Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
BV.2024.00052
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom 14. November 2024 in Sachen Sammelstiftung Vita Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich Klägerin
gegen
X.___ GmbH Beklagte
Nach Einsicht in die Eingabe vom 12. September 2024 (Urk. 1), mit der die Sammelstiftung Vita Klage gegen die X.___ GmbH AG erhob mit folgendem Rechtsbegehren: 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Beitragsausstand von CHF 15'110.95, nebst Zins zu 5 % seit dem 01.06.2024, zuzüglich CHF 185.15 bis 31.05.2024 und vertragliche Inkassomassnahmenskosten zu bezahlen. 2. Es sei der in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Y.___ erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. sowie nach Einsicht in die übrigen Verfahrensakten; unter dem Hinweis darauf, dass sich die Beklagte binnen der ihr mit Verfügung vom 17. September 2024 (Urk. 3; vgl. auch Urk. 4) angesetzten Frist nicht vernehmen liess; in Erwägung, dass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 30'000. nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]), gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet, die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG), die Klägerin zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführte, die Beklagte habe sich ihr mit Anschlussvertrag vom 13. Juni/12. Juli (Urk. 2/1) rückwirkend per 1. Mai 2022 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen und schulde ihr aus diesem Vorsorgeverhältnis den Betrag von Fr. 15'110.95 nebst Zins von 5 % seit dem 1. Juni 2024 sowie Fr. 185.15 (Zins bis 31. Mai 2024), weshalb die Beklagte zu verpflichten sei, der Klägerin die genannten Beträge zu bezahlen, und der erhobene Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Y.___ aufzuheben sei (Urk. 1), die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte - soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/12) - auch vor- beziehungsweise ausserprozessual niemals Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen hat, die eingeklagte Forderung durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf die Kontoauszüge («Aufstellung Ausstand») für die Jahre 2023 und 2024 (Urk. 2/6) und den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Y.___ vom 21. Juni 2024 (Urk. 2/12) hinzuweisen ist, auch keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen, sich die Höhe der geforderten Verzugszinsen von 5 % aus Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) ergibt, die ebenfalls eingeklagten «vertraglichen Inkassomassnahmenskosten» nicht beziffert wurden, sich jedoch die entsprechende Höhe von Fr. 300.-- aus der von der Beklagten unterzeichneten Schuldanerkennung vom 13. Januar 2023 (Urk. 2/9) ergibt und die Betreibung auch in diesem Umfang erfolgte, demzufolge die Klage gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 15'110.95 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juni 2024 sowie Fr. 185.15 und Fr. 300.-- zu bezahlen, im Weiteren der in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Y.___ erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 21. Juni 2024 [Urk. 2/12]) aufzuheben ist; in weiterer Erwägung, dass das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses von Fr. 800. aufzuerlegen sind, nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der Klägerin eine angemessene Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 200. zu bezahlen;
erkennt der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 15'110.95 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juni 2024 sowie Fr. 185.15 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Y.___ (Zahlungsbefehl vom 21. Juni 2024) im genannten Umfang aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sammelstiftung Vita - X.___ GmbH - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
GräubStocker