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Zürich Sozialversicherungsgericht 29.01.2026 BV.2024.00049

January 29, 2026·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·6,908 words·~35 min·2

Summary

Eine vor der Versicherungszeit bei der Beklagten eingetretene massgebliche Arbeitsunfähigkeit ist mangels echtzeitlicher Nachweise nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Sachlicher Konnex bei zwar unterschiedlichen Diagnosen aber im Wesentlichen gleichen (kognitiven) Einschränkungen gegeben.

Full text

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

BV.2024.00049

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Kübler Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Sauter Urteil vom 29. Januar 2026 in Sachen X.___ Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas Advokatur Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich

gegen

Sammelstiftung Vita Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Jakob rtwp, rechtsanwälte & notare Rosenbergstrasse 42b, 9000 St. Gallen

Sachverhalt: 1.     1.1    X.___, geboren 1993, kam mit einer Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalte (Geburtsgebrechen Ziff. 201 gemäss Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen [in der bis am 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung]) zur Welt. Nachdem ihr Vater sie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 17/1), kam die IV-Stelle für medizinische Massnahmen und Sonderschulungsmassnahmen auf (Urk. 17/3, Urk. 17/8, Urk. 17/16, Urk. 17/32, Urk. 17/42, Urk. 17/49, Urk. 17/96). Am 22. Juni 2010 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung zur Detailhandelsassistentin mit eidgenössischem Berufsattest bei der Y.___ ab 1. August 2010 bis 31. Juli 2012 (Urk. 17/69). Nachdem die Versicherte die Schlussprüfungen nicht bestanden hatte, äusserte sie den Wunsch, in der Kinderbetreuung tätig zu sein, wobei sich herausstellte, dass eine Ausbildung in diesem Bereich nur auf Niveau Fähigkeitszeugnis möglich war (Urk. 17/102/3 f., Urk. 17/103). In der Folge schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 4. Dezember 2012 ab unter Hinweis darauf, dass die Versicherte ein neues Gesuch einreichen könne, falls sie zu einem späteren Zeitpunkt weitere Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung benötigen sollte (Urk. 17/103). 1.2    Vom 15. September 2012 bis 31. Juli 2014 absolvierte die Versicherte ein Praktikum als Hauswirtschaftsassistentin in einem 100 %-Pensum bei der Z.___ AG (Urk. 17/111/1, Urk. 17/112/2) und ab 1. Januar 2015 war sie in einem Pensum von 50 % als Allrounderin/Restaurantmitarbeiterin bei der A.___ AG tätig (Urk. 17/107/4, Urk. 17/111/1). Am 17. April 2015 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 17/107), welche ihr in der Folge Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche gewährte (Urk. 17/115). In der Folge trat die Versicherte am 1. Dezember 2015 eine Stelle als Mitarbeiterin Buffet/Service bei der B.___ AG in einem Pensum von 100 % an (Urk. 17/121). Mit Verfügung vom 1. Juni 2016 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 17/134). Die Verfügung blieb unangefochten. 1.3    Bei der B.___ AG war die Versicherte bis im November 2016 tätig (Urk. 17/282). Anschliessend bezog die Versicherte Arbeitslosentaggelder und hatte dazwischen verschiedene kurzzeitige Arbeitsstellen inne (vgl. IK-Auszug, Urk. 17/282). Im November 2017 (Urk. 29/3) trat sie eine Anstellung bei der C.___ AG an; zunächst in einem Pensum von 30 %, welches sie später auf 50 % und schliesslich auf 80 % steigerte (Urk. 17/231/78). Dadurch war sie bei der Sammelstiftung Vita berufsvorsorgeversichert. Im August 2020 erhielt die Versicherte die Kündigung seitens der C.___ AG (Urk. 17/136/2, Urk. 17/231/53, Urk. 17/231/78). In der Folge war sie ab dem 1. September 2020 zu 100 % krankgeschrieben (Urk. 17/155). Nach erfolgter Früherfassung aufgrund der Anmeldung durch den behandelnden Psychiater Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 17/135), meldete sich die Versicherte am 15. Dezember 2020 (Eingangsdatum) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 17/138). Nach Beizug der Akten der Krankentaggeldversicherung, welche auch das von Letzterer eingeholte psychiatrische Konsilium von Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. August 2021 (Urk. 17/184) enthielten, stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 16. Dezember 2021 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 17/192). Dagegen liess die Versicherte Einwand erheben (Urk. 17/194, Urk. 17/197), woraufhin die IV-Stelle über F.___ die G.___ AG mit einem polydisziplinären Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Neuropsychologie sowie Psychiatrie) beauftragte (Urk. 17/223). Nach Eingang des Gutachtens vom 10. Oktober 2023 (Urk. 17/231/18 ff.) stellte die IV-Stelle den Gutachtern am 20. Oktober 2023 Ergänzungsfragen (Urk. 17/235), die diese am 22. November 2023 beantworteten (Urk. 17/239). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 17/248) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 12. April 2024 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % ab dem 1. September 2021 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 17/257 = Urk. 2/1). 1.4    Am 5. Dezember 2023 (Urk. 2/3), 15. April 2024 (Urk. 2/2) sowie 24. Juli 2024 (Urk. 2/4) ersuchte der Rechtsvertreter der Versicherten bei der Sammelstiftung Vita um Ausrichtung von Leistungen aus der beruflichen Vorsorge, wobei eine Reaktion seitens Letzterer ausgeblieben sei (Urk. 1 S. 2).

2.    Mit Eingabe vom 19. August 2024 erhob der Rechtsvertreter der Versicherten Klage gegen die Sammelstiftung Vita und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die Pensionskassenrenten inkl. Prämienbefreiung ab 1. September 2022 zu bezahlen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung beantragt (Urk. 1 S. 2). Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 20. November 2024 die Abweisung der Klage (Urk. 13). Mit Verfügung vom 22. November 2024 zog das Gericht die Akten der Invalidenversicherung bei (Urk. 15). Mit Verfügung vom 2. Dezember 2024 wurde das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung bewilligt und ihr Rechtsanwalt Kreso Glavas als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 18). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels (Replik vom 6. Dezember 2024 [Urk. 20], Duplik vom 20. Januar 2025 [Urk. 24], der Klägerin zugestellt mit Verfügung vom 23. Januar 2025 [Urk. 27]) hielten die Parteien jeweils an ihren Anträgen fest. Die Eingabe der Beklagten vom 3. Februar 2025 samt Beilage (Urk. 28 und Urk. 29/3) wurde der Klägerin mit Verfügung vom 6. Februar 2025 zugestellt (Urk. 30). Nach entsprechender Aufforderung seitens des Gerichts (Urk. 31) reichte die Beklagte mit Eingabe vom 29. Oktober 2025 (Urk. 33) das Vorsorgereglement Vita Classic, Ausgabe 1/2020 (Urk. 34/1), sowie den Vorsorgeplan der C.___ AG (Urk. 34/2) ein.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.     1.1    Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schweizerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Betriebes, bei dem die Versicherte angestellt worden war.     Weil die Beklagte ihren Sitz im Kanton Zürich hat (Internet-Auszug Handelsregister des Kantons Zürich), ist das angerufene Gericht örtlich und – gestützt auf § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – sachlich zuständig. 1.2    Nach Art. 24 Abs. 1 BVG (in der bis am 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 138 V 409 E. 6, 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.3    Die Leistungspflicht setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (Art. 29 IVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 BVG; BGE 136 V 65 E. 3.1, 134 V 20 E. 3.2.2).     In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Bei der Prüfung dieser Frage zu berücksichtigen sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 134 V 20 E. 3.2). Der enge zeitliche Zusammenhang ist so lange nicht unterbrochen, als dass mindestens eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit besteht (BGE 144 V 58 E. 4.4). Eine nachhaltige, den zeitlichen Konnex unterbrechende Erholung liegt hingegen grundsätzlich vor, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.4 f.) und – kumulativ bezogen auf die angestammte Tätigkeit – ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann (BGE 134 V 20 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_623/2017 vom 26. März 2018 E. 3). Eine solche drei Monate oder länger andauernde (annähernd) vollständige Arbeitsfähigkeit ist ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs, sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt. Der zeitliche Zusammenhang kann daher auch bei einer länger als drei Monate dauernden Tätigkeit gewahrt sein, wenn eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung unwahrscheinlich war, etwa weil die Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte (BGE 134 V 20 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_465/2018 vom 30. Januar 2019 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_765/2018 vom 6. Mai 2019 E. 3.2). 1.4    Für den Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich. Sie ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt – was auch für die Eröffnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt (vgl. BGE 144 V 58 E. 4.4 mit Hinweisen). Die Arbeitsunfähigkeit muss sich zudem auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben. Es muss also arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2014 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 1.5    Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).     Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 143 V 434 E. 2.2, 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).     Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).

2.     2.1    Die Klägerin machte klageweise im Wesentlichen geltend, sie sei nach ihrer Tätigkeit bei der C.___ AG nicht mehr in der Lage gewesen, eine Arbeitstätigkeit auszuüben. Auch wenn die Gutachter der Invalidenversicherung den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht ganz genau hätten feststellen können, stehe fest, dass sie aufgrund der medizinischen Probleme, die während der Tätigkeit bei der C.___ AG aufgetreten seien, invalid geworden sei. Entsprechend sei sowohl der sachliche als auch der zeitliche Zusammenhang zu bejahen (Urk. 1). Daran hielt die Klägerin auch in ihrer Replik fest (Urk. 20). 2.2    Die Beklagte stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, rentenbegründend im IV-Verfahren sei einzig die mittelgradige neuropsychologische Störung bei Minderintelligenz gewesen, deren Bestand und Auswirkungen bereits im Jahr 2015 festgestellt worden seien. Demgegenüber habe die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ab dem 1. September 2020 auf einer mittelgradigen depressiven Episode, differenzialdiagnostisch einer Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion, gegründet und sei erst nach dem Zugang der Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der C.___ AG aufgetreten. Diese depressive Reaktion sei im Zeitpunkt der Begutachtung vollständig remittiert gewesen und habe keine Auswirkung auf die Invalidisierung gehabt. Entsprechend fehle es an einem sachlichen Zusammenhang zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten eingetretenen Arbeitsunfähigkeit vom 1. September 2020 und der Invalidität vom 1. September 2021 (Urk. 12 S. 19 f.). Die Klägerin habe zunächst in einem 30 %-Pensum bei der C.___ AG angefangen, welches sie dann auf 50 % und schliesslich auf 80 % gesteigert habe. Eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % habe nie erreicht werden können. Die Klägerin habe nach eigener Einschätzung, nach der Beurteilung der behandelnden Ärzte sowie auch nach Auffassung ihres Rechtsvertreters ab Februar 2015 nie eine volle Arbeitsleistung wie eine gesunde Person erbringen können. Selbst wenn sie zeitlich in einem 80 %-Pensum gearbeitet habe, habe ihre Leistungskomponente deutlich darunter gelegen, weshalb der zeitliche Konnex zur Arbeitsunfähigkeit vom Februar 2015 nicht unterbrochen worden sei (Urk. 12 S. 21 ff.). Eine Bindungswirkung der IV-Verfügung bestehe nicht, da der Eintritt der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit zeitlich mehrere Jahre vor Beginn des Wartejahres der Invalidenversicherung liege, welches wegen der tatsächlich erzielten Erwerbseinkommen in verschiedenen Jobs erst am 1. September 2020 habe eröffnet werden können. Für die Invalidenversicherung sei somit nicht massgeblich gewesen, wann die Grenze der Arbeitsunfähigkeit von 20 % überschritten worden sei (Urk. 12 S. 24). Da das Geburtsgebrechen der Klägerin (Lippen-Kiefer-Gaumenspalte) für die Invalidisierung nicht relevant gewesen sei und die Invalidität nicht vor Eintritt der Mündigkeit eingetreten sei, würden auch die Ausnahmebestimmungen von Art. 23 lit. b und c BVG nicht zur Anwendung gelangen (Urk. 12 S. 16 f.).     In ihrer Duplik führte die Beklagte ergänzend aus, die C.___ AG habe mit Schreiben vom 30. Januar 2025 (Urk. 29/3) bestätigt, dass die Klägerin nie ein Leistungsniveau habe erbringen können, welches einem 80 %-Pensum einer gesunden Person entsprochen habe (Urk. 24).

3.    Der Beklagten wurden der Vorbescheid vom 5. Dezember 2023 (Urk. 17/248) und die Verfügung vom 12. April 2024 (Urk. 2/1) eröffnet. Zu berücksichtigen ist indes, dass sich die Klägerin erst am 15. Dezember 2020 (erneut) zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 17/138), weshalb ein Anspruch auf eine Invalidenrente somit frühestens am 1. Juni 2021 entstehen konnte (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) und im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren keine Notwendigkeit zur Abklärung bestanden hatte, ob bereits vorher eine Arbeitsunfähigkeit vorlag. Damit besteht bezüglich des Eintritts der in Frage stehenden Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität geführt hat, keine Bindung an die Ausführungen der Invalidenversicherung, und die Sache ist frei zu prüfen (vgl. E. 1.5).

4. 4.1    Im Bericht von Dr. phil. H.___, I.___ AG, vom 16. Februar 2015 über die testpsychologische Abklärung vom 9. und 12. Februar 2015 wurde als Diagnose eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) genannt (Urk. 17/106/1). Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung habe sich ein niedriges intellektuelles Leistungsniveau (leichte Intelligenzminderung) gezeigt. Im Bereich der Aufmerksamkeitsfunktionen hätten sich eine insgesamt reduzierte Fähigkeit zur Teilung der Aufmerksamkeit und eine verminderte kognitive Flexibilität gezeigt. Im Bereich der Lern- und Gedächtnisfunktionen habe sich über alle Tests hinweg eine verminderte Lern- und Gedächtnisleistung ergeben. Im Bereich der exekutiven und räumlich-konstruktiven Funktionen habe sich eine Störung der Visuokonstruktion, der Wortflüssigkeit und der Problemlösefähigkeit gezeigt. Insgesamt habe sich somit eine deutlich verminderte kognitive Leistungsfähigkeit gezeigt, wobei insbesondere die exekutiven Defizite am ehesten im Rahmen der leichten Intelligenzminderung zu interpretieren seien (Urk. 17/106/5). Die objektivierten Defizite könnten die schwankende und unkonzentrierte Arbeitsweise durchaus erklären. Dadurch seien Einschränkungen bei der beruflichen Tätigkeit nachvollziehbar und auch zu erwarten. Die neuropsychologisch festgestellten Beeinträchtigungen würden nahelegen, dass eine Beschäftigung im ersten Arbeitsmarkt zu hohe Anforderungen an die Klägerin stellen würde. Das intellektuelle Leistungsniveau weise auf eine leichte Intelligenzminderung hin. Soweit dies beurteilbar sei, sei eine praktische Arbeit im geschützten Rahmen ohne hohe zeitliche Anforderungen und bei möglichst geringer Ablenkung indiziert. Aufgrund der exekutiven Defizite sollten nur Aufgaben durchgeführt werden, welche von aussen strukturiert seien und keine selbständige Problemlösung erfordern würden. Aufgaben sollten selektiv erledigt und geteilte Aufmerksamkeit sollte vermieden werden. Bei deutlich verminderter verbaler Aufnahmefähigkeit sollten Kompensationsstrategien eingesetzt werden, wie das Aufschreiben von wichtigen Informationen. Bei erhöhter Fehleranfälligkeit seien eine ausführliche Schlusskontrolle nach Erledigung der Arbeit sowie die Verwendung von Checklisten zu empfehlen. Bei reduzierter Flexibilität sollten Aufgaben seriell erledigt, Ablenkung sollte vermieden werden (Urk. 17/106/6). 4.2    Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in ihrem psychiatrischen Konsilium vom 17. August 2021 zuhanden der Krankentaggeldversicherung folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 17/184/15): - Anpassungsstörung mit einer längeren depressiven Reaktion (ICD-10 F43.21) - Verdacht auf eine leichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7) Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.25; Urk. 17/184/15). Dr. E.___ hielt im Rahmen der versicherungsmedizinischen Beurteilung fest, die Klägerin habe anlässlich der Untersuchung am 2. August 2021 über Auseinandersetzungen am Arbeitsplatz berichtet, welche sie subjektiv als Mobbing empfunden habe. Zudem habe sie über diverse Unzulänglichkeiten im Sinne einer deprimierten Grundstimmung und über Überforderungstendenzen berichtet sowie über Schlafstörungen geklagt. Im objektiven psychopathologischen Befund in Anlehnung an die AMDP-Richtlinien hätten insoweit psychopathologische Auffälligkeiten bestanden, als die Klägerin am ehesten im Affekt auffällig gewirkt habe. Die affektive Stimmungslage sei zum depressiven Pol hin verschoben gewesen. Teilweise habe die Klägerin jedoch dysphorisch und gereizt gewirkt, vor allem wenn detailliert nachgefragt worden sei. Diesbezüglich sei sie kognitiv überfordert erschienen. Insgesamt wirke die Klägerin nicht schmerzgequält. Im Rahmen der Untersuchung hätten sich keine Beeinträchtigungen der Bewusstseinsklarheit und der Bewusstseinshelligkeit gezeigt. Die emotionale Schwingungsfähigkeit sei erhalten gewesen. Der formale Gedankengang sei in Kohärenz und Stringenz sowie im Tempo ungestört gewesen. Es hätten keine krankheitswertigen inhaltlichen Denkstörungen und keine strukturellen Ich-Störungen festgestellt werden können. Hinweise für Wahn oder Sinnestäuschungen in Form von Halluzinationen oder illusionären Verkennungen hätten nicht bestanden. Der Antrieb und das psychomotorische Verhalten seien herabgesetzt gewesen. Gestik und Mimik hätten die Stimmung affektsynthym unterstrichen. Die Exploration des Tagesprofils habe auf ein reduziertes Alltagsaktivitätsniveau hingewiesen. Analog der Parameter der funktionellen Leistungsfähigkeit in Anlehnung an das Mini-ICF-APP bestünden Störungen der Aktivität und Partizipation in Bezug auf die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, in der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben sowie in Bezug auf die Durchhaltefähigkeit in einem mindestens mittelgradigen Ausmass (Urk. 17/184/15 f.). Die Klägerin weise am ehesten im Rahmen der Arbeitssituation und des Verlusts der Arbeitsstelle eine Anpassungsstörung mit einer längeren depressiven Reaktion auf (Urk. 17/184/16). Im Weiteren werde das gesamte Zustandsbild der Klägerin überwiegend wahrscheinlich durch eine leichte kognitive Beeinträchtigung aggraviert, da sie schnell an ihre Grenzen gerate. Es falle ihr z.B. auch schwer, sich zu bewerben, und es fehle eine psychosoziale Unterstützung (Urk. 17/184/18). In der angestammten Tätigkeit als Betriebsfachfrau sei die Klägerin medizinisch-theoretisch im Begutachtungszeitpunkt als 50 % arbeitsfähig zu beurteilen. Das Umfeld müsse jedoch entsprechend gestaltet sein. Die Klägerin müsse genau angeleitet werden. Zudem müsse die Aufgabenstellung klar strukturiert sein sowie ohne zu hohe Anforderungen an die kognitiven Fähigkeiten und mit einer klaren zeitlichen Begrenzung in einem wohlwollenden Umfeld stattfinden. Ab dem 1. Oktober 2021 bestehe medizinisch-theoretisch in einer solchen Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Es werde eine neuropsychologische Abklärung der Klägerin empfohlen, um eine allfällige Lernbehinderung oder allenfalls eine kognitive Einschränkung in Erfahrung zu bringen und um dann entsprechend das Arbeitsprofil anpassen zu können (Urk. 17/184/19). 4.3     4.3.1    Im polydisziplinären Gutachten der G.___ AG vom 10. Oktober 2023 wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 17/231/29 f.): - Mittelgradige neuropsychologische Störung (ICD-10 F06.8) - Leichte Intelligenzminderung, IQ im Bereich 62 (VI 95 % 59-69; ICD-10 F70) - Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten, nicht näher bezeichnet (Lernbehinderung ohne nähere Angaben; ICD-10 F81.9) Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt (Urk. 17/231/30): - Infantiles POS - Status nach Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) - Dysthymia (ICD-10 F34.1) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) - Dyslipidämie (laut Akte, ICD-10 E78.5) - Adipositas WHO Grad I (ICD-10 E66.90) - Komplette Lippen-Kiefer-Gaumenspalte links mit St. P. verschiedenen Operationskorrekturen (ICD-10 Q37.5) - Gesichtsasymmetrie bei deutlich kleinerer linker Gesichtshälfte (ICD-10 Q67.0) - Nasenbelüftungsbehinderung des linken Nasenganges (ICD-10 R06.88) 4.3.2    Im allgemeininternistischen sowie auch im kieferorthopädischen Gutachten wurde festgehalten, dass sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe (Urk. 17/231/62, 92). 4.3.3    Die neuropsychologische Gutachterin hielt fest, die Klägerin habe am Ende der Untersuchung mit ausgeprägten Fehlreaktionen in der geteilten Aufmerksamkeit als Ausdruck von stark vorhandenen Momenten der Unaufmerksamkeit (Konzentration Differentialdiagnose [DD] Ermüdung) imponiert. Bei zu Beginn der Untersuchung noch gut und stabil vorhandenen Reaktionszeiten habe sich am Ende der Untersuchung ein deutlicher Abfall der Reaktionsgeschwindigkeit und Stabilität gezeigt. Es hätten sich deutliche Defizite in der Diskriminationsfähigkeit und Effizienzleistung in den schriftlichen Durchstreich-/Selektionsaufgaben gezeigt. Insbesondere wenn noch eine serielle Additionsaufgabe hinzukomme, verliere die Klägerin an Effizienz und Genauigkeit. Die auditiv-verbale Aufmerksamkeitsspanne (Kurzzeitgedächtnis) und Aufmerksamkeitskapazität (Arbeitsgedächtnis) seien ebenfalls vermindert ausgefallen. Im Bereich der Exekutivfunktionen habe sich auch ein mangelndes verbales divergentes Denken/Wortflüssigkeit/Wortbildung mit erhöhten Wiederholungen gezeigt. Im Rahmen der leichten Intelligenzminderung mit vorhandener Enkodierung-, Speicher- und Abrufstörung, aber auch im Rahmen der Bildung, zeige die Klägerin deutliche Einbussen in der Urteilsfähigkeit. Die Alertness und die exekutive Kontrolle, welche in etwa der Hälfte der Testuntersuchungen erhoben worden seien, hätten sich grenzwertig präsentiert. Die Klägerin zeige keine erhöhte Störanfälligkeit oder verminderte Impulskontrolle. Der psychomotorische Antrieb, die kognitive Informationsverarbeitung beim Zahlen verbinden sowie auch die visuelle Wahrnehmung hätten sich regelrecht präsentiert (Urk. 17/231/113 f.). In Zusammenschau aller vorliegenden Informationen sei das aktuelle klinische Bild gemäss Leitlinien der Schweizerischen Vereinigung für Neuropsychologie (SVNP) und im Rahmen des ICD-Klassifikationssystems als mittelgradige neuropsychologische Störung (ICD-10 F06.8) bei leichter Intelligenzminderung (ICD-10 F70) einzuordnen. Eine mittelgradige neuropsychologische Störung entspreche gemäss den Leitlinien der SVNP einer Arbeitsfähigkeit von 30-50 % im ersten Arbeitsmarkt. Bei der Klägerin sei aus rein neuropsychologischer Sicht die Arbeitsfähigkeit im zweiten Arbeitsmarkt 50 % (Urk. 17/231/114 f.).     Da der IQ ein stabiles Merkmal darstelle, würden die derzeitigen Befunde einer mittelschweren kognitiven Störung insgesamt mit den neuropsychologischen Vorbefunden vom Februar 2015 korrespondieren. Neuropsychologisch sei bereits damals eine Tätigkeit im zweiten Arbeitsmarkt empfohlen worden. An dieser Empfehlung könne festgehalten werden. (Urk. 17/231/114). 4.3.4    Der begutachtende Psychiater führte aus, im Verlauf der psychiatrischen Exploration sei aufgefallen, dass bei der Klägerin eine eingeschränkte gedankliche und geistige Flexibilität bestehe. Sie sei nach etwa einer Stunde etwas ermüdet und ermattet erschienen. Dem Dossier lasse sich schon früh entnehmen, dass bei ihr unterdurchschnittliche intellektuelle Fähigkeiten und eine Entwicklungsverzögerung bestanden hätten. Auch werde ein allgemeiner Entwicklungsrückstand angeführt und in der neuropsychologischen Untersuchung im Februar 2015 habe eine leichte Intelligenzminderung festgestellt werden können. Auch in der im Rahmen dieses Gutachtens durchgeführten neuropsychologischen Untersuchung habe sich eine mittelgradige neuropsychologische Funktionsstörung gezeigt. Die Klägerin habe berichtet, dass die Affektivität bei ihr wechselnd sei, und sie habe auch etwas bedrückt gewirkt. Eine akute, floride depressive Symptomatik habe nicht bestanden. Auch testpsychologisch hätten sich keine Hinweise darauf finden lassen. Die explorierbaren und wohl bestehenden depressiven Symptome hätten allenfalls eine Dysthymie bedingt, wobei vorstellbar sei, dass sich diese vor dem Hintergrund der psychosozialen Aufwuchsbedingungen (kongenital bestehende Lippen-Kiefer-Gaumenspalte sowie Erlebnisse während des Besuchs der heilpädagogischen Schule) ausgebildet habe. Möglicherweise hätten auch Übergriffe, denen die Versicherte entsprechend dem Dossier wohl ausgesetzt gewesen sei, über die sie jedoch keine Auskunft habe geben wollen, zu den Umständen beigetragen. Die Dysthymie könne im Verlauf von ausgeprägten depressiven Phasen überlagert worden sein. So werde im Bericht der I.___ AG vom 16. Februar 2015 die Diagnose einer schweren depressiven Episode gestellt. Eine solche habe derzeit nicht festgestellt werden können. Im Weiteren habe Dr. med. J.___ am 27. November 2020 die Diagnose einer mittelgradig depressiven Episode, DD Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion, gestellt. In dem Bericht werde angeführt, bei der Klägerin hätten teilweise Suizidgedanken bei klar negierten Absichten bestanden. Somit habe möglicherweise eine rezidivierende depressive Störung bestanden, die derzeit als remittiert bezeichnet werden könne. Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe im Bericht vom 26. April 2021 sodann die Diagnose einer leichtgradigen depressiven Episode, DD rezidivierende depressive Störung, gestellt und Dr. E.___ habe am 17. August 2021 die Diagnose einer Anpassungsstörung mit einer längeren depressiven Reaktion genannt, die dann auch von Dr. D.___ im Bericht vom 15. März 2022 angegeben worden sei. Im Verlauf sei somit eine Besserung ablesbar und in der derzeitigen Untersuchung habe sich keine floride depressive Symptomatik mehr abgezeichnet, auch nicht im Sinne einer Anpassungsstörung. Auch das Absenken der Behandlungsfrequenz sowie das Fehlen einer psychopharmakotherapeutischen Medikation sprächen für eine Besserung der psychischen Befindlichkeit der Klägerin. Einem möglicherweise vorbestehenden infantilen psychoorganischen Syndrom (POS) käme derzeit, bei Fehlen jeglicher in diese Richtung weisender Symptome, kein Gewicht mehr zu. Insgesamt habe sich kein Hinweis auf eine hyperkinetische Störung finden lassen und eine entsprechende Diagnose werde auch im gesamten Dossier nicht genannt. Auch eine Traumafolgestörung, eine akzentuierte Persönlichkeit oder gar eine Persönlichkeitsstörung hätten nicht festgestellt werden können. Die bestehenden Handicaps seien am ehesten im Zusammenhang mit der Störung im Bereich der Kognition zu sehen. Zusammenfassend habe, mit Ausnahme der auf neuropsychologischem Fachgebiet erhobenen Störungen im Bereich der Kognition, keine weitere Diagnose auf psychiatrischem Fachgebiet erhoben werden können, die die Arbeitsfähigkeit beeinflusse (Urk. 17/231/152 ff.). Unter Berücksichtigung der auf neuropsychologischem Fachgebiet erhobenen Befunde sei die Klägerin aus rein psychiatrischer Sicht in der Lage, sämtliche ihrem körperlichen Leistungsprofil angepasste Tätigkeiten mit einer integralen Reduktion von 50 % zu verrichten. Dabei sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Hauswirtschaft im geschützten Rahmen als ideal angepasste Tätigkeit zu bezeichnen (Urk. 17/231/156). 4.3.5    In der Konsensbeurteilung hielten die Gutachter fest, aus interdisziplinärer Sicht ergebe sich in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 17/231/33). Auch in einer angepassten Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 17/231/35). Als ideal angepasste Tätigkeit sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Hauswirtschaft auf dem zweiten Arbeitsmarkt zu bezeichnen (Urk. 17/231/34). Da dem klinischen Bild die leichte Intelligenzminderung zu Grunde liege und durch Anteile der depressiven Störung, bzw. aktuell Dysthymie, die Defizite in der Selbstkompetenz und der Selbstwirksamkeit überwiegend wahrscheinlich nochmals verstärkt seien, sei die Arbeitsfähigkeit möglich wahrscheinlich seit der neuropsychologischen Untersuchung vom Februar 2015 auf neuropsychologischem Fachgebiet vergleichbar zur aktuellen Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht habe sich die im Bericht der I.___ AG vom 15. Februar 2015 angenommene Arbeitsunfähigkeit für den ersten Arbeitsmarkt nicht bewahrheitet, da die Klägerin in der Folge noch auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig gewesen sei. Ebenso wenig habe sich die gemäss Dr. E.___ ab dem 1. Oktober 2021 attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit im Bereich Betriebsfachfrau unter bestimmten Kautelen bewahrheitet. Da wohl schon immer eine unterdurchschnittlich intellektuelle Leistungsfähigkeit sowie Lernschwierigkeiten bestanden hätten, bestünden die Einschränkungen möglicherweise seit Geburt. Endgültig bestehe die Einschränkung möglicherweise seit dem Scheitern der Ausbildung zur Detailhandelsassistentin im Juli 2012. Zwischenzeitlich hätten möglicherweise die stattgehabten depressiven Störungsanteile, die heute nicht mehr feststellbar seien, die Arbeitsfähigkeit phasenweise immer wieder gemindert. Sicher bestehe die Einschränkung seit der Erstellung des neuropsychologischen Gutachtens. Zusammenfassend sei aus interdisziplinärer Sicht festzuhalten, dass eine exakte retrospektive Arbeitsfähigkeitsbemessung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im vorliegenden Fall kaum möglich sei (Urk. 17/231/33 f.). 4.4    Nachdem der regionale ärztliche Dienst (RAD) der IV-Stelle im Gutachten der G.___ AG widersprüchliche Aussagen bezüglich der Arbeitsfähigkeit festgestellt und eine Aussage zum Eintritt des Gesundheitsschadens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erbeten hatte (Urk. 17/245/5), führten die Gutachter nach entsprechenden Rückfragen mit Stellungnahme vom 22. November 2023 aus, aus polydisziplinärer Sicht liege auf dem ersten Arbeitsmarkt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Diese Arbeitsfähigkeit sei spätestens seit dem Zeitpunkt der neuropsychologischen Begutachtung im Jahr 2015 als möglich-wahrscheinlich anzunehmen (Urk. 17/239).

5. 5.1    Mit der Beklagten ist festzustellen, dass bei der Klägerin kein Geburtsgebrechen vorliegt und sie auch nicht als Minderjährige invalid wurde, weshalb kein Fall gemäss Art. 23 lit. b oder c BVG vorliegt. Der Anspruch auf eine Invalidenrente ist gestützt auf Art. 23 lit. a BVG zu prüfen (Urk. 12 S. 16 f., S. 26). Während die Klägerin geltend machte, die relevante Arbeitsunfähigkeit, mithin diejenige, welche die Invalidität verursacht hat, sei während der Versicherungszeit bei der Beklagten eingetreten (Urk. 1), berief sich Letztere zur Verweigerung ihrer Leistungspflicht insbesondere auf eine seit 2015 bestehende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %, wobei der zeitliche Konnex zur heute vorliegenden Invalidität nicht unterbrochen worden sei (Urk. 12 S. 18 ff.). 5.2     5.2.1    Zur Begründung ihres Standpunktes stützte sich die Beklagte insbesondere auf die Beurteilung der Gutachter der G.___ AG, welche in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 22. November 2023 festhielten, die 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei möglich-wahrscheinlich spätestens seit dem Zeitpunkt der neuropsychologischen Begutachtung im Jahr 2015 anzunehmen (Urk. 17/239).     Diesbezüglich ist zunächst daran zu erinnern, dass der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein muss (vgl. vorstehend E. 1.4), welcher Zeitpunkt von den Gutachtern auch auf Nachfrage nur mit dem nicht rechtsgenügenden Beweisgrad «möglich-wahrscheinlich» beantwortet wurde (E. 4.4). Zwar erfordert der rechtsgenügliche Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen nicht zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit. Indes reichen nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_61/2014 vom 23. Juli 2014 E. 5.1 mit Hinweisen). Um der retrospektiven ärztlichen Attestierung der Arbeitsunfähigkeit zu folgen und auf ein echtzeitliches Arztzeugnis verzichten zu können, müssten die negativen Auswirkungen der Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit echtzeitlich dokumentiert sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_851/2014 vom 29. Juni 2015 E. 3.2 mit Hinweis). 5.2.2    Vorliegend kam zwar Dr. phil. H.___ im Rahmen der testpsychologischen Abklärung im Februar 2015 zum Schluss, dass eine Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt aufgrund der neuropsychologisch festgestellten Beeinträchtigungen zu hohe Anforderungen an die Klägerin stelle (Urk. 17/7106/6). Indes war die Klägerin in der Folge ab Dezember 2015 bis November 2016 und damit für ein Jahr in einem dem Landes-Gesamtarbeitsvertrag für das Gastgewerbe (L-GAV) unterstellten Vollzeitpensum als Mitarbeiterin in einer Pizzeria tätig (Urk. 17/121, Urk. 17/282), wobei sich in den Akten keinerlei Hinweise auf Krankheitsabsenzen oder sonstige Anzeichen für sich sinnfällig auswirkende Einbussen an funktionellem Leistungsvermögen während dieser Anstellung im ersten Arbeitsmarkt finden. Die IV-Stelle qualifizierte die Klägerin aufgrund dieser Anstellung als eingegliedert und verneinte einen Rentenanspruch (Urk. 17/133, 134). Entsprechend hielten denn auch die Gutachter der G.___ AG fest, dass sich die von Dr. phil. H.___ im Februar 2015 angenommene Arbeitsunfähigkeit für den ersten Arbeitsmarkt nicht bewahrheitet habe (Urk. 17/231/33). Eine bereits im Februar 2015 eingetretene berufsvorsorgerechtlich massgebende Arbeitsunfähigkeit ist entgegen der Ansicht der Beklagten (Urk. 12 S. 20) somit nicht nachgewiesen. 5.2.3    In der Folge bezog die Klägerin für rund ein Jahr Arbeitslosenentschädigung und hatte zwischenzeitlich verschiedene kurzzeitige Arbeitsstellen inne (Urk. 17/282). Für den genannten Zeitraum finden sich in den Akten weder echtzeitliche Arbeitsunfähigkeitszeugnisse noch sonstige Hinweise auf eine gesundheitlich bedingte Einschränkung. Im November 2017 trat die Klägerin schliesslich die Anstellung bei der C.___ AG an, wobei es sich erneut um eine reguläre Anstellung im ersten Arbeitsmarkt handelte, nicht wie von der Beklagten vermutet um einen zu Eingliederungszwecken angebotenen Nischenarbeitsplatz (Urk. 25/2, Urk. 29/3). Wenngleich sie bei dieser nur in einem Teilzeitpensum tätig war, deutet nichts darauf hin, dass die Klägerin bei Eintritt in das Arbeitsverhältnis nicht voll arbeitsfähig war. So fehlt es vorliegend insbesondere an einer echtzeitlichen, ärztlichen Bestätigung dafür, dass die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen nur in einer Teilzeitbeschäftigung hätte tätig sein können. Die Klägerin führte im Rahmen der Begutachtung der G.___ AG denn auch aus, sie sei bei der C.___ AG anfänglich zu 30 % angestellt worden, da es nicht mehr Pensum gegeben habe (Urk. 17/231/78). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Teilzeitanstellung einem (zunächst) fehlenden höheren Bedarf der ehemaligen Arbeitgeberin geschuldet war, was auch im Einklang damit steht, dass die Klägerin in der Folge ihr Pensum auf zunächst 50 % und schliesslich auf 80 % steigerte (Urk. 17/231/78). 5.2.4    Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf ein Schreiben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 30. Januar 2025 geltend machte, die Klägerin habe nie das Leistungsniveau einer gesunden Person erreicht, weshalb der zeitliche Konnex zur Arbeitsunfähigkeit vom Februar 2015 nicht unterbrochen worden sei (Urk. 24 S. 2 f.), ist daran zu erinnern, dass eine seit Februar 2015 vorbestehende Arbeitsunfähigkeit vorliegend gerade nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden konnte (vgl. vorstehend E. 5.2.2). Dem genannten Schreiben ist zu entnehmen, dass ab Ende 2018 bis zur Kündigung mehrere Gespräche mit der Klägerin hätten geführt werden müssen, wobei Inhalt dieser Gespräche unter anderem die fehlende Konstanz der Arbeitsqualität sowie die mangelhafte Arbeitsmotivation, Arbeitseinstellung und Zuverlässigkeit gewesen seien (Urk. 29/3). Diesbezüglich gilt es zu berücksichtigen, dass die Klägerin seit November 2017 bei der C.___ AG angestellt war. Gespräche aufgrund unzufriedenstellender Leistungen wurden ab Ende 2018 und damit erstmals nach rund einem Jahr der Anstellung geführt, was ebenso gegen ein bereits bei Antritt des Arbeitsverhältnisses eingeschränktes Leistungsvermögen spricht wie der Umstand, dass die Klägerin ihr Pensum von 30 % auf zuletzt 80 % steigerte, wobei sie letzteres Pensum unbestrittenermassen (Urk. 17/231/108, Urk. 12 S. 21) für mindestens ein Jahr ausübte. 5.2.5    Nach dem Gesagten ist eine massgebliche Arbeitsunfähigkeit der Klägerin vor November 2017 – und damit vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten – nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Damit erübrigt sich eine Beiladung von weiteren allfällig leistungspflichtigen Pensionskassen (Urk. 1 S. 3). 5.3     5.3.1    Zu prüfen bleibt, ob die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit während der vom 27. November 2017 bis 30. März 2021 dauernden Versicherungsdeckung durch die Beklagte (Urk. 29/3, Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG) eingetreten ist. Krankheitsabsenzen wies die Klägerin gemäss der C.___ AG einzig am 12. November 2019 sowie ab dem 1. September 2021 (richtig: 2020) bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ende Februar 2021 auf (Urk. 29/3 S. 2). 5.3.2    Ab dem 1. September 2020 – und somit während der Versicherungsdeckung – wurde der Klägerin von ihrem Hausarzt und anschliessend von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 17/151 und Urk. 17/155). Zwar ging Dr. E.___ im psychiatrischen Konsilium vom 17. August 2021 von einer im Begutachtungszeitpunkt bestehenden 50%igen Arbeitsfähigkeit und ab dem 1. Oktober 2021 medizinisch-theoretisch von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Betriebsfachfrau aus. Indes wies sie darauf hin, dass das Umfeld so gestaltet sein müsse, dass die Klägerin klar angeleitet werde, die Aufgabenstellung klar strukturiert sei und keine zu hohe Anforderungen an die kognitiven Fähigkeiten gestellt würden. Zudem empfahl Dr. E.___ eine neuropsychologische Abklärung (Urk. 17/184/19). Eine solche wurde im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung durch die G.___ AG durchgeführt (Urk. 17/231/99 ff.). Die Gutachter attestierten der Klägerin aus polydisziplinärer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt (Urk. 17/239), wobei sie im Rahmen der retrospektiven Beurteilung der Arbeitsfähigkeit darauf hinwiesen, dass sich die von Dr. E.___ ab dem 1. Oktober 2021 attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit nicht bewahrheitet habe (Urk. 17/231/33). 5.3.3    Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Klägerin seit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die C.___ AG – abgesehen von einer Integrationsmassnahme über das Sozialamt im zweiten Arbeitsmarkt (Urk. 17/231/53, 78, 108, 137; vgl. auch Urk. 17/282) – keine Anstellung mehr inne hatte, kam es bei der Klägerin seit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im September 2020 zu keiner berufsvorsorgerechtlich massgeblichen Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit mehr, weshalb der zeitliche Zusammenhang zwischen der während der Versicherungsdeckung durch die Beklagte eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der eingetretenen Invalidität gegeben ist. 5.4     5.4.1    Die Beklagte bestritt das Vorliegen eines sachlichen Zusammenhangs: Die Invali-dität beruhe einzig auf der mittelgradigen neuropsychologischen Störung bei Minderintelligenz, während die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin vom 1. September 2020 auf einer mittelgradigen depressiven Episode, differentialdiagnostisch einer Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion, beruht habe (Urk. 12 S. 19 f.). 5.4.2    Vorliegend ist unbestritten, dass die Invalidität der Klägerin auf einer mittelgradigen neuropsychologischen Störung sowie einer leichten Intelligenzminderung beruht (Urk. 17/231/29).     Zwar trifft es zu, dass der Hausarzt in seinem Bericht vom 27. November 2020 als Diagnose eine mittelgradige depressive Episode, differentialdiagnostisch eine Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion nannte (Urk. 17/157/1) und auch der behandelnde Psychiater in seinem Bericht vom 26. April 2021 eine leichtgradige depressive Episode, differentialdiagnostisch eine rezidivierende depressive Störung, diagnostizierte (Urk. 17/187/1), wogegen der psychiatrische Gutachter der G.___ AG keine floride depressive Symptomatik mehr feststellen konnte und entsprechend von einer Besserung respektive Remission der von den behandelnden Ärzten diagnostizierten depressiven Störung ausging (Urk. 17/231/153). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der behandelnde Hausarzt über eine erhöhte Fehleranfälligkeit bei kognitiven Einbussen (Planen und Handeln) sowie ein verlangsamtes Arbeitstempo berichtete (Urk. 17/157/1). Der behandelnde Psychiater wies auf deutlich verminderte kognitive Fähigkeiten (Verlangsamung, Konzentration, Fehleranfälligkeit, reduzierte exekutive Funktionen) und damit verbundene erhöhte Fehleranfälligkeit hin und äusserte auch einen Verdacht auf eine Intelligenzminderung (Urk. 17/187). Letzteren bestätigte er telefonisch gegenüber dem psychiatrischen Gutachter der G.___ AG unter Hinweis auf eine Lernbehinderung (Urk. 17/231/148). 5.4.3    Nach dem Gesagten ordneten die behandelnden Ärzte das Leiden der Klägerin diagnostisch zwar als depressive Störung ein, welche von den Gutachtern der G.___ AG als remittiert bezeichnet wurde. Indes ergibt sich aus den Berichten der behandelnden Ärzte, dass der im September 2020 attestierten Arbeitsunfähigkeit im Wesentlichen kognitive Einschränkungen zugrunde lagen. Entsprechende kognitive Einschränkungen wurden letztlich auch im Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung durch die G.___ AG festgestellt – Fehlreaktionen in der geteilten Aufmerksamkeit, Abfall der Reaktionsgeschwindigkeit und Stabilität am Ende der Untersuchung, Defizite in der Diskriminationsfähigkeit und Effizienzleistung in den schriftlichen Durchstreich-/ Selektionsaufgaben, verminderte Aufmerksamkeitsspanne (Kurzzeitgedächtnis) und Aufmerksamkeitskapazität (Arbeitsgedächtnis), deutliche Einbussen in der Urteilsfähigkeit (Urk. 17/231/113) - und führten schliesslich zur Invalidisierung.     Damit ist der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit im September 2020 geführt hat, von der Art her im Wesentlichen derselbe, der der Erwerbsunfähigkeit der Klägerin zugrunde liegt, weshalb ein sachlicher Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der später eingetretenen Invalidität zu bejahen ist (E. 1.3). 5.5    Zusammenfassend ist mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die leistungsauslösende Arbeitsunfähigkeit der Klägerin eintrat, als sie bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert war. Da sowohl die sachliche als auch die zeitliche Konnexität zwischen der Arbeitsunfähigkeit und der eingetretenen Invalidität zu bejahen ist, ist die Beklagte für die Invalidität der Klägerin leistungspflichtig. 6.1     6.1.1    Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Art. 29 IVG (Art. 26 Abs. 1 BVG). Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange die versicherte Person den vollen Lohn erhält (Art. 26 Abs. 2 BVG).     Laut Vorsorgereglement der Beklagten Ziff. 4.6.2 Abs. 3 (Urk. 34/1 S. 12) setzt der Rentenanspruch nach 12 Monaten Erwerbsunfähigkeit ein. Der Anspruch wird aufgeschoben, solange ein Anspruch auf Lohnfortzahlung oder entsprechende Ersatzleistungen besteht. Als Ersatzleistungen gelten insbesondere Krankentaggelder.     Aus den Akten ergibt sich, dass die Klägerin bis am 30. September 2021 Kranken-taggelder bezogen hat (Urk. 17/182). In der Klage hat sie geltend gemacht, die Taggeldversicherung habe die Krankentaggelder in der Zwischenzeit bis am 31. August 2022 ausgerichtet (Urk. 1 S. 3), was von der Beklagten nicht bestritten wurde, weshalb der Rentenbeginn antragsgemäss auf den 1. September 2022 festzulegen ist. 6.1.2    Ausgehend von der unbestrittenen vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Klägerin für den ersten Arbeitsmarkt (Urk. 17/239) bemisst sich der Invaliditätsgrad auch unter Zugrundelegung der versicherten Teilerwerbstätigkeit von 80 % (BGE 144 V 63, insbesondere E. 6) auf 100 % und gibt der Klägerin Anspruch auf eine volle Invalidenrente (Art. 24 Abs. 1 lit. a BVG in der bis am 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung sowie Ziff. 4.6.1 Abs. 3 des Vorsorgereglements der Beklagten [Urk. 34/1]). 6.2    Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c).     Das Vorsorgereglement der Beklagten (Urk. 34/1) sieht in Ziff. 4.2.4 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. 9.3 einen Verzugszinssatz entsprechend dem BVG-Mindestzins plus einem Prozent vor. Der BVG-Mindestzinssatz beträgt seit dem 1. Januar 2024 1.25 % (Art. 12 lit. k der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2). Die Klägerin erhob am 19. August 2024 Klage, womit ihr ab diesem Datum ein Verzugszins von 2.25 % für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zuzusprechen ist. 6.3    Da seitens der Klägerin kein beziffertes Klagebegehren vorliegt, ist die Klage gemäss ständiger Praxis in dem Sinne gutzuheissen, dass die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin ab 1. September 2022 eine volle Invalidenrente zuzüglich Verzugszinsen von 2.25 % seit dem 19. August 2024 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten.     Die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse ist der Beklagten zu überlassen (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre; vgl. BGE 129 V 450).

7.    Laut Ziff. 4.6.4 des Vorsorgereglements der Beklagten sind nach Massgabe des Invaliditätsgrades keine Beiträge mehr zu bezahlen, wenn die Erwerbsunfähigkeit einer versicherten Person länger als die im Vorsorgeplan festgelegte Wartefrist (vorliegend drei Monate, Urk. 34/2 S. 2) dauert. Die Befreiung von der Beitragszahlung dauert, solange die Erwerbsunfähigkeit besteht, längstens aber bis zur reglementarischen Pensionierung oder bis zum Tod der versicherten Person (Urk. 34/1 S. 13).     Infolgedessen ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin nach Ziff. 4.6.4 des Vorsorgereglements ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der dreimonatigen Wartefrist die Beitragsbefreiung zu gewähren.

8.    Ausgangsgemäss ist die Beklagte gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu verpflichten, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Klägerin eine Parteientschädigung zu entrichten. Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas machte mit Honorarnote vom 6. Dezember 2024 einen Aufwand von 7,12 Stunden beziehungsweise Fr. 1'761.-- (einschliesslich 4 % Barauslagen sowie 8.1 % Mehrwertsteuer) geltend (Urk. 21). Dieser Aufwand erscheint der Sache angemessen, weshalb die Entschädigung antragsgemäss auf Fr. 1'761.-- festzusetzen und der Beklagten aufzuerlegen ist.

Das Gericht erkennt: 1.    In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin ab dem 1. Septem-ber 2022 eine volle Invalidenrente zuzüglich Verzugszinsen von 2.25 % seit dem 19. August 2024 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten. Die Beklagte wird sodann verpflichtet, der Klägerin die Beitragsbefreiung im Sinne der Erwägungen zu gewähren. 2.    Das Verfahren ist kostenlos. 3.    Die Beklagte wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Klägerin, Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, Zürich, eine Parteientschädigung von Fr. 1’761.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas - Rechtsanwalt Jürg Jakob - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

FehrSauter

BV.2024.00049 — Zürich Sozialversicherungsgericht 29.01.2026 BV.2024.00049 — Swissrulings