BV.2002.00104
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Zünd Ersatzrichterin Arnold Gramigna Gerichtssekretär Gräub Urteil vom 4. September 2003 in Sachen S.___ Kläger
vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster
gegen
Aspida, Sammelstiftung für die Durchführung der BVG-konformen Vorsorgemassnahmen Beklagte
vertreten durch die La Suisse Lebens-Versicherungs-Gesellschaft, Avenue de Rumine 13, Postfach 1307, 1001 Lausanne
Sachverhalt: 1. 1.1 S.___, geboren 1967, erlernte den Beruf des uniformierten Zustellbeamten der Post und arbeitete daneben an verschiedenen Stellen als Hilfsarbeiter (Urk. 15/62 S. 6 und Urk. 15/60/1 Ziff. 3). Ab 5. Dezember 1988 war er bei der A.___ AG als Mitarbeiter Lager/Spedition/interne Post beschäftigt (Urk. 15/103) und damit bei der Aspida, Sammelstiftung für die Durchführung der BVG-konformen Vorsorgemassnahmen, vorsorgeversichert (Urk. 11/1). Diese Stelle kündigte er per 31. Oktober 1990 (Urk. 15/103) und ging hernach keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Seit Jahren leidet er an einer psychischen Krankheit; die Ärzte diagnostizierten eine ängstliche Persönlichkeitsstörung (Urk. 15/62 S. 12) bzw. eine chronische Schizophrenie (Urk. 15/60/1). 1.2 Im März 1991 meldete sich S.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Gewährung beruflicher Eingliederungsmassnahmen, namentlich Berufsberatung und Umschulung auf eine neue Tätigkeit (Urk. 15/106 Ziff. 6.8). Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich, IV-Kommission, gewährte ihm mit Verfügung vom 28. Juli 1992 berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung zum eidg. dipl. Büroangestellten ab 12. August 1991 bis Juli 1992 sowie die Vorbereitung auf den eidg. Fähigkeitsausweis ab Beginn für 1 Jahr (Urk. 15/37). Mit Mitteilung vom 11. November 1992 sowie mit Verfügung vom 19. November 1992 wurde ihm eine Schnupperwoche bzw. ein einjähriges Praktikum in der Stiftung Battenberg, Biel, zugesprochen (Urk. 15/31 und Urk. 15/24). Am 18. Mai 1993 erfolgte die Verlängerung der beruflichem Massnahmen in der Stiftung Battenberg bis Sommer 1994 (Urk. 15/21). Mit Verfügung vom 20. Januar 1994 wurden die zugesprochenen Eingliederungsmassnahmen per 10. Dezember 1993 eingestellt, da S.___ die Ausbildung in der Stiftung Battenberg aus gesundheitlichen Gründen auf diesen Zeitpunkt hatte abbrechen müssen (Urk. 15/18). Nach einer beruflichen Abklärung beim Atelier Kanal 15 (Urk. 15/12), während der bis zum 12. Juni 1994 Taggelder ausgerichtet worden waren (Urk. 15/13), sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, S.___ mit Verfügungen vom 2. Februar 1995 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Juni 1994 eine ganze Rente der Invalidenversicherung nebst einer Zusatzrente für seinen Sohn zu (Urk. 15/4-5). Diese Rentenentscheide wurden in den Jahren 1997 und 2001 revisionsweise bestätigt (Urk. 15/1-2). Die Aspida lehnte ihrerseits die Ausrichtung von Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge ab (Urk. 1 S. 3).
2. Am 4. November 2002 erhob S.___ Klage gegen die La Suisse Versicherungen mit dem Antrag, die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend ab Oktober 1997 die vertraglichen Leistungen bestehend in Prämienbefreiung und Invalidenrente auszurichten. Ferner ersuchte er um Bestellung von Rechtsanwältin Christina Ammann als unentgeltliche Rechtsbeiständin (Urk. 1 S. 2). Die Aspida, vertreten durch die La Suisse Lebens-Versicherungs-Gesellschaft, wies in ihrer Vernehmlassung vom 16. Januar 2003 auf die korrekte Bezeichnung der Beklagtschaft sowie das Vertretungsverhältnis hin und schloss im Übrigen auf Abweisung der Klage (Urk. 10 S. 2). Mit Verfügung vom 17. Januar 2003 (Urk. 12) wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung beigezogen (Urk. 15/1-106). Nachdem Rechtsanwältin Christina Ammann mit Verfügung vom 31. Januar 2003 als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfahren bestellt worden war (Urk. 16), hielten die Parteien im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels an ihren Anträgen fest (Urk. 21 und Urk. 26). Am 24. Juli 2003 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Sowohl der Kläger (Urk. 21) als auch die ursprünglich eingeklagte La Suisse Versicherungen (Urk. 10) sind mit einem Parteiwechsel auf die Aspida einverstanden, weshalb ein solcher vorzunehmen ist (§ 28 des Gesetztes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 49 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).
2. 2.1 Als für die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmern nach den Art. 2 und 7 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beachtliche Mindestvorschrift (Art. 6 BVG) begründet Art. 23 BVG den Anspruch auf Invalidenleistungen von Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Die obligatorische Versicherung beginnt gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet laut Abs. 2 der genannten Bestimmung u.a. mit dessen Auflösung. Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während 30 Tagen nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG in der bis 31. Dezember 1994 gültig gewesenen Fassung). 2.2 Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Rz 258 mit Hinweisen). 2.3 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
3. 3.1 Die Invalidenversicherung stützte sich für ihre leistungszusprechenden Entscheide betreffend berufliche Massnahmen in den Jahren 1992 und 1993 im Wesentlichen auf folgende ärztliche Einschätzungen: 3.1.1 Dr. med. B.___, Allg. Medizin FMH, welcher den Kläger seit 30. Juli 1990 betreute, diagnostizierte in seinem Bericht vom 2. Mai 1991 ein chronisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom bei lumbosakraler Listhesis von ca. 5 mm bei leichter Hypoplasie des Lendenwirbelkörpers 5. Daneben verwies er auf die psychische Instabilität. Er schloss gesamthaft auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2. bis 28. August 1990 sowie auf eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab 1. Februar 1991 (Urk. 15/65). 3.1.2 Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, welcher den Kläger seit 1986 kennt, diagnostizierte in seinem Bericht vom 29. Oktober 1991 (Urk. 15/60/1) eine chronische Schizophrenie hebephrener Richtung nebst einer leichten Beinverkürzung links mit skoliotischer Fehlhaltung bei lumbosakraler Spondylolisthesis, bei Hypoplasie von Lendenwirbelkörper 5 und bei deutlicher Hyperkyphose der Brustwirbelsäule infolge Zustand nach thorakalem Morbus Scheuermann. Er befand den Kläger als mindestens 80 % arbeitsunfähig seit 1. November 1990 in jeder Tätigkeit, sei er doch offensichtlich den Anforderungen und dem normalen Stress nicht gewachsen. Sein Arbeitswille sei an sich überdurchschnittlich, werde aber oft gebrochen, leide er doch an einer starken bis totalen Leistungshemmung infolge generell ganz enormer seelischer Verletzlichkeit. 3.1.3 Dr. med. D.___, Psychiatrie & Psychotherapie FMH, erstellte am 15. Juni 1992 ein Gutachten zu Händen der Invalidenversicherung und diagnostizierte eine ängstliche Persönlichkeitsstörung (ICD F60.6) respektive eine generalisierte Angststörung (ICD F41.1, Urk. 15/62 S. 12). Das Vorliegen einer Schizophrenie schloss er dagegen mangels entsprechender Symptome aus und erachtete eine Hebephrenie als denkbar (Urk. 15/62 S. 10 f.). Er befand den Kläger als vollumfänglich arbeitsfähig im Beruf als Postboten und in jedem Beruf, in welchem er möglichst wenig Kontakt zu anderen Leuten habe. Dagegen führten mehr Kontakte zu Mitarbeitern zu einer negativen Auswirkung der Angststörung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 15/62 S. 12). 3.2 3.2.1 Nach dem Abbruch der Umschulung durch den Kläger, welchen Dr. C.___ im Zusammenhang mit einer im Dezember 1993 erfolgten Dekompensation sah, holte die IV-Stelle neue Berichte bei ihm ein. Er diagnostizierte am 4. Februar 1994 neu eine chronische Schizophrenia simplex mit belastungsabhängigen multiplen körperlichen Beschwerden mit massiv krankhaft gesteigerten Ängsten sowie mit krankhaft reduzierter Verarbeitungsmöglichkeit. Er befand eine Arbeitstätigkeit von sechs bis acht Stunden an vier Arbeitstagen pro Woche an einem geschützten Arbeitsplatz als möglich, sofern der Kläger bei seiner Arbeit nicht gestört werde und sein eigenes Tempo bestimmen könne (Urk. 15/59). Am 8. Oktober 1994 erstattete Dr. C.___ erneut Bericht und führte unter Berücksichtigung des IV-Schlussberichtes des Ateliers Kanal 15, Berufliche Rehabilitationsstätte für psychisch Behinderte, vom 15. Juni 1994 (Urk. 15/58/2) aus, für ihn komme seit jeher nur ein geschützter Arbeitsplatz (oder eine ökologische Nische mit einem ganz speziell sensiblen und an die Leistungsgrenzen des Klägers anpassbaren Chef) in Frage. Die Arbeitsfähigkeit beurteilte er gleich wie in seinem früheren Bericht. In diagnostischer Hinsicht erwähnte er zusätzlich eine Milchallergie, welche jedoch lediglich die Lebensumstände erschwere und keine Schizophrenie auslöse (Urk. 15/58/1). 3.2.2 Gestützt auf diese Einschätzung sprach die IV-Stelle dem Kläger mit Verfügung vom 2. Februar 1995 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Juni 1994 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 15/4). Diese Rentenentscheide wurden in den Jahren 1997 und 2001 revisionsweise bestätigt (Urk. 15/1-2). Der Beginn der Wartezeit wurde dabei nicht explizit festgelegt, bezog doch der Kläger während Jahren Eingliederungstaggelder und legte die IV-Stelle den Rentenbeginn auf die Beendigung der Taggeldzahlungen fest. 3.3 3.3.1 Unter Bezugnahme auf die geschilderten Arztberichte führte der Kläger zur Begründung seiner Anträge aus, er sei wegen seiner Schizophrenie-Erkrankung seit 1. November 1990 ununterbrochen bis heute 100 % arbeitsunfähig, wobei sich insbesondere die von der Invalidenversicherung zugesprochenen Umschulungsmassnahmen als erfolglos erwiesen hätten (Urk. 1 S. 2 ff.). Weiter sei die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) habe der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nämlich über die ihm gegenüber seiner Vorsorgeeinrichtung zustehende Forderungsrechte den erforderlichen Aufschluss zu erteilen. Die Arbeitgeberin habe ihm im Zeitpunkt des Austritts jedoch keine Informationen über seine versicherungsrechtliche Situation gegeben, insbesondere auch nicht über den Umstand, dass er überhaupt BVG-versichert gewesen sei. Daneben sei fraglich, ob die Verjährung infolge des nichturteilsfähigen Zustands des Klägers bezüglich der Wahrnehmung seine Rechte überhaupt geltend gemacht werden könne (Urk. 1 S. 2 ff.). 3.3.2 Replicando hielt der Kläger ergänzend fest, die IV-Stelle habe ihm ab 1. Juni 1994 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Angesichts der Anwendbarkeit der Bestimmungen des IVG über den Anspruchsbeginn seien auch die BVG-Invalidenleistungen ab diesem Datum geschuldet, weshalb die Ansprüche nicht verjährt seien (Urk. 21 S. 8). Dazu reichte er einen ergänzenden Bericht von Dr. C.___ vom 16. Juni 2003 (Urk. 22) ein, mit welchem dieser erneut eine mindestens 80%ige Arbeitsunfähigkeit ab 1. November 1990 sowie einen stationären psychiatrischen Verlauf seither bestätigte. Die aus psychiatrischen Gründen abgebrochene versuchte Umschulung und Wiedereingliederung änderten daran nichts. 3.4 3.4.1 Die Beklagte bestritt dagegen grundsätzlich einen klägerischen Anspruch und machte geltend, während der Versichertenzeit (bis zum 30. November 1990) sei keine dauernde und erhebliche Arbeitsunfähigkeit eingetreten (Urk. 10 S. 7). Der entscheidende Zeitpunkt sei vielmehr im Dezember 1993 zu sehen, als die Dekompensation stattgefunden habe, kombiniert mit der kurz darauf festgestellten Milchallergie (Urk. 10 S. 8). Sodann schloss sie auf Verjährung des Stammrechtes und verneinte eine Verletzung einer Informationspflicht, sei doch insbesondere keine Arbeitsunfähigkeit während der Nachdeckungsfrist gemeldet worden (Urk. 10 S. 9). 3.4.2 In ihrer Duplik vom 23. Juli 2003 hielt die Beklagte fest, der Kläger sei in der Lage gewesen, die Handelsschule während einem Jahr zu besuchen und erfolgreich abzuschliessen, bevor er ein Praktikum bei der Stiftung Battenberg begonnen habe. Selbst Dr. C.___ habe eine krankheitsbedingte Dekompensation im Dezember 1993 festgehalten, welche zur Unterbrechung des Praktikums geführt habe. Dies stehe im Widerspruch zu seinem Arztbericht vom 16. Juni 2003 (Urk. 22). Zudem stehe fest, dass der Kläger gemäss Zwischenbericht der Stiftung Battenberg vom 1. Februar 1994 (Urk. 15/83) zunehmend Mühe gehabt habe, sich bei der Arbeit zu konzentrieren, und mit fortschreitender Ausbildungsdauer seine Leistungen abgenommen hätten. Daraus sei auch ersichtlich, dass sich der Zustand des Klägers verschlechtert habe, bis es zur zwangsweisen Unterbrechung des Praktikums gekommen sei (Urk. 26 S. 4).
4. 4.1 Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache im Sinne von Art. 23 BVG zur Invalidität geführt hat, ist für die Vorsorgeeinrichtung von grosser Tragweite, indem der Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit während des Arbeitsverhältnisses oder der Nachdeckungsfirst oft lebenslange Rentenleistungen auslöst. Dieser Zeitpunkt muss daher hinlänglich ausgewiesen sein. Wenn im Arbeitsvertragsrecht zur Durchsetzung des Lohnanspruchs in der Regel bereits eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers von wenigen Tagen durch ein ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise bewiesen werden muss, darf hinsichtlich des erwähnten Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit viel weitreichenderen Folgen auf einen hinreichend klaren Nachweis nicht verzichtet werden. Er darf nicht durch spekulative Annahmen und Überlegungen ersetzt werden, sondern hat nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen, vgl. auch Urteil des EVG in Sachen B. vom 22. Februar 2002, B 35/00). 4.2 Die IV-Stelle legte den Beginn der Wartefrist für den Anspruch auf eine Rente nicht fest, bezog doch der Kläger Taggelder bis zum Juni 1994 und bestand keine Veranlassung, den Beginn der relevanten Arbeitsunfähigkeit genau festzulegen. Die vorliegenden ärztlichen Einschätzungen widersprechen sich denn auch in grundsätzlicher Weise. Währenddem der Facharzt Dr. D.___ am 15. Juni 1992 bei der Diagnose einer ängstlichen Persönlichkeitsstörung respektive einer generalisierten Angststörung von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit des Klägers ausging und die Diagnose einer Schizophrenie begründet verwarf (Urk. 15/62), diagnostizierte der Allgemeinmediziner Dr. C.___ vorerst eine Schizophrenie hebephrener Richtung und später eine chronische Schizophrenia simplex bei mindestens 80%iger Arbeitsunfähigkeit ab 1. November 1990 (Urk. 15/59 und Urk. 15/60/1). Erstaunlicherweise fehlt in den Akten ein fachärztliches Zeugnis, welches im Rahmen der Rentenfrage eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen darlegt, obwohl die Berentung unbestrittenermassen hauptsächlich aus psychischen Gründen erfolgte. 4.3 4.3.1 Der Beklagten ist insofern Recht zu geben, als die Festlegung des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit per 1. November 1990 durch Dr. C.___ erst aus seinem Zeugnis vom 29. Oktober 1991 hervorgeht, welches ein Jahr nach dem fraglichen Zeitpunkt erstellt wurde und den Zweck hatte, die Invalidenversicherung zu einer Zusprache beruflicher Massnahmen zu bewegen (vgl. Urk. 15/60/1 Ziff. 8). Allerdings betreute Dr. C.___ den Kläger bereits seit 1986 (Urk. 15/60/1 Ziff. 4.1) und kannte er die gesundheitliche Verfassung im bestätigten Zeitpunkt, weshalb die rückwirkende Bestätigung einer Arbeitsunfähigkeit nicht aus diesem Grund anzuzweifeln ist.
4.3.2 Den Berichten von Dr. C.___ fehlt dagegen jegliche Begründung für den Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit ab 1. November 1990. Die A.___ AG bestätigte zu Händen der Invalidenversicherung eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von 23 Tagen zwischen dem 1. Januar und dem 31. Oktober 1990 (Urk. 15/103). Diese Krankheit war im August 1990 zu beklagen (Urk. 15/60/1 Ziff. 1.5) und nicht von Dauer. Zudem war sie auf den Rücken zurückzuführen (Urk. 15/65). Damit steht fest, dass der Kläger bis zum letzten Arbeitstag arbeitsfähig war, was dieser im Übrigen auch gar nicht bestritt (vgl. auch Urk. 21 S. 7). 4.3.3 Es leuchtet tatsächlich nicht ein, aus welchem Grund der Kläger über Nacht zu mindestens 80 % arbeitsunfähig hätte werden sollen. Dass die angebliche Forderung der Arbeitgeberin, der Kläger solle seine Stelle kündigen, diesen psychisch in ein tiefes Loch habe fallen lassen (Urk. 1 S. 3), ergibt sich in keiner Weise aus dem Bericht von Dr. C.___. Ebensowenig finden sich Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes unmittelbar nach dem Austritt aus der A.___ AG. Fest steht, dass der Kläger diese Stelle selber gekündigt (Urk. 15/103 Ziff. 1.2) und gegenüber der Invalidenversicherungskommission des Kantons Zürich ausgeführt hat, die Stelle wegen Rückenproblemen aufgegeben zu haben. Durch Veränderungen im Betrieb habe er immer mehr Zusatzarbeiten übernehmen müssen, die nicht zu seinem Tätigkeitsbereich gehört hätten, habe er doch an dieser Stelle ursprünglich seinen Traumjob als interner Pöstler gefunden (Urk. 15/51). Die Arbeitgeberin bestätigte gegenüber der Invalidenversicherung, dass der Kläger die Stelle gekündigt habe, da sein Arbeitsbereich durch eine Umstrukturierung der Firma eingeschränkt worden und dadurch weniger interessant geworden sei. Ab 1. Oktober 1990 sei er nur noch 2 Stunden für die interne Post, dafür 6 Stunden für die Montage eingesetzt worden. Der Kläger habe Lust auf etwas Anspruchsvolleres gehabt (Urk. 15/103 Ziff. 1.3 und Ziff. 2.3). 4.3.4 In den folgenden Monaten war der Kläger arbeitslos. Ab dem 12. August 1991 besuchte der Kläger die Handels- und Bürofach-Schule in Wetzikon (Urk. 15/99/5), gefolgt von einem Praktikum in der Stiftung Battenberg, wo er vorerst genügende bis gute und erst ab Herbst 1993 derartig sinkende Leistungen erbracht hatte, dass die Ausbildung abgebrochen werden musste (Urk. 15/83-84). Angesichts dieser langen Dauer einer recht anspruchsvollen Ausbildung mit anschliessendem Praktikum ist es nicht nachvollziehbar, inwiefern der Kläger gemäss Dr. C.___ dauernd zu mindestens 80 % in der Arbeitsfähigkeit hätte eingeschränkt sein sollen. Wenngleich eine Ausbildung andere Anforderungen an die Leistungsfähigkeit stellt als eine berufliche Tätigkeit, so ist angesichts der nicht bloss rudimentären, sondern der mit mindestens 80 % bezifferten Arbeitsunfähigkeit fast vollständigen Unfähigkeit einer erwerblichen Tätigkeit nicht klar, wie es dem Kläger möglich war, während mehr als zwei Jahren eine schulisch und praktisch genügend bis gute Leistung zu erbringen. 4.3.5 Damit aber ist auch nicht ausgewiesen, dass im Monat November 1990 eine derartige Verschlechterung des Gesundheitszustandes eintrat, die den Kläger in relevantem und dauerndem Umfang hat arbeitsunfähig werden lassen. 4.4 4.4.1 Das Gutachten des Facharztes Dr. D.___ erfüllt demgegenüber die von der Rechtsprechung geforderten Kriterien (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a). Es erweist sich als umfassend, beruht auf eigenen Untersuchungen und berücksichtigt detailliert die geklagten Beschwerden. Die Vorakten waren dem Gutachter bekannt und er setzte sich konkret damit auseinander. So verwarf er ausdrücklich die von Dr. C.___ gestellte Diagnose einer Schizophrenie und begründete dies mit dem Fehlen entsprechender Symptome. Weiter leuchtet das Gutachten in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und erscheinen die Schlussfolgerungen des Experten als begründet. So führte Dr. D.___ nachvollziehbar aus, dass sich Kontakt zu Mitarbeitern oder Kunden negativ auf die Arbeitsfähigkeit des Klägers auswirkten, jedoch eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit vorliege, wenn der Kläger möglichst wenig Kontakt zu anderen Leuten habe (Urk. 15/62 S. 12). 4.4.2 Aus dieser Einschätzung, welche grundsätzlich von derjenigen von Dr. C.___ abweicht, ergibt sich, dass ein derart dramatischer Zustand (mindestens 80%ige Arbeitsunfähigkeit seit 1. November 1990) nicht ohne Weiteres zu ersehen ist. Wenn Dr. D.___ aber eine im Ausmass völlig andere Beurteilung vornahm, ist auch der Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit nicht einfach im Sinne von Dr. C.___ festzulegen. 4.5 Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch die Einschätzung von Dr. B.___ vom 2. Mai 1991 (Urk. 15/65), welcher eine teilweise Arbeitsunfähigkeit erst ab 1. Februar 1991 attestieren mochte. Obwohl er sich hauptsächlich über die Rückenproblematik äusserte, berücksichtigte auch er eine psychische Instabilität, ohne allerdings eine konkrete Diagnose zu stellen. Jedenfalls fiel ihm während der am 30. Juli 1990 begonnenen Behandlung kein derartiger Zustand auf, welcher auf eine massgebende Arbeitsunfähigkeit vor Februar 1991 hätte schliessen lassen. 4.6 Angesichts dieser Umstände ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Kläger im Laufe des Monats November 1990 arbeitsunfähig wurde. Damit aber konnte der Kläger nicht nachweisen, dass eine massgebliche Arbeitsunfähigkeit während dem vorliegend zu beurteilenden berufsvorsorgerechtlichen Versicherungsverhältnis bestand. Auf die beantragte Einholung einer psychiatrischen Expertise ist zu verzichten, da einerseits bereits eine überzeugende psychiatrische Beurteilung vorliegt und anderseits angesichts des Zeitablaufs davon auszugehen ist, dass keine sicheren Angaben zu einer allfälligen vor dem 1. Dezember 1990 bestehenden Arbeitsunfähigkeit mehr möglich sind (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil EVG vom 23. Mai 2003 in Sachen M., B 90/02). Die Folgen der Beweislosigkeit hat der Kläger zu tragen, der aus dem unbewiesen gebliebenen Umstand Rechte - Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge - ableiten wollte (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 23. Mai 2003, B 90/02, mit Hinweisen). Damit aber hat der Kläger keine Ansprüche gegenüber der Beklagten, weshalb die Klage abzuweisen ist.
5. 5.1 Mit Verfügung vom 31. Januar 2003 wurde Rechtsanwältin Christina Ammann als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 16), weshalb sie bei diesem Ausgang des Verfahrens aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. 5.2 Nach § 10 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen vom 6. Oktober 1994 wird die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands gemäss § 9 festgesetzt, welcher bestimmt, dass die Parteientschädigung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen wird (Abs. 1), wobei ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand nicht ersetzt wird (Abs. 2). 5.3 Der von Rechtsanwältin Christina Ammann mit Eingabe vom 12. August 2003 geltend gemachte Aufwand von 22,42 Stunden und Fr. 189.-- Barauslagen (Urk. 29/2) ist der Bedeutung der Streitsache und den Schwierigkeiten des Prozesses nicht angemessen. Namentlich besteht für die diversen Aufwendungen vor der Arbeit an der Klageschrift am 30. Oktober 2002 kein Anspruch auf Entschädigung. Der geltend gemachte Aufwand ist somit um 7,5 Stunden (Aufwand bis 22. Oktober 2002) zu kürzen. Bei Anwendung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 200.-- pro Stunde ist die Entschädigung von Rechtsanwältin Christina Ammann auf Fr. 3'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
6. 6.1 Gemäss § 34 Abs. 1 GSVGer haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer). Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das EVG der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis). 6.2 Vorliegend besteht - mangels Mutwilligkeit der Klage - keine Veranlassung, von diesen Grundsätzen abzuweichen, weshalb der Beklagten keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.
Das Gericht erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Klägers, Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, wird mit Fr. 3'400.-- (Honorar und Auslagenersatz inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. 4. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - La Suisse Lebens-Versicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Sozialversicherung sowie an die Gerichtskasse 6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).