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Zürich Sozialversicherungsgericht 23.03.2003 BV.2002.00063

March 23, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,280 words·~11 min·2

Summary

Abgrenzung der Leistungspflicht zwischen zwei Vorsorgeeinrichtungen

Full text

BV.2002.00063

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Z?nd

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekret?r Imhof

Urteil vom 24. M?rz 2003 in Sachen Z.___ ? Kl?ger

vertreten durch das Amt f?r Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Z?rich A.___ Amtshaus Helvetiaplatz Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Z?rich

gegen

1. C.___

2. Winterthur-Columna Stiftung f?r berufliche Vorsorge Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur

Beklagte

Sachverhalt: 1.?????? 1.1???? Z.___, geboren 1974, war vom 1. November 1995 bis 31. Dezember 1996 bei der B.___ als Privatkundenberater t?tig und dabei bei der C.___ berufsvorsorgeversichert. Vom 24. Februar bis 12. April 1997 arbeitete Z.___ als Verk?ufer bei der Firma D.___, welche f?r die berufliche Vorsorge bei der Winterthur Columna Stiftung angeschlossen war. 1.2???? Seit Sommer 1996 litt Z.___ unter einer zunehmenden psychotischen Symptomatik, die im September und Dezember 1996 zu zwei Suizidversuchen? mit Tabletten f?hrte. Seit September 1996 war er in ambulanter Psychotherapie. Nachdem die Stelle als Verk?ufer bei der D.___ noch w?hrend der Probezeit aufgel?st worden war, folgte ab 29. April 1997 eine l?ngere Hospitalisation in der Psychiatrischen Klinik Hohenegg, Meilen (Urk. 12/21 und 12/41/4 S. 2). Am 21./24. Juli 1997 meldete sich Z.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (insbesondere berufliche Massnahmen) an (Urk. 12/55-56). 1.3???? Nachdem die IV-Stelle des Kantons Z?rich mit Verf?gung vom 17. Juni 1998 Z.___ basierend auf einem IV-Grad von 85 % eine ganze Invalidenrente r?ckwirkend ab dem 1. April 1998 zugesprochen hatte (Urk. 2/1), wandte sich dieser mit Schreiben vom 18. September 2001 an die C.___ (nachfolgend: Pensionskasse) und liess die Ausrichtung einer Invalidenrente beantragen (Urk. 2/2). Die Pensionskasse lehnte den Antrag mit Schreiben vom 31. Januar 2002 ab und begr?ndete dies damit, dass der Ansprecher per 31. Dezember 1996 aus der Pensionskasse ausgetreten sei. Jedoch ergebe sich aus der IV-Verf?gung vom 17. Juni 1998, dass die zur Invalidit?t f?hrende Arbeitsunf?higkeit am 1. April 1997 und damit nach Beendigung der Versicherungsunterstellung eingetreten sei (Urk. 2/3). In der Folge wandte sich Z.___ am 25. Juni 2001 ?ber seine vormalige Arbeitgeberin an die Winterthur-Columna Stiftung f?r die berufliche Vorsorge (nachfolgend: Stiftung) und beantragte die Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 2/8). Mit Schreiben vom 27. August 2001 lehnte die Stiftung die Ausrichtung einer Invalidenrente mit der Begr?ndung ab, Z.___ sei vom 24. Februar bis 12. April 1997 bei ihr vorsorgeversichert gewesen. Die gesundheitlichen Beschwerden des Versicherten h?tten aber bereits im Jahr 1996 begonnen, weshalb die Stiftung nicht leistungspflichtig sei (Urk. 2/10). Auch die weitere Korrespondenz von Z.___ mit der Pensionskasse und der Stiftung blieb erfolglos (vgl. Urk. 2/4 f., Urk. 2/11 f.). 2.?????? 2.1???? Am 15. Juli 2002 liess Z.___ Klage gegen die Pensionskasse und die Stiftung erheben und beantragen, es sei die Pensionskasse zu verpflichten, dem Kl?ger eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge zuzusprechen; eventualiter sei die Stiftung zur Ausrichtung einer Invalidenrente zu verpflichten (Urk. 1). 2.2???? Die Pensionskasse (Beklagte 1) beantragte in der Klageantwort vom 12. August 2002 (Urk. 6) und die Stiftung (Beklagte 2) in der Klageantwort vom 13. September 2002 (Urk. 7) die Abweisung der Klage. Mit Gerichtsverf?gung vom 17. September 2002 (Urk. 9) wurden die Akten der Eidgen?ssischen Invalidenversicherung beigezogen (Urk. 12/1-58). Nachdem die Parteien mit Stellungnahmen vom 14. Oktober 2002 (Urk. 15), vom 6. November 2002 (Urk. 18) und vom 19. November 2002 (Urk. 20) an ihren Rechtsbegehren festgehalten hatten, wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 20. November 2002 (Urk. 21) als geschlossen erkl?rt. ???????? Auf die Vorbringen der Parteien und auf die Akten wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte 1 oder die Beklagte 2 dem Kl?ger Rentenleistungen aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge schuldet. Dies h?ngt insbesondere davon ab, ob die Festlegung des Eintritts der Arbeitsunf?higkeit, deren Ursache sp?ter zur Invalidit?t gef?hrt hat, per 1. April 1997 durch Rentenverf?gung der IV-Stelle vom 17. Juni 1998 bindend ist.

2. 2.1???? Anspruch auf Invalidenleistungen haben gem?ss Art. 23 des Bundesgesetzes ?ber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunf?higkeit, deren Ursache zur Invalidit?t gef?hrt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur H?lfte invalid ist. F?r den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten laut Art. 26 Abs. 1 BVG sinngem?ss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). ???????? Nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 fr?hestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunf?hig geworden ist (lit. a) oder w?hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunf?hig war (lit. b). 2.2???? Unter Arbeitsunf?higkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsverm?gen im bisherigen Beruf zu verstehen. Der Bezug von Arbeitslosenentsch?digung schliesst die Annahme von Arbeitsunf?higkeit nicht aus. Ob eine versicherte Person trotz Lohnzahlung tats?chlich erheblich arbeitsunf?hig ist, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverh?ltnisses ihre ?bliche oder aber eine gesundheitsbedingt eingeschr?nkte Leistung erbringt, ist von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu pr?fen (Meyer-Blaser, Bundesgesetz ?ber die Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Z?rich 1997, S. 234 zu Art. 29 IVG mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die Arbeitsunf?higkeit ist relevant, wenn die Arbeitsf?higkeit um mindestens 20 % vermindert ist (Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts vom 7. Oktober 1998, B 48/97, wiedergegeben in Markus Moser, Das Leistungsrecht der beruflichen Vorsorge im Spiegel der bundesgerichtlichen Rechtsprechung - Aktuelle Entwicklungen, in AJP 2000 S. 753 ff., 757). 2.3???? Wie sich dem Wortlaut von Art. 23 BVG entnehmen l?sst, werden die Leistungen von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei der die versicherte Person im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunf?higkeit, deren Ursache sp?ter zur Invalidit?t f?hrt, versichert ist oder war. Daher bleibt die Vorsorgeeinrichtung auch dann leistungspflichtig, wenn das Arbeitsverh?ltnis und in der Folge die Versicherungsunterstellung vor Ablauf der einj?hrigen Wartefrist nach Art. 29 Abs. 1 IVG endet (BGE 120 V 116 Erw. 2b). Art. 23 BVG hat damit auch zum Ziel, die Verantwortlichkeit zwischen zwei Vorsorgeeinrichtungen abzugrenzen, wenn ein Arbeitnehmer, der in seiner Gesundheit bereits in einem die Arbeitsf?higkeit beeintr?chtigenden Ausmass angeschlagen ist, in den Dienst eines neuen Arbeitgebers tritt (und damit gleichzeitig die Vorsorgeeinrichtung wechselt) und sp?ter eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen erh?lt. Diesfalls entsteht dem Arbeitnehmer ein Leistungsanspruch nicht gegen?ber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern seine fr?here Vorsorgeeinrichtung bleibt weiterhin leistungspflichtig, wenn ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen jener Arbeitsunf?higkeit und dieser Invalidit?t besteht (BGE 120 V 117 Erw. 2c/aa).

In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidit?t zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunf?higkeit gef?hrt hat. Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunf?higkeit nicht w?hrend l?ngerer Zeit wieder arbeitsf?hig war (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa). Dabei sind die gesamten Umst?nde des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ?rztliche Beurteilung und die Beweggr?nde, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben, zu ber?cksichtigen. In diesem Sinne wird man bei invaliden Versicherten auch gest?tzt auf einen mehr als dreimonatigen Eingliederungsversuch eine Wiedererlangung der Erwerbsf?higkeit nicht bejahen k?nnen, wenn jener massgeblich auf sozialen Erw?gungen beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 120 V 118 Erw. 2c/bb mit Hinweis).

3. 3.1 ??? Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der IV und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invalidit?tsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der IV grunds?tzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c). Nach der Rechtsprechung ist ein Beschluss der IV f?r die Vorsorgeeinrichtung in der Regel bindend, es sei denn, er erweise sich als offensichtlich unhaltbar. Diese Grunds?tze ?ber die Massgeblichkeit des Beschlusses der IV gelten nicht nur bei der Festlegung des Invalidit?tsgrades, sondern auch bei der Entstehung des Rentenanspruchs, mithin auch dort, wo sich die Frage nach dem Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Arbeitsunf?higkeit stellt, deren Ursache zur Invalidit?t gef?hrt hat (BGE 123 V 271 Erw. 2a, BGE 120 V 109 Erw. 3c). Die? Bindungswirkung besteht auch im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge, wenn die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement vom gleichen Invalidit?tsbegriff ausgeht wie die Invalidenversicherung (120 V 109 Erw. 3c, 126 V 311 Erw. 1). 3.2???? Indes kann sich die Verbindlichkeitswirkung nur in Bezug auf Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe entfalten, die im IV-rechtlichen Verfahren f?r die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend sind. Hieran fehlt es beispielsweise, wenn aufgrund eines Arbeitsverh?ltnisses, des Bezugs von Arbeitslosenentsch?digung oder der Ausrichtung eines IV-Taggeldes w?hrend einer Abkl?rung oder einer Eingliederungsmassnahme f?r die IV-Stelle wenig oder gar kein Anlass bestand, eine allf?llige fr?here Er?ffnung der Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG zu pr?fen (Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts vom 14. August 2000 in Sachen T., B 50/99). 3.3???? Schliesslich entf?llt jegliche Bindungswirkung, wenn die IV-Stelle die in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen nicht in das IV-Verfahren einbezogen und ihnen insbesondere die Rentenverf?gung nicht er?ffnet und dadurch die Geh?rsgew?hrung verletzt hat (EVGE vom 29. November 2002 in Sachen P., B 26/01).

4. 4.1???? Indem die IV-Stelle dem Kl?ger eine Invalidenrente ab dem 1. April 1998 zugesprochen hat, legte sie den Beginn der relevanten Arbeitsunf?higkeit implizit auf den Monat April 1997 fest. Genauer noch l?sst sich den IV-Akten entnehmen, dass die IV-Stelle im Hinblick auf die Rentenleistung von einer Arbeitsunf?higkeit des Kl?gers von 100 % ab dem 29. April 1997 (Eintritt in die Psychiatrische Klinik Hohenegg) ausging (Urk. 12/5). Zuvor hatte der Kl?ger im Anschluss an die K?ndigung des Arbeitsverh?ltnisses bei der B.___, Z?rich, per 31. Dezember 1996 (Urk. 12/52) ab 1. Januar 1997 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen (Urk. 12/51) und vom 24. Februar bis 12. April 1997 bei der D.___ als Verk?ufer gearbeitet (Urk. 12/51 Blatt 4). 4.2???? Da der Kl?ger im Zeitraum, welcher dem 29. April 1997 vorangegangen war, in einem Arbeitsverh?ltnis gestanden sowie Arbeitslosentaggelder bezogen hat, ist die Festlegung des Beginns der relevanten Arbeitsunf?higkeit per 29. April 1997 durch die IV-Stelle im vorsorgerechtliche Verfahren nicht bindend und mit freier Kognition zu ?berpr?fen, zumal die IV-Stelle ohnehin den Beklagten die Rentenverf?gung vom 17. Juni 1998 nicht er?ffnet hatte (vgl. Erw. 3.3).

5. 5.1???? Die IV-Stelle st?tzte sich bei der Festlegung des Beginns der relevanten Arbeitunf?higkeit des Kl?gers auf den Arztbericht vom 16. September 1997 des med. pract. E.___, Oberarzt, und der med. F.___, Assistenz?rztin, Psychiatrische Klinik Hohenegg, Meilen (Urk. 12/41/1-4). Darin wird einerseits dem Kl?ger eine Arbeitsunf?higkeit von 100 % seit dem 29. April 1997, dem Klinikeintritt, attestiert (S.1). Andererseits wird im genannten Arztbericht festgehalten, der Kl?ger habe seit Sommer 1996 unter einer zunehmenden psychotischen Symptomatik hebiphrenen Charakters und in der Folge ab September 1996 an einer zunehmenden Verschlechterung des Zustandbildes mit Auswirkungen auf die Arbeitsf?higkeit gelitten. Bereits zu diesem Zeitpunkt k?nne der Kl?ger nicht mehr als arbeitsf?hig betrachtet werden (Urk. 41/4 S. 2 f.). 5.2???? Wie bereits dargelegt, f?llt der Zeitpunkt der dem Kl?ger bescheinigten vollst?ndigen Arbeitsunf?higkeit mit dessen Eintritt in die Psychiatrische Klinik Hohenegg zusammen. Dem Bericht l?sst sich indes ohne weiteres entnehmen, dass der Kl?ger laut Einsch?tzung derselben ?rzte infolge des psychotischen Krankheitsbildes seit Herbst 1996 an einer wesentlichen Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit litt. Dies stimmt damit ?berein, dass die B.___ dem Kl?ger zuerst die K?ndigung nahelegte und dann selber das Arbeitsverh?ltnis per 31. Dezember 1996 wegen "mangelnde[r] Arbeitsleistung (?berforderung)" k?ndigte. Die B.___ gibt zudem an, der Kl?ger sei im Dezember 1996 unter anderem krankheitshalber abwesend gewesen (vgl. Arbeitgeberbericht vom 1. Dezember 1997, Urk. 12/52). Des Weitern k?ndigte die D.___ das Arbeitsverh?ltnis mit dem Kl?ger nach mehreren m?ndlichen Verwarnungen noch w?hrend der Probezeit aufgrund mangelnder Leistung per 12. April 1997 (Urk. 2/7 in Verbindung mit Urk. 12/51/3). Aus dem Gesagten folgt, dass die Arbeitsf?higkeit des Kl?gers nicht erst am 29. April 1997, sondern bereits in der zweiten H?lfte 1996 infolge des sp?ter zur Invalidit?t f?hrenden psychotischen Krankheitsbildes in relevantem Mass eingeschr?nkt war.

6. 6.1 ??? In Ergebnis steht damit fest, dass die Arbeitsf?higkeit des Kl?gers bereits vor Beendigung des Arbeitsverh?ltnisses mit der B.___ am 31. Dezember 1996 in relevantem Ausmass vermindert war. Da der Kl?ger zu diesem Zeitpunkt bei der Vorsorgeeinrichtung der B.___ versichert war, ist die Beklagte 1 zu verpflichten, dem Kl?ger eine ganze Invalidenrente ab dem 1. April 1998 auszurichten. 6.2???? Verzugszinsen sind auch auf Invalidenleistungen geschuldet, wobei jedoch grunds?tzlich Art. 105 Abs. 1 Obligationenrecht (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.). Danach ist ein Verzugszins erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Da der Kl?ger nicht geltend macht, die Beklagte schon vor der Klageeinleitung betrieben zu haben, ist auf den nachzuzahlenden Rentenbetreffnissen bis Juni 2002 ein Verzugszins von 5 % ab 15. Juli 2002, f?r die restlichen ab dem jeweiligen F?lligkeitsdatum geschuldet.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beklagte 1 wird verpflichtet, Z.___ eine ganze Invalidenrente f?r die Zeit ab dem 1. April 1998 auszurichten, zuz?glich Verzugszins von 5 % ab 15. Juli 2002 f?r die Rentenbetreffnisse bis Juni 2002, f?r die restlichen ab dem jeweiligen F?lligkeitsdatum. Die Klage gegen die Beklagte 2 wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Amt f?r Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Z?rich - C.___ - Winterthur-Columna Stiftung f?r berufliche Vorsorge - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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