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Zürich Sozialversicherungsgericht 29.01.2026 BV.2024.00064

January 29, 2026·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,618 words·~18 min·1

Summary

Überentschädigungsberechnung; unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände überwiegend wahrscheinlich, dass Klägerin ihr Arbeitspensum per 1. August 2022 erhöht hätte; entsprechend Anrechnung eines höheren mutmasslich entgangenen Verdienstes ab 1. August 2022, sodass ab jenem Zeitpunkt keine Überentschädigung resultiert und Anspruch auf ungekürzte Leistungen besteht (hängig)

Full text

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

BV.2024.00064

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Fehr Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiberin Sauter Urteil vom 29. Januar 2026 in Sachen X.___ Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz schadenanwälte AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich

gegen

AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur c/o AXA Leben AG General-Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur Beklagte

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli Probst Partner AG Rechtsanwälte Bahnhofplatz 18, 8401 Winterthur

Sachverhalt: 1.     1.1    X.___, geboren 1980, arbeitete vom 1. Januar 2019 bis 30. November 2021 bei der Y.___, Z.___ (nachfolgend Arbeitgeberin), als Researcher in einem 80 %-Pensum und war in dieser Eigenschaft bei der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge (nachfolgend AXA) berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/3 S. 1 und 7, Kündigung am 12. August 2021 per 30. November 2021 [Urk. 13/32/16], Urk. 2/4). Mit Verfügung vom 11. Januar 2024 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten ab Juli 2021 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (samt zwei Kinderrenten) zu (Urk. 2/5). 1.2    Mit Schreiben vom 29. Januar 2024 teilte die AXA der Versicherten mit, dass sie ab dem 26. Februar 2022 Anspruch auf (gekürzte) Rentenleistungen habe. Ausgehend von einem mutmasslich entgangenen Verdienst für das Jahr 2022 von Fr. 101'169.-- errechnete die AXA eine Überentschädigung im Umfang von Fr. 38'675.-- und basierend darauf eine jährliche gekürzte Invalidenrente von Fr. 34'874.-- sowie jährliche gekürzte Invalidenkinderrenten von Fr. 13'950.-- (Urk. 2/6). Mit E-Mail vom 15. Februar 2024 wies der Rechtsvertreter der Versicherten die AXA darauf hin, dass der Lohn der Versicherten im Jahr 2020 in einem 80 %-Pensum Fr. 123'584.60 betragen habe, was aufgerechnet auf ein 100 % Pensum Fr. 154'480.75 ergebe. Unter Hinweis darauf, dass die Versicherte beabsichtigt habe, mit Eintritt des jüngsten Sohnes in die Kantonsschule im Sommer 2022 das Pensum auf 100 % zu erhöhen, ersuchte er um Neuberechnung der Überentschädigung (Urk. 2/9). Am 23. Februar 2024 nahm die AXA eine neue Überentschädigungsberechnung vor und berücksichtigte neu einen mutmasslich entgangenen Verdienst für das Jahr 2022 von Fr. 126'033.--. Basierend darauf errechnete sie eine Überentschädigung im Umfang von Fr. 16'297.-- respektive eine jährliche gekürzte Invalidenrente von Fr. 50'858.-- sowie jährliche gekürzte Invalidenkinderrenten von Fr. 20'344.-- (Urk. 2/10). In der Folge ersuchte der Rechtsvertreter der Versicherten die AXA erneut um Berücksichtigung der Pensumserhöhung per 1. August 2022 und um Ausrichtung der ungekürzten Rentenleistungen (Urk. 2/11 und Urk. 2/13), wobei eine Reaktion seitens der AXA ausblieb (Urk. 1 S. 5 f.).

2.    Mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 liess die Versicherte Klage gegen die AXA erheben und beantragen, dass ihr die gesamten obligatorischen und reglementarischen Leistungen ungekürzt ab dem 1. August 2022 zuzüglich Zins von 1.25 % auf die ausstehenden Leistungen ab Klageanhebung zuzusprechen seien (Urk. 1 S. 2). Mit Klageantwort vom 13. Februar 2025 schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage (Urk. 9). Nach Beizug der IV-Akten (Urk. 11) hielt die Klägerin replicando an ihren Anträgen fest (Urk. 15). Mit Duplik vom 25. Juli 2025 schloss die Beklagte weiterhin auf Abweisung der Klage (Urk. 20), was der Klägerin mit Verfügung vom 4. August 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 21).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.     1.1    Die Klägerin begründete die Klage vom 31. Oktober 2024 im Wesentlichen damit, dass sie sich aufgrund der Betreuungssituation der Kinder dazu entschlossen habe, zu Beginn ihrer Anstellung in einem 80 %-Pensum tätig zu sein. Für sie sei es indessen ausser Frage gestanden, das Pensum zu erhöhen, sobald der Betreuungsbedarf der Kinder tiefer werde. Von ihrem Vorgesetzten sei sie denn auch regelmässig dazu angehalten worden, ihr Pensum aufzustocken. Diesem Wunsch habe sie nachkommen wollen, sobald ihr jüngster Sohn in die Kantonsschule übergetreten wäre, somit per August 2022. Dass diese Pensumserhöhung dem Wunsch der Arbeitgeberin entsprochen habe, ergebe sich aus der Bestätigung vom 30. Mai 2024. Die Aufstockung auf 100 % per 1. August 2022 sei somit nicht bloss ein vager, theoretischer Gedanke gewesen. Angesichts ihrer stark leistungsorientierten Persönlichkeit sowie der anhaltenden Nachfragen ihres Vorgesetzten sei vorliegend der wahrscheinlichste Geschehensablauf, dass sie ihr Pensum per 1. August 2022 auf 100 % erhöht hätte. Bei einer Pensumserhöhung im Umfang von 20 % sei von einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse auszugehen, weshalb die Beklagte verpflichtet sei, den Leistungsanspruch der Klägerin per 1. August 2022 neu zu berechnen, wobei auf einen mutmasslich entgangenen Verdienst von Fr. 157'541.25 (Jahreseinkommen bei 100 %) abzustellen sei. Auf dieser Grundlage resultiere keine Überentschädigung, weshalb sie ab 1. August 2022 Anspruch auf die ungeschmälerten reglementarischen und gesetzlichen Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge habe (Urk. 1 S. 8 ff.). 1.2    Dem hielt die Beklagte im Wesentlichen entgegen, aus dem Schreiben der Arbeitgeberin vom 30. Mai 2024 gehe lediglich hervor, dass Gespräche mit dem Vorgesetzten über eine Erhöhung des Pensums während der Rekrutierungsphase und dem Jahresendgespräch (Anfang 2020) stattgefunden hätten. Die Klägerin habe gesagt, dass sie lieber bei 80 % bleiben möchte, bis die Kinder etwas älter seien, und habe um Geduld gebeten. Es sei nie zu konkreten Änderungen im Arbeitsvertrag gekommen und die Gespräche würden lediglich bestätigen, dass es irgendwann in der Zukunft hätte in Betracht gezogen werden können. Unter diesen Umständen könne keine Rede davon sein, dass ein vollzeitliches Pensum ab August 2022 der wahrscheinlichste aller in Betracht fallenden Geschehensabläufe sei. Die Klägerin sei in diesen Gesprächen äusserst vage geblieben, so habe sie weder die Kantonsschule noch eine Lehre der Kinder noch einen konkreten greifbaren Zeitpunkt genannt. Eine solche vage Aussage lasse jedenfalls nicht auf konkrete Berufspläne und Absichten schliessen. Bei der Klägerin würden sich andere Gründe für die Pensumsreduktion (Haushalt, Hobbies) aufdrängen. Die von der Klägerin geltend gemachte Leistungsbereitschaft müsse sich keineswegs einzig auf das Berufsleben beziehen, sondern könne auch ihre Rolle als Familien- und Ehefrau und ihre Leistungen in der Freizeit beschlagen. In den gesamten Akten der Invalidenversicherung (IV) sei nicht ein Mal die Rede davon, dass die Klägerin zu 100 % habe arbeiten wollen. Unter diesen Umständen seien keine Gründe ersichtlich, welche für die Richtigkeit der Behauptung der Klägerin sprächen. Damit im Einklang stehe, dass die IV die Klägerin als zu 80 % erwerbstätig qualifiziert habe, was von der Klägerin nicht angefochten worden sei. Die seitens der Invalidenversicherung erfolgte Qualifikation der Versicherten als Teilerwerbstätige sei für die Beklagte bindend, da sie in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren eingebunden worden sei. Eine offensichtliche Unrichtigkeit liege nicht vor. Sodann gelte nach der Rechtsprechung der Grundsatz der Kongruenz von Valideneinkommen und mutmasslich entgangenem Verdienst. Das Valideneinkommen sei von der IV mit Fr. 123'584.60 beziffert worden, was mit den Angaben der Arbeitgeberin übereinstimme und somit zutreffend sei (Urk. 9 S. 5 ff.). 1.3    Im Rahmen ihrer Replik ergänzte die Klägerin, dass ihr zukünftiges Arbeitspensum im Verfahren der Invalidenversicherung nicht thematisiert worden sei, könne ihr nicht entgegengehalten werden. Sie habe die vorübergehende Ablehnung einer Pensumserhöhung stets mit der notwendigen Kinderbetreuung begründet. Haushaltsarbeiten seien nie ein Thema gewesen. Diesbezüglich sei zu berücksichtigen, dass sich sowohl der Ehemann als auch die mittlerweile (fast) erwachsenen Kinder stark daran beteiligen würden. Freizeitbeschäftigungen hätten für die Klägerin gegenüber der Berufsausübung sodann stets eine untergeordnete Rolle gespielt. Da ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Januar 2024 eine ganze Rente zugesprochen habe, habe es an einem Rechtsschutzinteresse gefehlt, um diese Verfügung anzufechten. Da es vorliegend für die IV nicht entscheidend gewesen sei, ob die Klägerin einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 80 % oder 100 % nachgegangen sei, zumal in jedem Fall ein Anspruch auf eine ganze Rente der IV resultiert hätte, scheide eine Bindungswirkung aus (Urk. 15 S. 3 ff.). 1.4    Die Beklagte hielt im Rahmen ihrer Duplik im Wesentlichen an ihren Ausführungen in der Klageantwort fest (Urk. 20).

2.     2.1    In Art. 34a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, in der seit dem 1. Januar 2017 gültigen Fassung) wird statuiert, dass die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen kann, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Gemäss Art. 34a Abs. 5 lit. a BVG regelt der Bundesrat die anrechenbaren Leistungen und Einkünfte sowie den mutmasslich entgangenen Verdienst. 2.2    Gemäss Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) in der seit dem 1. Januar 2017 gültigen Fassung, kann die Vorsorgeeinrichtung bei der Kürzung von Invalidenleistungen vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters und von Hinterlassenenleistungen folgende Leistungen und Einkünfte anrechnen: a. Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, die andere in- und ausländische Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen der leistungsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausrichten; dabei werden Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert angerechnet; b. Taggelder aus obligatorischen Versicherungen; c. Taggelder aus freiwilligen Versicherungen, wenn diese mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber finanziert werden; d. wenn die versicherte Person Invalidenleistungen bezieht: das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen. 2.3    Die Vorsorgeeinrichtung kann die Voraussetzungen und den Umfang einer Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern (Art. 24 Abs. 5 BVV 2). Als wesentliche Änderung der Verhältnisse gilt eine Leistungsanpassung in der Grössenordnung von mindestens 10 % zugunsten oder zuungunsten der rentenbeziehenden Person. Erfährt ein einzelner Berechnungsfaktor, wie beispielsweise das Hinzutreten eines weiteren Kinderrentenanspruchs, eine wesentliche, das heisst an sich eine Leistungsanpassung von mindestens 10 % bewirkende Änderung, prüft die Vorsorgeeinrichtung allseitig und ohne Bindung an früher ermittelte Faktoren, ob und in welchem Umfange eine Überentschädigung vorliegt (BGE 143 V 91 E. 4). 2.4    Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht dem gesamten Erwerbs- oder Ersatzeinkommen, das die versicherte Person ohne das schädigende Ereignis mutmasslich erzielen würde (Art. 24 Abs. 6 BVV 2) und zwar im Zeitpunkt, in dem sich die Kürzungsfrage stellt (BGE 137 V 20 E. 5.2.3). Nach der gesetzlichen Konzeption der Invalidenleistungen aus Erster und Zweiter Säule sind die Festlegungen der IV-Stelle bezüglich Entstehung, Höhe und Beginn des Rentenanspruchs grundsätzlich für die Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge massgebend und verbindlich. Das im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren festgelegte Valideneinkommen muss dem Grundsatz nach auch in der berufsvorsorgerechtlichen Überentschädigungsberechnung Berücksichtigung finden. Ausgangspunkt ist daher der Grundsatz der Kongruenz von Valideneinkommen und mutmasslich entgangenem Verdienst im Sinne von Art. 34a Abs. 1 BVG. Im Sinne einer Vermutung ist davon auszugehen, dass das von der IV-Stelle festgelegte Valideneinkommen dem mutmasslich entgangenen Verdienst nach Art. 34a Abs. 1 BVG entspricht. Die Annahme einer überproportionalen (das heisst über die Lohn- und Preisentwicklung hinausgehenden) Einkommensentwicklung muss auf Lebensgeschehnissen gründen, die schon in der Zeit vor Eintritt des versicherten Ereignisses ihren Anfang genommen haben, es sei denn, die Einkommenserhöhung habe von der Natur des ihr zugrundeliegenden Motivs her überhaupt erst nach dem versicherten Ereignis eintreten können (BGE 143 V 91 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2018 vom 28. Mai 2019 E. 2.3.2 mit Hinweisen).     Auch wenn nach dem Gesagten zwar eine Vermutung besteht, dass das invalidenversicherungsrechtlich relevante Valideneinkommen dem mutmasslich entgangenen Verdienst im Sinne von Art. 34a Abs. 1 BVG entspricht, ist das erstere indessen nicht unmittelbar bindend. Vielmehr ist den spezifischen Gegebenheiten und tatsächlichen Chancen des Versicherten auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt Rechnung zu tragen. Ausgehend vom zuletzt vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erzielten Verdienst sind alle einkommensrelevanten Veränderungen (Teuerung, Reallohnerhöhung, Karriereschritte und so weiter) zu berücksichtigen, welche ohne Invalidität überwiegend wahrscheinlich eingetreten wären. Anders als im Invalidenversicherungsrecht mit der Beurteilungsgrundlage des ausgeglichenen Arbeitsmarkts basiert das zumutbarerweise erzielbare Einkommen aber allein auf dem Zumutbarkeitsgrundsatz, welcher die Berücksichtigung persönlicher und weiterer Umstände verlangt. Im Unterschied zum IV-Verfahren kann die versicherte Person (oder die Vorsorgeeinrichtung) somit alle arbeitsmarktbezogenen und persönlichen Umstände anführen, die ein Abweichen vom Valideneinkommen rechtfertigen. Solche Abweichungen hat die versicherte Person nicht nur mit Bezug auf das mit dem Invalideneinkommen äquivalente Resterwerbseinkommen, sondern auch betreffend den mutmasslich entgangenen Verdienst zu substantiieren und in Nachachtung ihrer Mitwirkungspflicht die erforderlichen Beweise zu offerieren (Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2018 vom 28. Mai 2019 E. 4.1 mit Hinweisen). 2.5    Im Vorsorgereglement der Beklagten, gültig ab 1. Januar 2020 (Urk. 2/14 Ziff. 59.1) wird in Ziff. 35.1 geregelt, dass Invaliditäts- und Hinterlassenenleistungen gekürzt werden, soweit diese zusammen mit den gemäss Ziff. 35.2 anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht dem gesamten Erwerbs- und Ersatzeinkommen, das die versicherte Person ohne das schädigende Ereignis mutmasslich erzielen würde (Vorsorgereglement Ziff. 35.1 Satz 2). Diese Regelung entspricht im Wesentlichen den gesetzlichen Bestimmungen.

3.     3.1    Die Beklagte anerkennt ihre grundsätzliche Leistungspflicht. Unbestritten ist der festgesetzte Invaliditätsgrad von 100 % wie auch die berechnete Höhe der (ungekürzten) Invalidenleistungen im Betrag von jährlich Fr. 62'499.-- zuzüglich zweier Kinderrenten von insgesamt Fr. 25'000.-- pro Jahr (vgl. Urk. 2/10 S. 1). Unbestritten ist sodann die Überentschädigungsberechnung der Beklagten soweit sie den Zeitraum vom 26. Februar 2022 bis 31. Juli 2022 betrifft (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 16). Streitig und zu klären ist indes, ob und wie weit die Rentenbetreffnisse aus der beruflichen Vorsorge ab 1. August 2022 zu kürzen sind. Im Vordergrund steht dabei die Frage, auf welcher Bezugsgrösse die Überentschädigungsgrenze festzulegen ist bzw. in welcher Höhe der mutmasslich entgangene Verdienst ab 1. August 2022 festzusetzen ist. 3.2    Die Klägerin machte geltend, dass sie ihr Pensum per 1. August 2022 auf 100 % erhöht hätte (Urk. 1 S. 7 ff.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine (hypothetische) Änderung des Beschäftigungsgrades bei der Überentschädigungsberechnung zu berücksichtigen, sofern dafür konkrete Indizien vorliegen (BGE 129 V 150 E. 2.3). Diesbezüglich gilt es zu berücksichtigen, dass für die Frage, in welchem (hypothetischen) Beschäftigungsgrad die versicherte Person ohne Gesundheitsschaden tätig wäre, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt, wobei die gesamten Umstände des Einzelfalles zu prüfen sind, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, die Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b). Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.2 mit Hinweisen). 3.3    Vorliegend ergibt sich aus dem Schreiben der ehemaligen Arbeitgeberin der Klägerin vom 30. Mai 2024, dass während der Rekrutierungsphase und dem Jahresendgespräch über Pensumsänderungen (Erhöhung von 80 % auf 100 %) gesprochen worden sei. Anfang 2020 sei die Klägerin gefragt worden, ob sie auf 100 % erhöhen könne, wobei sie gesagt habe, dass sie lieber bei 80 % bleiben möchte, bis ihre Kinder etwas älter seien. Es sei nie zu konkreten Änderungen im Arbeitsvertrag gekommen und diese Gespräche würden lediglich bestätigen, dass eine Pensumsänderung irgendwann in Zukunft hätte in Betracht gezogen werden können (Urk. 2/4).     Wie die Beklagte in Bezug auf dieses Schreiben der Arbeitgeberin zu Recht vorbringt (Urk. 9 S. 5), lässt sich diesem kein konkreter Zeitpunkt betreffend Pensumserhöhung entnehmen. Nichtsdestotrotz lässt sich daraus eine Absicht der Klägerin ableiten, ihr Pensum in Zukunft – wenn die Kinder älter sind – erhöhen zu wollen. Zudem ergibt sich daraus auch, dass eine Pensumserhöhung seitens der ehemaligen Arbeitgeberin gewünscht war, mithin die Klägerin die Möglichkeit gehabt hätte, ihr Pensum zu erhöhen. 3.4    Aus den Akten ergibt sich weiter, dass die Klägerin nach dem Abitur ein Studium der Technomathematik aufnahm, welches sie 2002 mit einem Vordiplom abschloss. Anschliessend zog sie nach A.___ und absolvierte dort einen Master in Geophysik mit Schwerpunkt Seismologie. Im Jahr 2005 reiste sie gemeinsam mit ihrem Ehemann in die Schweiz ein und nahm eine Doktorandenstelle an der B.___ an, wobei sie parallel zur Familiengründung (zwei Kinder, Jahrgänge 2005 und 2008 [Urk. 13/4/3) im Jahr 2011 promovierte und anschliessend bis im Jahr 2017 als Oberassistentin beim C.___ tätig war. Ab dem Jahr 2018 arbeitete sie als Seismologin in einem tiefengeothermischen Projekt und wechselte nach Projektabschluss im Jahr 2019 zu ihrer letzten Arbeitgeberin, wo sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin im Bereich Seismologie angestellt war (Urk. 13/110/32 f., Urk. 13/110/51, Urk. 13/110/64).     Wie soeben aufgezeigt, promovierte die Klägerin parallel zur Familiengründung und war trotz familiärer Verpflichtungen über Jahre hinweg ohne Unterbruch arbeitstätig. Zwar fehlen in den Akten – mit Ausnahme der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei Y.___, bei welcher die Klägerin in einem 80 %-Pensum tätig war (Urk. 13/10/2) – Angaben zu den Arbeitspensen. Mit Blick auf die im individuellen Konto aufgeführten Einkommen (Urk. 13/17) liegt jedoch der Schluss nahe, dass die Klägerin nach ihrer Promotion im Jahr 2011 ihr Pensum kontinuierlich steigerte. Mithin zeigte sie stets ein grosses Interesse an ihrem Beruf, weshalb es mit Blick auf ihre Ausbildung und ihren beruflichen Werdegang überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass sie – bei entsprechend geringerem Betreuungsbedarf der Kinder – ihr Pensum schliesslich auf 100 % ausgedehnt hätte. 3.5    Der jüngere Sohn der Klägerin trat per 22. August 2022 in die Kantonsschule D.___ ein (Urk. 16/15). Mit diesem Übertritt ging eine insgesamt weitergehende Selbständigkeit beider Kinder einher, zumal diese während des Tages nicht mehr zu Hause waren (Urk. 1 S. 9). Mithin verringerte sich der Betreuungsbedarf der Kinder zu jenem Zeitpunkt, weshalb auch die Aussage der Klägerin, sie hätte ihr Pensum per 1. August 2022 (auf 100 %) erhöht, überzeugend ist. 3.6    Soweit die Beklagte dagegen vorbrachte, bei der Klägerin hätten sich auch andere Gründe für die Pensumsreduktion, beispielsweise der Haushalt und Hobbies, aufgedrängt (Urk. 9 S. 6), ist ihr einerseits entgegenzuhalten, dass der Ehemann sowie – angesichts ihres Alters – auch die Kinder (diese waren im August 2022 bereits 14- und knapp 17-jährig) in die Haushaltsarbeiten miteinbezogen werden können und der Haushalt somit auch bei einem Vollzeitpensum zu bewerkstelligen ist. Zudem könnte bei Bedarf Unterstützung durch eine Putzhilfe beigezogen werden, wobei anzunehmen ist, dass dies angesichts des Einkommensniveaus der Klägerin und ihres Ehemannes – welcher ebenfalls zu 100 % erwerbstätig ist (Urk. 16/17) – unproblematisch wäre. In Bezug auf die von der Beklagten angeführten Freizeitbeschäftigungen ist mit der Klägerin (Urk. 15 S. 5) sodann festzuhalten, dass solche nicht per se ein Hindernis für die Ausübung einer Vollzeitstelle darstellen und sich aus den gesamten Akten auch keine Hinweise darauf ergeben, dass das bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübte Teilzeitpensum mit diesen im Zusammenhang stand. 3.7    Insgesamt ist somit unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Ausbildung und des beruflichen Werdegangs der Klägerin sowie der Tatsache, dass der jüngere Sohn im August 2022 in die Kantonsschule übertrat, wodurch sich der Betreuungsbedarf verringerte, festzuhalten, dass die Klägerin im Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlich per 1. August 2022 das Pensum auf 100 % erhöht hätte.     Vor diesem Hintergrund vermag die Beklagte auch mit Bezug auf die von ihr geltend gemachte Bindungswirkung der Feststellungen der Invalidenversicherung, so insbesondere der Qualifikation der Klägerin als zu 80 % erwerbstätig (Urk. 9 S. 7), nichts für sich zu gewinnen. Die IV-Stelle hielt im Rahmen des Begutachtungsauftrags an die E.___ AG fest, dass die Klägerin zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt tätig wäre, wobei sie darauf hinwies, dass die exakte Qualifikation der Erwerbs- und Haushaltstätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt erfolge (Urk. 13/86/3). Konkrete Abklärungen blieben in der Folge jedoch aus, weshalb der Klägerin auch nicht entgegengehalten werden kann, dass sie sich im IV-Verfahren nie zu einer beabsichtigten Pensumserhöhung geäussert habe. Diesbezüglich gilt es denn auch zu berücksichtigen, dass es für die IV-Stelle nicht entscheidend war, ob die Klägerin einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 80 % oder 100 % nachging, resultierte doch bei einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Erwerbstätigkeit so oder anders Anspruch auf eine ganze Rente. Abgesehen davon bestreitet die Klägerin auch nicht, dass sie bis im Juli 2022 80 % erwerbstätig gewesen wäre. Vielmehr machte sie eine Pensumserhöhung per 1. August 2022 geltend, wobei diesbezüglich daran zu erinnern ist, dass eine (hypothetische) Änderung des Beschäftigungsgrades zu berücksichtigen ist, sofern dafür konkrete Indizien vorliegen (vgl. vorstehend E. 3.2), was hier – wie soeben aufgezeigt – der Fall ist.

4.    Der mutmasslich entgangene Verdienst ist somit ab dem 1. August 2022 ausgehend von einem 100 %-Pensum zu berechnen und auf gerundet Fr. 157'541.- jährlich festzusetzen (Fr. 126'033.-- : 80 x 100), womit die Überentschädigungsgrenze bei gerundet Fr. 141'787. (Fr. 157'541. x 90 %) liegt. Bei anrechenbaren Ersatzeinkünften von total Fr. 129'727.-- (Urk. 2/10 S. 1) resultiert somit keine Überentschädigung. Die Klägerin verfügt demnach ab dem 1. August 2022 über einen ungekürzten Leistungsanspruch von jährlich Fr. 87'499.-- (Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge zuzüglich zweier Invalidenkinderrenten aus der beruflichen Vorsorge, Urk. 2/10 S. 1). Dies führt zur Gutheissung der Klage. 5. 5.1    Die von der Beklagten ab 1. August 2022 vorgenommene Kürzung der Rentenbetreffnisse auf einen Betrag von insgesamt Fr. 71'202.-- pro Jahr (Urk. 2/10 S. 2) erfolgte damit zu Unrecht. Die Beklagte ist demnach in Gutheissung der Klage zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab dem 1. August 2022 eine jährliche ungekürzte Invalidenrente von Fr. 62'499.-- sowie jährliche ungekürzte Invalidenkinderrenten von Fr. 25'000.--, mithin Leistungen in der Höhe von jährlich Fr. 87'499.-- auszurichten. Von der Beklagten in dieser Zeitspanne bereits geleistete Zahlungen sind ihr entsprechend anzurechnen. 5.2    Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c). Gemäss Ziffer 37.4 des Vorsorgereglements der Beklagten (Urk. 2/14 S. 16) ist bei Verzug der Stiftung mit der Auszahlung einer Vorsorgeleistung ein Verzugszins unter Anwendung des aktuellen BVG-Mindestzinssatzes geschuldet. Seit dem Jahr 2024 beträgt der BVG-Mindestzinssatz 1.25 % (Art. 15 BVG i.V.m. Art. 12 lit. k BVV 2).     Die Klägerin erhob am 31. Oktober 2024 Klage gegen die Beklagte (Urk. 1), womit ihr ab diesem Datum auf dem Differenzbetrag zwischen den von der Beklagten bereits bezahlten und den geschuldeten Rentenbetreffnissen Verzugszinsen von 1.25 % pro Jahr für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Betreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zuzusprechen sind.

6.     6.1    Das Klageverfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 1 BVG in Verbindung mit § 33 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 6.2    Da die Klägerin vorliegend mit ihrer gegen die Beklagte gerichteten Klage obsiegt, steht ihr eine Parteientschädigung zu. Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert, und ist vorliegend auf Fr. 3'300.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen.

Das Gericht erkennt: 1.    In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin mit Wirkung ab dem 1. August 2022 Rentenbetreffnisse unter Berücksichtigung einer Überentschädigungsgrenze von Fr. 141'787. (Stand 1. August 2022) abzüglich der bereits geleisteten Zahlungen, zuzüglich Verzugszinsen von 1.25 % auf den nicht bereits geleisteten Rentenbetreffnissen seit dem 31. Oktober 2024 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum, auszurichten. 2.    Das Verfahren ist kostenlos. 3.    Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 3’300.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

PhilippSauter

BV.2024.00064 — Zürich Sozialversicherungsgericht 29.01.2026 BV.2024.00064 — Swissrulings