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Zürich Sozialversicherungsgericht 19.08.2003 BV.2002.00103

August 19, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,778 words·~14 min·1

Summary

kein Anspruch auf lebenslängliche Ausrichtung der Invalidenrente der weitergehenden beruflichen Vorsorge, keine Besitzstandwahrung bei Ablösung durch Altersrente

Full text

BV.2002.00103

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Z?nd

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekret?r Imhof

Urteil vom 20. August 2003

in Sachen S.___ ? Kl?ger

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier Langstrasse 4, 8004 Z?rich

gegen

B.___

Beklagte

Sachverhalt:

1.?????? 1.1???? Die B.___, ___, (nachfolgend: Sammelstiftung) richtete dem am ___ 1937 geborenen S.___ ab dem 5. September 1991 eine ganze Invalidenrente der weitergehenden beruflichen Vorsorge in der H?he von 40 % des Jahreslohnes aus, die einen BVG-Anteil von Fr. 7'071.-- umfasste und infolge der Teuerungsanpassungen ab 1. Januar 2001 die H?he von Fr. 27'242.-- erreichte (Urk. 2/2, Urk. 7/10-13). 1.2???? Mit Schreiben vom 3. April 2002 teilte die Sammelstiftung dem Versicherten mit, die bisherige Invalidenrente werde ab dem 1. Mai 2002 durch eine reglementarische Altersrente in der H?he von j?hrlich Fr. 17'360.-- abgel?st (Urk. 2/4). S.___ wandte sich am 31. Mai 2002 an die Sammelstiftung und verlangte die Ausrichtung der Altersrente ab dem 1. Mai 2002 in der H?he der bis zu diesem Zeitpunkt ausgerichteten ausserobligatorischen Invalidenrente (Urk. 2/5). Die Sammelstiftung lehnte dieses Begehren mit Schreiben vom 8. August 2002 ab (Urk. 2/6). 2.?????? 2.1???? Nachdem die weitere Korrespondenz (vgl. Urk. 2/7-8) nicht den vom Versicherten gew?nschten Erfolg gezeitigt hatte, liess dieser am 31. Oktober 2002 Klage (Urk. 1) gegen die Sammelstiftung f?hren und beantragten: "Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kl?ger ab 1. Mai 2002 eine j?hrliche Altersrente von Fr. 27'242.-- zu bezahlen, unter Kosten- und Entsch?digungsfolgen zu Lasten der Beklagten." Zur Begr?ndung verwies er auf die Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts, wonach eine Invalidenrente auch im ausserobligatorischen Bereich lebensl?nglich auszurichten sei (Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts vom 24. Juli 2001 in Sachen P., B 48/98, publiziert in BGE 127 V 259 ff.). Zudem machte der Versicherte geltend, Art. 13 Abs. 2 des vorliegendenfalls anwendbaren Reglements f?r das Vorsorgewerk der K.___, g?ltig ab 1. Januar 1990, (nachfolgend: Reglement) m?sse nach Treu und Glauben und aufgrund der Ungew?hnlichkeitsregel dahingehend verstanden werden, dass die H?he der nach Erreichen des R?cktrittsalters auszubezahlenden reglementarischen Altersrente jene der bis dahin ausbezahlten Invalidenrente erreiche, andernfalls h?tte die Beklagte ihn rechtzeitig auf die fatalen Folgen einer Rentenk?rzung aufmerksam machen m?ssen, so dass sie aufgrund der Verletzung vorvertraglicher und vertraglicher Informationspflichten schadenersatzpflichtig sei. 2.2 ??? In der Klageantwort vom 6. Dezember 2002 (Urk. 6) beantragte die Sammelstiftung die Abweisung der Klage. Zur Begr?ndung f?hrte sie insbesondere an, die vom Kl?ger genannte Reglementsvorschrift handle klarerweise von Renten der obligatorischen beruflichen Vorsorge, und sie verwies im ?brigen auf die in der Lehre vorgebrachte Kritik an dem vom Kl?ger angerufenen Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts vom 24. Juli 2001. 2.3???? Nachdem die Parteien mit Eingaben vom 31. M?rz 2002 (Urk. 13) und vom 16. Mai 2003 an ihren jeweiligen Antr?gen festgehalten hatten, wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 20. Mai 2003 (Urk. 19) als geschlossen erkl?rt. ???????? Auf weitere Vorbringen der Parteien und auf die Akten wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erw?gungen n?her eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung:

1.?????? Unter den Parteien ist unumstritten, dass der obligatorische Anteil der dem Kl?ger ab dem 1. Mai 2002 ausgerichteten Altersrente von j?hrlich Fr. 17'360.-- dem gesetzlichen Erfordernis der mindestens gleichen H?he wie der obligatorische Anteil der ihr vorangegangenen Invalidenrente entspricht. Dagegen ist streitig, ob der Kl?ger nach Erreichen des Pensionsalters auch im ?berobligatorischen Bereich Anspruch auf eine Altersrente in der H?he der bis am 30. April 2002 ausgerichteten Invalidenrente hat. Diese erreichte zuletzt den j?hrlichen Betrag von Fr. 27'242.--.

2.?????? Beide Parteien verweisen - mit unterschiedlichen Schlussfolgerungen - auf das in BGE 127 V 259 ff. ver?ffentlichte Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts vom 24. Juli 2001. Das h?chste Gericht hat darin festgestellt, die Vorsorgeeinrichtungen k?nnten in ihren Reglementen zwar vorsehen, dass eine Invalidenrente bei Erreichen des Pensionsalters durch eine Altersrente abgel?st werde. Eine Altersrente habe aber auch im ?berobligatorischen Bereich mindestens der H?he der bis zum Eintritt des Pensionsalters gew?hrten Invalidenrente zu entsprechen. Denn das Prinzip der beruflichen Vorsorge, wonach die versicherte Person bei Erreichen des Pensionsalters ihren gewohnten Lebensstandard in angemessener Weise solle fortsetzen k?nnen, werde nicht eingehalten und dem System der beruflichen Vorsorge nicht Rechnung getragen, wenn eine h?here Invalidenrente von einer tieferen Altersrente abgel?st werde. Hinzu komme, dass die invalide versicherte Person nicht in gleicher Weise zur ?ufnung ihres Alterskapitals beitragen k?nne wie die ?brigen Versicherten, die bis zur Pensionierung einer bezahlten Erwerbst?tigkeit nachgingen. Folglich sei die f?r den obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge entwickelte Rechtsprechung, wonach die Altersrente aufgrund von Art. 26 Abs. 3 des Bundesgesetzes ?ber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) zumindest gleich hoch sein m?sse wie eine ihr vorangegangene Invalidenrente (vgl. BGE 118 V 100 ff.), auch auf den ?berobligatorischen Bereich zu ?bertragen.

3. 3.1???? Gem?ss Art. 49 Abs. 1 BVG sind die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und Organisation frei. Gew?hrt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten gem?ss Art. 49 Abs. 2 BVG f?r die weitergehende Vorsorge nur die Vorschriften ?ber die parit?tische Verwaltung (Art. 51), die Verantwortlichkeit (Art. 52), die Kontrolle (Art. 53), den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2-5, Art. 56a, 57 und 59), die Aufsicht (Art. 61, 62 und 64), die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, Art. 67, 69 und 71), die Rechtspflege (Art. 73 und 74) sowie die Strafbestimmungen (Art. 75-79). 3.2???? W?hrend das Rechtsverh?ltnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und versicherter Person im obligatorischen Bereich unmittelbar durch die gesetzlichen Normen insbesondere des BVG bestimmt ist, handelt es sich beim Vorsorgeverh?ltnis im ?berobligatorischen Bereich um einen Innominatsvertrag (eigener Art) zwischen der Vorsorgeeinrichtung und der versicherten Person (BGE 122 V 145 Erw. 4a; Riemer, Vorsorge-, F?rsorge- und Sparvertr?ge der beruflichen Vorsorge, in Innominatsvertr?ge, Festgabe zum 60. Geburtstag von Walter R. Schluep, S. 231 ff.). Innominatsvertr?ge sind Vertr?ge, die gesetzlich nicht besonders geregelt, und auf die daher in erster Linie die Vorschriften des allgemeinen Teils des Obligationenrechts (OR) anzuwenden sind. Im Gegensatz zu anderen Innominatsvertr?gen, die Elemente gesetzlich besonders geregelter Vertr?ge oder Institute enthalten, schliesst Art. 49 Abs. 2 BVG die Anwendung zwingender materieller Bestimmungen dieser gesetzlich geregelten Rechtsverh?ltnisse auf den Vorsorgevertrag aus. Dies bedeutet aber nicht, dass die Vorsorgeeinrichtungen bei der Durchf?hrung der ?berobligatorischen Versicherungen nur die in Art. 49 Abs. 2 BVG ausdr?cklich vorbehaltenen organisatorischen Vorschriften zu beachten h?tten. Vielmehr sind die Vorsorgeeinrichtungen bei der materiellen Gestaltung und Durchf?hrung der ?berobligatorischen Versicherung von Verfassung wegen insbesondere an die allgemeinen Rechtsgrunds?tze der Rechtsgleichheit, des Willk?rverbots, der Verh?ltnism?ssigkeit und an den Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben gebunden (vgl. Hermann Walser, Weitergehende berufliche Vorsorge, in BSVR/Soziale Sicherheit, Basel/Genf/M?nchen 1998, N 142 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 3.3???? Nach Art. 113 Abs. 1 BV erl?sst der Bund Vorschriften ?ber die berufliche Vorsorge. Er beachtet dabei gem?ss Abs. 2 folgende Grunds?tze: Die berufliche Vorsorge erm?glicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise (lit. a); die berufliche Vorsorge ist f?r Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch (lit. b erster Halbsatz). Mit Berufung auf die Botschaft des Bundesrates zum Entwurf betreffend die ?nderung der Bundesverfassung auf dem Gebiete der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 19. Dezember 1975 (BBl 1971 II 1597 ff.) wird in der Lehre der auslegungsbed?rftige Begriff der "Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise" mit einem Ersatzeinkommen aus der ersten und zweiten S?ule in der H?he von 60-70 % des letzten Verdienstes der versicherten Person umschrieben (Greber Pierre-Yves, Kommentar zur Art. 34quater aBV, Rz 84 ff.; Erwin Murer, Wohnen, Arbeit, Soziale Sicherheit und Gesundheit, in Daniel Th?rer/Jean-Francois Aubert/J?rg Paul M?ller (Hrsg.), Verfassungsrecht der Schweiz, Z?rich 2001, S. 967 ff., 975). Wie sich dem Wortlaut von Art. 113 Abs. 2 lit. b BV sowie Art. 34quater Abs. 3 aBV entnehmen l?sst, beschl?gt das Gestaltungsprinzip der Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise allein den obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge. Diese obligatorische und nicht etwa erst die unter Vertragsabschluss- und -inhaltsfreiheit stehende ?berobligatorische berufliche Vorsorge soll das Ziel eines Ersatzeinkommens von 60-70 % des letzten Lohnes garantieren. Unbesehen der Frage, ob im angerufenen Entscheid das h?chste Gericht nicht allzu schnell geneigt war, ein allgemeines Prinzip des Sozialversicherungsrechts anzunehmen (zu dieser Fragestellung vgl. Thomas G?chter, Zur Zukunft der harmonisierenden Auslegung im Sozialversicherungsrecht, in SZS 2002, S. 522 ff., 540), vermag das Prinzip der Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise entgegen den Darlegungen im angef?hrten h?chstrichterlichen Urteil im ?berobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge keine Rolle zu spielen. Folglich kann es auch nicht zur Bestimmung des betragsm?ssigen Verh?ltnisses einer ?berobligatorischen Invalidenrente und der an sie anschliessenden Altersrente angewendet werden. ? 4. 4.1???? Selbst wenn das besagte Prinzip der angemessenen Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung den ?berobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge beschlagen sollte, so sprechen materielle Gr?nde gegen eine Ableitung einer Regel ?ber das Verh?ltnis von Invalidenrente und anschliessender Altersrente im Bereich der ?berobligatorischen beruflichen Vorsorge im Sinne des zitierten Urteils vom 24. Juli 2001. Denn zahlreiche Vorsorgeeinrichtungen gestalten heute den Bereich der Risikoversicherung im Sinne eines Leistungsprimats, indem sie die Invalidenrente in Prozenten des letzten Verdienstes der versicherten Person berechnen, w?hrend die Altersleistungen nach dem Beitragsprimat bemessen werden. Jenes Leistungsprimatsystem im Bereich der Altersversicherung weiterzuf?hren, w?rde zu grossen Mehrkosten f?hren und daher erheblich h?here Versicherungsbeitr?ge erforderlich machen (vgl. dazu Markus Moser/Hans-Ulrich Stauffer/Isabelle Vetter, Das Urteil des EVG Nr. B 48/98 vom 24. Juli 2001 - Desaster oder einmalige 'Entgleisung'?, in AJP 2001, S. 1376 ff., 1379; Jacques-Andr? Schneider, ATF 127 V 259: La fin du syst?me de la biprimaut? des prestations dans la pr?voyance professionnelle?, in SZS 2002, S. 201 ff., 218 ff.). ???????? Wenn die betragsm?ssige Angleichung der Altersleistungen an die Invalidit?tsleistungen erheblich mehr Deckungskapital erfordert, dann ist einerseits denkbar, dass die an der ?berobligatorischen Versicherung Beteiligten bereit sind, k?nftig solch h?here Pr?mien zu bezahlen. Andererseits ist ihnen aufgrund der Vertragsinhaltsfreiheit auch m?glich, Anpassungen auf der Leistungsseite vorzunehmen. Es muss daher damit gerechnet werden, dass die Beteiligten angesichts der zitierten Rechtsprechung k?nftig das System des Leistungsprimats im Bereich der Risikoversicherung aufgeben und die Vorsorgeeinrichtungen aus versicherungsmathematischen Gr?nden die anwartschaftlichen Invalidit?tsleistungen herabsetzen. Dies h?tte eine Verschlechterung der risikoversicherungsrechtlichen Stellung insbesondere von Personen mit Beitragsl?cken und mit niedrigen oder mittleren Einkommen zur Folge und w?rde den vom Eidgen?ssischen Versicherungsgericht angestrebten Effekt in sein Gegenteil verkehren (zur Diskussion dieses so genannten Bumerang-Effekts in der neueren Vertragslehre, vgl. Eva Maria Belser, Freiheit und Gerechtigkeit im Vertragsrecht, Diss. Freiburg 2000, S. 124 ff.). 4.2???? Das zitierte Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts leitet aus einem Prinzip der Bundesverfassung eine generell-abstrakte Regel ab, unter die konkrete Sachverhalte zu subsumieren sind. Eine solche richterrechtliche Regel muss gleich formellen Gesetzen nach den ?blichen Methoden der Gesetzesinterpretation ausgelegt werden. Hierzu geh?rt auch, dass das Gericht in Ausnahmef?llen einer Regel, die den ihr zugrundeliegenden Zweck nicht zu erreichen vermag oder sogar den Zustand, den sie zu verbessern beabsichtigt, verschlechtert, mithin zu einem sachlich unbefriedigenden oder stossenden Resultat f?hrt, die Anwendung versagen kann (vgl. H?felin Ulrich/M?ller Georg, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 4. A., Z?rich 2002, Rz 237 ff.). Eine solche Norm stellt aus den in der vorangegangenen Erw?gung dargestellten Gr?nden die im zitierten Urteil aus Art. 113 BV abgeleitete richterrechtliche Regel dar. Angesichts der einhelligen Kritik im Schrifttum kann sie ?berdies nicht als bew?hrte ?berlieferung im Sinne von Art. 1 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) betrachtet werden. Das Sozialversicherungsgericht wendet sie daher nicht auf die vorliegende Streitsache an.

5. 5.1???? Demnach bleibt zu pr?fen, ob dem Kl?ger aufgrund des Reglements der Sammelstiftung (Urk. 2/9) ab dem 1. Mai 2002 eine Altersrente in der H?he der ihr vorangegangenen Invalidenrente zusteht. 5.2???? 5.2.1?? Nach Art. 15 Ziff. 1 Abs. 1 des Reglements hat eine im Sinne von Art. 5 invalide Person Anspruch auf eine Invalidenrente. Der Anspruch beginnt nach einer Wartefrist von 24 Monaten (Abs. 2). Der Anspruch auf die Invalidenrente erlischt, wenn die Invalidit?t wegf?llt, wenn die versicherte Person stirbt oder das R?cktrittsalter erreicht (Abs. 4). Die j?hrliche Invalidenrente betr?gt laut Art. 15 Ziff. 2 des Reglements bei voller Invalidit?t 40 % des Jahreslohnes, mindestens aber 7,2 % des Endaltersguthabens ohne Zins. 5.2.2?? Gem?ss Art. 13 Ziff. 1 des Reglements hat die versicherte Person (...) Anspruch auf eine lebensl?ngliche Altersrente, wenn sie das R?cktrittsalter (...) erreicht. Die H?he der Altersrente ergibt sich laut Art. 13 Ziff. 2 des Reglements durch Umwandlung des zu Beginn des Anspruchs auf die Altersrente vorhandenen Altersguthabens nach den Bestimmungen von Art. 14 BVG. Der Umwandlungssatz (versicherungstechnischer Wert zuz?glich Erg?nzung aus ?berschussanteilen) betr?gt z.Z. 7,2 % (Abs. 1). War eine versicherte Person unmittelbar vor Erreichen des R?cktrittsalters im Sinne der IV invalid, so gilt, soweit es sich nicht um einen Versicherungsfall gem?ss UVG oder MVG handelt, die folgende Bestimmung: Die sich aufgrund des Altersguthabens gem?ss BVG ergebende Altersrente wird mit der nach BVG unmittelbar vor Erreichen des R?cktrittsalters massgebenden Invalidenrente verglichen. Ist die genannte Altersrente tiefer, so wird der Differenzbetrag zus?tzlich zu der sich nach diesem Reglement ergebenden Altersrente erbracht (Abs. 2). 5.3???? Wie sich dem anwendbaren Reglement ohne weiteres entnehmen l?sst, endet die am Leistungsprimat orientierte Invalidenrente der versicherten Person mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters und wird zu diesem Zeitpunkt von einer am Beitragsprimat orientierten Altersrente abgel?st. Hieraus folgt, dass die Beklagte im Falle des Kl?gers auch aufgrund des Reglements grunds?tzlich berechtigt war, die bis zum 30. April 2002 ausgerichtete Invalidenrente von j?hrlich Fr. 27'242.-- durch eine reglementarische Altersrente abzul?sen. Indes macht der Kl?ger geltend, Art. 13 Ziff. 2 Abs. 2 des Reglements k?nne nach dem Vertrauensprinzip nur dahingehend verstanden und m?sse nach der Ungew?hnlichkeitsregel derart ausgelegt werden, dass die H?he der ab Erreichen des R?cktrittsalters auszurichtenden Rente nicht tiefer als jene der vorangegangenen ?berobligatorischen Invalidenrente liegen d?rfe. Er begr?ndet dies insbesondere damit, dass eine Nichtfachperson nicht erkennen k?nne, dass im Reglement zwei unterschiedliche Rentenbegriffe verwendet w?rden. 5.4 5.4.1?? Diesen Vorbringen des Kl?gers kann nicht gefolgt werden. Denn einmal ist eine Willenserkl?rung sowie - bei fehlender oder nicht feststellbarer tats?chlicher Willens?bereinstimmung der Parteien - eine vorformulierte Vertragsbedingung gem?ss dem Vertrauensprinzip so auszulegen, wie sie der Adressat verstehen durfte und musste (vgl. Thomas Geiser, Die Auslegung von Stiftungsreglementen, in SZS 2000 S. 97 ff., 111 f.). Vorliegend spricht Art. 13 Ziff. 2 Abs. 2 des Reglements in unzweideutiger Weise vom Vergleich und Verh?ltnis der "sich aufgrund des Altersguthabens gem?ss BVG ergebende[n] Rente mit der nach BVG unmittelbar vor Erreichen des R?cktrittsalters massgebenden Invalidenrente" und enth?lt eine diesbez?gliche Besitzstandgarantie. Anders als der Kl?ger vorbringt, darf als bekannt vorausgesetzt werden, dass in der beruflichen Vorsorge sowohl obligatorische wie ?berobligatorische Leistungen existieren und daher die Begriffe "Renten nach Reglement" und "Renten nach BVG" auseinanderzuhalten sind. Ganz abgesehen davon belegt die seit dem Jahr 1987 zwischen den Parteien gef?hrte Korrespondenz (vgl. Urk. 18/19-27), dass der Kl?ger selbst ?ber gute individuelle Kenntnisse der beruflichen Vorsorge verf?gt. 5.4.2?? Ebensowenig vermag die vom Kl?ger angerufene Ungew?hnlichkeitsregel dessen Begehren zu st?tzen. Denn diese kann im Bereich von Reglementen der beruflichen Vorsorge nicht bedeuten, dass jede von den gesetzlichen Normen abweichende Gestaltung des ausserobligatorischen Bereichs als ungew?hnlich und damit unzul?ssig zu betrachten ist (vgl. Thomas Geiser, a.a.O., S. 113), ansonsten die Vertragsgestaltungsfreiheit nach Art. 49 Abs. 1 BVG ihre Bedeutung verlieren w?rde. Als ungew?hnlich muss vielmehr eine Bestimmung gelten, mit der die global zustimmende Partei vern?nftigerweise nicht rechnen musste und die daher ein ?berraschungsmoment enth?lt, was sich von der Unbilligkeit nicht immer abgrenzen l?sst (vgl. Stephan Fuhrer, Basler Kommentar zu Art. 33 VVG, Basel/Genf/M?nchen 2001, N 59; Hans Michael Riemer, VVG-Auseinandersetzungen und Waffengleichheit, in recht 2001, S. 247; Eva Maria Belser, a.a.O., S. 293 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Jedoch kann es im Rahmen der beruflichen Vorsorge keineswegs als ungew?hnlich bezeichnet werden, dass bei Erreichen des R?cktrittsalters eine Rente nach dem Leistungsprimat durch eine solche nach dem Beitragsprimat abgel?st wird. Im Gegenteil m?sste als unbillig erscheinen, wenn, wie vom Kl?ger gefordert, die invalid gewordene Person bei Erreichen des R?cktrittsalters weiterhin eine h?here reglementarische Leistungsprimatsrente bezieht, w?hrend die nicht invalid gewordene Person bei Erreichen dieses Alters eine tiefere reglementarische Beitragsprimatsrente erh?lt. Daher verletzte die Beklagte auch nicht allf?llige vorvertragliche Informationspflichten, wenn sie den Kl?ger ?ber die Gleichbehandlung mit den nicht invalid gewordenen Versicherten bei Erreichen des R?cktrittsalters nicht in einer ?ber die Abgabe der Statuten hinaus gehenden Form aufmerksam machte.

6.?????? Im Sinne der vorstehenden Erw?gungen kann die dem Kl?ger ab dem 1. Mai 2002 ausgerichtete Rente masslich nicht beanstandet werden, weshalb die Klage abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt:

1.???????? Die Klage wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier - B.___ - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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