Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
BV.2023.00089
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 21. November 2024 in Sachen 1. X.___
2. Y.___
Kläger
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Angelo Schwizer Schwizer Rechtsanwälte AG Bischofszellerstrasse 21a, 9201 Gossau SG
dieser substituiert durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Pensionskasse Z.___ Beklagte
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber HMV Rechtsanwälte Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich
Sachverhalt: 1. A.___, geboren 1974, war im Rahmen seiner Tätigkeit für die Klinik B.___, C.___, ab dem 1. Januar 2014 bei der Pensionskasse Z.___ berufsvorsorgeversichert (Urk. 11/8). Er verstarb am 21. Mai 2023 (Urk. 2/1b). Seine gesetzlichen Erben sind sein Vater, Y.___, geboren 1940, und sein Bruder, X.___, geboren 1969 (vgl. die Erbenbescheinigung des Amtsnotariats D.___ vom 30. Juni 2023, Urk. 2/1b). Deren Rechtsvertreter gelangte mit Schreiben vom 9. August 2023 an die Pensionskasse Z.___. Er beantragte, dass das Todesfallkapital gemäss Art. 39 des Vorsorgereglements auszurichten sei (Urk. 11/3). Dies wurde von der Pensionskasse Z.___ mit Schreiben vom 15. August 2023 abgelehnt. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass kein Todesfallkapital zur Auszahlung komme, da A.___ im Zeitpunkt des Todes bereits Anspruch auf eine Invalidenrente gehabt habe und damit kein beitragszahlender Versicherter im Sinne von Art. 39 Abs. 1 des Vorsorgereglements mehr gewesen sei (Urk. 2/2, Urk. 11/4). Der folgende kontrovers geführte Schriftenwechsel führte zu keiner Einigung (Urk. 2/3, Urk. 11/5-6).
2. 2.1 Mit Eingabe vom 27. November 2023 erhoben X.___ und Y.___ beim Sozialversicherungsgericht Klage gegen die Pensionskasse Z.___ (Urk. 1). Sie beantragten (Urk. 1 S. 2): «Die Beklagte sei zu verpflichten, den Klägern das Todesfallkapital nach Art. 39 Abs. 1 des Vorsorgereglements (gültig ab 1. Januar 2022) im nach Durchführung des Beweisverfahrens noch zu beziffernden Betrag, mindestens jedoch CHF 280'000 nebst 5% Zins ab heute je hälftig auszurichten. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, den Klägern das Todesfallkapital nach Art. 39 Abs. 1 des Vorsorgereglements (gültig ab 1. Januar 2022) im Betrag von CHF 280'000 nebst 5% Zins ab heute je hälftig auszurichten. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.» 2.2 Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 14. Februar 2024, dass die Klage — unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kläger — vollumfänglich abzuweisen sei (Urk. 10 S. 2). 2.3 Die Kläger beantragten mit Replik vom 30. April 2024, dass die Klage gutzuheissen sei, wobei der Klagebetrag auf Fr. 266'708.35 reduziert werde (nebst Zins im beantragten Rahmen) und der Kläger 2 als Hauptkläger und der Kläger 1 als Eventualkläger bezeichnet werde (Urk. 15 S. 1). 2.4 Die Beklagte beantragte mit Duplik vom 8. Juli 2024, dass die Klage vom 27. November 2023 gegen die Beklagte einschliesslich das in der Replik vom 30. April 2024 geänderte Rechtsbegehren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Kläger 1 und 2, vollumfänglich abzuweisen sei (Urk. 20 S. 2). 2.5 Mit Verfügung vom 10. Juli 2024 wurde den Klägern eine Kopie der Duplik vom 8. Juli 2024 (Urk. 20) zugestellt (Urk. 21).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schweizerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt worden war. 1.2 Weil die Beklagte ihren Sitz im Kanton Zürich hat (Internet-Auszug Handelsregister des Kantons Zürich vom 8. November 2024), ist das angerufene Gericht örtlich und — gestützt auf § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) — sachlich zuständig.
2. Der Kläger 1 ist der Bruder des Verstorbenen (Urk. 2/1b). Als dessen Geschwister hätte er gemäss Art. 39 Abs. 1 des hier anwendbaren, ab 1. Januar 2022 gültig gewesenen Vorsorgereglements der Beklagten (Urk. 11/7) nur dann Anspruch auf das strittige Todesfallkapital, wenn kein Anspruch einer vor ihm in der Kaskadenordnung rangierender Person bestünde. Beim Kläger 2 handelt es sich um eine solche Person, da er als Vater des Verstorbenen (Urk. 2/1b) vor dem Bruder des Verstorbenen zum Zuge käme (Art. 39 Abs. 1 lit. d und e des Vorsorgereglements, Urk. 11/7). Das heisst, selbst wenn den Vorbringen der Kläger gefolgt werden könnte, könnte nur ein Anspruch des Klägers 2 bejaht werden. Demnach ist die Klage des Klägers 1 so oder anders abzuweisen.
3. 3.1 Strittig und zu prüfen ist weiter, ob die Beklagte zur Auszahlung des Todesfallkapitals an den Kläger 2 verpflichtet ist. 3.2 Der Kläger 2 bringt zusammengefasst vor, dass diese Frage durch eine Auslegung des Vorsorgereglements der Beklagten zu beantworten sei (Urk. 1 S. 3). Ausgangspunkt sei Art. 39 Abs. 1 Vorsorgereglements, wonach ein Todesfallkapital ausbezahlt werde, wenn ein beitragszahlender Versicherter sterbe. Es sei somit entscheidend, ob A.___ im Zeitpunkt seines Todes ein beitragszahlender Versicherter gewesen sei. Die Dauer der Beitragspflicht sei in Art. 20 des Reglements geregelt. Nach Art. 20 Abs. 2 des Reglements ende die Pflicht zur Beitragszahlung in zwei Konstellationen. Zum einen ende die Pflicht zur Beitragszahlung, wenn die Versicherung nach Art. 7 des Vorsorgereglements ende. In Art. 7 Abs. 1 des Reglements wurde festgehalten, dass die Versicherung mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ende, ausser wenn eine Invalidität bestehe. Der Verstorbene sei invalid gewesen, weshalb die Versicherung hier nicht mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses geendet habe. Damit entfalle bezogen auf das Anrufen des Endes der Beitragspflicht die Berufung auf Art. 7 des Reglements (Urk. 1 S. 4). Zum anderen erlösche die Pflicht zur Beitragszahlung nach Art. 20 Abs. 2 des Reglements, wenn der Versicherte eine ganze Invalidenrente von der Kasse beziehe. Diese Regelung sei klar und eindeutig gefasst. Es gehe darum, dass die betreffende Person von der Beklagten eine ganze Invalidenrente beziehe. Auch diese Voraussetzung für ein Ende der Beitragszahlung sei im Falle des Verstorbenen nicht erfüllt gewesen (Urk. 1 S. 4). Was den Bezug einer ganzen Rente von der Beklagten betreffe, so ergebe sich nämlich aus Art. 35 Abs. 6 des Reglements, dass der Anspruch auf die Invalidenrente aufgeschoben werde, wenn Taggelder gewährt werden. Dieser Aufschub des Rentenbezugs sei im vorliegenden Fall eingetreten. Der Verstorbene habe bis zu seinem Tod Krankentaggelder erhalten (Urk. 1 S. 5). Damit habe offensichtlich gerade kein Rentenbezug vorgelegen beziehungsweise der Anspruch auf eine Rente sei nicht entstanden (Urk. 1 S. 5, Urk. 15 S. 3). Es gehe nach dem klaren Wortlaut der Regelung zum Ende der Beitragspflicht (Art. 20 Abs. 2 des Reglements) gerade nicht um einen allfälligen Anspruch auf eine Rente, der gegebenenfalls erst nach 12 Monaten eintrete. Vielmehr sei nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung der effektive Bezug einer Rente massgebend (Urk. 1 S. 5). Es stehe folglich ebenfalls fest, dass im Zeitpunkt des Todes von A.___ die Beitragspflicht angedauert habe und dass mithin nach Art. 19 Abs. 1 des Reglements im Zeitpunkt des Todes ein Beitrag zu leisten gewesen sei (Urk. 1 S. 5). Dies sei der Beklagten offensichtlich auch durchaus bewusst gewesen. Denn andernfalls hätte sie nach Art. 13 Abs. 5 des Vorsorgereglements A.___ darauf aufmerksam machen müssen, wie er den Vorsorgeschutz für den Todesfall beibehalten könne. Eine entsprechende Information sei indessen unbestrittenermassen nie erfolgt, was eben gerade darauf zurückzuführen sei, dass die Beklagte selbst vom Bestehen des Anspruches auf ein Todesfallkapital ausgegangen sei (Urk. 1 S. 6, Urk. 15 S. 4). Das habe sie dem Willensvollstrecker anfänglich auch so mitteilt, bis sie ohne hinreichende Begründung in der Folge von diesem Standpunkt abgewichen sei (Urk. 1 S. 3, S. 6, Urk. 15 S. 2). 3.3 Die Beklagte hält dem im Wesentlichen entgegen, dass A.___ im Zeitpunkt seines Todes im Sinne des IVG, des BVG sowie ihres Reglementes vollinvalid gewesen sei (Urk. 10 S. 6). Es habe bereits Anspruch auf eine volle Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 100 % bestanden (Urk. 20 S. 3). Der Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge sei bis zur Beendigung des Krankentaggeldes, auf welches der Verstorbene ebenfalls Anspruch gehabt habe, aufgeschoben worden. Dieser Rentenaufschub nach Art. 35 Abs. 6 des Vorsorgereglements stütze sich auf Art. 26 Abs. 2 BVG und Art. 26 BVV 2 (Urk. 10 S. 6, Urk. 20 S. 4). Das Bundesgericht habe hierzu bereits entschieden, dass es sich um zeitliche Koordinationsnormen handle. Sie habe nicht den Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs zum Gegenstand (z. B. BGE 142 V 466 E. 3.3.2). Der Gesetzgeber habe zwar von einem Aufschub der Rente gesprochen (Urk. 10 S. 6). Es gehe nach der ständigen Rechtsprechung aber einzig um den Aufschub der Erfüllung des Rentenanspruches (Urk. 10 S. 6) beziehungsweise um den Anspruch auf Fälligkeit (Urk. 20 S. 4). In diesem Sinne halte Satz 1 von Art. 35 Abs. 6 des Vorsorgereglements im Kontext des Rentenaufschubes sogar noch explizit fest, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente zeitgleich mit der IV entstehe (Urk. 10 S. 6). A.___ sei mithin als vollinvalide Person verstorben, habe bereits Anspruch auf eine ganze Invalidenrente gehabt und sei damit gegenüber der Beklagten gemäss Art. 19 (richtig: 20) Abs. 2 des Vorsorgereglements nicht mehr beitragspflichtig gewesen (Urk. 10 S. 6-7). Es müsse sodann beachtet werden, dass reglementarisch nicht zwischen invaliden, rentenberechtigten beziehungsweise rentenbeziehenden Personen unterschieden werde. Das Gleiche gelte auch für die gesetzliche Regelung (Urk. 10 S. 9). Wenn von Rentner, Rentenbezug, Rentenausrichtung u. ä. die Rede sei, sei immer die Rentenberechtigung gemeint, mithin die Situation, in der eine invalide Person einen Anspruch auf eine Invalidenrente erworben habe (Urk. 10 S. 10). Des Weiteren könne der reglementarische Anspruch auf ein Todesfallkapital vernünftigerweise nicht daran geknüpft werden, ob einer Person effektiv eine Rente ausgerichtet werde oder nicht. Eine solche Regelung wäre auch nicht mit dem Grundsatz der Planmässigkeit vereinbar (Art. 1 Abs. 3 BVG in Verbindung mit Art. 1i BVV 2). Dieser Grundsatz bezwecke gerade, dass die Leistungen für die versicherte Person vorhersehbar seien (Urk. 10 S. 10). Gegen die weiteren Vorbringen des Klägers 2 sei Folgendes einzuwenden: Es habe auch in der Vergangenheit stets dem Verständnis und Willen der Beklagten entsprochen, dass kein Todesfallkapital beim Tod einer invaliden und damit auch rentenberechtigten Person zur Auszahlung komme (Urk. 10 S. 7). Die Kläger würden ihr ferner eine Verletzung der Informationspflicht nach Art. 13 Abs. 5 des Vorsorgereglements vorwerfen. Es gehe bei dieser Reglementsbestimmung aber explizit und unmissverständlich um die Informationspflicht beim Austritt. Dieser Tatbestand liege hier von Vornherein nicht vor (Urk. 10 S. 8).
4. 4.1 4.1.1 Die Rechtsbeziehungen zwischen versichertem Arbeitnehmer und privater Vorsorgeeinrichtung werden im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge durch den Vorsorgevertrag geregelt. Auf diesen von der Lehre und Rechtsprechung den Innominatverträgen sui generis zugeordneten Vertrag ist der Allgemeine Teil des Obligationenrechts anwendbar (Art. 1-183 OR). Reglement oder Statuten stellen den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages dar, vergleichbar Allgemeinen Vertrags- oder Versicherungsbedingungen, denen sich der Versicherte konkludent, durch Antritt des Arbeitsverhältnisses und unwidersprochen gebliebene Entgegennahme von Versicherungsausweis und Vorsorgereglement, unterzieht. Bei der Anwendung von statutarischen und reglementarischen Bestimmungen im weitergehenden Vorsorgebereich ist zu berücksichtigen, dass die Vorsorgeeinrichtungen in der Ausgestaltung der Leistungen und deren Finanzierung grundsätzlich autonom sind (Art. 49 BVG; wobei Abs. 2 die für die weitergehende Vorsorge zwingenden Minimalvorschriften aufführt). Dabei haben sie jedoch das Gebot der Rechtsgleichheit, das Willkürverbot und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Die Rechte der Versicherten dürfen nur soweit beschränkt werden, als dies für die sachgerechte Durchführung des Vorsorgeverhältnisses erforderlich ist (BGE 138 V 366 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 4.1.2 Die Auslegung des Reglements einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauens-prinzip. Dabei sind jedoch die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Sodann sind mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 144 V 376 E. 2.2; 140 V 50 E. 2.2, je mit Hinweisen). 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 24 des Vorsorgereglements der Beklagten (Urk. 11/7) versicherte diese im Rahmen des Reglements unter anderem Invalidenrenten mit Kinderrenten (lit. b) und Todesfallkapitalien (lit. e). 4.2.2 Laut Art. 39 Abs. 1 des Vorsorgereglements (Urk. 11/7) wird ein allfälliges Todesfallkapital gemäss folgender Reihenfolge ausbezahlt, wenn ein beitragszahlender Versicherter stirbt: a) an den überlebenden Ehegatten oder an den Partner mit Anspruch auf eine Partnerrente gemäss Art. 36a; b) bei Fehlen von Personen gemäss lit. a an natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind (das heisst, der Versicherte muss mindestens 50 % der Lebenshaltungskosten übernommen haben), oder an die Person, die mit dem Verstorbenen in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Wohnsitz (massgebend ist der amtliche Wohnsitz) geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss; c) bei Fehlen von Personen gemäss lit. a bis b an die Kinder; d) bei Fehlen von Personen gemäss lit. a bis c an die Eltern; e) bei Fehlen von Personen gemäss lit. a bis d an die Geschwister; f) bei Fehlen von Personen gemäss lit. a bis e an die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens. Kein Anspruch auf das Todesfallkapital nach lit. b besteht, wenn die begünstigte Person eine Witwer-, Witwen- oder Lebenspartnerrente bezieht. Wenn Personen gemäss Abs. 1 dieses Artikels fehlen, wird kein Todesfallkapital ausbezahlt. 4.2.3 Wie festgehalten (E. 3), nahmen die Parteien zur Stütze ihrer Vorbringen überdies insbesondere auf die folgenden Reglementsbestimmungen Bezug: 4.2.4 Nach Art. 13 Abs. 5 des Vorsorgereglements (Urk. 11/7) muss die Beklagte den Versicherten bei Austritt auf alle gesetzlich und reglementarisch vorgesehenen Möglichkeiten der Erhaltung des Vorsorgeschutzes hinweisen; namentlich hat sie den Versicherten darauf aufmerksam zu machen, wie dieser den Vorsorgeschutz für den Todes- oder Invaliditätsfall beibehalten kann. 4.2.5 Art. 20 des Vorsorgereglements (Urk. 11/7) trägt den Randtitel «Dauer der Beitragspflicht». Gemäss Art. 20 Abs. 2 des Vorsorgereglements (Urk. 11/7) erlischt die Pflicht zur Beitragszahlung gemäss Art. 19 des Vorsorgereglements, a) wenn die Versicherung endet (Art. 7 des Vorsorgereglements) oder b) wenn der Versicherte von der Kasse eine ganze Altersrente oder eine ganze Invalidenrente bezieht, spätestens aber nach Erreichen des Rentenalters (vorbehalten bleibt [der hier nicht einschlägige] Art. 33 Abs. 6 des Vorsorgereglements [betreffend Weiterarbeit über das Rentenalter hinaus]). 4.2.6 Laut Art. 35 Abs. 6 des Vorsorgereglements (Urk. 11/7) entsteht der Anspruch auf Invalidenleistungen gleichzeitig wie bei der IV. Der Anspruch wird aber aufgeschoben, solange der Versicherte den vollen Lohn oder das ihn ersetzende Kranken- oder Unfalltaggeld erhält. Das Taggeld kann jedoch nur dann als voller Lohnersatz angerechnet werden, wenn es mindestens 80 % des entgangenen Lohns beträgt und wenn der Arbeitgeber mindestens für die Hälfte der Prämien dieser Versicherung aufgekommen ist.
5. 5.1 Vorab ist auf das Vorbringen des Klägers 2 einzugehen, wonach die Sachbearbeiterinnen der Beklagten dem Willensvollstrecker zunächst mitgeteilt hätten, dass ein Todesfallkapital ausbezahlt werde (E. 3.2). Die zuständige Personen, welche von den Klägern benannt werden könnten, seien im Bestreitungsfall als Zeuginnen einzuvernehmen (Urk. 15 S. 2). Mit seinen diesbezüglichen Ausführungen beruft sich der Kläger 2 nicht ausdrücklich auf den Vertrauensschutz (Art. 9 der Bundesverfassung, BV; BGE 143 V 95 E. 3.6.2), dessen Voraussetzungen im Übrigen so oder anders nicht erfüllt wären, da vom Kläger 2 keine ohne Nachteil rückgängig zu machenden Dispositionen vorgenommen wurden (BGE 143 V 95 E. 3.6.2). Solche wurden auch nicht behauptet. Somit kann auch im vorliegenden Verfahren offen bleiben, ob der öffentlich-rechtliche Vertrauensschutz im Bereich der weitergehenden Vorsorge anwendbar ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_372/2022 vom 22. August 2023 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). In diesem Zusammenhang sind folglich auch keine weiteren Abklärungen nötig. 5.2 Es ist weiter festzuhalten, dass es sich bei der vorliegend strittigen Ausrichtung eines Todesfallkapitals nicht um eine im BVG geregelte gesetzliche Leistung, sondern um eine reglementarische Leistung der weitergehenden (überobligatorischen) Vorsorge handelt. Deswegen konnte die Beklagte diese Leistung — unter Berücksichtigung der Vorschriften zur Begünstigtenordnung nach Art. 20a BVG (vgl. Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3 BVG) — auch selbständig regeln und insbesondere bestimmen, wann ein Todesfallkapital geleistet wird. 5.3 Die Parteien sind sich ferner insoweit einig, dass das Todesfallkapital gemäss Art. 39 Abs. 1 des Vorsorgereglements nur fällig wird, wenn eine beitragspflichtige Person stirbt (Urk. 1 S. 4, Urk. 20 S. 5). 5.4 Des Weiteren kann den von der Beklagten aufgelegten Vorbescheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, vom 7. März 2023 entnommen werden, dass der verstorbene A.___ dort am 14. Juli 2022 ein Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente gestellt hatte (Urk. 11/1 S. 1). Mit dem Vorbescheid kündigte die IV-Stelle St. Gallen A.___ an, dass sie ihm bei einem festgestellten Invaliditätsgrad von 100 % rückwirkend ab dem 1. Januar 2023 eine ganze Rente ausbezahlen werde (Urk. 11/1 S. 2). Alsdann teilte sie der der Ausgleichkasse Privatkliniken am 8. Mai 2023 ihren Beschluss mit und bat diese um Berechnung der Geldleistung und Erstellung der Verfügung (Urk. 11/2). A.___ verstarb am 21. Mai 2023 (Urk. 2/1b). Die Akten zum weiteren IV-Verfahren (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten, Urk. 10 S. 3) wurden nicht eingereicht, was — wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen — zur Beurteilung der vorliegen strittigen Frage aber auch nicht nötig war. 5.5 Massgebend und aus den vorliegenden Akten klar ersichtlich ist, dass der Verstorbene Anspruch auf eine ganze Rente der Beklagten gehabt hätte (Art. 34 Abs. 2 lit. b des Vorsorgereglements, Urk. 11/7). Dies wird von der Beklagten nicht in Abrede gestellt (Urk. 20 S. 3). In Anwendung von Art. 35 Abs. 6 Satz 1 des Vorsorgereglements ist der Anspruch auf Invalidenleistungen gleichzeitig wie bei der IV (E. 4.2.6), das heisst am 1. Januar 2023 (E. 5.4), entstanden. Den Akten ist überdies zu entnehmen, dass der Verstorbene bis zu seinem Tod Taggeldleistungen der Visana-Krankentaggeldversicherung bezogen hat (Urk. 11/3 S. 1). Zur Anwendung gelangte demnach auch Art. 35 Abs. 6 Satz 2 des Vorsorgereglements, wonach der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn oder das ihn ersetzende Kranken- oder Unfalltaggeld erhält. Die Beklagte bringt vor, sie habe für Art. 35 Abs. 6 des Vorsorgereglements die Formulierung des Gesetzgebers in Art. 26 Abs. 2 BVG und Art. 26 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) verwendet (Urk. 20 S. 4). Gemäss Art. 26 Abs. 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält. Art. 26 BVV 2 sieht vor, dass die Vorsorgeeinrichtung den Anspruch auf Invalidenleistung bis zur Erschöpfung des Taggeldanspruches aufschieben kann, wenn der Versicherte anstelle des vollen Lohnes Taggelder der Krankenversicherung erhält, die mindestens 80 Prozent des entgangenen Lohnes betragen (lit. a), und die Taggeldversicherung vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanziert wurde (lit. b). Nichts anderes ist in Art. 35 Abs. 6 des Vorsorgereglements der Beklagten (Urk. 11/7) geregelt. Das Bundesgericht führte in BGE 142 V 466 E. 3.3.2 aus, dass ein allfälliger Rentenaufschub gemäss Art. 26 Abs. 2 BVG nicht die Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente nach Ablauf einer bestimmten Karenzzeit zum Gegenstand habe. Die Bestimmung sehe einzig vor, dass die Vorsorgeeinrichtung die Erfüllung des Anspruchs aufschieben könne. Sie sei eine Koordinationsnorm und wolle verhindern, dass der Versicherte nach Eintritt des Invaliditätsfalles wirtschaftlich besser gestellt werde, als wenn er weiterhin voll arbeitsfähig wäre. Als Spezialnorm zur Überentschädigungsregelung von Art. 34a Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 24 BVV 2 beziehe sie sich auf das Verhältnis zwischen der Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge und dem weiter ausgerichteten Lohn respektive dem Krankentaggeld. Diesbezüglich habe der Gesetzgeber eine Koordinationsbefugnis zu Gunsten der beruflichen Vorsorge respektive zu Lasten des Arbeitgebers oder des Taggeldversicherers schaffen wollen, und zwar explizit für jenen Zeitraum, in dem die Invalidenversicherung in der Regel (verspätete Anmeldung vorbehalten; vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG; Art. 48 Abs. 2 IVG in der bis Ende 2007 geltenden Fassung) bereits Leistungen erbringe. Da Art. 35 Abs. 6 des Vorsorgereglements (Urk. 11/7) die zum Rentenaufschub erlassenen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen wiedergibt, gilt auch hier das vom Bundesgericht zu Art. 26 Abs. 2 BVG und Art. 26 BVV 2 Gesagte. Das heisst konkret: Der Anspruch auf die ganze Invalidenrente ist am 1. Januar 2023 entstanden. Der Rentenanspruch wurde aufgrund des Taggeldbezugs aufgeschoben, was aber nicht heisst, dass der Rentenanspruch erst mit dem Ende des Taggeldanspruchs entstanden ist. Der Kläger 2 dringt mit seinem diesbezüglichen Vorbringen (E. 3.2) somit nicht durch. 5.6 Es stellt sich weiter die Frage, wie Art. 20 Abs. 2 lit. b des Vorsorgereglements (Urk. 11/7), wonach die Pflicht zur Beitragszahlung erlischt, wenn die versicherte Person von der Beklagten eine ganze Invalidenrente bezieht, zu verstehen ist. Mit Urteil B 100/04 vom 19. August 2005 hatte das Bundesgericht eine Statutenbestimmung, welche ebenfalls die Beendigung der Beitragspflicht mit dem Bezug einer ganzen Invalidenrente vorsah, zu beurteilen (vgl. E. 3 jenes Urteils). Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, dass die Beitragspflicht mit der Entstehung des materiellrechtlichen Anspruches auf eine ganze Rente ende (vgl. E. 3 jenes Urteils). Demnach war A.___ nur bis zum 31. Dezember 2022 beitragspflichtig, denn ab dem 1. Januar 2023 hatte er Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (E. 5.5). Den Ausführungen des Klägers 2, welcher statt der Entstehung des materiellrechtlichen Anspruchs den tatsächlichen Rentenbezug für massgeblich hält (E. 3.2), kann mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht gefolgt werden. 5.7 Nach dem hiervor Ausgeführten ist der Anspruch von A.___ auf eine ganze Invalidenrente am 1. Januar 2023 entstanden (E. 5.5). In Anwendung von Art. 20 Abs. 2 lit. b des Vorsorgereglements (Urk. 11/7) endete seine Beitragspflicht somit am 31. Dezember 2022 (E. 5.5). Demnach war er, als er am 21. Mai 2023 verstarb (Urk. 2/1b), keine beitragszahlende versicherte Person mehr. Da Art. 39 Abs. 1 des Vorsorgereglements (Urk. 11/7) für die Ausrichtung des Todesfallkapitals voraussetzt, dass eine beitragszahlende versicherte Person stirbt (E. 4.2.2), ist der Anspruch auf das Todeskapital nicht entstanden. Demzufolge hat auch der Kläger 2 keinen Anspruch auf das Todesfallkapital. 5.8 Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass das Vorbringen des Klägers 2, wonach die Beklagte bezüglich der Aufrechterhaltung des Vorsorgeschutzes ihren Informationspflicht nicht nachgekommen ist (E. 3.2), ebenfalls unbehelflich ist. Diese Rüge des Klägers 2 leitet sich aus seiner eigenen Auslegung des Vorsorgereglements (Urk. 11/7) ab, welcher — wie aufgezeigt — nicht gefolgt werden kann. 5.9 Die vom Kläger 2 erhobene Klage ist somit ebenfalls abzuweisen.
6. Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b).
Das Gericht erkennt: 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser - Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber - Bundesamt für Sozialversicherungen 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher