiologisch degenerativen Ver?nderungen am OSG ventral sowie am Chopard-Gelenk mit diffuser Verminderung der Mineralisation (Urk. 3/7 S. 8 = Urk. 31/29 S. 8 = Urk. 31/68/7 S. 8). Die nach der Arthrodese vom Beschwerdef?hrer festgestellten Sensibilit?tsst?rungen seien glaubhaft, aber nicht einer spezial?rztlichen neurologischen Untersuchung unterzogen worden. Gesamthaft habe man den Eindruck, dass hier eine posttraumatische psychogene Anpassungsst?rung insofern m?glich sei, als die an sich glaubhafte und nachvollziehbare Problematik zu einer subjektiven Schilderung einer derartigen Einschr?nkung f?hre, wie sie an sich aufgrund der objektivierbaren Befunde nicht in diesem Ausmass vorhanden sein m?sste. Dr. B.___ empfahl eine neurologische Beurteilung (Urk. 3/7 S. 8 ff. = Urk. 31/29 S. 8 ff. = Urk. 31/68/7 S. 8 ff.). Sodann hielt er fest, dass eine verminderte Gehf?higkeit bestehe. Die Belastbarkeit des linken Fusses sei vermindert. Der Beschwerdef?hrer k?nne stehend nicht mehr arbeiten. Indes f?nden sich entgegen der Ansicht von Dr. F.___ keinerlei objektivierbare Hinweise, die eine sitzende T?tigkeit verunm?glichen w?rden. Ausgehend von einer Ankylose in Funktionsstellung mit den ausgepr?gten Schmerzen, entsprechend einer Eingeschr?nktheit von 25 %, sei dem Beschwerdef?hrer eine solche T?tigkeit mindestens zu sechs Stunden pro Tag zumutbar. Bez?glich der dauernden Beschwerden und des daher anzunehmenden erh?hten Aufwandes hinsichtlich der Konzentration w?ren wiederholte k?rzere Pausen sinnvoll (Urk. 3/7 S. 10 f. = Urk. 31/29 S. 10 f. = Urk. 31/68/7 S. 10 f.). 2.4.3?? PD Dr. med. U. J.___ und Dr. med. K.___, ?rzte an der neurologischen Poliklinik des Y.___, erstatteten am 25. Februar 2000 ihr auf Aktenstudium, pers?nlicher Begutachtung vom 18. Januar 2000 sowie auf Angaben des Beschwerdef?hrers beruhendes Gutachten zuhanden der IV-Stelle. Dabei hielten sie fest, dass aus neurologischer Sicht aufgrund der Anamnese und der Erhebung der neurologischen Befunde keine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit bestehe und eine solche auch seit dem Unfall vom 3. Mai 1996 nie bestanden habe. Aufgrund der genauen Anamnese des Beschwerdef?hres liessen sich geringgradige neuropathische Schmerzkomponenten erkennen, die aber nur einen kleinen Anteil des gesamten Schmerzsyndroms bildeten. Der Hauptanteil der Schmerzen werde weder als neuropathisch noch als neuralgiform beschrieben, so dass hier keine neurogene Komponente vorliege. Aus neurologischer Sicht sei eine volle Belastbarkeit, das Verrichten von stehenden Arbeiten und das Aus?ben von sitzenden T?tigkeiten vollumf?nglich m?glich, da keine relevante neurologische Pathologie vorliege. Da der Beschwerdef?hrer ?ber ausgepr?gte Belastungsschmerzen berichte, sei aber eine sitzende T?tigkeit anzustreben (Urk. 31/25 S. 6 f.). 2.4.4?? Im Anschluss an die kreis?rztliche Untersuchung vom 19. Juni 2000 hielt SUVA-Kreisarzt Dr. med. N.___, FMH f?r Chirurgie, fest, klinisch k?nne von einem sehr sch?nen Arthrodese-Resultat des unteren Sprunggelenkes gesprochen werden. Der linke Fuss zeige eine ideale Stellung, ideale trophische Verh?ltnisse ohne jegliche Schwellung oder Reizung. Es best?nden keine neurologischen Ausf?lle, keine zirkulatorischen St?rungen und keinerlei Hinweise auf eine Dystrophie. Diese Befunde kontrastierten sehr stark mit den subjektiven Beschwerdeangaben. Anl?sslich des zweiten Aufenthaltes in der E.___ sei ein ?hnliches Erscheinungsbild beschrieben worden, das als schmerzfixierte Belastungsintoleranz definiert worden sei. Das klinisch hervorragende Behandlungsresultat lasse auch die Diagnose eines CRSP nicht zu. Er m?sse nunmehr den Verdacht einer chronifizierten, fixierten Schmerzsituation zur Diskussion stellen. Seitens des Beschwerdef?hrers gingen zur Zeit wenig Impulse aus, die Situation zu ver?ndern. Da aus neurologischer und orthop?discher Sicht f?r das Schmerzbild und das Schmerzverhalten keine ausreichende somatische Erkl?rung gefunden werden k?nne, m?sse eine Schmerzverarbeitungsst?rung angenommen werden, wie sie bereits von der E.___ als schmerzfixierte Belastungsintoleranz umschrieben worden sei, wobei heute eine gewisse, wahrscheinlich unbewusste Verdeutlichungstendenz nicht ausgeschlossen werden k?nne (Urk. 31/24/1 S. 3). PD Dr. G.___ beschrieb am 1. September 2000 nach erfolgter Untersuchung des Beschwerdef?hrers vom 22. August 2000 ebenfalls ein erstaunlich sch?nes objektives Resultat bez?glich der praktisch symmetrischen oberen Sprunggelenksbeweglichkeit, der intakten Hautverh?ltnisse und guter Vaskularit?t, bei nur noch m?ssig ausgepr?gter Wadenatrophie. Die subjektive Schmerzhaftigkeit sei in keiner Weise mehr zu objektivieren. Es liege wahrscheinlich ein Schmerzsyndrom vor, das als Krankheit zu taxieren sei und bei dem wohl eine psychologische Hilfe im Sinne einer Verbesserung der Schmerzverarbeitung der einzige Therapieansatz darstelle. Selbstverst?ndlich liege auch hier eine volle Arbeitsf?higkeit f?r eine ausschliesslich sitzende T?tigkeit vor (Urk. 31/23 S. 2). Aufgrund der Abschlussuntersuchung vom 9. Oktober 2000 schloss sich SUVA-Kreisarzt Dr. N.___ der Beurteilung durch Dr. G.___ an. Mit Ausnahme leichter Neurombeschwerden, die wahrscheinlich subjektiv ?berbewertet w?rden, bestehe keine somatische Begr?ndung f?r das vom Beschwerdef?hrer beklagte Beschwerdebild und f?r die Notwendigkeit einer Stockentlastung. Dem Beschwerdef?hrer seien aus somatischer Sicht vollschichtig s?mtliche sitzenden T?tigkeiten zumutbar. Auch leichtere Arbeiten, die mit Steh- und Gehphasen im Rahmen von etwa 30 % der Arbeitszeit verbunden w?ren, seien zumutbar, sofern zwischenzeitlich Sitzphasen eingeschaltet werden k?nnten. Das Treppensteigen sollte nur sporadisch gefordert werden, das Tragen schwerer Gewichte sollte unterlassen werden, wogegen das Tragen von Gewichten bis zehn Kilogramm sporadisch zumutbar w?re. Ung?nstig beziehungsweise unzumutbar sei das Leiternsteigen oder das Arbeiten in ung?nstigen Zwangspositionen (Urk. 31/22 S. 3). 2.4.5?? Das von der SUVA in der Folge in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten ergab Folgendes: ???????? Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in seinem auf umfassendem Aktenstudium, pers?nlicher Begutachtung vom 5. und 19. November 2001 und telefonischen R?cksprachen mit dem Hausarzt Dr. O.___ und dem behandelnden Psychiater Dr. P.___ erstellten Gutachten vom 9. Januar 2002 fest, der Beschwerdef?hrer sei in seiner Pers?nlichkeit wenig differenziert. Er habe ein narzisstisches Erleben im Sinne von Alles oder Nichts. Vor dem Unfall sei alles in Ordnung gewesen. Durch den Unfall sei nach seinem Erleben nicht nur seine linke Ferse zerst?rt worden, sondern er selber und sein ganzes Leben. Vor dem Unfall habe er sich von der Ehefrau und dem Arbeitgeber gesch?tzt und akzeptiert gef?hlt, hinterher entwertet und abgelehnt. Mit der Beurteilung im psychosomatischen Konsilium vom 8. Juli 1998 in der E.___, wonach psychiatrischerseits keine Diagnose gestellt werden k?nne, stimmte Dr. C.___ nicht ?berein. Vielmehr befand er, es liege eine andauernde somatoforme Schmerzst?rung (ICD-10 F 45.4) vor, wobei sich der Beginn des psychischen Beschwerdebildes nicht eindeutig datieren lasse. Aufgrund der Akten m?sse angenommen werden, dass etwa ein Jahr nach dem Unfall das Schmerzbild nicht mehr rein somatisch erkl?rbar gewesen sei. Im weiteren Verlauf habe der psychogene Anteil des Beschwerdebildes weiter zugenommen. Eine psychiatrische Behandlung habe sich beim Beschwerdef?hrer als wenig hilfreich erwiesen. Im gegenw?rtigen Zeitpunkt sei ihm eine einfache sitzende Arbeit wie Sortieren, Montage, L?ten oder Polieren halbtags zumutbar. Vielleicht werde in Zunkunft eine Steigerung auf 75 % noch m?glich sein. F?r die unmittelbare Zukunft sei aber keine grosse Besserung des psychischen Beschwerdebildes zu erwarten. Auf l?ngere Sicht sei aber eine Besserung durchaus m?glich, wobei Dr. C.___ eine vollst?ndige Heilung als f?r wenig wahrscheinlich erachtete (Urk. 31/21 S. 9 ff.). 2.5???? Die medizinische Aktenlage ist nunmehr nach Einholung der neurologischen und psychiatrischen Gutachten gen?gend klar und ergibt ein ?berzeugendes Bild betreffend die Restarbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers. Danach ist davon auszugehen, dass die Arbeitsf?higkeit in neurologischer Hinsicht keinerlei Einschr?nkung erf?hrt, indes aus orthop?discher Sicht nur noch eine vorwiegend im Sitzen zu verrichtende Arbeit in Betracht f?llt. Eine solche ist dem Beschwerdef?hrer zumindest seit der kreis?rztlichen Abschlussuntersuchung vom 25. September 1998 zu 100 % zumutbar. Darin stimmen die Beurteilungen s?mtlicher Fach?rzte grunds?tzlich ?berein (vgl. Urk. 31/68/8; Urk. 31/29 S. 10 f.; Urk. 31/23 S. 2; Urk. 31/22 S. 3; vgl. auch Urk. 31/68/10 S. 5; bei seiner Beurteilung der Restarbeitsf?higkeit von mindestens sechs Stunden pro Tag ging Dr. B.___ f?lschlicherweise von einer Einschr?nkung von etwa 25 % entsprechend einer Ankylose aus, Urk. 31/29 S. 11). Einzig Dr. F.___ war anderer Ansicht. Seine Beurteilung (Urk. 31/9/2) ist indes weder gen?gend begr?ndet noch nachvollziehbar und wird sowohl durch Dr. B.___ als auch durch Dr. N.___ ausdr?cklich widerlegt (Urk. 31/29 S. 10 f. und Urk. 31/24/1 S. 3). Auf die Beurteilung durch Dr. F.___ kann daher nicht abgestellt werden. Anl?sslich der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. C.___ wurde nunmehr - entgegen dem fr?heren psychosomatischen Konsilium vom 8. Juli 1998 in der E.___ (Urk. 31/68/11) - ein psychisches Leiden mit Krankheitswert und Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit festgestellt. Das Gutachten ist f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend und einleuchtend, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdef?hrer aus psychischer Sicht zu 50 % in seiner Arbeitsf?higkeit eingeschr?nkt ist. Eine solche Einschr?nkung besteht zumindest seit der Untersuchung durch Dr. C.___ im November 2001. Angesichts dessen, dass dieser die Frage nach dem Beginn des psychischen Beschwerdebildes nicht eindeutig beantworten konnte, sondern lediglich festhielt, dass das Schmerzbild etwa ein Jahr nach dem Unfall, mithin etwa seit Mai 1997, nicht mehr rein somatisch erkl?rbar gewesen sei und im weiteren Verlauf der psychogene Anteil des Beschwerdebildes zugenommen habe (Urk. 31/21 S. 10 Ziff. 3), sowie des Umstandes, dass der Beschwerdef?hrer bis zum 25. September 1998 bereits aus somatischen Gr?nden als zu 100 % arbeitsunf?hig zu betrachten ist (vgl. Erw. 2.3), erscheint mit der IV-Stelle (vgl. Urk. 29) die Annahme, dass der Beschwerdef?hrer seit genanntem Datum aus psychischen Gr?nden zu 50 % in seiner Arbeitsf?higkeit eingeschr?nkt ist, als nachvollziehbar, weshalb davon auszugehen ist. Aus Gesagtem folgt, dass dem Beschwerdef?hrer seit der Abschlussuntersuchung vom 25. September 1998 in medizinischer Hinsicht eine k?rperlich leichtere, vorwiegend sitzende T?tigkeit zu 50 % zumutbar ist. Dabei sind auch kurze Steh- und Gehphasen m?glich, indes sollte das Treppen- und Leiternsteigen sowie das Arbeiten in ung?nstigen Zwangspositionen vermieden werden.
3. ????? 3.1???? Nach der Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts (BGE 128 V 174 Erw. 4a) ist f?r die Vornahme des Einkommensvergleichs grunds?tzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allf?lligen Rentenbeginns - beziehungsweise Revisionszeitpunkts - abzustellen. Bevor die Verwaltung ?ber einen Leistungsanspruch befindet, muss sie aber pr?fen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Ver?nderung der hypothetischen Bezugsgr?ssen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuf?hren. 3.2???? F?r die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdef?hrer aufgrund seiner beruflichen F?higkeiten und pers?nlichen Umst?nde zu erwarten gehabt h?tte, wenn er nicht invalid geworden w?re (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3). Der Beschwerdef?hrer, ohne erlernten Beruf, war vor seinem Unfall als Bauarbeiter und Baureiniger t?tig (Urk. 31/67 Ziff. 5.2 und 5.3; Urk. 31/61 Ziff. 6; Urk. 31/66 Blatt 2 und 3). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdef?hrer im Gesundheitsfall weiterhin als Baureiniger t?tig gewesen w?re, weshalb es sich bei der Berechnung des Valideneinkommens rechtfertigt, an das vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Erwerbseinkommen bei der A.___ anzukn?pfen. Gem?ss Auskunft der A.___ vom 13. Juni 1997 h?tte der Beschwerdef?hrer ohne Gesundheitsschaden ein monatliches Einkommen von Fr. 4'100.-- erzielen k?nnen (Urk. 31/61 Ziff. 16). Sodann ist aus dem Fragebogen f?r den Arbeitgeber ersichtlich, dass der Beschwerdef?hrer einen 13. Monatslohn erhalten h?tte (Urk. 31/61 Ziff. 20), mithin 1997 ein Einkommen von Fr. 53'300.-- und damit im Zeitpunkt des Rentenbeginns im Mai 1997 ein monatliches Einkommen von Fr. 4'442.-- (inkl. 13. Monatslohn) h?tte erzielen k?nnen. Anhaltspunkte f?r eine allenfalls mitzuber?cksichtigende berufliche Weiterentwicklung liegen keine vor. Indes trat in der folgenden Zeit eine erhebliche Ver?nderung der hypothetischen Bezugsgr?ssen insofern ein, als dass dem Beschwerdef?hrer ab 25. September 1998 eine leidensangepasste T?tigkeit zu 50 % zumutbar ist, weshalb der Rentenanspruch unter Ber?cksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV mit Wirkung ab 1. Januar 1999 allenfalls eine ?nderung erf?hrt. F?r den vorliegend vorzunehmenden Einkommensvergleich sind daher die im Zeitpunkt des Eintritts der erheblichen Ver?nderung bestehenden Einkommensverh?ltnisse zu ber?cksichtigen. Gem?ss den Angaben der IV-Berufsberatung h?tte der Beschwerdef?hrer im Jahre 2000 als Baureiniger ein Einkommen von Fr. 58'442.-- erwirtschaften k?nnen (Urk. 31/33 Blatt 2 S. 2). Hierbei st?tzte sie sich auf eine telefonische Auskunft der letzten Arbeitgeberin. Ausgehend vom genannten Einkommen und unter Ber?cksichtigung der nominellen Lohenentwicklung im Baugewerbe von -0,5 % und 1,9 % f?r die Jahre 1999 und 2000 (Die Volkswirtschaft, 10/2002 S. 89 Tabelle B10.2 lit. F) beliefe sich das Valideneinkommen zur?ckgerechnet f?r das Jahr 1998 auf Fr. 57'640.50. Damit f?hrt eine solche Berechnungsweise zu einem f?r den Beschwerdef?hrer g?nstigeren, h?heren Valideneinkommen als diejenige, die sich auf ein Einkommen f?r das Jahr 1997 von Fr. 53'300.-- st?tzt und bei welcher - unter Ber?cksichtigung der nominellen Lohnentwicklung im Baugewerbe f?r das Jahr 1998 von 0,4 % (Die Volkswirtschaft, 10/2002 S. 89 Tabelle B10.2 lit. F) - ein Valideneinkommen f?r das Jahr 1998 von Fr. 53'513.-- resultierte. Es ist daher zu Gunsten des Beschwerdef?hrers von einem Valideneinkommen f?r das Jahr 1998 von Fr. 57'641.-- auszugehen. Dieses Einkommen liegt auch um einiges h?her als der aufgrund des standardisierten monatlichen Bruttolohns f?r die im privaten Sektor im Baugewerbe mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) besch?ftigten M?nner gem?ss Tabelle A1 der Lohnstrukturerhebung 1998 von Fr. 4'344.-- errechnete Vergleichswert von j?hrlich Fr. 52'128.-- (12 x Fr. 4'344.--). Sodann entspricht es in etwa dem Einkommen, das sich aufgrund des von der IV-Stelle ihrem urspr?nglichen Einkommensvergleich zugrundegelegten Valideneinkommens von Fr. 57'296.-- f?r das Jahr 1997 (Urk. 2 S. 3; vgl. Urk. 31/19) unter Ber?cksichtigung der nominellen Lohnentwicklung im Baugewerbe f?r das Jahr 1998 von 0,4 % errechnet (Fr. 57'525.--). 3.3???? 3.3.1?? Bei der Berechnung des Invalideneinkommens gilt es Folgendes zu ber?cksichtigen: Im Rahmen der Invalidit?tsbemessung darf bei der Bestimmung des trotz der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zumutbarerweise erzielbaren Einkommens nicht von realit?tsfremden Einsatzm?glichkeiten ausgegangen werden. Insbesondere kann von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare T?tigkeit in nur so eingeschr?nkter Form m?glich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt nicht kennt und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum vornherein als ausgeschlossen erscheint. Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes beinhaltet nicht nur ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskr?ften, sondern auch einen Arbeitsmarkt, der einen F?cher verschiedenster T?tigkeiten aufweist, und zwar sowohl bez?glich der daf?r verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des k?rperlichen Einsatzes (BGE 110 V 276 Erw. 4b). Letztes gilt auch im Bereich der un- und angelernten Arbeitnehmenden. Indem das Gesetz beim Invalideneinkommen auf die ausgeglichene Arbeitsmarktlage Bezug nimmt, grenzt es den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von demjenigen der Arbeitslosenversicherung ab. Dies bedeutet, dass Erwerbslosigkeit aus invalidit?tsfremden Gr?nden keinen Rentenanspruch zu begr?nden vermag. Die Invalidenversicherung hat nicht daf?r einzustehen, dass eine versicherte Person zufolge ihres Alters, wegen mangelnder Ausbildung oder Verst?ndigungsschwierigkeiten keine entsprechende Arbeit findet (BGE 107 V 21 Erw. 2c; AHI 1999 S. 238 Erw. 1). Nimmt eine versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbst?tigkeit auf, k?nnen f?r die Bestimmung des trotz Gesundheitssch?digung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) die L?hne von noch in Frage kommenden T?tigkeiten in verschiedenen Betrieben der Region der versicherten Person eruiert oder Tabellenl?hne beigezogen werden,wobei auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes f?r? Statistik (LSE) abgestellt werden kann, die im Zweijahresrhythmus erscheint (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb mit Hinweisen; RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412 Erw. 4b/aa mit Hinweisen). F?r den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohns?tze, das heisst der standardisierten Bruttol?hne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu ber?cksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebs?bliche durchschnittliche Arbeitszeit von w?chentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 9/2002 S. 88 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a). Sodann ist nach der Rechtsprechung bei der Ermittlung des Invalideneinkommens gegebenenfalls der Umstand zu ber?cksichtigen, dass gesundheitlich beeintr?chtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitert?tigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsf?higen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnm?ssig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnans?tzen rechnen m?ssen. Deshalb kann in solchen F?llen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittsl?hnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere pers?nliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugeh?rigkeit, Nationalit?t oder Aufenthaltskategorie sowie Besch?ftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnh?he haben k?nnen. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter W?rdigung der Umst?nde im Einzelfall nach pflichtgem?ssem Ermessen gesamthaft zu sch?tzen und auf insgesamt h?chstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b). 3.3.2?? Die Verwaltung bezifferte in der angefochtenen Verf?gung das Invalideneinkommen f?r eine ganzt?gige, sitzende T?tigkeit in der Industrie, beispielsweise f?r Montage-, Sortier- oder L?tarbeiten, mit Fr. 45'500.-- f?r das Jahr 1997 (Urk. 2 S. 3) Anl?sslich der weiteren Abkl?rungen w?hrend des h?ngigen Beschwerdeverfahrens gelangte die IV-Berufsberatung zu einem Invalideneinkommen von Fr. 47'883.-- f?r das Jahr 2000 (Urk. 31/33 Blatt 2 S. 2). Hierbei st?tzte sie sich auf drei Profile der Dokumentation ?ber Arbeitspl?tze (DAP) betreffend T?tigkeiten als Betriebsmitarbeiter in der Montage und in der Verpackung sowie als Staplerfahrer (Urk. 31/33 Blatt 3-5). ???????? Der Beschwerdef?hrer macht indes unter Hinweis auf seine Einschr?nkungen im Wesentlichen geltend, dass er weder auf dem heutigen Arbeitsmarkt noch auf dem sogenannten ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine Chance auf eine Anstellung h?tte. S?mtliche ?rzte spr?chen nur von einer theortischen sitzenden Arbeitsm?glichkeit (Urk. 1 S. 12). 3.3.3?? Bei den im Recht liegenden DAP-Profilen handelt es sich um k?rperlich leichte, haupts?chlich im Sitzen zu verrichtende T?tigkeiten, die weder Treppen- noch Leiternsteigen erfordern und dem Beschwerdef?hrer daher in somatischer Hinsicht grunds?tzlich durchaus zu 100 % zumutbar sind. Bei zwei T?tigkeiten (Betriebsmitarbeiter in der Montage und in der Verpackung; Urk. 31/33 Blatt 3-4) ist aber das Einschalten von Pausen nicht m?glich, das - indes einzig - Dr. B.___ aus Konzentrationsgr?nden als sinnvoll erachtet hatte (Urk. 31/29 S. 11). Ob die herangezogenen DAP-Profile den geforderten medizinischen Faktoren einer leidensangepassten T?tigkeit vollumf?nglich Rechnung tragen, kann aber letztlich offen bleiben, da bei der Bestimmung des Invalideneinkommens Tabellenl?hne beigezogen werden k?nnen, namentlich wenn die versicherte Person wie vorliegend nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbst?tigkeit aufgenommen hat. Angesichts der zu ber?cksichtigenden medizinischen Faktoren ist ganz allgemein festzuhalten, dass dem Beschwerdef?hrer entgegen seiner Ansicht immer noch ein recht weites Feld von Erwerbsm?glichkeiten offen steht. K?rperlich leichtere, vorwiegend sitzende T?tigkeiten sind auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durchaus zu finden. Es ist nicht darauf abzustellen, ob eine versicherte Person unter den konkreten Arbeitsmarktverh?ltnissen ?berhaupt vermittelt werden kann. Entscheidend ist vielmehr, ob sie die ihr entsprechend ihrem Gesundheitszustand verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich n?tzen k?nnte, wenn konjunkturell die verf?gbaren Arbeitspl?tze dem Angebot an Arbeitskr?ften entsprechen w?rden (Urteile des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 13. M?rz 2000, I 285/99 und in Sachen K. vom 17. April 2000, I 176/98). Sodann ist festzuhalten, dass die vom Arzt attestierte Arbeitsf?higkeit stets medizinisch-theoretischer Art ist. Der Arzt sagt, inwiefern die versicherte Person in ihren k?rperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschr?nkt ist. Die Berufsberatung ist nicht seine Aufgabe. Vielmehr ist es der IV-Berufsberater der sagt, welche konkreten beruflichen T?tigkeiten aufgrund der ?rztlichen Angaben und unter Ber?cksichtigung der ?brigen F?higkeiten der versicherten Person in Frage kommen (BGE 107 V 20 Erw. 2b). Aus dem Bericht der IV-Berufsberatung vom 20. August 1997 geht hervor, dass die Berufsberaterin T?tigkeiten als Chauffeur, Taxifahrer, Hilfsmechaniker oder eine Arbeit in der Elektromontage als geeignet erachtete, wobei der Beschwerdef?hrer die Vorschl?ge sehr positiv aufgenommen habe. Sein Bekannter, der ihn begleitet habe, habe berichtet, dass der Beschwerdef?hrer ein guter Bastler sei und ein gutes Handgeschick habe (Urk. 31/59 S. 4 Ziff. 1.3), dies im Gegensatz zum beschwerdeweise erhobenen Einwand betreffend die Geschicklichkeit f?r feinmotorische Arbeiten (vgl. Urk. 1 S. 11 Ziff. 3). Richtig ist, dass die Berufsberaterin festhielt, es sei ihr bewusst, dass der Beschwerdef?hrer zum jetzigen Zeitpunkt (m?hsamens Gehen am Stock) kaum eine Chance auf dem Arbeitsmarkt habe (Urk. 31/59 S. 4 Ziff. 1.3). Die Stockentw?hnung konnte auch in der Folge nicht erreicht werden und die Schmerzsymptomatik erwies sich als therapieresistent (Urk. 31/68/10 S. 5). Indes deckten sich im vorliegend massgebenden Zeitpunkt (September 1998) die subjektiven Beschwerdeangaben nicht mit dem objektiven Befund (Urk. 31/68/8 S. 2). Eine vorwiegend sitzende T?tigkeit war dem Beschwerdef?hrer zu 100 % zumutbar. Es bestand keine somatische Begr?ndung f?r das vom Beschwerdef?hrer beklagte Beschwerdebild und f?r die Notwendigkeit einer Stockentlastung, was auch in den sp?teren ?rztlichen Beurteilungen festgehalten wurde (vgl. Urk. 31/29; Urk. 31/34/1; Urk. 31/23; Urk. 31/22). Diesbez?glich unterscheidet sich der vorliegende Fall vom Sachverhalt im vom Beschwerdef?hrer zitierten Entscheid des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 1993 (Urk. 3/8; vgl. Urk. 1 S. 20 Ziff. 2). Die auch bez?glich einer sitzenden T?tigkeit bestehende Einschr?nkung von 50 % ist denn auch psychischer Natur, da, wie sp?ter festgestellt, eine somatoforme Schmerzst?rung vorliegt (Urk. 31/21 S. 9), die auch bereits 1998 vorgelegen haben d?rfte (vgl. Erw. 2.5). 3.3.4?? Nach Gesagtem sind vorliegend bei der Bestimmung des Invalideneinkommens Tabellenl?hne beizuziehen. Dem Beschwerdef?hrer sind grunds?tzlich alle leidensangepassten leichten und vorwiegend im Sitzen zu verrichtenden T?tigkeiten in vielen Produktions- und Dienstleistungsbereichen zumutbar. Der im Rahmen der Lohnstrukturerhebung ermittelte Durchschnittslohn der M?nner, die einfache und repetitive T?tigkeiten ausf?hrten, belief sich im Jahre 1998 auf monatlich Fr. 4'268.-- (LSE 1998, Bundesamt f?r Statistik, Neuenburg 2000, Tabelle A1, Niveau 4, Total). Dabei gilt es zu ber?cksichtigen, dass diesem eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt. Sodann sind der 13. Monatslohn sowie allf?llige Sonderzahlungen im Tabellenlohn bereits miteinbezogen, weshalb f?r die Festsetzung des Jahreslohnes lediglich der Faktor zw?lf zu verwenden ist. Ausgehend vom genannten Einkommen und unter Ber?cksichtigung der durchschnittlichen w?chentlichen Arbeitszeit im Jahre 1998 von 41,9 Stunden (Die Volkswirtschaft, 10/2002, S. 88 Tabelle B9.2) ergibt dies ein Einkommen von Fr. 4'470.75 pro Monat beziehungsweise von Fr. 53'649.-- pro Jahr. Bei einer Arbeitst?tigkeit von 50 % betr?gt das Invalideneinkommen Fr. 26'824.50.--. ???????? Ber?cksichtigt man sodann, dass der Beschwerdef?hrer keine k?rperlich schweren Arbeiten mehr verrichten kann, sondern die ihm verbleibende Arbeitsf?higkeit nur in einer k?rperlich leichteren, im Sitzen zu verrichtenden T?tigkeit aus?ben kann, und auch dort - aus psychischen Gr?nden - eingeschr?nkt ist, sowie angesichts des Umstandes, dass statistisch gesehen teilzeitbesch?ftigte M?nner im Vergleich zu ihren vollzeitbesch?ftigen Kollegen verh?ltnism?ssig weniger verdienen und zwar unabh?ngig vom Anforderungsnivau (vgl. LSE 1998, S. 20 Tabelle 6*), rechtfertigt sich ein Abzug vom Tabellenlohn von insgesamt 20 %. Das Invalideneinkommen betr?gt damit rund Fr. 21'460.--. 3.4???? Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 57'641.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 21'460.-- bel?uft sich der Invalidit?tsgrad damit auf 62,8 %, was zum Anspruch auf eine halbe Invalidenrente f?hrt. Mit der IV-Stelle ist daher die Beschwerde teilweise gutzuheissen und festzustellen, dass der Beschwerdef?hrer in Erg?nzung der mit Verf?gung vom 25. Juni 1999 zugesprochenen befristeten ganzen Rente mit Wirkung ab 1. Januar 1999 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
4. 4.1???? Ausgangsgem?ss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdef?hrer eine angemessene Prozessentsch?digung zu bezahlen. Diese ist unter Ber?cksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen (? 34 Abs. 1 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit ? 8 Abs. 1 und ? 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung ?ber die sozialversicherungsgerichtlichen Geb?hren, Kosten und Entsch?digungen). Nach der Rechtsprechung hat der Beschwerdef?hrer bei teilweisem Obsiegen Anspruch auf eine reduzierte Parteientsch?digung. Indes ist zu beachten, dass ein "?berklagen" aber auch dort, wo das Quantitativ einer Leistung strittig ist, eine Reduktion der Parteientsch?digung nur rechtfertigt, wenn das ziffernm?ssig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 407 Erw. 2c). Da hief?r im vorliegenden Fall jegliche Anhaltspunkte fehlen und ein wesentlicher Teilerfolg - der Beschwerdef?hrer hat ab 1. Januar 1999 Anspruch auf eine halbe anstatt wie beantragt auf eine ganze Rente - vorliegt, ist von einer K?rzung der Prozessentsch?digung Abstand zu nehmen. 4.2???? 4.2.1?? Obsiegt die unentgeltlich vertretene Partei, wird die Prozessentsch?digung dem Rechtsvertreter direkt zugesprochen (? 89 Abs. 1 der Zivilprozessordnung). Betreffend Rechtsanwalt Mutzner ist diese nach Einsicht in die Honorarnote vom 11. Mai 2001 (Urk. 20) bei einem praxisgem?ssen Stundenansatz von Fr. 200.-- (exkl. MWSt) auf Fr. 3'324.30 (inkl. Barauslagen und 7,6 % MWSt) festzusetzen. Da Rechtsanwalt Mutzner f?r die unentgeltliche Verbeist?ndung bereits mit Beschluss vom 31. Mai 2001 mit Fr. 2'565.-- aus der Gerichtskasse entsch?digt worden ist (Urk. 22), ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Gerichtskasse den genannten Betrag zu ersetzen. 4.2.2?? Sodann ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem jetzigen Vertreter, Rechtsanwalt Anderes, eine Prozessentsch?digung zu bezahlen, die unter Ber?cksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'600.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt: 1.???????? In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird in Erg?nzung der mit Verf?gung vom 25. Juni 1999 zugesprochenen befristeten ganzen Rente festgestellt, dass der Beschwerdef?hrer ab dem 1. Januar 1999 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem fr?heren unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdef?hrers, Rechtsanwalt Werner Mutzner, Z?rich, eine Prozessentsch?digung von Fr. 3'324.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen, wovon sie der Kasse des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Z?rich den Betrag von Fr. 2'565.-- als Ersatz der an den unentgeltlichen Rechtsbeistand der beschwerdef?hrenden Partei bezahlten Prozessentsch?digung zu entrichten hat. 4.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem jetzigen unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdef?hrers, Rechtsanwalt Lucas Anderes, Z?rich, eine Prozessentsch?digung von Fr. 2'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 5.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Lucas Anderes - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung - sowie auszugsweise (Erw. 4.1 bis 4.2.1, Dispositiv-Ziffer 3, 5 und 6) an Rechtsanwalt Werner Mutzner sowie: -?? an die Gerichtskasse 6.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, K.___hofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).