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Zürich Sozialversicherungsgericht 19.10.2016 BV.2015.00038

October 19, 2016·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·860 words·~4 min·6

Summary

Todesfallkapital; Anspruch der Eltern des verstorbenen Versicherten mangels rechtzeitiger Geltendmachung innerhalb der reglementarischen Frist von drei Monaten ab Todesdatum erloschen.

Full text

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

BV.2015.00038

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Senn-Buchter Urteil vom 19. Oktober 2016 in Sachen 1.    X.___

2.    Y.___

Klagende

beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich

gegen

Personalvorsorgestiftung Z.___ Beklagte

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber Hubatka Müller & Vetter, Rechtsanwälte Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich

Nachdem A.___, geboren 1981 und ab 1. Januar 2003 bei der Personalvorsorgestiftung Z.___ für die Belange der obligatorischen und überobligatorischen beruflichen Vorsorge versichert gewesen (Urk. 2/7), am 16. Mai 2013 verstarb und als gesetzliche Erben seine Eltern – X.___ und Y.___ – hinterliess (Urk. 2/2-3 und Urk. 2/7); nach Einsicht in die von X.___ und Y.___ erhobene Klage vom 28. Mai 2015 gegen die Personalvorsorgestiftung Z.___ mit dem folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): „Es sei die Beklagte zu verpflichten, den Klägern Fr. 47‘915.-- nebst Zins von 5 % p.a. seit 16.5.2013 zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.“ die auf Abweisung der Klage schliessende Klageantwort der Personalvorsorgestiftung Z.___ vom 2. September 2015 (Urk. 8) und in die im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels ergangenen Rechtsschriften (Replik vom 9. Dezember 2015, Urk. 14; Duplik vom 4. April 2016, Urk. 20), mit welchen die Parteien an ihren Anträgen festhielten; in Erwägung, dass streitig und zu prüfen ist, ob die Klagenden Anspruch auf das Todesfallkapital ihres verstorbenen Sohnes A.___ in der Höhe von Fr. 47‘915.-- (vgl. Versicherungsausweis per 31. Mai 2013, datiert vom 8. Juli 2014, Urk. 2/7) haben, das anwendbare Vorsorgereglement der Personalvorsorgestiftung Z.___, gültig ab 1. Januar 2013 (Urk. 2/6, vgl. dort S. 20 f.), in Art. 36 Abs. 1 und 2 lit. c einen entsprechenden Anspruch der Eltern und Geschwister bei Ableben eines Versicherten oder eines Alters- oder Invalidenrentners vorsieht, sofern es an begünstigten Personen gemäss Abs. 2 lit. a und b der nämlichen Reglementsbestimmung fehlt, gemäss Art. 36 Abs. 5 des Vorsorgereglements der Beklagten der Antrag auf die Ausrichtung des Todesfallkapitals innerhalb von drei Monaten nach dem Tod des Versicherten schriftlich einzureichen ist, ansonsten jeglicher Anspruch erlischt, die Klagenden – nebst den beiden Geschwistern des Verstorbenen, B.___ und C.___ (vgl. Urk. 2/2 S. 3), welche ihren anteiligen Anspruch gegenüber der Beklagten an die Klagenden abgetreten haben (vgl. Abtretungserklärungen vom 8. Januar 2015, Urk. 2/5-6) – in die von Art. 36 Abs. 2 lit. c des Vorsorgereglements erfasste Begünstigtenkategorie fallen und – nachdem es unstreitig an begünstigten Personen im Sinne von Art. 36 Abs. 2 lit. a und b des Reglements fehlt – grundsätzlich anspruchsberechtigt sind, sie jedoch unbestrittenermassen innerhalb der reglementarischen Frist von drei Monaten nach dem Hinschied ihres Sohnes am 16. Mai 2013 (Urk. 2/3) keinen (schriftlichen) Antrag auf die Ausrichtung des Todesfallkapitals eingereicht haben mit der Folge, dass die Beklagte am 2. April und 8. Oktober 2014 (Urk. 2/9-10) einen Anspruch auf diese weitergehende Hinterlassenenleistung gestützt auf Art. 36 Abs. 5 des Vorsorgereglements mangels rechtzeitiger Geltendmachung verneinte und im vorliegenden Verfahren an diesem Standpunkt festhielt, die fragliche Reglementsbestimmung – wie die Beklagte in ihren einlässlich begründeten Rechtsschriften (vgl. Klageantwort vom 2. September 2015 und Duplik vom 4. April 2016, Urk. 8 und Urk. 20), welchen die klägerischen Ausführungen nichts Substantielles entgegenzusetzen vermögen und auf welche verwiesen werden kann, unter Hinweis auf Lehre und Praxis zutreffend darlegte – weder gegen zwingendes Verjährungsrecht (Art. 41 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG) verstösst noch als ungewöhnlich im Sinne der Rechtsprechung (BGE 140 V 50 E. 2.2 mit Hinweisen) qualifiziert werden kann (vgl. dazu insbesondere Esther Amstutz, Die Begünstigtenordnung der beruflichen Vorsorge, Diss. Zürich 2014, S. 235 Rz 632), eine vom Vorsorgereglement der Beklagten abweichende Behandlung unter dem Blickwinkel des aus dem Grundsatz von Treu und Glauben fliessenden Vertrauensschutzes (Art. 9 der Bundesverfassung, BV) ausser Betracht fällt, da es an der dafür vorausgesetzten nachteiligen, nicht wieder rückgängig zu machenden Disposition (BGE 131 II 627 E. 6.1, 131 V 472 E. 5, 129 I 161 E. 4.1, 121 V 65 E. 2a) fehlt, namentlich von den Klagenden nicht geltend gemacht wurde, dass sie aufgrund des (ungeschickten) Schreibens der Beklagten vom 11. Februar 2014 betreffend Prüfung der Leistungsansprüche (Urk. 2/8) nach bereits abgelaufener Frist irgendwelche nachteilige Vorkehren getroffen oder unterlassen hätten, sodass offenbleiben kann, ob dieses überhaupt eine hinreichende Vertrauensgrundlage bildete, dementsprechend die Beklagte einen Anspruch der Klagenden auf das Todesfallkapital ihres verstorbenen Sohnes A.___ zu Recht verneinte, was zur Abweisung der Klage führt; in weiterer Erwägung, dass den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen werden und vorliegend – trotz des entsprechenden Antrages der Beklagten (Urk. 8 S. 2 und Urk. 20 S. 2) – kein Anlass besteht, anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b mit Hinweis), den Klagenden eine solche Entschädigung entsprechend dem Ausgang des Verfahrens nicht zusteht;

erkennt das Gericht: 1.    Die Klage wird abgewiesen. 2.    Das Verfahren ist kostenlos. 3.    Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner - Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

GräubSenn-Buchter

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