Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
EE.2024.00004
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 6. November 2024 in Sachen X.___ GmbH Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. 1.1Die X.___ GmbH bezweckt gemäss Handelsregistereintrag vom 10. April 2017 alle Tätigkeiten einer Markenführungsagentur mit einer eigenen Foto- und Filmproduktion (Urk. 7/3/3). Im Handelsregister ist Y.___ als Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung mit Einzelunterschrift und Z.___ als Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Kollektivunterschrift zu zweien eingetragen (Urk. 7/3/3). Sie sind überdies als Geschäftsführer, Fotograf und Filmer beziehungsweise als Chief Operating Officer für die Gesellschaft tätig (Urk. 7/43/1). Die Gesellschaft wurde per 1. Januar 2017 als beitragspflichtige Arbeitgeberin bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, angeschlossen (Urk. 7/4/1). Am 17. Februar 2021 (Eingangsdatum) meldeten sich Y.___ und Z.___ als Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung bei der X.___ GmbH für die Zeitperiode vom 17. September 2020 bis 31. Januar 2021 zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an. Mit ihren Gesuchen machten sie eine wesentliche Umsatzeinbusse infolge Auftragsrückgang nach der Verschärfung der behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 geltend (Urk. 7/39-42). Diese Gesuche wies die Ausgleichskasse mit Verfügungen vom 8. März 2021 ab mit der Begründung, dass Y.___ und Z.___ keinen Lohnausfall erlitten hätten (Urk. 7/49-50). Nach der Prüfung der dagegen am 8. April 2021 erhobenen Einsprachen (Urk. 7/52-53) richtete die Ausgleichskasse der X.___ GmbH am 5. Mai 2021 für Y.___ und Z.___ für den Januar 2021 je eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung aus (Urk. 7/54-57). In der Folge erbrachte die Ausgleichskasse auch für die Monate Februar bis Juni 2021 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 7/66-67, Urk. 7/70-71, Urk. 7/75-76). Dabei ging sie davon aus, dass Y.___ und Z.___, wie von ihnen in den jeweiligen Anmeldeformularen deklariert wurde (Urk. 7/59/4-5, Urk. 7/60/4-5, Urk. 7/61/4-5, Urk. 7/68/4-5, Urk. 7/73/4-5), in der besagten Zeitperiode keinen Lohn erhalten haben. 1.2 Im weiteren Verlauf bezifferte die X.___ GmbH in der Lohnmeldung 2021 vom 21. Dezember 2021 die AHV/IV/EO-Löhne von Y.___ und Z.___ in der Zeitperiode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2021 mit Fr. 60'614.40 und Fr. 59'784.-- (Urk. 7/81/3). Mit Verfügung vom 7. April 2022 wies die Ausgleichskasse den Antrag vom 15. Februar 2022 auf Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat Januar 2022 ab (Urk. 7/114). Die Anträge für die Monate Februar und März 2022 wurden sodann mit Verfügung vom 2. Mai 2022 ebenfalls abgewiesen (Urk. 7/115). Nach der Prüfung der Geschäftsbücher der X.___ GmbH durch die von der Ausgleichskasse beauftragte A.___ AG(Urk. 7/78) erliess die Ausgleichskasse am 7. September 2022 insgesamt vier Verfügungen, mit welchen sie von der X.___ GmbH die in der Zeitperiode vom 1. Januar bis 30. Juni 2021 ausgerichteten Corona-Erwerbsausfallentschädigungen in der Höhe von total Fr. 51'612.55 zurückforderte (Urk. 7/121-124). Dagegen erhob die X.___ GmbH am 30. September 2022 Einsprache (Urk. 7/129, mit Begründungsergänzung vom 21. Dezember 2022, Urk. 7/136). Alsdann kam der Rechtsdienst der Ausgleichskasse am 24. Januar 2023 mit dem Rechtsvertreter der X.___ GmbH überein, dass ihm die Akten der A.___ AG zur Stellungnahme zugestellt und die Rückforderungen eingehender begründet würden (Urk. 7/150). Dies geschah mit Schreiben vom 17. November 2023 (Urk. 7/172). Hierzu nahm die X.___ GmbH am 25. Januar 2024 Stellung (Urk. 7/191, unter Beilage von Auszügen aus dem Geschäftskonto aus der Zeitperiode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2021, Urk. 7/188, sowie der am 18. Februar 2022 erstellten Buchhaltung 2021, Urk. 7/189). Mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 2024 wies die Ausgleichskasse die Einsprache der X.___ GmbH vom 30. September 2022 ab (Urk. 7/201).
2. Dagegen erhob die X.___ GmbH am 14. Juni 2024 Beschwerde. Sie beantragte, dass der Einspracheentscheid vom 14. Mai 2024 aufzuheben sei. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte am 4. Juli 2024 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 7/1-208), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Juli 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Mai 2024 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass den Unterlagen der A.___ AG sowie der nachgereichten Jahresabrechnung mit Kontoblättern und Postkontoauszügen Folgendes zu entnehmen sei: Gemäss der Finanzbuchhaltung der Beschwerdeführerin für das Jahr 2021 seien erstmals am 31. Januar 2021 und dann jeweils per Ende Monat die Löhne von Y.___ und Z.___ in der Höhe von brutto Fr. 10'033.20 (Y.___: Fr. 5'051.20 + Z.___: Fr. 4'982.--) als Aufwand auf dem Konto «5000 Löhne» gebucht worden (Urk. 2 S. 3-4). Gleichzeitig seien auch die darauf zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge auf den Konten 5700 bis 5730 als Aufwand verbucht worden. Auf den Aktiv- und Passivkonten seien diese Lohnzahlungen über das als Lohndurchlaufkonto bezeichnete Konto 1091 «neutralisiert» und schliesslich in der Höhe der Nettoentschädigung von monatlich Fr 8'750.95 als Schuld (Haben) auf das Konto 2100 «Kontokorrent von Z.___ und Y.___» gebucht worden (Y.___: CHF 4'372.10 + Z.___: CHF 4'378.85). Die Beschwerdeführerin habe mit dieser Buchung auf das Kontokorrent der Ehegatten den Lohn an Y.___ und Z.___ entrichtet. Denn ab diesem Zeitpunkt hätten sich die Passiven der Gesellschaft entsprechend erhöht und Y.___ und Z.___ hätten der Gesellschaft gegenüber eine Forderung in dieser Höhe erworben, welche sie jederzeit für sich hätten beziehen können. Nicht entscheidend sein, dass die Auszahlung vom Geschäftskonto auf das Privatkonto von Y.___ und Z.___ erst später erfolgt sei. Ausschlaggebend sei, dass die Eheleute Y.___ und Z.___ mit der vorgenommenen Buchung auf das Kontokorrent einen Vermögenszuwachs erzielt hätten. Der vorliegende Fall sei diesbezüglich mit dem vom Sozialversicherungsgericht mit Urteil EE.2023.00017 vom 28. Februar 2024 beurteilten Sachverhalt vergleichbar. Es habe somit keine Lohneinbusse im Sinne von Art. 2 Abs. 3bis lit. b der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vorgelegen. Die Auszahlung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung sei zu Unrecht erfolgt. Die Verfügungen vom 7. September 2022 betreffend Rückforderung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung in der Höhe von total Fr. 51'612.55 seien demnach zu bestätigen (Urk. 2 S. 4). 1.2 Dem hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, dass die Lohneinbusse bei den arbeitgeberähnlichen Personen bestanden habe. Die Löhne seien nicht eher ausbezahlt worden, als die Corona-Erwerbsausfallentschädigungen dem Konto der Beschwerdeführerin gutgeschrieben worden seien (Urk. 1 S. 5). Es sei zwar zutreffend, dass gemäss Finanzbuchhaltung der Beschwerdeführerin für das Jahr 2021 am 31. Januar, 28. Februar, 31. März, 30. April, 31. Mai sowie 30. Juni 2021 der Betrag von Fr. 8’750.95 mit dem Buchungstext «Neutralisierung Lohnzahlung» beim Konto «1091 Lohndurchlaufkonto» abgebucht (Haben) und dem Konto «1010 PostFinance» gutgeschrieben (Soll) worden sei. Die von der Beschwerdegegnerin daraus gezogene Schlussfolgerung, dass mit dieser Buchung auf das Konto «2100 Kontokorrent Z.___ und Y.___» der Lohn an Z.___ und Y.___ ausbezahlt worden sei, sei jedoch falsch (Urk. 1 S. 6). Es müsse bedacht werden, dass die Beschwerdeführerin im Sommer 2021 auf die bekannte Business Software «B.___» gewechselt habe. Auf diesen Wechsel hin habe sie das gesamte bisherige Jahr 2021 nachbuchen müssen. Beim Konto «1091 Lohndurchlaufkonto» handle es sich um ein Durchlaufkonto, welches das im Buchhaltungsprogramm integrierte Lohnprogramm aus technischen Gründen zum Verbuchen verwende (doppelte Buchhaltung). Nach einem Lohnlauf sei dieses Konto jeweils ausgeglichen. Letzteres sei übrigens auch der Grund, weshalb dieses Konto in der Eröffnungsbilanz per 1. Januar 2021 nicht aufgeführt worden sei. Denn dieses nur aus technischen Gründen benötigte Konto weise immer eine Null auf. Das eben erwähnte Lohnprogramm sei damals so programmiert gewesen, dass bei der Verbuchung des Lohnlaufs automatisch die Summe des Auszahlungsbetrages aller Löhne eines einzelnen Monats als Summe gegen das Bank-/Postkonto verbucht worden sei, und zwar unabhängig davon, ob die Zahlung auch tatsächlich ausgelöst worden sei oder «dank» der Corona-Krise wie im vorliegenden Fall eben nicht. Im Prinzip sei das damals falsch programmiert gewesen und es sei allgemein bekannt, dass dies bei vielen Benutzern der «B.___»-Software zu falschen Buchungen auf dem Bank-/Postkonto geführt habe. Um diesen Fehler zu korrigieren, habe die falsche Buchung auf dem Bank-/Postkonto beziehungsweise hier dem Konto «1010 PostFinance» korrigiert werden müssen, indem sie eins zu eins gegengebucht worden sei (Urk. 1 S. 6). Ein Treuhänder verwende dafür den Begriff «Neutralisierung» (Urk. 1 S. 6-7). Diese «Neutralisierung» sei im vorliegenden Fall aus technischen Gründen unabwendbar gewesen. Der Softwarehersteller des Lohnprogramms habe übrigens in der Zwischenzeit erkannt, dass sein Produkt in diesem Bereich trotz wohl guter Absicht nicht optimal programmiert gewesen sei. Nachdem er entsprechende Anpassungen vorgenommen habe, erfolge nun die Gegenbuchung nicht mehr automatisch auf dem Bank-/Postkonto. Stattdessen könne der Benutzer neu seit Januar 2024 die Lohnzahlungen überall dort manuell buchen, wo sie auch tatsächlich stattgefunden habe. Im Jahr 2021 sei dies aber noch nicht möglich gewesen, weshalb der Benutzer der Software eine «Neutralisierung» vorgenommen habe (Urk. 1 S. 7). Es müsse ferner berücksichtigt werden, dass die Buchungen für die Löhne Januar bis Juni 2021 erst am 19. August 2021 nachgebucht worden seien. Die Buchungen seien somit erst nach der Ausrichtung der nun zurückgeforderten Entschädigungen erfolgt (Urk. 1 S. 8). Es sei sodann nicht gerechtfertigt, auf den buchhalterischen und somit rückwirkenden Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto 2100 «Kontokorrent von Z.___ und Y.___» abzustellen. Nach dem Gesagten seien die jeweiligen Buchungen auf das fragliche Kontokorrent (Konto 2100) gemäss Journal jeweils per Ende Monat (erstmals am 31. Januar 2021) erst ab 19. August 2021 und somit nachträglich erfolgt. Am 31. Januar 2021, 28. Februar 2021, 31. März 2021, 30. April 2021, 31. Mai 2021 und 30. Juni 2021 hätten Y.___ und Z.___ entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin somit (noch) keine Forderung auf den Januar-, Februar-, März-, April-, Mai- und Junilohn gehabt, welche sie jederzeit hätten für sich beziehen können (Urk. 1 S. 9). Die Beschwerdegegnerin habe schliesslich auch nicht bedacht, dass die Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung ihren Lohn nicht einfach jederzeit beziehen könnten. Bei ihrem Unternehmen könnte es sonst zu einem Liquiditätsengpass kommen (Urk. 1 S. 10). Damit habe sie (die Beschwerdeführerin) aufgezeigt, dass die Löhne für die Monate Januar 2021 bis Juni 2021 erst ausbezahlt worden seien, nachdem sie die jeweiligen Corona-Erwerbsersatzentschädigungen gutgeschrieben erhalten habe. Zusammen mit den übrigen Anspruchsvoraussetzungen habe somit auch eine Lohneinbusse vorgelegen. In der fraglichen Zeitperiode habe ein Anspruch auf die ausgerichteten Corona-Erwerbsersatzentschädigungen bestanden. Der Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin sei folglich nicht rechtens (Urk. 1 S. 10).
2. 2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1; s. a. im Speziellen für die Corona-Erwerbsausfallsentschädigung: BGE 148 V 162 E. 3.2.1). 2.2 Der vorliegend anwendbare Art. 15 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) vom 25. September 2020 ist rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft getreten (Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Er galt bis zum 31. Dezember 2022 (Art. 21 Abs. 11 Covid-19-Gesetz). Gemäss Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz kann der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die in ihrer Unternehmung eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent (vom 19. Dezember 2020 bis 31. März 2021 waren es 40 Prozent und ab 1. April 2021 30 Prozent) im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015-2019 haben, gelten in ihrer Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt. Gemäss Art. 15 Abs. 3 Covid-19-Gesetz kann der Bundesrat Bestimmungen erlassen über: a. die anspruchsberechtigten Personen und insbesondere den Taggeldanspruch von besonders gefährdeten Personen; b. den Beginn und das Ende des Anspruchs auf Entschädigung; c. die Höchstmenge an Taggeldern; d. die Höhe und die Bemessung der Entschädigung; e. das Verfahren. Der Bundesrat stellt sicher, dass Entschädigungen auf der Grundlage des selbstdeklarierten Erwerbsausfalls ausgerichtet werden. Die Richtigkeit der Angaben wird insbesondere mittels Stichproben überprüft (Art. 15 Abs. 4 Covid-19-Gesetz). Der Bundesrat kann die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anwendbar erklären. Er kann Abweichungen von Artikel 24 Abs. 1 ATSG betreffend das Erlöschen des Anspruchs und Artikel 49 Abs. 1 ATSG betreffend die Anwendbarkeit des formlosen Verfahrens vorsehen (Art. 15 Abs. 5 Covid-19-Gesetz). 2.3 2.3.1 Gestützt auf Art. 15 Covid-19-Gesetz hat der Bundesrat die vorliegend anwendbare Version der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erlassen und darin zunächst mit Art. 1 die Bestimmungen des ATSG für anwendbar erklärt, soweit die Bestimmungen der der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorgesehen. Letzteres hat auf den vorliegenden Fall aber keine Auswirkungen. 2.3.2 Gemäss Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom 17. September 2020 bis 16. Februar 2022 gültig gewesenen Fassung) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), welche im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn: a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer. Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent (in der bis 18. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung; vom 19. Dezember 2020 bis 31. März 2021 waren es 40 Prozent und ab 1. April 2021 waren es 30 Prozent) im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent (auch dieser Schwellenwert wurde in der Folge, analog zu den obigen Ausführungen, angepasst) im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). 2.4 Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Dazu bedarf es nach der Rechtsprechung, dass die Bedingungen für eine prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG oder für eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG der ursprünglichen Verfügung erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei formlos zugesprochenen Leistungen ist eine ohne Bindung an die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision erfolgende Rückforderung nur während eines Zeitraums möglich, welcher der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht. Zu einem späteren Zeitpunkt bedarf die Rückforderung eines Rückkommenstitels in Form einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision (BGE 129 V 110 E. 1.2.3). Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (BGE 148 V 195 E. 5.3; 138 V 324 E. 3.3).
3. 3.1 Bezüglich der Rückforderung der Beschwerdegegnerin für im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2021 zu viel ausgerichtete Corona-Erwerbsausfallentschädigung im Betrag von total Fr. 51'612.55 ist aus materieller Sicht zunächst festzuhalten, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der vier Rückforderungsverfügungen vom 7. September 2022 (Urk. 7/121-124) seit den Zusprachen beziehungsweise Auszahlungen der Entschädigungen (Urk. 7/54-55, Urk. 7/66-67, Urk. 7/70-71, Urk. 7/75-76) die Dauer der Rechtsmittelfrist, die bei einer formellen Verfügung 30 Tagen betragen hätte (Art. 52 Abs. 1 ATSG), längst verstrichen war. Demzufolge setzt die Rückforderung dieser Taggelder voraus, dass die Voraussetzungen einer prozessualen Revision oder einer Wiedererwägung dieser Abrechnungen erfüllt sind (vgl. E. 2.4). 3.2 3.2.1 Bei der Ausrichtung der Corona-Erwerbsausfallentschädigungen ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Voraussetzung der Lohneinbusse (E. 2.3.2) erfüllt ist. Nach Lage der Akten folgte die Beschwerdegegnerin dem Vorbringen von Y.___ und Z.___ in den Einsprachen vom 8. April 2021 gegen die Verfügung vom 8. März 2021 betreffend Abweisung des Gesuchs um Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat Januar 2021 (Urk. 7/49-50). Sie machten geltend, dass in jenem Monat keine Löhne ausbezahlt worden seien (Urk. 7/52/1, Urk. 7/53/1). Unter anderem gestützt darauf richtete sie der Beschwerdeführerin am 5. Mai 2021 für Y.___ und Z.___ für den Januar 2021 je eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung aus (Urk. 7/54-57). Bezüglich der hier ebenfalls zu prüfenden Entschädigungen für die Zeitperiode vom 1. Februar bis 30. Juni 2021 stellte die Beschwerdegegnerin — soweit ersichtlich — auf die jeweiligen Selbstdeklarationen der Beschwerdeführerin ab. In den von Z.___ ausgefüllten Anmeldeformularen wurden die AHV-pflichtigen Jahreslöhne gemäss Lohnausweis 2019 jeweils mit Fr. 60'517.-- (Y.___) und Fr. 59'687.-- (Z.___) beziffert und die Löhne im (jeweiligen) Antragsmonat mit «0» angegeben (Urk. 7/59/4-5, Urk. 7/60/4-5, Urk. 7/61/4-5, Urk. 7/68/4-5, Urk. 7/73/4-5). 3.2.2 Während die Beschwerdegegnerin sich auf den Standpunkt stellt, dass Y.___ und Z.___ trotz der anderslautenden Angaben in den Antragsformularen in den Monaten Januar bis Juli 2021 Lohn bezogen hätten (E. 1.1), argumentiert die Beschwerdeführerin, dass die Überweisung der Löhne erst nach dem Erhalt der Corona-Erwerbsausfallentschädigung erfolgt sei. Die Buchungen müssten unter Berücksichtigung der Eigenheiten des im Sommer 2021 neu angeschafften Buchhaltungsprogrammes gelesen werden (E. 1.2). Die bei den Kassenakten liegende Finanzbuchhaltung der Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2021 (Bilanz, Erfolgsrechnung, Kontenplan und Kontoblätter) mit Erstellungsdatum 18. Februar 2022 ist gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin vom 25. Januar 2024 vollständig (Urk. 7/191/4). Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihrer Argumentation insbesondere auf das Kontoblatt «1091 Lohndurchlaufkonto» (Urk. 1 S. 6-7). Stellvertretend für die übrigen Monate des hier zu prüfenden Zeitraumes vom 1. Januar bis 30. Juni 2021 — bezüglich der Buchungsvorgänge unterscheiden sich die Angaben für die einzelnen Monate nicht (Urk. 7/189/41-42) — ist nachfolgend die Buchung für den Januar 2021 darzustellen (für den Begriff «Gegenkonto» wird die Abkürzung «GK» verwendet): Datum:GK:GK Beschreibung:Referenz:Beschreibung:Soll:Haben: Saldo: 31.01.212271Kontokorrent AHV etc.LB Lohn 01/21Beitrag AHV etc.642.10642.10 31.01.211010PostFinanceLB Lohn 01/21Auszahlungsbetr.8'750.959'393.05 31.01.212270Kontokorrent BVG etc.LB Lohn 01/21BVG Beitrag577.059'970.10 31.01.212273Kontokorrent UVGLB Lohn 01/21NBU Beitrag63.1010'033.20 31.01.215000LöhneLB Lohn 01/21Monatslohn10'033.200.00 31.01.211010PostFinanceMB 6Neutral. Lohnz.8'750.95-8'750.95 31.01.212100Kontokorrent Z.___ & Y.___MB 68Guthaben Lohnz.8'750.950.00 Zum Vergleich ist die Buchung für den Dezember 2021 (Urk. 7/189/42) heranzuziehen. Für diesen Monat wurde gemäss den Kassenakten keine Corona-Erwerbsausfallentschädigung beantragt: Datum:GK:GK Beschreibung:Referenz:Beschreibung:Soll:Haben: Saldo: 31.12.212271Kontokorrent AHV etc.LB Lohn 12/21Beitrag AHV etc.738.10738.10 31.12.211010PostFinanceLB Lohn 12/21Auszahlungsbetr.10'136.1010'136.10 31.01.212270Kontokorrent BVG etc.LB Lohn 12/21BVG Beitrag577.0511’451.25 31.01.212273Kontokorrent UVGLB Lohn 12/21NBU Beitrag81.9511'533.20 31.01.215000LöhneLB Lohn 12/21Monatslohn11'533.200.00 Mit Blick auf diese Buchungen ist festzuhalten, dass sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin zur technisch notwendigen «Neutralisierung» der Lohnzahlung (E. 1.2) nichts zu deren Gunsten ableiten lässt. Deren Ausführungen gehen an der Sache vorbei. Die «Neutralisierung» mag technisch bedingt gewesen sein (E. 1.2), jedoch erfolgte sie gemäss dem Kontoblatt «Lohndurchlaufkonto» nur bezüglich der Monate Januar bis Oktober 2021, als dem Kontokorrentkonto von Y.___ und Z.___ (Kontoblatt 2100) ein Guthaben für Lohnzahlung gutgeschrieben wurde (Urk. 7/189/135-137). Bezüglich der Monate November und Dezember 2021, als die Löhne ausbezahlt wurden (Urk. 7/188/68, Urk. 7/188/76), ist demgegenüber keine «Neutralisierung» der Lohnzahlung zu verzeichnen (Urk. 7/189/42). Kernfrage bleibt, ob mit der Gutschrift auf dem Kontokorrentkonto Z.___ und Y.___ Lohn realisiert wurde. 3.2.3 Diesbezüglich ist der Buchhaltung der Beschwerdeführerin zu entnehmen, dass der (Netto-)Lohn beider Gesellschafter regelmässig Ende Monat im Lohnkonto 5000 als Aufwand (Urk. 7/189/181) und — über das Lohndurchlaufkonto 1091 (Urk. 7/189/41-42) — auf dem Konto Nr. 2100 «Kontokorrent Z.___ & Y.___» als Guthaben verbucht wurde (Urk. 7/189/135). Bezüglich des hier zu prüfenden Zeitraumes vom 1. Januar bis 30. Juni 2021 kann dem Kontokorrentkonto 2100 sodann entnommen werden, dass am 7. Juni 2021 mit dem Vermerk «Überweisung für Lohn Z.___ und Y.___ Jan. bis April 8 x 4'378.95» und am 30. Juni 2021 mit dem Vermerk «Überweisung für Lohn Z.___ und Y.___ 2 x 4'378.95» Fr. 35'031.60 beziehungsweise Fr. 8'757.90 auf das Konto «PostFinance» gebucht wurden (Urk. 7/189/135-136). Dies korreliert mit den Überweisungen vom Geschäftskonto der Beschwerdeführerin bei der PostFinance (Urk. 7/188/26-27, Urk. 7/188/30-31). Die Beschwerdeführerin konnte nicht aufzeigen, weshalb dem Umstand, dass am 19. August 2021 eine Nachbuchung erfolgte (E. 1.2), eine entscheidende Bedeutung zukommen soll. Die echtzeitlichen Aufzeichnungen für die Buchhaltung der Beschwerdeführerin aus der Zeitperiode 1. Januar bis 30. Juni 2021 wurden nicht eingereicht. Nach dem hiervor Ausgeführten geht aus der Buchhaltung hervor, dass Y.___ und Z.___ jeweils am Monatsende Lohn ausbezahlt beziehungsweise gutgeschrieben wurde (Urk. 7/189/41, Urk. 7/189/135, Urk. 7/189/181). Auch die Corona-Erwerbsersatzentschädigungen wurde in der Buchhaltung verbucht. Bezüglich der Entschädigung für die Monate Februar bis und mit April 2021 verhielt es sich wie folgt: Die Abrechnung der Beschwerdegegnerin datiert vom 18. Mai 2021 (Urk. 7/67). Die Gutschrift auf dem Postkonto der Beschwerdeführerin erfolgte am 20. Mai 2021 (Urk. 6/188/20-21).
Die Gutschrift auf dem Konto Nr. 5005 «Leistungen von Sozialversicherungen, SVA, Kurzarbeitsentschädigung» wurde mit den effektiven Daten verbucht (Urk. 7/189/182). In der definitiven Erfolgsrechnung 1. Januar bis 31. Dezember 2021 werden dann beim Lohnaufwand die Löhne (Fr. 124'898.40) ausgewiesen und davon die Corona-Erwerbsersatzentschädigungen (Fr. 51'612.75) abgezogen (Urk. 7/189/4). Aus der Buchhaltung geht zusammengefasst hervor, dass Y.___ und Z.___ Ende des Monats die effektiven Löhne ausbezahlt wurden beziehungsweise sie sich selber ein Guthaben in Höhe der effektiven Löhne gutgeschrieben haben. Überweisungen auf ihre Konten in der Höhe der Corona-Erwerbsersatzentschädigungen finden sich demgegenüber nirgends. Es kann in diesem Zusammenhang sodann auch nicht übersehen werden, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren stets nur von Lohnzahlung und nicht etwa von Überweisung der Corona-Erwerbsersatzentschädigungen gesprochen hat. Der Beschwerdeführerin ist der Beweis für ihre Behauptung, dass die Buchhaltung, so wie sie sie geführt hat (mithin insbesondere mit Verbuchungen eines Guthabens per Ende Monat), nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen hat, nicht gelungen. Ausschlaggebend ist, dass sich durch die Verbuchung der nicht ausbezahlten Löhne im Kontokorrent das Guthaben von Z.___ und Y.___ gegenüber der Beschwerdeführerin um den entsprechenden Betrag vergrösserte, was von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Abrede gestellt wird. Bei diesen Buchungen handelte es sich um Lohnzahlungen (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich EE.2023.00017 vom 28. Februar 2024 E. 3.4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts H 78/03 vom 13. September E. 6.2 und E. 6.2.1, wonach der massgebende AHV-Lohn rechtsprechungsgemäss als realisiert gilt, wenn der Lohn in bar ausbezahlt wird, wenn er verbucht ist oder wenn eine zivilrechtliche Forderung auf den Lohn erworben wird. Wenn der Lohn ausnahmsweise nicht ausbezahlt wird, kann die Ausgleichskasse — vorbehältlich des Gegenbeweises der Pflichtigen und der von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen — für die Beitragserhebung davon ausgehen, dass das Einkommen im Zeitpunkt der Gutschrift erzielt wurde.). 3.2.4 Die Beschwerdeführerin gibt ferner zu bedenken, dass die Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung ihren Lohn nicht einfach jederzeit beziehen könnten, weil es bei ihrem Unternehmen sonst zu einem Liquiditätsengpass kommen könnte (Urk. 1 S. 10). Im Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 16. Februar 2021 führte Y.___ aus, dass die Löhne für den Januar 2021 zwar in der Buchhaltung verbucht, aber wohl erst im Sommer 2021 nachgezahlt würden (Urk. 7/43/2). Darüber hinaus ist den mit diesem Schreiben eingereichten Buchhaltungsunterlagen zu entnehmen, dass die Löhne in den Jahren 2017 bis 2019 effektiv auch nicht monatlich ausbezahlt wurden (Urk. 7/43/14, Urk. 7/43/19, Urk. 7/43/23). Bei ihren diesbezüglichen Ausführungen verkennt die Beschwerdeführerin aber, dass die Corona-Erwerbsausfallentschädigung nicht der Erhaltung der Liquidität des Unternehmens dient, sondern den Lohnausfall der arbeitgeberähnlichen Gesellschafter entschädigen soll. 3.3 Nach dem Gesagten vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Einwendungen gegen die Rückforderung der Beschwerdegegnerin nicht durchzudringen. Mit den Buchungen Lohnkonto/Kontokorrent wurden Lohnansprüche realisiert (E. 3.2.3). Die Beschwerdegegnerin hat den entsprechenden Betrag bei der Berechnung des Lohnausfalls zu Recht angerechnet. Da die Beschwerdegegnerin bei der Auszahlung der Corona-Erwerbsausfallentschädigungen die entsprechenden ihr damals unbekannten Buchungen nicht berücksichtigt hatte beziehungsweise nicht berücksichtigen konnte, erweisen sich die für die Zeitperiode vom 1. Januar bis 30. Juni 2021 vorgenommenen Auszahlungen als zweifellos unrichtig. Die Beschwerdegegnerin war daher berechtigt, die ausgerichtete Entschädigungen rückwirkend anzupassen und zurückzufordern. In masslicher Hinsicht blieb die Rückforderung unbestritten. Ebenso unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin als an sich nicht Anspruchsberechtigte der Erwerbsausfallentschädigung (vgl. Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) effektiv Empfängerin der ausbezahlten Taggelder war und daher gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) rückerstattungspflichtig ist.
4. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher